RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-13/533/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des Herrn A. B., D.-Wirtshaus, E., gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 15.9.2015, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 217 und 217a BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 217 und 217 a BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 15.9.2015, Zahl xxxxx, wurde dem Beschwerdeführer für die Betriebsstätte im Tourismusverband der Gemeinde F. für das Jahr 2015 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % der fälligen Abgabenschuld in der Höhe von € 572,90, somit ein Betrag von € 11,46 vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abgabenschuld für das Jahr 2015 nicht bis zum gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt bzw nicht innerhalb der von der Behörde verlängerten Frist entrichtet worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe als Ursache für die verspätete Zahlung seien nicht geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Säumniszuschlages würden daher vorliegen. Der Säumniszuschlag betrage 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Beitrages. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.9.2015 Beschwerde erhoben. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Da auch die Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtsfrage durch eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht erwarten lässt, konnte diese daher gemäß § 24 Abs 3 und 4 VwGVG entfallen.Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Da auch die Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtsfrage durch eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht erwarten lässt, konnte diese daher gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 VwGVG entfallen. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist für seine Betriebsstätte im Bereich des Tourismusverbandes F. beitragspflichtig im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes. Die Beitragserklärung 2015 wurde vom Beschwerdeführer mittels Beitragserklärungsformular dem Landesabgabenamt übermittelt. Auf der Rückseite dieses Formulars wurde dem Beschwerdeführer unübersehbar mitgeteilt, dass der Beitrag bis spätestens 15.6.2015 einzuzahlen sei. Mit Bezahlung des Tourismusbeitrages 2015 am 1.7.2015 wurde dieser Beitrag somit verspätet überwiesen. Mangelndes grobes Verschulden konnte nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen waren aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes sowie dem durchgeführten Beweisverfahren zu treffen. Rechtslage: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 40 Salzburger Tourismusgesetz 2003 idgF (S.TG)Paragraph 40, Salzburger Tourismusgesetz 2003 idgF (S.TG) Beitragserklärung und Beitragsleistung
(1)Jedes Pflichtmitglied hat bis
- Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am
- Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis
- September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.
(1)Jedes Pflichtmitglied hat bis
- Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am
- Oktober (Absatz 2, zweiter Satz) bis
- September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach Paragraph 36, udgl) ergeben.
(2)Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am
- Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am
- Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen. (…) § 56 S.TG Paragraph 56, S.TG Anwendung der Bundesabgabenordnung
(1)Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Dabei gelten die Beiträge nach diesem Gesetz als Landesabgaben.
(1a)Die §§ 201 und 256 Abs 3 BAO finden keine Anwendung.
(1a)Die Paragraphen 201 und 256 Absatz 3, BAO finden keine Anwendung.
(1b)Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(1b)Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (Paragraph 41, Absatz eins,) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(2)Von der Erlassung eines Beitragsbescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3)Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.
(4)Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen. § 217 BAOParagraph 217, BAO
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2)Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3)Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(3)Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (Paragraph 226,) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Absatz 4, Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Absatz 4, ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4)Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
- a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
- a)ihre Einhebung gemäß Paragraph 212 a, ausgesetzt ist,
- b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
- b)ihre Einbringung gemäß Paragraph 230, Absatz 2, 3, 5, oder 6 gehemmt ist,
- c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
- c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet gilt,
- d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
- d)ihre Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist.
(5)Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(5)Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Absatz 2, entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (Paragraph 213,) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6)Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs 3 erster Satz zu laufen.
(6)Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (Paragraph 230, Absatz 7,) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Absatz 2, erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Absatz 3, erster Satz zu laufen.
(7)Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8)Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
- a)für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
- b)für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
- b)für Nachforderungszinsen (Paragraph 205,), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9)Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10)Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. § 217a BAOParagraph 217 a, BAO Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- § 217 Abs 3 ist nicht anzuwenden,
- Paragraph 217, Absatz 3, ist nicht anzuwenden,
- Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
- abweichend von § 217 Abs 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
- abweichend von Paragraph 217, Absatz 10, erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist für seine Betriebsstätte beitragspflichtig nach dem Salzburger Tourismusgesetz. Demnach ist er verpflichtet, den Verbandsbeitrag entsprechend der Beitragserklärung zu entrichten. Dieser Verbandsbeitrag ist am 15.
- des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15.10.. Mangels Aktenkundigkeit eines derartigen Beschlusses bzw diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers lag im vorliegenden Fall daher die Fälligkeit des Beitrages per 15.6.2015 vor, der Betrag wurde am 1.7.2015, somit verspätet dem Landesabgabenamt Salzburg überwiesen. Die Zahlung ist auch unter Berücksichtigung der in § 211 Abs 1 bzw 2 BAO erwähnten Respirofrist verspätet beim Landesabgabenamt eingelangt. Die Zahlung ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 211, Absatz eins, bzw 2 BAO erwähnten Respirofrist verspätet beim Landesabgabenamt eingelangt. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 217 BAO 2009 ist ein Säumniszuschlag eine objektive Folge einer verspäteten Zahlung einer Abgabe. Dadurch soll der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden. Bei der Festsetzung des Säumniszuschlages kommt es auf das Verschulden des Abgabenpflichtigen nicht an, da dieser kraft Gesetzes entsteht. Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge und daher ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht(Ellinger/Iro/ Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 217e 6 bis 15). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 217, BAO 2009 ist ein Säumniszuschlag eine objektive Folge einer verspäteten Zahlung einer Abgabe. Dadurch soll der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden. Bei der Festsetzung des Säumniszuschlages kommt es auf das Verschulden des Abgabenpflichtigen nicht an, da dieser kraft Gesetzes entsteht. Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Säumnisfolge und daher ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht, (Ellinger/Iro/ Kramer/Sutter/Urtz, BAO Paragraph 217 e, 6 bis 15). Jedoch sind auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 217 Abs 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Einen solchen Antrag brachte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ein. Jedoch kann nach herrschender Auffassung ein Antrag nach der vorgenannten Gesetzesstelle auch in einem Rechtsmittel gegen einen Säumniszuschlag gestellt werden (vgl Ritz, BAO5, § 217, Tz 65). Die vorliegende Beschwerde ist daher ihrem Inhalt nach als Antrag im Sinn des § 217 Abs 7 BAO zu werten.Jedoch sind auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 217, Absatz 7, BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Einen solchen Antrag brachte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ein. Jedoch kann nach herrschender Auffassung ein Antrag nach der vorgenannten Gesetzesstelle auch in einem Rechtsmittel gegen einen Säumniszuschlag gestellt werden vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 217,, Tz 65). Die vorliegende Beschwerde ist daher ihrem Inhalt nach als Antrag im Sinn des Paragraph 217, Absatz 7, BAO zu werten. Diesbezüglich ist allerdings auszuführen, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen Begünstigungstatbestand handelt, wonach auf Antrag des Abgabenpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Versäumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl VwGH vom 17.12.2003, 99/13/0070 vom 25.2.2004, 2003/13/0117). Daher hat der Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels des Vorliegens all jener Umstände überzeugend aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Diesbezüglich ist allerdings auszuführen, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen Begünstigungstatbestand handelt, wonach auf Antrag des Abgabenpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Versäumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt vergleiche VwGH vom 17.12.2003, 99/13/0070 vom 25.2.2004, 2003/13/0117). Daher hat der Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels des Vorliegens all jener Umstände überzeugend aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass die Zahlung pünktlich erfolgte. Der Beschwerdeführer als Abgabenpflichtiger im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes ist verpflichtet, sich hinsichtlich der entsprechenden Fristen und Termine zu informieren und diese dann auch richtig zu terminisieren. Dies trifft vor allem auch deswegen zu, da der Beschwerdeführer langjähriges Mitglied des Tourismusverbandes ist, und jedes Jahr zur selben Zeit die Abgaben zu leisten sind. Daher kann im vorliegenden Fall nicht von einem fehlenden groben Verschulden an der verspäteten Einzahlung des Tourismusbeitrages ausgegangen werden, das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers beinhaltet diesbezüglich keine berücksichtigungswürdigen Gründe. Daraus folgt, dass der (erste) Säumniszuschlag immer gleich gemäß § 217 Abs 2 BAO in Höhe von 2% festzusetzen ist, egal wann (mit Ausnahme der hier nicht relevanten ausnahmsweisen Säumnis von fünf Tagen gemäß § 217 Abs 5 BAO) die Abgabe nach ihrer Fälligkeit bzw ihrer Zahlungsfrist entrichtet wurde.Daraus folgt, dass der (erste) Säumniszuschlag immer gleich gemäß Paragraph 217, Absatz 2, BAO in Höhe von 2% festzusetzen ist, egal wann (mit Ausnahme der hier nicht relevanten ausnahmsweisen Säumnis von fünf Tagen gemäß Paragraph 217, Absatz 5, BAO) die Abgabe nach ihrer Fälligkeit bzw ihrer Zahlungsfrist entrichtet wurde. Ergebnis: Dem hier gegenständlichen Säumniszuschlag lastet somit keine Rechtswidrigkeit an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, den Voraussetzungen von § 217 Abs 7 BAO 2009 zu entsprechen, da keine Umstände dargelegt wurden, weshalb kein grobes Verschulden an der Säumnis vorgelegen haben soll. Dem hier gegenständlichen Säumniszuschlag lastet somit keine Rechtswidrigkeit an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, den Voraussetzungen von Paragraph 217, Absatz 7, BAO 2009 zu entsprechen, da keine Umstände dargelegt wurden, weshalb kein grobes Verschulden an der Säumnis vorgelegen haben soll. Da im vorliegenden Fall die Zahlung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2015 verspätet erfolgt ist, ist die Festsetzung des Säumniszuschlages rechtmäßig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Besonderen gibt es zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages sowie der möglichen Anwendungsfälle des Begünstigungstatbestandes nach § 217 Abs 7 BAO 2009 eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte. Da keinerlei Anhaltspunkte auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage hinweisen, liegen für die erkennende Richterin die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor. Im Besonderen gibt es zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages sowie der möglichen Anwendungsfälle des Begünstigungstatbestandes nach Paragraph 217, Absatz 7, BAO 2009 eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte. Da keinerlei Anhaltspunkte auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage hinweisen, liegen für die erkennende Richterin die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.13.533.11.2016