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{'item': 'LVwG-7/621/5-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-7/621/5-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See gegen dasStraferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015,Zahl 01/06/47736/ 2015/003, (Beschuldigter: A. B., L.) folgendenDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See gegen das, Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015,, Zahl 01/06/47736/ 2015/003, (Beschuldigter: A. B., L.) folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins "C." als Dienstgeberin mit Sitz in L., für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, am 23.6.2015 im Zuge einer Beschäftigungskontrolle in E., F.-Straße (Hotel G.), festgestellt haben, die Arbeitnehmerinnen H. I. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerinnenbeschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Kranken-versicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 150/2009, begangen und wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins "C." als Dienstgeberin mit Sitz in L., für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, am 23.6.2015 im Zuge einer Beschäftigungskontrolle in E., F.-Straße (Hotel G.), festgestellt haben, die Arbeitnehmerinnen H. römisch eins. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerinnen, beschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Kranken-versicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 2009,, begangen und wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt. Dagegen brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein, machte als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft und führte als Begründung Folgendes aus: "Dem Beschuldigten … wurde vorgeworfen, dass er als Obmann und somit nach außen berufenes Organ des Vereines "C." als Dienstgeber mit Sitz in L., zu verantworten habe, dass die og. Beschäftigten nicht vor Arbeitsbeginn bei der Salzburger Gebietskranken-kasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Für die zwei og. Arbeitnehmer wurde eine Strafe von je 730.- Euro verhängt. Zum Strafbescheid wird ausgeführt: Die Behörde hat lediglich über die 2 beschäftigten Mitarbeiter Fr. I. H. und Fr. J. H. im Straferkenntnis abgesprochen.Die Behörde hat lediglich über die 2 beschäftigten Mitarbeiter Fr. römisch eins. H. und Fr. J. H. im Straferkenntnis abgesprochen. Die weiteren Beschäftigten, Fr. K. M. (Anmeldung zu spät), Fr. N. O. (Anmeldung zu spät) und Hr. P. Q. (Nichtanmeldung), blieben im Straferkenntnis des Magistrat Salzburg unerwähnt bzw. wurden nicht berücksichtigt und es wurden keine Strafen für die Verwaltungsübertretungen verhängt. Die Vorgangsweise der Behörde ist ho nicht nachvollziehbar, da gemäß Strafantrag der Finanzpolizei, die Beschäftigung der 3 og. Personen eindeutig und erwiesen festgestellt wurde. Weiters wird auf die Ausführungen im Strafantrag verwiesen. Dieser wird vollinhaltlich aufrechterhalten. Antrag: - Die Beschwerdebehörde möge der Beschwerde Folge geben, den verfahrens-gegenständlichen Strafbescheid aufheben bzw. durch eine Beschwerdevorentscheidung entsprechend ergänzen und eine Bestrafung in der Sache wie beantragt aussprechen. in eventu - eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Im verfahrensgegenständlichen Fall brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei Team 50, mit Schreiben vom 14.7.2015 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten als Obmann des Vereins "C." ein und teilte folgenden Sachverhalt mit: Bei einer am 23.6.2015 um 9:10 Uhr durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Beschäftigungskontrolle in dem vom angeführten Verein betriebenen Hotel G. in E., F.-Straße, wurde festgestellt, dass Frau M. K. und Frau O. N. zu spät und Frau H. I., Frau H. J. und Herr Q. P. nicht zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet wurden.Im verfahrensgegenständlichen Fall brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei Team 50, mit Schreiben vom 14.7.2015 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten als Obmann des Vereins "C." ein und teilte folgenden Sachverhalt mit: Bei einer am 23.6.2015 um 9:10 Uhr durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Beschäftigungskontrolle in dem vom angeführten Verein betriebenen Hotel G. in E., F.-Straße, wurde festgestellt, dass Frau M. K. und Frau O. N. zu spät und Frau H. römisch eins., Frau H. J. und Herr Q. P. nicht zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Dienstgeberin dafür bestraft, dass die beiden Arbeitnehmerinnen H. I. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Weil die Behörde in diesem Strafbescheid lediglich über zwei beschäftigte Mitarbeiterinnen abgesprochen hat und die Dienstnehmerinnen M. K. und O. N. sowie der Dienstnehmer Q. P. im Straferkenntnis unerwähnt geblieben sind, brachte das Finanzamt als Verfahrenspartei eine als Säumnisbeschwerde zu wertende Beschwerde gegen den Strafbescheid ein und beantragte, in Bezug auf die weiteren drei zur Anzeige gebrachten Dienstnehmer eine Bestrafung auszusprechen.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Dienstgeberin dafür bestraft, dass die beiden Arbeitnehmerinnen H. römisch eins. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Weil die Behörde in diesem Strafbescheid lediglich über zwei beschäftigte Mitarbeiterinnen abgesprochen hat und die Dienstnehmerinnen M. K. und O. N. sowie der Dienstnehmer Q. P. im Straferkenntnis unerwähnt geblieben sind, brachte das Finanzamt als Verfahrenspartei eine als Säumnisbeschwerde zu wertende Beschwerde gegen den Strafbescheid ein und beantragte, in Bezug auf die weiteren drei zur Anzeige gebrachten Dienstnehmer eine Bestrafung auszusprechen. In der Folge erließ die belangte Behörde am 4.12.2015 ein weiteres Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/66748/2015/004, mit welchem der Beschuldigte für die Übertretung der Bestimmungen des § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Bezug auf die Dienstnehmer Q. P., M. K. und O. N. bestraft wurde. Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde sowohl dem Beschuldigten als auch dem Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See nachweislich am 11.12.2015 zugestellt.In der Folge erließ die belangte Behörde am 4.12.2015 ein weiteres Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/66748/2015/004, mit welchem der Beschuldigte für die Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Bezug auf die Dienstnehmer Q. P., M. K. und O. N. bestraft wurde. Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde sowohl dem Beschuldigten als auch dem Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See nachweislich am 11.12.2015 zugestellt. Im Schreiben, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt wurde (Schreiben vom 18.11.2015, eingelangt beim Gericht am 11.12.2015), teilte die belangte Behörde mit, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im angefochtenen Straferkenntnis seien nur jene beiden Arbeitnehmer herangezogen worden, die im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Grundlage des Strafantrages gewesen seien. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Nach der Bestimmung des § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung werden in die Frist nicht eingerechnet:Nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung werden in die Frist nicht eingerechnet:
  5. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  6. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungs-gerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Bei Verfahren in Verwaltungsstrafsachen werden gemäß § 37 VwGVG in die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht eingerechnet:Bei Verfahren in Verwaltungsstrafsachen werden gemäß Paragraph 37, VwGVG in die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht eingerechnet:
  7. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  8. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird. Aus der Bestimmung des § 37 VwGVG ergibt sich, dass die in § 8 leg cit geregelte Säumnisbeschwerde auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen soll (vgl dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 108). Der Zweck einer Säumnisbeschwerde liegt darin, Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde zu bieten (vgl zB VwGH vom 29.5.2008, 2008/07/0020; 24.6.2010, 2010/21/0134).Aus der Bestimmung des Paragraph 37, VwGVG ergibt sich, dass die in Paragraph 8, leg cit geregelte Säumnisbeschwerde auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen soll vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 108). Der Zweck einer Säumnisbeschwerde liegt darin, Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde zu bieten vergleiche zB VwGH vom 29.5.2008, 2008/07/0020; 24.6.2010, 2010/21/0134). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, dass die Behörde überhaupt nicht - und nicht nur nicht fristgerecht - entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (zB VwGH 18.3.2005, 2002/02/0234; 29.5.2008, 2008/07/0019). Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit nicht mehr bedarf (vgl VwGH vom 4.9.2001, 2001/05/0048; 18.9.2002, 2002/07/0056; 24.3.2004, 2003/09/0179)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, dass die Behörde überhaupt nicht - und nicht nur nicht fristgerecht - entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Artikel 132, B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (zB VwGH 18.3.2005, 2002/02/0234; 29.5.2008, 2008/07/0019). Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit nicht mehr bedarf vergleiche VwGH vom 4.9.2001, 2001/05/0048; 18.9.2002, 2002/07/0056; 24.3.2004, 2003/09/0179) Da verfahrensgegenständlich die belangte Behörde vor dem Einlangen der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einen Strafbescheid in Bezug auf die drei in der Säumnisbeschwerde des Finanzamtes angeführten Arbeitnehmer erlassen hat, bedurfte es keiner Abhilfe gegen die mutmaßliche Untätigkeit der Behörde mehr und war die Beschwerde im Lichte der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Da die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.621.5.2015

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