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{'item': 'LVwG-3/282/6-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 23§ 64§ 12§ 2§ 1§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.01.2016 GeschäftszahlLVwG-3/282/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Bezug auf Tatzeit, Tatort und Tatverhalten wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Bezug auf Tatzeit, Tatort und Tatverhalten wie folgt zu lauten hat: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: seit Mitte Dezember 2014, festgestellt am 6.3.2015 Ort der Begehung: Betriebsanlage "N." in I.; östlich der am Grundstück-Nr aaa/2, KG O., nach Nordwesten zu den Grundstücken-Nr bbb und ccc verlaufenden Weganlage, und zwar im südlichen Bereich des Grundstückes-Nr aaa/2 nach der aus Sicht der "N." folgenden Rechtskehre dieser Weganlage. Betriebsanlage "N." in römisch eins.; östlich der am Grundstück-Nr aaa/2, KG O., nach Nordwesten zu den Grundstücken-Nr bbb und ccc verlaufenden Weganlage, und zwar im südlichen Bereich des Grundstückes-Nr aaa/2 nach der aus Sicht der "N." folgenden Rechtskehre dieser Weganlage. ● Sie haben, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein, ein Personalwohnhaus in Containerbauweise mit Zubauten sowie einer Stiegenanlage und einem Dach im Ausmaß von ca 12 x 3 m, eingeschoßig, errichtet. Die beiden Wohncontainer sind seit Beginn der Wintersaison 2014/2015 (Mitte Dezember 2014) in Betrieb.“Sie haben, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein, ein Personalwohnhaus in Containerbauweise mit Zubauten sowie einer Stiegenanlage und einem Dach im Ausmaß von ca 12 x 3 m, eingeschoßig, errichtet. Die beiden Wohncontainer sind seit Beginn der Wintersaison 2014 aus 2015, (Mitte Dezember 2014) in Betrieb.“ Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unverändert. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: seit Spätsommer 2014, festgestellt am 6.3.2015 Ort der Begehung: Betriebsanlage 'N.' in I.;Betriebsanlage 'N.' in römisch eins.; GP aaa/2 KG O.Gesetzgebungsperiode aaa/2 KG O. ● Sie haben ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein ein Personalwohnhaus in Containerbauweise mit Zubauten wie einer Stiegenanlage und einem Dach im ca. Ausmaß von 12x4m, eingeschossig, errichtet. Wie Erhebungen bei der Gemeinde ergaben, wurden die beiden Mobilheime im Spätsommer 2014 errichtet und sind seit Beginn der Wintersaison 2014/15 (Dezember 2014) in Betrieb. Fotos der Baulichkeiten liegen dem Strafakt zugrunde. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 23(1) Z.1 i.V.m. § 12 (1 und 2) Sbg.Bau

PolG 1997 i.d.g.F.Übertretung

, Paragraph 23,

(1)Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, (1 und 2) Sbg.BauPolG 1997 i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 23

(1)1.Strafrahmen Sbg. BauPolG 1997, LGBl. 40/1997 i.d.g.F. Euro 500,00Strafe

: Paragraph 23,

(1)1.Strafrahmen Sbg. BauPolG 1997,, Landesgesetzblatt 40 aus 1997, i.d.g.F. Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 50,00Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 50,00 Gesamtbetrag: Euro 550,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.8.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29.07.2015 zur Zahl xxxxx-2015, zugestellt am 03.08.2015, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtsmittelgericht. Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein ein Personalwohnhaus in Containerbauweise mit diversen Zubauten (Stiegenanlage, Dach) im Ausmaß von ca. 12x4m eingeschossig errichtet habe. Erhebungen bei der Gemeinde ergaben, dass die beiden Mobilheime im Spätsommer 2014 errichtet wurden und dass diese seit Beginn der Wintersaison 2014/15 (Dezember 2014) in Betrieb sind. Somit habe er eine Verwaltungsübertretung

§ 23(1) Z.1 i.V.m. § 12 (1 und 2) Sbg. Bau

PolG 1997 i.d.g.F. begangen, wonach eine Geldstrafe von EUR 500,00 zuzüglich den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein ein Personalwohnhaus in Containerbauweise mit diversen Zubauten (Stiegenanlage, Dach) im Ausmaß von ca. 12x4m eingeschossig errichtet habe. Erhebungen bei der Gemeinde ergaben, dass die beiden Mobilheime im Spätsommer 2014 errichtet wurden und dass diese seit Beginn der Wintersaison 2014/15 (Dezember 2014) in Betrieb sind. Somit habe er eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 23,

(1)Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, (1 und 2) Sbg. BauPolG 1997 i.d.g.F. begangen, wonach eine Geldstrafe von EUR 500,00 zuzüglich den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Zur Begründung Ihres Spruches führt die Behörde erster Instanz aus, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20.04.2014 angab, dass er bei mobilen Einheiten von einer Bewilligungsfreiheit ausging. Darüber hinaus seien die Mobilheime durch eine Stiegen- und Ganganlage aus Holz verbunden. Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Die Behörde zitiert selbst § 1 Slbg. BauPolG, qualifiziert jedoch trotzdem die Mobilheimanlage als ein Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift. Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar, da für das Aufstellen dieser gegenständlichen Mobilwohnanlage weder bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, noch ist sie bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden. Zwar sind die Mobilwohnheime miteinander verbunden, nicht jedoch - wie für eine tatbestandsmäßige Subsumtion - erforderlich, mit dem Boden.Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Die Behörde zitiert selbst Paragraph eins, Slbg. BauPolG, qualifiziert jedoch trotzdem die Mobilheimanlage als ein Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift. Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar, da für das Aufstellen dieser gegenständlichen Mobilwohnanlage weder bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, noch ist sie bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden. Zwar sind die Mobilwohnheime miteinander verbunden, nicht jedoch - wie für eine tatbestandsmäßige Subsumtion - erforderlich, mit dem Boden. Darüber hinaus ist auch eine Gleichstellung mit einem Wohnwagen nach § 2 Z 8 Slbg. BauPolG absurd, da die Mobilwohnheime nach wie vor ortsbeweglich ausgestattet sind. Die Verbindung hindert somit den Beschwerdeführer nicht daran, dass er hinsichtlich der Wohnheime eine Ortsveränderung vornimmt.Darüber hinaus ist auch eine Gleichstellung mit einem Wohnwagen nach Paragraph 2, Ziffer 8, Slbg. BauPolG absurd, da die Mobilwohnheime nach wie vor ortsbeweglich ausgestattet sind. Die Verbindung hindert somit den Beschwerdeführer nicht daran, dass er hinsichtlich der Wohnheime eine Ortsveränderung vornimmt. In diesem Punkt zeigt sich somit die Begründung der Behörde als nicht nachvollziehbar und wird das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen sein. Darüber hinaus wäre es auch Aufgabe der Behörde gewesen die Schuldfrage einer Klärung zuzuführen. Der Beschuldigte hat klar angegeben, aus welchen Grund er von einer Bewilligungsfreiheit ausgegangen ist. Wäre gegenteiliges der Fall, so würde eine Bestrafung grundsätzlich ohne weitergehende Begründung hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit möglich sein. Gegenständlich wäre es jedoch Aufgabe der Behörde zu begründen, warum hier der Tatvorwurf begründet erhoben werden kann. Da auch dies nicht geschehen ist, ist hier ebenfalls die Erhebung erforderlich. Aufgrund sämtlicher obiger Ausführungen kann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid bereits im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufheben bzw. abändern und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE 1) das Straferkenntnis der BH St. Johann im Pongau aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen; in eventu 2) mit einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 VStG (neu) vorzugehen;2) mit einer Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, VStG (neu) vorzugehen; in eventu 3) die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, von all dem möge die einschreitende Kanzlei informiert werden." Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 20.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Beschwerdeführer angehört wurden. Ergänzend zu den Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst noch vorgebracht, dass die Wohncontainer nicht bereits im Spätsommer 2014, sondern erst Mitte Dezember 2014 so wie in den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern ersichtlich aufgestellt worden seien und dass der Tatort im Hinblick auf die Größe des Grundstückes-Nr aaa/2, KG O., im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausreichend präzisiert sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ yy, KG O., in der unter anderem das Grundstück-Nr aaa/2 mit einer Grundstücksfläche von 226.530 m² vorgetragen ist. Er ist Inhaber und Betreiber der auf diesem Grundstück befindlichen N. Ende Oktober/Anfang November 2014 hat der Beschwerdeführer zwei Wohncontainer erworben. Diese wurden zunächst von ihm im östlichen Bereich des Grundstückes-Nr aaa/2, und zwar östlich des Grundstückes aaa/8, je KG O., aufgestellt, bis sie Mitte Dezember 2014 von ihm so aufgestellt wurden, wie sie auf den der Anzeige vom 9.3.2015 beigeschlossenen Lichtbildern ersichtlich sind. Die beiden Wohncontainer dienen der Unterbringung von Personal, das bei der N. beschäftigt ist. Sie befinden sich unmittelbar nach einer aus Sicht der N. im südlichen Bereich des Grundstückes aaa/2 befindlichen Rechtskehre der auf dem Grundstück-Nr aaa/2 befindlichen Weganlage, die zunächst von der N. südwestlich und nach der (Rechts-)Kehre nordwestlich verläuft. Nach einem Hochwasserereignis im Jahr 2014 wurde die Weganlage etwas nach Osten versetzt. Östlich entlang dieser Weganlage befinden sich die Wohncontainer. Die beiden Wohncontainer hat der Beschwerdeführer mit einem Traktor mittels Anhängervorrichtung an die gegenständliche Örtlichkeit gezogen. Die Anhängervorrichtung hat der Beschwerdeführer sodann abmontiert. An den Wohncontainern sind Reifen angebracht; sie liegen aber auch auf Stützen auf, sie sind also "aufgebockt", und zwar mittels sechs bis acht je Wohncontainer angebrachten Unterkonstruktionsarmen. Verankert bzw fest verbunden sind die Wohncontainer mit dem Untergrund nicht. Die Unterkonstruktionsarme liegen auf mit den Containern mitgelieferten Mehrschichtholzplatten auf, die am Boden liegen. Die Stützen bei den Wohncontainern dienen dazu, Unebenheiten des Bodens auszugleichen und ein waagrechtes Aufstellen der Wohncontainer zu ermöglichen. Die Unterkonstruktion der Wohncontainer wurde vom Beschwerdeführer um die gesamten Wohncontainer herum bis zum Untergrund mit Holzplatten verblendet bzw verschalt, damit es zwischen Wohncontainer und Boden nicht zu Windverwehungen kommt. Im östlichen Bereich der Wohncontainer wurde mit Holzpfosten ein Zugangsbereich unmittelbar an die Wohncontainer errichtet, und zwar aus Wetterschutzzwecken, dieser reicht etwa bis zur Mitte der beiden Wohncontainer zum jeweiligen Eingangsbereich. Der Eingangsbereich ist mit Plexiglas überdacht, ist bis auf eine Höhe von ca einem Meter mit Holz verschalt und darüber hinaus nicht weiter eingehaust. Der Eingangsbereich ist so ausgestaltet, dass man ein bzw zwei Stufen überwinden muss, und auf das Niveau der Eingangstüren der Wohncontainer kommt. Die beiden Wohncontainer verfügen jeweils über eine Wohnküche und über ein Schlafzimmer sowie über eine Nasszelle mit Toilette. Am 6.3.2015 waren die Wohncontainer wie folgt aufgestellt: Die Wohncontainer werden mit einem im Erdreich verlegten Stromkabel mit Elektrizität und mit Trinkwasser über eine mit Erdreich befindliche Wasserleitung jeweils von der N. aus versorgt. Ein im Erdreich befindlicher Kanal wurde ebenfalls von den Wohncontainern zur N. errichtet. Die beiden Wohncontainer sind (stirnseitig) miteinander verbunden. Der Beschwerdeführer hat die Wohncontainer aufgestellt, um diese voraussichtlich für vier bis fünf Jahre als Personalunterkunft zu nutzen. Im Sommer 2015 hat der Beschwerdeführer die Wohncontainer geringfügig umplatziert, weil der Untergrund etwas nachgegeben hat. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Verwaltungsstrafaktes und auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.10.2015 gründen. Die Lichtbilder zeigend die Wohncontainer waren der Anzeige vom 9.3.2015 angeschlossen. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist es zu Widersprüchen, die beweiswürdigend aufzulösen wären, nicht gekommen; das Verwaltungsgericht ist – soweit entscheidungswesentlich – im Wesentlichen ohnedies den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

§ 12

Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

Paragraph 12, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

§ 23

Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs 1 und Abs 2 leg cit).

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, leg cit).

§ 2

Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 bedarf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen und dergleichen – die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten (Z 1 leg cit) und die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benutzt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht (Z 8 leg cit), einer Bewilligung der Baubehörde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 bedarf – unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen und dergleichen – die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten (Ziffer eins, leg cit) und die Aufstellung von Wohnwagen und dergleichen außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benutzt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht (Ziffer 8, leg cit), einer Bewilligung der Baubehörde.

§ 1

Baupolizeigesetz 1997 gilt als Bau im Sinne des Baupolizeigesetzes 1997 ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich.

Paragraph eins, Baupolizeigesetz 1997 gilt als Bau im Sinne des Baupolizeigesetzes 1997 ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer geht verfahrensgegenständlich im Hinblick auf die von ihm angenommene Ortsbeweglichkeit der Wohncontainer davon aus, dass diese baubehördlich keiner Bewilligung bedürfen würden. Dieser Ansicht ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen: Ein „Bau“ im Sinne des § 1 (und des § 2 Abs 1 Z 1) Baupolizeigesetz 1997 ist eine bauliche Anlage, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenzt. Im Anwendungsbereich des gesamten Salzburger Baurechts (inklusive Nebengesetze) wird darunter eine bauliche Anlage verstanden, die Ein „Bau“ im Sinne des Paragraph eins, (und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) Baupolizeigesetz 1997 ist eine bauliche Anlage, die sich durch besondere Konstruktionsmerkmale und Verwendungszwecke von den üblichen baulichen Anlagen abgrenzt. Im Anwendungsbereich des gesamten Salzburger Baurechts (inklusive Nebengesetze) wird darunter eine bauliche Anlage verstanden, die - bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist, - bautechnische Kenntnisse bei der Herstellung erfordert, - durch Überdachung (oder -deckung) zumindest einen vom Menschen betretbaren Raum schafft und - dieser zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 1 Baupolizeigesetz Rn 5).dieser zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen dient vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph eins, Baupolizeigesetz Rn 5). Zu § 1 Baupolizeigesetz 1997 wird vertreten, dass die Verbindung mit dem (Erd-)Boden keine "feste Verbindung" (im Sinne eines Fundaments) erfordert. Mit dem Erdboden verbunden sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf andere Weise bloß mittelbar mit diesem verbunden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann (zB Hütte, Container, Lagerbehälter und Ähnliches). Auf eine allenfalls rasche Montage- und Demontagefähigkeit der Anlage kommt es nicht an. Auch dass ein Container von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt wurde, spricht keineswegs gegen den Charakter als „Bau“. Auch einzelne Bauteile von Fahrzeugen, die auf einem Grundstück aufgestellt werden, können ohne Weiteres als ein „Bau“ qualifiziert werden (etwa ehemaliger Lkw-Aufbau). Dasselbe gilt für einen ursprünglich behördlich zugelassenen Kfz-Anhänger (Wohnwagen) ohne Räder und ohne Verbindung mit dem Betonfundament (vgl Giese, aaO, § 1 Baupolizeigesetz Rn 6, mit Judikaturzitaten zu den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer). Zu Paragraph eins, Baupolizeigesetz 1997 wird vertreten, dass die Verbindung mit dem (Erd-)Boden keine "feste Verbindung" (im Sinne eines Fundaments) erfordert. Mit dem Erdboden verbunden sind auch Anlagen, die nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund stehen, sondern auf andere Weise bloß mittelbar mit diesem verbunden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann (zB Hütte, Container, Lagerbehälter und Ähnliches). Auf eine allenfalls rasche Montage- und Demontagefähigkeit der Anlage kommt es nicht an. Auch dass ein Container von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt wurde, spricht keineswegs gegen den Charakter als „Bau“. Auch einzelne Bauteile von Fahrzeugen, die auf einem Grundstück aufgestellt werden, können ohne Weiteres als ein „Bau“ qualifiziert werden (etwa ehemaliger Lkw-Aufbau). Dasselbe gilt für einen ursprünglich behördlich zugelassenen Kfz-Anhänger (Wohnwagen) ohne Räder und ohne Verbindung mit dem Betonfundament vergleiche Giese, aaO, Paragraph eins, Baupolizeigesetz Rn 6, mit Judikaturzitaten zu den einzelnen Bauordnungen der Bundesländer). Unbeschadet der besonderen Bewilligungstatbestände für die Aufstellung von Wohnwägen und ähnlichem im Baupolizeigesetz stellen bewegliche Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Objekte grundsätzlich keine „Bauten“ dar, außer sie werden im Einzelfall unverrückbar aufgestellt oder es kommen sonstige, besondere Umstände zum Tragen. Auch bei einem nur durch (vier) Räder mit dem Erdboden verbundenen Objekt ist daher unter Umständen genauer zu prüfen, ob es nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen auch ohne Gefahr über eine nennenswerte Strecke von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegt werden kann (vgl Giese, aaO, § 1 Baupolizeigesetz Rn 6, mit weiterführenden Judikaturhinweisen). Unbeschadet der besonderen Bewilligungstatbestände für die Aufstellung von Wohnwägen und ähnlichem im Baupolizeigesetz stellen bewegliche Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Objekte grundsätzlich keine „Bauten“ dar, außer sie werden im Einzelfall unverrückbar aufgestellt oder es kommen sonstige, besondere Umstände zum Tragen. Auch bei einem nur durch (vier) Räder mit dem Erdboden verbundenen Objekt ist daher unter Umständen genauer zu prüfen, ob es nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen auch ohne Gefahr über eine nennenswerte Strecke von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegt werden kann vergleiche Giese, aaO, Paragraph eins, Baupolizeigesetz Rn 6, mit weiterführenden Judikaturhinweisen). Zur oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es bei einem fahrbaren Doppelcontainer für eine Bewilligungspflicht ohne Belang ist, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll. Eine feste Verbindung mit dem Boden (auch eine "kraftschlüssige" Verbindung) ist unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts zu bejahen (vgl VwGH 2012/10/0072; 2001/10/0235).Zur oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es bei einem fahrbaren Doppelcontainer für eine Bewilligungspflicht ohne Belang ist, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll. Eine feste Verbindung mit dem Boden (auch eine "kraftschlüssige" Verbindung) ist unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts zu bejahen vergleiche VwGH 2012/10/0072; 2001/10/0235). Zum Salzburger Baupolizeigesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Anlage auch dann "mit dem Boden verbunden" ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist (vgl VwGH 2013/06/0095). Für das Vorliegen eines Baus im Sinne des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 kommt es nicht darauf an, ob es eine direkte Verankerung etwa eines Verkaufskiosks mit dem Boden gibt. Nach der Judikatur wird eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage bejaht (vgl VwGH 2005/06/0350). Zum Salzburger Baupolizeigesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Anlage auch dann "mit dem Boden verbunden" ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist vergleiche VwGH 2013/06/0095). Für das Vorliegen eines Baus im Sinne des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 kommt es nicht darauf an, ob es eine direkte Verankerung etwa eines Verkaufskiosks mit dem Boden gibt. Nach der Judikatur wird eine feste Verbindung der Anlage mit dem Boden bereits aufgrund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage bejaht vergleiche VwGH 2005/06/0350). Nach der Rechtsprechung ist für die Abgrenzung einer baulichen Anlage "von Fahrzeugen" bzw "fahrzeugähnlichen Objekten" maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (zB unter Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist oder nicht oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl VwGH 2005/06/0350).Nach der Rechtsprechung ist für die Abgrenzung einer baulichen Anlage "von Fahrzeugen" bzw "fahrzeugähnlichen Objekten" maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (zB unter Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist oder nicht oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht vergleiche VwGH 2005/06/0350). Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse (vgl VwGH 97/06/0111).Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse vergleiche VwGH 97/06/0111). Im vorliegenden Fall sind die beiden Wohncontainer dadurch gekennzeichnet, dass an diesen zwar Räder angebracht sind, sie liegen aber auch – um ein waagrechtes Aufstellen zu ermöglichen – auf sechs bzw acht entsprechenden Stützen als Unterkonstruktion auf. Außerdem ist die gesamte Unterkonstruktion der Wohncontainer mit Holzplatten verblendet, es ist zusätzlich ein überdachter Eingangsbereich angebracht worden, zudem sind die Wohncontainer unterirdisch mit Stromkabel, mit einer Wasserleitung und mit dem Kanal verbunden, die beiden Wohncontainer selbst sind miteinander verbunden und wurde vom Beschwerdeführer auch die Anhängervorrichtung entfernt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus angegeben, dass er beabsichtigt habe, die Wohncontainer etwa vier bis fünf Jahre zur Unterbringung von bei der N. beschäftigtem Personal zu verwenden. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohncontainer ortsbeweglich ausgestaltet wären. Insbesondere im Hinblick auf den angebrachten überdachten Eingangsbereich, der entlang der Längsseite der Wohncontainer etwa bis zur Mitte der gesamten Länge bis zum Eingangsbereich des zweiten Containers führt, auf die angebrachte Verblendung der Unterkonstruktion und auf den Anschluss der Wohncontainer mit Strom, Wasser und an den Kanal ist trotz der nach wie vor angebrachten Räder nicht davon auszugehen, dass die Wohncontainer in der vorliegenden Form noch ohne unverhältnismäßigen Aufwand zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet wären. Gibt der Beschwerdeführer selbst an, die Container etwa fünf Jahre zur Unterbringung von Personal verwenden zu wollen, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Wohncontainer nicht dauerhaft, also nur vorübergehend, aufgestellt worden sein sollen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch nicht erforderlich, dass die Container fest mit dem Boden verankert sind, sondern ist es ausreichend, dass diese – wie vorliegend – durch das bloße Eigengewicht der Container mit dem Untergrund verbunden sind und diese nicht ohne Weiteres an einen anderen Ort bewegt werden können. Das Verwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohncontainern nicht um ein sogenanntes „Mobilheim“ handelt. Anders als bei den vorliegenden Wohncontainern sind Räder an Mobilheimen nämlich nur vorübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert (vgl Giese, aaO, § 2 Baupolizeigesetz Rn 37). Das Verwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohncontainern nicht um ein sogenanntes „Mobilheim“ handelt. Anders als bei den vorliegenden Wohncontainern sind Räder an Mobilheimen nämlich nur vorübergehend zum Transport zwischen zwei Orten montiert vergleiche Giese, aaO, Paragraph 2, Baupolizeigesetz Rn 37). Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Wohncontainer als "wohnwagenähnliche Einrichtung" zu qualifizieren sind und – wenn nicht schon

§ 2

Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 als „Bau“ – jedenfalls

§ 2Abs 1 Z 8 leg cit („Wohnwagen udgl“) baubewilligungspflichtig sind.

Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Wohncontainer als "wohnwagenähnliche Einrichtung" zu qualifizieren sind und – wenn nicht schon

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 als „Bau“ – jedenfalls

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, leg cit („Wohnwagen udgl“) baubewilligungspflichtig sind. Unter § 2 Abs 1 Z 8 Baupolizeigesetz 1997 fallen nicht nur (selbstfahrende) Wohnmobile und Anhänger für Kraftfahrzeuge („Wohnwägen“ im eigentlichen Sinn), sondern auch wohnwagenähnliche Einrichtungen (vgl Giese, aaO, § 2 Baupolizeigesetz Rn 37). Im Sinne der obigen Ausführungen zu den spezifischen Merkmalen der gegenständlichen Wohncontainer und zur Aufstellungsart ist im Sinne des § 2 Abs 1 Z 8 Baupolizeigesetz 1997 davon auszugehen, dass die Wohncontainer nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Wohncontainer ortsbeweglich wären, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Wohncontainer ständig und regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder als Zweitwohnung entspricht. Die Wohncontainer dienen – nach den Angaben des Beschwerdeführers vier bis fünf Jahre – ständig und regelmäßig Wohnzwecken, und zwar der Unterkunft und der Haushaltsführung des bei der N. beschäftigten Personals. Unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Baupolizeigesetz 1997 fallen nicht nur (selbstfahrende) Wohnmobile und Anhänger für Kraftfahrzeuge („Wohnwägen“ im eigentlichen Sinn), sondern auch wohnwagenähnliche Einrichtungen vergleiche Giese, aaO, Paragraph 2, Baupolizeigesetz Rn 37). Im Sinne der obigen Ausführungen zu den spezifischen Merkmalen der gegenständlichen Wohncontainer und zur Aufstellungsart ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Baupolizeigesetz 1997 davon auszugehen, dass die Wohncontainer nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Wohncontainer ortsbeweglich wären, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Wohncontainer ständig und regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder als Zweitwohnung entspricht. Die Wohncontainer dienen – nach den Angaben des Beschwerdeführers vier bis fünf Jahre – ständig und regelmäßig Wohnzwecken, und zwar der Unterkunft und der Haushaltsführung des bei der N. beschäftigten Personals. Dass sich die Wohncontainer außerhalb eines Campingplatzes befinden, ist unstrittig. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind somit die verfahrensgegenständlichen Wohncontainer im Sinne des § 2 Abs 1 Z 8 Baupolizeigesetz 1997 (lex specialis zu § 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997) baubehördlich bewilligungspflichtig. Selbst wenn man aber eine Bewilligungspflicht

§ 2

Abs 1 Z 8 Baupolizeigesetz 1997 als „wohnwagenähnliche Einrichtung“ verneinen würde, besteht jedenfalls im Hinblick auf die vorliegenden Voraussetzungen als „Bau“

§ 1

Baupolizeigesetz 1997 die baubehördliche Bewilligungspflicht

§ 2

Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind somit die verfahrensgegenständlichen Wohncontainer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Baupolizeigesetz 1997 (lex specialis zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997) baubehördlich bewilligungspflichtig. Selbst wenn man aber eine Bewilligungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Baupolizeigesetz 1997 als „wohnwagenähnliche Einrichtung“ verneinen würde, besteht jedenfalls im Hinblick auf die vorliegenden Voraussetzungen als „Bau“

Paragraph eins, Baupolizeigesetz 1997 die baubehördliche Bewilligungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997. Da – unstrittig – eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt, ist die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es kann im Hinblick auf den feststellten Sachverhalt auch nicht davon gesprochen werden, dass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen wäre, dass das Baupolizeigesetz 1997 für Wohncontainer in der vorliegenden Ausgestaltung eine Bewilligungspflicht normiert. Nach § 5 Abs 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – wenn eine Verwaltungsvorschrift wie vorliegend über das Verschulden nicht anderes bestimmt – fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der vorliegenden Umstände (insbesondere der Anbringung des Eingangsbereiches, der Verschalung der Unterkonstruktion, der Entfernung der Anhängervorrichtung, der Verbindung der beiden Wohncontainer zueinander, der Stützkonstruktion, der Verbindung mit Wasser, Strom und Kanal) ist jedenfalls Fahrlässigkeit beim Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angenommenen fehlenden Baubewilligungspflicht anzunehmen; dass er Auskünfte über eine allfällig erforderliche Baubewilligung entweder bei der Gemeinde I. oder bei der belangten Behörde eingeholt hätte, ist nicht hervorgekommen. Es ist daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es kann im Hinblick auf den feststellten Sachverhalt auch nicht davon gesprochen werden, dass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen wäre, dass das Baupolizeigesetz 1997 für Wohncontainer in der vorliegenden Ausgestaltung eine Bewilligungspflicht normiert. Nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – wenn eine Verwaltungsvorschrift wie vorliegend über das Verschulden nicht anderes bestimmt – fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der vorliegenden Umstände (insbesondere der Anbringung des Eingangsbereiches, der Verschalung der Unterkonstruktion, der Entfernung der Anhängervorrichtung, der Verbindung der beiden Wohncontainer zueinander, der Stützkonstruktion, der Verbindung mit Wasser, Strom und Kanal) ist jedenfalls Fahrlässigkeit beim Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angenommenen fehlenden Baubewilligungspflicht anzunehmen; dass er Auskünfte über eine allfällig erforderliche Baubewilligung entweder bei der Gemeinde römisch eins. oder bei der belangten Behörde eingeholt hätte, ist nicht hervorgekommen. Es ist daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wohncontainer war die Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren, ebenso in der Beschreibung des Tatverhaltens der Umstand, dass die Wohncontainer 3 m und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – 4 m breit sind. Zur Präzisierung des Tatorts ist wie folgt auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine aller der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 2010/09/0044; Ra 2014/09/0033).Zur Präzisierung des Tatorts ist wie folgt auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine aller der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 2010/09/0044; Ra 2014/09/0033). Die belangte Behörde hat den Tatort im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses so beschrieben, dass sich das Personalwohnhaus in Containerbauweise bei der Betriebsanlage "N. in I. auf der Grundparzelle aaa/2, KG O.", befindet. Außerdem hat sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass Fotos der Baulichkeiten dem Strafakt zugrunde liegen. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.3.2015 vorgehalten. Insbesondere aufgrund seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.4.2015 mussten ihm diese Lichtbilder bekannt gewesen sein. Es ist zwar zutreffend, dass das Grundstück-Nr aaa/2, KG O., eine Fläche ca 22 ha hat; nicht aber auf den gesamten 22 ha befindet sich die Betriebsanlage "N.". Die vorgeworfene Örtlichkeit konnte daher entsprechend eingegrenzt werden und war im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbilder, auf die die belangte Behörde verweist, dem Beschwerdeführer auch erkennbar, an welcher Örtlichkeit ihm die Errichtung der Wohncontainer vorgeworfen wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Tatortbeschreibung so unpräzise gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden sein konnte oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Die Spruchfassung war vielmehr auch hinsichtlich des Tatortes entsprechend zu präzisieren. Die belangte Behörde hat den Tatort im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses so beschrieben, dass sich das Personalwohnhaus in Containerbauweise bei der Betriebsanlage "N. in römisch eins. auf der Grundparzelle aaa/2, KG O.", befindet. Außerdem hat sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass Fotos der Baulichkeiten dem Strafakt zugrunde liegen. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.3.2015 vorgehalten. Insbesondere aufgrund seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.4.2015 mussten ihm diese Lichtbilder bekannt gewesen sein. Es ist zwar zutreffend, dass das Grundstück-Nr aaa/2, KG O., eine Fläche ca 22 ha hat; nicht aber auf den gesamten 22 ha befindet sich die Betriebsanlage "N.". Die vorgeworfene Örtlichkeit konnte daher entsprechend eingegrenzt werden und war im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbilder, auf die die belangte Behörde verweist, dem Beschwerdeführer auch erkennbar, an welcher Örtlichkeit ihm die Errichtung der Wohncontainer vorgeworfen wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Tatortbeschreibung so unpräzise gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden sein konnte oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Die Spruchfassung war vielmehr auch hinsichtlich des Tatortes entsprechend zu präzisieren. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe bis zu € 25.000,00 vorgesehen. Die konsenslose Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahme zählt zu den schwersten Übertretungen des Salzburger Baupolizeigesetzes. Es ist daher von einer nicht mehr geringfügigen Rechtsgutbeeinträchtigung auszugehen. Strafmildernde oder straferschwerende Gründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten; andererseits liegen einschlägige Vormerkungen nicht vor. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen war mangels anderer Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Wie bereits angeführt, ist als Verschulden dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die sich mit zwei Prozent der Höchststrafe im alleruntersten Bereich des Strafrahmens bewegt, jedenfalls nicht als unangemessen zu qualifizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Behandlung der Frage der Ortsbeweglichkeit der Ausführung der gegenständlichen Wohncontainer stellt eine Einzelfallbeurteilung dar. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewegenden Beurteilung liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Behandlung der Frage der Ortsbeweglichkeit der Ausführung der gegenständlichen Wohncontainer stellt eine Einzelfallbeurteilung dar. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewegenden Beurteilung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.282.6.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.