Abs 1 BAO werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Neuformulierung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, unter „Bemessungsgrundlage“ in Punkt c) im zweiten Absatz die Wortfolge „von diesen 399 m2 derzeit nur“ entfällt.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Neuformulierung des Spruches des Bescheides des Bürgermeisters vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, unter „Bemessungsgrundlage“ in Punkt c) im zweiten Absatz die Wortfolge „von diesen 399 m2 derzeit nur“ entfällt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in der Verhandlung vom 7.8.1985 mündlich verkündeten Bescheid, Zahl V/1-5800/85, wurde
Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz der damaligen Eigentümerin die Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr XXX/YY, KG Z., erteilt, dies unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen ON 7, des Abteilungsplanes ON 6 und des technischen Berichtes ON 5 sowie der Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, des Kanal- und Gewässeramtes sowie des Grundamtes hinsichtlich des Grundkostenersatzes.Mit dem in der Verhandlung vom 7.8.1985 mündlich verkündeten Bescheid, Zahl V/1-5800/85, wurde
Paragraph 14, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz der damaligen Eigentümerin die Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr XXX/YY, KG Z., erteilt, dies unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen ON 7, des Abteilungsplanes ON 6 und des technischen Berichtes ON 5 sowie der Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, des Kanal- und Gewässeramtes sowie des Grundamtes hinsichtlich des Grundkostenersatzes. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.8.1985 ist zur verkehrsmäßigen Aufschließung, zur Straßengrundabtretung und zum Grundkostenrückersatz wie folgt festgehalten: "Die Zufahrt erfolgt über die im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg stehenden I.-Straße, Grdst. Nr. VV, sowie über die J.-Straße, Grdst. XXX/WW, KG. Z.,"Die Zufahrt erfolgt über die im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg stehenden römisch eins.-Straße, Grdst. Nr. VV, sowie über die J.-Straße, Grdst. XXX/WW, KG. Z., Eigentümer: AA. BB., 2/10, CC. DD., 1/10, CC. EE., 1/10, FF. GG., 1/10, FF. HH., 1/10, II. JJ., 1/10,römisch zwei. JJ., 1/10, II. KK., 1/10 undrömisch zwei. KK., 1/10 und LL. MM., 2/10. Die I.-Straße wird laut zitiertem Bebauungsplan mit 8,50 m die J.-Straße mit 7,50 m künftiger Breite ausgebaut.Die römisch eins.-Straße wird laut zitiertem Bebauungsplan mit 8,50 m die J.-Straße mit 7,50 m künftiger Breite ausgebaut. Aus dem beantragten Bauplatz, Grdst. XXX/YY, ist daher
BGG die Fläche F 2 im Ausmaß von 72 m2 unentgeltlich und kosten frei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten.Aus dem beantragten Bauplatz, Grdst. XXX/YY, ist daher
Paragraph 15, BGG die Fläche F 2 im Ausmaß von 72 m2 unentgeltlich und kosten frei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Für die Fläche F 3 aus Grdst. XXX/WW im Ausmaß von 144 m2, welche von der Stadtgemeinde zu erwerben ist
XXX/WW im Ausmaß von 144 m2, welche von der Stadtgemeinde zu erwerben ist
Paragraph 17, BGG Grundkostenrückersatz zu leisten. Für die Teilstücke F 4 mit 50 m2 und F 5 mit 48 m2 fallen keine Kosten
BGG an, da sich diese Teilstücke länger als 40 Jahre im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden.Für die Teilstücke F 4 mit 50 m2 und F 5 mit 48 m2 fallen keine Kosten
Paragraph 17, BGG an, da sich diese Teilstücke länger als 40 Jahre im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden. Für das Teilstück F 6 mit 85 m2 ist
BGG der Stadtgemeinde Salzburg Grundkostenrückersatz zu leisten, da diese Teilfläche für die Erweiterung oder Verbreiterung der I.-Straße durch die Stadtgemeinde Salzburg erworben wurden.Für das Teilstück F 6 mit 85 m2 ist
Paragraph 17, BGG der Stadtgemeinde Salzburg Grundkostenrückersatz zu leisten, da diese Teilfläche für die Erweiterung oder Verbreiterung der römisch eins.-Straße durch die Stadtgemeinde Salzburg erworben wurden. Bauplatzgröße: F 1 ..... 844 m2. Gegen die Bauplatzerklärung wird bei Einhaltung folgender Forderungen kein Einwand erhoben: 1) Für die Abteilung ist der Plan ON 6 maßgebend. 2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der Bestimmungen des ROG 1977 (soferne nicht allenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde) nur eine solche Bebauung zulässig ist, die der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzungsart entspricht." Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung Folgendes ausgeführt: "Die verkehrsmäßige Aufschließung des beantragten Bauplatzes erfolgt über die I.-Straße bzw. über die J.-Straße."Die verkehrsmäßige Aufschließung des beantragten Bauplatzes erfolgt über die römisch eins.-Straße bzw. über die J.-Straße. Bei beiden Straßenzügen handelt es sich um Gemeindestraßen, wobei die I.-Straße im Endausbau eine Breite von 8,50 m, die J.-Straße eine Breite von 7,50 m erhalten soll. Beide Straßenzüge sind nicht ausgebaut, d.h. sie sind nur provisorisch befahrbar hergestellt, für den Endausbau dieser Verkehrsflächen liegt noch kein entsprechender Ausbaubeschluß vor und müssen sich daher allfällige Bauwerber mit den gegebenen Zufahrtsverhältnissen abfinden.Bei beiden Straßenzügen handelt es sich um Gemeindestraßen, wobei die römisch eins.-Straße im Endausbau eine Breite von 8,50 m, die J.-Straße eine Breite von 7,50 m erhalten soll. Beide Straßenzüge sind nicht ausgebaut, d.h. sie sind nur provisorisch befahrbar hergestellt, für den Endausbau dieser Verkehrsflächen liegt noch kein entsprechender Ausbaubeschluß vor und müssen sich daher allfällige Bauwerber mit den gegebenen Zufahrtsverhältnissen abfinden. Es wird darauf hingewiesen, dass für den gesamten Straßenzug der I.-Straße eine Gewichtsbeschränkung von 4 Tonnen Gesamtgewicht und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h besteht. Auf Grund der extrem schlechten Bodenverhältnisse in diesem Gebiet ist eine Ausnahme aus der Gewichtsbeschränkung nur in einem ganz geringem Maß möglich. Zur Anlage bzw. zur Verbreiterung von Gemeindestraßen sind
ff BGG folgende Leistungen zu erbringen:Es wird darauf hingewiesen, dass für den gesamten Straßenzug der römisch eins.-Straße eine Gewichtsbeschränkung von 4 Tonnen Gesamtgewicht und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h besteht. Auf Grund der extrem schlechten Bodenverhältnisse in diesem Gebiet ist eine Ausnahme aus der Gewichtsbeschränkung nur in einem ganz geringem Maß möglich. Zur Anlage bzw. zur Verbreiterung von Gemeindestraßen sind
Paragraphen 15, ff BGG folgende Leistungen zu erbringen: I) Grundabtretungen:römisch eins) Grundabtretungen:
BGG unentgeltlich und kostenfrei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Diese Teilfläche befindet sich jedoch nicht im Eigentum der Antragstellerin, daher sind bei Erwerb der Teilfläche F 3 durch die Stadtgemeinde Salzburg, dieser die Grunderwerbskosten
BGG rückzuersetzen.
BGG ist für die Teilfläche F 6 im Ausmaß von 85 m2 im Lageplan ON 6 blau angelegt der Stadtgemeinde Salzburg ein Betrag in der Höhe von insgesamt S 5.950,-- als Grundkostenrückersatz zu leisten.Die im Lageplan ON 6 rot angelegte Teilfläche F 3 im Ausmaß von 144 m2, wäre
Paragraph 15, BGG unentgeltlich und kostenfrei an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg abzutreten. Diese Teilfläche befindet sich jedoch nicht im Eigentum der Antragstellerin, daher sind bei Erwerb der Teilfläche F 3 durch die Stadtgemeinde Salzburg, dieser die Grunderwerbskosten
Paragraph 17, BGG rückzuersetzen.
Paragraph 17, BGG ist für die Teilfläche F 6 im Ausmaß von 85 m2 im Lageplan ON 6 blau angelegt der Stadtgemeinde Salzburg ein Betrag in der Höhe von insgesamt S 5.950,-- als Grundkostenrückersatz zu leisten. Die I.-Straße selbst (GP.VV) befindet sich schon länger als 40 Jahre im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg, daher erfolgt für die Teilfläche F 4 und F 5 kein Grundkaufkostenrückersatz. Die römisch eins.-Straße selbst (GP.VV) befindet sich schon länger als 40 Jahre im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde Salzburg, daher erfolgt für die Teilfläche F 4 und F 5 kein Grundkaufkostenrückersatz. III) Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung:römisch drei) Beitrag zu den Kosten der Straßenherstellung: Für die im Lageplan ON 6 farbig angelegten Teilflächen F 2 = 72 m2 F 3 = 144 m2 F 4 = 50 m2 F 5 = 48 m2 F 6 = 85 m2 zusammen also für 399 m2 sind
BGGzusammen also für 399 m2 sind
Paragraph 16, BGG
Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie Herrn Dr. S. P. (damaliger Hälfteeigentümer) als Miteigentümer des Grundstückes-Nr XXX/YY, KG Z., einen Beitrag zu Herstellungskosten der I.-Straße in der Höhe von € 11.819,43 vorgeschrieben. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass mit dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 die damalige Grundstückseigentümerin verpflichtet worden sei, für eine Fläche von 399 m² die
Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz anfallenden Straßenherstellungskosten zu ersetzen. Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der I.-Straße seien von diesen 399 m² nur 257 m² ausgebaut worden, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben seien. Die I.-Straße sei von der Stadtgemeinde Salzburg im Jahr 1992 als Gemeindestraße ausgebaut worden. Es sei den nunmehrigen Grundstückseigentümern der entsprechende Kostenbeitrag vorzuschreiben. Die Herstellungskosten nach § 16 Bebauungsgrundlagengesetz seien Interessentenbeiträge, für die die Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) und die darin normierten Verjährungsbestimmungen nicht gelten würden. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe nach der Verhandlungsschrift vom 7.8.1985 festgestellt, dass weder die I.-Straße noch die J.-Straße ausgebaut seien, das heißt, sie seien nur provisorisch befahrbar hergestellt. Es sei festgehalten worden, dass im Hinblick darauf, dass die Verkehrsflächen derzeit noch nicht ausgebaut seien, die Verpflichtung nur dem Grunde nach festgelegt werde. Bei der Vorschreibung von Straßenausbaukosten sei die Straßenpreisverordnung
Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz heranzuziehen, weil das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz am 1.2.2001 noch nicht anhängig gewesen sei. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1999 sei der Ausbau der I.-Straße als Gemeindestraße beschlossen und in den folgenden Jahren auch durchgeführt worden. Die Fertigstellung dieser Verkehrsfläche sei im Mai 1992 erfolgt. Mit Bescheid vom 31.1.2008, Zahl 6/04/58223/2007/010, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg
Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie Herrn Dr. S. P. (damaliger Hälfteeigentümer) als Miteigentümer des Grundstückes-Nr XXX/YY, KG Z., einen Beitrag zu Herstellungskosten der römisch eins.-Straße in der Höhe von € 11.819,43 vorgeschrieben. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass mit dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 die damalige Grundstückseigentümerin verpflichtet worden sei, für eine Fläche von 399 m² die
Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz anfallenden Straßenherstellungskosten zu ersetzen. Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der römisch eins.-Straße seien von diesen 399 m² nur 257 m² ausgebaut worden, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben seien. Die römisch eins.-Straße sei von der Stadtgemeinde Salzburg im Jahr 1992 als Gemeindestraße ausgebaut worden. Es sei den nunmehrigen Grundstückseigentümern der entsprechende Kostenbeitrag vorzuschreiben. Die Herstellungskosten nach Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz seien Interessentenbeiträge, für die die Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) und die darin normierten Verjährungsbestimmungen nicht gelten würden. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe nach der Verhandlungsschrift vom 7.8.1985 festgestellt, dass weder die römisch eins.-Straße noch die J.-Straße ausgebaut seien, das heißt, sie seien nur provisorisch befahrbar hergestellt. Es sei festgehalten worden, dass im Hinblick darauf, dass die Verkehrsflächen derzeit noch nicht ausgebaut seien, die Verpflichtung nur dem Grunde nach festgelegt werde. Bei der Vorschreibung von Straßenausbaukosten sei die Straßenpreisverordnung
Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz heranzuziehen, weil das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz am 1.2.2001 noch nicht anhängig gewesen sei. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1999 sei der Ausbau der römisch eins.-Straße als Gemeindestraße beschlossen und in den folgenden Jahren auch durchgeführt worden. Die Fertigstellung dieser Verkehrsfläche sei im Mai 1992 erfolgt. Gegen diesen Bescheid vom 31.1.2008 haben die damaligen Grundstückseigentümer mit Eingabe vom 18.2.2008 rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden seien, die Verjährungsfrist
LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen habe und mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung eingetreten sei. Die Kosten der Straßenherstellung seien weder im Anliegerleistungsgesetz noch im Interessentenbeiträgegesetz enthalten, vielmehr handle es sich dabei um Aufschließungskosten. Der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten sei daher nach § 1 Abs 2 lit b LAO vom Anwendungsbereich der LAO nicht ausgenommen. Auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes von Verjährungsbestimmungen sei eine Vorschreibung mehr als 15 Jahre nach Fertigstellung aus Sicht der betroffenen Bürger nicht zumutbar. Eigene Wahrnehmungen der betroffenen Parteien würden aufgrund des Zeitablaufes fehlen. Die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung der derzeitigen Eigentümer gegenüber den Rechtsvorgängern führen. Im Übrigen habe die I.-Straße entlang des Grundstückes-Nr XXX/YY auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985 in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit bestehe. Es sei in diesem Bereich also weder eine Straße neu errichtet noch erweitert worden. Ob die I.-Straße in einem anderen Bereich ausgebaut worden sei, sei unerheblich. Zu einem "Endausbau" der I.-Straße, wie dies im Bescheid vom 31.1.2008 dargestellt werde, sei es nicht gekommen. Es sei bei der bereits zuvor bestehenden Straße geblieben. Der Bescheid vom 31.1.2008 enthalte auch keine Feststellung, dass entlang dem gegenständlichen Grundstück eine neue Straße hergestellt oder dass diese in einem bestimmten Umfang erweitert worden sei. Dies sei aber eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Vorschreibung und deren Höhe. Ausdrücklich bestritten werde, dass Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden wären. Eine Vorschreibung für den bereits bestehenden Altbestand könne keine Grundlage für die Vorschreibung bieten. Im Übrigen sei es unzulässig, einen Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Heranziehung der Straßenpreisverordnung 2002 als "Durchschnittskosten" vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid vom 31.1.2008 haben die damaligen Grundstückseigentümer mit Eingabe vom 18.2.2008 rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden seien, die Verjährungsfrist
Paragraph 151, LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen habe und mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung eingetreten sei. Die Kosten der Straßenherstellung seien weder im Anliegerleistungsgesetz noch im Interessentenbeiträgegesetz enthalten, vielmehr handle es sich dabei um Aufschließungskosten. Der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten sei daher nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO vom Anwendungsbereich der LAO nicht ausgenommen. Auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes von Verjährungsbestimmungen sei eine Vorschreibung mehr als 15 Jahre nach Fertigstellung aus Sicht der betroffenen Bürger nicht zumutbar. Eigene Wahrnehmungen der betroffenen Parteien würden aufgrund des Zeitablaufes fehlen. Die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung der derzeitigen Eigentümer gegenüber den Rechtsvorgängern führen. Im Übrigen habe die römisch eins.-Straße entlang des Grundstückes-Nr XXX/YY auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985 in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit bestehe. Es sei in diesem Bereich also weder eine Straße neu errichtet noch erweitert worden. Ob die römisch eins.-Straße in einem anderen Bereich ausgebaut worden sei, sei unerheblich. Zu einem "Endausbau" der römisch eins.-Straße, wie dies im Bescheid vom 31.1.2008 dargestellt werde, sei es nicht gekommen. Es sei bei der bereits zuvor bestehenden Straße geblieben. Der Bescheid vom 31.1.2008 enthalte auch keine Feststellung, dass entlang dem gegenständlichen Grundstück eine neue Straße hergestellt oder dass diese in einem bestimmten Umfang erweitert worden sei. Dies sei aber eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung der Vorschreibung und deren Höhe. Ausdrücklich bestritten werde, dass Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden wären. Eine Vorschreibung für den bereits bestehenden Altbestand könne keine Grundlage für die Vorschreibung bieten. Im Übrigen sei es unzulässig, einen Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Heranziehung der Straßenpreisverordnung 2002 als "Durchschnittskosten" vorzuschreiben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2014 hat die belangte Behörde die Berufung vom 18.2.2008 als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 31.1.2008 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt neu zu lauten habe: "
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBI I Nr 40/2014, in Verbindung mit § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBI Nr 69/1968, zuletzt geändert durch LGBI Nr 118/2009, iVm Art II Abs 3 des Gesetzes vom 8. November 2000, mit dem das Bebauungsgrundlagengesetz geändert wurde, LGBI Nr 8/2001, werden"
Paragraphen 198 f, Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI Nr 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch BGBI römisch eins Nr 40 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBI Nr 69 aus 1968,, zuletzt geändert durch LGBI Nr 118 aus 2009,, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes vom
Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBI Nr 119/1972, den Ausbau der I.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die I.-Straße als Gemeindestraße
Paragraph 29, Absatz 2, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBI Nr 119 aus 1972,, den Ausbau der römisch eins.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die römisch eins.-Straße als Gemeindestraße 1. Klasse bestimmt (kundgemacht im Amtsblatt Nr 10 aus 1991,, Seite 5). Letztlich wird festgehalten, dass im Sinne des § 13a Abs 1 ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen wurde.Letztlich wird festgehalten, dass im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, ALG für diesen Bereich keine verordnungsmäßige Festlegung bezüglich Leistung eines einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages erlassen wurde.
BGG für eine Fläche von 399 m2 festgelegt.c) Die Bauplatzerklärung laut Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1-5800/85, ist vorhanden. Mit diesem Bescheid wurde die Kostentragungspflicht der anteiligen Straßenausbaukosten
Paragraph 16, BGG für eine Fläche von 399 m2 festgelegt. Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der I.-Straße wurden von diesen 399 m2 derzeit nur 257 m2 ausgebaut, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben sind.Im Zuge der Errichtung und Verbreiterung der römisch eins.-Straße wurden von diesen 399 m2 derzeit nur 257 m2 ausgebaut, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben sind.
Art II Abs 3 des Gesetzes vom
Artikel römisch zwei, Absatz 3, des Gesetzes vom
Abs 1 haften Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, für die im Bebauungsgrundlagenges[e]tz geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
Abs 2 haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen, wenn der Bauplatz in Form einer Parzellierung ausgesprochen wird. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht.
Paragraph 21, Absatz eins, haften Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, für die im Bebauungsgrundlagenges[e]tz geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
Paragraph 21, Absatz 2, haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen, wenn der Bauplatz in Form einer Parzellierung ausgesprochen wird. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht. Der vorgeschriebene Betrag möge unter Angabe der Aktenzahl, des Namens und des Zahlungszweckes an die Stadtkasse L., oder bei Onlinebanking unter Angabe der Kundendaten "...", überwiesen werden" Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrenslaufs, des Inhaltes der Berufung sowie nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen im Salzburger Stadtrecht, in der Bundesabgabenordnung sowie im Bebauungsgrundlagengesetz aus, dass per Übergabevertrag vom 30.5.2011 das Hälfteeigentum des Herrn Dr. S. P. an der Liegenschaft auf die Dritt-, Viert-, und auf den Fünftbeschwerdeführer übergegangen sei, weshalb die Vorschreibung auf die neuen Eigentümer zu ändern gewesen sei. Der Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen sei ein Interessentenbeitrag, welcher von der Anwendung der LAO ausgenommen sei. Die Verjährungsbestimmungen der LAO seien daher nicht anzuwenden. Das Anliegerleistungsgesetz sehe für Aufschließungsstraßen eine Aufschließungskosten-Vorauszahlung vor, sodass sich auch daraus ergebe, dass die LAO nicht an zuwenden sei. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB sei unzulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters seien verfahrensrechtlich die Vorschriften des AVG anzuwenden gewesen. Seit 1.1.2010 und somit im Berufungsverfahren seien nunmehr die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.
Abs 1 BAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, was auch für die absolute Verjährung gelte. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, es seien überhaupt keine Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden, sei auf die Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, die von der belangten Behörde zitiert wird. Aus dem rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 ergebe sich, dass die I.-Straße zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung nicht ausgebaut, sondern nur provisorisch befahrbar hergestellt gewesen sei, und dass für die Beschwerdeführer für eine Fläche von 399 m² eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für Herstellungskosten der Verkehrsfläche entstehe. Tatsächlich seien nur 257 m² ausgebaut worden. Im Hinblick auf die rechtskräftige Vorschreibung dem Grunde nach im Bauplatzerklärungsbescheid seien die Straßenherstellungskosten zu Recht vorgeschrieben worden. Seit 2001 sei der Herstellungskostenbeitrag nach Durchschnittskosten für derartige Herstellungen in der Gemeinde zu berechnen. Die Vorschreibung unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich einer Selbstherstellung des Unterbaues habe es kein entsprechendes Ansuchen der Beschwerdeführer an die Gemeinde gegeben. Die Möglichkeit der Selbstherstellung des Unterbaues hätten die Beschwerdeführer daher versäumt. Hinsichtlich der späten Vorschreibung nach vielen Jahren sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1987, Zahl 85/06/0022, zu verweisen. Aus dem Bericht zur Bauendabrechnung vom 7.4.1999 für den Ausbau der I.-Straße im Abschnitt zwischen der NN. bis zum Gh. und von der OO.-Straße zirka 200 Meter in Richtung Westen sei ersichtlich, dass die abgerechneten Gesamtherstellungskosten für diese beiden Abschnitte ATS 4.485.625,70 betragen hätten, dies soweit bestritten werde, dass die I.-Straße überhaupt neu hergestellt oder erweitert worden sei.Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrenslaufs, des Inhaltes der Berufung sowie nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen im Salzburger Stadtrecht, in der Bundesabgabenordnung sowie im Bebauungsgrundlagengesetz aus, dass per Übergabevertrag vom 30.5.2011 das Hälfteeigentum des Herrn Dr. S. P. an der Liegenschaft auf die Dritt-, Viert-, und auf den Fünftbeschwerdeführer übergegangen sei, weshalb die Vorschreibung auf die neuen Eigentümer zu ändern gewesen sei. Der Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen sei ein Interessentenbeitrag, welcher von der Anwendung der LAO ausgenommen sei. Die Verjährungsbestimmungen der LAO seien daher nicht anzuwenden. Das Anliegerleistungsgesetz sehe für Aufschließungsstraßen eine Aufschließungskosten-Vorauszahlung vor, sodass sich auch daraus ergebe, dass die LAO nicht an zuwenden sei. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB sei unzulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters seien verfahrensrechtlich die Vorschriften des AVG anzuwenden gewesen. Seit 1.1.2010 und somit im Berufungsverfahren seien nunmehr die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.
Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, was auch für die absolute Verjährung gelte. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, es seien überhaupt keine Kosten für die Neuherstellung oder Erweiterung der Straße aufgewendet worden, sei auf die Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, die von der belangten Behörde zitiert wird. Aus dem rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 ergebe sich, dass die römisch eins.-Straße zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung nicht ausgebaut, sondern nur provisorisch befahrbar hergestellt gewesen sei, und dass für die Beschwerdeführer für eine Fläche von 399 m² eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für Herstellungskosten der Verkehrsfläche entstehe. Tatsächlich seien nur 257 m² ausgebaut worden. Im Hinblick auf die rechtskräftige Vorschreibung dem Grunde nach im Bauplatzerklärungsbescheid seien die Straßenherstellungskosten zu Recht vorgeschrieben worden. Seit 2001 sei der Herstellungskostenbeitrag nach Durchschnittskosten für derartige Herstellungen in der Gemeinde zu berechnen. Die Vorschreibung unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich einer Selbstherstellung des Unterbaues habe es kein entsprechendes Ansuchen der Beschwerdeführer an die Gemeinde gegeben. Die Möglichkeit der Selbstherstellung des Unterbaues hätten die Beschwerdeführer daher versäumt. Hinsichtlich der späten Vorschreibung nach vielen Jahren sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.1987, Zahl 85/06/0022, zu verweisen. Aus dem Bericht zur Bauendabrechnung vom 7.4.1999 für den Ausbau der römisch eins.-Straße im Abschnitt zwischen der NN. bis zum Gh. und von der OO.-Straße zirka 200 Meter in Richtung Westen sei ersichtlich, dass die abgerechneten Gesamtherstellungskosten für diese beiden Abschnitte ATS 4.485.625,70 betragen hätten, dies soweit bestritten werde, dass die römisch eins.-Straße überhaupt neu hergestellt oder erweitert worden sei. Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Dritt-, Viert-, und der Fünftbeschwerdeführer mit Eingabe vom 25.11.2014 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "In der Rechtsnachfolge von Dr. S. P. und als nunmehrige grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft XXX/YY der KG Z. bringen C. D.-H., R. P., beide J.-Straße, L., sowie S. P., T.-Gasse, U., als Bescheidadressaten gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom 11.11.2014, Zahl MD/00/27097/2008/010 (BBK/17/2008), zugestellt am 12.11.2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde bei der Magistratsdirektion des Magistrats Salzburg ein. Der Bescheid der Bauberufungskommission mit neuem Spruch gegen die als unbegründet abgewiesene Berufung der seinerzeitigen Berufungswerber A. B., E. F. G. und Dr. S. P., alle vertreten durch RAe Dr. K. M., Dr. N. O., Mag. KW., L., gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg Zahl 6/04/58223/2007/010 vom 31.1.2008 wird in folgenden Punkten angefochten und eine Abänderung mit folgender Begründung beantragt: Die Rechtsgrundlagen des 2008 beeinspruchten, an A. B., E. F. G. und Dr. S. P. als damalige Gesamtschuldner ergangenen Bescheids bildeten laut Bauberufungskommission der Bauplatzerklärungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.8.1985, Zahl V/1 - 5800/85 sowie das BGG, LGBL. Nr. 69/1968, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 65/2004, iVm Art. II Abs 3 des Gesetzes vom
Abs 2 oder 4 für Straßenherstellungen auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten.2) Artikel römisch zwei Absatz 3, LGBL Nr 8 aus 2001, bezieht sich auf Beitragsleistungen
Paragraph 16, Absatz 2, oder 4 für Straßenherstellungen auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten. Die Liegenschaft, auf die sich die Beitragsforderung bezieht, befindet sich in jenem Abschnitt der I.-Straße, der bereits im Mai 1992 fertiggestellt wurde. Der Beschluss, diesbezügliche Beiträge auf der Grundlage pauschalierter Durchschnittskosten vorzuschreiben, wurde im Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg erst am
2b der LAO sind Anliegerleistungen und Interessentenbeiträge vom Anwendungsbereich der LAO ausgenommen. Aus dem Anliegerleistungsgesetz bzw. dem Interessentenbeitragsgesetz ergibt sich, welche Kosten bzw. welche Beiträge unter dem Begriff der Anliegerleistung bzw. des Interessentenbeitrages zu verstehen sind. Diese sind in deren jeweiligen Anwendungsbereich ausdrücklich festgelegt. Die Kosten der Straßenherstellung sind darin nicht enthalten. Bei diesen handelt es sich begrifflich um Aufschließungskosten. Damit diese ebenfalls vom Anwendungsbereich der Salzburger LAO ausgenommen wären, hätte es einer entsprechend klaren gesetzlichen Anordnung bedurft. Dass begrifflich "Anliegerleistungen" und .Aufschließungskosten" nicht dasselbe sind, ergibt sich auch aus der Regelung des § 3 Abs. 1 des Salzburger WFG 1990, in welcher ausdrücklich "Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen" angeführt sind.Entgegen dem Standpunkt des Magistrates ist richtigerweise ein Beitrag zu den Herstellungskosten von öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund des Paragraph 16, BGG nicht vom Anwendungsbereich der bis 2010 geltenden Salzburger Landesabgabenordnung (im folgenden kurz LAO) ausgenommen.
Paragraph eins, Absatz 2 b, der LAO sind Anliegerleistungen und Interessentenbeiträge vom Anwendungsbereich der LAO ausgenommen. Aus dem Anliegerleistungsgesetz bzw. dem Interessentenbeitragsgesetz ergibt sich, welche Kosten bzw. welche Beiträge unter dem Begriff der Anliegerleistung bzw. des Interessentenbeitrages zu verstehen sind. Diese sind in deren jeweiligen Anwendungsbereich ausdrücklich festgelegt. Die Kosten der Straßenherstellung sind darin nicht enthalten. Bei diesen handelt es sich begrifflich um Aufschließungskosten. Damit diese ebenfalls vom Anwendungsbereich der Salzburger LAO ausgenommen wären, hätte es einer entsprechend klaren gesetzlichen Anordnung bedurft. Dass begrifflich "Anliegerleistungen" und .Aufschließungskosten" nicht dasselbe sind, ergibt sich auch aus der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger WFG 1990, in welcher ausdrücklich "Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen" angeführt sind. Wenn bzw. insoweit in Entscheidungen des VwGH Beiträge zu Kosten für Aufschließungsstraßen als "Interessentenbeiträge" behandelt wurden, ergingen solche Entscheidungen nicht zur Frage der Anwendbarkeit der Sbg. LAO auf Vorschreibungen auf der Grundlage des Salzburger BGG, insbesondere nicht solcher auf Grundlage dessen § 16. Aufgrund der gebotenen gesetzlichen Klarheit sind die Bestimmungen für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der LAO eng auszulegen, zumal die Notwendigkeit der Anwendung von Verjährungsbestimmungen bzw. einer "alsbaldigen Vorschreibung" zur Vermeidung unzumutbarer Risiken und Risikoverlagerungen von Fällen wie diesem unterstrichen wird.Wenn bzw. insoweit in Entscheidungen des VwGH Beiträge zu Kosten für Aufschließungsstraßen als "Interessentenbeiträge" behandelt wurden, ergingen solche Entscheidungen nicht zur Frage der Anwendbarkeit der Sbg. LAO auf Vorschreibungen auf der Grundlage des Salzburger BGG, insbesondere nicht solcher auf Grundlage dessen Paragraph 16, Aufgrund der gebotenen gesetzlichen Klarheit sind die Bestimmungen für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der LAO eng auszulegen, zumal die Notwendigkeit der Anwendung von Verjährungsbestimmungen bzw. einer "alsbaldigen Vorschreibung" zur Vermeidung unzumutbarer Risiken und Risikoverlagerungen von Fällen wie diesem unterstrichen wird. Die von der Berufungsbehörde im bekämpften Bescheid angeführten Argumente für eine Nichtanwendbarkeit der Sbg. LAO, und damit deren Verjährungsbestimmungen, sind richtigerweise nicht überzeugend. Richtigerweise sind daher die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, und hat die Verjährungsfrist
der LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen, und trat mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung ein.Die von der Berufungsbehörde im bekämpften Bescheid angeführten Argumente für eine Nichtanwendbarkeit der Sbg. LAO, und damit deren Verjährungsbestimmungen, sind richtigerweise nicht überzeugend. Richtigerweise sind daher die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, und hat die Verjährungsfrist
Paragraph 151, der LAO spätestens mit Ende 1992 zu laufen begonnen, und trat mit Ablauf des Jahres 1997 Verjährung ein. Es wird in diesem Zusammenhang auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes von Verjährungsbestimmungen vorgebracht, dass eine Vorschreibung mehr als 15 Jahre nach Fertigstellung, wie dies aus den übermittelten Unterlagen als Grundlage der Vorschreibung selbst von der Behörde behauptet wird, aus Sicht der betroffenen Bürger unter anderem deshalb nicht zumutbar ist, weil damit Personen infolge der Verschleppung der Vorschreibung durch die Behörde mit Sachverhaltsbehauptungen konfrontiert werden, zu welchen diesen (wie hier den Parteien Herr B. und Frau G.) eigene Wahrnehmungen fehlen, weil bei Erwerb der Liegenschaft bzw. der Liegenschaftsanteile eine offensichtlich zum .Altbestand" gehörige Straße vorhanden war, und keine Anzeichen einer Straßen-Neu-Herstellung oder Verbreiterung vorhanden waren, aus denen ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf indiziert gewesen wäre. Es widerspricht daher auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und einer geordneten, für den Bürger kalkulierbaren Vorschreibung von öffentlich rechtlichen Abgaben, Gebühren oder wie immer bezeichneten Kosten. Die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen führt - auch im gegenständlichen Fall - zu einer sachlichen Ungleichbehandlung der derzeitigen Eigentümer gegenüber den Rechtsvorgängern (Vor-Eigentümer bzw. Vor-Vor-Eigentümern). 2.) Für den Fall, dass den Vorschreibungen nicht bereits der Eintritt einer Verjährung entgegenstehen sollte (womit eben nicht mehr näher darauf einzugehen wäre, ob tatsächlich eine Grundlage für die Vorschreibung besteht, und gegebenenfalls in welcher Höhe), ist die Vorschreibung entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde auch aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Im gegenständlichen Bereich, also entlang des Grundstückes XXX/YY, hat die I.-Straße, nämlich die Fahrbahn, auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985, Zahl IV/l-5800/85 des Magistrates Salzburg in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit besteht. Es wurde in diesem Bereich lediglich ein Geh-und Radweg direkt im Anschluss an die Straße (die Fahrbahn) neu errichtet. Im gegenständlichen Bereich, also entlang des Grundstückes XXX/YY, hat die römisch eins.-Straße, nämlich die Fahrbahn, auch bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 7.8.1985, Zahl IV/l-5800/85 des Magistrates Salzburg in der Breite bestanden, wie sie im gegenständlichen Bereich derzeit besteht. Es wurde in diesem Bereich lediglich ein Geh-und Radweg direkt im Anschluss an die Straße (die Fahrbahn) neu errichtet. Die I.-Straße hat im gegenständlichen Bereich eine Breite von bis zu ca. 4,5 Meter. - Es handelt sich dabei um den Bereich einer Kurve. Die I.-Straße ist (jedenfalls auch in diesem Bereich) nach wie vor nur einspurig, und muss bei Begegnungsverkehr auf den Geh- und Radweg ausgewichen werden.Die römisch eins.-Straße hat im gegenständlichen Bereich eine Breite von bis zu ca. 4,5 Meter. - Es handelt sich dabei um den Bereich einer Kurve. Die römisch eins.-Straße ist (jedenfalls auch in diesem Bereich) nach wie vor nur einspurig, und muss bei Begegnungsverkehr auf den Geh- und Radweg ausgewichen werden. Der zwischen der Fahrbahn der I.-Straße und dem Grundstück XXX/YY errichtete Geh- und Radweg hat eine Breite von ca. 2,60 Meter, und erstreckt sich auf eine Länge von ca. 26 Meter (bezogen auf die Längsachse in der Mitte des Geh- und Radweges vom Beginn dieses Baugrundstücks an der Westseite bis zum Einfahrtstrichter der J.-Straße.Der zwischen der Fahrbahn der römisch eins.-Straße und dem Grundstück XXX/YY errichtete Geh- und Radweg hat eine Breite von ca. 2,60 Meter, und erstreckt sich auf eine Länge von ca. 26 Meter (bezogen auf die Längsachse in der Mitte des Geh- und Radweges vom Beginn dieses Baugrundstücks an der Westseite bis zum Einfahrtstrichter der J.-Straße. Selbst wenn man - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer - die Errichtung des Geh- und Radweges als eine Verbreiterung der I.-Straße ansehen und auf diese die Verpflichtung aus der Bauplatzerklärung anwendbar ansehen wollte, vermag dies nur eine Vorschreibung für ca. 68 m2 zu rechtfertigen.Selbst wenn man - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer - die Errichtung des Geh- und Radweges als eine Verbreiterung der römisch eins.-Straße ansehen und auf diese die Verpflichtung aus der Bauplatzerklärung anwendbar ansehen wollte, vermag dies nur eine Vorschreibung für ca. 68 m2 zu rechtfertigen. Ob und inwieweit die I.-Straße in anderen Bereichen in der Zeit zwischen August 1985 und Ende 1992 ausgebaut wurde, ist unerheblich, und stellt keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Straßenerrichtungsbeitrages an die Eigentümer dieses in die I.-Straße angrenzenden Grundstückes XXX/YY dar.Ob und inwieweit die römisch eins.-Straße in anderen Bereichen in der Zeit zwischen August 1985 und Ende 1992 ausgebaut wurde, ist unerheblich, und stellt keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung eines Straßenerrichtungsbeitrages an die Eigentümer dieses in die römisch eins.-Straße angrenzenden Grundstückes XXX/YY dar. Auch aus den Ausführungen im
Salzburger BGG ist nur für die Anlage einer Straße, also der Errichtung einer neuen Straße, oder für die Kosten einer Verbreiterung zulässig. Die Vorschreibung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Sanierung oder Verbesserung einer Straße an die Eigentümer benachbarter Bauplätze ist nicht zulässig.Die Vorschreibung von Kosten einer Straßenerrichtung
Paragraph 16, Salzburger BGG ist nur für die Anlage einer Straße, also der Errichtung einer neuen Straße, oder für die Kosten einer Verbreiterung zulässig. Die Vorschreibung von Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Sanierung oder Verbesserung einer Straße an die Eigentümer benachbarter Bauplätze ist nicht zulässig. Das Vorhandensein einer bestehenden .Weganlage" - etwa für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Liegenschaften - schließt zwar im Prinzip die "Herstellung" einer für ganz anders geartete Zwecke einer Bebauung geeignete Aufschließungsstraße nicht aus, wenn die erforderlichen Ausbaumaßnahmen technisch und wirtschaftlich einer solchen Herstellung gleichzusetzen sind. - Um eine solche "Herstellung" hätte es sich etwa bei einer Ausführung einer 8,5 Meter breiten Verbindungsstraße handeln können, die etwa auch vom "Nutzungskomfort" her anders als der Bestand gewesen wäre. Im Falle eines sonstigen, wenn auch erforderlichen Ausbaus einer vorhandenen Straße, der weder eine Errichtung noch eine Verbreiterung darstellt, ist die Einhebung von Straßenausbaukosten in Anwendung des BGG freilich ausgeschlossen. (in diesem Sinne VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.10.1987, 85/06/0022). Klarerweise kann eine Verbreiterung nur eine Vorschreibung im Umfang einer Verbreiterung begründen, aber nicht eine Einhebung für den Bereich des Bestandes.
Klasse bestimmt. Mit Beschluss des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.4.1991, Zahl 6/04/60361/91/8, wurde der Ausbau der römisch eins.-Straße zwischen der NN. und der OO.-Straße beschlossen und die römisch eins.-Straße
Paragraph 29, Absatz 2, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 als Gemeindestraße römisch eins. Klasse bestimmt. Im Zeitraum zwischen Juli 1991 bis Mai 1992 wurde der Teilabschnitt der I.-Straße von der NN.brücke bis zum Gh. errichtet. Sowohl im übrigen Bereich der I.-Straße als auch im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 im Erdreich ein Straßenbauvlies als unterster Teil der Straße verlegt (darunter wurden Wasserleitungsrohre und Kanalrohre verlegt), darüber wurde eine ca 50 cm dicker Frostkoffer eingebaut, darüber eine 15 cm dicke bituminöse Tragschicht. Schließlich wurde ein ca 3,5 cm dicker Asphalt-Feinbeton als oberste Schicht aufgetragen. Auch um letztlich als Folge des Straßenausbaues nicht zusätzlichen Verkehr anzuziehen, wurde eine Fahrbahnbreite von grundsätzlich 3 m gewählt; daran anschließend sollte ein ca 2 m breiter Geh- und Radweg errichtet werden. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer ist die Fahrbahn geringfügig in Richtung Südwesten gerückt. Sie hatte vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 auf Höhe des Profiles 74 des Detailprojektes 1989 betreffend die I.-Straße (im nördlicheren Bereich) eine Breite von 2,79 m und auf Höhe des Profiles 73 (im weiter südlicheren Bereich) eine Breite von 3,61 m. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer wurde südwestlich der I.-Straße eine Böschung angelegt, um einen entsprechenden Niveauunterschied herzustellen. Im Erdreich befindet sich dazu eine so genannte Uferbeschlachtung, dies zur Abstützung der Abböschung. Diese Uferbeschlachtung befindet sich außerhalb der für die gegenständliche Vorschreibung maßgeblichen Verkehrsfläche. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer verläuft die I.-Straße in Fahrtrichtrichtung Norden gesehen in einer leichten Linkskurve (von Süden kommend in Richtung Nordwesten). Auf Höhe des Profiles 74 weist die gesamte I.-Straße, also das südliche Bankett zuzüglich der Fahrbahnbreite zuzüglich des Geh- und Radweges zuzüglich eines geringfügigen Grünstreifens bis zur Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer, nunmehr eine Breite von 8,50 m auf, auf Höhe des Profiles 73 eine Breite von 8,55 m. Insgesamt beträgt die für die Vorschreibung herangezogene Fläche 257 m². Im gesamten Bereich dieser Fläche von 257 m² wurde die I.-Straße als Verkehrsfläche (Fahrbahn, Geh- und Radweg, Böschung und Bankett) hergestellt. Im Zeitraum zwischen Juli 1991 bis Mai 1992 wurde der Teilabschnitt der römisch eins.-Straße von der NN.brücke bis zum Gh. errichtet. Sowohl im übrigen Bereich der römisch eins.-Straße als auch im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 im Erdreich ein Straßenbauvlies als unterster Teil der Straße verlegt (darunter wurden Wasserleitungsrohre und Kanalrohre verlegt), darüber wurde eine ca 50 cm dicker Frostkoffer eingebaut, darüber eine 15 cm dicke bituminöse Tragschicht. Schließlich wurde ein ca 3,5 cm dicker Asphalt-Feinbeton als oberste Schicht aufgetragen. Auch um letztlich als Folge des Straßenausbaues nicht zusätzlichen Verkehr anzuziehen, wurde eine Fahrbahnbreite von grundsätzlich 3 m gewählt; daran anschließend sollte ein ca 2 m breiter Geh- und Radweg errichtet werden. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer ist die Fahrbahn geringfügig in Richtung Südwesten gerückt. Sie hatte vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 auf Höhe des Profiles 74 des Detailprojektes 1989 betreffend die römisch eins.-Straße (im nördlicheren Bereich) eine Breite von 2,79 m und auf Höhe des Profiles 73 (im weiter südlicheren Bereich) eine Breite von 3,61 m. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer wurde südwestlich der römisch eins.-Straße eine Böschung angelegt, um einen entsprechenden Niveauunterschied herzustellen. Im Erdreich befindet sich dazu eine so genannte Uferbeschlachtung, dies zur Abstützung der Abböschung. Diese Uferbeschlachtung befindet sich außerhalb der für die gegenständliche Vorschreibung maßgeblichen Verkehrsfläche. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer verläuft die römisch eins.-Straße in Fahrtrichtrichtung Norden gesehen in einer leichten Linkskurve (von Süden kommend in Richtung Nordwesten). Auf Höhe des Profiles 74 weist die gesamte römisch eins.-Straße, also das südliche Bankett zuzüglich der Fahrbahnbreite zuzüglich des Geh- und Radweges zuzüglich eines geringfügigen Grünstreifens bis zur Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer, nunmehr eine Breite von 8,50 m auf, auf Höhe des Profiles 73 eine Breite von 8,55 m. Insgesamt beträgt die für die Vorschreibung herangezogene Fläche 257 m². Im gesamten Bereich dieser Fläche von 257 m² wurde die römisch eins.-Straße als Verkehrsfläche (Fahrbahn, Geh- und Radweg, Böschung und Bankett) hergestellt. Vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 hatte die I.-Straße nicht die nunmehr vorhandene Unterkonstruktion (Straßenbauvlies, Frostkoffer, bituminöse Tragschicht).Vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 hatte die römisch eins.-Straße nicht die nunmehr vorhandene Unterkonstruktion (Straßenbauvlies, Frostkoffer, bituminöse Tragschicht). Für die Herstellung der J.-Straße haben die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger auf der Grundlage des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5.8.2003, Zahl 6/04/31852/2002/016, für 138 m² bereits einen Beitrag von € 4.342,86 geleistet. Für den Ausbau der I.-Straße im Abschnitt von der NN. bis zum Gh. und im Abschnitt von der OO.-Straße bis ca. 200 m in Richtung Westen hat die Stadtgemeinde Salzburg Gesamtherstellungskosten von ATS 4.485.625,70 aufgewendet.Für den Ausbau der römisch eins.-Straße im Abschnitt von der NN. bis zum Gh. und im Abschnitt von der OO.-Straße bis ca. 200 m in Richtung Westen hat die Stadtgemeinde Salzburg Gesamtherstellungskosten von ATS 4.485.625,70 aufgewendet. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sowie auf die Stellungnahmen des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg sowie des Straßen- und Brückenamtes des Magistrates der Stadtgemeinde Salzburg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gründen. Zum Zustand der I.-Straße vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 konnte im Wesentlichen den Angaben des Zeugen AR. gefolgt werden. Dieser war als straßenbautechnischer Amtssachverständiger beim Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg beschäftigt, war auch bei der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung im Jahr 1985 anwesend und hatte eigene Wahrnehmungen zum Zustand der I.-Straße in diesem Zeitraum. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; seine Angaben korrespondieren auch mit den Angaben im Detailprojekt aus 1989 betreffend den tatsächlichen Zustand der I.-Straße vor den Straßenausbaumaßnahmen. Im Detailprojekt aus 1989 ist der damalige Zustand der I.-Straße beschrieben. Wäre bereits damals eine entsprechende Unterkonstruktion bei der I.-Straße vorhanden gewesen, und zwar in Form eines Straßenbauvlieses und eines Frostkoffers, hätte der Straßenerhalter 1991 und 1992 dies einerseits in der Projektbeschreibung so festgehalten und andererseits diese Unterkonstruktion im Straßenaufbau weiter verwendet. Wäre die Unterkonstruktion bereits vorhanden gewesen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die I.-Straße mit der im Detailprojekt 1989 dargestellten Unterkonstruktion in Auftrag zu geben und herstellen zu lassen. Zumal dies im Detailprojekt aus 1989 so auch nicht beschrieben ist, war nicht davon auszugehen, dass die I.-Straße samt Unterkonstruktion 1985 bereits fertig hergestellt war und die Straße samt der gesamten Unterkonstruktion 1991 und 1992 wiederum neu hergestellt worden ist. Dass der Zeuge AR. zur fehlenden Unterkonstruktion im Jahr 1985 konkret im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine eigenen Wahrnehmungen hatte, liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes in der Natur der Sache, da ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger nicht zu jedem Abschnitt einer Straße eigene Wahrnehmungen zur Ausgestaltung des im Erdreich befindlichen Unterbaus haben kann. Bei lebensnaher Betrachtung ist aber insbesondere unter Heranziehung des Detailprojektes aus 1989 auch für den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass 1985 eine Straßenunterkonstruktion nicht vorhanden war. Die übrigen in der mündlichen Verhandlung am 21.7.2015 als Zeugen einvernommenen Anrainer konnten zu einer allfälligen Unterkonstruktion der I.-Straße 1985 – verständlicher Weise – insgesamt keine konkreten Angaben machen.Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sowie auf die Stellungnahmen des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg sowie des Straßen- und Brückenamtes des Magistrates der Stadtgemeinde Salzburg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gründen. Zum Zustand der römisch eins.-Straße vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 konnte im Wesentlichen den Angaben des Zeugen AR. gefolgt werden. Dieser war als straßenbautechnischer Amtssachverständiger beim Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg beschäftigt, war auch bei der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung im Jahr 1985 anwesend und hatte eigene Wahrnehmungen zum Zustand der römisch eins.-Straße in diesem Zeitraum. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; seine Angaben korrespondieren auch mit den Angaben im Detailprojekt aus 1989 betreffend den tatsächlichen Zustand der römisch eins.-Straße vor den Straßenausbaumaßnahmen. Im Detailprojekt aus 1989 ist der damalige Zustand der römisch eins.-Straße beschrieben. Wäre bereits damals eine entsprechende Unterkonstruktion bei der römisch eins.-Straße vorhanden gewesen, und zwar in Form eines Straßenbauvlieses und eines Frostkoffers, hätte der Straßenerhalter 1991 und 1992 dies einerseits in der Projektbeschreibung so festgehalten und andererseits diese Unterkonstruktion im Straßenaufbau weiter verwendet. Wäre die Unterkonstruktion bereits vorhanden gewesen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die römisch eins.-Straße mit der im Detailprojekt 1989 dargestellten Unterkonstruktion in Auftrag zu geben und herstellen zu lassen. Zumal dies im Detailprojekt aus 1989 so auch nicht beschrieben ist, war nicht davon auszugehen, dass die römisch eins.-Straße samt Unterkonstruktion 1985 bereits fertig hergestellt war und die Straße samt der gesamten Unterkonstruktion 1991 und 1992 wiederum neu hergestellt worden ist. Dass der Zeuge AR. zur fehlenden Unterkonstruktion im Jahr 1985 konkret im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine eigenen Wahrnehmungen hatte, liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes in der Natur der Sache, da ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger nicht zu jedem Abschnitt einer Straße eigene Wahrnehmungen zur Ausgestaltung des im Erdreich befindlichen Unterbaus haben kann. Bei lebensnaher Betrachtung ist aber insbesondere unter Heranziehung des Detailprojektes aus 1989 auch für den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass 1985 eine Straßenunterkonstruktion nicht vorhanden war. Die übrigen in der mündlichen Verhandlung am 21.7.2015 als Zeugen einvernommenen Anrainer konnten zu einer allfälligen Unterkonstruktion der römisch eins.-Straße 1985 – verständlicher Weise – insgesamt keine konkreten Angaben machen. Zum Ausmaß der Vorschreibung und der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Verkehrsfläche war der Stellungnahme des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg vom 14.9.2015 zu folgen, wonach die der Vorschreibung zu Grunde gelegte Fläche der in der Natur vorhandenen Verkehrsfläche entspricht. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich ausführen, die gesamte Fläche der Fahrbahn und des Geh- und Radweges würden zusammengerechnet nur ca 220 m² betragen, sind sie darauf zu verweisen, dass sie dazu die Fläche des Banketts – wie sie selbst anführen – nicht hinzuzählen. Betrachtet man die vom Vermessungsamt der Stadtgemeinde Salzburg vorgelegten Lagepläne und vergleicht diese mit den vorgelegten Lichtbildern, ist ersichtlich, dass im südwestlichen Bereich der I.-Straße auf Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer eine Abböschung bzw. ein Bankett vorhanden ist. Wird nun nach den Lageplänen über eine Breite von etwa 1 m entlang der Fahrbahn dieses Bankett in die verrechnete Fläche miteinbezogen, so kann dies vom Verwaltungsgericht nicht als unrichtig erkannt werden. Offensichtlich reicht die Abböschung noch weiter, und zwar bis auf das angrenzende Grundstück, und wird ohnedies nur ein Teil dieser Abböschung bzw. des Banketts in die verrechnete Fläche miteinbezogen. Die Fläche eines Bankettes, aber auch die notwendige Fläche für eine Abböschung sind aber jedenfalls neben der Fläche der Fahrbahn und eines Geh- und Radweges notwendige Teile der Straße, also der gesamten Verkehrsfläche. Bei der Ermittlung der Straßenfläche können somit die Fläche eines Banketts und die Fläche einer notwendigen Abböschung nicht außer Ansatz bleiben. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich ausführen, die gesamte Fläche der Fahrbahn und des Geh- und Radweges würden zusammengerechnet nur ca 220 m² betragen, sind sie darauf zu verweisen, dass sie dazu die Fläche des Banketts – wie sie selbst anführen – nicht hinzuzählen. Betrachtet man die vom Vermessungsamt der Stadtgemeinde Salzburg vorgelegten Lagepläne und vergleicht diese mit den vorgelegten Lichtbildern, ist ersichtlich, dass im südwestlichen Bereich der römisch eins.-Straße auf Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer eine Abböschung bzw. ein Bankett vorhanden ist. Wird nun nach den Lageplänen über eine Breite von etwa 1 m entlang der Fahrbahn dieses Bankett in die verrechnete Fläche miteinbezogen, so kann dies vom Verwaltungsgericht nicht als unrichtig erkannt werden. Offensichtlich reicht die Abböschung noch weiter, und zwar bis auf das angrenzende Grundstück, und wird ohnedies nur ein Teil dieser Abböschung bzw. des Banketts in die verrechnete Fläche miteinbezogen. Die Fläche eines Bankettes, aber auch die notwendige Fläche für eine Abböschung sind aber jedenfalls neben der Fläche der Fahrbahn und eines Geh- und Radweges notwendige Teile der Straße, also der gesamten Verkehrsfläche. Bei der Ermittlung der Straßenfläche können somit die Fläche eines Banketts und die Fläche einer notwendigen Abböschung nicht außer Ansatz bleiben. Die Einholung eines Gutachtens eines vermessungstechnischen Sachverständigen war somit entbehrlich. Weshalb die herangezogenen 257 m² unrichtig berechnet sein sollen, haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer letztlich nicht dargelegt. Aber auch die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen war nicht erforderlich, dies vor dem Hintergrund, dass ein diesbezüglicher Sachverständiger objektivierbare Feststellungen zum ursprünglichen Zustand der I.-Straße nicht mehr treffen konnte. Die Einholung eines Gutachtens eines vermessungstechnischen Sachverständigen war somit entbehrlich. Weshalb die herangezogenen 257 m² unrichtig berechnet sein sollen, haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer letztlich nicht dargelegt. Aber auch die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen war nicht erforderlich, dies vor dem Hintergrund, dass ein diesbezüglicher Sachverständiger objektivierbare Feststellungen zum ursprünglichen Zustand der römisch eins.-Straße nicht mehr treffen konnte. Soweit die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers beantragten, dies in Anbetracht des Umstandes, dass sich neben der Fahrbahn bereits in einer Tiefe von ca. 20 cm Erde (und nicht Frostkoffermaterial) befinde und überdies die Asphaltoberfläche Risse aufweisen würde, sind sie darauf zu verweisen, dass nach über 20 Jahren ein Riss in einer Asphaltoberfläche nicht zwingend die Schlussfolgerung nach sich zieht, dass im Jahr 1992 in diesem Bereich überhaupt keine baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Verkehrsfläche gesetzt worden wären. Ebenfalls ist der Schluss nicht zwingend, dass für den Fall, dass nunmehr im Bereich des Banketts an einzelnen Stellen nur mehr Unterkonstruktionsmaterial von 20 cm vorhanden sind, im Jahr 1992 nicht auch in diesem Bereich die Unterkonstruktion der Verkehrsfläche ordnungsgemäß hergestellt worden ist. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer schließlich beantragen, der belangten Behörde möge die Vorlage von Originalunterlagen aufgetragen werden, sind sie auf die vorgelegten Auszüge aus dem Detailprojekt 1989 zu verweisen, deren Querschnitte die ursprüngliche Fahrbahnbreite darstellen. Die Vorlage von Originalunterlagen war nicht erforderlich, da hinsichtlich der Übereinstimmung der Fotokopien mit dem Original keine Bedenken aufgekommen sind. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: Zur eingewendeten Verjährung:
Abs 2 lit b der Salzburger Landesabgabenordnung in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung gelten die Bestimmungen der LAO nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Salzburger Landesabgabenordnung in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung gelten die Bestimmungen der LAO nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorbringen, der verfahrensgegenständliche Beitrag zu den Straßenherstellungskosten
Bebauungsgrundlagengesetz würde nicht unter § 1 Abs 2 lit b LAO zu subsumieren sein und seien die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass in § 1 Abs 2 lit b LAO nicht normiert ist, dass nur Anliegerleistungen nach dem Anliegerleistungsgesetz und Interessentenbeiträge nach dem Interessentenbeiträgegesetz von der Anwendung der LAO ausgenommen sein sollen. Vielmehr ist festgelegt, dass einerseits Anliegerbeiträge und andererseits Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken ausgenommen sind. Unter diese Anliegerbeiträge und Interessentenbeiträge ist auch der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten zu zählen, weil es sich dabei bei inhaltlicher Betrachtung um einen derartigen Anliegerbeitrag bzw. Interessentenbeitrag, also um einen Beitrag des Eigentümers zur Errichtung einer Verkehrsfläche zwecks Verbindung eines Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen, handelt. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorbringen, der verfahrensgegenständliche Beitrag zu den Straßenherstellungskosten
Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz würde nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO zu subsumieren sein und seien die Verjährungsbestimmungen der LAO anzuwenden, ist darauf zu verweisen, dass in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO nicht normiert ist, dass nur Anliegerleistungen nach dem Anliegerleistungsgesetz und Interessentenbeiträge nach dem Interessentenbeiträgegesetz von der Anwendung der LAO ausgenommen sein sollen. Vielmehr ist festgelegt, dass einerseits Anliegerbeiträge und andererseits Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken ausgenommen sind. Unter diese Anliegerbeiträge und Interessentenbeiträge ist auch der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten zu zählen, weil es sich dabei bei inhaltlicher Betrachtung um einen derartigen Anliegerbeitrag bzw. Interessentenbeitrag, also um einen Beitrag des Eigentümers zur Errichtung einer Verkehrsfläche zwecks Verbindung eines Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen, handelt. Auch hat es der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 22.9.1983, Zahl 06/3413/80, sowie vom 24.4.1980, Zahl 739/77, nicht aufgegriffen, dass die angefochtenen Berufungsbescheide unter Zugrundelegung des § 66 Abs 4 AVG, und nicht des § 201 Abs 1 LAO, erlassen wurden. Im Erkenntnis vom 14.9.1995, Zahl 92/06/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten im Jahr 1988 bei einer Abteilungsbewilligung (Bauplatzerklärung) aus 1967 und Herstellung der Straße offenbar 1978 Verjährungsbestimmungen ebenso wenig releviert. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass in den Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten bis 31.12.2009 das AVG, und nicht die LAO, anzuwenden war.Auch hat es der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 22.9.1983, Zahl 06/3413/80, sowie vom 24.4.1980, Zahl 739/77, nicht aufgegriffen, dass die angefochtenen Berufungsbescheide unter Zugrundelegung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, und nicht des Paragraph 201, Absatz eins, LAO, erlassen wurden. Im Erkenntnis vom 14.9.1995, Zahl 92/06/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in Bezug auf eine Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten im Jahr 1988 bei einer Abteilungsbewilligung (Bauplatzerklärung) aus 1967 und Herstellung der Straße offenbar 1978 Verjährungsbestimmungen ebenso wenig releviert. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass in den Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten bis 31.12.2009 das AVG, und nicht die LAO, anzuwenden war. Unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2014, Zahl Ro 2014/17/0083, wonach hinsichtlich einer rechtsrichtig auf Grundlage des AVG vorgeschriebenen Abgabe durch das Inkrafttreten der BAO am 1.1.2010 Festsetzungsverjährung nicht eintritt, ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung Verjährung nicht entgegensteht. Zur Straßenpreisverordnung 2002:
Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz erfolgt die Beitragsberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat.
Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz erfolgt die Beitragsberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch Verordnung festgestellt hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat 2008 die Beitragsvorschreibung unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 vorgenommen. Artikel II Abs 3 des LGBl Nr. 8/2001 zum Bebauungsgrundlagengesetz sieht vor, dass sich für den Fall, dass die Vorschreibung der Beitragsleistung
Abs 2 oder Abs 4 Bebauungsgrundlagengesetz für Straßenherstellungen vor dem 1.1.2000 auf der Grundlage durchschnittliche Kosten zu erfolgen hat, der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß verändert, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem vor der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Artikel römisch zwei Absatz 3, des Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2001, zum Bebauungsgrundlagengesetz sieht vor, dass sich für den Fall, dass die Vorschreibung der Beitragsleistung
Paragraph 16, Absatz 2, oder Absatz 4, Bebauungsgrundlagengesetz für Straßenherstellungen vor dem 1.1.2000 auf der Grundlage durchschnittliche Kosten zu erfolgen hat, der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß verändert, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem vor der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Zu § 16 Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz wird vertreten, dass der Baubehörde bei der Berechnung nach tatsächlichen oder durchschnittlichen Kosten kein Auswahlermessen zukommt. Hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg: der Gemeinderat) eine Verordnung im Sinne des Abs. 2 leg cit erlassen, besteht eine Pflicht zur Beitragsberechnung nach Pauschalsätzen. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis durchschnittlicher Kosten der Verkehrsflächenherstellung bestehen aus Sicht des VwGH an sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 97/17/0256; vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 16 Bebauungsgrundlagengesetz Rn 7). Zu Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz wird vertreten, dass der Baubehörde bei der Berechnung nach tatsächlichen oder durchschnittlichen Kosten kein Auswahlermessen zukommt. Hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg: der Gemeinderat) eine Verordnung im Sinne des Absatz 2, leg cit erlassen, besteht eine Pflicht zur Beitragsberechnung nach Pauschalsätzen. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis durchschnittlicher Kosten der Verkehrsflächenherstellung bestehen aus Sicht des VwGH an sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 97/17/0256; vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz Rn 7). Das gegenständliche Verfahren zur Vorschreibung des Beitrages zu den Straßenherstellungskosten
8/2001 noch nicht anhängig. Wenn die Abgabenbehörde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern den Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 vorschreibt, ist nach dem Wortlaut des § 16 Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz in Verbindung mit der diesbezüglichen Übergangsbestimmung nicht ersichtlich, worin die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein sollen. War das Beitragsverfahren 2001 noch nicht anhängig, ist zutreffend der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der in § 16 Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz genannten Verordnung vorzuschreiben. Das gegenständliche Verfahren zur Vorschreibung des Beitrages zu den Straßenherstellungskosten
Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2001, noch nicht anhängig. Wenn die Abgabenbehörde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern den Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der Straßenpreisverordnung 2002 vorschreibt, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz in Verbindung mit der diesbezüglichen Übergangsbestimmung nicht ersichtlich, worin die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein sollen. War das Beitragsverfahren 2001 noch nicht anhängig, ist zutreffend der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten unter Zugrundelegung der in Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz genannten Verordnung vorzuschreiben. Zur behaupteten mangelnden bzw. mangelhaften Herstellung der Straße:
Abs 1 Bebauungsgrundlagengesetz hat die Gemeinde die Anlage und die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 15 leg cit in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Bebauungsgrundlagengesetz Beiträge zu leisten.
Paragraph 16, Absatz eins, Bebauungsgrundlagengesetz hat die Gemeinde die Anlage und die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 15, leg cit in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Bebauungsgrundlagengesetz Beiträge zu leisten. § 16 Abs 2 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz legt fest, dass der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, mit seinem Beitrag zu ersetzen hat:Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz legt fest, dass der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, mit seinem Beitrag zu ersetzen hat: 1. die ganzen Kostenherstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und 2. die halben Kostenherstellung der Straßendecke sowie die erforderlichen Entwässerungsanlagen jeweils innerhalb der Grenzen, in denen
Abs 2 bis Abs 4 leg cit die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. jeweils innerhalb der Grenzen, in denen
Paragraph 15, Absatz 2 bis Absatz 4, leg cit die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.5.1991, Zahl 89/06/0031, ausgeführt, dass eine Straße in dem hier maßgebenden Zusammenhang dann "hergestellt" ist, sobald sie den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen) in der nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichenden Ausführungsart erstmals entspricht. Dies wird im Zweifel aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt anzunehmen sein, der (denknotwendig) vor den ersten Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten liegt, gibt doch die Gemeinde durch die Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes selbst zu erkennen, dass sie den Straßenbau (soweit es um die Anlage der Straße geht) für abgeschlossen hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.5.1991, Zahl 89/06/0031, ausgeführt, dass eine Straße in dem hier maßgebenden Zusammenhang dann "hergestellt" ist, sobald sie den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen) in der nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichenden Ausführungsart erstmals entspricht. Dies wird im Zweifel aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt anzunehmen sein, der (denknotwendig) vor den ersten Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten liegt, gibt doch die Gemeinde durch die Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes selbst zu erkennen, dass sie den Straßenbau (soweit es um die Anlage der Straße geht) für abgeschlossen hält. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vor den Straßenausbaumaßnahmen 1991/1992 unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen keine Verkehrsfläche im Sinne des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz hergestellt war, weil insbesondere ein entsprechender Unterbau nicht hergestellt war, aber auch die erforderlichen Entwässerungsanlagen nicht vorhanden waren. Erstmals durch die Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 wurde die I.-Straße als Verkehrsfläche mit den in § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlage) hergestellt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vor den Straßenausbaumaßnahmen 1991 aus 1992, unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen keine Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz hergestellt war, weil insbesondere ein entsprechender Unterbau nicht hergestellt war, aber auch die erforderlichen Entwässerungsanlagen nicht vorhanden waren. Erstmals durch die Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 wurde die römisch eins.-Straße als Verkehrsfläche mit den in Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Herstellung des Unterbaues, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlage) hergestellt. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, bereits 1985 habe eine Weganlage im Bereich der I.-Straße bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass darin keine für die Zwecke der Bebauung geeignete Aufschließungsstraße zu erblicken war, weil sie straßenbautechnisch insbesondere mangels Herstellung eines Unterbaues nicht den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz entsprochen hat. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, bereits 1985 habe eine Weganlage im Bereich der römisch eins.-Straße bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass darin keine für die Zwecke der Bebauung geeignete Aufschließungsstraße zu erblicken war, weil sie straßenbautechnisch insbesondere mangels Herstellung eines Unterbaues nicht den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz entsprochen hat. Damit scheidet aber – wie dies offenbar die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor Augen haben – ein Beitrag zu den Straßenherstellungskosten lediglich im Umfang des hergestellten Geh- und Radweges aus, weil eben 1991/1992 die gesamte Straße erstmals im Sinne der straßenbautechnischen Erfordernisse hergestellt wurde (und nicht nur der Geh- und Radweg). Damit scheidet aber – wie dies offenbar die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor Augen haben – ein Beitrag zu den Straßenherstellungskosten lediglich im Umfang des hergestellten Geh- und Radweges aus, weil eben 1991 aus 1992, die gesamte Straße erstmals im Sinne der straßenbautechnischen Erfordernisse hergestellt wurde (und nicht nur der Geh- und Radweg). Die Beschwerdeführer weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass nicht wie von der belangten Behörde angenommen von den ursprünglich im Bauplatzerklärungsbescheid angeführten 399 m² ohnedies nur 257 m² ausgebaut wurden. Vielmehr wurden für die Herstellung der Adelbert Stifter Straße im Umfang von 138 m² bereits Straßenherstellungskosten vorgeschrieben. An der Richtigkeit der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 257 m² ändert dieser Umstand aber nichts. Insgesamt erfolgte daher auf Grund der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung der Verkehrsfläche im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes im Jahr 1992 auf der der Vorschreibung zugrunde liegenden Fläche unter Berücksichtigung der (rechtskräftigen) Auferlegung der Verpflichtung zur Tragung von Straßenherstellungskosten dem Grunde nach im Bauplatzerklärungsbescheid vom 7.8.1985 die Vorschreibung eines Beitrages zu Straßenherstellungskosten zutreffend, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Die Frage der Beschaffenheit der Verkehrsfläche 1985 und des Ausmaßes der für die Vorschreibung herangezogenen Fläche war auf Sachverhaltsebene zu klären. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Die Frage der Beschaffenheit der Verkehrsfläche 1985 und des Ausmaßes der für die Vorschreibung herangezogenen Fläche war auf Sachverhaltsebene zu klären. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.195.47.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.