← Österreich

{'item': 'LVwG-3/195/47-2016'}

Obsah (12)§ 279§ 25a§ 14§ 15§ 17§ 16§ 151§§ 198f§ 29§ 21§ 209a§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlLVwG-3/195/47-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 279

Abs 1 BAO werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Neuformulierung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, unter „Bemessungsgrundlage“ in Punkt c) im zweiten Absatz die Wortfolge „von diesen 399 m2 derzeit nur“ entfällt.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Neuformulierung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, unter „Bemessungsgrundlage“ in Punkt c) im zweiten Absatz die Wortfolge „von diesen 399 m2 derzeit nur“ entfällt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in der Verhandlung vom 7.8.1985 mündlich verkündeten Bescheid, Zahl V/1-5800/85, wurde

§ 14

Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz der damaligen Eigentümerin die Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr XXX/YY, KG Z., erteilt, dies unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen ON 7, des Abteilungsplanes ON 6 und des technischen Berichtes ON 5 sowie der Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, des Kanal- und Gewässeramtes sowie des Grundamtes hinsichtlich des Grundkostenersatzes.Mit dem in der Verhandlung vom 7.8.1985 mündlich verkündeten Bescheid, Zahl V/1-5800/85, wurde

Paragraph 14, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz der damaligen Eigentümerin die Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr XXX/YY, KG Z., erteilt, dies unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen ON 7, des Abteilungsplanes ON 6 und des technischen Berichtes ON 5 sowie der Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, des Kanal- und Gewässeramtes sowie des Grundamtes hinsichtlich des Grundkostenersatzes. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.8.1985 ist zur verkehrsmäßigen Aufschließung, zur Straßengrundabtretung und zum Grundkostenrückersatz wie folgt festgehalten: "Die Zufahrt erfolgt über die im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg stehenden I.-Straße, Grdst. Nr. VV, sowie über die J.-Straße, Grdst. XXX/WW, KG. Z.,"Die Zufahrt erfolgt über die im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg stehenden römisch eins.-Straße, Grdst. Nr. VV, sowie über die J.-Straße, Grdst. XXX/WW, KG. Z., Eigentümer: AA. BB., 2/10, CC. DD., 1/10, CC. EE., 1/10, FF. GG., 1/10, FF. HH., 1/10, II. JJ., 1/10,römisch zwei. JJ., 1/10, II. KK., 1/10 undrömisch zwei. KK., 1/10 und LL. MM., 2/10. Die I.-Straße wird laut zitiertem Bebauungsplan mit 8,50 m die J.-Straße mit 7,50 m künftiger Breite ausgebaut.Die römisch eins.-Straße wird laut zitiertem Bebauungsplan mit 8,50 m die J.-Straße mit 7,50 m künftiger Breite ausgebaut. Aus dem beantragten Bauplatz, Grdst. XXX/YY, ist daher

§ 15

BGG die Fläche F 2 im Ausmaß von 72 m2 unentgeltlich und kosten frei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten.Aus dem beantragten Bauplatz, Grdst. XXX/YY, ist daher

Paragraph 15, BGG die Fläche F 2 im Ausmaß von 72 m2 unentgeltlich und kosten frei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Für die Fläche F 3 aus Grdst. XXX/WW im Ausmaß von 144 m2, welche von der Stadtgemeinde zu erwerben ist

§ 17BGG Grundkostenrückersatz zu leisten.Für die Fläche F 3 aus Grdst.

XXX/WW im Ausmaß von 144 m2, welche von der Stadtgemeinde zu erwerben ist

Paragraph 17, BGG Grundkostenrückersatz zu leisten. Für die Teilstücke F 4 mit 50 m2 und F 5 mit 48 m2 fallen keine Kosten

§ 17

BGG an, da sich diese Teilstücke länger als 40 Jahre im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden.Für die Teilstücke F 4 mit 50 m2 und F 5 mit 48 m2 fallen keine Kosten

Paragraph 17, BGG an, da sich diese Teilstücke länger als 40 Jahre im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden. Für das Teilstück F 6 mit 85 m2 ist

§ 17

BGG der Stadtgemeinde Salzburg Grundkostenrückersatz zu leisten, da diese Teilfläche für die Erweiterung oder Verbreiterung der I.-Straße durch die Stadtgemeinde Salzburg erworben wurden.Für das Teilstück F 6 mit 85 m2 ist

Paragraph 17, BGG der Stadtgemeinde Salzburg Grundkostenrückersatz zu leisten, da diese Teilfläche für die Erweiterung oder Verbreiterung der römisch eins.-Straße durch die Stadtgemeinde Salzburg erworben wurden. Bauplatzgröße: F 1 ..... 844 m2. Gegen die Bauplatzerklärung wird bei Einhaltung folgender Forderungen kein Einwand erhoben: 1) Für die Abteilung ist der Plan ON 6 maßgebend. 2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der Bestimmungen des ROG 1977 (soferne nicht allenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde) nur eine solche Bebauung zulässig ist, die der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzungsart entspricht." Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung Folgendes ausgeführt: "Die verkehrsmäßige Aufschließung des beantragten Bauplatzes erfolgt über die I.-Straße bzw. über die J.-Straße."Die verkehrsmäßige Aufschließung des beantragten Bauplatzes erfolgt über die römisch eins.-Straße bzw. über die J.-Straße. Bei beiden Straßenzügen handelt es sich um Gemeindestraßen, wobei die I.-Straße im Endausbau eine Breite von 8,50 m, die J.-Straße eine Breite von 7,50 m erhalten soll. Beide Straßenzüge sind nicht ausgebaut, d.h. sie sind nur provisorisch befahrbar hergestellt, für den Endausbau dieser Verkehrsflächen liegt noch kein entsprechender Ausbaubeschluß vor und müssen sich daher allfällige Bauwerber mit den gegebenen Zufahrtsverhältnissen abfinden.Bei beiden Straßenzügen handelt es sich um Gemeindestraßen, wobei die römisch eins.-Straße im Endausbau eine Breite von 8,50 m, die J.-Straße eine Breite von 7,50 m erhalten soll. Beide Straßenzüge sind nicht ausgebaut, d.h. sie sind nur provisorisch befahrbar hergestellt, für den Endausbau dieser Verkehrsflächen liegt noch kein entsprechender Ausbaubeschluß vor und müssen sich daher allfällige Bauwerber mit den gegebenen Zufahrtsverhältnissen abfinden. Es wird darauf hingewiesen, dass für den gesamten Straßenzug der I.-Straße eine Gewichtsbeschränkung von 4 Tonnen Gesamtgewicht und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h besteht. Auf Grund der extrem schlechten Bodenverhältnisse in diesem Gebiet ist eine Ausnahme aus der Gewichtsbeschränkung nur in einem ganz geringem Maß möglich. Zur Anlage bzw. zur Verbreiterung von Gemeindestraßen sind

§§ 15

ff BGG folgende Leistungen zu erbringen:Es wird darauf hingewiesen, dass für den gesamten Straßenzug der römisch eins.-Straße eine Gewichtsbeschränkung von 4 Tonnen Gesamtgewicht und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h besteht. Auf Grund der extrem schlechten Bodenverhältnisse in diesem Gebiet ist eine Ausnahme aus der Gewichtsbeschränkung nur in einem ganz geringem Maß möglich. Zur Anlage bzw. zur Verbreiterung von Gemeindestraßen sind

Paragraphen 15, ff BGG folgende Leistungen zu erbringen: I) Grundabtretungen:römisch eins) Grundabtretungen:

  1. a)unentgeltlich und kostenfrei, die Teilfläche F 2, im Lageplan ON 6 grün angelegt.
  2. b)Gegen angemessene Entschädigung und Kostenersatz fallen keine an. II) Nachträgliche Kostenersätze:römisch zwei) Nachträgliche Kostenersätze: Die im Lageplan ON 6 rot angelegte Teilfläche F 3 im Ausmaß von 144 m2, wäre

§ 15

BGG unentgeltlich und kostenfrei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Diese Teilfläche befindet sich jedoch nicht im Eigentum der Antragstellerin, daher sind bei Erwerb der Teilfläche F 3 durch die Stadtgemeinde Salzburg, dieser die Grunderwerbskosten

§ 17

BGG rückzuersetzen.

§ 17

BGG ist für die Teilfläche F 6 im Ausmaß von 85 m2 im Lageplan ON 6 blau angelegt der Stadtgemeinde Salzburg ein Betrag in der Höhe von insgesamt S 5.950,-- als Grundkostenrückersatz zu leisten.Die im Lageplan ON 6 rot angelegte Teilfläche F 3 im Ausmaß von 144 m2, wäre

Paragraph 15, BGG unentgeltlich und kostenfrei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Diese Teilfläche befindet sich jedoch nicht im Eigentum der Antragstellerin, daher sind bei Erwerb der Teilfläche F 3 durch die Stadtgemeinde Salzburg, dieser die Grunderwerbskosten

Paragraph 17, BGG rückzuersetzen.

Paragraph 17, BGG ist für die Teilfläche F 6 im Ausmaß von 85 m2 im Lageplan ON 6 blau angelegt der Stadtgemeinde Salzburg ein Betrag in der Höhe von insgesamt S 5.950,-- als Grundkostenrückersatz zu leisten. Die I.-Straße selbst (GP.VV) befindet sich schon länger als 40 Jahre im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg, daher erfolgt für die Teilfläche F 4 und F 5 kein Grundkaufkostenrückersatz. Die römisch eins.-Straße selbst (GP.VV) befindet sich schon länger als 40 Jahre im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg, daher erfolgt für die Teilfläche F 4 und F 5 kein Grundkaufkostenrückersatz. III) Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung:römisch drei) Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung: Für die im Lageplan ON 6 farbig angelegten Teilflächen F 2 = 72 m2 F 3 = 144 m2 F 4 = 50 m2 F 5 = 48 m2 F 6 = 85 m2 zusammen also für 399 m2 sind

§ 16

BGGzusammen also für 399 m2 sind

Paragraph 16, BGG

  1. a)die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und
  2. b)die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten. Weil diese Verkehrsflächen noch nicht ausgebaut sind, werden die Kosten nur dem Grunde nach vorgeschrieben. Eine ziffernmäßige Vorschreibung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderten Bescheid. Die Konsenswerberin hat ab Rechtskraft des Bescheides, also schon vor der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung an der Abtretungsfläche (F 2) die Verlegung von Versorgungseinleitungen oder sonstigen unterirdischen Einbauten nach Weisung der Koordinierungsstelle des Magistrates Salzburg zu dulden. Im Falle die Konsenswerberin selbst Grabungen auf dieser Fläche durchführen will, ist vorher bei der Mag. Abt. VI/Ko darum anzusuchen. Abstellflächen (Parkplätze, Zufahrten und dergl.) sind zur Vermeidung der Verschmutzung öffentlicher Verkehrswege mit einem festen Belag zu versehen. Die derzeitige Straßennivellette der I.-Straße bzw. der J.-Straße ist für die Verbauung maßgebend und einzuhalten.Die derzeitige Straßennivellette der römisch eins.-Straße bzw. der J.-Straße ist für die Verbauung maßgebend und einzuhalten. Unter Berücksichtigung der angeführten Gegebenheiten wird seitens der Mag. Abt. VI/4- Straßen- und Brückenamt gegen die Bauplatzerklärung kein Einwand erhoben." Auf die Einbringung einer Berufung gegen den Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 hat die damalige Eigentümerin der Grundfläche noch in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Bescheid vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg

§ 16

Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie Herrn Dr. S. P. (damaliger Hälfteeigentümer) als Miteigentümer des Grundstückes-Nr XXX/YY, KG Z., einen Beitrag zu Herstellungskosten der I.-Straße in der Höhe von € 11.819,43 vorgeschrieben. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass mit dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 die damalige Grundstückseigentümerin verpflichtet worden sei, für eine Fläche von 399 m² die

§ 16

Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz anfallenden Straßenherstellungskosten zu ersetzen. Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der I.-Straße seien von diesen 399 m² nur 257 m² ausgebaut worden, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben seien. Die I.-Straße sei von der Stadtgemeinde Salzburg im Jahr 1992 als Gemeindestraße ausgebaut worden. Es sei den nunmehrigen Grundstückseigentümern der entsprechende Kostenbeitrag vorzuschreiben. Die Herstellungskosten nach § 16 Bebauungsgrundlagengesetz seien Interessentenbeiträge, für die die Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) und die darin normierten Verjährungsbestimmungen nicht gelten würden. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe nach der Verhandlungsschrift vom 7.8.1985 festgestellt, dass weder die I.-Straße noch die J.-Straße ausgebaut seien, das heißt, sie seien nur provisorisch befahrbar hergestellt. Es sei festgehalten worden, dass im Hinblick darauf, dass die Verkehrsflächen derzeit noch nicht ausgebaut seien, die Verpflichtung nur dem Grunde nach festgelegt werde. Bei der Vorschreibung von Straßenausbaukosten sei die Straßenpreisverordnung

§ 16

Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz heranzuziehen, weil das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz am 1.2.2001 noch nicht anhängig gewesen sei. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1999 sei der Ausbau der I.-Straße als Gemeindestraße beschlossen und in den folgenden Jahren auch durchgeführt worden. Die Fertigstellung dieser Verkehrsfläche sei im Mai 1992 erfolgt. Mit Bescheid vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg

Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie Herrn Dr. S. P. (damaliger Hälfteeigentümer) als Miteigentümer des Grundstückes-Nr XXX/YY, KG Z., einen Beitrag zu Herstellungskosten der römisch eins.-Straße in der Höhe von € 11.819,43 vorgeschrieben. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass mit dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 die damalige Grundstückseigentümerin verpflichtet worden sei, für eine Fläche von 399 m² die

Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz anfallenden Straßenherstellungskosten zu ersetzen. Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der römisch eins.-Straße seien von diesen 399 m² nur 257 m² ausgebaut worden, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben seien. Die römisch eins.-Straße sei von der Stadtgemeinde Salzburg im Jahr 1992 als Gemeindestraße ausgebaut worden. Es sei den nunmehrigen Grundstückseigentümern der entsprechende Kostenbeitrag vorzuschreiben. Die Herstellungskosten nach Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz seien Interessentenbeiträge, für die die Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) und die darin normierten Verjährungsbestimmungen nicht gelten würden. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe nach der Verhandlungsschrift vom 7.8.1985 festgestellt, dass weder die römisch eins.-Straße noch die J.-Straße ausgebaut seien, das heißt, sie seien nur provisorisch befahrbar hergestellt. Es sei festgehalten worden, dass im Hinblick darauf, dass die Verkehrsflächen derzeit noch nicht ausgebaut seien, die Verpflichtung nur dem Grunde nach festgelegt werde. Bei der Vorschreibung von Straßenausbaukosten sei die Straßenpreisverordnung

Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz heranzuziehen, weil das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz am 1.2.2001 noch nicht anhängig gewesen sei. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1999 sei der Ausbau der römisch eins.-Straße als Gemeindestraße beschlossen und in den folgenden Jahren auch durchgeführt worden. Die Fertigstellung dieser Verkehrsfläche sei im Mai 1992 erfolgt. Gegen diesen Bescheid vom 31.1.2008 haben die damaligen Grundstückseigentümer mit Eingabe vom 18.2.2008 rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden seien, die Verjährungsfrist

§ 151

LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen habe und mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung eingetreten sei. Die Kosten der Straßenherstellung seien weder im Anliegerleistungsgesetz noch im Interessentenbeiträgegesetz enthalten, vielmehr handle es sich dabei um Aufschließungskosten. Der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten sei daher nach § 1 Abs 2 lit b LAO vom Anwendungsbereich der LAO nicht ausgenommen. Auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes von Verjährungsbestimmungen sei eine Vorschreibung mehr als 15 Jahre nach Fertigstellung aus Sicht der betroffenen Bürger nicht zumutbar. Eigene Wahrnehmungen der betroffenen Parteien würden aufgrund des Zeitablaufes fehlen. Die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung der derzeitigen Eigentümer gegenüber den Rechtsvorgängern führen. Im Übrigen habe die I.-Straße entlang des Grundstückes-Nr XXX/YY auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985 in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit bestehe. Es sei in diesem Bereich also weder eine Straße neu errichtet noch erweitert worden. Ob die I.-Straße in einem anderen Bereich ausgebaut worden sei, sei unerheblich. Zu einem "Endausbau" der I.-Straße, wie dies im Bescheid vom 31.1.2008 dargestellt werde, sei es nicht gekommen. Es sei bei der bereits zuvor bestehenden Straße geblieben. Der Bescheid vom 31.1.2008 enthalte auch keine Feststellung, dass entlang dem gegenständlichen Grundstück eine neue Straße hergestellt oder dass diese in einem bestimmten Umfang erweitert worden sei. Dies sei aber eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Vorschreibung und deren Höhe. Ausdrücklich bestritten werde, dass Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden wären. Eine Vorschreibung für den bereits bestehenden Altbestand könne keine Grundlage für die Vorschreibung bieten. Im Übrigen sei es unzulässig, einen Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Heranziehung der Straßenpreisverordnung 2002 als "Durchschnittskosten" vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid vom 31.1.2008 haben die damaligen Grundstückseigentümer mit Eingabe vom 18.2.2008 rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden seien, die Verjährungsfrist

Paragraph 151, LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen habe und mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung eingetreten sei. Die Kosten der Straßenherstellung seien weder im Anliegerleistungsgesetz noch im Interessentenbeiträgegesetz enthalten, vielmehr handle es sich dabei um Aufschließungskosten. Der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten sei daher nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO vom Anwendungsbereich der LAO nicht ausgenommen. Auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes von Verjährungsbestimmungen sei eine Vorschreibung mehr als 15 Jahre nach Fertigstellung aus Sicht der betroffenen Bürger nicht zumutbar. Eigene Wahrnehmungen der betroffenen Parteien würden aufgrund des Zeitablaufes fehlen. Die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung der derzeitigen Eigentümer gegenüber den Rechtsvorgängern führen. Im Übrigen habe die römisch eins.-Straße entlang des Grundstückes-Nr XXX/YY auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985 in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit bestehe. Es sei in diesem Bereich also weder eine Straße neu errichtet noch erweitert worden. Ob die römisch eins.-Straße in einem anderen Bereich ausgebaut worden sei, sei unerheblich. Zu einem "Endausbau" der römisch eins.-Straße, wie dies im Bescheid vom 31.1.2008 dargestellt werde, sei es nicht gekommen. Es sei bei der bereits zuvor bestehenden Straße geblieben. Der Bescheid vom 31.1.2008 enthalte auch keine Feststellung, dass entlang dem gegenständlichen Grundstück eine neue Straße hergestellt oder dass diese in einem bestimmten Umfang erweitert worden sei. Dies sei aber eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Vorschreibung und deren Höhe. Ausdrücklich bestritten werde, dass Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden wären. Eine Vorschreibung für den bereits bestehenden Altbestand könne keine Grundlage für die Vorschreibung bieten. Im Übrigen sei es unzulässig, einen Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Heranziehung der Straßenpreisverordnung 2002 als "Durchschnittskosten" vorzuschreiben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2014 hat die belangte Behörde die Berufung vom 18.2.2008 als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 31.1.2008 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt neu zu lauten habe: "

§§ 198f

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBI I Nr 40/2014, in Verbindung mit § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBI Nr 69/1968, zuletzt geändert durch LGBI Nr 118/2009, iVm Art II Abs 3 des Gesetzes vom 8. November 2000, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wurde, LGBI Nr 8/2001, werden"

Paragraphen 198 f, Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch BGBI römisch eins Nr 40 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBI Nr 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch LGBI Nr 118 aus 2009,, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes vom

  1. November 2000, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wurde, LGBI Nr 8 aus 2001,, werden 1.) A. B. 2.) E. F. G. 3.) C. D.-H. 4.) R. P. und 5.) S. P. zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Miteigentümer des in der I.-Straße liegenden Gst XXX/YY KG Z., auf das sich die mit Bescheid vom 7.8.1985, Zahl V/1-5800/85, erteilte Bauplatzerklärung bezieht, einen Straßenherstellungskostenbeitrag in der Höhe vonzur ungeteilten Hand verpflichtet, als Miteigentümer des in der römisch eins.-Straße liegenden Gst XXX/YY KG Z., auf das sich die mit Bescheid vom 7.8.1985, Zahl V/1-5800/85, erteilte Bauplatzerklärung bezieht, einen Straßenherstellungskostenbeitrag in der Höhe von € 11.819,43 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu entrichten. Bemessungsgrundlage: a) Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung am
  2. April 1991

§ 29

Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBI Nr 119/1972, den Ausbau der I.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die I.-Straße als Gemeindestraße

  1. Klasse bestimmt (kundgemacht im Amtsblatt Nr 10/1991, Seite 5).a) Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung am
  2. April 1991

Paragraph 29, Absatz 2, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBI Nr 119 aus 1972,, den Ausbau der römisch eins.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die römisch eins.-Straße als Gemeindestraße 1. Klasse bestimmt (kundgemacht im Amtsblatt Nr 10 aus 1991,, Seite 5). Letztlich wird festgehalten, dass im Sinne des § 13a Abs 1 ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen wurde.Letztlich wird festgehalten, dass im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen wurde.

  1. b)Anlass für die Feststellung der Abgabe ist die Errichtung der I.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße (Fertigstellung der I.-Straße im gegenständlichen Bereich Mai 1992).
  2. b)Anlass für die Feststellung der Abgabe ist die Errichtung der römisch eins.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße (Fertigstellung der römisch eins.-Straße im gegenständlichen Bereich Mai 1992).
  3. c)Die Bauplatzerklärung laut Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1-5800/85, ist vorhanden. Mit diesem Bescheid wurde die Kostentragungspflicht der anteiligen Straßenausbaukosten

§ 16

BGG für eine Fläche von 399 m2 festgelegt.c) Die Bauplatzerklärung laut Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1-5800/85, ist vorhanden. Mit diesem Bescheid wurde die Kostentragungspflicht der anteiligen Straßenausbaukosten

Paragraph 16, BGG für eine Fläche von 399 m2 festgelegt. Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der I.-Straße wurden von diesen 399 m2 derzeit nur 257 m2 ausgebaut, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben sind.Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der römisch eins.-Straße wurden von diesen 399 m2 derzeit nur 257 m2 ausgebaut, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben sind.

  1. d)Der Gemeinderat hat den Preis für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet in der Straßenpreisverordnung 2002 mit C 51,96 je m2 festgestellt (Beschluss des Gemeinderates vom 28.3.2001, kundgemacht im Amtsblatt Nr 10/2001, Seite 9).
  2. d)Der Gemeinderat hat den Preis für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet in der Straßenpreisverordnung 2002 mit C 51,96 je m2 festgestellt (Beschluss des Gemeinderates vom 28.3.2001, kundgemacht im Amtsblatt Nr 10 aus 2001,, Seite 9). Da die Fertigstellung der gegenständlichen Straße bereits im Jahre 1992 erfolgte, verändert sich dadurch der je m2 zu leistende Betrag

Art II Abs 3 des Gesetzes vom

  1. November 2000, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wird, LGBI Nr 8/2001, entsprechend dem Baupreisindex für den Straßenbau bezogen auf das Jahr
  2. Da die Fertigstellung der gegenständlichen Straße bereits im Jahre 1992 erfolgte, verändert sich dadurch der je m2 zu leistende Betrag

Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes vom

  1. November 2000, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wird, LGBI Nr 8 aus 2001,, entsprechend dem Baupreisindex für den Straßenbau bezogen auf das Jahr
  2. Baupreisindex für den Straßenbau Basis 1974 = 100 Durchschnittlicher Jahresindex 1992 = 267,0 Durchschnittlicher Jahresindex 2000 = 301,6 € 51,96 : 301,6 x 267,0 = € 45,99 e) Höhe des Herstellungsbeitrages für die I.-Straße:e) Höhe des Herstellungsbeitrages für die römisch eins.-Straße: 257 m2 x € 45,99 /m2 = € 11.819,
  3. Hinweis:

§ 21

Abs 1 haften Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, für die im Bebauungsgrundlagenges[e]tz geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

§ 21

Abs 2 haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen, wenn der Bauplatz in Form einer Parzellierung ausgesprochen wird. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht.

Paragraph 21, Absatz eins, haften Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, für die im Bebauungsgrundlagenges[e]tz geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

Paragraph 21, Absatz 2, haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen, wenn der Bauplatz in Form einer Parzellierung ausgesprochen wird. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht. Der vorgeschriebene Betrag möge unter Angabe der Aktenzahl, des Namens und des Zahlungszweckes an die Stadtkasse L., oder bei Onlinebanking unter Angabe der Kundendaten "...", überwiesen werden" Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrenslaufs, des Inhaltes der Berufung sowie nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen im Salzburger Stadtrecht, in der Bundesabgabenordnung sowie im Bebauungsgrundlagengesetz aus, dass per Übergabevertrag vom 30.5.2011 das Hälfteeigentum des Herrn Dr. S. P. an der Liegenschaft auf die Dritt-, Viert-, und auf den Fünftbeschwerdeführer übergegangen sei, weshalb die Vorschreibung auf die neuen Eigentümer zu ändern gewesen sei. Der Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen sei ein Interessentenbeitrag, welcher von der Anwendung der LAO ausgenommen sei. Die Verjährungsbestimmungen der LAO seien daher nicht anzuwenden. Das Anliegerleistungsgesetz sehe für Aufschließungsstraßen eine Aufschließungskosten-Vorauszahlung vor, sodass sich auch daraus ergebe, dass die LAO nicht an zuwenden sei. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB sei unzulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters seien verfahrensrechtlich die Vorschriften des AVG anzuwenden gewesen. Seit 1.1.2010 und somit im Berufungsverfahren seien nunmehr die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.

§ 209a

Abs 1 BAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, was auch für die absolute Verjährung gelte. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, es seien überhaupt keine Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden, sei auf die Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, die von der belangten Behörde zitiert wird. Aus dem rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 ergebe sich, dass die I.-Straße zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung nicht ausgebaut, sondern nur provisorisch befahrbar hergestellt gewesen sei, und dass für die Beschwerdeführer für eine Fläche von 399 m² eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für Herstellungskosten der Verkehrsfläche entstehe. Tatsächlich seien nur 257 m² ausgebaut worden. Im Hinblick auf die rechtskräftige Vorschreibung dem Grunde nach im Bauplatzerklärungsbescheid seien die Straßenherstellungskosten zu Recht vorgeschrieben worden. Seit 2001 sei der Herstellungskostenbeitrag nach Durchschnittskosten für derartige Herstellungen in der Gemeinde zu berechnen. Die Vorschreibung unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich einer Selbstherstellung des Unterbaues habe es kein entsprechendes Ansuchen der Beschwerdeführer an die Gemeinde gegeben. Die Möglichkeit der Selbstherstellung des Unterbaues hätten die Beschwerdeführer daher versäumt. Hinsichtlich der späten Vorschreibung nach vielen Jahren sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1987, Zahl 85/06/0022, zu verweisen. Aus dem Bericht zur Bauendabrechnung vom 7.4.1999 für den Ausbau der I.-Straße im Abschnitt zwischen der NN. bis zum Gh. und von der OO.-Straße zirka 200 Meter in Richtung Westen sei ersichtlich, dass die abgerechneten Gesamtherstellungskosten für diese beiden Abschnitte ATS 4.485.625,70 betragen hätten, dies soweit bestritten werde, dass die I.-Straße überhaupt neu hergestellt oder erweitert worden sei.Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrenslaufs, des Inhaltes der Berufung sowie nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen im Salzburger Stadtrecht, in der Bundesabgabenordnung sowie im Bebauungsgrundlagengesetz aus, dass per Übergabevertrag vom 30.5.2011 das Hälfteeigentum des Herrn Dr. S. P. an der Liegenschaft auf die Dritt-, Viert-, und auf den Fünftbeschwerdeführer übergegangen sei, weshalb die Vorschreibung auf die neuen Eigentümer zu ändern gewesen sei. Der Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen sei ein Interessentenbeitrag, welcher von der Anwendung der LAO ausgenommen sei. Die Verjährungsbestimmungen der LAO seien daher nicht anzuwenden. Das Anliegerleistungsgesetz sehe für Aufschließungsstraßen eine Aufschließungskosten-Vorauszahlung vor, sodass sich auch daraus ergebe, dass die LAO nicht an zuwenden sei. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB sei unzulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters seien verfahrensrechtlich die Vorschriften des AVG anzuwenden gewesen. Seit 1.1.2010 und somit im Berufungsverfahren seien nunmehr die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.

Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, was auch für die absolute Verjährung gelte. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, es seien überhaupt keine Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden, sei auf die Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, die von der belangten Behörde zitiert wird. Aus dem rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 ergebe sich, dass die römisch eins.-Straße zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung nicht ausgebaut, sondern nur provisorisch befahrbar hergestellt gewesen sei, und dass für die Beschwerdeführer für eine Fläche von 399 m² eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für Herstellungskosten der Verkehrsfläche entstehe. Tatsächlich seien nur 257 m² ausgebaut worden. Im Hinblick auf die rechtskräftige Vorschreibung dem Grunde nach im Bauplatzerklärungsbescheid seien die Straßenherstellungskosten zu Recht vorgeschrieben worden. Seit 2001 sei der Herstellungskostenbeitrag nach Durchschnittskosten für derartige Herstellungen in der Gemeinde zu berechnen. Die Vorschreibung unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich einer Selbstherstellung des Unterbaues habe es kein entsprechendes Ansuchen der Beschwerdeführer an die Gemeinde gegeben. Die Möglichkeit der Selbstherstellung des Unterbaues hätten die Beschwerdeführer daher versäumt. Hinsichtlich der späten Vorschreibung nach vielen Jahren sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1987, Zahl 85/06/0022, zu verweisen. Aus dem Bericht zur Bauendabrechnung vom 7.4.1999 für den Ausbau der römisch eins.-Straße im Abschnitt zwischen der NN. bis zum Gh. und von der OO.-Straße zirka 200 Meter in Richtung Westen sei ersichtlich, dass die abgerechneten Gesamtherstellungskosten für diese beiden Abschnitte ATS 4.485.625,70 betragen hätten, dies soweit bestritten werde, dass die römisch eins.-Straße überhaupt neu hergestellt oder erweitert worden sei. Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Dritt-, Viert-, und der Fünftbeschwerdeführer mit Eingabe vom 25.11.2014 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "In der Rechtsnachfolge von Dr. S. P. und als nunmehrige grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft XXX/YY der KG Z. bringen C. D.-H., R. P., beide J.-Straße, L., sowie S. P., T.-Gasse, U., als Bescheidadressaten gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom 11.11.2014, Zahl MD/00/27097/2008/010 (BBK/17/2008), zugestellt am 12.11.2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde bei der Magistratsdirektion des Magistrats Salzburg ein. Der Bescheid der Bauberufungskommission mit neuem Spruch gegen die als unbegründet abgewiesene Berufung der seinerzeitigen Berufungswerber A. B., E. F. G. und Dr. S. P., alle vertreten durch RAe Dr. K. M., Dr. N. O., Mag. KW., L., gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg Zahl 6/04/58223/2007/010 vom 31.1.2008 wird in folgenden Punkten angefochten und eine Abänderung mit folgender Begründung beantragt: Die Rechtsgrundlagen des 2008 beeinspruchten, an A. B., E. F. G. und Dr. S. P. als damalige Gesamtschuldner ergangenen Bescheids bildeten laut Bauberufungskommission der Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 sowie das BGG, LGBL. Nr. 69/1968, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 65/2004, iVm Art. II Abs 3 des Gesetzes vom

  1. November 2000, mit dem das BebauungsgrundlagengesetzDie Rechtsgrundlagen des 2008 beeinspruchten, an A. B., E. F. G. und Dr. S. P. als damalige Gesamtschuldner ergangenen Bescheids bildeten laut Bauberufungskommission der Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 sowie das BGG, LGBL. Nr. 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 65 aus 2004,, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes vom
  2. November 2000, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wurde, LGBL Nr 8/2001.geändert wurde, LGBL Nr 8 aus 2001,. Darüber hinaus wurde auf § 21 Abs. 1 BGG und § 891 ABGB hingewiesen.Darüber hinaus wurde auf Paragraph 21, Absatz eins, BGG und Paragraph 891, ABGB hingewiesen. 1) Der als konstituierender Bestandteil im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 enthaltene Bericht des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hält für die I.-Straße im relevanten Abschnitt fest, dass diese im Endausbau eine - durchaus großzügige - Breite von 8,50 m erhalten solle. Die nunmehr tatsächlich hergestellte Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt ca. 7,50 m, die sich ihrerseits wiederum in eine Fahrbahn in der Breite eines Fahrstreifens und einen Geh-/Radweg gliedert.1) Der als konstituierender Bestandteil im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 enthaltene Bericht des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hält für die römisch eins.-Straße im relevanten Abschnitt fest, dass diese im Endausbau eine - durchaus großzügige - Breite von 8,50 m erhalten solle. Die nunmehr tatsächlich hergestellte Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt ca. 7,50 m, die sich ihrerseits wiederum in eine Fahrbahn in der Breite eines Fahrstreifens und einen Geh-/Radweg gliedert. Die Fahrbahn für den landwirtschaftlichen und den Autoverkehr selbst aber verblieb in der schon zur Zeit der Bauplatzerklärung bestehenden Breite. Dies führt besonders in Situationen, in denen sich wegen einer Verkehrsbehinderung auf der nahe gelegenen Tauernautobahn ein Teil des von dieser abgeleiteten Verkehrs durch die I.-Straße zwängt, aber auch unter Alltagsbedingungen zu nicht unerheblichen Störungen durch abrupte Brems- und Ausweichmanöver - zweite in die einzig mögliche Richtung des Geh-/Radweges - ganz zu schweigen von der Gefährdung der Fußgänger auf dem gemeinsamen Geh-/Radweg, die sich ihrerseits dann oft kaum mehr sicher zwischen Kraftfahrzeugen, Radfahrern, berittenen Pferden und dergleichen mehr bewegen können.Dies führt besonders in Situationen, in denen sich wegen einer Verkehrsbehinderung auf der nahe gelegenen Tauernautobahn ein Teil des von dieser abgeleiteten Verkehrs durch die römisch eins.-Straße zwängt, aber auch unter Alltagsbedingungen zu nicht unerheblichen Störungen durch abrupte Brems- und Ausweichmanöver - zweite in die einzig mögliche Richtung des Geh-/Radweges - ganz zu schweigen von der Gefährdung der Fußgänger auf dem gemeinsamen Geh-/Radweg, die sich ihrerseits dann oft kaum mehr sicher zwischen Kraftfahrzeugen, Radfahrern, berittenen Pferden und dergleichen mehr bewegen können. Die Bauplatzwerber konnten zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung nicht erkennen, dass die Feststellungen des straßenbautechnischen Sachverständigen nicht im gleichen Ausmaß verbindlich sein würden wie die Verpflichtungen, die sie ihrerseits einzugehen hatten. Wenn die Bauberufungskommission nun in diesem Zusammenhang argumentiert, dass von der im Bauplatzerklärungsbescheid festgelegten Fläche von 399 m2, für die eine Beitragleistung zu den Kosten der Straßenherstellung dem Grunde nach festgesetzt wurde, "derzeit" lediglich eine Fläche von 257 m2 ausgebaut worden sei, und deshalb (fairer- oder kulanterweise in Form eines Kostennachlasses?) ohnehin nur diese 257 ausgebauten Quadratmeter vorgeschrieben worden wären, so entspricht das nicht den Tatsachen. Die im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 festgelegte Fläche von 399 m2, für die ein Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung dem Grunde nach vorgeschrieben wurde, bezieht sich nicht auf die I.-Straße allein.Die im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 festgelegte Fläche von 399 m2, für die ein Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung dem Grunde nach vorgeschrieben wurde, bezieht sich nicht auf die römisch eins.-Straße allein. Die gegenständliche Liegenschaft Gst XXX/YY KG Z. trägt die Anschrift J.-Straße; für diese Straße wurde den Bauplatzwerbern im Bauplatzerklärungsbescheid ebenfalls die Verpflichtung zur Leistung eines Straßenherstellungskostenbeitrags auferlegt. Die im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 festgelegte Fläche von 399 m2, für die ein Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung dem Grunde nach vorgeschrieben wurde, wurde graphisch ermittelt. Rechnerisch ermittelt betreffen davon 138 m2 die J.-Straße und 257 m2 die I.-Straße. (Aktenvermerk der Magistratsabteilung 6, Straßen- und Brückenamt, Zahl: 6/04/31852/2002/009) Für die J.-Straße, deren Ausbau im Oktober 1993 fertiggestellt wurde (eineinhalb Jahre nach der angegebenen Fertigstellung des entsprechenden Abschnitts der I.-Straße), wurden bereits im Jahr 2002 (sechs Jahre vor der nun gegenständlichen Vorschreibung der Straßenherstellungsbeitragskosten für die I.-Straße) die Straßenherstellungsbeitragskosten für eine Fläche von 138 m2 vorgeschrieben und in der Folge von den damaligen grundbücherlichen Eigentümern Dr. S. P., Wm. und Um. als Gesamtschuldner entrichtet.Rechnerisch ermittelt betreffen davon 138 m2 die J.-Straße und 257 m2 die römisch eins.-Straße. (Aktenvermerk der Magistratsabteilung 6, Straßen- und Brückenamt, Zahl: 6/04/31852/2002/009) Für die J.-Straße, deren Ausbau im Oktober 1993 fertiggestellt wurde (eineinhalb Jahre nach der angegebenen Fertigstellung des entsprechenden Abschnitts der römisch eins.-Straße), wurden bereits im Jahr 2002 (sechs Jahre vor der nun gegenständlichen Vorschreibung der Straßenherstellungsbeitragskosten für die römisch eins.-Straße) die Straßenherstellungsbeitragskosten für eine Fläche von 138 m2 vorgeschrieben und in der Folge von den damaligen grundbücherlichen Eigentümern Dr. S. P., Wm. und Um. als Gesamtschuldner entrichtet. Sollte die Feststellung der Bauberufungskommission, dass "von diesen 399 m2 derzeit nur 257 m2 ausgebaut" sind, aber doch den Tatsachen entsprechen, ergäben sich daraus andere Fragen: Wurde die I.-Straße im entsprechenden Abschnitt, dessen Herstellungskosten jetzt in Rechnung gestellt werden, im Mai 1992 fertig ausgebaut hergestellt oder nur im Zuge anderer Maßnahmen (Kanalbau, Verlegung von Gas- und anderen Leitungen) repariert ? Anders als im Straßenabschnitt zwischen dem früheren Gh. und der OO.-Straße, wo deutliche Veränderungen, insbesondere eine Absenkung des Straßenniveaus, herbeigeführt wurden, gibt es hier, außer der Herstellung des Geh-/Radweges keine erkennbare Veränderung.Sollte die Feststellung der Bauberufungskommission, dass "von diesen 399 m2 derzeit nur 257 m2 ausgebaut" sind, aber doch den Tatsachen entsprechen, ergäben sich daraus andere Fragen: Wurde die römisch eins.-Straße im entsprechenden Abschnitt, dessen Herstellungskosten jetzt in Rechnung gestellt werden, im Mai 1992 fertig ausgebaut hergestellt oder nur im Zuge anderer Maßnahmen (Kanalbau, Verlegung von Gas- und anderen Leitungen) repariert ? Anders als im Straßenabschnitt zwischen dem früheren Gh. und der OO.-Straße, wo deutliche Veränderungen, insbesondere eine Absenkung des Straßenniveaus, herbeigeführt wurden, gibt es hier, außer der Herstellung des Geh-/Radweges keine erkennbare Veränderung. Der Bescheid wird in allen seinen Abschnitten angefochten, in denen die Darstellung nicht dem Sachverhalt Rechnung trägt, dass von der im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.
  3. 1985, Zahl V/1 -5800/85 festgelegten Fläche von graphisch ermittelten 399 m2, für die ein Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung dem Grunde nach vorgeschrieben wurde, für eine Fläche von rechnerisch ermittelten 138 m2, die sich auf die Herstellungskosten der J.-Straße bezieht, bereits im Jahr 2003 die vorgeschriebenen Kosten des Straßenherstellungsbeitrags entrichtet wurden, und dass sich der Flächenbetrag von rechnerischen 257 m2 für die I.-Straße ausschließlich aus dieser im Magistrat Salzburg erstellten Berechnung als Differenz von 399 m2 ergibt.Der Bescheid wird in allen seinen Abschnitten angefochten, in denen die Darstellung nicht dem Sachverhalt Rechnung trägt, dass von der im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.
  4. 1985, Zahl V/1 -5800/85 festgelegten Fläche von graphisch ermittelten 399 m2, für die ein Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung dem Grunde nach vorgeschrieben wurde, für eine Fläche von rechnerisch ermittelten 138 m2, die sich auf die Herstellungskosten der J.-Straße bezieht, bereits im Jahr 2003 die vorgeschriebenen Kosten des Straßenherstellungsbeitrags entrichtet wurden, und dass sich der Flächenbetrag von rechnerischen 257 m2 für die römisch eins.-Straße ausschließlich aus dieser im Magistrat Salzburg erstellten Berechnung als Differenz von 399 m2 ergibt. Sollte das nicht den amtlich ermittelten Tatsachen entsprechen, wird alternativ beantragt, entweder über bis zum Jahre 2025 geplante Erweiterungen der öffentlichen Verkehrsfläche zu informieren, oder, falls keine Erweiterung geplant ist, und somit auch kein öffentlicher Bedarf an dieser Fläche besteht, die in diesem Fall ja bereits im Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.
  5. 1985, Zahl V/1 - 5800/85 zu hoch veranschlagte Grundabtretung nach §§15 ff BGG vorerst jedenfalls festzustellen. Zur Darstellung der entsprechen Tatsachenlage wird eine Abänderung des Bescheides beantragt. 2) Artikel II Abs 3 LGBL Nr 8/2001 bezieht sich auf Beitragsleistungen

§ 16

Abs 2 oder 4 für Straßenherstellungen auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten.2) Artikel römisch zwei Absatz 3, LGBL Nr 8 aus 2001, bezieht sich auf Beitragsleistungen

Paragraph 16, Absatz 2, oder 4 für Straßenherstellungen auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten. Die Liegenschaft, auf die sich die Beitragsforderung bezieht, befindet sich in jenem Abschnitt der I.-Straße, der bereits im Mai 1992 fertiggestellt wurde. Der Beschluss, diesbezügliche Beiträge auf der Grundlage pauschalierter Durchschnittskosten vorzuschreiben, wurde im Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg erst am

  1. März 2001 gefasst. (Kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr.10/2001.)Die Liegenschaft, auf die sich die Beitragsforderung bezieht, befindet sich in jenem Abschnitt der römisch eins.-Straße, der bereits im Mai 1992 fertiggestellt wurde. Der Beschluss, diesbezügliche Beiträge auf der Grundlage pauschalierter Durchschnittskosten vorzuschreiben, wurde im Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg erst am
  2. März 2001 gefasst. (Kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr.10 aus 2001,.) Sollten die tatsächlichen Straßenausbaukosten unter jenen dieser Vorschreibung zugrunde gelegten durchschnittlichen Straßenausbaukosten liegen, wovon vieles spricht, entstünde den Beitragspflichtigen aus einem jedenfalls nicht diesen anzulastenden Umstand - nämlich erst nach sechzehn Jahren, am 31.1.2008 (Z6/04/58223/2007/010), die Beiträge erstmals zur Vorschreibung zu bringen, ein nicht hinzunehmender finanzieller Nachteil. (Dass die Bauberufungskommission hier anführt, die Zugrundelegung durchschnittlicher Kosten bedeute "eine erhebliche Vereinfachung und Verkürzung der Zeit bis zur Vorschreibung der Beträge", überfordert im vorliegenden Fall den Humor der Beschwerdeführer.) Für die J.-Straße, die, wie oben schon angeführt, im Oktober 1993 fertiggestellt wurde, wurden der vorgeschriebenen Beitragsleistung die tatsächlichen Straßenausbaukosten zugrunde gelegt; sinngemäß wäre dies auch auf die Beitragskostenermittlung für die I.-Straße anzuwenden, umso mehr, als deren Fertigstellung im relevanten Abschnitt nach Angabe der Behörde bereits eineinhalb Jahre früher, nämlich im Mai 1992, erfolgt ist:sinngemäß wäre dies auch auf die Beitragskostenermittlung für die römisch eins.-Straße anzuwenden, umso mehr, als deren Fertigstellung im relevanten Abschnitt nach Angabe der Behörde bereits eineinhalb Jahre früher, nämlich im Mai 1992, erfolgt ist: "Auf Grund schriftlicher Parteienäußerungen bzw. auch mündlich vorgetragener Äußerungen von Parteien konnte unter anderem entnommen werden, dass einer der wesentlichen Kritikpunkte der Zahlungsverpflichteten die pauschalierte Kostenvorschreibung im Sinne der neuen Rechtslage ist, da nach Meinung der Betroffenen die Vorschreibung auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten erfolgen müsste. Um diese Kernfrage zu klären, ob hier im Sinne der neuen seit Februar 2001 in Geltung stehenden Rechtslage die entsprechenden pauschalierten Kosten vorzuschreiben sind, oder ob gegebenenfalls die vorangegangenen Rechtslage noch anzuwenden wäre (tatsächliche) Straßenausbaukosten), ist das Straßen- und Brückenamt an die Magistratsdirektion herangetreten. Seitens der Magistratsdirektion wurde dabei auf Grund der ha. Angaben letztlich die Ansicht vertreten, dass im Lichte des Umstandes, dass im vorliegenden Fall die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Straßenausbaukosten im Sinne des § 16 BGG bereits im Jahre 1997/98 stattgefunden hatte und weil damals auch bereits diesbezügliche Kostenvorschreibungen aus Anlass von zwei Bauplatzerklärungen ergangen sind, demnach entgegen der bisherigen Ansicht des Straßen- und Brückenamtes davon auszugehen ist, dass auf Grund der Übergangsbestimmungen der Novelle LGBL. Nr. 8/2001 doch noch die tatsächlichen Straßenausbaukosten den Vorschreibung zu Grunde zu legen sind." (Zur Beitragsvorschreibung Adalbert-Stifterstraße, Straßen- und Brückenamt, Zahl: 6/04/31852/2002/010) Seitens der Magistratsdirektion wurde dabei auf Grund der ha. Angaben letztlich die Ansicht vertreten, dass im Lichte des Umstandes, dass im vorliegenden Fall die Ermittlung der tatsächlich angefallenen Straßenausbaukosten im Sinne des Paragraph 16, BGG bereits im Jahre 1997/98 stattgefunden hatte und weil damals auch bereits diesbezügliche Kostenvorschreibungen aus Anlass von zwei Bauplatzerklärungen ergangen sind, demnach entgegen der bisherigen Ansicht des Straßen- und Brückenamtes davon auszugehen ist, dass auf Grund der Übergangsbestimmungen der Novelle LGBL. Nr. 8 aus 2001, doch noch die tatsächlichen Straßenausbaukosten den Vorschreibung zu Grunde zu legen sind." (Zur Beitragsvorschreibung Adalbert-Stifterstraße, Straßen- und Brückenamt, Zahl: 6/04/31852/2002/010) Weil die I.-Straße im entsprechenden Abschnitt außerdem eineinhalb Jahre vor der J.-Straße fertiggestellt wurde, für die es aber die Magistratsdirektion selbst noch für opportun gehalten hat, die tatsächlichen Straßenausbaukosten der Beitragsvorschreibung zugrunde zu legen, und darüber hinaus die Beschwerdeführer in keiner Weise für die so lange hinausgezögerte Aufnahme des Verfahrens zur Ermittlung des Straßenherstellungskostenbeitrags für die I.-Straße zur Verantwortung zu ziehen sind, wird beantragt:Weil die römisch eins.-Straße im entsprechenden Abschnitt außerdem eineinhalb Jahre vor der J.-Straße fertiggestellt wurde, für die es aber die Magistratsdirektion selbst noch für opportun gehalten hat, die tatsächlichen Straßenausbaukosten der Beitragsvorschreibung zugrunde zu legen, und darüber hinaus die Beschwerdeführer in keiner Weise für die so lange hinausgezögerte Aufnahme des Verfahrens zur Ermittlung des Straßenherstellungskostenbeitrags für die römisch eins.-Straße zur Verantwortung zu ziehen sind, wird beantragt: Die Beschwerdeführer beantragen, dass der Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Berechnung des Straßenerrichtungsbeitrags die tatsächlichen Straßenerrichtungskosten zugrunde gelegt werden. Die Veränderungen in der Gesetzeslandschaft seit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 bzw. seit 1992 sind erheblich. Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Bescheid keine Veränderung angeführt gefunden, die nicht de facto auch eine Verschlechterung ihrer Position bedeutet. Die extrem lange Dauer des Ermittlungsverfahrens der Behörde einerseits und die kurze Frist, die für Übergangsbestimmungen eingeräumt wird andererseits, passen nicht zusammen und geraten in Summe zum Nachteil der Bürger. Gegen den Bescheid wird Beschwerde aufgrund unrichtiger Sachverhaltsdarstellung und Ungleichbehandlung eingebracht, und die oben angeführten Beantragungen werden bekräftigt." Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben mit Eingabe vom 15.12.2014 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "Die Miteigentümer des Grundstückes XXX/YY der KG Z., A. B. und E. F. G., erheben gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg vom 11.11.2014, Zahl MD/00/27097/2008/010 (BBK/17/2008), 6/04/58223/2007/010, zugestellt am 14.11.2014, binnen offener Frist BESCHWERDE an das zuständige Verwaltungsgericht. Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und gesamten Umfang angefochten. Es wird beantragt, den Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird die Abänderung eines Bescheides dahin beantragt, dass für den Teil der I.-Straße, um welchen diese gegebenenfalls tatsächlich entlang diesem Grundstück XXX/YY in den Jahren 1991/1992 erweitert wurde, Kostenersatz in gesetzmäßiger Höhe (nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer gegenständlich auf Basis Höhe des tatsächlichen Aufwandes einer allfälligen solchen Verbreiterung, jedenfalls aber höchstens Euro 45,99 pro m2 der im Sinne § 16 BGG hergestellten bzw. verbreiterten Straße) vorgeschrieben werde.Es wird beantragt, den Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird die Abänderung eines Bescheides dahin beantragt, dass für den Teil der römisch eins.-Straße, um welchen diese gegebenenfalls tatsächlich entlang diesem Grundstück XXX/YY in den Jahren 1991 aus 1992, erweitert wurde, Kostenersatz in gesetzmäßiger Höhe (nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer gegenständlich auf Basis Höhe des tatsächlichen Aufwandes einer allfälligen solchen Verbreiterung, jedenfalls aber höchstens Euro 45,99 pro m2 der im Sinne Paragraph 16, BGG hergestellten bzw. verbreiterten Straße) vorgeschrieben werde. Begründung: 1.) Entgegen dem Standpunkt des Magistrates ist richtigerweise ein Beitrag zu den Herstellungskosten von öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund des § 16 BGG nicht vom Anwendungsbereich der bis 2010 geltenden Salzburger Landesabgabenordnung (im folgenden kurz LAO) ausgenommen.

§ 1Abs.

2b der LAO sind Anliegerleistungen und Interessentenbeiträge vom Anwendungsbereich der LAO ausgenommen. Aus dem Anliegerleistungsgesetz bzw. dem Interessentenbeitragsgesetz ergibt sich, welche Kosten bzw. welche Beiträge unter dem Begriff der Anliegerleistung bzw. des Interessentenbeitrages zu verstehen sind. Diese sind in deren jeweiligen Anwendungsbereich ausdrücklich festgelegt. Die Kosten der Straßenherstellung sind darin nicht enthalten. Bei diesen handelt es sich begrifflich um Aufschließungskosten. Damit diese ebenfalls vom Anwendungsbereich der Salzburger LAO ausgenommen wären, hätte es einer entsprechend klaren gesetzlichen Anordnung bedurft. Dass begrifflich "Anliegerleistungen" und .Aufschließungskosten" nicht dasselbe sind, ergibt sich auch aus der Regelung des § 3 Abs. 1 des Salzburger WFG 1990, in welcher ausdrücklich "Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen" angeführt sind.Entgegen dem Standpunkt des Magistrates ist richtigerweise ein Beitrag zu den Herstellungskosten von öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund des Paragraph 16, BGG nicht vom Anwendungsbereich der bis 2010 geltenden Salzburger Landesabgabenordnung (im folgenden kurz LAO) ausgenommen.

Paragraph eins, Absatz 2 b, der LAO sind Anliegerleistungen und Interessentenbeiträge vom Anwendungsbereich der LAO ausgenommen. Aus dem Anliegerleistungsgesetz bzw. dem Interessentenbeitragsgesetz ergibt sich, welche Kosten bzw. welche Beiträge unter dem Begriff der Anliegerleistung bzw. des Interessentenbeitrages zu verstehen sind. Diese sind in deren jeweiligen Anwendungsbereich ausdrücklich festgelegt. Die Kosten der Straßenherstellung sind darin nicht enthalten. Bei diesen handelt es sich begrifflich um Aufschließungskosten. Damit diese ebenfalls vom Anwendungsbereich der Salzburger LAO ausgenommen wären, hätte es einer entsprechend klaren gesetzlichen Anordnung bedurft. Dass begrifflich "Anliegerleistungen" und .Aufschließungskosten" nicht dasselbe sind, ergibt sich auch aus der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger WFG 1990, in welcher ausdrücklich "Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen" angeführt sind. Wenn bzw. insoweit in Entscheidungen des VwGH Beiträge zu Kosten für Aufschließungsstraßen als "Interessentenbeiträge" behandelt wurden, ergingen solche Entscheidungen nicht zur Frage der Anwendbarkeit der Sbg. LAO auf Vorschreibungen auf der Grundlage des Salzburger BGG, insbesondere nicht solcher auf Grundlage dessen § 16. Aufgrund der gebotenen gesetzlichen Klarheit sind die Bestimmungen für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der LAO eng auszulegen, zumal die Notwendigkeit der Anwendung von Verjährungsbestimmungen bzw. einer "alsbaldigen Vorschreibung" zur Vermeidung unzumutbarer Risiken und Risikoverlagerungen von Fällen wie diesem unterstrichen wird.Wenn bzw. insoweit in Entscheidungen des VwGH Beiträge zu Kosten für Aufschließungsstraßen als "Interessentenbeiträge" behandelt wurden, ergingen solche Entscheidungen nicht zur Frage der Anwendbarkeit der Sbg. LAO auf Vorschreibungen auf der Grundlage des Salzburger BGG, insbesondere nicht solcher auf Grundlage dessen Paragraph 16, Aufgrund der gebotenen gesetzlichen Klarheit sind die Bestimmungen für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der LAO eng auszulegen, zumal die Notwendigkeit der Anwendung von Verjährungsbestimmungen bzw. einer "alsbaldigen Vorschreibung" zur Vermeidung unzumutbarer Risiken und Risikoverlagerungen von Fällen wie diesem unterstrichen wird. Die von der Berufungsbehörde im bekämpften Bescheid angeführten Argumente für eine Nichtanwendbarkeit der Sbg. LAO, und damit deren Verjährungsbestimmungen, sind richtigerweise nicht überzeugend. Richtigerweise sind daher die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, und hat die Verjährungsfrist

§ 151

der LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen, und trat mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung ein.Die von der Berufungsbehörde im bekämpften Bescheid angeführten Argumente für eine Nichtanwendbarkeit der Sbg. LAO, und damit deren Verjährungsbestimmungen, sind richtigerweise nicht überzeugend. Richtigerweise sind daher die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, und hat die Verjährungsfrist

Paragraph 151, der LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen, und trat mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung ein. Es wird in diesem Zusammenhang auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes von Verjährungsbestimmungen vorgebracht, dass eine Vorschreibung mehr als 15 Jahre nach Fertigstellung, wie dies aus den übermittelten Unterlagen als Grundlage der Vorschreibung selbst von der Behörde behauptet wird, aus Sicht der betroffenen Bürger unter anderem deshalb nicht zumutbar ist, weil damit Personen infolge der Verschleppung der Vorschreibung durch die Behörde mit Sachverhaltsbehauptungen konfrontiert werden, zu welchen diesen (wie hier den Parteien Herr B. und Frau G.) eigene Wahrnehmungen fehlen, weil bei Erwerb der Liegenschaft bzw. der Liegenschaftsanteile eine offensichtlich zum .Altbestand" gehörige Straße vorhanden war, und keine Anzeichen einer Straßen-Neu-Herstellung oder Verbreiterung vorhanden waren, aus denen ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf indiziert gewesen wäre. Es widerspricht daher auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und einer geordneten, für den Bürger kalkulierbaren Vorschreibung von öffentlich rechtlichen Abgaben, Gebühren oder wie immer bezeichneten Kosten. Die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen führt - auch im gegenständlichen Fall - zu einer sachlichen Ungleichbehandlung der derzeitigen Eigentümer gegenüber den Rechtsvorgängern (Vor-Eigentümer bzw. Vor-Vor-Eigentümern). 2.) Für den Fall, dass den Vorschreibungen nicht bereits der Eintritt einer Verjährung entgegenstehen sollte (womit eben nicht mehr näher darauf einzugehen wäre, ob tatsächlich eine Grundlage für die Vorschreibung besteht, und gegebenenfalls in welcher Höhe), ist die Vorschreibung entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde auch aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Im gegenständlichen Bereich, also entlang des Grundstückes XXX/YY, hat die I.-Straße, nämlich die Fahrbahn, auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985, Zahl IV/l-5800/85 des Magistrates Salzburg in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit besteht. Es wurde in diesem Bereich lediglich ein Geh-und Radweg direkt im Anschluss an die Straße (die Fahrbahn) neu errichtet. Im gegenständlichen Bereich, also entlang des Grundstückes XXX/YY, hat die römisch eins.-Straße, nämlich die Fahrbahn, auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985, Zahl IV/l-5800/85 des Magistrates Salzburg in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit besteht. Es wurde in diesem Bereich lediglich ein Geh-und Radweg direkt im Anschluss an die Straße (die Fahrbahn) neu errichtet. Die I.-Straße hat im gegenständlichen Bereich eine Breite von bis zu ca. 4,5 Meter. - Es handelt sich dabei um den Bereich einer Kurve. Die I.-Straße ist (jedenfalls auch in diesem Bereich) nach wie vor nur einspurig, und muss bei Begegnungsverkehr auf den Geh- und Radweg ausgewichen werden.Die römisch eins.-Straße hat im gegenständlichen Bereich eine Breite von bis zu ca. 4,5 Meter. - Es handelt sich dabei um den Bereich einer Kurve. Die römisch eins.-Straße ist (jedenfalls auch in diesem Bereich) nach wie vor nur einspurig, und muss bei Begegnungsverkehr auf den Geh- und Radweg ausgewichen werden. Der zwischen der Fahrbahn der I.-Straße und dem Grundstück XXX/YY errichtete Geh- und Radweg hat eine Breite von ca. 2,60 Meter, und erstreckt sich auf eine Länge von ca. 26 Meter (bezogen auf die Längsachse in der Mitte des Geh- und Radweges vom Beginn dieses Baugrundstücks an der Westseite bis zum Einfahrtstrichter der J.-Straße.Der zwischen der Fahrbahn der römisch eins.-Straße und dem Grundstück XXX/YY errichtete Geh- und Radweg hat eine Breite von ca. 2,60 Meter, und erstreckt sich auf eine Länge von ca. 26 Meter (bezogen auf die Längsachse in der Mitte des Geh- und Radweges vom Beginn dieses Baugrundstücks an der Westseite bis zum Einfahrtstrichter der J.-Straße. Selbst wenn man - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer - die Errichtung des Geh- und Radweges als eine Verbreiterung der I.-Straße ansehen und auf diese die Verpflichtung aus der Bauplatzerklärung anwendbar ansehen wollte, vermag dies nur eine Vorschreibung für ca. 68 m2 zu rechtfertigen.Selbst wenn man - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer - die Errichtung des Geh- und Radweges als eine Verbreiterung der römisch eins.-Straße ansehen und auf diese die Verpflichtung aus der Bauplatzerklärung anwendbar ansehen wollte, vermag dies nur eine Vorschreibung für ca. 68 m2 zu rechtfertigen. Ob und inwieweit die I.-Straße in anderen Bereichen in der Zeit zwischen August 1985 und Ende 1992 ausgebaut wurde, ist unerheblich, und stellt keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Straßenerrichtungsbeitrages an die Eigentümer dieses in die I.-Straße angrenzenden Grundstückes XXX/YY dar.Ob und inwieweit die römisch eins.-Straße in anderen Bereichen in der Zeit zwischen August 1985 und Ende 1992 ausgebaut wurde, ist unerheblich, und stellt keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Straßenerrichtungsbeitrages an die Eigentümer dieses in die römisch eins.-Straße angrenzenden Grundstückes XXX/YY dar. Auch aus den Ausführungen im

  1. Absatz zu Seite 3 des angebotenen Bescheides ergibt sich, dass die I.-Straße im gegenständlichen Bereich auch schon 1985 bestanden hat, welche großzügig auf 8,5 Meter erweitert werden sollte, und also offenbar als breite Verbindungsstraße mit einer entsprechenden Verkehrsbelastung neu hergestellt werden sollte. Zu diesem Ausbau dieser Strecke bzw. dieses Streckenteiles ist es jedoch nie gekommen. Es ist (abgesehen von der Errichtung des Geh- und Radweges) bei der bereits zuvor bestehenden Straße (zumindest in diesem Bereich) geblieben.Auch aus den Ausführungen im
  2. Absatz zu Seite 3 des angebotenen Bescheides ergibt sich, dass die römisch eins.-Straße im gegenständlichen Bereich auch schon 1985 bestanden hat, welche großzügig auf 8,5 Meter erweitert werden sollte, und also offenbar als breite Verbindungsstraße mit einer entsprechenden Verkehrsbelastung neu hergestellt werden sollte. Zu diesem Ausbau dieser Strecke bzw. dieses Streckenteiles ist es jedoch nie gekommen. Es ist (abgesehen von der Errichtung des Geh- und Radweges) bei der bereits zuvor bestehenden Straße (zumindest in diesem Bereich) geblieben. Die Berufungsbehörde begründet den angefochten Bescheid damit, dass dem unterbliebenen Ausbau dadurch Rechnung getragen worden sei, dass deswegen anstatt der laut Verhandlungsschrift zur Bauplatzerklärung angeführten Fläche von 399 m2 ohnehin nur 257 m- verrechnet worden seien. - Diese Begründung ist aber eindeutig unrichtig und geradezu aktenwidrig: In den 399 m2 ist nämlich sowohl die Fläche "F3" von 144 m2 aus dem vorgesehenen Ausbau der J.-Straße enthalten, als auch Flächen aus dem Bestand der I.-Straße, welche den überwiegenden Teil aus den 399 m2 ausmachen. Nur die Fläche "F2", auf deren Bereich sich nun zumindest zum Teil der Geh- und Radweg befindet, liegt außerhalb des Bestandes der I.-Straße aus dem Jahre
  3. Dies ergibt sich auch klar aus dem Bestandsplan ON 7 und dem Abteilungsplan ON 6 in der Akte des Magistrates Salzburg zur Bauplatzerklärung, Zahl VIl-5800/
  4. In den 399 m2 ist nämlich sowohl die Fläche "F3" von 144 m2 aus dem vorgesehenen Ausbau der J.-Straße enthalten, als auch Flächen aus dem Bestand der römisch eins.-Straße, welche den überwiegenden Teil aus den 399 m2 ausmachen. Nur die Fläche "F2", auf deren Bereich sich nun zumindest zum Teil der Geh- und Radweg befindet, liegt außerhalb des Bestandes der römisch eins.-Straße aus dem Jahre
  5. Dies ergibt sich auch klar aus dem Bestandsplan ON 7 und dem Abteilungsplan ON 6 in der Akte des Magistrates Salzburg zur Bauplatzerklärung, Zahl VIl-5800/
  6. Aus dem Lageplan zur Berechnung der gegenständlichen Straßenherstellungskosten ist zu sehen, dass tatsächlich einfach die Fläche des Altbestandes in die Berechnung einbezogen wurde, obwohl es nicht zur Ausführung der "geplanten Neuanlage" der Straße, nämlich einer 8,5 Meter breiten Verbindungsstraße kam. Es wurde tatsächlich nicht deshalb "nur" Straßenherstellungskosten für 257 m2 verrechnet, weil der geplante Ausbau der I.-Straße unterblieben ist, sondern weil aus dem Bereich der J.-Straße - unter F3 im Abteilungsplan mit 144 m2 angeführt - "bereits" im August 2003 mit Bescheid ON 16 zur Zahl 6/04/31852/2002 des Magistrates Salzburg Straßenherstellungskosten für 138 m2 vorgeschrieben wurden.Es wurde tatsächlich nicht deshalb "nur" Straßenherstellungskosten für 257 m2 verrechnet, weil der geplante Ausbau der römisch eins.-Straße unterblieben ist, sondern weil aus dem Bereich der J.-Straße - unter F3 im Abteilungsplan mit 144 m2 angeführt - "bereits" im August 2003 mit Bescheid ON 16 zur Zahl 6/04/31852/2002 des Magistrates Salzburg Straßenherstellungskosten für 138 m2 vorgeschrieben wurden. Bezeichnenderweise enthält der angefochtene Bescheid auch keine Feststellung, dass entlang dem gegenständlichen Grundstück der Berufungswerber eine neue Straße hergestellt wurde oder dass diese im Umfang der verrechneten Fläche erweitert wurde. Dies wäre aber eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Vorschreibung und deren Höhe. Die Vorschreibung von Kosten einer Straßenerrichtung

§ 16

Salzburger BGG ist nur für die Anlage einer Straße, also der Errichtung einer neuen Straße, oder für die Kosten einer Verbreiterung zulässig. Die Vorschreibung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Sanierung oder Verbesserung einer Straße an die Eigentümer benachbarter Bauplätze ist nicht zulässig.Die Vorschreibung von Kosten einer Straßenerrichtung

Paragraph 16, Salzburger BGG ist nur für die Anlage einer Straße, also der Errichtung einer neuen Straße, oder für die Kosten einer Verbreiterung zulässig. Die Vorschreibung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Sanierung oder Verbesserung einer Straße an die Eigentümer benachbarter Bauplätze ist nicht zulässig. Das Vorhandensein einer bestehenden .Weganlage" - etwa für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Liegenschaften - schließt zwar im Prinzip die "Herstellung" einer für ganz anders geartete Zwecke einer Bebauung geeignete Aufschließungsstraße nicht aus, wenn die erforderlichen Ausbaumaßnahmen technisch und wirtschaftlich einer solchen Herstellung gleichzusetzen sind. - Um eine solche "Herstellung" hätte es sich etwa bei einer Ausführung einer 8,5 Meter breiten Verbindungsstraße handeln können, die etwa auch vom "Nutzungskomfort" her anders als der Bestand gewesen wäre. Im Falle eines sonstigen, wenn auch erforderlichen Ausbaus einer vorhandenen Straße, der weder eine Errichtung noch eine Verbreiterung darstellt, ist die Einhebung von Straßenausbaukosten in Anwendung des BGG freilich ausgeschlossen. (in diesem Sinne VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.10.1987, 85/06/0022). Klarerweise kann eine Verbreiterung nur eine Vorschreibung im Umfang einer Verbreiterung begründen, aber nicht eine Einhebung für den Bereich des Bestandes.

  1. Selbst wenn es entgegen dem Informationsstand und Standpunkt der Beschwerdeführer überhaupt eine im Sinne des § 16 BGG tatbestandsmäßige Errichtung oder Verbreiterung einer Straße in der Zeit 1991/1992 gegeben haben sollte, wäre es entgegen dem Standpunkt der Berufungsbehörde (und der damit bestätigten Ansicht der
  2. Instanz) unstatthaft, einen Kostenersatz unter Heranziehung der Straßenpreisverordnung 2002, und somit .Durchschnittskosten" vorzuschreiben. Die Anwendung dieser Verordnung setzt infolge des Sachlichkeitsgebotes als Maxime der Anwendung jeder Vorschrift voraus, dass auch ein durchschnittlicher Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Straße betrieben wurde, ansonsten eine sachlich betrachtet überhöhte, und gesetzlich nicht vorgesehene Belastung des jeweiligen angrenzenden Nachbarn vorliegen würde.Selbst wenn es entgegen dem Informationsstand und Standpunkt der Beschwerdeführer überhaupt eine im Sinne des Paragraph 16, BGG tatbestandsmäßige Errichtung oder Verbreiterung einer Straße in der Zeit 1991 aus 1992, gegeben haben sollte, wäre es entgegen dem Standpunkt der Berufungsbehörde (und der damit bestätigten Ansicht der
  3. Instanz) unstatthaft, einen Kostenersatz unter Heranziehung der Straßenpreisverordnung 2002, und somit .Durchschnittskosten" vorzuschreiben. Die Anwendung dieser Verordnung setzt infolge des Sachlichkeitsgebotes als Maxime der Anwendung jeder Vorschrift voraus, dass auch ein durchschnittlicher Aufwand für die Herstellung oder Erweiterung der Straße betrieben wurde, ansonsten eine sachlich betrachtet überhöhte, und gesetzlich nicht vorgesehene Belastung des jeweiligen angrenzenden Nachbarn vorliegen würde. Die Straßenpreisverordnung kann keine Grundlage dafür beinhalten, dass höhere Beiträge zur Straßenerrichtung eingefordert werden, als tatsächlich nach dem Gesetz zu zahlen sind. Die Heranziehung eines durchschnittlichen Kostensatzes kann nur dann zur Vereinfachung geboten sein und der Sachlichkeit und Gleichbehandlung der Bürger entsprechen, wenn auch tatsächlich ein durchschnittlicher Aufwand für die Neuerrichtung oder Erweiterung der Straße betrieben wurde. Es kann dem Gesetzgeber zur Übergangsbestimmung nicht der Wille unterstellt werden, dass eine Behörde nach Gutdünken Vorschreibungen erst nach vielen Jahren tätigen dürfen soll, und dass eine 10 Jahre nach dem behaupteten Entstehen des Beitragszahlungsanspruchs in Kraft getretene Bestimmungen anwendet werden darf, und dass damit höhere Kosten vorgeschrieben werden dürfen, als bei Anwendung der zur Zeit einer Herstellung oder Verbreiterung geltenden Rechtslage. Die verrechneten Kosten pro m2 stellen aber - falls überhaupt eine im Sinne des § 16 BGG tatbestandsmäßige Verbreiterung (oder gar "Anlage") einer Straße vorliegen sollte - jedenfalls die Obergrenze pro m2 (also einer gegebenenfalls verrechenbaren Fläche) dar, falls die tatsächlichen Herstellungskosten der gegenständlichen Straßenflächen höher wären.Es kann dem Gesetzgeber zur Übergangsbestimmung nicht der Wille unterstellt werden, dass eine Behörde nach Gutdünken Vorschreibungen erst nach vielen Jahren tätigen dürfen soll, und dass eine 10 Jahre nach dem behaupteten Entstehen des Beitragszahlungsanspruchs in Kraft getretene Bestimmungen anwendet werden darf, und dass damit höhere Kosten vorgeschrieben werden dürfen, als bei Anwendung der zur Zeit einer Herstellung oder Verbreiterung geltenden Rechtslage. Die verrechneten Kosten pro m2 stellen aber - falls überhaupt eine im Sinne des Paragraph 16, BGG tatbestandsmäßige Verbreiterung (oder gar "Anlage") einer Straße vorliegen sollte - jedenfalls die Obergrenze pro m2 (also einer gegebenenfalls verrechenbaren Fläche) dar, falls die tatsächlichen Herstellungskosten der gegenständlichen Straßenflächen höher wären.
  4. Vorsorglich wird weiterhin bestritten, dass überhaupt in einem für die Anwendung des § 16 des Salzburger BGG relevanten Zeitraum Kosten für die Neuherstellung oder Verbreiterung der I.-Straße entlang dem gegenständlichen Grundstück aufgewendet wurden. Insbesondere wird bestritten, dass in den Jahren 1991/1992 eine "Anlage" oder Verbreiterung der I.-Straße entlang dieses Grundstücks erfolgt ist.Vorsorglich wird weiterhin bestritten, dass überhaupt in einem für die Anwendung des Paragraph 16, des Salzburger BGG relevanten Zeitraum Kosten für die Neuherstellung oder Verbreiterung der römisch eins.-Straße entlang dem gegenständlichen Grundstück aufgewendet wurden. Insbesondere wird bestritten, dass in den Jahren 1991 aus 1992, eine "Anlage" oder Verbreiterung der römisch eins.-Straße entlang dieses Grundstücks erfolgt ist. Die I.-Straße hat auch nach den Feststellungen anlässlich der Bauplatzerklärung bereits seit mehr als 40 Jahren zuvor als öffentliche Straße bestanden. Es wurden auch im Jahre 1985 bereits zahlreiche Anwesen und Baugrundstücke damit aufgeschlossen. Wenn der Amtssachverständige den Bestand als "Provisorium" bezeichnet hat, so ist dies im Verhältnis zur Ausgestaltung geplanten Verbindungsstraße zu verstehen. Was tatsächlich ausgeführt wurde, war jedoch keine neue Anlage einer Straße im Sinne des § 16 BGG.Die römisch eins.-Straße hat auch nach den Feststellungen anlässlich der Bauplatzerklärung bereits seit mehr als 40 Jahren zuvor als öffentliche Straße bestanden. Es wurden auch im Jahre 1985 bereits zahlreiche Anwesen und Baugrundstücke damit aufgeschlossen. Wenn der Amtssachverständige den Bestand als "Provisorium" bezeichnet hat, so ist dies im Verhältnis zur Ausgestaltung geplanten Verbindungsstraße zu verstehen. Was tatsächlich ausgeführt wurde, war jedoch keine neue Anlage einer Straße im Sinne des Paragraph 16, BGG. Zu Seite 6 unter Punkt 3.4 des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides wird angeführt, dass der Ausbau der I.-Straße als Gemeindestraße am 15.4.1991 beschlossen worden sei und dass " ... die Fertigstellung dieser Verkehrsfläche im Mai 1992 erfolgt sei". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass überhaupt eine Verbreiterung der I.-Straße im gegenständlichen Bereich erfolgt ist, und falls eine solche erfolgt wäre, in welchem Ausmaß.Zu Seite 6 unter Punkt 3.4 des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides wird angeführt, dass der Ausbau der römisch eins.-Straße als Gemeindestraße am 15.4.1991 beschlossen worden sei und dass " ... die Fertigstellung dieser Verkehrsfläche im Mai 1992 erfolgt sei". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass überhaupt eine Verbreiterung der römisch eins.-Straße im gegenständlichen Bereich erfolgt ist, und falls eine solche erfolgt wäre, in welchem Ausmaß.
  5. Selbst wenn somit entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer keine Verjährung eingetreten wäre, ist der Bescheid bzw. die damit erfolgte Vorschreibung aufgrund der aufgezeigten Unrichtigkeiten und Umstände rechtswidrig. Daher werden die eingangs gestellten Anträge wiederholt. Weiters wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der oben erwähnte Abteilungsplan ON 6, der Bestandsplan ON 7 und der Lageplan zu Verrechnung der gegenständlichen Straßenherstellungskosten werden in der Beilage vorgelegt. Es wird weiters beantragt, den Akt des Magistrats Salzburg zur Zahl 6/04/31852/2002 als Beweis zum Beweis der erfolgten Verrechnung von Herstellungskosten aus dem Bereich der J.-Straße beizuschaffen.
  6. Weiters stellen die Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des gegenständlich vorgeschriebenen Straßenherstellungskostenbeitrages von Euro 11.819,
  7. Die Zahlungspflicht ist von der Entscheidung über die Beschwerde abhängig. Die Beschwerdeführer haben daher einen Anspruch auf Aussetzung der Einhebung." Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 28.4.2015 und am 21.7.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen der Akt der belangten Behörde, die vom Verwaltungsgericht noch beigeschafften Akten sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen, die Parteien angehört und Frau Erna LL., Frau Um., Herr Wm., Herr Dr. S. P. sowie Herr Ing. AR. als Zeugen einvernommen wurden. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes hat in der Folge das Vermessungsamt der Stadtgemeinde Salzburg noch zum von der belangten Behörde zugrunde gelegten Flächenausmaß der Verkehrsfläche mit Eingabe vom 14.9.2015 eine Stellungnahme abgegeben, die den Beschwerdeführern und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Äußerung zugestellt wurde. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben mit den Eingaben vom 20.10.2015 sowie vom 7.12.2015 und die belangte Behörde mit Eingabe vom 13.11.2015 Stellungnahmen abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Ergänzend zum oben festgestellten Verfahrensgang wird vom Landesverwaltungsgericht Salzburg der nachstehende entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt: Im Jahr 1985 (bis im Wesentlichen 1991) war die I.-Straße im Bereich des Grundstückes-Nr XXX/WW, KG Z., nicht ausgebaut, vielmehr war sie nur provisorisch befahrbar hergestellt. Bei der I.-Straße hat es sich um einen ehemaligen Feldweg gehandelt, welcher - insbesondere in den Nachkriegsjahren – durch jahrelange Benützung auf eine Breite von ca drei Meter angewachsen ist. Im Zuge von so genannten Straßenentstaubungsmaßnahmen bis in die 1980er-Jahre wurde die I.-Straße zum Teil mit einem Bitukies-Belag und zum Teil mit Asphalt-Belag versehen. Die Asphaltdecke hatte dabei eine Dicke von ca. 3 cm bis 5 cm; ein Unterbau war nicht vorhanden. An die befestigte Fahrbahnbreite von ca drei Meter haben beidseitig unterschiedlich breite Kiesbankette angeschlossen. Ein Gehsteig war nicht vorhanden. Im Jahr 1985 (bis im Wesentlichen 1991) war die römisch eins.-Straße im Bereich des Grundstückes-Nr XXX/WW, KG Z., nicht ausgebaut, vielmehr war sie nur provisorisch befahrbar hergestellt. Bei der römisch eins.-Straße hat es sich um einen ehemaligen Feldweg gehandelt, welcher - insbesondere in den Nachkriegsjahren – durch jahrelange Benützung auf eine Breite von ca drei Meter angewachsen ist. Im Zuge von so genannten Straßenentstaubungsmaßnahmen bis in die 1980er-Jahre wurde die römisch eins.-Straße zum Teil mit einem Bitukies-Belag und zum Teil mit Asphalt-Belag versehen. Die Asphaltdecke hatte dabei eine Dicke von ca. 3 cm bis 5 cm; ein Unterbau war nicht vorhanden. An die befestigte Fahrbahnbreite von ca drei Meter haben beidseitig unterschiedlich breite Kiesbankette angeschlossen. Ein Gehsteig war nicht vorhanden. Nach dem mit Gemeinderatsbeschluss vom 4.9.1989 beschlossenen Bebauungsplan für das gegenständliche Gebiet sollte die I.-Straße eine Breite von insgesamt 8,50 Meter erhalten. Nach dem mit Gemeinderatsbeschluss vom 4.9.1989 beschlossenen Bebauungsplan für das gegenständliche Gebiet sollte die römisch eins.-Straße eine Breite von insgesamt 8,50 Meter erhalten. Mit Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.4.1991, Zahl 6/04/60361/91/8, wurde der Ausbau der I.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die I.-Straße

§ 29Abs 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 als Gemeindestraße I.

Klasse bestimmt. Mit Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.4.1991, Zahl 6/04/60361/91/8, wurde der Ausbau der römisch eins.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die römisch eins.-Straße

Paragraph 29, Absatz 2, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 als Gemeindestraße römisch eins. Klasse bestimmt. Im Zeitraum zwischen Juli 1991 bis Mai 1992 wurde der Teilabschnitt der I.-Straße von der NN.brücke bis zum Gh. errichtet. Sowohl im übrigen Bereich der I.-Straße als auch im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 im Erdreich ein Straßenbauvlies als unterster Teil der Straße verlegt (darunter wurden Wasserleitungsrohre und Kanalrohre verlegt), darüber wurde eine ca 50 cm dicker Frostkoffer eingebaut, darüber eine 15 cm dicke bituminöse Tragschicht. Schließlich wurde ein ca 3,5 cm dicker Asphalt-Feinbeton als oberste Schicht aufgetragen. Auch um letztlich als Folge des Straßenausbaues nicht zusätzlichen Verkehr anzuziehen, wurde eine Fahrbahnbreite von grundsätzlich 3 m gewählt; daran anschließend sollte ein ca 2 m breiter Geh- und Radweg errichtet werden. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer ist die Fahrbahn geringfügig in Richtung Südwesten gerückt. Sie hatte vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 auf Höhe des Profiles 74 des Detailprojektes 1989 betreffend die I.-Straße (im nördlicheren Bereich) eine Breite von 2,79 m und auf Höhe des Profiles 73 (im weiter südlicheren Bereich) eine Breite von 3,61 m. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer wurde südwestlich der I.-Straße eine Böschung angelegt, um einen entsprechenden Niveauunterschied herzustellen. Im Erdreich befindet sich dazu eine so genannte Uferbeschlachtung, dies zur Abstützung der Abböschung. Diese Uferbeschlachtung befindet sich außerhalb der für die gegenständliche Vorschreibung maßgeblichen Verkehrsfläche. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer verläuft die I.-Straße in Fahrtrichtrichtung Norden gesehen in einer leichten Linkskurve (von Süden kommend in Richtung Nordwesten). Auf Höhe des Profiles 74 weist die gesamte I.-Straße, also das südliche Bankett zuzüglich der Fahrbahnbreite zuzüglich des Geh- und Radweges zuzüglich eines geringfügigen Grünstreifens bis zur Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer, nunmehr eine Breite von 8,50 m auf, auf Höhe des Profiles 73 eine Breite von 8,55 m. Insgesamt beträgt die für die Vorschreibung herangezogene Fläche 257 m². Im gesamten Bereich dieser Fläche von 257 m² wurde die I.-Straße als Verkehrsfläche (Fahrbahn, Geh- und Radweg, Böschung und Bankett) hergestellt. Im Zeitraum zwischen Juli 1991 bis Mai 1992 wurde der Teilabschnitt der römisch eins.-Straße von der NN.brücke bis zum Gh. errichtet. Sowohl im übrigen Bereich der römisch eins.-Straße als auch im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 im Erdreich ein Straßenbauvlies als unterster Teil der Straße verlegt (darunter wurden Wasserleitungsrohre und Kanalrohre verlegt), darüber wurde eine ca 50 cm dicker Frostkoffer eingebaut, darüber eine 15 cm dicke bituminöse Tragschicht. Schließlich wurde ein ca 3,5 cm dicker Asphalt-Feinbeton als oberste Schicht aufgetragen. Auch um letztlich als Folge des Straßenausbaues nicht zusätzlichen Verkehr anzuziehen, wurde eine Fahrbahnbreite von grundsätzlich 3 m gewählt; daran anschließend sollte ein ca 2 m breiter Geh- und Radweg errichtet werden. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer ist die Fahrbahn geringfügig in Richtung Südwesten gerückt. Sie hatte vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 auf Höhe des Profiles 74 des Detailprojektes 1989 betreffend die römisch eins.-Straße (im nördlicheren Bereich) eine Breite von 2,79 m und auf Höhe des Profiles 73 (im weiter südlicheren Bereich) eine Breite von 3,61 m. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer wurde südwestlich der römisch eins.-Straße eine Böschung angelegt, um einen entsprechenden Niveauunterschied herzustellen. Im Erdreich befindet sich dazu eine so genannte Uferbeschlachtung, dies zur Abstützung der Abböschung. Diese Uferbeschlachtung befindet sich außerhalb der für die gegenständliche Vorschreibung maßgeblichen Verkehrsfläche. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer verläuft die römisch eins.-Straße in Fahrtrichtrichtung Norden gesehen in einer leichten Linkskurve (von Süden kommend in Richtung Nordwesten). Auf Höhe des Profiles 74 weist die gesamte römisch eins.-Straße, also das südliche Bankett zuzüglich der Fahrbahnbreite zuzüglich des Geh- und Radweges zuzüglich eines geringfügigen Grünstreifens bis zur Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer, nunmehr eine Breite von 8,50 m auf, auf Höhe des Profiles 73 eine Breite von 8,55 m. Insgesamt beträgt die für die Vorschreibung herangezogene Fläche 257 m². Im gesamten Bereich dieser Fläche von 257 m² wurde die römisch eins.-Straße als Verkehrsfläche (Fahrbahn, Geh- und Radweg, Böschung und Bankett) hergestellt. Vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 hatte die I.-Straße nicht die nunmehr vorhandene Unterkonstruktion (Straßenbauvlies, Frostkoffer, bituminöse Tragschicht).Vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 hatte die römisch eins.-Straße nicht die nunmehr vorhandene Unterkonstruktion (Straßenbauvlies, Frostkoffer, bituminöse Tragschicht). Für die Herstellung der J.-Straße haben die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger auf der Grundlage des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5.8.2003, Zahl 6/04/31852/2002/016, für 138 m² bereits einen Beitrag von € 4.342,86 geleistet. Für den Ausbau der I.-Straße im Abschnitt von der NN. bis zum Gh. und im Abschnitt von der OO.-Straße bis ca. 200 m in Richtung Westen hat die Stadtgemeinde Salzburg Gesamtherstellungskosten von ATS 4.485.625,70 aufgewendet.Für den Ausbau der römisch eins.-Straße im Abschnitt von der NN. bis zum Gh. und im Abschnitt von der OO.-Straße bis ca. 200 m in Richtung Westen hat die Stadtgemeinde Salzburg Gesamtherstellungskosten von ATS 4.485.625,70 aufgewendet. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sowie auf die Stellungnahmen des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg sowie des Straßen- und Brückenamtes des Magistrates der Stadtgemeinde Salzburg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gründen. Zum Zustand der I.-Straße vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 konnte im Wesentlichen den Angaben des Zeugen AR. gefolgt werden. Dieser war als straßenbautechnischer Amtssachverständiger beim Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg beschäftigt, war auch bei der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung im Jahr 1985 anwesend und hatte eigene Wahrnehmungen zum Zustand der I.-Straße in diesem Zeitraum. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; seine Angaben korrespondieren auch mit den Angaben im Detailprojekt aus 1989 betreffend den tatsächlichen Zustand der I.-Straße vor den Straßenausbaumaßnahmen. Im Detailprojekt aus 1989 ist der damalige Zustand der I.-Straße beschrieben. Wäre bereits damals eine entsprechende Unterkonstruktion bei der I.-Straße vorhanden gewesen, und zwar in Form eines Straßenbauvlieses und eines Frostkoffers, hätte der Straßenerhalter 1991 und 1992 dies einerseits in der Projektbeschreibung so festgehalten und andererseits diese Unterkonstruktion im Straßenaufbau weiter verwendet. Wäre die Unterkonstruktion bereits vorhanden gewesen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die I.-Straße mit der im Detailprojekt 1989 dargestellten Unterkonstruktion in Auftrag zu geben und herstellen zu lassen. Zumal dies im Detailprojekt aus 1989 so auch nicht beschrieben ist, war nicht davon auszugehen, dass die I.-Straße samt Unterkonstruktion 1985 bereits fertig hergestellt war und die Straße samt der gesamten Unterkonstruktion 1991 und 1992 wiederum neu hergestellt worden ist. Dass der Zeuge AR. zur fehlenden Unterkonstruktion im Jahr 1985 konkret im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine eigenen Wahrnehmungen hatte, liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes in der Natur der Sache, da ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger nicht zu jedem Abschnitt einer Straße eigene Wahrnehmungen zur Ausgestaltung des im Erdreich befindlichen Unterbaus haben kann. Bei lebensnaher Betrachtung ist aber insbesondere unter Heranziehung des Detailprojektes aus 1989 auch für den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass 1985 eine Straßenunterkonstruktion nicht vorhanden war. Die übrigen in der mündlichen Verhandlung am 21.7.2015 als Zeugen einvernommenen Anrainer konnten zu einer allfälligen Unterkonstruktion der I.-Straße 1985 – verständlicher Weise – insgesamt keine konkreten Angaben machen.Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sowie auf die Stellungnahmen des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg sowie des Straßen- und Brückenamtes des Magistrates der Stadtgemeinde Salzburg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gründen. Zum Zustand der römisch eins.-Straße vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 konnte im Wesentlichen den Angaben des Zeugen AR. gefolgt werden. Dieser war als straßenbautechnischer Amtssachverständiger beim Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg beschäftigt, war auch bei der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung im Jahr 1985 anwesend und hatte eigene Wahrnehmungen zum Zustand der römisch eins.-Straße in diesem Zeitraum. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; seine Angaben korrespondieren auch mit den Angaben im Detailprojekt aus 1989 betreffend den tatsächlichen Zustand der römisch eins.-Straße vor den Straßenausbaumaßnahmen. Im Detailprojekt aus 1989 ist der damalige Zustand der römisch eins.-Straße beschrieben. Wäre bereits damals eine entsprechende Unterkonstruktion bei der römisch eins.-Straße vorhanden gewesen, und zwar in Form eines Straßenbauvlieses und eines Frostkoffers, hätte der Straßenerhalter 1991 und 1992 dies einerseits in der Projektbeschreibung so festgehalten und andererseits diese Unterkonstruktion im Straßenaufbau weiter verwendet. Wäre die Unterkonstruktion bereits vorhanden gewesen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die römisch eins.-Straße mit der im Detailprojekt 1989 dargestellten Unterkonstruktion in Auftrag zu geben und herstellen zu lassen. Zumal dies im Detailprojekt aus 1989 so auch nicht beschrieben ist, war nicht davon auszugehen, dass die römisch eins.-Straße samt Unterkonstruktion 1985 bereits fertig hergestellt war und die Straße samt der gesamten Unterkonstruktion 1991 und 1992 wiederum neu hergestellt worden ist. Dass der Zeuge AR. zur fehlenden Unterkonstruktion im Jahr 1985 konkret im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine eigenen Wahrnehmungen hatte, liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes in der Natur der Sache, da ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger nicht zu jedem Abschnitt einer Straße eigene Wahrnehmungen zur Ausgestaltung des im Erdreich befindlichen Unterbaus haben kann. Bei lebensnaher Betrachtung ist aber insbesondere unter Heranziehung des Detailprojektes aus 1989 auch für den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass 1985 eine Straßenunterkonstruktion nicht vorhanden war. Die übrigen in der mündlichen Verhandlung am 21.7.2015 als Zeugen einvernommenen Anrainer konnten zu einer allfälligen Unterkonstruktion der römisch eins.-Straße 1985 – verständlicher Weise – insgesamt keine konkreten Angaben machen. Zum Ausmaß der Vorschreibung und der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Verkehrsfläche war der Stellungnahme des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg vom 14.9.2015 zu folgen, wonach die der Vorschreibung zu Grunde gelegte Fläche der in der Natur vorhandenen Verkehrsfläche entspricht. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich ausführen, die gesamte Fläche der Fahrbahn und des Geh- und Radweges würden zusammengerechnet nur ca 220 m² betragen, sind sie darauf zu verweisen, dass sie dazu die Fläche des Banketts – wie sie selbst anführen – nicht hinzuzählen. Betrachtet man die vom Vermessungsamt der Stadtgemeinde Salzburg vorgelegten Lagepläne und vergleicht diese mit den vorgelegten Lichtbildern, ist ersichtlich, dass im südwestlichen Bereich der I.-Straße auf Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer eine Abböschung bzw. ein Bankett vorhanden ist. Wird nun nach den Lageplänen über eine Breite von etwa 1 m entlang der Fahrbahn dieses Bankett in die verrechnete Fläche miteinbezogen, so kann dies vom Verwaltungsgericht nicht als unrichtig erkannt werden. Offensichtlich reicht die Abböschung noch weiter, und zwar bis auf das angrenzende Grundstück, und wird ohnedies nur ein Teil dieser Abböschung bzw. des Banketts in die verrechnete Fläche miteinbezogen. Die Fläche eines Bankettes, aber auch die notwendige Fläche für eine Abböschung sind aber jedenfalls neben der Fläche der Fahrbahn und eines Geh- und Radweges notwendige Teile der Straße, also der gesamten Verkehrsfläche. Bei der Ermittlung der Straßenfläche können somit die Fläche eines Banketts und die Fläche einer notwendigen Abböschung nicht außer Ansatz bleiben. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich ausführen, die gesamte Fläche der Fahrbahn und des Geh- und Radweges würden zusammengerechnet nur ca 220 m² betragen, sind sie darauf zu verweisen, dass sie dazu die Fläche des Banketts – wie sie selbst anführen – nicht hinzuzählen. Betrachtet man die vom Vermessungsamt der Stadtgemeinde Salzburg vorgelegten Lagepläne und vergleicht diese mit den vorgelegten Lichtbildern, ist ersichtlich, dass im südwestlichen Bereich der römisch eins.-Straße auf Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer eine Abböschung bzw. ein Bankett vorhanden ist. Wird nun nach den Lageplänen über eine Breite von etwa 1 m entlang der Fahrbahn dieses Bankett in die verrechnete Fläche miteinbezogen, so kann dies vom Verwaltungsgericht nicht als unrichtig erkannt werden. Offensichtlich reicht die Abböschung noch weiter, und zwar bis auf das angrenzende Grundstück, und wird ohnedies nur ein Teil dieser Abböschung bzw. des Banketts in die verrechnete Fläche miteinbezogen. Die Fläche eines Bankettes, aber auch die notwendige Fläche für eine Abböschung sind aber jedenfalls neben der Fläche der Fahrbahn und eines Geh- und Radweges notwendige Teile der Straße, also der gesamten Verkehrsfläche. Bei der Ermittlung der Straßenfläche können somit die Fläche eines Banketts und die Fläche einer notwendigen Abböschung nicht außer Ansatz bleiben. Die Einholung eines Gutachtens eines vermessungstechnischen Sachverständigen war somit entbehrlich. Weshalb die herangezogenen 257 m² unrichtig berechnet sein sollen, haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer letztlich nicht dargelegt. Aber auch die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen war nicht erforderlich, dies vor dem Hintergrund, dass ein diesbezüglicher Sachverständiger objektivierbare Feststellungen zum ursprünglichen Zustand der I.-Straße nicht mehr treffen konnte. Die Einholung eines Gutachtens eines vermessungstechnischen Sachverständigen war somit entbehrlich. Weshalb die herangezogenen 257 m² unrichtig berechnet sein sollen, haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer letztlich nicht dargelegt. Aber auch die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen war nicht erforderlich, dies vor dem Hintergrund, dass ein diesbezüglicher Sachverständiger objektivierbare Feststellungen zum ursprünglichen Zustand der römisch eins.-Straße nicht mehr treffen konnte. Soweit die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers beantragten, dies in Anbetracht des Umstandes, dass sich neben der Fahrbahn bereits in einer Tiefe von ca. 20 cm Erde (und nicht Frostkoffermaterial) befinde und überdies die Asphaltoberfläche Risse aufweisen würde, sind sie darauf zu verweisen, dass nach über 20 Jahren ein Riss in einer Asphaltoberfläche nicht zwingend die Schlussfolgerung nach sich zieht, dass im Jahr 1992 in diesem Bereich überhaupt keine baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Verkehrsfläche gesetzt worden wären. Ebenfalls ist der Schluss nicht zwingend, dass für den Fall, dass nunmehr im Bereich des Banketts an einzelnen Stellen nur mehr Unterkonstruktionsmaterial von 20 cm vorhanden sind, im Jahr 1992 nicht auch in diesem Bereich die Unterkonstruktion der Verkehrsfläche ordnungsgemäß hergestellt worden ist. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer schließlich beantragen, der belangten Behörde möge die Vorlage von Originalunterlagen aufgetragen werden, sind sie auf die vorgelegten Auszüge aus dem Detailprojekt 1989 zu verweisen, deren Querschnitte die ursprüngliche Fahrbahnbreite darstellen. Die Vorlage von Originalunterlagen war nicht erforderlich, da hinsichtlich der Übereinstimmung der Fotokopien mit dem Original keine Bedenken aufgekommen sind. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: Zur eingewendeten Verjährung:

§ 1

Abs 2 lit b der Salzburger Landesabgabenordnung in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung gelten die Bestimmungen der LAO nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Salzburger Landesabgabenordnung in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung gelten die Bestimmungen der LAO nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorbringen, der verfahrensgegenständliche Beitrag zu den Straßenherstellungskosten

§ 16

Bebauungsgrundlagengesetz würde nicht unter § 1 Abs 2 lit b LAO zu subsumieren sein und seien die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass in § 1 Abs 2 lit b LAO nicht normiert ist, dass nur Anliegerleistungen nach dem Anliegerleistungsgesetz und Interessentenbeiträge nach dem Interessentenbeiträgegesetz von der Anwendung der LAO ausgenommen sein sollen. Vielmehr ist festgelegt, dass einerseits Anliegerbeiträge und andererseits Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken ausgenommen sind. Unter diese Anliegerbeiträge und Interessentenbeiträge ist auch der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten zu zählen, weil es sich dabei bei inhaltlicher Betrachtung um einen derartigen Anliegerbeitrag bzw. Interessentenbeitrag, also um einen Beitrag des Eigentümers zur Errichtung einer Verkehrsfläche zwecks Verbindung eines Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen, handelt. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorbringen, der verfahrensgegenständliche Beitrag zu den Straßenherstellungskosten

Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz würde nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO zu subsumieren sein und seien die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO nicht normiert ist, dass nur Anliegerleistungen nach dem Anliegerleistungsgesetz und Interessentenbeiträge nach dem Interessentenbeiträgegesetz von der Anwendung der LAO ausgenommen sein sollen. Vielmehr ist festgelegt, dass einerseits Anliegerbeiträge und andererseits Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken ausgenommen sind. Unter diese Anliegerbeiträge und Interessentenbeiträge ist auch der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten zu zählen, weil es sich dabei bei inhaltlicher Betrachtung um einen derartigen Anliegerbeitrag bzw. Interessentenbeitrag, also um einen Beitrag des Eigentümers zur Errichtung einer Verkehrsfläche zwecks Verbindung eines Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen, handelt. Auch hat es der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 22.9.1983, Zahl 06/3413/80, sowie vom 24.4.1980, Zahl 739/77, nicht aufgegriffen, dass die angefochtenen Berufungsbescheide unter Zugrundelegung des § 66 Abs 4 AVG, und nicht des § 201 Abs 1 LAO, erlassen wurden. Im Erkenntnis vom 14.9.1995, Zahl 92/06/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten im Jahr 1988 bei einer Abteilungsbewilligung (Bauplatzerklärung) aus 1967 und Herstellung der Straße offenbar 1978 Verjährungsbestimmungen ebenso wenig releviert. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass in den Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten bis 31.12.2009 das AVG, und nicht die LAO, anzuwenden war.Auch hat es der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 22.9.1983, Zahl 06/3413/80, sowie vom 24.4.1980, Zahl 739/77, nicht aufgegriffen, dass die angefochtenen Berufungsbescheide unter Zugrundelegung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, und nicht des Paragraph 201, Absatz eins, LAO, erlassen wurden. Im Erkenntnis vom 14.9.1995, Zahl 92/06/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten im Jahr 1988 bei einer Abteilungsbewilligung (Bauplatzerklärung) aus 1967 und Herstellung der Straße offenbar 1978 Verjährungsbestimmungen ebenso wenig releviert. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass in den Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten bis 31.12.2009 das AVG, und nicht die LAO, anzuwenden war. Unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2014, Zahl Ro 2014/17/0083, wonach hinsichtlich einer rechtsrichtig auf Grundlage des AVG vorgeschriebenen Abgabe durch das Inkrafttreten der BAO am 1.1.2010 Festsetzungsverjährung nicht eintritt, ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung Verjährung nicht entgegensteht. Zur Straßenpreisverordnung 2002:

§ 16

Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz erfolgt die Beitragsberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat.

Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz erfolgt die Beitragsberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat 2008 die Beitragsvorschreibung unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 vorgenommen. Artikel II Abs 3 des LGBl Nr. 8/2001 zum Bebauungsgrundlagengesetz sieht vor, dass sich für den Fall, dass die Vorschreibung der Beitragsleistung

§ 16

Abs 2 oder Abs 4 Bebauungsgrundlagengesetz für Straßenherstellungen vor dem 1.1.2000 auf der Grundlage durchschnittliche Kosten zu erfolgen hat, der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß verändert, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem vor der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Artikel römisch zwei Absatz 3, des Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2001, zum Bebauungsgrundlagengesetz sieht vor, dass sich für den Fall, dass die Vorschreibung der Beitragsleistung

Paragraph 16, Absatz 2, oder Absatz 4, Bebauungsgrundlagengesetz für Straßenherstellungen vor dem 1.1.2000 auf der Grundlage durchschnittliche Kosten zu erfolgen hat, der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß verändert, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem vor der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Zu § 16 Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz wird vertreten, dass der Baubehörde bei der Berechnung nach tatsächlichen oder durchschnittlichen Kosten kein Auswahlermessen zukommt. Hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg: der Gemeinderat) eine Verordnung im Sinne des Abs. 2 leg cit erlassen, besteht eine Pflicht zur Beitragsberechnung nach Pauschalsätzen. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis durchschnittlicher Kosten der Verkehrsflächenherstellung bestehen aus Sicht des VwGH an sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 97/17/0256; vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 16 Bebauungsgrundlagengesetz Rn 7). Zu Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz wird vertreten, dass der Baubehörde bei der Berechnung nach tatsächlichen oder durchschnittlichen Kosten kein Auswahlermessen zukommt. Hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg: der Gemeinderat) eine Verordnung im Sinne des Absatz 2, leg cit erlassen, besteht eine Pflicht zur Beitragsberechnung nach Pauschalsätzen. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis durchschnittlicher Kosten der Verkehrsflächenherstellung bestehen aus Sicht des VwGH an sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 97/17/0256; vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz Rn 7). Das gegenständliche Verfahren zur Vorschreibung des Beitrages zu den Straßenherstellungskosten

§ 16Bebauungsgrundlagengesetz war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGBl Nr.

8/2001 noch nicht anhängig. Wenn die Abgabenbehörde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern den Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 vorschreibt, ist nach dem Wortlaut des § 16 Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz in Verbindung mit der diesbezüglichen Übergangsbestimmung nicht ersichtlich, worin die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein sollen. War das Beitragsverfahren 2001 noch nicht anhängig, ist zutreffend der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der in § 16 Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz genannten Verordnung vorzuschreiben. Das gegenständliche Verfahren zur Vorschreibung des Beitrages zu den Straßenherstellungskosten

Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2001, noch nicht anhängig. Wenn die Abgabenbehörde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern den Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 vorschreibt, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz in Verbindung mit der diesbezüglichen Übergangsbestimmung nicht ersichtlich, worin die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein sollen. War das Beitragsverfahren 2001 noch nicht anhängig, ist zutreffend der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der in Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz genannten Verordnung vorzuschreiben. Zur behaupteten mangelnden bzw. mangelhaften Herstellung der Straße:

§ 16

Abs 1 Bebauungsgrundlagengesetz hat die Gemeinde die Anlage und die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 15 leg cit in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Bebauungsgrundlagengesetz Beiträge zu leisten.

Paragraph 16, Absatz eins, Bebauungsgrundlagengesetz hat die Gemeinde die Anlage und die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 15, leg cit in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Bebauungsgrundlagengesetz Beiträge zu leisten. § 16 Abs 2 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz legt fest, dass der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, mit seinem Beitrag zu ersetzen hat:Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz legt fest, dass der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, mit seinem Beitrag zu ersetzen hat: 1. die ganzen Kostenherstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und 2. die halben Kostenherstellung der Straßendecke sowie die erforderlichen Entwässerungsanlagen jeweils innerhalb der Grenzen, in denen

§ 15

Abs 2 bis Abs 4 leg cit die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. jeweils innerhalb der Grenzen, in denen

Paragraph 15, Absatz 2 bis Absatz 4, leg cit die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.5.1991, Zahl 89/06/0031, ausgeführt, dass eine Straße in dem hier maßgebenden Zusammenhang dann "hergestellt" ist, sobald sie den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen) in der nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichenden Ausführungsart erstmals entspricht. Dies wird im Zweifel aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt anzunehmen sein, der (denknotwendig) vor den ersten Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten liegt, gibt doch die Gemeinde durch die Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes selbst zu erkennen, dass sie den Straßenbau (soweit es um die Anlage der Straße geht) für abgeschlossen hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.5.1991, Zahl 89/06/0031, ausgeführt, dass eine Straße in dem hier maßgebenden Zusammenhang dann "hergestellt" ist, sobald sie den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen) in der nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichenden Ausführungsart erstmals entspricht. Dies wird im Zweifel aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt anzunehmen sein, der (denknotwendig) vor den ersten Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten liegt, gibt doch die Gemeinde durch die Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes selbst zu erkennen, dass sie den Straßenbau (soweit es um die Anlage der Straße geht) für abgeschlossen hält. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vor den Straßenausbaumaßnahmen 1991/1992 unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen keine Verkehrsfläche im Sinne des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz hergestellt war, weil insbesondere ein entsprechender Unterbau nicht hergestellt war, aber auch die erforderlichen Entwässerungsanlagen nicht vorhanden waren. Erstmals durch die Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 wurde die I.-Straße als Verkehrsfläche mit den in § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlage) hergestellt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vor den Straßenausbaumaßnahmen 1991 aus 1992, unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen keine Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz hergestellt war, weil insbesondere ein entsprechender Unterbau nicht hergestellt war, aber auch die erforderlichen Entwässerungsanlagen nicht vorhanden waren. Erstmals durch die Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 wurde die römisch eins.-Straße als Verkehrsfläche mit den in Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlage) hergestellt. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, bereits 1985 habe eine Weganlage im Bereich der I.-Straße bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass darin keine für die Zwecke der Bebauung geeignete Aufschließungsstraße zu erblicken war, weil sie straßenbautechnisch insbesondere mangels Herstellung eines Unterbaues nicht den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz entsprochen hat. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, bereits 1985 habe eine Weganlage im Bereich der römisch eins.-Straße bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass darin keine für die Zwecke der Bebauung geeignete Aufschließungsstraße zu erblicken war, weil sie straßenbautechnisch insbesondere mangels Herstellung eines Unterbaues nicht den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz entsprochen hat. Damit scheidet aber – wie dies offenbar die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor Augen haben – ein Beitrag zu den Straßenherstellungskosten lediglich im Umfang des hergestellten Geh- und Radweges aus, weil eben 1991/1992 die gesamte Straße erstmals im Sinne der straßenbautechnischen Erfordernisse hergestellt wurde (und nicht nur der Geh- und Radweg). Damit scheidet aber – wie dies offenbar die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor Augen haben – ein Beitrag zu den Straßenherstellungskosten lediglich im Umfang des hergestellten Geh- und Radweges aus, weil eben 1991 aus 1992, die gesamte Straße erstmals im Sinne der straßenbautechnischen Erfordernisse hergestellt wurde (und nicht nur der Geh- und Radweg). Die Beschwerdeführer weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass nicht wie von der belangten Behörde angenommen von den ursprünglich im Bauplatzerklärungsbescheid angeführten 399 m² ohnedies nur 257 m² ausgebaut wurden. Vielmehr wurden für die Herstellung der Adelbert Stifter Straße im Umfang von 138 m² bereits Straßenherstellungskosten vorgeschrieben. An der Richtigkeit der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 257 m² ändert dieser Umstand aber nichts. Insgesamt erfolgte daher auf Grund der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung der Verkehrsfläche im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes im Jahr 1992 auf der der Vorschreibung zugrunde liegenden Fläche unter Berücksichtigung der (rechtskräftigen) Auferlegung der Verpflichtung zur Tragung von Straßenherstellungskosten dem Grunde nach im Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 die Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten zutreffend, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Die Frage der Beschaffenheit der Verkehrsfläche 1985 und des Ausmaßes der für die Vorschreibung herangezogenen Fläche war auf Sachverhaltsebene zu klären. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Die Frage der Beschaffenheit der Verkehrsfläche 1985 und des Ausmaßes der für die Vorschreibung herangezogenen Fläche war auf Sachverhaltsebene zu klären. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.195.47.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.