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{'item': 'LVwG-4/2440/5-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2440/5-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 37Abs.

2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F. i.V.m. Abschnitt 1.4.1 ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 8, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. in Verbindung mit Abschnitt 1.4.1 ADR, 2.

§ 37Abs. 2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F. i

Vm Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. a u. b, 5.2.1.8 ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.4.1 Litera a, u. b, 5.2.1.8 ADR, 3.

§ 37Abs.

2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 6 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F. i.V.m. Absatz 5.3.2.2.1 ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. in Verbindung mit Absatz 5.3.2.2.1 ADR, 4.

§ 37Abs. 2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F. i

Vm Unterabschnitt 8.1.5.1 ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, 5.

§ 37Abs. 2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl.I Nr. 145/1998, idg

F iVm Abschnitt 5.4.1 und 5.4.3 ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl.I Nr. 145 aus 1998,, idgF in Verbindung mit Abschnitt 5.4.1 und 5.4.3 ADR, 6.

§ 37Abs.

2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F. i.V.m. Unterabschnitt 8.1.2.2 lit b ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 10, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.2 Litera b, ADR, 7.

§ 37Abs.

2 Z. 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F. i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1 lit e ADRÜbertretung gemäß, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 5, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera e, ADR Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

  1. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit. b (
  2. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, (
  3. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 110,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
  4. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit b (
  5. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, (
  6. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 330,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  7. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit a (
  8. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, (
  9. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 750,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  10. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit b und c (
  11. und
  12. Strafrahmen) Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera b und c (
  13. und
  14. Strafrahmen) Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 50,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
  15. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit a und b (
  16. und
  17. Strafrahmen) Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b (
  18. und
  19. Strafrahmen) Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 860,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden
  20. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit. a (
  21. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, (
  22. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 750,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden
  23. Strafe gemäß: § 37 Abs. 2 lit. a (
  24. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, i.d.g.F.Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, (
  25. Strafrahmen) Gefahrgut-beförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, i.d.g.F. Euro 750,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 365,00 Gesamtbetrag: Euro 3965,00" Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die nachstehende Beschwerde eingebracht: I.römisch eins. "Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.10.2015, Zahl 30308-369/42408-2015, zugestellt am 22.10.2015, wurde der Beschwerdeführer Dkfm. A. B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH wegen sieben Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz bzw. nach ADR schuldig erkannt, weil am 17.02.2015 mit einem Klein-LKW der G. GmbH, für den ein maximales Gesamtgewicht von 3,5 t galt, ein mobiler Dieseltank befüllt mit ca. 1.020 I UN 1202 Dieselkraftstoff 3, 111(D, IE),vom Firmensitz zu einer Baustelle befördert worden war. Dies wurde anlässlich einer Gefahrengutkontrolle in Bergheim/Lengfelden festgestellt. Über ihn wurde deshalb eine verwaltungsstrafe von insgesamt EUR3.965,00 verhängt."Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.10.2015, Zahl 30308-369/42408-2015, zugestellt am 22.10.2015, wurde der Beschwerdeführer Dkfm. A. B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH wegen sieben Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz bzw. nach ADR schuldig erkannt, weil am 17.02.2015 mit einem Klein-LKW der G. GmbH, für den ein maximales Gesamtgewicht von 3,5 t galt, ein mobiler Dieseltank befüllt mit ca. 1.020 römisch eins UN 1202 Dieselkraftstoff 3, 111(D, IE),vom Firmensitz zu einer Baustelle befördert worden war. Dies wurde anlässlich einer Gefahrengutkontrolle in Bergheim/Lengfelden festgestellt. Über ihn wurde deshalb eine verwaltungsstrafe von insgesamt EUR3.965,00 verhängt. Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurde in der Rechtfertigung vorgebracht, dass von der G. GmbH für den Bereich "Erdbau" Herr Ing. H. I. als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden war und daher dieser und nicht der nunmehrige Beschwerdeführer Dkfm. B. als Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens zu führen wäre. Betreffend diesen verantwortlichen Beauftragten Ing. H. I. wurde hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen zugestanden, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, ihm ein Verschulden jedoch nur insofern angelastet werden kann, als das Gesamtgewicht von 3,5 t überschritten wurde und diesbezüglich ein Verstoß nach dem KFG vorliegt. Hingegen wurde ein Verschulden hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz bzw. ADR ausdrücklich bestritten wurde und zur Begründung auf die besonderen Umstände hingewiesen, die zur ohnehin nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 1.000 I führten, ab dem ein Gefahrenguttransport vorliegt.Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurde in der Rechtfertigung vorgebracht, dass von der G. GmbH für den Bereich "Erdbau" Herr Ing. H. römisch eins. als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden war und daher dieser und nicht der nunmehrige Beschwerdeführer Dkfm. B. als Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens zu führen wäre. Betreffend diesen verantwortlichen Beauftragten Ing. H. römisch eins. wurde hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen zugestanden, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, ihm ein Verschulden jedoch nur insofern angelastet werden kann, als das Gesamtgewicht von 3,5 t überschritten wurde und diesbezüglich ein Verstoß nach dem KFG vorliegt. Hingegen wurde ein Verschulden hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz bzw. ADR ausdrücklich bestritten wurde und zur Begründung auf die besonderen Umstände hingewiesen, die zur ohnehin nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 1.000 römisch eins führten, ab dem ein Gefahrenguttransport vorliegt. II.römisch zwei. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.10.2015, Zahl 30308-369/42408-2015, verletzt Herrn Dkfm. A. B. in seinen subjektiven Rechten. Im Einzelnen wird dies wie folgt begründet:
  1. a)Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Wenn ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt ist, ist gegebenenfalls über diesen und nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis der handelsrechtliche Geschäftsführer zu bestrafen. Im konkreten Fall wurde Herr Ing. H. I. am 15.12.2014 mit seiner Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG für den Bereich "Erdbau" bestellt. Der von der belangten Behörde vorgetragene Einwand, dass die Bestellungsurkunde keinesfalls als ausreichend angesehen werden kann, weil der Verantwortungsbereich weder räumlich noch sachlich determiniert ist, insbesondere daraus nicht abgeleitet werden kann, dass damit die Bestimmungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes umfasst sind, ist nicht stichhaltig. Ob die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich erfolgt, kann nicht ohne Kenntnis des betroffenen Unternehmens entschieden werden. Insofern ist es unzulässig, wenn die belangte Behörde sozusagen "abstrakt" und ohne Kenntnis der konkreten Unternehmensstruktur der G. GmbH die Beschreibung des Verantwortungsbereiches mit dem Begriff "Erdbau" als nicht ausreichend determiniert beurteilt. Wenn die belangte Behörde Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verantwortungsbereichs des bestellten verantwortlichen Beauftragten hat, hätte sie vorweg Ermittlungen anstellen bzw. eine Ergänzung der Rechtfertigung einholen müssen.Wenn ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt ist, ist gegebenenfalls über diesen und nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis der handelsrechtliche Geschäftsführer zu bestrafen. Im konkreten Fall wurde Herr Ing. H. römisch eins. am 15.12.2014 mit seiner Zustimmung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Bereich "Erdbau" bestellt. Der von der belangten Behörde vorgetragene Einwand, dass die Bestellungsurkunde keinesfalls als ausreichend angesehen werden kann, weil der Verantwortungsbereich weder räumlich noch sachlich determiniert ist, insbesondere daraus nicht abgeleitet werden kann, dass damit die Bestimmungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes umfasst sind, ist nicht stichhaltig. Ob die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich erfolgt, kann nicht ohne Kenntnis des betroffenen Unternehmens entschieden werden. Insofern ist es unzulässig, wenn die belangte Behörde sozusagen "abstrakt" und ohne Kenntnis der konkreten Unternehmensstruktur der G. GmbH die Beschreibung des Verantwortungsbereiches mit dem Begriff "Erdbau" als nicht ausreichend determiniert beurteilt. Wenn die belangte Behörde Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verantwortungsbereichs des bestellten verantwortlichen Beauftragten hat, hätte sie vorweg Ermittlungen anstellen bzw. eine Ergänzung der Rechtfertigung einholen müssen. Entgegen den unbegründeten Annahmen der belangten Behörde stellt die Abteilung "Erdbau" einen klar umgrenzten Teilbetrieb im Unternehmen der G. GmbH dar. Das schon seit Jahrzehnten betriebene Kerngeschäft der G. GmbH ist die Urproduktion von Schotter, Kies, Sand, usw. durch Abbau in der Natur und deren Aufbereitung im Werk, die Herstellung von Zementen und die Produktion von Beton sowie die Lieferung aller dieser Baustoffe zu den Kunden auf die Baustellen. Demgegenüber war die G. GmbH weit mehr als 40 Jahre nie selbst als Bauunternehmen tätig. Erst vor rund acht Jahren kaufte die G. GmbH die Bagger und Transportfahrzeuge eines in wirtschaftlich Schwierigkeiten befindlichen Erdbauunternehmens, übernahm sie einige von dessen Dienstnehmern und installierte sie eine eigenständige Abteilung "Erdbau" im Unternehmen. Diese Abteilung "Erdbau" wird innerhalb des Unternehmens der G. GmbH so weit wie möglich selbständig geführt, das heißt es gibt einen eigenen "Buchhaltungskreislauf" für die Abteilung "Erdbau", sodass das wirtschaftliche Ergebnis dieser Abteilung selbständig beurteilbar ist. Von jedem Betriebsmittel, insbesondere von jedem Bagger und Transportfahrzeug, im Unternehmen der G. GmbH kann exakt gesagt werden, ob es zur Abteilung "Erdbau" oder zum immer noch .Hauptbetrieb" Kies und Beton gehört. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betreffen einen Klein-LKW der Abteilung "Erdbau", mit dem ein mobiler Dieseltank vom Firmensitz zu einer Baustelle transportiert wurde, wo von der Abteilung "Erdbau" für einen Bauherrn Erdbauarbeiten zu verrichten waren. Konkret sollte ein dort bereits eingesetzter Bagger mit Dieseltreibstoff schnellstmöglich versorgt werden. An der Zuordnung dieses Transportes zur Abteilung "Erdbau" und nicht zur Kies- und Betonproduktion/ Auslieferung kann kein Zweifel bestehen. Insbesondere ist auch der Einwand, dass auf die Zuordnung des Gefahrengutbeförderungsgesetzes in der Bestellungsurkunde nicht bedacht genommen wird, verfehlt. Im Unternehmen der G. GmbH werden keine Gefahrengutbeförderungen vorgenommen, weder im .Hauptbetrieb" Kies- und Betonproduktion/ Auslieferung, noch in der Abteilung "Erdbau". Dass es gegenständlich einen Transport gab, der als Gefahrenguttransport zu qualifizieren war, ist lediglich - wie in der Rechtfertigung detailliert dargestellt - auf die Fehlleistung des Mitarbeiters M. N., Mitarbeiter der Abteilung "Erdbau", zurückzuführen, der entgegen den Weisungen den mobilen Dieseltank mit knapp mehr als 1.000 l befüllte. Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für Gefahrengutbeförderungen besteht bei der G. GmbH vor diesem Hintergrund kein Anlass, weder für den Hauptbetrieb Kies- und Betonproduktion Auslieferung noch für die Abteilung "Erdbau". Umgekehrt ändert die ausnahmsweise und .ungeplante" Gefahrengutbeförderung, die Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist, nichts daran, dass dieser Transport zweifelsfrei der Abteilung "Erdbau" zuzuordnen ist. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen Dkfm. B. ist daher jedenfalls nicht berechtigt.
  2. b)Fehlen des Verschulden Mit Ausnahme der Überschreitung des Gesamtgewichts von 3,5 t und des damit gegebenen Verstoßes gegen das KFG trifft aufgrund der konkreten Umstände der Tat weder den Beschwerdeführer Dkfm. A. B. noch den verantwortlichen Beauftragten Ing. H. I. ein Verschulden.Mit Ausnahme der Überschreitung des Gesamtgewichts von 3,5 t und des damit gegebenen Verstoßes gegen das KFG trifft aufgrund der konkreten Umstände der Tat weder den Beschwerdeführer Dkfm. A. B. noch den verantwortlichen Beauftragten Ing. H. römisch eins. ein Verschulden. In der Rechtfertigung wurde detailliert dargestellt, warum es zur geringfügigen Überschreitung der Grenzmenge von 1.000 I bei der Dieselfüllung des mobilen Dieseltanks kam. Im angefochtenen Beschluss hat die belangte Behörde zu diesem Tathergang keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen; aus dem Gesamtzusammenhang ist aber davon auszugehen, dass die belangte Behörde es als gegeben annimmt, dass der den Transport durchführende Kraftfahrer M. N. ad hoc und ohne Rücksprache mit irgendeiner anderen Person eine Nachfüllung des Dieseltanks vornahm. Entsprechend dieser Darstellung des Geschehensherganges trifft weder den Beschwerdeführer Dkfm. A. B. noch den verantwortlichen Beauftragten Ing. H. I. an der Verletzung der Vorschriften nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz bzw. ADR ein Verschulden.In der Rechtfertigung wurde detailliert dargestellt, warum es zur geringfügigen Überschreitung der Grenzmenge von 1.000 römisch eins bei der Dieselfüllung des mobilen Dieseltanks kam. Im angefochtenen Beschluss hat die belangte Behörde zu diesem Tathergang keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen; aus dem Gesamtzusammenhang ist aber davon auszugehen, dass die belangte Behörde es als gegeben annimmt, dass der den Transport durchführende Kraftfahrer M. N. ad hoc und ohne Rücksprache mit irgendeiner anderen Person eine Nachfüllung des Dieseltanks vornahm. Entsprechend dieser Darstellung des Geschehensherganges trifft weder den Beschwerdeführer Dkfm. A. B. noch den verantwortlichen Beauftragten Ing. H. römisch eins. an der Verletzung der Vorschriften nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz bzw. ADR ein Verschulden. Selbstverständlich ist keiner der Mitarbeiter der G. GmbH, insbesondere der Abteilung "Erdbau", nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz ausgebildet, fehlen bei sämtlichen Fahrzeugen die Warnhinweise, usw., weil im Unternehmen der G. GmbH, insbesondere auch in der Abteilung "Erdbau" die Durchführung von Gefahrengutbeförderungen nicht vorgesehen ist. Hiezu gibt es klare Anweisungen an die Dienstnehmer, die Grenze von 1.000 l eindeutig unterschreitend (vorgegeben ist ein Wert von 960
  3. l)immer einzuhalten und dies wird in den Schulungen immer wieder wiederholt und im praktischen Geschäftsbetrieb auch stichprobenartig kontrolliert. Eine lückenlose Kontrolle, die zwingend jeden Verstoß der gegenständlichen Art von vornherein ausschließt ist - sofern überhaupt möglich - mit so hohen Kosten und solchen Behinderungen der Arbeitsabläufe verbunden, dass sie rechtlich nicht erwartet werden kann. Soweit die belangte Behörde diesbezüglich ausführt, dass der Beschuldigte kein ordnungsgemäßes Kontroll- und Maßnahmensystem installierte, das geeignet gewesen wäre, die begangenen Verwaltungsübertretungen zu verhindern, geht dies über eine Leerformel nicht hinaus. Bereits in der Rechtfertigung wurde darauf verwiesen, dass auch ein noch so wirksames Kontrollsystem derartige eigenmächtige ad hoc-Handlungeneines einzelnen Dienstnehmers, wie sie zu den Verwaltungsübertretungen im konkreten Fall führten, nicht ausschließen kann. Theoretisch könnte dies allenfalls verhindert werden, indem wirklich absolut jede Handlung eines Dienstnehmers durch einen weiteren Dienstnehmer oder die Geschäftsleitung (?!) kontrolliert wird. Hinter jedem Dienstnehmer müsste also ein Kontrolleur stehen, wobei selbst dann wieder fraglich ist, wer in diesem Fall die Kontrolleure kontrolliert. Ein derart weitreichendes Kontrollsystem kann bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht vorausgesetzt werden. Von der belangten Behörde wird auch über den allgemeinen Verweis auf ein "ordnungsgemäßes Kontroll- und Maßnahmensystem" hinaus nicht dargetan, wie dieses ausgestaltet gewesen sein müsste, um den konkreten Fall zu verhindern.
  4. c)Strafhöhe Lediglich aus Gründen prozessualer Vorsicht wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der besonderen Umstände von der Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht hätte werden müssen. III.römisch drei. Der Beschwerdeführer Dkfm. A. B. erhebt aus den oben genannten Gründen gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.10.2015, Zahl 30308-369/42408-2015, zugestellt am 22.10.2015, innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 30 Abs 1 Z1 BVG Der Beschwerdeführer Dkfm. A. B. erhebt aus den oben genannten Gründen gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.10.2015, Zahl 30308-369/42408-2015, zugestellt am 22.10.2015, innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 30, Absatz eins, Z1 BVG Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und stellt die Anträge, das Verwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis vom 20.10.2015, Zahl 30308-369/42408-2015, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu: das genannte angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu: das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafhöhe herabgesetzt wird. Am 13.1.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit der zeugenschaftlichen Einvernahme des polizeilichen Meldungslegers, des betroffenen Fahrzeug-lenkers sowie eines namhaft gemachten Mitarbeiters aus dem Unternehmen des Be-schuldigten durchgeführt. Diese haben die nachstehenden Zeugenaussagen abgegeben: Meldungsleger: "Ich habe damals die gegenständliche Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde der IBC alleine nicht gewogen. Es wurde vielmehr die komplette Beförderungseinheit gewogen. Dabei wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 3.500 kg um 980 kg überschritten wurde. Es wurde dann der gefahrguttechnische Sachverständige bei der KFZ-Prüfstelle des Landes, Herr Ing. P., beigezogen. Dieser stellte fest, dass der IBC, welcher laut am IBC angebrachten Typenschild einen Fassungsraum von 1000 Liter hat, jedenfalls über den normalen Füllungsgrad hinaus befüllt wurde. Aus dem der Anzeige beigelegten Lichtbild Nr. 3 ist ersichtlich, dass der IBC bis in den Füllstutzen befüllt wurde. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass damit jedenfalls die erlaubte Höchstmenge von 1000 Liter überschritten wurde. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Es wurde keine exakte Menge festgestellt, sondern nur die Tatsache, dass mehr als 1000 Liter im IBC waren. Nachdem eben festgestellt wurde, dass mehr als 1000 Liter im IBC waren, hätte er die in der Anzeige angeführten Verpflichtungen gehabt. Wäre er unter 1000 Liter gewesen, wären wesentlich weniger Voraussetzungen zu erfüllen gewesen. Ich kann es nicht genau sagen, aber ich würde grundsätzlich sagen, dass in einem derartigen IBC rund 100 Liter mehr als das angegebene Fassungsvermögen getankt werden können." Lenker des beanstandeten Transportes: "Ich bin bei der Firma G. GmbH als Vorarbeiter im Bereich Erdbau beschäftigt. Am 17.2.2015 habe ich in der Firma gearbeitet, als ich einen Anruf erhalten habe, dass auf einer unserer Baustellen Diesel benötigt würde, da eine Leihraupe leer geliefert worden sei. Die IBCs wurden im Winter zuvor überprüft und serviciert und entsprechend beschriftet. Sie wurden dann auch richtig betankt, d.h. im Schnitt mit 960 Liter und dann in der Bauschutthalle abgestellt. Ich bin dann in die Halle gegangen und habe vier Tanks dort gesehen. Ich habe dann einen Tank auf den Lkw aufgeladen und vor dem Niederzurren noch geprüft, wie viel Diesel im Tank ist. Die Tankuhr, welche eine Anzeige "viertel-, halbvoll, dreiviertelvoll, leer" hat, zeigte rund ein Viertel Füllung an. Ich bin dann zu unserer Tankstelle gefahren und habe ca. 40-50 Liter nachgetankt und ist dann der Tank übergegangen bzw. hat der Zapfhahn abgeschaltet. Ich bin dann über die Westautobahn Richtung Moosdorf gefahren und wurde bei Salzburg-Nord einer Kontrolle unterzogen. Da der Polizeibeamte die Beförderungseinheit abwiegen wollte, musste ich in weiterer Folge zur KFZ-Prüfstelle fahren. Dort wurde das Auto samt IBC gewogen. Dann wurde der IBC abgeladen und das Auto alleine abgewogen. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Ich unterliege der Bauarbeiter- und Urlauberabfertigungskasse. Ich bin dann ins Magazin gegangen zum Magazineur und habe mir den Schlüssel geholt, der erforderlich ist, um einen IBC zu betanken. Ich habe niemanden gesagt, dass der Tank so voll befüllt war. Ich hatte es eilig, weil ich den Diesel zur Baustelle bringen musste. Ich habe in der Werkstatt Bescheid gesagt, dass die Tankanzeige offensichtlich nicht richtig funktioniert. Wir wurden vom Sachverständigen auch gelobt, dass die IBCs so gut in Ordnung sind. Wir haben auch extra fixe Kettengehänge angebracht um die Arbeit auf der Baustelle zu erleichtern. Dieses Gewicht der Ketten ist jedoch im Datenblatt nicht erfasst. Die Kette wird rund 10-15 kg wiegen. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass im Tank mehr als 1000 Liter sind, weil die Tanks eben für 1000 Liter konzipiert sind. Der Sachverständige hat mir vor Ort erklärt, dass die Mengenangabe gering überschritten wurde und dass dies auch mit dem spezifischen Gewicht des Diesels bei den herrschenden geringen Temperaturen zusammenhänge. Soweit ich mich erinnern kann, sprach er von 12 bis 14 Liter mehr. Bei der Berechnung des Gewichtes wurde die zuvor angesprochene Kette nicht berücksichtigt, da bei der Berechnung lediglich das Eigengewicht des IBC laut Datenblatt abgezogen wurde." Mitarbeiter des Beschuldigten: "Ich bin bei der Firma G. GmbH Abteilungsleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Bereich Erdbau. Ich lege das Prüfzeugnis betreffend den gegenständlichen IBC vor. Dieses wird als Beilage ./D zum Akt genommen. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Der Bereich Erdbau bei der Firma G. GmbH ist ein völlig eigenständiger mit eigener Kostenrechnung, eigenem Anlageverzeichnis der Geräte und auch einem anderen Kollektivvertrag, nämlich der BUAG. Ich wurde zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Erdbau bestellt und verweise dazu auf das im Akt aufliegende Schreiben vom 15.12.2014. Es werden jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter durchgeführt und werden sie dabei darauf hingewiesen, die IBCs mit maximal 950 bis 960 Liter zu betanken um nicht das Verfassungsvermögen von 1000 Liter zu überschreiten. Wir führen nämlich keine Gefahrguttransporte durch. Eine laufende Kontrolle ist jedoch nicht möglich. Monatlich kommen die Tankbücher herein und werden im Nachhinein die Tankabrechnungen kontrolliert. Wenn die Tanks im Betrieb sind, sind diese meistens leer und werden dann eben entsprechend aufgetankt und kann dies an Hand dieser zuvor angesprochenen Tankabrechnungen festgestellt werden wie viel getankt wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 1000 Liter mehr als 1000 Liter eingefüllt werden können. Aus diesem Grund wurden eben auch diese Tanks angeschafft. Ich kann jetzt nicht sagen, wie weit das Fassungsvermögen von 1000 Liter gemessen ist bzw. in wie weit man das am Füllstützen erkennen kann. Ich kann jetzt nicht sagen, ob bei diesen 1000 Liter der Füllstutzen dabei ist oder nicht. Ich kann jetzt nicht sagen, ob es irgendeine Markierung auf dem IBC gibt, woraus diese 1000 Liter-Marke ersichtlich wäre. Im konkreten Fall habe ich nicht gewusst, dass Herr N. nachgetankt hat." Der Rechtsvertreter ließ den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretungen unbestritten. Er führte jedoch aus, dass der gegenständliche Tank laut Datenbank nur über ein Fassungsvermögen von 1000 l verfüge. Anlässlich der Kontrolle sei der gegenständliche Tank nur abgewogen worden und dabei nicht berücksichtigt worden, dass an diesem Tank eine Kette montiert und dadurch das Eigengewischt erhöht worden sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass auf Grund der damaligen geringen Temperaturen der Tank mehr Diesel fassen konnte als laut geeichtem Zustand möglich. Im Übrigen verwies er auf das Beschwerdevorbringen. Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung fest:Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung fest: Der Lenker des Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (A) wurde am 17.2.2015 um 8:29 Uhr in Bergheim/Lengfelden, Bushaltestelle Lengfelden Siedlung einer Kontrolle durch einen Beamten des Landespolizeikommandos Salzburg unterzogen. Bei dieser Fahrt hatte er mehr als 1000 l UN1202 Dieselkraftstoff 3, III, geladen. Unbestritten blieb, dass der gegenständliche Transport mit den beanstandenden Mängeln (Spruchpunkte 1. bis 7.) unterwegs gewesen ist. Der Lenker des Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (A) wurde am 17.2.2015 um 8:29 Uhr in Bergheim/Lengfelden, Bushaltestelle Lengfelden Siedlung einer Kontrolle durch einen Beamten des Landespolizeikommandos Salzburg unterzogen. Bei dieser Fahrt hatte er mehr als 1000 l UN1202 Dieselkraftstoff 3, römisch drei, geladen. Unbestritten blieb, dass der gegenständliche Transport mit den beanstandenden Mängeln (Spruchpunkte 1. bis 7.) unterwegs gewesen ist. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. GmbH mit Sitz in E.; dieses Unternehmen ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges und war zur Tatzeit als solches Beförderin des im angefochtenen Bescheid genannten Gefahrgutes. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass im gegenständlichen IBC weniger als 1000 l mitgeführt wurden und der gegenständliche Transport daher nicht unter das Gefahrgutgesetz falle, ist Folgendes festzustellen: laut technischen Datenblatt verfügt der gegenständliche IBC über ein Fassungsvermögen von 1000 l. Aus dem im Rahmen der Kontrolle angefertigten Lichtbild ist ersichtlich, dass der IBC bis zum Füllstutzen mit Diesel-Kraftstoff befüllt war. Der Lenker hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass er das Fahrzeug so lange betankt habe, bis der Tank übergegangen sei bzw. sich der Zapfhahn abgeschaltet hat. Rechtlich ist auszuführen: Hinsichtlich der im gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl Nr. 145/1998 (GGBG) in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde verwiesen. Hinsichtlich der im gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1998, (GGBG) in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung wird, um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde verwiesen. Sofern der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich um einen Gefahrguttransport gehandelt habe, da im IBC weniger als 1000 l Dieselkraftstoff transportiert wurde, ist er auf die allgemeinen Vorschriften für das Verfrachten gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (ADR 4.1.) zu verweisen. Werden Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen mit flüssigen Stoffen befüllt, so muss ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicher zu stellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes in Folge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55° C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicher zu stellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhaltes von 50° C nicht mehr als 98 % seines Fassungsraumes für Wasser gefüllt ist. Vorliegend wurde der zulässige Füllungsgrad überschritten und war der geforderte Freiraum nicht gewährleistet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Tatsache, dass der Dieselkraftstoff bis zum Füllstutzen des IBC eingefüllt war. In diesem Zusammenhang wurde auch seitens des Zeugen Ing. H. I. ausgeführt, dass die Mitarbeiter angewiesen seien, die IBCs mit maximal 950 bis 960 l zu betanken. Diese Anweisung wurde offensichtlich in Kenntnis der zuvor angeführten Vorschriften des ADR betreffend das Verpacken gefährlicher Güter in IBC getroffen. In diesem Zusammenhang geht das Vorbringen des Beschuldigten, wonach beim Abwiegevorgang des IBC die außen befestigte Kette nicht berücksichtigt worden sei, ins Leere. Es ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen, dass der zulässige Füllungsgrad überschritten und im gegenständlichen IBC mehr als 1000 l Dieselkraftstoff transportiert wurden, weshalb die Bestimmungen des Gefahrgutgesetzes vorliegend zur Anwendung kommen. Sofern der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich um einen Gefahrguttransport gehandelt habe, da im IBC weniger als 1000 l Dieselkraftstoff transportiert wurde, ist er auf die allgemeinen Vorschriften für das Verfrachten gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (ADR 4.1.) zu verweisen. Werden Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen mit flüssigen Stoffen befüllt, so muss ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicher zu stellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes in Folge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55° C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicher zu stellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhaltes von 50° C nicht mehr als 98 % seines Fassungsraumes für Wasser gefüllt ist. Vorliegend wurde der zulässige Füllungsgrad überschritten und war der geforderte Freiraum nicht gewährleistet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Tatsache, dass der Dieselkraftstoff bis zum Füllstutzen des IBC eingefüllt war. In diesem Zusammenhang wurde auch seitens des Zeugen Ing. H. römisch eins. ausgeführt, dass die Mitarbeiter angewiesen seien, die IBCs mit maximal 950 bis 960 l zu betanken. Diese Anweisung wurde offensichtlich in Kenntnis der zuvor angeführten Vorschriften des ADR betreffend das Verpacken gefährlicher Güter in IBC getroffen. In diesem Zusammenhang geht das Vorbringen des Beschuldigten, wonach beim Abwiegevorgang des IBC die außen befestigte Kette nicht berücksichtigt worden sei, ins Leere. Es ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen, dass der zulässige Füllungsgrad überschritten und im gegenständlichen IBC mehr als 1000 l Dieselkraftstoff transportiert wurden, weshalb die Bestimmungen des Gefahrgutgesetzes vorliegend zur Anwendung kommen. Der Beschuldigte ließ die beanstandeten Mängel unbestritten. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Taten liegt somit vor. Die Zulassungsbesitzerin (= Beförderin) hat es unterlassen, für den gesetzmäßigen Zustand zu sorgen. Diese Taten hat sich der Beschuldigte gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufene Person zurechnen zu lassen. Der Beschuldigte ließ die beanstandeten Mängel unbestritten. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Taten liegt somit vor. Die Zulassungsbesitzerin (= Beförderin) hat es unterlassen, für den gesetzmäßigen Zustand zu sorgen. Diese Taten hat sich der Beschuldigte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufene Person zurechnen zu lassen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es liege die Bestellung von Herrn Ing. H. I. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für den Bereich "Erdbau" vor, ist Folgendes festzustellen:Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es liege die Bestellung von Herrn Ing. H. römisch eins. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Bereich "Erdbau" vor, ist Folgendes festzustellen: Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs 2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Der Bestellungsurkunde vom 15.12.2014 ist zu entnehmen, dass Herr Ing. H. I. seitens der G. GmbH zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für den Bereich "Erdbau" bestellt wurde und dieser seiner Bestellung zugestimmt hat. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass der Bereich Erdbau bei der Firma G. GmbH ein völlig eigenständiger Bereich mit eigener Kostenrechnung, eigenem Anlageverzeichnis der Geräte und auch einem anderen Kollektivvertrag für die Mitarbeiter sei. Weiters werde der gegenständliche Lkw ausschließlich für den Bereich Erdbau verwendet. Die Abteilung "Erdbau" stelle einen klar umgrenzten Teilbetrieb im Unternehmen der G. GmbH dar.Der Bestellungsurkunde vom 15.12.2014 ist zu entnehmen, dass Herr Ing. H. römisch eins. seitens der G. GmbH zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG für den Bereich "Erdbau" bestellt wurde und dieser seiner Bestellung zugestimmt hat. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass der Bereich Erdbau bei der Firma G. GmbH ein völlig eigenständiger Bereich mit eigener Kostenrechnung, eigenem Anlageverzeichnis der Geräte und auch einem anderen Kollektivvertrag für die Mitarbeiter sei. Weiters werde der gegenständliche Lkw ausschließlich für den Bereich Erdbau verwendet. Die Abteilung "Erdbau" stelle einen klar umgrenzten Teilbetrieb im Unternehmen der G. GmbH dar. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung des Begriffes "Erdbau". Dieser Begriff umfasst nämlich nicht die Einhaltung gefahrgutgesetzlicher Bestimmungen (VwGH 25.1.2002, 2001/02/0279). Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG bestellt wird, ist klar abzugrenzen. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter zu Hilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und dass als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238). Vorliegend kann daher nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Zeugen Ing. H. I. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG ausgegangen werden und ist ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften an ihn zu verneinen, vielmehr ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gegeben. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung des Begriffes "Erdbau". Dieser Begriff umfasst nämlich nicht die Einhaltung gefahrgutgesetzlicher Bestimmungen (VwGH 25.1.2002, 2001/02/0279). Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG bestellt wird, ist klar abzugrenzen. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter zu Hilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und dass als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238). Vorliegend kann daher nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Zeugen Ing. H. römisch eins. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ausgegangen werden und ist ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften an ihn zu verneinen, vielmehr ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gegeben. Soweit der Beschuldigte auf das Vorhandensein eines entsprechenden Kontrollsystems und die damit im Zusammenhang stehende Verschuldensseite verweist, ist festzuhalten, dass im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer derartigen Verschuldensbefreiung nur dann ausgegangen werden kann, wenn durch eine Überwachung die Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung einem Beschuldigten zur Last gelegt wird, jederzeit sichergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne von § 5 Abs 1 VStG und ist demnach Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vergleiche VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es klare Anweisungen an die Dienstnehmer gäbe, die Grenze von 1000 l eindeutig zu unterschreiten, dies in Schulungen immer wiederholt werde und im praktischen Geschäftsbetrieb strichprobenartig kontrolliert werde. Der Zeuge Ing. H. I. hat in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, dass die Tankabrechnungen monatlich im Nachhinein kontrolliert würden, eine laufende Kontrolle jedoch nicht möglich sei. Bei dieser Ausgangslage kann jedoch nicht von einem entsprechenden Kontrollsystem mit einer jederzeitigen Sicherstellung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG und ist demnach Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vergleiche VwGH vom 24.7.2012, 2009/03/0141). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es klare Anweisungen an die Dienstnehmer gäbe, die Grenze von 1000 l eindeutig zu unterschreiten, dies in Schulungen immer wiederholt werde und im praktischen Geschäftsbetrieb strichprobenartig kontrolliert werde. Der Zeuge Ing. H. römisch eins. hat in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, dass die Tankabrechnungen monatlich im Nachhinein kontrolliert würden, eine laufende Kontrolle jedoch nicht möglich sei. Bei dieser Ausgangslage kann jedoch nicht von einem entsprechenden Kontrollsystem mit einer jederzeitigen Sicherstellung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden. Die Spruchkorrektur war geboten und zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil gerade bei Gefahrguttransporten es unerlässlich ist, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden, dienen die Vorschriften doch auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw. eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Hinsichtlich der Übertretungen zu Punkten 1., 3.,
  1. und
  2. wurde jeweils die Mindeststrafe verhängt, hinsichtlich der übrigen Übertretungen wurden Geldstrafen im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Strafmildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mangels Angaben ist von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen auszugehen. An Verschulden ist dem Beschuldigten zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretungen vorzuwerfen. Die verhängten Geldstrafen waren sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen geboten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2440.5.2016

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