← Österreich

{'item': 'LVwG-3/308/11-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 25§ 56§ 2§ 7§ 14§ 9§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG-3/308/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass an die Stelle der Worte „als unbegründet abgewiesen“ die Worte „als unzulässig zurückgewiesen“ treten.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass an die Stelle der Worte „als unbegründet abgewiesen“ die Worte „als unzulässig zurückgewiesen“ treten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde B. vom 20.08.2015, Zahl xxxxx/yyyyy, wurde auf Ansuchen der D.-Bau GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Ferienwohnanlage mit fünf Chalets und einer Tiefgarage auf GP aa/24, KG S., nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter der Voraussetzung der Einhaltung von im Bescheid angeführten Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Ortsgemeinde B. vom 20.08.2015, Zahl xxxxx/yyyyy, wurde auf Ansuchen der D.-Bau GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Ferienwohnanlage mit fünf Chalets und einer Tiefgarage auf Gesetzgebungsperiode aa/24, KG S., nach Maßgabe der eingereichten Pläne und unter der Voraussetzung der Einhaltung von im Bescheid angeführten Auflagen erteilt. Dagegen haben die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung Berufung erhoben, die mit dem Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde B. vom 13.10.2015, Zahl xxxxx/yyyyy-311/2015, als unbegründet abgewiesen wurde. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Orts-Gemeinde B. vom 13.10.2015, dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 15.10.2015, erheben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Mit dem bekämpften Bescheid hat die Gemeindevertretung der Gemeinde B. die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 20.8.2015 als unbegründet abgewiesen und den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters bestätigt. Die Beschwerdeführer fechten den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an und machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides als Beschwerdegründe geltend. Grundsätzlich sind die Ausführungen der Gemeindevertretung richtig, dass einem Nachbarn im Bauverfahren nur Einwendungen zustehen, welche sich auf ein subjektiv öffentliches Recht des Nachbarn gründen. Jeder Nachbar eines verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens hat jedoch natürlich auch das Recht, in seinen Einwendungen auf Rechtswidrigkeiten des Bauvorhabens hinzuweisen und ist die Behörde in Vollziehung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips zur Wahrung des Gesetzes verpflichtet und haben sie selbstverständlich Rechtswidrigkeiten aufzugreifen und zu behandeln. Richtiger Weise führt die Gemeindevertretung auch aus, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt und der Nachbar jedoch im anschließenden Bauverfahren berechtigt ist, auch Einwendungen aus der vorhergehenden Bauplatzerklärung zu erheben. Rechtswidrigkeit der Bauplatzbewilligung: Grundsätzlich ist es richtig, dass das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung zu einem Bauplatz einem öffentlichen Interesse entspricht. Daneben können jedoch als Folge einer nicht gesicherten Verkehrsverbindung eines Baugrundstückes sehr wohl Auswirkungen auf die Grundstücke der Nachbarn entstehen. Wenn sich nämlich nach Verwirklichung eines Bauvorhabens herausstellen sollte, dass die Verkehrsverbindung entgegen der Annahme im Bauplatzerklärungsverfahren nicht gegeben ist, so müssen Inhaber der Nachbargrundstücke eventuell mit einem Notwegeverfahren rechnen, wodurch durchaus in die Rechte von Nachbarn eingegriffen werden könnte. Insofern können sehr wohl nachbarliche Rechte, nämlich insbesondere das Eigentumsrecht, beeinträchtigt werden, so dass derartige Einwendungen der Nachbarn auch zu berücksichtigen und zu behandeln sind. Es wurden im Zuge des Baubewilligungsverfahrens von den Beschwerdeführern mehrfach und ausreichend dargestellt, dass zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung die notwendige, gesicherte Verkehrsverbindung im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. d Bebauungsgrundlagengesetz, nicht gewährleistet war. Im straßenrechtlichen Bescheid des Bürgermeisters wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass die über das Grundstück aa/15 KG S. vorgesehene Zufahrt nicht für den Fußgängerverkehr geeignet ist und daher ein geeigneter Fußgängerzugang sicherzustellen ist. Abgesehen davon, dass es strittig ist, dass über das Grundstück aa/15 überhaupt eine gesicherte Verkehrsverbindung besteht, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung kein gesicherter Fußgängerzugang zum Bauplatz vor, wobei aus Sicht der Beschwerdeführer ein solcher gesicherter und geeigneter Fußgängerzugang bis heute nicht nachgewiesen wurde. Es fehlte daher der Bauplatzerklärung an einer wesentlichen rechtlichen Voraussetzung. Diese Voraussetzung wäre jedenfalls auch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen gewesen, was die Behörde gänzlich unterlassen hat. Wie die Gemeindevertretung in ihrer Begründung selbst einräumt, sind die Nachbarn berechtigt, die Verletzung von materiellrechtlichen Vorschriften im Verfahren über die Bauplatzerklärung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu rügen.Grundsätzlich ist es richtig, dass das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung zu einem Bauplatz einem öffentlichen Interesse entspricht. Daneben können jedoch als Folge einer nicht gesicherten Verkehrsverbindung eines Baugrundstückes sehr wohl Auswirkungen auf die Grundstücke der Nachbarn entstehen. Wenn sich nämlich nach Verwirklichung eines Bauvorhabens herausstellen sollte, dass die Verkehrsverbindung entgegen der Annahme im Bauplatzerklärungsverfahren nicht gegeben ist, so müssen Inhaber der Nachbargrundstücke eventuell mit einem Notwegeverfahren rechnen, wodurch durchaus in die Rechte von Nachbarn eingegriffen werden könnte. Insofern können sehr wohl nachbarliche Rechte, nämlich insbesondere das Eigentumsrecht, beeinträchtigt werden, so dass derartige Einwendungen der Nachbarn auch zu berücksichtigen und zu behandeln sind. Es wurden im Zuge des Baubewilligungsverfahrens von den Beschwerdeführern mehrfach und ausreichend dargestellt, dass zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung die notwendige, gesicherte Verkehrsverbindung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Bebauungsgrundlagengesetz, nicht gewährleistet war. Im straßenrechtlichen Bescheid des Bürgermeisters wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass die über das Grundstück aa/15 KG S. vorgesehene Zufahrt nicht für den Fußgängerverkehr geeignet ist und daher ein geeigneter Fußgängerzugang sicherzustellen ist. Abgesehen davon, dass es strittig ist, dass über das Grundstück aa/15 überhaupt eine gesicherte Verkehrsverbindung besteht, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung kein gesicherter Fußgängerzugang zum Bauplatz vor, wobei aus Sicht der Beschwerdeführer ein solcher gesicherter und geeigneter Fußgängerzugang bis heute nicht nachgewiesen wurde. Es fehlte daher der Bauplatzerklärung an einer wesentlichen rechtlichen Voraussetzung. Diese Voraussetzung wäre jedenfalls auch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen gewesen, was die Behörde gänzlich unterlassen hat. Wie die Gemeindevertretung in ihrer Begründung selbst einräumt, sind die Nachbarn berechtigt, die Verletzung von materiellrechtlichen Vorschriften im Verfahren über die Bauplatzerklärung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu rügen. Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes: Aus dem Salzburger Raumordnungsgesetz sind durchaus subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn abzuleiten. Erstes Ziel des Raumordnungsgesetzes ist im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz möglichst gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Dies ist wohl letztendlich auch ein Ausfluss aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsprinzips. Es wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren aufgezeigt, dass dieses Raumordnungsziel bei Erstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes nicht beachtet wurde. Während den Beschwerdeführern bei der Errichtung ihrer Häuser lediglich ein vollständig oberirdisches Geschoß genehmigt wurde, gestattet der nunmehrige Bebauungsplan zwei gänzlich oberirdische Geschoße. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern lediglich eine Geschoßflächenzahl von 0,25 zugestanden, während nunmehr eine Geschoßflächenzahl von 0,45 genehmigt wurde.Aus dem Salzburger Raumordnungsgesetz sind durchaus subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn abzuleiten. Erstes Ziel des Raumordnungsgesetzes ist im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz möglichst gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen. Dies ist wohl letztendlich auch ein Ausfluss aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsprinzips. Es wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren aufgezeigt, dass dieses Raumordnungsziel bei Erstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes nicht beachtet wurde. Während den Beschwerdeführern bei der Errichtung ihrer Häuser lediglich ein vollständig oberirdisches Geschoß genehmigt wurde, gestattet der nunmehrige Bebauungsplan zwei gänzlich oberirdische Geschoße. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern lediglich eine Geschoßflächenzahl von 0,25 zugestanden, während nunmehr eine Geschoßflächenzahl von 0,45 genehmigt wurde. Im Rahmen der Raumplanung muss es der Behörde zwar grundsätzlich möglich sein, unterschiedliche Bebauungsarten und unterschiedliche Bebauungsdichten zuzulassen. Im Sinne der Raumordnungsziele sind dabei jedoch die Interessen der Anrainer abzuwägen und zu berücksichtigen. Dies wäre etwa durch Vorschreibung von größeren Bauabständen zu den Nachbargrundstücken möglich gewesen. Tatsächlich wurde jedoch eine wesentlich dichtere und auch höhere Bebauung unter Wahrung der gesetzlichen Mindestabstände zugelassen, so dass die berechtigten Anliegen der Anrainer nicht berücksichtigt wurden. Vielmehr wurde der Inhaber der betreffenden Bauparzelle gegenüber den Anrainern bevorzugt, indem ihm eine dichtere und damit auch gewinnbringendere Bebauung ohne Wahrung der Interessen der Anrainer zugestanden wurde.

§ 25

Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, sollen Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass sowohl sie als auch auf benachbarten Bauplätzen bestehende, oder zu errichtende Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten. Diesem Erfordernis wird durch den gegenständlichen Bebauungsplan der Grundstufe nicht Rechnung getragen. Dem Bauwerber wurde im gegenständlichen Fall nicht nur zugestanden, dass eine höhere Bebauung als auf den Nachbargrundstücken erfolgen darf, sondern darüber hinaus auch eine kombinierte Bauweise, was für die Grundnachbarn zu einer Verschlechterung der Situation beiträgt. Es wurde also bei der Erstellung des Bebauungsplanes ausschließlich dem Interesse auf Gewinnoptimierung des Bauträgers Rechnung getragen und die Interessen der Anrainer völlig außer Acht gelassen. Entgegen der Meinung der Berufungsbehörde besteht nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz sehr wohl ein subjektiv öffentliches Recht auf Wahrung des ausreichenden Licht- und Sonneneinfalls.

Paragraph 25, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, sollen Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass sowohl sie als auch auf benachbarten Bauplätzen bestehende, oder zu errichtende Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten. Diesem Erfordernis wird durch den gegenständlichen Bebauungsplan der Grundstufe nicht Rechnung getragen. Dem Bauwerber wurde im gegenständlichen Fall nicht nur zugestanden, dass eine höhere Bebauung als auf den Nachbargrundstücken erfolgen darf, sondern darüber hinaus auch eine kombinierte Bauweise, was für die Grundnachbarn zu einer Verschlechterung der Situation beiträgt. Es wurde also bei der Erstellung des Bebauungsplanes ausschließlich dem Interesse auf Gewinnoptimierung des Bauträgers Rechnung getragen und die Interessen der Anrainer völlig außer Acht gelassen. Entgegen der Meinung der Berufungsbehörde besteht nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz sehr wohl ein subjektiv öffentliches Recht auf Wahrung des ausreichenden Licht- und Sonneneinfalls. Zur ungeeigneten Verkehrserschließung des Bauplatzes wurde bereits ausreichend Stellung genommen. Nachträgliche Änderungen wurden im Bebauungsplan jedenfalls in Punkt 8.2.3 Besondere Festlegungen in Textform hinsichtlich der Freiraumgestaltung vorgenommen. Im ursprünglichen Bebauungsplan war festgelegt, die Ausführung von Stützkonstruktionen (Stützmauern, Steinsätze und dergleichen), ist nicht zulässig. In der Folge wurde diese Festlegung wie folgt ergänzt: ‚Die Ausführung von Stützkonstruktionen (Stützmauern, Steinsätze und dergleichen) ist mit Ausnahme im Bereich des Wendeplatzes nicht zulässig. Die sichtbare Höhe der Stützkonstruktion darf maximal 1,0 m betragen.‘ Für die Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht erkennbar, dass bei Vornahme dieser Änderungen im Bebauungsplan den gesetzlichen Vorgaben entsprochen wurde. Die genehmigte Bebauung weicht vom Bebauungsplan ab. Entgegen der Auffassung der Gemeindevertretung besteht sehr wohl ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung eines Bebauungsplanes. Ungeachtet dessen hat die Behörde im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips derartige Abweichungen aufzugreifen und zu beanstanden. Wie bereits dargestellt, wurde im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl von 0,45 zugelassen. Die Bebauung soll laut Einreichplan in der Weise erfolgen, dass das Gelände terrassiert wird. Es werden also Abgrabungen vorgenommen, indem das Gelände bergseitig abgegraben wird und talseitig aufgeschüttet wird, so dass Terrassen entstehen. Dadurch wird das natürliche Gelände verändert. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine höhere Bebauung als sonst möglich wäre, zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass bergseitig bei den vorgesehenen Abböschungen der natürliche Böschungswinkel - wie im Bebauungsplan vorgeschrieben – nicht gewahrt wird, hat diese Art der Bebauung wesentliche Auswirkungen auf die Geschoßflächenzahl.

§ 56Abs.

5 Salzburger Raumordnungsgesetz sind bei der Berechnung der Geschoßflächen alle Geschoße einzubeziehen, welche, bezogen auf den natürlichen Geländeverlauf, zumindest über die Hälfte der Fläche dieser Geschoße 1 m über das natürliche Gelände herausragen würden. Die oben beschriebene Terrassierung ermöglicht, dass die Untergeschoße eingeschüttet werden. Bezogen auf den natürlichen Geländeverlauf würden diese jedoch durchwegs mit mehr als der Hälfte 1 m über den natürlichen Geländeverlauf herausragen. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung der Geschoßfläche auch dieses Untergeschoß jeweils zu berücksichtigen ist, was dazu führt, dass beim eingereichten Bauvorhaben die zulässige Geschoßfläche beträchtlich überschritten wird. Dies hat sehr wohl Auswirkungen auf die Nachbarn, da bei Wahrung der zugelassenen Geschoßfläche die Baukörper wesentlich tiefer angesetzt werden müssten und daher aus Sicht der Nachbarn insgesamt niedriger zu bauen wären. Dies hat wiederum wesentliche Auswirkungen auf den Licht- und Sonneneinfall auf den nachbarlichen Grundstücken. Es besteht daher entgegen der Meinung der Baubehörde zweiter Instanz sehr wohl auch ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung zugelassener Geschoßflächen. Ungeachtet dessen resultiert aus der beschriebenen Terrassierung des Grundstückes auch die Tatsache, dass die geplanten Hausterrassen teilweise 1,5 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausragen und demnach auch die Fläche der Terrassen bei der Ermittlung der Geschoßflächen einzubeziehen ist.Entgegen der Auffassung der Gemeindevertretung besteht sehr wohl ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung eines Bebauungsplanes. Ungeachtet dessen hat die Behörde im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips derartige Abweichungen aufzugreifen und zu beanstanden. Wie bereits dargestellt, wurde im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl von 0,45 zugelassen. Die Bebauung soll laut Einreichplan in der Weise erfolgen, dass das Gelände terrassiert wird. Es werden also Abgrabungen vorgenommen, indem das Gelände bergseitig abgegraben wird und talseitig aufgeschüttet wird, so dass Terrassen entstehen. Dadurch wird das natürliche Gelände verändert. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine höhere Bebauung als sonst möglich wäre, zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass bergseitig bei den vorgesehenen Abböschungen der natürliche Böschungswinkel - wie im Bebauungsplan vorgeschrieben – nicht gewahrt wird, hat diese Art der Bebauung wesentliche Auswirkungen auf die Geschoßflächenzahl.

Paragraph 56, Absatz 5, Salzburger Raumordnungsgesetz sind bei der Berechnung der Geschoßflächen alle Geschoße einzubeziehen, welche, bezogen auf den natürlichen Geländeverlauf, zumindest über die Hälfte der Fläche dieser Geschoße 1 m über das natürliche Gelände herausragen würden. Die oben beschriebene Terrassierung ermöglicht, dass die Untergeschoße eingeschüttet werden. Bezogen auf den natürlichen Geländeverlauf würden diese jedoch durchwegs mit mehr als der Hälfte 1 m über den natürlichen Geländeverlauf herausragen. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung der Geschoßfläche auch dieses Untergeschoß jeweils zu berücksichtigen ist, was dazu führt, dass beim eingereichten Bauvorhaben die zulässige Geschoßfläche beträchtlich überschritten wird. Dies hat sehr wohl Auswirkungen auf die Nachbarn, da bei Wahrung der zugelassenen Geschoßfläche die Baukörper wesentlich tiefer angesetzt werden müssten und daher aus Sicht der Nachbarn insgesamt niedriger zu bauen wären. Dies hat wiederum wesentliche Auswirkungen auf den Licht- und Sonneneinfall auf den nachbarlichen Grundstücken. Es besteht daher entgegen der Meinung der Baubehörde zweiter Instanz sehr wohl auch ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung zugelassener Geschoßflächen. Ungeachtet dessen resultiert aus der beschriebenen Terrassierung des Grundstückes auch die Tatsache, dass die geplanten Hausterrassen teilweise 1,5 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausragen und demnach auch die Fläche der Terrassen bei der Ermittlung der Geschoßflächen einzubeziehen ist. Weiters wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass im Bereich der Zufahrt und im Bereich der geplanten Tiefgarageneinfahrt sehr wohl Stützkonstruktionen zu errichten sind, welche nicht dem Bebauungsplan entsprechen. Die Baubehörde zweiter Instanz begegnet diesem Einwand dahingehend, dass die behauptete Verkehrsfläche mit der Grundstücksnummer aa/15 nicht in das Planungsgebiet einbezogen ist. Diese Aussage ist schlichtweg falsch. Das Grundstück aa/15 ist offensichtlich und eindeutig Gegenstand des Planungsgebietes. Weiters ist im Bebauungsplan festgelegt, dass die Entsorgung der Oberflächenwässer von versiegelten Flächen mittels Mulden-Rigolen-Systemen durchzuführen ist. Dieser Anordnung des Bebauungsplanes wird im Einreichprojekt nicht Rechnung getragen. Vielmehr ist lediglich ein Retentionsbecken vorgesehen, welches bei entsprechenden intensiven Regenfällen nicht in der Lage ist, die anfallenden Oberflächenwässer aufzunehmen. Es ist daher sehr wohl mit Überflutungen und Schäden auf dem Nachbargrundstück aa/16 der Beschwerdeführerin A. C.-E. zu rechnen und steht dieser daher auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Schutzvorschriften zu. Sonstige Rechtswidrigkeiten: Es wurde bereits im Vorverfahren aufgezeigt, dass zumindest im Bereich der südlichen Grenze die Abstandsbestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes nicht eingehalten werden, dies bezogen auf die Traufenhöhe. Die Baubehörde zweiter Instanz vertritt diesbezüglich die Meinung, dass die nördlich angrenzenden Nachbarn keinen Anspruch auf Einhaltung dieser Abstandsbestimmungen hätten. Diese Rechtseinschätzung ist unzutreffend. Die angrenzenden Nachbarn haben sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen über den gesamten Bauplatz. Insgesamt erweist sich daher aus den dargestellten Gründen die Baubewilligung und damit auch der bekämpfte Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz als rechtswidrig. Die Beschwerdeführer stellen daher die Beschwerdeanträge, 1) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen und durchzuführen; 2) der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und/oder dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde. ggg, am12.11.2015 A. C.-E. Dr. F. G. H.-I. J. K. L. M. N. O. P. O.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren hat zunächst die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Auszuges aus dem Postaufgabebuch nachgewiesen, dass die Beschwerde am 12.11.2015 zur Post gegeben und somit rechtzeitig innerhalb der 4-Wochen-Frist seit Zustellung des Berufungsbescheides am 15.10.2015 erhoben worden ist. Die Rechtsvertretung der D.-Bau GmbH hat mit Eingabe vom 16.12.2015 folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet: „

  1. Sachverhalt Die Beschwerdegegnerin und Bauwerberin im beschwerdegegenständlichen Verfahren stützt ihr Begehren auf Zurück- bzw. Abweisung der eingebrachten Beschwerde auf das Vorliegen einer Baubewilligung I. Instanz, erlassen vom Bürgermeister der Gemeinde B., für die Errichtung einer Ferienwohnanlage mit 5 Chalets und einer Tiefgarage auf der Grundparzelle aa/24 in der KG S., sowie einer Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde B. vom 13.10.2015.Die Beschwerdegegnerin und Bauwerberin im beschwerdegegenständlichen Verfahren stützt ihr Begehren auf Zurück- bzw. Abweisung der eingebrachten Beschwerde auf das Vorliegen einer Baubewilligung römisch eins. Instanz, erlassen vom Bürgermeister der Gemeinde B., für die Errichtung einer Ferienwohnanlage mit 5 Chalets und einer Tiefgarage auf der Grundparzelle aa/24 in der KG S., sowie einer Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde B. vom 13.10.
  2. Im Beschwerdevorbringen wird wie auch bereits zur eingebrachten Berufung gegen den bezeichneten Bescheid, abermals durch die Beschwerdeführer versucht, durch nicht nachvollziehbare Behauptungen das gegenständliche Bauverfahren, auf eine für die Bewilligungswerberin nahezu unzumutbare Art und Weise zu verzögern. Teilweise fehlende Beschwerdelegitimation : Zum Kreis der im Schriftsatz angeführten Beschwerdeführer gehört auch der
  3. Bf, Herr Dr. F. G., wohnhaft in Deutschland. Seitens der Beschwerdegegnerin wird dessen Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung bestritten. Begründet wird dies damit, dass

§ 7Abs.

1 Ziff. 1 Salzburger Baupolizeigesetz die Eigenschaft als Nachbar im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift nur derjenige erfüllt, dem auch das Eigentumsrecht der an die Baumaßnahme im 15 Meter Abstandsbereich liegenden Liegenschaft zukommtZum Kreis der im Schriftsatz angeführten Beschwerdeführer gehört auch der 2. Bf, Herr Dr. F. G., wohnhaft in Deutschland. Seitens der Beschwerdegegnerin wird dessen Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung bestritten. Begründet wird dies damit, dass

Paragraph 7, Absatz eins, Ziff. 1 Salzburger Baupolizeigesetz die Eigenschaft als Nachbar im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift nur derjenige erfüllt, dem auch das Eigentumsrecht der an die Baumaßnahme im 15 Meter Abstandsbereich liegenden Liegenschaft zukommt Laut beiliegendem Grundbuchsauzug ist Herr Dr. G. nicht mehr Nachbar im Sinne der zitierten Verwaltungsvorschriften. Somit fehlt ihm auch das Recht, Beschwerde in diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegen den bezeichneten Verwaltungsakt der Gemeindevertretung B. zu führen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen ‚Rechtswidrigkeit der Bauplatzbewilligung‘ (Punkt
  2. Der Beschwerde) : Die Beschwerdeführer monieren in ihrem Vorbringen ‚die‘ Rechtswidrigkeit ‚der‘ Bauplatzbewilligung. Gemeint ist wahrscheinlich die durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid erteilte Bauplatzerklärung. Dazu ist auszuführen, dass auf formalrechtlicher Ebene jeglicher vom Gesetz geforderte Inhalt, im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 VwGG zu vermissen ist, zumal weder die unabdingbare Bezeichnung des angeblich angefochtenen Bescheides angegeben wurde, als auch die Benennung der belangten Behörde fehlt und somit dem Verwaltungsgericht der Zugang zur Prüfung vorenthalten wird, ob dieser Verwaltungsakt nun auch Gegenstand der Anfechtung sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seitens der angerufenen Gerichtsbarkeit aus diesen Gründen auch keine Kognitionsbefugnis festgelegt werden kann.Die Beschwerdeführer monieren in ihrem Vorbringen ‚die‘ Rechtswidrigkeit ‚der‘ Bauplatzbewilligung. Gemeint ist wahrscheinlich die durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid erteilte Bauplatzerklärung. Dazu ist auszuführen, dass auf formalrechtlicher Ebene jeglicher vom Gesetz geforderte Inhalt, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziff. 1 VwGG zu vermissen ist, zumal weder die unabdingbare Bezeichnung des angeblich angefochtenen Bescheides angegeben wurde, als auch die Benennung der belangten Behörde fehlt und somit dem Verwaltungsgericht der Zugang zur Prüfung vorenthalten wird, ob dieser Verwaltungsakt nun auch Gegenstand der Anfechtung sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seitens der angerufenen Gerichtsbarkeit aus diesen Gründen auch keine Kognitionsbefugnis festgelegt werden kann. Darüber hinaus, ist aus dem auf Seite 1 angeführten und alleinigen Beschwerdegegenstand, den Bescheid der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde B. vom 13.10.2015, mit der dort angeführten Zahl in Zusammenschau mit den Beschwerdeanträgen (
  3. und 2.), insbesondere auch das Begehren der Beschwerdeführer den ‚bekämpften Bescheid als rechtswidrig aufzuheben oder abzuändern, zweifelsohne ableitbar, dass keinesfalls der Wille zum Ausdruck gebracht wird. einen weiteren Verwaltungsakt zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens zu erheben. Aus diese Gründen handelt es sich dabei nicht um eine mangelhafte Beschwerde, die unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich ist, sondern vielmehr um eine Tatsache, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführer ausschließlich Beschwerde gegen den auf Seite 1 genannten Verwaltungsakt geführt werden soll.Aus diese Gründen handelt es sich dabei nicht um eine mangelhafte Beschwerde, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich ist, sondern vielmehr um eine Tatsache, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführer ausschließlich Beschwerde gegen den auf Seite 1 genannten Verwaltungsakt geführt werden soll. Inhaltlich bezieht sich das Vorbringen in diesem Punkt auf die Zufahrt zum Bauplatz, also auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen. Dazu wurde bereits im Berufungsverfahren durch die nunmehr belangte Behörde eindeutig festgehalten. dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass den Nachbarn in Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Bauplatzes mit öffentlichen Verkehrsflächen,

§ 14Abs.

1 lit. d Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht zur Verfügung steht und somit auch die Zulässigkeit zur allfälligen Beschwerdeführung, mangels Beschwerdelegitimation, nicht gegeben ist.Inhaltlich bezieht sich das Vorbringen in diesem Punkt auf die Zufahrt zum Bauplatz, also auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen. Dazu wurde bereits im Berufungsverfahren durch die nunmehr belangte Behörde eindeutig festgehalten. dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass den Nachbarn in Bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Bauplatzes mit öffentlichen Verkehrsflächen,

Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht zur Verfügung steht und somit auch die Zulässigkeit zur allfälligen Beschwerdeführung, mangels Beschwerdelegitimation, nicht gegeben ist. Siehe inhaltlich dazu auch die als Beilage angeschlossenen Ausführungen des Verkehrsplaners DI W.. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen. dass diese Angelegenheit in Gestalt eines straßenrechtlichen Verfahrens, welches zugleich mit dem Nachweis der Aufschließungserfordernisse, die kein subjektives öffentliches Recht für anliegende Nachbarn in sich vereinigen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) durch das LVwG Salzburg vom 01-07-2015, Zahl: LVwG-2/87/7-2015, erledigt und mangels Parteistellung die Beschwerde abgewiesen wurde. Nicht einmal diese Tatsache hält die Beschwerdeführer davon ab mit ihrer ‚Verzögerungstaktik‘ das LVwG abermals, völlig aussichtslos auf Erfolg, im Hinblick auf die bereits entschiedene Sache, abermals zu befassen. 3. Zur behaupteten angeblichen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes (Punkt 2 der Beschwerde): In diesem Abschnitt wird seitens der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des ‚Bebauungsplanes‘ behauptet. Wie bereits oben unter Punkt 2. festgehalten, ist als Prozessvoraussetzung einer Beschwerde

§ 9Abs. 1 Ziff. 1-5 Vw

GG die Bezeichnung des Verwaltungsaktes gegen den die Beschwerde geführt werden soll, bestimmt. Im Absatz 2 der zitierten Verwaltungsbestimmung wird auch auf die Angabe der Behörde, welche im Beschwerdeverfahren belangt werden sollte, Bezug genommen. Diese essentielle Vorschrift wird durch die Beschwerdeführer außer Acht gelassen.In diesem Abschnitt wird seitens der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des ‚Bebauungsplanes‘ behauptet. Wie bereits oben unter Punkt 2. festgehalten, ist als Prozessvoraussetzung einer Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, Ziff. 1-5 VwGG die Bezeichnung des Verwaltungsaktes gegen den die Beschwerde geführt werden soll, bestimmt. Im Absatz 2 der zitierten Verwaltungsbestimmung wird auch auf die Angabe der Behörde, welche im Beschwerdeverfahren belangt werden sollte, Bezug genommen. Diese essentielle Vorschrift wird durch die Beschwerdeführer außer Acht gelassen. Nachstehende Kritik müssen sich die Beschwerdeführer, auch im Zusammenhang der klar hinter dem Rechtsschutzbedürfnis versteckten Verschleppungs- und Verzögerungswillen wohl auch gegen sich gelten lassen: Der im Beschwerdeschriftsatz angeführte Bebauungsplan ist in den taxativ angeführten Beschwerdegegenständen, welche als Akt der staatlichen Verwaltung in die Prüfungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes fallen, nicht enthalten. Auch ist aus dem Beschwerdevorbringen auf Seite 1 nicht erkennbar und genauso wenig aus den abschließend gestellten Anträgen auf Seite 7, dass sich der Bescheid, welcher als einziger und alleiniger Beschwerdegegenstand genannt wird, auf eine rechtswidrige Verordnung stützen würde. Somit erweist sich dieser Teil (Punkt

  1. der Beschwerde) als ebenfalls nicht vom Willen der Beschwerdeführer getragen, einen noch weiteren Verwaltungsakt zum Beschwerdegegenstand in dieser Angelegenheit zu erheben. Inhaltlich fehlt den Ausführungen zu Punkt
  2. der Beschwerde jeglicher Zusammenhang zu einem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht, welches von dem angeführten, aber nicht exakt bezeichneten Verwaltungsakt betroffen sein sollte. Ungeachtet der obigen Ausführungen ist der Bebauungsplan vollkommen rechtskonform zustande gekommen und daher auch unmittelbar in Kraft.
  3. Die genehmigte Bebauung weicht angeblich vom Bebauungsplan ab (Punkt 3 der Beschwerde): Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen wird auf die beiliegenden, sachverständigen Ausführungen von Herrn Architekt Dipl.lng. V. verwiesen.Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen wird auf die beiliegenden, sachverständigen Ausführungen von Herrn Architekt Dipl.lng. römisch fünf. verwiesen.
  4. Sonstige behauptete angebliche Rechtswidrigkeiten: Hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände wird auch auf die beiliegenden Ausführungen des befugten Fachmannes, Herrn Architekt Dipl.lng. V., der in seinen Darlegungen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände exakt beschreibt. verwiesen.Hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände wird auch auf die beiliegenden Ausführungen des befugten Fachmannes, Herrn Architekt Dipl.lng. römisch fünf., der in seinen Darlegungen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände exakt beschreibt. verwiesen.
  5. Zusammenfassung und Antrag: Aus all den angeführten. nachvollziehbaren Gründen ist deutlich erkennbar. dass sich das gegenständliche Beschwerdevorbringen zum Großteil als unzulässig und in allen anderen angeführten Belangen als unbegründet erweist. Es wird deshalb beantragt, der eingebrachten Beschwerde nicht stattzugeben und die erhobene Beschwerde als unzulässig bzw. als unbegründet abzuweisen. D.-BAU GMBH“ Am 28.01.2016 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt und wurden dabei folgende Äußerungen abgegeben: Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurde folgende Äußerung erstattet: Es wird auf das bisher von der Beschwerdeführerseite erstattete Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen gegen den Bescheid der Ge-meindevertretung. Es wird im Wesentlichen nochmals darauf hingewiesen, dass zum einen nach Ansicht der Nachbarn die Bauplatzerklärung rechtswidrig ist. Es wird auf das Wegeverfahren (straßenrechtliche Bewilligung) bezüglich des Zufahrts- und Zugangsweges verwiesen. Die diesbezüglich ergangene landesverwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde beim Verfassungsgerichtshof angefochten und ist das Verfahren daher noch nicht abgeschlossen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Benützung für Fußgänger nicht gesichert ist. Es ist auch auf die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes nochmals hinzuweisen. Es wurde hier keine Interessenabwägung

ROG vorgenommen. Wir möchten insbesondere darauf hinweisen, dass die Geschossflächenzahl anders festgesetzt wurde als bezüglich der Nachbargrundstücke. Es wurden hier zwei Obergeschosse zugelassen, was nach unserer Ansicht gleichheitswidrig ist, da hier die gleiche Widmung besteht wie bei den Nachbargrundstücken, bei denen dies nicht möglich war. Ich möchte da insofern auch auf die Grundrechtecharta verweisen. Nochmals wird festhalten, dass eine gleichheitswidrige Vorgangsweise gewählt wurde. Es hat auch nachträgliche Änderungen im Bebauungsplan gegeben, das betrifft etwa die Stützkonstruktion. Das gegenständliche Bauvorhaben bzw die Baubewilligung weicht vom Bebauungsplan ab, da die Geschossflächenzahl überschritten wird. Es muss nämlich diese Geschossflächenzahl auf das natürliche Gelände bezogen werden und nicht auf die zwischenzeitlich bzw. geplanten Geländeveränderungen. Es wird nochmals auf das Grundstück aa/15, das als Zugangsbereich dient, verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass die Stütz-konstruktion hier nicht im Einklang mit den Vorgaben steht. Auf Frage des Verhandlungsleiters wird mitgeteilt, dass Dr. G. in der Zwischenzeit nicht mehr Eigentümer eines Nachbargrundstückes ist, er war es aber noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, deshalb wurde er in der Beschwerde auch als Beschwerdeführer angeführt. Ich möchte nochmals klarstellen, dass ich heute dezidiert den Antrag an das Landesverwaltungsgericht Salzburg auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH betreffend die Ausführungen zur Geschossflächenzahl bzw. zu den Geschossen, die hier laut Bebauungsplan festgelegt wurden, stelle. Ich verweise hier auf mein zuvor erstattetes Vorbringen. Die unserer Ansicht nach gleichheitswidrige Vorgangsweise berührt Art. 20 der Grundrechtecharta. Auf Frage des Verhandlungsleiters wird mitgeteilt, dass Dr. G. in der Zwischenzeit nicht mehr Eigentümer eines Nachbargrundstückes ist, er war es aber noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, deshalb wurde er in der Beschwerde auch als Beschwerdeführer angeführt. Ich möchte nochmals klarstellen, dass ich heute dezidiert den Antrag an das Landesverwaltungsgericht Salzburg auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH betreffend die Ausführungen zur Geschossflächenzahl bzw. zu den Geschossen, die hier laut Bebauungsplan festgelegt wurden, stelle. Ich verweise hier auf mein zuvor erstattetes Vorbringen. Die unserer Ansicht nach gleichheitswidrige Vorgangsweise berührt Artikel 20, der Grundrechtecharta. Von Herrn J. wurde (für dessen Mutter als Beschwerdeführerin) Folgendes vorgetragen: Ich bin Architekt in Deutschland. Ich möchte zum gegenständlichen Bauvorhaben insbesondere anführen, dass der Fußweg im Bebauungsplan nicht erwähnt wird. Aber wie schon vom Rechtsvertreter auch angeführt, ist eine gesicherte Erreichbarkeit der Bauflächen dadurch nicht gewährleistet, was in der Baubewilligung hätte berücksichtigt werden müssen bzw. die Voraussetzung für eine Erteilung einer Baubewilligung meiner Ansicht nach ist. Seitens des Rechtsvertreters der Bewilligungswerberin wurde folgende Äußerung erstattet: Es wird grundsätzlich auf die bereits schriftlich erstatteten Ausführungen zur Beschwerde, die am 16.12.2015 an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erstattet wurden, verwiesen. Es ist insgesamt nochmals auf das Vorbringen der Rechtsvertretung der Nachbarn zu verweisen, das allesamt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Inhalt hat. Es ist bezüglich des angeführten Wegeverfahrens festzuhalten, dass die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg mit der Zahl LVwG-2/87 sehr wohl rechtskräftig ist, es wurde keine ordentliche Revision zugelassen. Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass das Bebauungsplanverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Hier hätten für die Nachbarn auch Möglichkeiten bestanden, Einwendungen vorzubringen, die sind aber damals nicht erstattet worden. Es ist daher nicht verständlich, dass nunmehr die vorgebrachten Einwendungen erhoben werden, ja sogar mit einer Gleichheitswidrigkeit argumentiert wird. Ich spreche mich daher insbesondere gegen den heute gestellten Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH aus. Seitens des Vertreters der Gemeindevertretung der Gemeinde B. wurde folgende Äußerung erstattet: Es wird auf die Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung verwiesen. Es wird nochmals ausgeführt, dass hier ein umfangreiches Verfahren durchgeführt wurde. Zum Sachverhalt ist demnach festzustellen, dass die D.-Bau GmbH am 20.03.2015 ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an die Gemeinde B. gerichtet hat und am 28.04.2015 sodann eine Verhandlung in der Sache stattgefunden hat. Dazu wurden auch die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn des Bauvorhabens

§ 7Abs 1 Z 1 Bau

PolG geladen.Dazu wurden auch die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn des Bauvorhabens

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG geladen. In dieser Verhandlung wurde von diesen Nachbarn bzw ihrer Rechtsvertretung folgende Äußerung erstattet: „Die Nachbarn vertreten nach wie vor die Ansicht, dass der diesem Bauvorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan gesetzwidrig ist. Nach § 3 Sbg. ROG ist ein Abwägungsgebot normiert. Diesem Abwägungsgebot wurde nicht entsprochen. In unmittelbarer Umgebung des nunmehrigen Bauvorhabens bestehen ausschließlich einzelstehende Häuser, welche sich gut in die Naturlandschaft einfügen. Nunmehr wurde im Bebauungsplan auch die gekoppelte Bauweise zugelassen, was einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellt. Es entsteht dadurch der Eindruck der klobigen und sperrigen Bebauung.„Die Nachbarn vertreten nach wie vor die Ansicht, dass der diesem Bauvorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan gesetzwidrig ist. Nach Paragraph 3, Sbg. ROG ist ein Abwägungsgebot normiert. Diesem Abwägungsgebot wurde nicht entsprochen. In unmittelbarer Umgebung des nunmehrigen Bauvorhabens bestehen ausschließlich einzelstehende Häuser, welche sich gut in die Naturlandschaft einfügen. Nunmehr wurde im Bebauungsplan auch die gekoppelte Bauweise zugelassen, was einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellt. Es entsteht dadurch der Eindruck der klobigen und sperrigen Bebauung. Gem. § 51 Sbg. ROG ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Verkehrsaufschließung des Planungsgebietes zu erheben. Eine Verkehrsaufschließung des Planungsgebietes ist jedoch bis heute nicht gewährleistet. Es besteht also keinerlei gesicherte Zufahrt.Gem. Paragraph 51, Sbg. ROG ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Verkehrsaufschließung des Planungsgebietes zu erheben. Eine Verkehrsaufschließung des Planungsgebietes ist jedoch bis heute nicht gewährleistet. Es besteht also keinerlei gesicherte Zufahrt. Bei der Entwicklung des Bebauungsplanes wurden nachträglich Änderungen vorgenommen. Diese betrifft insbesondere Feststellungen in Punkt 8.2.3 des Bebauungsplanes. Bei der Änderung dieser Feststellungen wurde das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Unklar in diesem Zusammenhang insbesonders, ob für die Änderungen ein Beschluss des Gemeinderates vorliegt, wobei wesentlich ist, dass es sich um einen Bebauungsplan der Grundstufe handelt. Gegen das Bauprojekt an sich werden folgende Einwendungen erhoben: Die Häuser E, D und C befinden sich im Bauverbotsbereich gem. § 53 Seilbahngesetz. Mit dieser Frage hat sich die Planung nicht auseinandergesetzt. Laut Bebauungsplan wurde die offene Bauweise, freistehend oder gekoppelt gefordert. Tatsächlich entstehen jedoch durch die geplante Bauweise zwei Doppelhäuser. Die vom Bebauungsplan geforderte Entsorgung der Oberflächenwässer wurde im Einreichplan bisher nicht dargestellt. Das Bauvorhaben widerspricht § 14 Sbg. Baugrundlagengesetz, wonach eine gesicherte Verkehrsverbindung gefordert wird.Die Häuser E, D und C befinden sich im Bauverbotsbereich gem. Paragraph 53, Seilbahngesetz. Mit dieser Frage hat sich die Planung nicht auseinandergesetzt. Laut Bebauungsplan wurde die offene Bauweise, freistehend oder gekoppelt gefordert. Tatsächlich entstehen jedoch durch die geplante Bauweise zwei Doppelhäuser. Die vom Bebauungsplan geforderte Entsorgung der Oberflächenwässer wurde im Einreichplan bisher nicht dargestellt. Das Bauvorhaben widerspricht Paragraph 14, Sbg. Baugrundlagengesetz, wonach eine gesicherte Verkehrsverbindung gefordert wird. Gern. § 25 Sbg. BGG sind Bauten im Bauplatz so zu errichten, dass auf benachbarten bestehende oder zu errichtende Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Belichtung und Besonnung erhalten. Dieser Anforderung wird durch die geplante Bebauung nicht entsprochen.Gern. Paragraph 25, Sbg. BGG sind Bauten im Bauplatz so zu errichten, dass auf benachbarten bestehende oder zu errichtende Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Belichtung und Besonnung erhalten. Dieser Anforderung wird durch die geplante Bebauung nicht entsprochen. Während die bestehenden Baukörper auf den Nachbargrundstücken nur ein gänzlich oberirdisches Geschoss aufweisen. werden die nunmehr geplanten Häuser zwei gänzlich oberirdische Geschosse haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die nunmehr zu errichtenden Häuser den bestehenden Gebäuden in südliche Richtung gesehen vorgebaut werden. Die geplanten Bauten entsprechen nicht den Abstandsbestimmungen. Dies betrifft insbesondere den Erker des Hauses E. Im Hinblick auf die Höhe der Baufronten bezogen auf das ursprüngliche Gelände entspricht der Grenzabstand nicht den geforderten 3/4 der Höhe der Baufronten bis zur Höhe der Traufe bzw. des Gesimses. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Einreichplan enthält keine Angaben über die künftige fußläufige Erreichbarkeit der Gebäude. Die im Einreichplan dargestellte Abböschung zur nördlichen Grundgrenze. also zu den Nachbargrundstücken, gewährleistet nicht die Standfestigkeit der Nachbargrundstücke und ist daher unzulässig. Nach dem Bebauungsplan dürfen im Planungsgebiet keine Stützmauern errichtet werden. Nach der derzeitigen Planung ist dies im Bereich der Grundstückseinfahrt und im Bereich der TG-Einfahrt unvermeidlich. Dadurch, dass im nördlichen Bereich der Häuser abgegraben wird und im südlichen Bereich der Häuser aufgeschüttet wird, entsteht ein zusätzliches Geschoss, welches nicht dem Bebauungsplan bzw. den Bebauungsvorschriften entspricht. Insgesamt erweist sich die geplante Bebauung daher als unzulässig und beantragen die Grundnachbarn daher dem Bauansuchen nicht stattzugeben bzw. den entsprechenden Bauantrag abzuweisen.“ In rechtlicher Hinsicht ist dazu – wie auch im angefochtenen Berufungsbescheid ausgeführt wird – auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu verweisen. Demnach besteht ein solches Mitspracherecht nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (siehe zB VwGH 12.07.2012, 2012/06/0056). Eine solche Einwendung

§ 42

Abs 1 AVG liegt nur dann vor, wenn die Nachbarn eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Derartige Einwendungen müssen auch hinreichend bestimmt sein, es muss also dem Vorbringen zweifelsfrei entnommen werden, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (siehe etwa VwGH 23.04.bb96, 95/05/0188).Eine solche Einwendung

Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn die Nachbarn eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Derartige Einwendungen müssen auch hinreichend bestimmt sein, es muss also dem Vorbringen zweifelsfrei entnommen werden, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (siehe etwa VwGH 23.04.bb96, 95/05/0188). Solche subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wurden aber bis zum Ende der mündlichen Bauverhandlung erster Instanz von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Die monierte gekoppelte Bauweise, die

dem Vorbringen der Nachbarn einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild bedeute und den Eindruck der klobigen und sperrigen Bebauung entstehen lasse, zielt auf die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes ab, das kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (zB VwGH 12.07.2012, 2012/06/0056). Ebenso verhält es sich mit der monierten Verkehrsaufschließung: Die Versagungstatbestände des § 14 Abs 1 BGG hinsichtlich der Bauplatzerklärung dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Aus diesen Bestimmungen über die Eignung der Grundfläche zur Bebauung lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren ableiten (VwGH 20.11.bb97, 97/06/0200).Die Versagungstatbestände des Paragraph 14, Absatz eins, BGG hinsichtlich der Bauplatzerklärung dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Aus diesen Bestimmungen über die Eignung der Grundfläche zur Bebauung lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren ableiten (VwGH 20.11.bb97, 97/06/0200). Auch hinsichtlich der monierten „nachträglichen Änderung des Bebauungsplanes“ fehlen jegliche Ausführungen bezüglich einer Berührung von Nachbarrechten. Dies gilt auch für den angeführten Bauverbotsbereich nach Seilbahngesetz und das Vorbringen, wonach „die vom Bebauungsplan geforderte Entsorgung der Oberflächenwässer im Einreichplan bisher nicht dargestellt“ worden sei. Der Verweis auf die Bestimmungen des § 25 BGG geht hinsichtlich der Beschwerdeführer als Nachbarn insofern fehl, als die darin normierten Abstandsbestimmungen zu ihren Grundstücken zweifelsfrei eingehalten werden; ein solches Nachbarrecht der Beschwerdeführer läge aber nur dann vor, wenn eine Abstandsunterschreitung zu deren Grundstücken bestehen würde: Der Beschwerdeführer kann nur eine mögliche Verletzung des Mindestabstandes hinsichtlich der seiner Grundgrenze zugewandten Front der baulichen Anlage rügen (VwGH 04.08.2015, 2013/06/0250).Der Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 25, BGG geht hinsichtlich der Beschwerdeführer als Nachbarn insofern fehl, als die darin normierten Abstandsbestimmungen zu ihren Grundstücken zweifelsfrei eingehalten werden; ein solches Nachbarrecht der Beschwerdeführer läge aber nur dann vor, wenn eine Abstandsunterschreitung zu deren Grundstücken bestehen würde: Der Beschwerdeführer kann nur eine mögliche Verletzung des Mindestabstandes hinsichtlich der seiner Grundgrenze zugewandten Front der baulichen Anlage rügen (VwGH 04.08.2015, 2013/06/0250). Auch die Geschossflächenzahl berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (siehe etwa VwGH 23.01.2007, 2005/06/0244). So verhält es sich auch mit den (ohne nähere Begründung behaupteten) Beeinträchtigungen für die Nachbarn durch die Ausführung von Stützkonstruktionen bzw die Abböschungen: das BauTG räumt den Nachbarn bezüglich der Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein (Giese, Salzburger Baurecht, S.896). Insgesamt erfolgte seitens der Beschwerdeführer also bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte, weshalb diese ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren haben und die Berufungsentscheidung daher mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass die Berufung der Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen war. Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf die in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom Vertreter der Beschwerdeführer angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, zumal ja auch nicht ersichtlich ist, welche gesetzliche Regelung hier mit dem zitierten Art 20 GRC in Widerspruch stehen soll. Damit erübrigte sich auch ein Eingehen auf die in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom Vertreter der Beschwerdeführer angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, zumal ja auch nicht ersichtlich ist, welche gesetzliche Regelung hier mit dem zitierten Artikel 20, GRC in Widerspruch stehen soll. Ebenso unbeachtlich war in diesem Fall der nach Beschwerdeerhebung erfolgte Eigentumsübergang hinsichtlich des Nachbargrundstücks aa/9 (K. L.) und hinsichtlich des Grundstücks bb/32 (Dr. F. G.). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe obige Ausführungen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe obige Ausführungen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.308.11.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.