RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-7/621/5-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See gegen dasStraferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015,Zahl 01/06/47736/ 2015/003, (Beschuldigter: A. B., L.) folgendenDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See gegen das, Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015,, Zahl 01/06/47736/ 2015/003, (Beschuldigter: A. B., L.) folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins "C." als Dienstgeberin mit Sitz in L., für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, am 23.6.2015 im Zuge einer Beschäftigungskontrolle in E., F.-Straße (Hotel G.), festgestellt haben, die Arbeitnehmerinnen H. I. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerinnenbeschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Kranken-versicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 150/2009, begangen und wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12.10.2015 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins "C." als Dienstgeberin mit Sitz in L., für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, am 23.6.2015 im Zuge einer Beschäftigungskontrolle in E., F.-Straße (Hotel G.), festgestellt haben, die Arbeitnehmerinnen H. römisch eins. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerinnen, beschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Kranken-versicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 2009,, begangen und wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt. Dagegen brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein, machte als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft und führte als Begründung Folgendes aus: "Dem Beschuldigten … wurde vorgeworfen, dass er als Obmann und somit nach außen berufenes Organ des Vereines "C." als Dienstgeber mit Sitz in L., zu verantworten habe, dass die og. Beschäftigten nicht vor Arbeitsbeginn bei der Salzburger Gebietskranken-kasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Für die zwei og. Arbeitnehmer wurde eine Strafe von je 730.- Euro verhängt. Zum Strafbescheid wird ausgeführt: Die Behörde hat lediglich über die 2 beschäftigten Mitarbeiter Fr. I. H. und Fr. J. H. im Straferkenntnis abgesprochen.Die Behörde hat lediglich über die 2 beschäftigten Mitarbeiter Fr. römisch eins. H. und Fr. J. H. im Straferkenntnis abgesprochen. Die weiteren Beschäftigten, Fr. K. M. (Anmeldung zu spät), Fr. N. O. (Anmeldung zu spät) und Hr. P. Q. (Nichtanmeldung), blieben im Straferkenntnis des Magistrat Salzburg unerwähnt bzw. wurden nicht berücksichtigt und es wurden keine Strafen für die Verwaltungsübertretungen verhängt. Die Vorgangsweise der Behörde ist ho nicht nachvollziehbar, da gemäß Strafantrag der Finanzpolizei, die Beschäftigung der 3 og. Personen eindeutig und erwiesen festgestellt wurde. Weiters wird auf die Ausführungen im Strafantrag verwiesen. Dieser wird vollinhaltlich aufrechterhalten. Antrag: - Die Beschwerdebehörde möge der Beschwerde Folge geben, den verfahrens-gegenständlichen Strafbescheid aufheben bzw. durch eine Beschwerdevorentscheidung entsprechend ergänzen und eine Bestrafung in der Sache wie beantragt aussprechen. in eventu - eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Im verfahrensgegenständlichen Fall brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei Team 50, mit Schreiben vom 14.7.2015 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten als Obmann des Vereins "C." ein und teilte folgenden Sachverhalt mit: Bei einer am 23.6.2015 um 9:10 Uhr durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Beschäftigungskontrolle in dem vom angeführten Verein betriebenen Hotel G. in E., F.-Straße, wurde festgestellt, dass Frau M. K. und Frau O. N. zu spät und Frau H. I., Frau H. J. und Herr Q. P. nicht zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet wurden.Im verfahrensgegenständlichen Fall brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei Team 50, mit Schreiben vom 14.7.2015 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten als Obmann des Vereins "C." ein und teilte folgenden Sachverhalt mit: Bei einer am 23.6.2015 um 9:10 Uhr durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Beschäftigungskontrolle in dem vom angeführten Verein betriebenen Hotel G. in E., F.-Straße, wurde festgestellt, dass Frau M. K. und Frau O. N. zu spät und Frau H. römisch eins., Frau H. J. und Herr Q. P. nicht zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Dienstgeberin dafür bestraft, dass die beiden Arbeitnehmerinnen H. I. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Weil die Behörde in diesem Strafbescheid lediglich über zwei beschäftigte Mitarbeiterinnen abgesprochen hat und die Dienstnehmerinnen M. K. und O. N. sowie der Dienstnehmer Q. P. im Straferkenntnis unerwähnt geblieben sind, brachte das Finanzamt als Verfahrenspartei eine als Säumnisbeschwerde zu wertende Beschwerde gegen den Strafbescheid ein und beantragte, in Bezug auf die weiteren drei zur Anzeige gebrachten Dienstnehmer eine Bestrafung auszusprechen.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Dienstgeberin dafür bestraft, dass die beiden Arbeitnehmerinnen H. römisch eins. und H. J. seit 15.6.2015 als in der Kranken-versicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt wurden, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Weil die Behörde in diesem Strafbescheid lediglich über zwei beschäftigte Mitarbeiterinnen abgesprochen hat und die Dienstnehmerinnen M. K. und O. N. sowie der Dienstnehmer Q. P. im Straferkenntnis unerwähnt geblieben sind, brachte das Finanzamt als Verfahrenspartei eine als Säumnisbeschwerde zu wertende Beschwerde gegen den Strafbescheid ein und beantragte, in Bezug auf die weiteren drei zur Anzeige gebrachten Dienstnehmer eine Bestrafung auszusprechen. In der Folge erließ die belangte Behörde am 4.12.2015 ein weiteres Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/66748/2015/004, mit welchem der Beschuldigte für die Übertretung der Bestimmungen des § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Bezug auf die Dienstnehmer Q. P., M. K. und O. N. bestraft wurde. Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde sowohl dem Beschuldigten als auch dem Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See nachweislich am 11.12.2015 zugestellt.In der Folge erließ die belangte Behörde am 4.12.2015 ein weiteres Straferkenntnis mit der Zahl 01/06/66748/2015/004, mit welchem der Beschuldigte für die Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Bezug auf die Dienstnehmer Q. P., M. K. und O. N. bestraft wurde. Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde sowohl dem Beschuldigten als auch dem Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See nachweislich am 11.12.2015 zugestellt. Im Schreiben, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegt wurde (Schreiben vom 18.11.2015, eingelangt beim Gericht am 11.12.2015), teilte die belangte Behörde mit, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im angefochtenen Straferkenntnis seien nur jene beiden Arbeitnehmer herangezogen worden, die im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Grundlage des Strafantrages gewesen seien. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
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