RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG-1/381/7-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Hopfgartner über die Beschwerde von Herrn B. A., E., vertreten durch die Rechtsanwälte D. C. & Partner, F., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.10.2015, Zahl 30603-253/7120/24-2015, zu Recht e r k a n n t :
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird aber dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt lautet: Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruchabschnitt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird aber dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt lautet: „Der Antrag des Herrn B. A., E., vom 29.08.2014 betreffend das Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung bzw Herstellung der „Wasserversorgungsanlage F.“ im Bereich der Parzellen X, XX, XXX und XXXX je KG H., gemäß Einreichprojekt des TB Dipl. Ing. I. J., E., vom 29.08.2014, wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 47 und 48 NSchG 1999 zurückgewiesen.“„Der Antrag des Herrn B. A., E., vom 29.08.2014 betreffend das Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung bzw Herstellung der „Wasserversorgungsanlage F.“ im Bereich der Parzellen römisch zehn, römisch zwanzig, römisch 30 und römisch 40 je KG H., gemäß Einreichprojekt des TB Dipl. Ing. römisch eins. J., E., vom 29.08.2014, wird gemäß , Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 47 und 48 NSchG 1999 zurückgewiesen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdegründe, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 21.10.2015 zu Zahl 30603-253/7120/24-2015 wurde der Antrag des Herrn B. A., E., vom 29.08.2014 betreffend das Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung bzw Herstellung der Wasserversorgungsanlage F. im Bereich der Parzellen X, XX, XXX und XXXX je KG H., gemäß Einreichprojekt des TB. DI I. J., E., vom 29.08.2014, gemäß §§ 47 und 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß § 47 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 im Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, nachzuweisen ist. Bereits in der Verhandlung vom 28.10.2014 hätte die belangte Behörde auf die fehlende Antragsvoraussetzung hingewiesen. Die Zustimmungserklärung des betroffenen Fremdgrundeigentümers hätte vom Antragsteller nicht beigebracht werden können. Weiters hätte der Rechtsvertreter des Fremdeigentümers mehrmals darauf hingewiesen, dass keine Zustimmung seiner Mandantschaft vorliege bzw geben würde. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwandes, dass es sich bei der Frage nach der Zustimmungserklärung um eine zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handeln würde, wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Ansicht nicht geteilt werde, da das Erfordernis der Zustimmungserklärung als Antragsvoraussetzung im Sinne der geltenden Naturschutzbestimmungen gesehen werde.Mit Bescheid vom 21.10.2015 zu Zahl 30603-253/7120/24-2015 wurde der Antrag des Herrn B. A., E., vom 29.08.2014 betreffend das Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung bzw Herstellung der Wasserversorgungsanlage F. im Bereich der Parzellen römisch zehn, römisch zwanzig, römisch 30 und römisch 40 je KG H., gemäß Einreichprojekt des TB. DI römisch eins. J., E., vom 29.08.2014, gemäß Paragraphen 47 und 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 47, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 im Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, nachzuweisen ist. Bereits in der Verhandlung vom 28.10.2014 hätte die belangte Behörde auf die fehlende Antragsvoraussetzung hingewiesen. Die Zustimmungserklärung des betroffenen Fremdgrundeigentümers hätte vom Antragsteller nicht beigebracht werden können. Weiters hätte der Rechtsvertreter des Fremdeigentümers mehrmals darauf hingewiesen, dass keine Zustimmung seiner Mandantschaft vorliege bzw geben würde. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwandes, dass es sich bei der Frage nach der Zustimmungserklärung um eine zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG handeln würde, wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Ansicht nicht geteilt werde, da das Erfordernis der Zustimmungserklärung als Antragsvoraussetzung im Sinne der geltenden Naturschutzbestimmungen gesehen werde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin liegen würde, dass die vom § 48 Salzburger Naturschutzgesetz geforderte schriftliche Zustimmung des Fremdeigentümers durch die Vorlage der unterzeichneten Vereinbarung vom 24.11.2013 vorgelegen wäre und diese Antragsvoraussetzung daher, völlig unabhängig von einer nachfolgenden abweichenden mündlichen Erklärung des Fremdeigentümers vorliege. Diese von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung beigelegen. Die vom Fremdeigentümer unterschriebene Duldungsverpflichtung stelle die geforderte schriftliche Zustimmung des Fremdeigentümers gemäß § 48 Abs 1 lit h Naturschutzgesetz dar. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange einen liquiden Nachweis der vorliegenden Zustimmung des Grundeigentümers. Genau so ein Nachweis sei die Vereinbarung vom 24.11.
- Nachdem es sich nicht bloß um eine einseitige Zustimmungserklärung, sondern um eine zweiseitig bindende Vereinbarung ohne Rücktrittsmöglichkeit handle, sei ein nachträglicher einseitiger Widerruf auch unbeachtlich und kann die Vereinbarung nur durch wirksame Anfechtung beseitigt werden. Außerdem hätte es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits ein (nicht rechtskräftiges) den aufrechten Bestand der Vereinbarung vom 24.11.2013 bestätigendes Urteil gegeben. Die Behörde sei jedenfalls an diese vorliegende Zustimmungserklärung gebunden. Die Beschwerde führt weiter aus, dass, wenn die Behörde sich nicht imstande gesehen hätte, die zu lösende zivilrechtliche Frage zu beurteilen, hätte sie jedenfalls das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Klärung dieser zivilrechtlichen Frage aussetzen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Vorlage einer zweifelhaften Klärung des Grundeigentümers der Behörde verwehrt, sich vorfragenweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der erforderlichen Zustimmung einzulassen. Genau dies hätte aber die Behörde im konkreten Fall gemacht, indem sie die vorliegende und nachzuweisende schriftliche Vereinbarung dahingehend beurteilt hätte, dass keine Zustimmung vorliege. Die zivilrechtliche Beurteilung sei der Behörde aber jedenfalls verwehrt. Auch daher sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Die Beschwerde führt aus, dass die Behörde die vorliegende schriftliche Vereinbarung als liquiden Zustimmungsnachweis anerkennen hätte müssen und demgemäß inhaltlich über den gestellten Antrag entscheiden hätte müssen. Für den Fall, dass die Behörde Zweifel über die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung hegte, jedenfalls gemäß § 38 AVG das Verfahren bis zur zivilrechtlichen Klärung dieser Vorfrage hätte aussetzen müssen. Die Beschwerde verweist auch auf zwei zivilrechtliche Verfahren. Das erste Verfahren wäre aufgrund einer Klage des Fremdgrundeigentümers gegen M. N. beim Bezirksgericht Saalfelden zu GZ 2 C 1124/14 k geführt worden. Der Fremdgrundeigentümer begehrte in diesem Verfahren von M. N., die Einräumung eines Fahrtrechtes im Gegenzug zur Einräumung des gegenständlichen Wasserleitungsrechts. Weiters wäre die Vereinbarung vom 24.11.2013 nachträglich unter Einbeziehung des M. N. dahingehend abgeändert worden, dass dem Fremdgrundeigentümer ein Fahrtrecht eingeräumt werde sowie die Fahrverbotstafel zu entfernen und die künftige Aufstellung von Fahrverbotstafeln zu unterlassen seien. Die Klage und in weiterer Folge die Berufung des Fremdeigentümers wären abgewiesen worden. In zweiten Verfahren würde der Beschwerdeführer den Fremdgrundeigentümer auf Einverleibung der mit Vereinbarung am 24.11.2013 eingeräumten Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes klagen. Dieses Verfahren wurde sich laut Ausführen des Beschwerdeführers derzeit in der ersten Instanz befinden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin liegen würde, dass die vom Paragraph 48, Salzburger Naturschutzgesetz geforderte schriftliche Zustimmung des Fremdeigentümers durch die Vorlage der unterzeichneten Vereinbarung vom 24.11.2013 vorgelegen wäre und diese Antragsvoraussetzung daher, völlig unabhängig von einer nachfolgenden abweichenden mündlichen Erklärung des Fremdeigentümers vorliege. Diese von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung beigelegen. Die vom Fremdeigentümer unterschriebene Duldungsverpflichtung stelle die geforderte schriftliche Zustimmung des Fremdeigentümers gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Naturschutzgesetz dar. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange einen liquiden Nachweis der vorliegenden Zustimmung des Grundeigentümers. Genau so ein Nachweis sei die Vereinbarung vom 24.11.
- Nachdem es sich nicht bloß um eine einseitige Zustimmungserklärung, sondern um eine zweiseitig bindende Vereinbarung ohne Rücktrittsmöglichkeit handle, sei ein nachträglicher einseitiger Widerruf auch unbeachtlich und kann die Vereinbarung nur durch wirksame Anfechtung beseitigt werden. Außerdem hätte es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits ein (nicht rechtskräftiges) den aufrechten Bestand der Vereinbarung vom 24.11.2013 bestätigendes Urteil gegeben. Die Behörde sei jedenfalls an diese vorliegende Zustimmungserklärung gebunden. Die Beschwerde führt weiter aus, dass, wenn die Behörde sich nicht imstande gesehen hätte, die zu lösende zivilrechtliche Frage zu beurteilen, hätte sie jedenfalls das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Klärung dieser zivilrechtlichen Frage aussetzen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Vorlage einer zweifelhaften Klärung des Grundeigentümers der Behörde verwehrt, sich vorfragenweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der erforderlichen Zustimmung einzulassen. Genau dies hätte aber die Behörde im konkreten Fall gemacht, indem sie die vorliegende und nachzuweisende schriftliche Vereinbarung dahingehend beurteilt hätte, dass keine Zustimmung vorliege. Die zivilrechtliche Beurteilung sei der Behörde aber jedenfalls verwehrt. Auch daher sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Die Beschwerde führt aus, dass die Behörde die vorliegende schriftliche Vereinbarung als liquiden Zustimmungsnachweis anerkennen hätte müssen und demgemäß inhaltlich über den gestellten Antrag entscheiden hätte müssen. Für den Fall, dass die Behörde Zweifel über die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung hegte, jedenfalls gemäß Paragraph 38, AVG das Verfahren bis zur zivilrechtlichen Klärung dieser Vorfrage hätte aussetzen müssen. Die Beschwerde verweist auch auf zwei zivilrechtliche Verfahren. Das erste Verfahren wäre aufgrund einer Klage des Fremdgrundeigentümers gegen M. N. beim Bezirksgericht Saalfelden zu GZ 2 C 1124/14 k geführt worden. Der Fremdgrundeigentümer begehrte in diesem Verfahren von M. N., die Einräumung eines Fahrtrechtes im Gegenzug zur Einräumung des gegenständlichen Wasserleitungsrechts. Weiters wäre die Vereinbarung vom 24.11.2013 nachträglich unter Einbeziehung des M. N. dahingehend abgeändert worden, dass dem Fremdgrundeigentümer ein Fahrtrecht eingeräumt werde sowie die Fahrverbotstafel zu entfernen und die künftige Aufstellung von Fahrverbotstafeln zu unterlassen seien. Die Klage und in weiterer Folge die Berufung des Fremdeigentümers wären abgewiesen worden. In zweiten Verfahren würde der Beschwerdeführer den Fremdgrundeigentümer auf Einverleibung der mit Vereinbarung am 24.11.2013 eingeräumten Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes klagen. Dieses Verfahren wurde sich laut Ausführen des Beschwerdeführers derzeit in der ersten Instanz befinden. Seitens des Beschwerdeführers wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde auftragen, den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, in eventu das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage über die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 24.11.2013 und des Vorliegens der Zustimmung des O. P. gemäß § 48 Abs 1 lit h Naturschutzgesetz aussetzen.Seitens des Beschwerdeführers wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde auftragen, den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, in eventu das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage über die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 24.11.2013 und des Vorliegens der Zustimmung des O. P. gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Naturschutzgesetz aussetzen. Am 11.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. In dieser Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers nuerlich vor, dass in der schriftlichen Vereinbarung vom 24.11.2013 die erforderliche Zustimmung des Fremdeigentümers gesehen werde. Außerdem verwies er auf die Verhandlungsschrift vom 12.05.
- Darin werde vom Rechtsvertreter Dr. R. S. für Herrn O. P. festgehalten, dass die schriftliche Vereinbarung vom 24.11.2013 bisher keine Änderung erfahren hätte. Er hätte jedoch den getätigten Rodungen und Erdbewegungen im vorliegenden Ausmaß nicht zugestimmt. Weiters hätte er nicht zugestimmt, dass Wasser von anderen Grundstücken als dem Grundstück X hergeleitet würden. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass all dies sei jedoch im Sinne des Herrn O. P. geändert worden wäre und nicht mehr Projektsgegenstand sein würde. Am 11.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. In dieser Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers nuerlich vor, dass in der schriftlichen Vereinbarung vom 24.11.2013 die erforderliche Zustimmung des Fremdeigentümers gesehen werde. Außerdem verwies er auf die Verhandlungsschrift vom 12.05.
- Darin werde vom Rechtsvertreter Dr. R. S. für Herrn O. P. festgehalten, dass die schriftliche Vereinbarung vom 24.11.2013 bisher keine Änderung erfahren hätte. Er hätte jedoch den getätigten Rodungen und Erdbewegungen im vorliegenden Ausmaß nicht zugestimmt. Weiters hätte er nicht zugestimmt, dass Wasser von anderen Grundstücken als dem Grundstück römisch zehn hergeleitet würden. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass all dies sei jedoch im Sinne des Herrn O. P. geändert worden wäre und nicht mehr Projektsgegenstand sein würde. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Verhandlungsschrift vom 05.10.
- Darin wäre klar und deutlich festgehalten, dass keine Zustimmung von Herrn O. P. bestehe. Außerdem betont der Vertreter der belangten Behörde, dass die Zustimmung des Fremdgrundeigentümers von der Naturschutzbehörde als Antragsvoraussetzung und nicht als Vorfrage gesehen werde. Es dürfe nicht fraglich sein, ob die Zustimmung tatsächlich vorliege, es müsse eindeutig ein Beleg gegeben sein, dass der Fremdeigentümer dem Vorhaben zustimme. Diese Zustimmung müsse sowohl im Zeitpunkt des Antrages als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen. Weiters verwies der Vertreter der belangten Behörde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 02.10.2007, Zahl 2004/10/0183 und vom 27.02.1995, Zahl 91/10/
- II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2013, lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, lautet wie folgt: § 48Paragraph 48
(1)In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in
(1)In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 4, 14, Absatz eins, 15, Absatz 2, 18, Absatz 2, 21, 22 a, 22 b, 24, Absatz 5, 25, Absatz eins und 33 Absatz eins, sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:Anzeigen nach Paragraph 26 und in Anträgen nach Paragraph 51, sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen: ... h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist; ... III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist unstrittig nicht Grundeigentümer der Liegenschaften XXX und XX, KG 57102, Alm. Der Beschwerdeführer ist unstrittig nicht Grundeigentümer der Liegenschaften römisch 30 und römisch zwanzig, KG 57102, Alm. Fest steht, dass bei Antragsstellung (der Antrag ist datiert mit 29.08.2014) eine Vereinbarung zwischen O. P., geboren YY, W., und B. A., geboren QQ, E., vorgelegt wurde. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „Herr O. P. räumt nunmehr Herrn B. A. als Eigentümer der Liegenschaft EZ 0 Grundbuch TT das immerwährende Rechte in, über seine Grundstücke XX und XXX, inneliegend EZ 00 Grundbuch TT, entlang der Trasse laut Plan eine Wasserleitung von der Quelle auf Grundstück X über die Grundstücke XX und XXX zu Grundstück XXXX auf EZ 0 zu errichten und auf Dauer zu erhalten.“„Herr O. P. räumt nunmehr Herrn B. A. als Eigentümer der Liegenschaft EZ 0 Grundbuch TT das immerwährende Rechte in, über seine Grundstücke römisch zwanzig und römisch 30 , inneliegend EZ 00 Grundbuch TT, entlang der Trasse laut Plan eine Wasserleitung von der Quelle auf Grundstück römisch zehn über die Grundstücke römisch zwanzig und römisch 30 zu Grundstück römisch 40 auf EZ 0 zu errichten und auf Dauer zu erhalten.“ Fest steht weiter, dass seitens des Rechtsvertreters des Fremdgrundeigentümers in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 05.10.2015 festgehalten wurde, dass kein Recht des Antragstellers zur Verlegung einer Wasserleitung über den Grund des Herrn O. P. bestehe, denn die Vereinbarung sei nicht wirksam und es würde keine Zustimmung von Herrn O. P. geben. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 48 Abs 1 lit h Sbg NSchG ist in einem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten (falls dieser nicht der Antragsteller ist) durch eine schriftliche Zustimmungserklärung nachzuweisen. Dazu ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, erforderlich. Es ist nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine zivilrechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht, vielmehr hat die Zustimmung des Grundeigentümers „liquid“ zu sein, dh es muss ein entsprechender Beleg vorgelegt werden, auf Grund dessen keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmungserklärung erteilt worden ist. Bedürfte es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183).Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Sbg NSchG ist in einem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten (falls dieser nicht der Antragsteller ist) durch eine schriftliche Zustimmungserklärung nachzuweisen. Dazu ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, erforderlich. Es ist nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine zivilrechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht, vielmehr hat die Zustimmung des Grundeigentümers „liquid“ zu sein, dh es muss ein entsprechender Beleg vorgelegt werden, auf Grund dessen keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmungserklärung erteilt worden ist. Bedürfte es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat vergleiche VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht Eigentümer des Grundstückes ist, auf welchem das Vorhaben ausgeführt werden soll. Der Vertreter des Fremdgrundeigentümers hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 05.10.2015 erklärt, dass es keine Zustimmung gäbe. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch vorgebracht, dass die Zustimmung des Fremdeigentümers auf Grund der Unterfertigung der Vereinbarung vom 24.11.2013 vorliege. Darin räume der Fremdeigentümer dem Antragsteller das Wasserleitungsrecht über die betroffenen Grundstücke ein, darüber hinaus stimmt er der Schlägerung des Holzes zu und auch der notwendigen Rekultivierung. Weiters wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, im Bezug auf die genannte Vereinbarung sei Klage auf Zustimmung zur Einverleibung des Rechtes der Errichtung und der Erhaltung der Wasserleitung über die Grundstücke XXX und XX KG 57102 Alm erhoben worden. Dieses Verfahren befinde sich derzeit im erstinstanzlichen Stadium. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht Eigentümer des Grundstückes ist, auf welchem das Vorhaben ausgeführt werden soll. Der Vertreter des Fremdgrundeigentümers hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 05.10.2015 erklärt, dass es keine Zustimmung gäbe. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch vorgebracht, dass die Zustimmung des Fremdeigentümers auf Grund der Unterfertigung der Vereinbarung vom 24.11.2013 vorliege. Darin räume der Fremdeigentümer dem Antragsteller das Wasserleitungsrecht über die betroffenen Grundstücke ein, darüber hinaus stimmt er der Schlägerung des Holzes zu und auch der notwendigen Rekultivierung. Weiters wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, im Bezug auf die genannte Vereinbarung sei Klage auf Zustimmung zur Einverleibung des Rechtes der Errichtung und der Erhaltung der Wasserleitung über die Grundstücke römisch 30 und römisch zwanzig KG 57102 Alm erhoben worden. Dieses Verfahren befinde sich derzeit im erstinstanzlichen Stadium. Es ist anzuführen, dass die Zustimmung sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegeben sein muss. Geht man nun davon aus, dass die Vereinbarung vom 24.11.2013 einen Beleg für die Zustimmung des Fremdgrundeigentümers darstellt, wird dieser Beleg durch die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Fremdeigentümers vom 05.10.2015, wonach es keine Zustimmung gebe, jedenfalls fraglich. Ein Nachweis ist aber immer nur dann liquide, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass eine der Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Bewilligungsantrages nicht erfüllt ist, wenn sich im Zuge des naturschutzbehördlichen Verfahrens ergibt, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung nicht vorliegt oder später weggefallen ist (vgl VwGH 18.06.1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013).Geht man nun davon aus, dass die Vereinbarung vom 24.11.2013 einen Beleg für die Zustimmung des Fremdgrundeigentümers darstellt, wird dieser Beleg durch die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Fremdeigentümers vom 05.10.2015, wonach es keine Zustimmung gebe, jedenfalls fraglich. Ein Nachweis ist aber immer nur dann liquide, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass eine der Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Bewilligungsantrages nicht erfüllt ist, wenn sich im Zuge des naturschutzbehördlichen Verfahrens ergibt, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung nicht vorliegt oder später weggefallen ist vergleiche VwGH 18.06.1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013). Die Voraussetzung des § 48 Abs 1 lit h Sbg NSchG ist daher nicht erfüllt. Es war nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine zivilrechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht. Außerdem wurde vom Rechtsvertreter des Fremdgrundeigentümers in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 erklärt, dass keine Zustimmung bestehe. Die Voraussetzung des Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Sbg NSchG ist daher nicht erfüllt. Es war nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine zivilrechtliche Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht. Außerdem wurde vom Rechtsvertreter des Fremdgrundeigentümers in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 erklärt, dass keine Zustimmung bestehe. Der Bescheid der belangten Behörde war jedoch dahingehend zu ändern, dass der Antrag auf Grund des fehlenden Nachweises der Zustimmung Fremdgrundeigentümers nicht abzuweisen sondern zurückzuweisen war. Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszusetzen, da der Beschwerdeführer den Fremdgrundstückeigentümer auf Einverleibung der mit Vereinbarung vom 24.11.2013 eingeräumten Dienstbarkeit des Wasserleistungsrechtes zivilrechtlich klagte und das Verfahren sich derzeit in der ersten Instanz befindet. Hinsichtlich dieses Antrages gilt es auszuführen, dass die in Rede stehende Regelung über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 AVG ("sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen") ist und verwehrt es der Behörde bzw dem Gericht, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfrageweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Zustimmung desselben einzulassen. Ein Vorgehen gemäß § 38 AVG war daher nicht geboten (vgl (VwGH 27.02.1995, 91/10/0089). Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszusetzen, da der Beschwerdeführer den Fremdgrundstückeigentümer auf Einverleibung der mit Vereinbarung vom 24.11.2013 eingeräumten Dienstbarkeit des Wasserleistungsrechtes zivilrechtlich klagte und das Verfahren sich derzeit in der ersten Instanz befindet. Hinsichtlich dieses Antrages gilt es auszuführen, dass die in Rede stehende Regelung über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 38, AVG ("sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen") ist und verwehrt es der Behörde bzw dem Gericht, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfrageweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Zustimmung desselben einzulassen. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 38, AVG war daher nicht geboten vergleiche (VwGH 27.02.1995, 91/10/0089). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es kann an dieser Stelle an die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es kann an dieser Stelle an die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.381.7.2016