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{'item': 'LVwG-4/2118/15-2016'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 64Art 130Art 131§ 7§ 38§ 13§ 78§ 6§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2118/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.7.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 25.07.2014 um 17:45 Uhr in Salzburg, Staatsbrücke mittig - Hanuschplatzseitig auf einem Gehsteig im Ortsgebiet den Fußgängerverkehr behindert, indem Sie sich auf diesen gesetzt haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 78 lit. c StVOParagraph 78, Litera c, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 100,00 1 Tage(

  1. n)22 Stunde(
  2. n)0 Minute(
  3. n)§ 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: 0 Tage(
  4. n)1 Stunde(
  5. n)27 Minute(
  6. n)Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 106,85 Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall das Straferkenntnis mit. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der gesamte Betrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.7.2015 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „GZ: VStV/914300664051/2014 Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14. Juli 2015 mit der oben angeführten Geschäftszahl.“ Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 21.7.2015 im Hinblick auf § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 7.9.2015 wie folgt verbessert:Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 21.7.2015 im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 7.9.2015 wie folgt verbessert: „Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vorn 14.7.2015, GZ VstV/914300664051/2014 erhebe ich innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E

Art 130

ABs 1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, ABs 1 Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

  1. Sachverhalt Am 25.7.2014 nahm ich an der Demonstration für das Selbstbestimmungsrecht der Frau als Protest gegen den "1000-Kreuze“-Marsch teil, der sich gegen die gegenwärtige Fristenlösung richtete. Nach dem Ende der angemeldeten "Pro Choice"- Demonstration befand ich mich gegen 17 Uhr 30 zusammen mit anderen Personen auf der Staatsbrücke, als dort der sog. „Gebetszug“ der „Pro Life“-AktivistInnen eintraf. Als sich die AbtreibungsgegnerInnen der Brücke näherten, bildete sich eine spontane Protestkundgebung mit Sprechchören. Unser Protest richtete sich gegen die geplante Zeremonie des "1000-Kreuze“-Marschs auf der Staatsbrücke, bei der Schwangerschaftsabbruch als Mord dargestellt wird. Die Polizei begann uns am Gehsteig auf der Brücke von der Seite Hanuschplatz in Richtung anderes Salzachufer zu drängen. Ich und drei weitere DemonstrantInnen wurde durch das Zurückdrängen durch die Polizei von den übrigen Demonstrierenden getrennt, da sie vor der Polizei zurückwichen und sich an das andere Ende der Staatsbrücke begaben. Ein Polizist warf uns einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor und drohte mir und drei anderen DemonstrantInnen eine Festnahme an. Daraufhin setzte ich mich hinter die drei weiteren DemonstrantInnen auf den Boden am Gehsteig. Derselbe Polizist forderte uns auf, aufzustehen. Als wir sitzenblieben, ordnete der Polizist unsere Festnahme an. PolizistInnen kesselten uns und ich wurde in die Polizeiinspektion Rathaus gebracht, wo meine Identität festgestellt wurde.
  2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Art 131

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichte. Da ich durch den angefochtenen Bescheid in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde, bin ich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichte. Da ich durch den angefochtenen Bescheid in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde, bin ich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, da der bekämpfte Bescheid von der Landespolizeidirektion Salzburg erlassen wurde.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Gegen das Straferkenntnis vorn 14.7.2015 brachte ich die Beschwerde vom 21.7.2015 fristgerecht ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 24.8.2015 wurde mir aufgetragen, die Beschwerde binnen 14 Tagen zu verbessern. Diesem Auftrag komme ich durch dieses Schreiben fristgerecht nach.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Gegen das Straferkenntnis vorn 14.7.2015 brachte ich die Beschwerde vom 21.7.2015 fristgerecht ein. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 24.8.2015 wurde mir aufgetragen, die Beschwerde binnen 14 Tagen zu verbessern. Diesem Auftrag komme ich durch dieses Schreiben fristgerecht nach.

  1. Beschwerdepunkt Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem subjektiven Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach bekämpft.
  2. Beschwerdegründe Unsere Zusammenkunft am
  3. Juli 2014 auf der Staatsbrücke in Salzburg um ca. 17 Uhr 30 war eine Versammlung im Sinne des VersG. Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfGH Erkenntnis vom 12.3.1988: „Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere.“).Unsere Zusammenkunft am
  4. Juli 2014 auf der Staatsbrücke in Salzburg um ca. 17 Uhr 30 war eine Versammlung im Sinne des VersG. Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche VfGH Erkenntnis vom 12.3.1988: „Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere.“). Unsere Zusammenkunft auf der Staatsbrücke bestand eindeutig aus mehr als zwei Personen, da nicht nur ich und die drei DemonstrantInnen, mit denen ich untergehakt war, Teil der Spontanversammlung waren, sondern auch die übrigen DemonstrantInnen, welche sich auf der Brücke befanden. Erst durch das Einschreiten der PolizeibeamtInnen wurden wir von übrigen Demonstrierenden getrennt, weshalb klar ersichtlich war, dass wir Teil der Versammlung waren. Die Zusammenkunft war neben ihren äußeren Erscheinungselementen (Demonstrationsgruppe) auch durch die Artikulation der DemonstrantInnen (Sprechchöre gegen den Aufmarsch der radikalen AbtreibungsgegnerInnen) und durch den unmittelbaren Zusammenhang, aus dem sie entstand (Spontanprotest angesichts der Kundgebung des „1000-Kreuze“-Marschs) eindeutig als Versammlung in Sinne des VersG erkennbar. Dieser Sachverhalt ist eindeutig auch aus dem Polizeivideo Nr. 22 als Beilage zur Verhandlungsschrift des LVwG Salzburg, GZ LvwG-12/16/9-2015 ff., ersichtlich. Der Zusammenhang der Gruppe von DemonstrantInnen ist deutlich zu erkennen und Sprechchöre, unter anderem von mir, sind deutlich zu vernehmen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießen auch nicht in Entsprechung des VersG angezeigte, spontan zusammengekommene Versammlungen wie jene, an der ich teilnahm, grundrechtlichen Schutz (vgl. VwGH Erkenntnis vom 29.3.2004 GZ 98/01/0213), solange sie friedlich verlaufen. Selbst die Behörde behauptet nicht, dass von unserer symbolischen Protestaktion Gewalt ausging, und da wir uns ausschließlich am Gehweg aufhielten, war der Großteil der Staatsbrücke für den „1000-Kreuze“-Marsch frei passierbar. Unser Verhalten war daher in keiner Weise geeignet, uns den grundrechtlichen Schutz abzuerkennen. Selbst wenn wir durch den Aufenthalt am Gehsteig gegen die StVO verstoßen hätten, so sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Übertretungen von „eher unbedeutenden Vorschriften“ (etwa der StVO) gerechtfertigt bzw. ist ansonsten verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten dann nicht strafbar, wenn es im Rahmen einer Versammlung gesetzt worden ist (vgl. etwa VfSlg. 11.866/1988 und 12.116/1989, VwGH 2007/09/0307-6).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießen auch nicht in Entsprechung des VersG angezeigte, spontan zusammengekommene Versammlungen wie jene, an der ich teilnahm, grundrechtlichen Schutz vergleiche VwGH Erkenntnis vom 29.3.2004 GZ 98/01/0213), solange sie friedlich verlaufen. Selbst die Behörde behauptet nicht, dass von unserer symbolischen Protestaktion Gewalt ausging, und da wir uns ausschließlich am Gehweg aufhielten, war der Großteil der Staatsbrücke für den „1000-Kreuze“-Marsch frei passierbar. Unser Verhalten war daher in keiner Weise geeignet, uns den grundrechtlichen Schutz abzuerkennen. Selbst wenn wir durch den Aufenthalt am Gehsteig gegen die StVO verstoßen hätten, so sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Übertretungen von „eher unbedeutenden Vorschriften“ (etwa der StVO) gerechtfertigt bzw. ist ansonsten verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten dann nicht strafbar, wenn es im Rahmen einer Versammlung gesetzt worden ist vergleiche etwa VfSlg. 11.866 aus 1988, und 12.116 aus 1989,, VwGH 2007/09/0307-6). Ein Aufenthalt am Gehsteig im Rahmen einer friedlichen, grundrechtlich geschützten Versammlung bildet jedenfalls keine Grundlage für ein Straferkenntnis. Der von der Landespolizeidirektion Salzburg erlassene Bescheid stellt daher einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit dar.
  5. Anträge Ich stelle daher nachfolgenden A N T R A G das Verwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen.das Verwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen. Sollte meiner Beschwerde wider Erwarten nicht stattgegeben werden so beantrage ich in eventu

  1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sowiedie Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sowie,
  2. die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit Ladung vom 12.11.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung auf den 10.12.2015 anberaumt. Am 3.12.2015 hat der Beschwerdeführer schriftlich nachstehende inhaltliche Stellungnahme abgegeben: „Zum Beweis dessen, dass ich zum Tatzeitpunkt Teil einer Versammlung war, beantrage ich hiermit die Beischaffung folgendes Beweismittels: - "Polizei-Video" aus dem Verfahren vor dem LVwG Salzburg mit der Zahl: LVwG-12/16/9-2015, LVwG-12/17/10-2015, LVwG-12/18/10-2015, LVwG-12/19/11-
  3. Darüber hinaus gebe ich dazu folgende ergänzende S T E L L U N G N A H M E ab: Ich war zum Zeitpunkt der Festnahme auf der Staatsbrücke Teilnehmer einer friedlichen, von der Behörde nicht aufgelösten Versammlung. Diese Versammlung ist nicht angezeigt worden, hat sich spontan an der angegebenen Örtlichkeit gegen den dort stattfindenden Aufmarsch der radikalen AbtreibungsgegnerInnen ergeben, und hat grundrechtlichen Schutz genossen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießen auch nicht in Entsprechung des VersG angezeigte, spontan zusammengekommene Versammlungen grundrechtlichen Schutz. Ansonsten verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten ist dann nicht strafbar, wenn es in Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird bzw zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. etwa VfSlg. 11.866/1988 und 12.116/1989, VwGH 2007/09/0307-6).Ich war zum Zeitpunkt der Festnahme auf der Staatsbrücke Teilnehmer einer friedlichen, von der Behörde nicht aufgelösten Versammlung. Diese Versammlung ist nicht angezeigt worden, hat sich spontan an der angegebenen Örtlichkeit gegen den dort stattfindenden Aufmarsch der radikalen AbtreibungsgegnerInnen ergeben, und hat grundrechtlichen Schutz genossen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießen auch nicht in Entsprechung des VersG angezeigte, spontan zusammengekommene Versammlungen grundrechtlichen Schutz. Ansonsten verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten ist dann nicht strafbar, wenn es in Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird bzw zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist vergleiche etwa VfSlg. 11.866 aus 1988, und 12.116 aus 1989,, VwGH 2007/09/0307-6). Auch für mich gilt dieser Grundrechtsschutz als Teil der Versammlung, denn ich und die, auf dem Polizeivideo zu sehende, eingehakte Gruppe bildeten zusammen mit den hinter der Polizeikette befindlichen DemonstrantInnen, die auf uns warteten, nach wie vor eine Versammlung. Die Behörde hat diese Versammlung auch nicht

§ 13Vers

G aufgelöst, weswegen meine Bestrafung einen Eingriff in mein Recht auf Versammlungsfreiheit darstellt. Allgemein stellt ein versammlungstypisches Verhalten in der Regel ein Verhalten dar, das ansonsten der StVO zuwiderläuft, wie zB der Aufenthalt auf Fahrbahnen, Gehsteigen, das jedoch, wenn es im Rahmen einer Versammlung gesetzt und zur Durchführung einer solchen erforderlich ist, von der Rechtsordnung erlaubt ist.Auch für mich gilt dieser Grundrechtsschutz als Teil der Versammlung, denn ich und die, auf dem Polizeivideo zu sehende, eingehakte Gruppe bildeten zusammen mit den hinter der Polizeikette befindlichen DemonstrantInnen, die auf uns warteten, nach wie vor eine Versammlung. Die Behörde hat diese Versammlung auch nicht

Paragraph 13, VersG aufgelöst, weswegen meine Bestrafung einen Eingriff in mein Recht auf Versammlungsfreiheit darstellt. Allgemein stellt ein versammlungstypisches Verhalten in der Regel ein Verhalten dar, das ansonsten der StVO zuwiderläuft, wie zB der Aufenthalt auf Fahrbahnen, Gehsteigen, das jedoch, wenn es im Rahmen einer Versammlung gesetzt und zur Durchführung einer solchen erforderlich ist, von der Rechtsordnung erlaubt ist. Das "Polizei-Video" zeigt, dass ich von der Mehrheit der DemonstrantInnen erst dadurch räumlich getrennt wurde, dass ich und drei weitere Personen stehenblieben und wir uns an den Armen einhängten, während manche der übrigen DemonstrantInnen aufgrund des Vorgehens der Polizei zurückwichen und sich an das andere Ende der Staatsbrücke begaben. Wieder andere warteten unmittelbar in meiner Nähe ab. Auf dem Video ist zu erkennen, dass die Polizei mich und die mit mir eingehakten Personen als DemonstrantInnen und nicht als PassantInnen wahrnimmt, denn die PassantInnen bleiben von der Polizei unbeachtet. Konkret ist zu sehen, dass die PolizeibeamtInnen mich und die eingehakten und abwartenden DemonstrantInnen weiterschieben, während PassantInnen nach wie vor den Gehweg passieren können. Das Video dokumentiert eine Gruppe, die durch die Manifestation ihrer oppositionellen Haltung gegenüber dem ,"1000-Kreuze-Marsch" einen inneren und äußeren Zusammenhang aufweist und innerhalb derer ich mich im vorderen Teil aufhalte. Die räumliche Trennung von der weiterhin ihren Protest artikulierenden Gruppe erfolgte erst, wie die Videos klar zeigen, als Ergebnis des Polizeieinsatzes, und bildete keineswegs einen Bestandteil der Situation, die sich der einschreitenden Behörde zu Beginn des Einsatzes bot. Auch das zwischenzeitliche Aussetzen der Sprechchöre, insbesondere in der Gruppe in der ich mich befand, war eine Reaktion auf den beginnenden Polizeieinsatz. Auf dem "Polizei- Video" ist eindeutig zu hören, dass die Sprechchöre nach nicht einmal einer Minute wieder einsetzen und ich mich daran beteiligte. Zusammengefasst steht daher fest: Die Behörde hat die Spontanversammlung auf der Staatsbrücke nicht aufgelöst. Damit stand ich unter dem grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit und es lag daher für meinen Aufenthalt auf dem Gehsteig bzw meine vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 78 lit c StVO ein Rechtfertigungsgrund vor.“Die Behörde hat die Spontanversammlung auf der Staatsbrücke nicht aufgelöst. Damit stand ich unter dem grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit und es lag daher für meinen Aufenthalt auf dem Gehsteig bzw meine vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 78, Litera c, StVO ein Rechtfertigungsgrund vor.“ Am 10.12.2015 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg mit der Zahl LVwG-12/18-2014 (betreffend das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers) verlesen wurden. Einsicht genommen wurde vom Verwaltungsgericht auch in zwei Videos, die sich im Akt LVwG-12/18-2014 befinden. Der Beschwerdeführer ist – wie von ihm mit Eingabe vom 9.12.2015 angekündigt – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Am 25.7.2014 haben in Salzburg zwei Demonstrationen zur Thematik Schwangerschaftsabbruch stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat an der Demonstration für das Selbstbestimmungsrecht der Frau als Protest gegen den "1000-Kreuze"-Marsch teilgenommen. Nach dem Ende der angemeldeten "Pro-Choice"-Demonstration gegen 14:30 Uhr am Platzl rund 100 m entfernt von der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit hat sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen gegen 17:30 Uhr im Bereich des in Fahrtrichtung Rudolfskai gesehen rechten Gehsteiges der Staatsbrücke befunden. In diesem Bereich war im Rahmen der ebenfalls angemeldeten Versammlung der Gebetsprozession "1000 Kreuze für das Leben" eine "Zeremonie" vorgesehen. Die den Gebetszug vorauseskortierenden Polizeikräfte versuchten die in diesem Bereich sich befindlichen Passanten, darunter der Beschwerdeführer, in Richtung nördlichen Staatsbrückenkopf "zu drängen". Im gesamten Bereich des rechten Gehsteiges der Staatsbrücke haben sich weitere 10 bis 15 Personen befunden, die – nach den vorliegenden Videoaufzeichnungen – als protestausübende Personen gegenüber dem Gebetszug auszumachen sind. Im Übrigen haben unbeteiligte Passanten den Gehsteig frequentiert. Akustische Unmutsäußerungen waren vor allem von der rund 10 bis 15-köpfigen Personengruppe wahrzunehmen, die sich auf der Staatsbrücke rund 30 m vom Beschwerdeführer, der mit drei weiteren Personen im weiter südlicheren Bereich der Staatsbrücke verharrte, entfernt (nördlich) aufgehalten hat. Vom Beschwerdeführer ist eine kurze einzelne verbale Artikulation aus der Videoaufzeichnung auszumachen. Der Beschwerdeführer und die drei weiteren Personen sind den eskortierenden Polizeibeamten nur wenige Meter gewichen, sie wurden vom Kommandanten der dortigen polizeilichen Einsatzkräfte aufgefordert, den Gehsteig freizumachen und wurde ihnen im Fall des Verharrens im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 lit c StVO 1960 die Festnahme angedroht. Der Beschwerdeführer hat sich mit den drei weiteren Personen an den Armen eingehängt, diese haben in dieser Form etwa ein Drittel bis die Hälfte der dortigen Gehsteigbreite blockiert und sich dort letztlich niedergesetzt, und zwar wie im vorliegenden Polizeivideoausschnitt wie folgt festgehalten:Akustische Unmutsäußerungen waren vor allem von der rund 10 bis 15-köpfigen Personengruppe wahrzunehmen, die sich auf der Staatsbrücke rund 30 m vom Beschwerdeführer, der mit drei weiteren Personen im weiter südlicheren Bereich der Staatsbrücke verharrte, entfernt (nördlich) aufgehalten hat. Vom Beschwerdeführer ist eine kurze einzelne verbale Artikulation aus der Videoaufzeichnung auszumachen. Der Beschwerdeführer und die drei weiteren Personen sind den eskortierenden Polizeibeamten nur wenige Meter gewichen, sie wurden vom Kommandanten der dortigen polizeilichen Einsatzkräfte aufgefordert, den Gehsteig freizumachen und wurde ihnen im Fall des Verharrens im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Litera c, StVO 1960 die Festnahme angedroht. Der Beschwerdeführer hat sich mit den drei weiteren Personen an den Armen eingehängt, diese haben in dieser Form etwa ein Drittel bis die Hälfte der dortigen Gehsteigbreite blockiert und sich dort letztlich niedergesetzt, und zwar wie im vorliegenden Polizeivideoausschnitt wie folgt festgehalten: Foto entfernt In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer und den weiteren drei Personen die Festnahme ausgesprochen. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie insbesondere auf den Akt betreffend die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers

Art 130Abs 1 Z 2 B-VG mit der Zahl LVw

G-12/18-2014 gründen. Die Sachverhaltsfeststellungen waren insbesondere auf der Grundlage der Einsichtnahme in die im Akt LVwG-12/18-2014 aufliegenden Videos zu treffen; dass diese Videoaufzeichnungen in irgendeiner Form unrichtig wären, ist nicht hervorgekommen. Die Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen auch bereits dem Erkenntnis vom 3.2.2015, Zahl LVwG-12/18/10-2015, zugrunde gelegt.Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie insbesondere auf den Akt betreffend die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG mit der Zahl LVw

G-12/18-2014 gründen. Die Sachverhaltsfeststellungen waren insbesondere auf der Grundlage der Einsichtnahme in die im Akt LVwG-12/18-2014 aufliegenden Videos zu treffen; dass diese Videoaufzeichnungen in irgendeiner Form unrichtig wären, ist nicht hervorgekommen. Die Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen auch bereits dem Erkenntnis vom 3.2.2015, Zahl LVwG-12/18/10-2015, zugrunde gelegt. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

§ 78lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist es auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

Paragraph 78, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist es auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er durch das Verharren auf der Staatsbrücke und letztlich durch das Niedersetzen am dort befindlichen Gehsteig den Fußgängerverkehr behindert hat. Er rechtfertigt dieses Verhalten zusammengefasst aber damit, dass die Behörde die Spontanversammlung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, auf der Staatsbrücke nicht aufgelöst habe und er damit unter dem grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit gestanden sei, weshalb hinsichtlich seines Aufenthaltes auf dem Gehsteig ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Ein Aufenthalt am Gehsteig im Rahmen einer friedlichen, grundrechtlich geschützten Versammlung könne keinesfalls Grundlage für ein Straferkenntnis sein. Dazu ist festzuhalten, dass im Sinne der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg im Erkenntnis vom 3.2.2015, Zahl LVwG-12/18/10-2015, nicht davon auszugehen ist, dass das Verharren und das Niedersetzen am Gehsteig für die Kundgabe des Unverständnisses des Beschwerdeführers gegenüber der angemeldeten Veranstaltung des "1000-Kreuze-Marsches für das Leben" zwingend notwendig war. Ein Verhalten, das an sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, kann nämlich nur dann

§ 6

Verwaltungsstrafgesetz gerechtfertigt sein, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 3.2.2015 zum Ausdruck gebracht hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das verfahrensgegenständliche Verharren auf der Staatsbrücke unbedingt erforderlich war, um das Unverständnis gegenüber dem Gebetszug zum Ausdruck zu bringen. Auch der 30 m weiter nördlich befindlichen Gruppe von 10 bis 15 Personen war es uneingeschränkt möglich, ihren Unmut gegenüber der konsensgemäß abgeführten Versammlung kundzutun. Dazu ist festzuhalten, dass im Sinne der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg im Erkenntnis vom 3.2.2015, Zahl LVwG-12/18/10-2015, nicht davon auszugehen ist, dass das Verharren und das Niedersetzen am Gehsteig für die Kundgabe des Unverständnisses des Beschwerdeführers gegenüber der angemeldeten Veranstaltung des "1000-Kreuze-Marsches für das Leben" zwingend notwendig war. Ein Verhalten, das an sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, kann nämlich nur dann

Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz gerechtfertigt sein, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 3.2.2015 zum Ausdruck gebracht hat, ist nicht ersichtlich, weshalb das verfahrensgegenständliche Verharren auf der Staatsbrücke unbedingt erforderlich war, um das Unverständnis gegenüber dem Gebetszug zum Ausdruck zu bringen. Auch der 30 m weiter nördlich befindlichen Gruppe von 10 bis 15 Personen war es uneingeschränkt möglich, ihren Unmut gegenüber der konsensgemäß abgeführten Versammlung kundzutun. Es ist aber auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffende Ansicht des Verwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 3.2.2015 zu verweisen, dass es grundrechtsbedenklich wäre, würde eine Gruppe in der Ausübung ihres Grundrechtes der Versammlungsfreiheit durch die konsenslose faktische Herstellung eines gesetzwidrigen Zustandes (durch andere Personen) in ihrer Grundrechtsausübung eingeschränkt und dieser an sich rechtswidrige Zustand unter Berufung auf dasselbe Grundrecht der Versammlungsfreiheit privilegiert werden. Das Verwaltungsgericht geht daher vorliegend davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht vom Rechtfertigungsgrund des § 6 VStG umfasst war; die Verwaltungsübertretung ist vielmehr sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.Das Verwaltungsgericht geht daher vorliegend davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht vom Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, VStG umfasst war; die Verwaltungsübertretung ist vielmehr sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe bis zu € 726,00 vorgesehen. Straferschwerende Gründe sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse war mangels anderer Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Insbesondere im Hinblick auf die offenkundige Intention des Beschwerdeführers, die angemeldete Versammlung anderer Personen durch sein Verhalten zu behindern bzw jedenfalls zu erschweren, ist von einer Übertretung mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer – im Hinblick auf das Nichtvorliegen des von ihm angenommenen Rechtfertigungsgrundes – zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. In Anbetracht dieser Umstände ist in Bezug auf die Strafbemessung zum vorliegenden Verfahren keine Unangemessenheit zu erkennen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich mit nicht einmal 14 % der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen, abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens der Rechtfertigung einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund der Versammlungsfreiheit hängt von einer Beurteilung im Einzelfall ab. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser Einzelbeurteilung liegen nicht vor. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Vorliegens der Rechtfertigung einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund der Versammlungsfreiheit hängt von einer Beurteilung im Einzelfall ab. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser Einzelbeurteilung liegen nicht vor. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2118.15.2016

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