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{'item': 'LVwG-1/233/2-2015'}

Obsah (7)§ 31§ 25a§§ 76§ 24§ 28Art 130Art 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-1/233/2-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 11.9.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte F. & G., H., bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag, diese möge dem Antragsgegner (Herrn A., Eigentümer des Grundstückes GN XX, EZ YY, KG ZZ) auftragen, die natürlichen Abflussverhältnisse im Bereich der genannten Liegenschaften wiederherzustellen und die vorgenommen Aufschüttungen gem § 138 WRG zu beseitigen. Gleichzeitig solle der Antragsgegner zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet werden. Im Zuge der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 24.9.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der "Verursacher" (Herrn A.) möge auch zum Ersatz der Kosten für seine Rechtsvertretung, gem § 123 WRG, herangezogen werden und legte er die Kostennote.Mit Eingabe vom 11.9.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte F. & G., H., bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag, diese möge dem Antragsgegner (Herrn A., Eigentümer des Grundstückes GN römisch zwanzig, EZ YY, KG ZZ) auftragen, die natürlichen Abflussverhältnisse im Bereich der genannten Liegenschaften wiederherzustellen und die vorgenommen Aufschüttungen gem Paragraph 138, WRG zu beseitigen. Gleichzeitig solle der Antragsgegner zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet werden. Im Zuge der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 24.9.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der "Verursacher" (Herrn A.) möge auch zum Ersatz der Kosten für seine Rechtsvertretung, gem Paragraph 123, WRG, herangezogen werden und legte er die Kostennote. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (samt zweier mündlicher Verhandlungen vor Ort) wurde letztlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.11.2014, Zl yyyyy, Herrn B. A., C., die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die im Bescheid detailliert beschriebenen Maßnahmen aufgetragen. Gleichzeitig wurde

§§ 76bis 78 AVG zu den Verfahrenskosten festgestellt (Spruchpunkt III.

des angefochtenen Bescheides), dass die Kosten für die durchgeführten mündlichen Verhandlungen in Höhe von insgesamt € 507,90 (bestehend aus Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz) von Herrn A. zu tragen sind. Über den Antrag auf Kostenersatz des Herrn E. vom 24.9.2014 wurde bescheid- bzw spruchmäßig nicht abgesprochen, in der Begründung des Bescheides (Seite 12) findet sich hiezu folgender Absatz:Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (samt zweier mündlicher Verhandlungen vor Ort) wurde letztlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.11.2014, Zl yyyyy, Herrn B. A., C., die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die im Bescheid detailliert beschriebenen Maßnahmen aufgetragen. Gleichzeitig wurde

Paragraphen 76 bis 78 AVG zu den Verfahrenskosten festgestellt (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides), dass die Kosten für die durchgeführten mündlichen Verhandlungen in Höhe von insgesamt € 507,90 (bestehend aus Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und Gebühren nach dem Gebührengesetz) von Herrn A. zu tragen sind. Über den Antrag auf Kostenersatz des Herrn E. vom 24.9.2014 wurde bescheid- bzw spruchmäßig nicht abgesprochen, in der Begründung des Bescheides (Seite 12) findet sich hiezu folgender Absatz: "Zum Antrag des Herrn Dr. F. anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014, dem Beschuldigten (Herrn B. A.) zum Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung im ggst. Verfahren zu veranlassen, wird festgehalten, dass zur Rechtsverfolgung in diese Angelegenheit die Teilnahme eines Anwaltes an dem Verfahren aus Sicht der Behörde nicht erforderlich war. Es wird zur diesbezüglichen Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, um über die Vorschreibung einer etwaigen Kostennote (RA-Kosten) abzusprechen". Mit Eingabe vom 21.11.2014 erhob nun Herr D. E. Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 5.11.

  1. Angefochten wurde der Bescheid insoweit, als er ausspricht, dass der Antrag auf Kostenersatz "zur diesbezüglichen Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird". Begründet wurde die Beschwerde (zusammengefasst) damit, dass in den Verfahren nach § 138 Abs 1 WRG der in § 123 Abs 2 leg cit geregelte Kostenzuspruch in Betracht komme. Dies deshalb, da ein solcher beantragt wurde, es sich in gegenständlicher Angelegenheit um ein Verfahren handle, in welchem sich zwei Parteien gegenüberstehen würden und dieses Verfahren auch mit Bescheid beendet worden sei. Ein Verweis an das Zivilgericht sei unzulässig, da es sich in gegenständlicher Angelegenheit nicht um eine Frage der Entschädigung oder eines Beitrages iSd § 117 WRG handle. Zudem sei die Beiziehung eines Anwaltes im Verfahren notwendig gewesen, da es sich beim Wasserrecht um eine komplexe Materie handle und das Einschreiten der Behörde nur aufgrund der Beschwerde des Herrn E. erfolgte. Er stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Herr A. die vom Berufungswerber verzeichneten Kosten seiner Rechtsvertretung zzgl der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen habe.Mit Eingabe vom 21.11.2014 erhob nun Herr D. E. Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 5.11.
  2. Angefochten wurde der Bescheid insoweit, als er ausspricht, dass der Antrag auf Kostenersatz "zur diesbezüglichen Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird". Begründet wurde die Beschwerde (zusammengefasst) damit, dass in den Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG der in Paragraph 123, Absatz 2, leg cit geregelte Kostenzuspruch in Betracht komme. Dies deshalb, da ein solcher beantragt wurde, es sich in gegenständlicher Angelegenheit um ein Verfahren handle, in welchem sich zwei Parteien gegenüberstehen würden und dieses Verfahren auch mit Bescheid beendet worden sei. Ein Verweis an das Zivilgericht sei unzulässig, da es sich in gegenständlicher Angelegenheit nicht um eine Frage der Entschädigung oder eines Beitrages iSd Paragraph 117, WRG handle. Zudem sei die Beiziehung eines Anwaltes im Verfahren notwendig gewesen, da es sich beim Wasserrecht um eine komplexe Materie handle und das Einschreiten der Behörde nur aufgrund der Beschwerde des Herrn E. erfolgte. Er stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Herr A. die vom Berufungswerber verzeichneten Kosten seiner Rechtsvertretung zzgl der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen habe. Festzuhalten ist, dass oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) im Verfahren unbestritten geblieben ist und sich dieser zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Bereits aufgrund der Aktenlage steht fest, dass über den Antrag auf Kostenersatz vom 24.9.2014 nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Aus diesem Grund konnte auch

§ 24Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Festzuhalten ist, dass oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) im Verfahren unbestritten geblieben ist und sich dieser zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Bereits aufgrund der Aktenlage steht fest, dass über den Antrag auf Kostenersatz vom 24.9.2014 nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Aus diesem Grund konnte auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, VwGVG).

Art 132

Abs 1 Z 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seine Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seine Rechten verletzt zu sein behauptet. § 7 VwGVG wiederum regelt die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ergibt sich aus Abs 1 und 2 leg cit, dass sich (zulässige) Beschwerden (abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) nur gegen Entscheidungen richten, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde ist also ausschließlich der erlassende Bescheid (vgl zB VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282, zu § 63 Abs 5 AVG).Paragraph 7, VwGVG wiederum regelt die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ergibt sich aus Absatz eins und 2 leg cit, dass sich (zulässige) Beschwerden (abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) nur gegen Entscheidungen richten, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde ist also ausschließlich der erlassende Bescheid vergleiche zB VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282, zu Paragraph 63, Absatz 5, AVG). Aus obiger Bestimmung ergibt sich somit, dass eine zulässige Beschwerde einen wirksam erlassenen Bescheid voraussetzt. Zwar existiert in gegenständlicher Angelegenheit grundsätzlich ein rechtswirksam erlassener Bescheid, jedoch richtet sich der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde lediglich gegen einen "Hinweis (Verweis)" in der Begründung dieses Bescheides. Eine spruchmäßige Erledigung des Antrages ist im oben wiedergegebenen (Begründungs-)Absatz nicht zu erkennen bzw weist dieser keine Bescheidqualität auf. Dies deshalb, da eines der wesentlichen Bescheidmerkmale, eben der Spruch hiezu, fehlt. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid in dieser (Beschwerde-)Sache vor. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der fehlenden Behandlung des Antrages im Spruch des angefochtenen Bescheides dieser als miterledigt bzw als unbegründet oder unzulässig zu betrachten ist, da es sich hiebei um einen Antrag handelt, der eines gesonderten Abspruches Bedarf. Aus diesem Grund ist die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. Allerdings ist dieser Antrag vom 24.9.2014 als unerledigt zu betrachten und wird die belangte Behörde in der Folge über diesen Antrag (noch) in Form eines Bescheides zu entscheiden haben. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus diesem Grund die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für eine inhaltliche Entscheidung fehlt und daher auch nicht beurteilt werden muss, ob die "Verweisung" auf den Zivilrechtsweg zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist, wie auch in der Entscheidungsbegründung aufgezeigt wurde, in gegenständlicher Sache die Rechtslage eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist, wie auch in der Entscheidungsbegründung aufgezeigt wurde, in gegenständlicher Sache die Rechtslage eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.233.2.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.