Obsah (5)
§ 82§ 106§ 49§ 102§§ 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-4/1456/9-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 82(8) Kraftfahrgesetz
Übertretung gemäß, Paragraph 82 (, 8,) Kraftfahrgesetz 2.
§ 106(1) Kraftfahrgesetz
Übertretung gemäß, Paragraph 106 (, eins,) Kraftfahrgesetz 3.
§ 49(6) Kraftfahrgesetz
Übertretung gemäß, Paragraph 49 (, 6,) Kraftfahrgesetz 4.
§ 102(1) i
Vm § 23 Kraftfahrgesetz iVm § 18a
(1)Z.2 KDVÜbertretung gemäß, Paragraph 102 (, eins,) in Verbindung mit Paragraph 23, Kraftfahrgesetz in Verbindung mit Paragraph 18 a, (, eins,) Ziffer 2, KDV 5.
§§ 15(3) Z.8 und 102(1) Kraftfahrgesetz
Übertretung gemäß, Paragraphen 15 (, 3,) Ziffer 8 und 102 (, eins) Kraftfahrgesetz 6.
§ 102(1) i
Vm § 7
(1)KraftfahrgesetzÜbertretung gemäß, Paragraph 102 (, eins,) in Verbindung mit Paragraph 7 (, eins,) Kraftfahrgesetz Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
- Strafe gemäß: § 134 KraftfahrgesetzParagraph 134, Kraftfahrgesetz Euro 250,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden
- Strafe gemäß: § 134
(1)KraftfahrgesetzParagraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 100,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden 3. Strafe gemäß: § 134
(1)KraftfahrgesetzParagraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden 4. Strafe gemäß: § 134
(1)KraftfahrgesetzParagraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden 5. Strafe gemäß: § 134
(1)KraftfahrgesetzParagraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden 6. Strafe gemäß: § 134
(1)KraftfahrgesetzParagraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden" Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und mit dieser den Bescheid der belangten Behörde mit Ausnahme von Spruchpunkt
- seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In Bezug auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde ausgeführt, dass weder der Meldenachweis über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland noch der diesbezügliche Mietvertrag von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Auch seien die Dauer der Benützung des Kraftfahrzeuges in Österreich ebenso wenig wie die angebliche Einbringung nach Österreich am 3.7.2009 nachvollziehbar und bewiesen. Zudem ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013, Zahl 2011/16/002, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu M. beginne. Dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls gelungen den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Durch die angebotenen Beweise sei dargelegt worden, dass er ungeachtet der Meldung an einer Adresse in F., seinen rechtlichen und tatsächlichen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer daher eingestellt werden müssen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und mit dieser den Bescheid der belangten Behörde mit Ausnahme von Spruchpunkt
- seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In Bezug auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde ausgeführt, dass weder der Meldenachweis über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland noch der diesbezügliche Mietvertrag von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Auch seien die Dauer der Benützung des Kraftfahrzeuges in Österreich ebenso wenig wie die angebliche Einbringung nach Österreich am 3.7.2009 nachvollziehbar und bewiesen. Zudem ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2013, Zahl 2011/16/002, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG der Einbringung gemäß Paragraph 79, KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu M. beginne. Dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls gelungen den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Durch die angebotenen Beweise sei dargelegt worden, dass er ungeachtet der Meldung an einer Adresse in F., seinen rechtlichen und tatsächlichen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer daher eingestellt werden müssen. Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auf Grund des Umstandes, dass das Kraftfahrzeug TÜV geprüft gewesen sei, als Laie davon ausgehen habe dürfen, dass sowohl der Winkel der Nummerntafel als auch die Radabdeckung als auch die höchst zulässige Anzahl der Personen den gültigen Bestimmungen entspreche. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 10.4.1979, Zahl 1208/77), wonach sowohl § 15 KFG als auch § 49 KFG keine Vorschriften seien, denen der Lenker eines Fahrzeuges zuwider handeln könnte. Die belangte Behörde habe überdies unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt
- bereits in seinem Einspruch geständig gewesen sei. Ein Geständnis, sollte es sich auch nur um ein Tatsachengeständnis handeln, sei ein Milderungsgrund und hätte daher die Strafe herabgesetzt werden müssen. Darüber hinaus habe die Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auf Grund des Umstandes, dass das Kraftfahrzeug TÜV geprüft gewesen sei, als Laie davon ausgehen habe dürfen, dass sowohl der Winkel der Nummerntafel als auch die Radabdeckung als auch die höchst zulässige Anzahl der Personen den gültigen Bestimmungen entspreche. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 10.4.1979, Zahl 1208/77), wonach sowohl Paragraph 15, KFG als auch Paragraph 49, KFG keine Vorschriften seien, denen der Lenker eines Fahrzeuges zuwider handeln könnte. Die belangte Behörde habe überdies unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt
- bereits in seinem Einspruch geständig gewesen sei. Ein Geständnis, sollte es sich auch nur um ein Tatsachengeständnis handeln, sei ein Milderungsgrund und hätte daher die Strafe herabgesetzt werden müssen. Darüber hinaus habe die Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Am 16.12.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden die verfahrensgegenständlichen Akten verlesen, von der Beschwerdeführervertreterin ergänzende Unterlagen in Vorlage gebracht und der Beschwerdeführer gehört. Zu den gegenständlichen Vorwürfen befragt, gab der Beschwerdeführer an, das tatgegenständliche Motorrad 2009 erworben zu haben. Nach dem Kauf des Motorrades habe er an diesem keine Veränderungen vorgenommen. Zum Tatzeitpunkt sei er Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gewesen. Im Frühjahr 2008 habe er sich von seiner Gattin scheiden lassen und sei vorübergehend in das Haus seiner Eltern in F. eingezogen. Im April 2008 habe er eine Mietwohnung in M. bezogen. In dieser Wohnung habe er alleine gewohnt. Ab und zu hätten ihn seine Kinder besucht. Auf den Vorhalt, dass er laut der von ihm vorgelegten Abrechnung im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 einen verhältnismäßig niedrigen Wasserverbrauch in seiner Wohnung in M. gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, arbeitsbedingt den ganzen Tag unterwegs gewesen zu sein und so gut wie nie etwas in der Wohnung gekocht zu haben. Im Winter habe er das verfahrensgegenständliche Motorrad kostenfrei in einer öffentlichen Tiefgarage in M. abgestellt. Im Sommer habe er das Motorrad unter einer Überdachung bei seiner Wohnung, welche sich zwischen seinem Haus und dem Nachbarhaus befunden habe, abgestellt. Am Tattag sei er von seiner Wohnung in M. mit dem Motorrad weggefahren und habe seinen damals 13jährigen Sohn von N. abgeholt. Sie seien dann über O., P. in Richtung R. gefahren, wo die dem Verfahren zugrunde liegende Fahrzeugkontrolle stattgefunden habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug für den Soziusbetrieb zugelassen sei. Näher erkundigt habe er sich nicht, da dies für ihn auf Grund der vorhandenen Fußraster sowie des Aufsitzes klar gewesen sei. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf die schriftliche Beschwerde und bekräftigte, dass auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen belegt sei, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt habe. Hinsichtlich des Soziussitzes habe es für den Beschwerdeführer keine erkennbaren Anhaltspunkte gegeben, wonach er seinen Sohn nicht mitnehmen hätte dürfen. Die Beschwerdeführervertreterin wies überdies darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2014 wiederum von Deutschland nach Österreich übersiedelt sei und im Zuge dessen die Normverbrauchsabgabe bezahlt habe. Im Zuge der Typisierung des Fahrzeuges in Österreich sei es auch zu keinen Beanstandungen gekommen. Zwischenzeitlich sei das Fahrzeug verkauft worden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 28.4.2013 ist der Beschwerdeführer von seiner Wohnung in M. (D) mit dem auf ihn zugelassenem Motorrad der Marke Harley Davidson, mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ, zunächst nach N. zum Wohnsitz seiner geschiedenen Frau gefahren, von wo er seinen damals 13jährigen Sohn abgeholt hat. Der Beschwerdeführer hat die Fahrt sodann mit seinem Sohn als Mitfahrer fortgesetzt. In R. wurde der Beschwerdeführer schließlich von einem Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Salzburg – Landesverkehrsabteilung angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Im Frühjahr 2008 wurde der Beschwerdeführer von seiner Gattin geschieden. Vom 4.4.2008 bis 30.5.2014 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in F. gemeldet. Mit Beginn 1.4.2008 hat der Beschwerdeführer eine Zweizimmerwohnung in Deutschland, M., S.-Gasse, gemietet. Das verfahrensgegenständliche Motorrad hat der Beschwerdeführer 2009 gekauft und wurde dieses mit 3.7.2009 vom Landratsamt Berchtesgadener Land, KFZ Zulassungsbehörde, in Bad Reichenhall zugelassen. Das Motorrad war während der Wintermonate in einer öffentlichen Tiefgarage in M. abgestellt. Während der Sommermonate war das Motorrad unter einer Überdachung beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in M. abgestellt. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer versuchte im Verfahren unter Beweis zu stellen, dass er sich trotz seiner Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, zum Tatzeitpunkt überwiegend in seiner Mietwohnung in M. (D) aufgehalten habe und dort auch das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort gehabt habe. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen mit 14.3.2008 datierten Mietvertrag vor, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beginn 1.4.2008 Mieter einer Zweizimmerwohnung in M. gewesen ist. Als nachvollziehbaren Hintergrund für die Anmietung dieser Wohnung führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass er im Frühjahr 2008 von seiner Ehegattin geschieden worden sei. Als Zwischenlösung habe er nach seiner Scheidung vorübergehend bei seinen Eltern Unterkunft genommen. Warum er allerdings seinen Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Eltern laut Zentralem Melderegister bis zum 30.5.2014 gehabt hat und diesen nicht bereits früher abgemeldet hat, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer die Tatsache seines auffallend geringen Warmwasser- und Kaltwasserverbrauches in seiner Wohnung in M. erklären. Schlüssig hingegen erschienen die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend dem jeweiligen Abstellort des verfahrensgegenständlichen Motorrades im Sommer sowie im Winter. Es haben sich im Verfahren sohin durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Bundesgebiet gehabt hat. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der sonstigen in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte des Straferkenntnisses sind im Verfahren unbestritten geblieben. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 94/2009 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2009, lauten wie folgt: § 7 Abs 1 KFG – Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, GleitschutzvorrichtungenParagraph 7, Absatz eins, KFG – Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein. § 15 Abs 3 KFG – Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallenParagraph 15, Absatz 3, KFG – Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen Krafträder im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1.Ziffer eins einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, 2.Ziffer 2 einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, 3.Ziffer 3 zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite, 4.Ziffer 4 einer oder zwei Bremsleuchten, 5.Ziffer 5 einer oder zwei Begrenzungsleuchten, 6.Ziffer 6 einer oder zwei Schlußleuchten, 7.Ziffer 7 einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, 8.Ziffer 8 einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein: 9.Ziffer 9 ein oder zwei Nebelscheinwerfer, 10.Ziffer 10 ein oder zwei Nebelschlußleuchten, 11.Ziffer 11 Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage), 12.Ziffer 12 ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite. § 23 KFG – Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte SichtParagraph 23, KFG – Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. § 49 Abs 6 KFG - KennzeichentafelParagraph 49, Absatz 6, KFG - Kennzeichentafel Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein: 1.Ziffer eins an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten; 2.Ziffer 2 an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten. Bei anderen als in Z 2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens
- Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.Bei anderen als in Ziffer 2, genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens
- Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben. § 82 KFG - Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem KennzeichenParagraph 82, KFG - Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (Paragraph 79, Absatz eins,) müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen. (..)
(8)Absatz 8,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. § 102 Abs 1 KFG - Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Absatz eins, KFG - Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. § 106 Abs 1 KFG - PersonenbeförderungParagraph 106, Absatz eins, KFG - Personenbeförderung Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 11,, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 11,, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen. Erwägungen und Ergebnis: Zu den angefochtenen Spruchpunkten des Straferkenntnisses ist nun im Einzelnen Folgendes festzuhalten: Mit Spruchpunkt
- wird dem Beschwerdeführer angelastet, das verfahrensgegenständliche Motorrad mit ausländischem Kennzeichen am 3.7.2009 in Österreich eingebracht zu haben und dieses trotz seiner seit 4.4.2008 bestehenden Hauptwohnsitzmeldung in F. länger als einen Monat ab der Einbringung im Inland verwendet zu haben. Der von der belangten Behörde als Einbringungstag angenommene 3.7.2009, ist jener Tag, an dem der Beschwerdeführer laut deutscher Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) das Motorrad bei der deutschen Zulassungsbehörde angemeldet hat.Mit Spruchpunkt
- wird dem Beschwerdeführer angelastet, das verfahrensgegenständliche Motorrad mit ausländischem Kennzeichen am 3.7.2009 in Österreich eingebracht zu haben und dieses trotz seiner seit 4.4.2008 bestehenden Hauptwohnsitzmeldung in F. länger als einen Monat ab der Einbringung im Inland verwendet zu haben. Der von der belangten Behörde als Einbringungstag angenommene 3.7.2009, ist jener Tag, an dem der Beschwerdeführer laut deutscher Zulassungsbescheinigung Teil römisch zwei (Fahrzeugbrief) das Motorrad bei der deutschen Zulassungsbehörde angemeldet hat. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 1 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf den verfahrensgegenständlichen Fall die Bestimmungen des KFG in der Fassung BGBl I Nr 94/2009 anzuwenden sind. Dementsprechend hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.11.2013, Zahl 2011/16/0221, Gültigkeit, wonach § 82 Abs 8 KFG so auszulegen ist, dass eine vorübergehende Verbringung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist unterbricht und bei einem nochmaligem Einbringen desselben Kraftfahrzeuges in das österreichische Bundesgebiet von Neuem beginnt. Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis wurde § 82 Abs 8 KFG mit Bundesgesetz BGBl I Nr 26/2014 dahingehend geändert, dass nur die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht seit dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung am 24.4.2014 die einmonatige Frist nun nicht mehr. Auf Grund des Tatzeitpunktes im April 2013 ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall § 82 Abs 8 KFG in der Fassung vor BGBl I Nr 26/2014 anzuwenden, wonach jedes Verbringen des Motorrades ins Ausland die Frist unterbricht und diese sodann bei neuerlicher Einbringung in das Bundesgebiert wiederum neu zu M. beginnt. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auf den verfahrensgegenständlichen Fall die Bestimmungen des KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2009, anzuwenden sind. Dementsprechend hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.11.2013, Zahl 2011/16/0221, Gültigkeit, wonach Paragraph 82, Absatz 8, KFG so auszulegen ist, dass eine vorübergehende Verbringung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist unterbricht und bei einem nochmaligem Einbringen desselben Kraftfahrzeuges in das österreichische Bundesgebiet von Neuem beginnt. Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis wurde Paragraph 82, Absatz 8, KFG mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2014, dahingehend geändert, dass nur die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht seit dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung am 24.4.2014 die einmonatige Frist nun nicht mehr. Auf Grund des Tatzeitpunktes im April 2013 ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2014, anzuwenden, wonach jedes Verbringen des Motorrades ins Ausland die Frist unterbricht und diese sodann bei neuerlicher Einbringung in das Bundesgebiert wiederum neu zu M. beginnt. Im abgeführten Verfahren hat der Beschwerdeführer durch entsprechende Nachweise belegt, dargetan, dass er– obgleich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet – eine Wohnung in Deutschland gemietet gehabt hat und dort auch sein Motorrad abgestellt gehabt hat. Wenngleich den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich überwiegend und regelmäßig in der Wohnung in M. aufgehalten habe, nicht bedenkenlos gefolgt werden konnte, haben sich im gegenständlichen Verfahren durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Bundesgebiet gehabt hat. Selbst wenn man von einer Einbringung des Fahrzeuges am 3.7.2009 ausgehen würde, ist auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens naheliegend, dass das Fahrzeug auch wiederum nach Deutschland verbracht worden ist, sodass entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die einmonatige Frist wiederum von neuem zu M. begonnen hat. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" war der Beschwerde daher im Zweifel stattzugeben und das diesbezügliche Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu den weiters in Beschwerde gezogenen Spruchpunkten 2., 3.,
- und
- des Straferkenntnisses ist zunächst auf § 82 Abs 1 KFG hinzuweisen, welcher die Verwendungsvoraussetzung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich normiert. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich nur dann verwendet werden, wenn sie von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen worden sind. Nachdem es sich bei Deutschland um einen Mitgliedsstaat des Wiener Übereinkommens handelt und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt über eine deutsche Zulassung verfügt hat, durfte dieses Fahrzeug grundsätzlich in Österreich verwendet werden. Zu den weiters in Beschwerde gezogenen Spruchpunkten 2., 3.,
- und
- des Straferkenntnisses ist zunächst auf Paragraph 82, Absatz eins, KFG hinzuweisen, welcher die Verwendungsvoraussetzung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich normiert. Demnach dürfen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich nur dann verwendet werden, wenn sie von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, zugelassen worden sind. Nachdem es sich bei Deutschland um einen Mitgliedsstaat des Wiener Übereinkommens handelt und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt über eine deutsche Zulassung verfügt hat, durfte dieses Fahrzeug grundsätzlich in Österreich verwendet werden. Da die Zulassung im Heimatstaat nur erfolgt, wenn die (nationalen) Bau- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt sind, hat sich international die Praxis entwickelt, dass für Bau- und Ausrüstung der Fahrzeuge das heimatliche, für das Verhalten jedoch das Recht des besuchten Staates gilt (Grundtner, KFG-Kraftfahrgesetz5, Rz 5 zu § 82). Für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich gelten daher nur die sogenannten Verhaltensvorschriften, nämlich §§ 98 bis 102 sowie 104 bis 106 KFG. Österreichische Ausrüstungsvorschriften gelten für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hingegen nicht. Eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Vorschriften des II. Abschnittes des KFG (§§ 4 bis 27 KFG) durch Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ist daher unzulässig (Grundtner, KFG-Kraftfahrgesetz5, Rz 1 zu § 79).Da die Zulassung im Heimatstaat nur erfolgt, wenn die (nationalen) Bau- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt sind, hat sich international die Praxis entwickelt, dass für Bau- und Ausrüstung der Fahrzeuge das heimatliche, für das Verhalten jedoch das Recht des besuchten Staates gilt (Grundtner, KFG-Kraftfahrgesetz5, Rz 5 zu Paragraph 82,). Für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich gelten daher nur die sogenannten Verhaltensvorschriften, nämlich Paragraphen 98 bis 102 sowie 104 bis 106 KFG. Österreichische Ausrüstungsvorschriften gelten für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hingegen nicht. Eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Vorschriften des römisch zwei. Abschnittes des KFG (Paragraphen 4 bis 27 KFG) durch Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ist daher unzulässig (Grundtner, KFG-Kraftfahrgesetz5, Rz 1 zu Paragraph 79,). Im Spruchpunkt
- wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Personenanzahl, die mit dem Fahrzeug befördert werden darf, überschritten zu haben. Dem Beschwerdeführer wird damit die Übertretung einer Verhaltensvorschrift, nämlich des § 106 Abs 1 KFG vorgeworfen. Nicht näher angeführt wird im Spruch des Straferkenntnisses, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen seinen damals 13jährigen Sohn mit seinem Motorrades mitfahren hat lassen. Nach § 44a VStG ist es erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen. Mit anderen Worten soll im Spruch zum Ausdruck gebracht werden, welches konkrete Tun oder Unterlassen einem Beschuldigten angelastet wird. Das Straferkennntnis war daher in diesem Sinne zu präzisieren. Zu dieser Vorgehensweise war das Landesverwaltungsgericht berechtigt, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die am 3.10.2013 erfolgte Einsichtnahme in den Verwaltungsakt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Kenntnis von allen wesentlichen Sachverhaltselementen erlangt hat (VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044). Im Spruchpunkt
- wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Personenanzahl, die mit dem Fahrzeug befördert werden darf, überschritten zu haben. Dem Beschwerdeführer wird damit die Übertretung einer Verhaltensvorschrift, nämlich des Paragraph 106, Absatz eins, KFG vorgeworfen. Nicht näher angeführt wird im Spruch des Straferkenntnisses, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen seinen damals 13jährigen Sohn mit seinem Motorrades mitfahren hat lassen. Nach Paragraph 44 a, VStG ist es erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen. Mit anderen Worten soll im Spruch zum Ausdruck gebracht werden, welches konkrete Tun oder Unterlassen einem Beschuldigten angelastet wird. Das Straferkennntnis war daher in diesem Sinne zu präzisieren. Zu dieser Vorgehensweise war das Landesverwaltungsgericht berechtigt, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die am 3.10.2013 erfolgte Einsichtnahme in den Verwaltungsakt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Kenntnis von allen wesentlichen Sachverhaltselementen erlangt hat (VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044). In der im Verfahren vorgelegten und zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Zulassungsbescheinigung Teil I der Bundesrepublik Deutschland findet sich im Feld S.1, welches definitionsgemäß die Anzahl der Sitzplätze einschließlich des Fahrersitzes angibt, der Eintrag "001". Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war daher nicht zur Beförderung von Mitfahrern zugelassen. Bei einer
§ 106
Abs 1 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bereits fahrlässiges Verhalten genügt für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Dabei ist es in der Sphäre eines Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, insbesondere auf Grund des vorhandenen Aufsitzes und der Fußraster davon ausgegangen zu sein, dass sein Motorrad für den Soziusbetrieb zugelassen sei. Wiewohl es sich dabei um in diese Richtung weisende Indizien handeln mag, hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem allein normativen Gehalt zukommenden Inhalt der Zulassungsbescheinigung auseinander zu setzen gehabt. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher zumindest fahrlässig zu verantworten. In der im Verfahren vorgelegten und zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins der Bundesrepublik Deutschland findet sich im Feld S.1, welches definitionsgemäß die Anzahl der Sitzplätze einschließlich des Fahrersitzes angibt, der Eintrag "001". Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war daher nicht zur Beförderung von Mitfahrern zugelassen. Bei einer
Paragraph 106, Absatz eins, KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bereits fahrlässiges Verhalten genügt für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Dabei ist es in der Sphäre eines Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, insbesondere auf Grund des vorhandenen Aufsitzes und der Fußraster davon ausgegangen zu sein, dass sein Motorrad für den Soziusbetrieb zugelassen sei. Wiewohl es sich dabei um in diese Richtung weisende Indizien handeln mag, hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem allein normativen Gehalt zukommenden Inhalt der Zulassungsbescheinigung auseinander zu setzen gehabt. Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt
- vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher zumindest fahrlässig zu verantworten. Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass an seinem Fahrzeug die Kennzeichentafel nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und darin eine Übertretung des § 49 Abs 6 KFG erblickt. Diese Bestimmung enthält Regelungen betreffend Kennzeichentafeln, unter anderem hinsichtlich deren Ausgestaltung und Anbringung. Aus dem Inhalt dieser Norm ergibt sich, dass diese ausschließlich für inländische Kennzeichentafeln Gültigkeit hat, weshalb diese Bestimmung im konkreten Fall nicht anzuwenden ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass § 49 Abs 6 KFG keine Vorschrift darstellt, welcher der Lenker eines Fahrzeuges zuwiderhandeln könnte, da diese keine Aussage darüber enthält, wer es zu verantworten hat, wenn die Kennzeichentafeln nicht dem Gesetz entsprechend am Fahrzeug angebracht sind. Die diesbezüglich treffenden Pflichten sind vielmehr in § 102 Abs 1 und 2 KFG normiert (VwGH 24.5.1989, 89/02/0010). Es bedarf daher in einem Straferkenntnis der zusätzlichen Anführung des § 102 Abs 1 KFG (VwGH 29.8.1990, 90/02/0086). Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass an seinem Fahrzeug die Kennzeichentafel nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und darin eine Übertretung des Paragraph 49, Absatz 6, KFG erblickt. Diese Bestimmung enthält Regelungen betreffend Kennzeichentafeln, unter anderem hinsichtlich deren Ausgestaltung und Anbringung. Aus dem Inhalt dieser Norm ergibt sich, dass diese ausschließlich für inländische Kennzeichentafeln Gültigkeit hat, weshalb diese Bestimmung im konkreten Fall nicht anzuwenden ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 49, Absatz 6, KFG keine Vorschrift darstellt, welcher der Lenker eines Fahrzeuges zuwiderhandeln könnte, da diese keine Aussage darüber enthält, wer es zu verantworten hat, wenn die Kennzeichentafeln nicht dem Gesetz entsprechend am Fahrzeug angebracht sind. Die diesbezüglich treffenden Pflichten sind vielmehr in Paragraph 102, Absatz eins und 2 KFG normiert (VwGH 24.5.1989, 89/02/0010). Es bedarf daher in einem Straferkenntnis der zusätzlichen Anführung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG (VwGH 29.8.1990, 90/02/0086). Mit den Spruchpunkten
- und
- wird dem Beschwerdeführer die mangelnde Ausstattung seines Fahrzeuges mit einem Rückstrahler sowie das Fehlen einer entsprechenden Hinterradabdeckung vorgeworfen. Da diese beiden Verwaltungsübertretungen die Bauart bzw die Ausrüstung des Fahrzeuges betreffen, waren die diesbezüglichen Verfahren spruchgemäß einzustellen. In Bezug auf Spruchpunkt
- wurde in der Verhandlung klargestellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig sei und daher lediglich die Strafhöhe angefochten werde. Der Schuldspruch dieser Verwaltungsübertretung ist somit in Rechtskraft erwachsen und war einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat durch die unzulässige Beförderung seines Sohnes mit seinem Motorrad dessen körperliche Unversehrtheit gefährdet. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist jedenfalls als beträchtlich einzustufen. Von der belangten Behörde wurden zutreffend keine straferschwerenden Gründe festgestellt. Strafmildernde Gründe, insbesondere verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, konnten dem Beschwerdeführer nicht zu Gute gehalten werden. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass der belangten Behörde folgend von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Im Hinblick darauf, dass sich die verhängten Geldstrafen ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafen ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens befinden, konnte eine Unangemessenheit nicht festgestellt werden. Vielmehr stellen sich die verhängten Strafen sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen als notwendig dar, um sowohl der Allgemeinheit als auch dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat zu verdeutlichen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe auf Grundlage von § 45 VStG sind im gegenständlichen Fall, insbesondere auf Grund des als bedeutend einzustufenden Rechtsgutes der Verkehrssicherheit sowie mangels nicht bloß geringfügigen Verschuldens, nicht vorgelegen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe auf Grundlage von Paragraph 45, VStG sind im gegenständlichen Fall, insbesondere auf Grund des als bedeutend einzustufenden Rechtsgutes der Verkehrssicherheit sowie mangels nicht bloß geringfügigen Verschuldens, nicht vorgelegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher ergangenen und beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher ergangenen und beispielhaft angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.1456.9.2015