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{'item': 'LVwG-14/20/18-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlLVwG-14/20/18-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsi

§ 12

Abs 1 lit b sind weiters ab dem 1.1.2013 bis längstens 31.12.2022 im FSVG erworbene Beitragszeiten anzurechnen (§ 31 Abs 5 des Überleitungsstatuts).Auf die Wartezeiten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, sind weiters ab dem 1.1.2013 bis längstens 31.12.2022 im FSVG erworbene Beitragszeiten anzurechnen (Paragraph 31, Absatz 5, des Überleitungsstatuts). Ziviltechniker, die gemäß § 31 Abs 5 Beitragszeiten im FSVG erworben haben, können binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit [Anm.: durch FSVG-Zeiten] gemäß §

§ 12

Abs 1 lit b notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen (§ 33 Abs 3 Überleitungsstatut).Ziviltechniker, die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Beitragszeiten im FSVG erworben haben, können binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit [Anm.: durch FSVG-Zeiten] gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen (Paragraph 33, Absatz 3, Überleitungsstatut). Anspruch auf Alterspension aus dem Altersklassensystem (Spruchpunkt 2) Da die Wartezeit gemäß § 11 Abs 2 StWE für einen Anspruch im Altersklassensystem nicht erfüllt ist, entfallen weitere Angaben.Da die Wartezeit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StWE für einen Anspruch im Altersklassensystem nicht erfüllt ist, entfallen weitere Angaben. Anspruch auf Alterspension aus dem Pensionskontensystem (Spruchpunkt 3) Da keine Teilnahmenzeiten im Pensionskontensystem vorliegen, entfallen weitere Angaben. Berechnung der Pension gemäß den Spruchpunkten 4 und 5 Da die Wartezeit gemäß § 11 Abs 2 StWE für einen Anspruch im Altersklassensystem nicht erfüllt ist und keine Teilnahmenzeiten im Pensionskontensystem vorliegen, entfallen weitere Angaben.Da die Wartezeit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StWE für einen Anspruch im Altersklassensystem nicht erfüllt ist und keine Teilnahmenzeiten im Pensionskontensystem vorliegen, entfallen weitere Angaben. Berechnung der Versicherungszeiten gemäß Spruchpunkt 7 Die Monate der Pflichtversicherung und der freiwilligen Teilnahme am Pensionsfonds ergeben sich bis zum 31.12.2001 aus der Beurteilung der Zeiten aufrechter, ruhender oder zurückgelegter Befugnis in Verbindung mit vorgeschriebenen und angerechneten Pflichtbeiträgen oder geleisteten freiwilligen Beiträgen. Ab dem 1.1.2002 erfolgt die verpflichtende Teilnahme am Pensionsfonds nur in vollen Kalenderjahren, ausgenommen bei Ziviltechnikern, die während eines Kalenderjahres Kammermitglied wurden (§ 6 Abs 1 StWE).Die Monate der Pflichtversicherung und der freiwilligen Teilnahme am Pensionsfonds ergeben sich bis zum 31.12.2001 aus der Beurteilung der Zeiten aufrechter, ruhender oder zurückgelegter Befugnis in Verbindung mit vorgeschriebenen und angerechneten Pflichtbeiträgen oder geleisteten freiwilligen Beiträgen. Ab dem 1.1.2002 erfolgt die verpflichtende Teilnahme am Pensionsfonds nur in vollen Kalenderjahren, ausgenommen bei Ziviltechnikern, die während eines Kalenderjahres Kammermitglied wurden (Paragraph 6, Absatz eins, StWE). 1.3. Mit Schreiben vom 23.12.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die folgende Beschwerde:1.3. Mit Schreiben vom 23.12.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die folgende , Beschwerde: "Laut dem im Betreff angeführten Feststellungsbescheid, wurden zum Stichtag 31.12.2012 keine Anwartschaften auf Leistungen aus dem Pensionsfonds anerkannt. Dadurch fühle ich mich in meinen subjektiven Rechten verletzt und begründe dies im Folgenden. Begründung 1. Der Feststellungsbescheid wurde vom Kuratorium nicht rechtzeitig erstellt, da laut § 31 Abs

(3)Überleitungsstatut der WE die fehlenden Zeiten auf Antrag bis spätestens 30.06.2013 nachgekauft hätten werden können, und ich über meine fehlenden Anwartschaften bzw Beitragszeiten keinen rechtsgültigen Bescheid zu diesem Zeitpunkt hatte.1. Der Feststellungsbescheid wurde vom Kuratorium nicht rechtzeitig erstellt, da laut , Paragraph 31, Abs
(3)Überleitungsstatut der WE die fehlenden Zeiten auf Antrag bis spätestens 30.06.2013 nachgekauft hätten werden können, und ich über meine fehlenden Anwartschaften bzw Beitragszeiten keinen rechtsgültigen Bescheid zu diesem Zeitpunkt hatte. Außerdem war der Feststellungsbescheid nicht über Antrag auszufertigen, wie im Bescheid im ersten Absatz angeführt – übrigens mit falscher Datumsangabe (richtig 06.06.2014) – sondern amtswegig über die Ausstellungsverpflichtung gemäß § 33 des Überleitungsstatutes.Außerdem war der Feststellungsbescheid nicht über Antrag auszufertigen, wie im Bescheid im ersten Absatz angeführt – übrigens mit falscher Datumsangabe (richtig 06.06.2014) – sondern amtswegig über die Ausstellungsverpflichtung gemäß Paragraph 33, des Überleitungsstatutes.
  1. Ich war als Gesellschafter einer gewerblich tätigen Firma (FN XY von 1972 bis zum 18.12.2014) und seit 16.12.2014 laufend als gewerbetreibender Unternehmer nach dem GSVG pflichtversichert. Neben dieser Tätigkeit als Gewerbetreibender liegen noch weitere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten, die gleichzeitig oder hintereinander ausgeübt wurden, vor. So war ich vor meiner künstlerischen Tätigkeit als Architekt nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unselbstständig Beschäftigter versichert. Seit 18.03.1991 bis heute bin ich als freiberuflich tätiger Künstler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für Künstler pflichtversichert (Beilage B1). Zusätzlich habe ich zwangsweise beim Altersklassensystem der WE in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeit (1.4.1991 – 31.10.1998) Pensionsbeiträge gezahlt. In Summe ohne Valorisierung 27.055.44 € (Beilage 2) Ich habe bei der Überleitung des Altersklassensystems in die WE 2000 nicht am "Opting-Out" aus der Pflichtversicherung aus meiner künstlerischen Tätigkeit teilgenommen. Die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung gelten für die GSVG-Versicherten, so wie für die FSVG- und ASVG-Versicherten. Grundsätzlich müssen für jede an der Mehrfachversicherung beteiligte Pensionsversicherung Beiträge gezahlt werden, die dann für die Pensionsanwartschaft zusammengezählt werden. Laut den "Informationen der WE für Ziviltechniker "Nr 52 3/2012 Beilage 3); Seite 4, werden mit Einbeziehung der WE in das FSVG auch die "verlorenen Anwartschaften" in den allgemeinen Systemen anerkannt.Laut den "Informationen der WE für Ziviltechniker "Nr 52 3 aus 2012, Beilage 3); Seite 4, werden mit Einbeziehung der WE in das FSVG auch die "verlorenen Anwartschaften" in den allgemeinen Systemen anerkannt. Damit wird die Beitragszeit im Pensionsfond der Wohlfahrtseinrichtungen auf die Wartezeit in der allgemeinen gesetzlichen Pensionsversicherung angerechnet. Dies ist im umgekehrten Fall, wie bei mir, nicht vorgesehen bzw ist auf Beiträge als Ziviltechniker im FSVG beschränkt. Dies stellt eine erhebliche rechtswidrige Ungleichbehandlung dar und widerspricht auch den österr. Leitlinien zur Harmonisierung der Pensionssysteme bzw dem Grundsatz, dass keine Anwartschaften/Beiträge verloren gehen dürfen sowie der "VERORDNUNG (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit".Dies stellt eine erhebliche rechtswidrige Ungleichbehandlung dar und widerspricht auch den österr. Leitlinien zur Harmonisierung der Pensionssysteme bzw dem Grundsatz, dass keine Anwartschaften/Beiträge verloren gehen dürfen sowie der "VERORDNUNG (EG) Nr 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit". Diese EU-VO geht vom Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und gem. Art 4 von der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Rechten und Pflichten bzw Leistungen und Sachverhalten (art. 5) zwischen den Personen der Mitgliedsländern aus. Hinzu kommt, dass ich nach Mitteilung der SVAGW mit Stichtag 1.3.2017 für die Korridorpension berechtigt bin.Diese EU-VO geht vom Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und gem. Artikel 4, von der Gleichbehandlung und Gleichstellung von Rechten und Pflichten bzw Leistungen und Sachverhalten (art. 5) zwischen den Personen der Mitgliedsländern aus. Hinzu kommt, dass ich nach Mitteilung der SVAGW mit Stichtag 1.3.2017 für die Korridorpension berechtigt bin. Das bedeutet, dass ich, selbst wenn ich meine Ziviltechnikertätigkeit aktiv melden würde und nach dem FSVG versicherungspflichtig wäre, die fehlenden 33 Monate Beitragszeiten nicht mehr erwerben könnte. Abgesehen davon wäre dies, wie beim Nachkauf der WE-Beitragszeiten, eine hohe finanzielle Belastung. Diese Problematik war den Beteiligten bei der Verhandlung der Überleitung der WE bekannt und wurde dem Gelingen der Überleitung "geopfert" bzw ist im Statut nur unzureichend berücksichtigt, was nach dem Rechnungshofbericht aus dem Jahre 2012 zur "Pensionsvorsorge ausgewählter freier Berufe" unter anderem der prekären Lage der WE, der unzulänglichen Kenntnis der beteiligten Personen, der vielen Mängel und dem Zeitdruck geschuldet war. Generell ist hierzu festzustellen, dass diese Probleme mit den WE schon Anfang der 1990er Jahre bekannt waren. Die Überleitung damals wurde von einer kleinen mächtigen Lobby unter den Architekten, die sowohl in den WE als auch bei der Künstlerversicherung Höchstbeiträge zahlten und eine Deckelung ihrer Pensionsansprüche befürchteten (Beilage 4/a,b), erfolgreich verhindert; trotz eindeutigem Urabstimmungsergebnis für die Überleitung der gesamten WE ins staatliche System. Auch der Sonderstatus des Altersklassensystems zu Lasten der Mehrheit der Kollegen war dem Einfluss dieser Gruppe zuzuschreiben.
  2. Im Gegensatz zu meinem Anliegen, wo es um Anwartschaften eines Mitglieds der Kammer geht, wurden im Überleitungsstatut die Anwartschaften von Lebensgefährten und –innen sehr großzügig mit Ausnahmeregelungen bedacht, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht anspruchsberechtigt sind, aber über Antrag die Anwartschaften abgefunden werden können. Das ist ein zusätzlicher Tatbestand der Diskriminierung und Ungleichbehandlung im Vergleich zur Sachlage meiner Person!
  3. Der Bescheid ist auch rechtswidrig, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist, da vor Bescheiderlassung zur Entscheidungsfindung, weitere Fakten zum Sachverhalt, wie die oben aufgezeigten, "gesammelt" hätten werden müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können.
  4. Das Kuratorium hat auch das Statut, das ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumt, im Verhältnis zum Zweck des Statuts zu extensiv ausgelegt.
  5. Schließlich hat das Kuratorium bzw die Kammer die von mir vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt. BEGEHREN Aus den angeführten Gründen stelle ich den Antrag den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, Zeitversäumnis und Ungleichbehandlung aufzuheben und meine Beitragszeiten/Anwartschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen in allgemeinen Pensionssystemen über verlorene Anwartschaften gleichzustellen und hiezu einen Neubescheid auszustellen. Eine Beschwerdevorentscheidung wird akzeptiert. Der angefochtene Bescheid wurde am 1.12.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt." 1.
  6. Mit Schreiben vom 13.3.2015 übermittelte die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Wohlfahrtseinrichtungen, Wien, den betreffenden Akt des Beschwerdeführers. 1.
  7. Am 4.11.2015 fand (nach mehrmaliger Umberaumung über Ersuchen des Beschwerdeführers) beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Gattin (als Zuhörerin) sowie ein Vertreter des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten teilnahmen und Angaben zum Sachverhalt machten. 1.
  8. Am Tag vor dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte der Beschwerdeführer per E-Mail das unten vollinhaltlich wiedergegebene ergänzende Vorbringen erstattet und mit Beilagen versehen; diese Stellungnahme war mit gleicher Post auch an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen ergangen. "In umseits rubrizierter Rechtsache erstattet die beschwerdeführende Partei als Ergänzung der eingebrachten Beschwerde vom 23.12.2014, sowie in Vorbereitung zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung VORBEREITENDER SCHRIFTSATZ Ich bin seit 1.8.1989 Mitglied der Ingenieurkammer für OÖ und S mit ruhender Befugnis und Mitglied der Wohlfahrtseinrichtung der Bundes-Ingenieurkammer, deren Teilnahme verpflichtend ist. In der Zeit vom 01.04.1991 bis 31.10.1998 war ich im Versorgungsfonds der WE auf Grund einer aufrechten Befugnis als Architekt pflichtversichert. In den Jahren von 1994 bis 1998 war ich Mitglied des Kammervorstandes der Kammer der Arch. und Ing.-Kons. Für OÖ und S und auch Mitglied des Kuratoriums der WE der Bundeskammer und habe in dieser Funktion die Entwicklung der Diskussion über die Überleitung der WE in das staatliche Pensionssystem genau beobachten können. Diese Überlegungen begannen schon Ende der 80er Jahre, weil den Kammerfunktionären anlässlich des Zusammenbrechens der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärzte in diesen Jahren, klar wurde, dass auch die WE der Ingenieurkammer dasselbe Schicksal ereilen würde. Die WE waren dadurch bestimmt, dass einfach gesagt am Anfang eines Pensionssystem im Umlageverfahren die Versuchung groß ist, wegen der großen "Überschüsse" infolge der noch wenigen Leistungsempfänger, die Pensionsbeiträge zu gering zu halten und die Leistungen im Verhältnis der eingezahlten Beiträge sehr hoch. Die notwendigen Korrekturen wurden (so wie im Staat) nur sehr halbherzig und nicht nachhaltig durchgeführt, was vor allem deswegen geschah, weil das System von den Funktionären etablierter Ziviltechnikerbüros dominiert war und ist. Das hatte dazu geführt, dass die u.a. notwendige "Bewertung" der Pensionen verzögert und über lange Jahre ausgesetzt wurde. In den Jahren meiner Mitgliedschaft im Kuratorium wurden die Bestrebungen der Überführung der WE intensiviert und kulminierten in einer Urabstimmung 1998 über das fertig verhandelte Paket, das mit einem klaren Votum der Kollegen für die Überleitung in das staatliche System endete. Weil eine kleine Gruppe der Architekten, die neben ihrer Teilnahme am Versorgungsfonds der WE als Künstler im GSVG pensionsversichert waren und in beiden Systemen die Höchstbeiträge zahlten, befürchtete durch die Zusammenrechnung bei den Pensionsleistungen "gedeckelt" zu werden, wurde die Überleitung der WE in das FSVG sabotiert und verhindert. Zur Beruhigung der getäuschten Mehrheit der Kollegen und infolge der fortschreitenden negativen Entwicklung des Altsystems der WE (durchschnittlicher Beitragssatz sank dramatisch), wurde das neue System WE-2000 aus dem Hut gezaubert. Zauberei deshalb, weil es auf Annahmen beruhte die zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht mehr der Wirklichkeit entsprachen, wie z.B. eine völlig unrealistische Kapitalverzinsung. Noch dazu konnte die Gruppe der Überleitungsgegner durch eine Ausnahmeregelung im § 7 Abs 3 des Statuts im Altersklassensystem verbleiben.Zur Beruhigung der getäuschten Mehrheit der Kollegen und infolge der fortschreitenden negativen Entwicklung des Altsystems der WE (durchschnittlicher Beitragssatz sank dramatisch), wurde das neue System WE-2000 aus dem Hut gezaubert. Zauberei deshalb, weil es auf Annahmen beruhte die zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht mehr der Wirklichkeit entsprachen, wie z.B. eine völlig unrealistische Kapitalverzinsung. Noch dazu konnte die Gruppe der Überleitungsgegner durch eine Ausnahmeregelung im Paragraph 7, Absatz 3, des Statuts im Altersklassensystem verbleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.06.2003, G 8/03, V 7/03-11, das Statut der WE 200 der BAIK als gesetzwidrig aufgehoben, sodass wieder eine Reform der Reform der WE gemacht werden musste.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.06.2003, G 8/03, römisch fünf 7/03-11, das Statut der WE 200 der BAIK als gesetzwidrig aufgehoben, sodass wieder eine Reform der Reform der WE gemacht werden musste. Außerdem stellte sich heraus (siehe Rechnungshofbericht), dass sowohl der Prüfungsaktuar als auch Personen und Struktur des Kuratoriums durch diese parallel laufenden zwei Pensionssysteme überfordert waren. Auch die Aufsicht durch das Ministerium versagte bzw hielt sich aus dem Ganzen heraus. Ich hatte dass alles schon kommen gesehen und stellte meine Befugnis im Jahr 1998 ruhend, um nicht weiter an den WE teilnehmen zu müssen. Erst auf Druck einer Gruppe junger Architekten und durch die Finanzkrise wurde wieder mit den Verhandlungen zur Überführung begonnen. Völlig überstürzt und ohne Berücksichtigung nachteiliger Wirkung für eine Gruppe von Kollegen, die so wie ich ausschließlich für Anwartschaften im alten WE-System eingezahlt hatten, wurden mit 1.1.2013 die WE in das FSVG-System übergeleitet. Damit ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Rechtsnachfolger der WE. Folgende Sachverhalte sind zu den in der Beschwerde vom 23.12.2014 angeführten Punkten zu ergänzen:
  9. Wie bereits in meiner Beschwerde erläutert, wurde der Feststellungsbescheid zu spät ausgestellt und war auch die Frist zum Nachkauf von Versicherungsmonaten zu kurz bemessen. Im Gegensatz dazu wurde für die Feststellung von Berufsunfähigkeitspensionen dem Kuratorium der WE noch bis Ende 2013 die Zuständigkeit belassen. Das Schreiben wegen nicht erfüllter Anwartschaften wurde erst im Juni 2013 versendet, obwohl die Frist für den Nachkauf am 30.06.2013 endete.
  10. Die WE waren so wie die staatlichen Pensionssystem für ihre Mitglieder verpflichtend teilzunehmen und es war die Vorgabe, dass die WE mit den staatlichen Systemen vergleichbare Leistungen erbringen mussten. Für die Überleitung der WE gab es mit dem APG 2005 auch die Vorgabe, dass die Pensionssysteme harmonisiert werden müssen und wurde mit dem APG ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem geschaffen, das im Wesentlichen für Frauen und Männer, die so wie ich ab dem
  11. Jänner 1955 geboren sind, gilt. So gibt es als vergleichbare Gruppe bei den Ärzten, die sowohl nach dem FSVG als auch (so wie ich auf Grund meiner künstlerischen Tätigkeit und als gewerblich Tätiger) nach dem GSVG pflichtversichert sind, den Grundsatz, dass die Einkünfte nach dem FSVG und GSVG zusammengerechnet werden und eine gemeinsame Beitragsgrundlage bilden. Zu den Regelungen in der EU ist außerdem zu sagen, dass wenn im EU-Ausland Beiträge zu einer Pflichtversicherung geleistet werden, die pensionsverantwortliche SVA in Österreich, diese bei der Bemessung der Pension wie als im Inland eingezahlt berücksichtigen muss. Das Wesen der Wanderversicherung besteht darin, dass alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären (OGH 10Ob S257/97k). Für den Gesetzgeber besteht zwar keine Verpflichtung, Voraussetzung für eine Pensionsleistung für alle Systeme neu zu regeln, aber es besteht sehr wohl die Verpflichtung gleiche Sachverhalte (Wanderversicherung) unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes gleich zu behandeln. Nach der Überleitung sind früher verlorene Anwartschaften (kurze Versicherungszeiten in staatlichen Pensionsversicherungen) nicht mehr verloren, sondern führen zu einem Pensionsanspruch. Aber im umgekehrten Fall sind gleichheitswidrig Versicherungszeiten im Altersklassensystem verloren und bewirken nach § 33 Abs
(3)nur Versicherungszeiten und führen zu keinem Pensionsanspruch. Die Verantwortlichen in der Kammer wurden lange vor den Verhandlungen von mir mit dieser Problematik konfrontiert.Nach der Überleitung sind früher verlorene Anwartschaften (kurze Versicherungszeiten in staatlichen Pensionsversicherungen) nicht mehr verloren, sondern führen zu einem Pensionsanspruch. Aber im umgekehrten Fall sind gleichheitswidrig Versicherungszeiten im Altersklassensystem verloren und bewirken nach Paragraph 33, Abs
(3)nur Versicherungszeiten und führen zu keinem Pensionsanspruch. Die Verantwortlichen in der Kammer wurden lange vor den Verhandlungen von mir mit dieser Problematik konfrontiert.
  1. Dazu ist zu bemerken, dass speziell die Altlasten, wie bestehende Pensionen und Anwartschaften im Altersklassensystem, eine große Zahl von Berufsunfähigkeitspensionen, keine weitere Bewertung und Sonderregelungen wie die für Lebensgefährtinnen durch die Übertragung des Vermögens der WE, welches auch mit meinen Beiträgen zum Versorgungsfonds entstand, an die SVA "erkauft" wurde.
  2. Es wurden nicht nur keine Ermittlungen oder Gespräche in meiner Angelegenheit mit mir geführt, sondern im Gegenteil wurden meine Fragen von der Kammer nur schleppend, wenn überhaupt, behandelt.
  3. Es wäre die Möglichkeit gewesen einen kleinen Teil des Vermögens des Versorgungsfonds zur Behebung von Problemfällen wie dem meinen, zurückzubehalten.
  4. Es wurde mir nicht erklärt, warum meine berechtigten Anliegen nicht berücksichtigt wurden bzw wurden keine alternativen Lösungsvorschläge gemacht Beweis: Urkunden gem. Auflistung Urkundenvorlage; PV wie bisher Gemäß dem Begehren in der Beschwerde vom 23.12.2014 stelle ich die ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge
  5. Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 den angefochtenen Bescheid aufheben.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, den angefochtenen Bescheid aufheben.
  7. Den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und das Kuratorium bzw die Kammer beauftragen einen geeigneten Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Folgende Lösungen wären von meiner Seite denkbar:
  8. Abänderung des Überleitungsgesetzes bzw FSVG, dass im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes die im Bescheid festgestellten Versicherungszeiten im Sinne einer Mehrfachversicherung zusammengerechnet werden können.
  9. In eventu ähnlich der Bestimmung des § 20a Abs 3 FSVG die eingezahlten Beiträge im Sinne einer Höherversicherung zu behandeln bzw umzuwandeln.
  10. In eventu ähnlich der Bestimmung des Paragraph 20 a, Absatz 3, FSVG die eingezahlten Beiträge im Sinne einer Höherversicherung zu behandeln bzw umzuwandeln.
  11. In eventu die eingezahlten Beiträge nach Valorisierung gemäß den Bestimmungen der Rückzahlung der Beiträge zum Sterbekassenfonds oder nach dem Verbraucherpreisindex zurückzuzahlen. Weiters ergehen die ANREGUNGEN das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen § des PF-ÜG bzw FSVG die vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen und Aufhebung noch festzustellende Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen.gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Paragraph des PF-ÜG bzw FSVG die vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen und Aufhebung noch festzustellende Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Auf den dargestellten Sachverhalt ist auch Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher in eventu die weitere Anregung das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage zur Auslegung der unionsrechtlichen Norm des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw Gleichstellung von Ehepartnern und der Verordnung Nr 2004RO883 zur Koordinierung sozialer Systeme.Auf den dargestellten Sachverhalt ist auch Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher in eventu die weitere Anregung das Verwaltungsgericht möge gemäß Artikel 267, AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage zur Auslegung der unionsrechtlichen Norm des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw Gleichstellung von Ehepartnern und der Verordnung Nr 2004RO883 zur Koordinierung sozialer Systeme.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen: 2.
  13. Beweis wurde erhoben durch ● Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde ● Einsichtnahme in die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ● das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4.11.2015 durchgeführte Beweisverfahren. 2.
  14. Aufgrund und in Würdigung der aufgenommenen Beweise wird als erwiesen festgestellt, dass der am 7.2.1955 geborene Beschwerdeführer – wie im nunmehr bekämpften Bescheid zutreffend und unbestritten ausgeführt - im Zeitraum zwischen dem 1.4.1991 und dem 30.6.1998 am Altersklassensystem der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gemäß dem jeweils in Kraft stehenden Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aufgrund einer Beitragsverpflichtung als befugter Ziviltechniker teilgenommen hatte, und aus dieser Teilnahme 87 Versicherungsmonate erworben wurden. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit 1991 (hinsichtlich des Beginns dieser Versicherung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt) bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG pflichtversichert; der Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung weist eine Versicherung als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger seit 1.1.1991 bis laufend aus. Da der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 1998 damit nach dem GSVG pflichtversichert war, kam eine Bestimmung des (zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen zum Tragen, wonach der Beschwerdeführer lediglich 25 % des Normbetrages als Beitrag zu leisten hatte. 2.
  15. Für einen Anspruch aus dem Altersklassensystem des Versorgungsfonds sind 120 beitragsgedeckte Versicherungsmonate (Wartezeit) erforderlich; diese wurden durch den Beschwerdeführer bisher nicht erreicht. 2.
  16. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, vom 6.6.2013 dahin gehend schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihm 33 Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen, wobei die Mitteilung erfolgte, dass er entweder in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft die noch fehlenden Versicherungsmonate erwerben könne, oder diese zu einem bekannt gegebenen Betrag über Antrag bis Monatsende Juni 2013 nachkaufen könne.
  17. Rechtlich folgt daraus: 3.
  18. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die folgenden verfahrensrelevanten Bestimmungen anzuwenden: § 78 Abs 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes - ZTKG idF des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes – PF-ÜG, BGBl I Nr 4/2013 verpflichtet die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens
  19. Dezember 2013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds mit der Maßgabe ordentlicher und wirtschaftlich angemessener Verwaltung des Pensionsfonds zu überweisen.Paragraph 78, Absatz eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes - ZTKG in der Fassung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes – PF-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2013, verpflichtet die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens
  20. Dezember 2013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds mit der Maßgabe ordentlicher und wirtschaftlich angemessener Verwaltung des Pensionsfonds zu überweisen. Gemäß § 78 Abs 5 ZTKG gelten die §§ 27 bis 37 des am
  21. Kammertag am
  22. Juni 2004 beschlossenen und am
  23. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom
  24. Oktober 2012, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den §§ 27 bis 37 verwiesen wird, als Bundesgesetz weiter.Gemäß Paragraph 78, Absatz 5, ZTKG gelten die Paragraphen 27 bis 37 des am
  25. Kammertag am
  26. Juni 2004 beschlossenen und am
  27. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom
  28. Oktober 2012, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den Paragraphen 27 bis 37 verwiesen wird, als Bundesgesetz weiter. 3.
  29. Die nach dieser Bestimmung zum Bundesgesetz erhobene
  30. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012 (im Folgenden: Statut), führt als ihren Regelungszweck die Einbeziehung der Ziviltechniker, ehemaliger Ziviltechniker und deren Hinterbliebenen in das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) an und ergänzt das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
  31. VO der bAIK vom 28.10.2011 wie folgt: 3.
  32. Die nach dieser Bestimmung zum Bundesgesetz erhobene
  33. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80 aus 2012, (im Folgenden: Statut), führt als ihren Regelungszweck die Einbeziehung der Ziviltechniker, ehemaliger Ziviltechniker und deren Hinterbliebenen in das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) an und ergänzt das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
  34. VO der bAIK vom 28.10.2011 wie folgt: § 11 Allgemeine VoraussetzungenParagraph 11, Allgemeine Voraussetzungen
(1)Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsleistungen ist:
  1. a)die Mitgliedschaft oder ehemalige Mitgliedschaft bei einer Länderkammer
  2. b)für Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch gemäß § 13 oder § 14 (Alters- oder Berufsunfähigkeitspension)
  3. b)für Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 14, (Alters- oder , Berufsunfähigkeitspension)
  4. c)Status des Berufsanwärters.
(2)Mitglieder, die vor dem 1.7.2000 Beiträge zum Versorgungsfonds geleistet haben, haben erst nach einer Mindestbeitragszeit von 120 Monaten Anspruch auf eine Sockelpension. § 27 Allgemeine BestimmungenParagraph 27, Allgemeine Bestimmungen
(1)Die Feststellung der Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2012 beruht, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den Grundsätzen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der bAIK vom 28.10.2011 und erfolgt getrennt nach
  1. a)Anwartschaften aus der Sockelpension gemäß § 12 sowie den gemäß § 7 Abs 3 ausschließlich im Altersklassensystem erworbenen Anwartschaften;
  2. a)Anwartschaften aus der Sockelpension gemäß Paragraph 12, sowie den gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ausschließlich im Altersklassensystem erworbenen Anwartschaften;
  3. b)Anwartschaften die nach dem 1.7.2000 im Pensionskontensystem erworben wurden;
  4. c)Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 14.
  5. c)Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 14,
(2)Für die Ermittlung der Anwartschaften sind nur Beitragszahlungen gemäß §§ 6, 7 und 8 unter Berücksichtigung allfälliger Rückzahlungen gemäß § 9 heranzuziehen, die aufgrund der bis 31.12.2012 bestehenden Pflichtversicherung im Pensionsfonds zu bezahlen waren. Diesen Beitragszahlungen sind freiwillige Beitragszahlungen bei ruhender, erloschener oder aberkannter Befugnis gemäß § 6 Abs 1 gleichgestellt. Ein Nachkauf von Beiträgen ist unter den in § 31 Abs 3 und 4 genannten Bedingungen möglich.
(2)Für die Ermittlung der Anwartschaften sind nur Beitragszahlungen gemäß Paragraphen 6, 7 und 8 unter Berücksichtigung allfälliger Rückzahlungen gemäß Paragraph 9, heranzuziehen, die , aufgrund der bis 31.12.2012 bestehenden Pflichtversicherung im Pensionsfonds zu , bezahlen waren. Diesen Beitragszahlungen sind freiwillige Beitragszahlungen bei ruhender, erloschener oder aberkannter Befugnis gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gleichgestellt. Ein Nachkauf von Beiträgen ist unter den in Paragraph 31, Absatz 3 und 4 genannten Bedingungen möglich.
(3)Soweit in diesem Abschnitt eine lineare Interpolation zwischen den Werten an zwei bestimmten Stichtagen vorgesehen ist, ermittelt sich der prozentuale Zu- oder Abschlag pro Monat aus der Differenz zwischen den Stichtagswerten, dividiert durch die Anzahl der zwischen beiden Stichtagen liegenden Monate, dieser Quotient dividiert durch den Ausgangswert. Der Prozentwert ist auf vier Nachkommastellen zu runden.
(4)Beitragseingänge ab dem 1.1.2013 gelten dem persönlichen Pensionskonto per 31.12.2012 als zugewiesen. § 28 Erworbene Anwartschaften aus AlterspensionParagraph 28, Erworbene Anwartschaften aus Alterspension
(1)Die Feststellung der im Altersklassensystem erworbenen Anwartschaften erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a) Eine zum 31.12.2012 erworbene Anwartschaft auf Sockelpension ist nach den Grund-sätzen der §§

12 zu berechnen, wobei für die Ermittlung der Pension für die 100 %-Pension des Jahres 2013 unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln des § 21 maßgeblich ist. Ergibt die Berechnung der unterbewerteten Pension mit Vollendung des 70. Lebensjahres für Ziviltechniker bzw des 65. Lebensjahres für Ziviltechnikerinnen einen höheren Wert als die nach diesen Grundsätzen zum Stichtag 31.12.2012 ermittelte bewertete Pension, dann ist der höhere Wert für die Feststellung der Anwartschaft heranzuziehen.

  1. a)Eine zum 31.12.2012 erworbene Anwartschaft auf Sockelpension ist nach den Grund-sätzen der Paragraphen 11, Absatz 2 und 12 zu berechnen, wobei für die Ermittlung der Pension für die 100 %-Pension des Jahres 2013 unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln des Paragraph 21, maßgeblich ist. Ergibt die Berechnung der unterbewerteten Pension mit Vollendung des 70. Lebensjahres für Ziviltechniker bzw des 65. Lebensjahres für Ziviltechnikerinnen einen höheren Wert als die nach diesen Grundsätzen zum Stichtag 31.12.2012 ermittelte bewertete Pension, dann ist der höhere Wert für die Feststellung der Anwartschaft heranzuziehen.
  2. b)Die Ermittlung der Anwartschaften auf vorzeitige Alterspension ist nach den Bestimmungen des § 22 vorzunehmen.
  3. b)Die Ermittlung der Anwartschaften auf vorzeitige Alterspension ist nach den Bestimmungen des Paragraph 22, vorzunehmen.
  4. c)Bei Mitgliedern, die aufgrund der Ausnahmeregelung des § 7 Abs 3 auch nach dem 1.7.2000 im Altersklassensystem teilgenommen haben, erfolgt die Feststellung der Anwartschaft auf Alterspension nach den Grundsätzen der lit a und b, wobei die Beendigung der Teilnahme im Altersklassensystem auch für die entsprechende 100 %-Pension auf der Grundlage des Jahres 2013 zu berücksichtigen ist.
  5. c)Bei Mitgliedern, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Paragraph 7, Absatz 3, auch nach dem 1.7.2000 im Altersklassensystem teilgenommen haben, erfolgt die Feststellung der Anwartschaft auf Alterspension nach den Grundsätzen der Litera a und b, wobei die Beendigung der Teilnahme im Altersklassensystem auch für die entsprechende 100 %-Pension auf der Grundlage des Jahres 2013 zu berücksichtigen ist. § 31 VersicherungszeitenParagraph 31, Versicherungszeiten

(1)Als Versicherungszeiten gelten jene Monate, für die bis zum 31.12.2012 gemäß § 6 Abs 1 entweder eine Beitragsverpflichtung vorlag oder freiwillig Beiträge geleistet wurden. Insbesondere sind auch Zeiten gemäß § 8 Abs 2 für die Ermittlung der Versicherungsmonate heranzuziehen. Wurden Beiträge gemäß § 9 rückerstattet, zählen die entsprechenden Monate nicht zu den Versicherungszeiten im Sinne dieser Bestimmung.
(1)Als Versicherungszeiten gelten jene Monate, für die bis zum 31.12.2012 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, entweder eine Beitragsverpflichtung vorlag oder freiwillig Beiträge geleistet wurden. Insbesondere sind auch Zeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, für die Ermittlung der Versicherungsmonate heranzuziehen. Wurden Beiträge gemäß Paragraph 9, rückerstattet, zählen die entsprechenden Monate nicht zu den Versicherungszeiten im Sinne dieser Bestimmung.
(2)Versicherungszeiten im Sinne dieser Bestimmung sind für die Pflichtversicherung im Altersklassen- und Pensionskontensystem getrennt zu ermitteln und im Feststellungsbescheid gemäß § 33 für die jeweilige Pension für die jeweiligen Perioden anzugeben. Versicherungszeiten aufgrund einer Beitragsverpflichtung und Versicherungszeiten aufgrund freiwilliger Beitragsleistung sind ebenfalls getrennt zu ermitteln und anzugeben.
(2)Versicherungszeiten im Sinne dieser Bestimmung sind für die Pflichtversicherung im Altersklassen- und Pensionskontensystem getrennt zu ermitteln und im Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 33, für die jeweilige Pension für die jeweiligen Perioden anzugeben. Versicherungszeiten aufgrund einer Beitragsverpflichtung und Versicherungszeiten aufgrund freiwilliger Beitragsleistung sind ebenfalls getrennt zu ermitteln und anzugeben.
(3)Anwartschaftsberechtigte Ziviltechniker haben die Möglichkeit, bis spätestens 30.6.2013 einen Antrag auf Nachkauf von Versicherungsmonaten auf der Grundlage des Mindestbeitrags für das Jahr 2012 zu stellen. Diese Möglichkeit des Nachkaufs ist gegeben, wenn die Wartezeiten gemäß der §

§12Abs 1 lit b nicht erfüllt sind.

Die Anzahl der nachträglich zu erwerbenden Versicherungsmonate ist mit der Differenz zwischen den zum 31.12.2012 festgestellten Versicherungsmonaten und der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß §

§ 12Abs 1 lit b erforderlichen Anzahl an Versicherungsmonaten begrenzt.

Der Nachkauf von Versicherungsmonaten ist nur unter der Voraussetzung zulässig, das vorhandene Beitragsrückstände fristgerecht zur Gänze beglichen wurden (§ 32 Abs 1).

(3)Anwartschaftsberechtigte Ziviltechniker haben die Möglichkeit, bis spätestens 30.6.2013 einen Antrag auf Nachkauf von Versicherungsmonaten auf der Grundlage des Mindestbeitrags für das Jahr 2012 zu stellen. Diese Möglichkeit des Nachkaufs ist gegeben, wenn die Wartezeiten gemäß der Paragraph 11, Absatz 2 und §12 Absatz eins, Litera b, nicht erfüllt sind. Die Anzahl der nachträglich zu erwerbenden Versicherungsmonate ist mit der Differenz zwischen den zum 31.12.2012 festgestellten Versicherungsmonaten und der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, erforderlichen Anzahl an Versicherungsmonaten begrenzt. Der Nachkauf von Versicherungsmonaten ist nur unter der Voraussetzung zulässig, das vorhandene Beitragsrückstände fristgerecht zur Gänze beglichen wurden (Paragraph 32, Absatz eins,).
(4)Die Entrichtung der aufgrund des Antrags gemäß Abs 3 vorgeschriebenen Beiträge ist bis 30.6.2014 zulässig.
(4)Die Entrichtung der aufgrund des Antrags gemäß Absatz 3, vorgeschriebenen Beiträge ist bis 30.6.2014 zulässig.
(5)Auf die Wartezeiten gemäß §§ 11 Abs 1 und 12 Abs 1 lit b sind weiters ab dem 1.1.2013 bis längstens 31.12.2022 im FSVG erworbene Beitragszeiten anzurechnen.
(5)Auf die Wartezeiten gemäß Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, Litera b, sind weiters ab dem 1.1.2013 bis längstens 31.12.2022 im FSVG erworbene Beitragszeiten anzurechnen.
(6)Nicht zu den Versicherungszeiten zählen die Monate mit nicht ausreichender Deckung im Sinne des § 32 Abs 2.
(6)Nicht zu den Versicherungszeiten zählen die Monate mit nicht ausreichender Deckung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, § 33 Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012Paragraph 33, Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012
(1)Mit Stichtag 31.12.2012 sind die erworbenen Anwartschaften vom Kuratorium mittels Bescheid festzustellen.
(2)Die Erstellung eines Feststellungsbescheides über erworbene Anwartschaften erfolgt nur dann, wenn allfällige Beitragsrückstände gemäß § 32 Abs 2 beglichen wurden oder die Frist zur Begleichung gemäß § 32 Abs 1 abgelaufen ist.
(2)Die Erstellung eines Feststellungsbescheides über erworbene Anwartschaften erfolgt nur dann, wenn allfällige Beitragsrückstände gemäß Paragraph 32, Absatz 2, beglichen wurden oder die Frist zur Begleichung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, abgelaufen ist.
(3)Ziviltechniker, die gemäß § 31 Abs 5 Beitragszeiten im FSVG erworben haben, können binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß §

§ 12Abs 1 lit b notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen.

(3)Ziviltechniker, die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Beitragszeiten im FSVG erworben haben, können binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen.
(4)Der bescheidmäßige Spruch hat zumindest die folgenden Feststellungen zu enthalten: - Höhe der Anwartschaften im Altersklassensystem gemäß § 28 Abs 1 sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet- Höhe der Anwartschaften im Altersklassensystem gemäß Paragraph 28, Absatz eins, sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet - Höhe der Anwartschaften im Pensionskontensystem gemäß § 28 Abs 2 sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet- Höhe der Anwartschaften im Pensionskontensystem gemäß Paragraph 28, Absatz 2, sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet - Höhe der Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 29 Abs 1 und 2 sowie der lineare Zu- oder Abschlag pro Monat der Inanspruchnahme ab dem 1.1.2013 als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet- Höhe der Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie der lineare Zu- oder Abschlag pro Monat der Inanspruchnahme ab dem 1.1.2013 als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet - Höhe der Mindestpension bei Berufsunfähigkeit gemäß § 29 Abs 3- Höhe der Mindestpension bei Berufsunfähigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 - Anrechnungsbestimmungen für die Mindestpension gemäß § 29 Abs 5- Anrechnungsbestimmungen für die Mindestpension gemäß Paragraph 29, Absatz 5 - Art der jährlichen Wertanpassung der Anwartschaften gemäß § 30- Art der jährlichen Wertanpassung der Anwartschaften gemäß Paragraph 30 - Zeiten der Pflichtversicherung oder freiwillige Teilnahme am Pensionsfonds durch Angabe des Beginns und der Beendigung der Teilnahme - Hinweis auf den Wechsel der die Pension auszahlenden Stelle 3.
  1. Im hier zu beurteilenden Fall hat das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen den in Beschwer gezogenen Bescheid unter Hinweis auf §§ 33 und 36 des Statuts als "Feststellungsbescheid" erlassen. Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Recht besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Recht autoritativ außer Streit stellen will. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsieht (wie hier in § 33 des Statuts). Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines (damit feststellenden) Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum noch über die Geltung bzw die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung „entscheiden" (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2, § 56 Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist in dieser Hinsicht soweit begrenzt, dass die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für eine Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren bildet (vgl VwGH 26.3.2015, Ra 2015/12/0044). Die Sache des Verfahrens im vorliegenden Fall bilden damit die im Spruch niedergelegten Feststellungen über das Nichtbestehen einer Anwartschaft und die erworbenen Versicherungsmonate. 3.
  2. Im hier zu beurteilenden Fall hat das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen den in Beschwer gezogenen Bescheid unter Hinweis auf Paragraphen 33 und 36 des Statuts als "Feststellungsbescheid" erlassen. Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Recht besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Recht autoritativ außer Streit stellen will. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsieht (wie hier in Paragraph 33, des Statuts). Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines (damit feststellenden) Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum noch über die Geltung bzw die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung „entscheiden" vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 2, Paragraph 56, Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist in dieser Hinsicht soweit begrenzt, dass die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für eine Sachentscheidung im , Beschwerdeverfahren bildet vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2015/12/0044). Die Sache des Verfahrens im vorliegenden Fall bilden damit die im Spruch niedergelegten Feststellungen über das Nichtbestehen einer Anwartschaft und die erworbenen Versicherungsmonate. 3.
  3. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, gegenständlicher Feststellungsbescheid hätte bereits mit Stichtag 31.12.2012 von Amts wegen erlassen werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 33 Abs 1 des Statuts das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen verpflichtet, die erworbenen Anwartschaften mit Bescheid festzustellen. Im Fall des Beschwerdeführers entstand eine solche Anwartschaft jedoch aufgrund des Umstandes nicht, dass er mit den 87 erworbenen Versicherungsmonaten die § 11 Abs 2 des Statuts vorgesehenen Mindestbeitragszeiten von 120 Monaten nicht erreicht hatte. Eine Verpflichtung, auch bei Nichtvorliegen einer Anwartschaft bis 31.12.2012 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ist § 33 des Statuts nicht zu entnehmen. Vielmehr ist im Hinblick auf den Beitragszeitenerwerb nach § 31 Abs 5 des Statuts (im FSVG zwischen dem 1.1.2013 und 31.12.2022 möglich) in § 33 Abs 3 des Statuts vorgesehen, dass Ziviltechniker binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß §

§ 12

Abs 1 lit b notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen; dies spricht dafür, dass ein (im Hinblick auf das Vorliegen einer Anwartschaft) "negativer" Feststellungsbescheid in diesem System nicht per se vorgesehen war. 3.

  1. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, gegenständlicher Feststellungsbescheid hätte bereits mit Stichtag 31.12.2012 von Amts wegen erlassen werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Paragraph 33, Absatz eins, des Statuts das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen verpflichtet, die erworbenen Anwartschaften mit Bescheid festzustellen. Im Fall des Beschwerdeführers entstand eine solche Anwartschaft jedoch aufgrund des Umstandes nicht, dass er mit den 87 erworbenen Versicherungsmonaten die Paragraph 11, Absatz 2, des Statuts vorgesehenen Mindestbeitragszeiten von 120 Monaten nicht erreicht hatte. Eine Verpflichtung, auch bei Nichtvorliegen einer Anwartschaft bis 31.12.2012 einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ist Paragraph 33, des Statuts nicht zu entnehmen. Vielmehr ist im Hinblick auf den Beitragszeitenerwerb nach Paragraph 31, Absatz 5, des Statuts (im FSVG zwischen dem 1.1.2013 und 31.12.2022 möglich) in Paragraph 33, Absatz 3, des Statuts vorgesehen, dass Ziviltechniker binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen; dies spricht dafür, dass ein (im Hinblick auf das Vorliegen einer Anwartschaft) "negativer" Feststellungsbescheid in diesem System nicht per se vorgesehen war. 3.
  2. Die Berechnung der vom Beschwerdeführer erworbenen Versicherungsmonate erfolgte entsprechend den Bestimmungen des Statuts und ist unstrittig; hinsichtlich seines Inhalts entspricht der Spruch der bekämpften Entscheidung der Bestimmung des § 33 Abs 4 des Statuts. Da die notwendige Anzahl an beitragsgedeckten Monaten als Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsleistungen nicht erreicht werden konnte, wurde durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen in zutreffender Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen die Feststellung getroffen, dass keine Anwartschaften vorliegen, und lediglich die tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers festgestellt. 3.
  3. Die Berechnung der vom Beschwerdeführer erworbenen Versicherungsmonate erfolgte entsprechend den Bestimmungen des Statuts und ist unstrittig; hinsichtlich seines Inhalts entspricht der Spruch der bekämpften Entscheidung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, des Statuts. Da die notwendige Anzahl an beitragsgedeckten Monaten als Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsleistungen nicht erreicht werden konnte, wurde durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen in zutreffender Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen die Feststellung getroffen, dass keine Anwartschaften vorliegen, und lediglich die tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten des Beschwerdeführers festgestellt. 3.
  4. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Spruchs zu bestätigen war.3.
  5. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Spruchs zu bestätigen war. 3.
  6. Zu den in der Beschwerde bzw im vorbereitenden Schriftsatz vom 3.11.2015 gestellten, über eine Überprüfung der Sachentscheidung hinausgehenden Anträgen ist festzuhalten, dass – wie unter 3.
  7. ausgeführt - "Sache" des vor dem Landesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung bzw Wanderversicherung, wie sie für die Versicherten des ASVG, des GSVG und des FSVG bestehen, in seinem Fall nicht anwendbar seien, und dies eine erhebliche rechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, so ist darauf zu verweisen, dass den Inhalt der gegenständlich bekämpften Entscheidung lediglich die Feststellung der im System "Wohlfahrtseinrichtungen der der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten" erworbenen Versicherungszeiten bildete. Die Anträge auf "Beauftragung des Kuratoriums zur Ausarbeitung eines Lösungsvorschlages" bzw dahin gehend, dass "Beitragszeiten bzw Anwartschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Allgemeinen Pensionssystemen über verlorene Anwartschaften gleichzustellen sind" gehen über diese Sache des Verfahrens und damit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung hinaus; sie waren schon aus diesem Grund ohne weiteres Eingehen darauf zurückzuweisen. 3.
  8. Hier ist festzuhalten, dass eine Regelung über die "Wanderversicherung" – wie diese etwa im GSVG besteht - durch den Gesetzgeber im Rahmen des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes nicht geschaffen wurde. Das Landesverwaltungsgericht geht von der Verfassungskonformität des anzuwendenden Regelungswerks auch ohne eine solche Bestimmung des PF-ÜG und des Statuts aus, da einerseits innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren die Möglichkeit besteht bzw bestanden hat, allfällig fehlende Versicherungsmonate im System des FSVG zu erwerben, und andererseits fehlende Versicherungsmonate bis 30.6.2012 nachgekauft werden konnten (auch der Zeitraum zwischen der personalisierten Mitteilung an den Beschwerdeführer und dem Ende der Nachkauffrist erscheint im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Informationsmaterialein der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als zweckentsprechend). Der Anregung, die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof auf deren Verfassungskonformität überprüfen zu lassen, war daher nicht zu folgen.
  9. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall für zulässig zu erklären, da es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum ZTKG in der Fassung des PF-ÜG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.14.20.18.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.