← Österreich

{'item': 'LVwG-4/2448/10-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2448/10-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn C. A. D. B., geb. XY, E., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.10.2015, Zahl: VStV/915301221169/2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 430 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 430 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, in Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, in Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 29.10.2015 wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: 1. Sie haben am 10.07.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse in I. J.-Straße ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,80 mg/l oder mehr gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/I.1. Sie haben am 10.07.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse in römisch eins. J.-Straße ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,80 mg/l oder mehr gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/I. 2. Sie sind am 10.07.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse in I. J.-Straße als Lenker(

  1. in)eines Fahrrades mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.2. Sie sind am 10.07.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse in römisch eins. J.-Straße als Lenker(
  2. in)eines Fahrrades mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 3. Sie sind am am 10.07.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse in I. J.-Straße als Lenker(
  3. in)eines Fahrrades mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  4. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.3. Sie sind am am 10.07.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse in römisch eins. J.-Straße als Lenker(
  5. in)eines Fahrrades mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  6. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en)verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO § 4 Abs. 1 lit. a StVO Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO § 4 Abs. 5 StVO Paragraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  7. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  8. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.600,00 14 Tage(
  9. n)0 Stunde(
  10. n)0 Minute(
  11. n)§99 Abs. 1 lit. a StVO € 1.600,00 14 Tage(
  12. n)0 Stunde(
  13. n)0 Minute(
  14. n)§99 Absatz eins, Litera a, StVO € 300,00 3 Tage(
  15. n)16 Stunde(
  16. n)0 Minute(
  17. n)§99 Abs. 2 lit. a StVO € 300,00 3 Tage(
  18. n)16 Stunde(
  19. n)0 Minute(
  20. n)§99 Absatz 2, Litera a, StVO € 250,00 4 Tage(
  21. n)19 §99 Abs. 3 lit. b StVO € 250,00 4 Tage(
  22. n)19 §99 Absatz 3, Litera b, StVO Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 215,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindesten 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.365,00" Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass er an diesem Tag alkoholisiert gewesen sei, es sei jedoch nicht richtig, dass er mit einem Fahrrad unterwegs gewesen sei, das heißt er habe kein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Am 18.1.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte teilte vorab per Fax vom 18.12.2015 mit, dass er in der Verhandlung anwaltlich vertreten sein werde und selbst nicht erscheinen würde. In weiterer Folge blieb die Verhandlung sowohl seitens des Beschuldigten als auch seines Rechtsvertreters unbesucht. Seine Mutter teilte telefonisch nach der Verhandlung mit, dass der Beschuldigte zur Verhandlung nicht erscheinen habe können, da er für die Vorführung zur Verhandlung aus der Justizvollzugsanstalt Puch € 300 bezahlen hätte müssen. Zeugenschaftlich befragt wurden in der Verhandlung Insp. M. N., O. P., Q. R., S. T. sowie U. V.. Zeugenschaftlich befragt wurden in der Verhandlung Insp. M. N., O. P., Q. R., S. T. sowie U. römisch fünf.. O. P.: "Ich wohne in der J.-Straße im ersten Stock. Meine Frau hat zufällig aus dem Fenster gesehen und konnte feststellen, wie ein offensichtlich alkoholisierter Mann mit seinem Fahrrad auf dem Parkplatz vor unserem Wohnblock herumgefahren ist. Er war, wie gesagt, offensichtlich alkoholisiert und ist auch öfters hingefallen. Er hat dabei immer versucht, seine Bierflasche zu retten. Ich habe ihn dann von unserem Balkon aus beobachtet. Ich habe dann auch hinuntergerufen, er solle wegfahren. Dem ist er zunächst nicht nachgekommen, letztlich ist er dann auf die H.-Gasse nach links eingefahren. Er hat dann wieder umgekehrt und ist die H.-Gasse Richtung J.-Straße entlanggefahren. Dabei stürzte er mit seinem Fahrrad gegen ein unmittelbar vor dem Beginn der Einfahrt zu unserem Parkplatz abgestellten Fahrzeug. Es handelt sich dabei um das Fahrzeug, welches auf Lichtbild Nummer 1 im Akt aufliegt. Ich sah von meiner Position am Balkon aus ganz deutlich, wie er mit dem Fahrrad gegen den PKW stürzte und dabei den Außenspiegel des Fahrzeuges verbogen hat. Es hat sich dabei um einen Mann von kräftiger Statur gehandelt. Ich habe zunächst die Polizei verständigt und bin dann hinuntergelaufen. Ich konnte dann gerade noch sehen, wie die betreffende Person ohne nach links und rechts zu schauen mit dem Fahrrad die J.-Straße gequert hat. Der Mann hat dann dort irgendwo sein Fahrrad abgestellt und hat dann wieder die J.-Straße gequert und ist in ein Kebab in der J.-Straße hineingegangen. Zwischenzeitlich sind dann auch mein Nachbar, welcher im Stockwerk über mir wohnt, sowie die Polizei eingetroffen. Ich habe den Mann eindeutig an seiner Statur und auch an der Kleidung als die Person wiedererkannt, die zuvor mit dem Fahrrad gegen den PKW gestoßen ist. Der Mann hat auch ein relativ markantes Gesicht und ich habe ihn eindeutig erkannt. Er hat dann der Polizei gegenüber abgestritten, mit dem Fahrrad unterwegs gewesen zu sein. Ich habe das nicht mehr weiter verfolgt. Ich habe dann nachgeschaut, ob auch mein PKW beschädigt worden ist. An meinem Fahrzeug konnte ich dann aber keine Schäden feststellen. Das gegenständliche Fahrzeug gehört einem der Hausbewohner und ist regelmäßig dort abgestellt. Eine Frau hat das Fahrzeug noch unmittelbar davor geputzt, ich habe vorher den jetzt auf den Lichtbildern dokumentierten Schaden nicht feststellen können. Er muss im Rahmen des Zusammenstoßes mit dem Fahrrad entstanden sein." Q. R.: "Ich wohne in der J.-Straße im zweiten Stock. Ich war gerade am Balkon und habe geraucht, als ein Radfahrer offensichtlich alkoholisiert in unseren Hof eingefahren ist. Er ist auch mit dem Fahrrad gestürzt. Frau P. hat dann hinuntergerufen, er solle heimfahren. Er ist dann Richtung H.-Gasse hinausgefahren und fuhr dann wieder in den Hof ein. Es hat ihn dann mehrmals fast aufgestellt. Er ist dann wieder links in Richtung H.-Gasse hinausgefahren. Circa eine viertel Stunde später habe ich wahrgenommen, dass er von der H.-Gasse in Richtung J.-Straße fahrend wiedergekommen ist. Ich habe dann auch einen "Klescher" gehört und habe gesehen, wie der mit dem Fahrrad, vorne links mit einem PKW kollidiert ist, welcher unmittelbar vor der Einfahrt in unseren Hof in der H.-Gasse abgestellt war. Der Mann hatte mit seinem Fahrrad und dem Außenspiegel und der linken vorderen Seite eine Kollision mit dem gegenständlichen PKW. Dieses Fahrzeug wurde – soweit ich mich erinnern kann – von einer Frau geputzt und dürfte das noch zu einem Zeitpunkt gewesen sein, als der Radfahrer bereits das erste Mal in unseren Hof eingefahren ist. Hinsichtlich des Schadens an diesem PKW kann ich nur sagen, dass, als die Frau das Fahrzeug geputzt hat, der Außenspiegel jedenfalls noch nicht herabgehängt ist, sondern normal in der Halterung befestigt war. Nachdem Herr P. auf dem Balkon unter mir gestanden ist, habe ich dann gefragt, wer die Polizei rufen solle und er hat gesagt, er würde das machen. Wir sind dann beide hinuntergegangen und haben dann die betreffende Person in der J.-Straße gesehen, wie sie gerade von dem Lokalinhaber des Lokals neben dem Kebab-Lokal aus dem Lokal gebeten wurde. Dies wahrscheinlich deshalb, da der Mann offensichtlich alkoholisiert war. Ich habe ihn eindeutig als die Person erkannt, die zuvor mit dem Fahrrad gegen das Auto in der H.-Gasse gestoßen ist. Soweit ich mich erinnere, stand das Fahrrad in einem Fahrradständer vor dem Lokal. Ich kann jetzt aber nicht hundertprozentig sagen, ob es sich dabei um das Fahrrad dieser Person gehandelt hat. Zur weiteren Amtshandlung kann ich nichts sagen, da die Polizei den Mann dann mitgenommen hat." Insp. N.: "Beim Polizeinotruf ging der Anruf von Herrn P. ein. Nachdem unsere Streife nur rund 500 m von der Tatörtlichkeit entfernt war, sind wir in die J.-Straße gefahren. Zwischen Notruf und unserem Eintreffen ist rund eine Minute vergangen. Wir haben den Anrufer vor dem Kebab-Lokal in der J.-Straße vorgefunden, sowie auch die Person die offensichtlich mit dem Fahrrad Fahrzeuge in der H.-Gasse beschädigt hatte. Bei dieser Person handelte es sich um Herrn B., der mir schon aus früheren Amtshandlungen bekannt war. Herr B. war stark alkoholisiert und gab konfrontiert mit der Kollision an, dass er nicht mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Ich hatte teilweise den Eindruck, dass er gar nicht verstanden hat, worüber wir reden, da er wie gesagt stark alkoholisiert gewirkt hat. Er hat zeitweise auch nur herumgestammelt. Wir haben dann einen Vortest vor Ort gemacht. Dieser war positiv mit einem Wert von 0,78 mg/l und sind wir dann mit ihm zur PI J.-Straße gefahren und wurde dort von der Kollegin Insp. W. der Alkotest durchgeführt. Herr B. hat sich teilweise aufbrausend verhalten und war mir schon aus früheren Amtshandlungen sein aggressives Verhalten bekannt. Den Alkomattest hat er zwar mit starkem Protest, aber doch gemacht und verweise ich hinsichtlich der festgestellten Werte auf die Anzeige. Als wir vor Ort eingetroffen sind, konnten wir bei Herrn B. kein Fahrrad wahrnehmen, beide Zeugen haben aber übereinstimmend angegeben, dass er mit einem Fahrrad unterwegs war und auch mit dem Fahrrad gegen den gegenständlichen PKW gestoßen ist. Wir konnten dieses Fahrrad jedoch nicht finden. Nach Durchführung des Alkomattests sind wir in die H.-Gasse zurückgefahren und wurden die Fotos, welche im Akt aufliegen vom beschädigten PKW, aufgenommen. Hinsichtlich der festgestellten Schäden verweise ich auf die angefertigten Lichtbilder." S. T.: "Ich war zum fraglichen Zeitpunkt in Kroatien und kann den Vorfall betreffend keine Angaben machen. Am Fahrzeug waren jedenfalls vorher keine Beschädigungen." U. V.:U. römisch fünf.: "Ich wollte in der Nacht von 10. auf den 11.7. mit dem Auto nach Kroatien fahren. Mein Mann war bereits in Kroatien. Ich wollte mit meiner Tochter circa um 02:00 Uhr losfahren. Ich habe deshalb am Abend vorher das Auto vorbereitet und alles eingepackt. Es war circa 20:00 Uhr oder später, so genau kann ich das nicht mehr sagen, da habe ich einen Mann auf dem Fahrrad wahrgenommen, der von der J.-Straße kommend in die H.-Gasse eingebogen ist. Es war zu sehen, dass der Mann stockbetrunken war. Er ist bereits in der H.-Gasse mehrmals vom Fahrrad gestürzt und hat es dann letztlich geschafft, wieder aufzusteigen. Er ist dann in unserem Hof mehrere Runden gefahren und dann wieder auf die H.-Gasse, hinaus Richtung Landesregierung und hat dort offensichtlich auch seine Runden gedreht, nachdem er dann wieder in die H.-Gasse zurückgekommen ist. Nachdem ich dann mit den Vorbereitungen beim Auto fertig war, bin ich dann in die Wohnung gegangen und habe mich niedergelegt. Es hat dann zweimal an der Tür geläutet, ich habe aber nicht geöffnet, weil ich gedacht habe, es sind vielleicht wieder Studenten, die sich einen Spaß machen. Gegen halb drei bin ich dann hinuntergegangen und losgefahren. Bei der ersten Raststätte, bei der ich dann angehalten habe, ist mir erstmals der Zettel auf der Windschutzscheibe aufgefallen, den die Polizei hinterlassen hat. Erst da habe ich dann die Schäden am Fahrzeug wahrgenommen. Als wir dann von Kroatien zurückgekommen sind, habe ich mich mit der Polizei in Verbindung gesetzt und dann auch das Fahrzeug reparieren lassen. Nachdem uns seitens der Versicherung mitgeteilt wurde, dass Herr B. im Gefängnis sei und nicht zahlen könne, hat letztlich unsere Versicherung einen Teil der Reparaturkosten übernommen. Unser Fahrzeug war vor diesem Abend nicht beschädigt. Hinsichtlich der Schäden verweise ich auf die Fotos, die ich bereits übermittelt habe." Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung fest:Hiezu stellt das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 10.7.2015 um 21:25 Uhr in 5020 Salzburg, H.-Gasse, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad in Fahrtrichtung J.-Straße. Dabei kollidierte er mit einem vor dem Haus H.-Gasse am Fahrbahnrand abgestellten Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ (A), Zulassungsbesitzer S. T. Durch seinen Sturz mit dem Fahrrad gegen den Pkw beschädigte er diesen im vorderen linken Bereich (Delle, Kratzer, verbogener linker Außenspiegel). Die Zeugen O. P. und Q. R. jeweils wohnhaft in J.-Straße, erster bzw. zweiter Stock, konnten jeweils von ihrem Balkon aus den gegenständlichen Vorfall wahrnehmen. Sie erkannten dabei den Beschuldigten als Lenker des Fahrrades und konnten feststellen, wie dieser mit seinem Fahrrad gegen den Pkw stürzte. Der Beschwerdeführer fuhr dann ohne anzuhalten weiter. Eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle machte er nicht. An dem Fahrzeug des Zweitbeteiligten war im Bereich der Tür links vorne ein Gesamtschaden von € 336 entstanden. Nachdem der von Beamten der LPD Salzburg durchgeführte Vortest positiv war wurde in weiterer Folge bei der Polizeiinspektion J.-Straße ein Alkomattest beim Beschwerdeführer durchgeführt. Dieser ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l (Messzeitpunkt 21:52 Uhr). Dieser Sachverhalt war nach dem durchgeführten Beweisverfahren als erwiesen anzusehen. Der Beschuldigte ließ die Alkoholisierung unbestritten. Soweit er seine Lenkereigenschaft bestreitet, haben die Zeugen O. P. und Q. R. in der Verhandlung am 18.1.2016 glaubwürdig und nachvollziehbar den gegenständlichen Verkehrsunfall geschildert und bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Fahrrad gelenkt hat. Sie haben den Beschuldigten eindeutig bei der folgenden Amtshandlung mit den beigezogenen Polizeibeamten als Lenker erkannt . Sie schilderten in diesem Zusammenhang auch glaubhaft, dass die gegenständlichen Schäden am abgestellten Fahrzeug vor dieser Kollision nicht vorhanden waren. Es ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, warum die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen den ihnen unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollten. Dem gegenüber ist der Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet und wird sein pauschales Bestreiten der Tat als Schutzbehauptung gewertet. Ausgehend von diesen schlüssigen und außer Zweifel stehenden Aussagen ist vom zweifellosen Beweis der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zusammenhang auszugehen. Die Alkoholisierung blieb seitens des Beschuldigten unbestritten und ist auch durch das Ergebnis des Alkomats zweifelsfrei bestätigt. Vor diesem Hintergrund war sohin, da der Beschuldigte, welcher sein Fahrrad in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat und er nach Kollision mit dem Pkw den Unfallort verlassen hat ohne anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl kein Nachweis von Name und Anschrift gegenüber dem Zweitbeteiligten erbracht wurde, von weiteren Beweisabnahmen abzusehen und vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. An Verschulden war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Soweit der Beschuldigte sein Nichterscheinen bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht mit anfallenden Kosten der Vorführung begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass, wenn wie im vorliegenden Fall eine Vorführung angeordnet wird, keine Kosten für die Vorführung anfallen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Strafbemessung vermag keine Unangemessenheit erkannt werden. Zu Spruchpunkt
  1. wurde die Mindeststrafe verhängt, hinsichtlich der Übertretungen zu
  2. und
  3. Geldstrafen im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von € 36 bis € 2.180 (Spruchpunkt 2.) bzw. bis zu € 726 (Spruchpunkt 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nicht Anhalten nach einem Verkehrsunfall, nicht Verständigen der nächsten Polizeidienststelle) von solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist, da damit gegen elementare Verhaltensregeln im Straßenverkehr verstoßen wurde (VwGH 8.9.1994, 94/18/0090). Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr und weisen einen hohen Unrechtgehalt auf, weil diese Verstöße in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Übertretungen des § 4 StVO sind grundsätzlich mit schwerem Unrechtsgehalt behaftet und haben in der Regel zur Folge, dass Unfallgeschädigte an der Verfolgung ihrer unfallkausalen Ansprüche gehindert sind und ihren Schaden alleine zu tragen haben oder dessen Ersatz noch unter erschwerten Bedingungen durchzusetzen vermögen. Auch vorliegend war es nur der Aufmerksamkeit der Zeugen zu verdanken, dass der Beschuldigte als Unfallverursacher ausgeforscht und der Unfallhergang rekonstruiert werden konnte. Milderungsgründe sind hervorgekommen. Straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. An Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von insoweit geregelten Verhältnissen auszugehen, dass auch darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verwaltungsbehördlich festgesetzten Geldstrafen erkannt werden kann. Die Geldstrafen in der verhängten Höhe waren insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. In Bezug auf die Strafbemessung vermag keine Unangemessenheit erkannt werden. Zu Spruchpunkt
  4. wurde die Mindeststrafe verhängt, hinsichtlich der Übertretungen zu
  5. und
  6. Geldstrafen im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von € 36 bis € 2.180 (Spruchpunkt 2.) bzw. bis zu € 726 (Spruchpunkt 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nicht Anhalten nach einem Verkehrsunfall, nicht Verständigen der nächsten Polizeidienststelle) von solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist, da damit gegen elementare Verhaltensregeln im Straßenverkehr verstoßen wurde (VwGH 8.9.1994, 94/18/0090). Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr und weisen einen hohen Unrechtgehalt auf, weil diese Verstöße in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Übertretungen des Paragraph 4, StVO sind grundsätzlich mit schwerem Unrechtsgehalt behaftet und haben in der Regel zur Folge, dass Unfallgeschädigte an der Verfolgung ihrer unfallkausalen Ansprüche gehindert sind und ihren Schaden alleine zu tragen haben oder dessen Ersatz noch unter erschwerten Bedingungen durchzusetzen vermögen. Auch vorliegend war es nur der Aufmerksamkeit der Zeugen zu verdanken, dass der Beschuldigte als Unfallverursacher ausgeforscht und der Unfallhergang rekonstruiert werden konnte. Milderungsgründe sind hervorgekommen. Straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. An Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von insoweit geregelten Verhältnissen auszugehen, dass auch darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verwaltungsbehördlich festgesetzten Geldstrafen erkannt werden kann. Die Geldstrafen in der verhängten Höhe waren insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2448.10.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.