RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-9/207/9-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde der Frau B. A., geb. XY, C.-Straße, E., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16.07.2015, Zahl 30404-SH/xy401/10-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Spruch und Begründung des angefochtenen, amtswegig erlassenen Bescheides vom 16.07.2015 lauten wie folgt: "SPRUCH Frau B. A., geboren am XY, wohnhaft in E., C.-Straße, ist verpflichtet, dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger zu dem für Herrn D. A., geboren am ZZ, verstorben im Juni 2015, in der Zeit vom 03.01.2013 bis 10.06.2015 entstandenen Sozialhilfeaufwand einen Kostenersatz von € 2.216,00 zu leisten. Der Kostenersatz ist mittels des beiliegenden Zahlscheines an die Landesbuchhaltung Salzburg zu zahlen und am 10.08.2015 fällig. Bei Zahlungsverzug kann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein gerichtliches Exekutionsverfahren eingeleitet werden. Rechtsgrundlage: §§ 29, 44 und 46 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgFRechtsgrundlage: Paragraphen 29, 44 und 46 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF, BEGRÜNDUNG Sachverhalt Mit Vertrag vom 13.08.2014 haben die Ehegatten H. A., geb. JJ, und D. A., geb. ZZ, auf das Wohnungsgebrauchsrecht ob der Liegenschaft EZ KK des Grundbuches LL hinsichtlich der Anteile BLNr. MM und BLNr. NN verzichtet (=Eigentumswohnung O.-Straße in LL, Wohnungseigentum an W ...). Dieser Vertrag wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. am 18.5.2015 im Rahmen einer Abschöpfungsaktion kundgemacht. Der Verzicht auf das Wohnrecht ist grundsätzlich wertsteigernd für die Liegenschaft. Daher geht die ho. Behörde bei Verzichten auf Wohnrechte von Schenkungen aus. Daher war von den Nutznießern der Schenkung, Frau B. A., und Frau R. S., Geschenknehmerregress zu verlangen. Die gesetzliche Grundlage (§ 44a leg.cit.) darf wie folgt zitiert werden:Die gesetzliche Grundlage (Paragraph 44 a, leg.cit.) darf wie folgt zitiert werden:
(1)Hat der Sozialhilfeempfänger
- a)innerhalb von fünf Jahren vor,
- b)während der oder
- c)innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw. Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
- c)innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach Paragraph 17, fünf Jahren nach Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw. Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Die Ersatzpflicht gem. Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw. des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.
(2)Die Ersatzpflicht gem. Absatz eins, ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw. des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes. Da beide Elternteile verzichtet haben und das Wohnrecht im Vertrag mit mtl. EUR 300,-- bewertet wurde, beträgt der Anteil für Herrn D. A. mtl. EUR 150,--. Der mtl. Betrag von EUR 150,-- ist mit Vertragszeitpunkt 13.8.2014 zu verrenten. Laut beiliegender Verrentung, erstellt auf der Internetseite des BMF Bundesministeriums für Finanzen, ergibt sich ein Barwert der Rente von EUR 4.433,
- Da zwei Nutznießer des Verzichtes vorliegen (Frau R. S. und Frau B. A.) entfallen auf jeden EUR 2.216,--. Über die Ersatzansprüche nach §§ 8 Abs 4, 43, 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden (§ 46 Abs 1 SSHG).Über die Ersatzansprüche nach Paragraphen 8, Absatz 4, 43, 44, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden (Paragraph 46, Absatz eins, SSHG). Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw. Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zustande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kosteneratz (§ 46 Abs. 2SSHG).Bei Ersatzansprüchen nach Paragraph 44 a, kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw. Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph eins, Ziffer eins, EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zustande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kosteneratz (Paragraph 46, Absatz 2 S, S, H, G,). Der beim Bezirksgericht St. Johann/Pg. zur Verlassenschaft angemeldete nicht verjährte Sozialhilfeaufwand für Herrn D. A. beträgt EUR 50.123,
- Im Vorfeld wurde versucht einen Vergleichsabschluss zu erreichen. Gemäß Telefonat vom 29.6.2015 teilte Frau B. A. für sich und im Namen von Frau R. S. mit, dass kein Vergleich unterzeichnet wird und dass die ho. Behörde Kostenersatzbescheide sowohl für Frau S. als auch für Frau A. ausstellen soll, damit die Rechtsmittelmöglichkeit gewahrt bleibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.08.2015 fristgerecht Beschwerde und führte diese aus wie folgt: "Hiermit lege ich, B. A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau, Aktenzahl 30404-SH/xy401/10-2015 vom 16.07.2015 (übernommen am 27.07.2015), Beschwerde ein. Es handelt sich bei der Forderung, der Löschung des Wohnrechtes von Herrn D. A. am 13.08.2014, der Liegenschaft EZ KK des Grundbuches LL hinsichtlich der Anteile BLNr. MM und BLNr. NN, nicht als eine wertsteigernde Schenkung an mich, die gesetzesmäßig anzurechnen ist, sondern um die formelle Löschung des Wohnrechtes meines Vaters, der mit Pflegestufe 5 im Seniorenheim, ohne Möglichkeit auf Genuß des Wohnrechtes, wohnhaft war und im Juni aufgrund seiner schweren Erkrankung verstorben ist. Herr D. A. war seit Jänner 2013 dauerhaft auf eine Versorgung angewiesen, die nur in einem Alters/-Pflegeheim durchgeführt werden kann. Nachdem die Rückkehr in die Wohnung objektiv ausgeschlossen werden konnte, wurde erst auf die Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes durch meinen Vater verzichtet. Aufgrund des Krankheitszustandes meines Vaters und der Pflegebedürftigkeit ab 13.08.2014 und auch bereits zuvor, war es objektiv nicht mehr möglich das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht auszuüben. Deshalb handelt es sich nicht um eine Schenkung im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich um eine formelle Löschung, da Herr D. A. in keinem Fall mehr zum Genuß des Wohnrechtes hätte kommen können, weil er nicht mehr im Stande gewesen wäre, in die Liegenschaft (Eigentumswohnung O.-Straße in LL, Wohnungseigentum an W ...) zurückzukehren. Es wird gefordert den Bescheid aufgrund der Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Zustellung der Beschwerde wird heute, den
- August 2015, an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau per Mail übermittelt. (…)" Am 03.11.2015 fand in ggst Angelegenheit vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die Akten verlesen und die Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreter der belangten Behörde gehört und einvernommen. Weiters einvernommen wurde als Zeugin Frau R. S., Schwester der Beschwerdeführerin. In ggst Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin (bereits) am 02.11.2015 beim erkennenden Gericht eingelangt eine mit 30.10.2015 datierte Eingabe ein und lautet diese wie folgt: "Wie bereits dargelegt, war eine Rückkehr meines Vaters aus dem Pflegeheim auf Grund seines nicht mehr verbesserbaren Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Sein Wohnrecht ist daher wegen völliger Zwecklosigkeit gem. § 524 ABGB mit seiner Aufnahme in das Pflegeheim erloschen (Hofmann in Rummel3 Rz 4 zu § 524 ABGB und Rz 1 zu § 479 ABGB; Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Rz 13 zu § 524 ABGB und Rz 10 zu § 479 ABGB)."Wie bereits dargelegt, war eine Rückkehr meines Vaters aus dem Pflegeheim auf Grund seines nicht mehr verbesserbaren Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Sein Wohnrecht ist daher wegen völliger Zwecklosigkeit gem. Paragraph 524, ABGB mit seiner Aufnahme in das Pflegeheim erloschen (Hofmann in Rummel3 Rz 4 zu Paragraph 524, ABGB und Rz 1 zu Paragraph 479, ABGB; Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Rz 13 zu Paragraph 524, ABGB und Rz 10 zu Paragraph 479, ABGB). Die Löschung des Wohnrechtes hat keine Vermögensverschiebung bewirkt, sondern nur die Übereinstimmung des Grundbuchstandes mit den tatsächlichen Verhältnissen herbeigeführt. Sie wäre auch im Wege der Berichtigung des Grundbuches gem. § 136 GBG möglich gewesen (Hofmann in Rummel Rz 1 zu § 479 ABGB); nur der Einfachheit halber hat mein Vater formell einen Verzicht erklärt. Das ändert aber nichts daran, dass sein Wohnrecht schon zuvor erloschen war. Von einer Schenkung kann daher schon deshalb keine Rede sein, weil es nichts zu verschenken gab.Die Löschung des Wohnrechtes hat keine Vermögensverschiebung bewirkt, sondern nur die Übereinstimmung des Grundbuchstandes mit den tatsächlichen Verhältnissen herbeigeführt. Sie wäre auch im Wege der Berichtigung des Grundbuches gem. Paragraph 136, GBG möglich gewesen (Hofmann in Rummel Rz 1 zu Paragraph 479, ABGB); nur der Einfachheit halber hat mein Vater formell einen Verzicht erklärt. Das ändert aber nichts daran, dass sein Wohnrecht schon zuvor erloschen war. Von einer Schenkung kann daher schon deshalb keine Rede sein, weil es nichts zu verschenken gab. Ich wiederhole daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat sohin durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen wie folgt: Der Vater und die Mutter der Beschwerdeführerin, es handelt sich hiebei um die Ehegatten D. und H. A., haben mit notariellem Übergabsvertrag vom 24.08.2005, GZ .... des Dr. W. V.l, öffentlicher Notar in LL, ihre jeweiligen 84/1482 Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl KK Grundbuch LL, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W ... untrennbar verbunden ist, je zur Hälfte an die Beschwerdeführerin und deren Schwester R.Der Vater und die Mutter der Beschwerdeführerin, es handelt sich hiebei um die Ehegatten D. und H. A., haben mit notariellem Übergabsvertrag vom 24.08.2005, GZ .... des Dr. W. römisch fünf.l, öffentlicher Notar in LL, ihre jeweiligen 84/1482 Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl KK Grundbuch LL, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W ... untrennbar verbunden ist, je zur Hälfte an die Beschwerdeführerin und deren Schwester R. S. unter Begründung von gemeinsamen Wohnungseigentum gemäß § 5 Abs 3 iVm § 13 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz 2002 übergeben. Punkt Drittens dieses Übergabsvertrags lautet wie folgt:S. unter Begründung von gemeinsamen Wohnungseigentum gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Wohnungseigentumsgesetz 2002 übergeben. Punkt Drittens dieses Übergabsvertrags lautet wie folgt: "Drittens WOHNUNGSGEBRAUCHSRECHT Über Vorbehalt der Übergeber räumen hiemit die Übernehmer für sich und ihre Rechtnachfolger im Besitze des Übergabsobjektes den Übergebern auf Lebensdauer des Letztversterbenden derselben das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten übergabsgegenständlichen Eigentumswohnung W ... im Hause LL, O.-Straße, ein. Sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten betreffend das Übergabsobjekt, die durch die Rücklage nicht gedeckt sind und in größeren als einjährigen Abständen wiederkehren, werden von den Übernehmern getragen; dazu stellen die Vertragsteile fest, dass in der derzeitigen von der Hausverwaltung erstellten Vorausschau solche Arbeiten nicht vorgesehen sind.Über Vorbehalt der Übergeber räumen hiemit die Übernehmer für sich und ihre Rechtnachfolger im Besitze des Übergabsobjektes den Übergebern auf Lebensdauer des Letztversterbenden derselben das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten übergabsgegenständlichen Eigentumswohnung W ... im Hause LL, O.-Straße, ein. , Sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten betreffend das Übergabsobjekt, die durch die Rücklage nicht gedeckt sind und in größeren als einjährigen Abständen wiederkehren, werden von den Übernehmern getragen; dazu stellen die Vertragsteile fest, dass in der derzeitigen von der Hausverwaltung erstellten Vorausschau solche Arbeiten nicht vorgesehen sind. Zur Verdinglichung des vorgenannten Wohnungsgebrauchsrechtes bestellen die Übernehmer an den übergabsgegenständlichen Anteilen an der Liegenschaft Einlagezahl KK Grundbuch LL die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes nach Inhalt und Umfang dieses Vertragspunktes zu Gunsten und auf Lebensdauer der Übergeber und bewilligen die grundbücherliche Sicherstellung im Lastenblatt der vorgenannten Liegenschaft ob den übergabsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen. Für die Bewertungszwecke wird der Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes von den Vertragsteilen mit monatlich € 300,-- (Euro dreihundert) beziffert. Weitere übergabsvertragliche Verpflichtungen werden den Übernehmern ausdrücklich nicht auferlegt. Sozialhilfegesetz: Die Vertragsteile erklären, in genauer Kenntnis der Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu sein, insbesondere darüber, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 a (Paragraph vierundvierzig) des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Schenkung von Vermögen oder Übertragung von Vermögen gegen Erhalt einer Gegenleistung geringeren Wertes und zwar innerhalb von fünf Jahren vor, während oder innerhalb von fünf Jahren nach Sozialhilfeleistung) die Übernehmer bis zum Wert des geschenkten/erworbenen Vermögens zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet sind, wobei für Vermögen, für das ein Einheitswert festgesetzt ist (= Liegenschaftsvermögen), der Kostenersatz mit dem Dreifachen des jeweiligen Einheitswertes begrenzt ist. Dazu stellen die Vertragsteile fest, dass der dreifache Einheitswert für die gesamte übergabsgegenständliche Eigentumswohnung € 36.082,56 (Euro sechsunddreißigtausendzweiundachtzig Cent sechsundfünfzig)."Die Vertragsteile erklären, in genauer Kenntnis der Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu sein, insbesondere darüber, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, a (Paragraph vierundvierzig) des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Schenkung von Vermögen oder Übertragung von Vermögen gegen Erhalt einer Gegenleistung geringeren Wertes und zwar innerhalb von fünf Jahren vor, während oder innerhalb von fünf Jahren nach Sozialhilfeleistung) die Übernehmer bis zum Wert des geschenkten/erworbenen Vermögens zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet sind, wobei für Vermögen, für das ein Einheitswert festgesetzt ist (= Liegenschaftsvermögen), der Kostenersatz mit dem Dreifachen des jeweiligen Einheitswertes begrenzt ist. Dazu stellen die Vertragsteile fest, dass der dreifache Einheitswert für die gesamte übergabsgegenständliche Eigentumswohnung € 36.082,56 (Euro sechsunddreißigtausendzweiundachtzig Cent sechsundfünfzig)." Dieses Wohnungsgebrauchsrecht wurde grundbücherlich sichergestellt. Im Vertrag vom 13.08.2014, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin, R. S. sowie D. und H. A., wurde unter Punkt IV. vereinbart wie folgt:Im Vertrag vom 13.08.2014, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin, R. S. sowie D. und H. A., wurde unter Punkt römisch vier. vereinbart wie folgt: "IV. Die Ehegatten H. A., geb. JJ, und D. A., verzichten daher ausdrücklich auf das entsprechend Punkt Drittens des Übergabsvertrages vom 24.8.2005 zu Ihren Gunsten zu CLNR. .. einverleibte Wohnungsgebrauchsrecht. Dieser Verzicht wird von Frau R. S und Frau B. A., ausdrücklich angenommen." In der Folge wurde das Wohnungsgebrauchsrecht für die Ehegatten D. und H. A. von den jeweiligen Anteilen der R. S. und der B. A. an der Liegenschaft Einlagezahl KK Grundbuch LL, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W ..., aufgrund oa Vertrags grundbücherlich gelöscht. Herr D. A. stellte durch seine darin als vertretungsbefugte nächste Angehörige bezeichnete Tochter R. S. am 07.01.2013 (eingelangt am 15.01.2013) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 03.01.2013 im Seniorenheim gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG). Herr D. A. war in der Folge ab 11.01.2013 mit Hauptwohnsitz in "Q.-Gasse, LL" gemeldet.Herr D. A. stellte durch seine darin als vertretungsbefugte nächste Angehörige bezeichnete Tochter R. S. am 07.01.2013 (eingelangt am 15.01.2013) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 03.01.2013 im Seniorenheim gemäß Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz (S.SHG). Herr D. A. war in der Folge ab 11.01.2013 mit Hauptwohnsitz in "Q.-Gasse, LL" gemeldet. Rückwirkend mit 01.01.2013 wurde Herrn D. A. von der Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld der Stufe 5 gewährt. Herr Dr. GE, Arzt für Allgemeinmedizin in LL, stellte für Herrn D. A., geb ZZ, eine ärztliche Bestätigung vom 05.08.2015 aus, welche lautet wie folgt: "Ärztliche Bestätigung für Herr D. A., geb. am ZZ Herr A. war viele Jahre in unserer Ordination in hausärztlicher Betreuung. Bis zum Jahr 2013 hat sich der Allgemeinzustand des Patienten zunehmend verschlechtert. Der Patient war praktisch bettlägrig mit Harn- und Stuhlinkontinenz. Da eine häusliche Pflege zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, wurde die Transferierung ins Seniorenheim durchgeführt. Die Pflegebedürftigkeit im Seniorenheim hat sukzessive zugenommen, zuletzt entwickelte sich ein Multiorganversagen bei einem Rectumkarzinom des Patienten. Eine Rücknahme in die häusliche Pflege war absolut nicht mehr möglich." Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrags am 13.08.2014 war im ggst Fall eine Rückkehr aus dem Pflegeheim in die seinen Töchtern mit oa Übergabsvertrag vom 24.08.2005 übergebene Eigentumswohnung für Herrn D. A. aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr möglich. Herr D. A. verstarb am 10.06.
- Der dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger für Herrn D. A. entstandene, nicht verjährte Sozialhilfeaufwand betrug € 50.123,33, und wurde in dieser Höhe von der belangten Behörde im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde durchgeführte Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechts erging in der Folge der bekämpfte Bescheid. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau H. A., ist nach wie vor in der mit Übergabsvertrag vom 24.08.2005 übergebenen Wohnung wohnhaft.
- Beweiswürdigung: Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben in der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Beschwerdeverhandlung vom 03.11.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Herrn D. A. stützen sich insbesondere auf die Angaben in oa Verhandlung sowie der Beschwerdeschrift, die ärztliche Bestätigung sowie die Tatsache, dass Herrn D. A. Pflegegeld der Stufe 5 rückwirkend (bereits) mit 01.01.2013 zuerkannt worden war. Sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin als auch deren Schwester als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung werden seitens des erkennenden Gerichts als glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar erachtet.
- Rechtslage: Zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts sind nachstehende Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG) von Bedeutung: Ersatz durch Geschenknehmer§ 44aParagraph 44 a
(1)Absatz eins,Hat der Sozialhilfeempfänger a)Litera a innerhalb von fünf Jahren vor, b)Litera b während der oder c)Litera c innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nachinnerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach Paragraph 17, fünf Jahren nach Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Absatz 2,Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.Die Ersatzpflicht gemäß Absatz eins, ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes. Geltendmachung von Ersatzansprüchen§ 45Paragraph 45
(1)Absatz eins,Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.Die Ersatzansprüche nach den Paragraphen 43 bis 44 a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach Paragraph 17, längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des Paragraph 44 a, reicht dafür die Beurkundung des im Paragraph 46, Absatz 2, vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der Paragraphen 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2)Absatz 2,Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden.Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich Paragraph 44 a, nicht zum Ersatz herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der Verjährungsfrist nach Absatz eins, gehemmt.
(4)Absatz 4,Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
(5)Absatz 5,Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht gefährdet wird.Die Verwertung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht gefährdet wird.
(6)Absatz 6,Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Nachlaß ist das Verlassenschaftsgericht von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Entscheidung über Ersatzansprüche§ 46Paragraph 46
(1)Absatz eins,Über die Ersatzansprüche nach §§ 8 Abs 4, 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.Über die Ersatzansprüche nach Paragraphen 8, Absatz 4, 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der SozialhilfeträgerBei Ersatzansprüchen nach Paragraph 44 a, kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatzmit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (Paragraph eins, Ziffer eins, EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz 4. Erwägungen, Ergebnis: Eine Dienstbarkeit erlischt, wenn sie ihren Sinn gänzlich verloren hat, weil sich die Umstände so verändert haben, dass sie auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann oder dem herrschenden Gut bzw dem persönlich Berechtigten keinerlei Nutzen mehr bringt. Dies folgt aus dem Utilitätserfordernis der Servituten. Nach stRsp führt aber nur die völlige Zwecklosigkeit oder dauernde Unmöglichkeit der Ausübung zum Erlöschen der Dienstbarkeit (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 524 Rz 13 [Stand 1.6.2014, rdb.at]). Völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung führt zum Erlöschen der Dienstbarkeit (zuletzt 1 Ob 12/04b; 4 Ob 248/06h; Reiner in Schwimann, ABGB-TaKom2 § 524 Rz 4).Eine Dienstbarkeit erlischt, wenn sie ihren Sinn gänzlich verloren hat, weil sich die Umstände so verändert haben, dass sie auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann oder dem herrschenden Gut bzw dem persönlich Berechtigten keinerlei Nutzen mehr bringt. Dies folgt aus dem Utilitätserfordernis der Servituten. Nach stRsp führt aber nur die völlige Zwecklosigkeit oder dauernde Unmöglichkeit der Ausübung zum Erlöschen der Dienstbarkeit (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 524, Rz 13 [Stand 1.6.2014, rdb.at]). Völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung führt zum Erlöschen der Dienstbarkeit (zuletzt 1 Ob 12/04b; 4 Ob 248/06h; Reiner in Schwimann, ABGB-TaKom2 Paragraph 524, Rz 4). Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II
(2001)[Seite 178]).Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei
(2001)[Seite 178]). Ein vertraglicher und unentgeltlicher Verzicht ist als Schenkung anzusehen. Dabei muss eine Schenkungsabsicht in dem Sinne, dass eine Seite der anderen eine Liberalität erweisen und diese sich eine solche vom Vertragspartner zuwenden lassen will (OGH vom 19.12.1973, 7Ob 216/73). Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E
- Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80) (VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0173). Im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Verzichtsvertrag vom 13.08.2014 konnte entgegen der offenkundig Ansicht der belangten Behörde kein auf Freigiebigkeit basierender, mit Schenkungswillen und Schenkungsbewusstsein der Vertragsteile zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgter Verzicht des Hilfeempfängers D. A. auf sein Wohnungsgebrauchsrecht festgestellt werden. Vielmehr war davon auszugehen, dass er das ihm zur Befriedigung seines persönlichen Bedarfs am seinerzeitigen Übergabsobjekt eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund seines Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Verzichtsvertrags definitiv nicht mehr ausüben konnte und dieses insofern (bereits) wegen völliger Zwecklosigkeit bzw Unmöglichkeit der Ausübung erloschen gewesen war. Angemerkt wird hiezu, dass Herr D. A. weniger als zehn Monate nach Verzichtsunterfertigung verstarb. Das für einen Ersatz durch Geschenknehmer gemäß § 44a Abs 1 lit b SSHG quintessentielle Tatbestandselement einer Schenkung lag somit nicht vor, zumal die diesbezüglichen rechtlichen bzw vertraglichen Voraussetzungen einer Schenkung (gegenständlich in Form eines Verzichts auf ein Wohnungsgebrauchsrecht) während der Gewährung der Sozialhilfe nicht festgestellt werden konnten.Das für einen Ersatz durch Geschenknehmer gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Litera b, SSHG quintessentielle Tatbestandselement einer Schenkung lag somit nicht vor, zumal die diesbezüglichen rechtlichen bzw vertraglichen Voraussetzungen einer Schenkung (gegenständlich in Form eines Verzichts auf ein Wohnungsgebrauchsrecht) während der Gewährung der Sozialhilfe nicht festgestellt werden konnten. Weitere Ausführungen, insbesondere zur Frage der vorliegenden Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechts durch die belangte Behörde, erübrigten sich daher im vorliegenden Fall. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.207.9.2015