RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-3/315/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung von Frau Dr. G. H. (vertreten durch Rechtsanwälte Dr. I. J., Dr. K. M., Mag. N. O.) gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde YX vom 21.09.2012, xxxxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung von Frau Dr. G. H. (vertreten durch Rechtsanwälte Dr. römisch eins. J., Dr. K. M., Mag. N. O.) gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde YX vom 21.09.2012, xxxxxxx, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zurückziehung des Ansuchens um Baubewilligung der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern geändert, als dieser zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zurückziehung des Ansuchens um Baubewilligung der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern geändert, als dieser zu lauten hat: "Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zurückziehung des Ansuchens von Frau B. A. und Herrn E. D. vom 25.04.2012 um Baubewilligung zum Umbau des Wohnhauses in F., Grundstück-Nr. X, KG XX, wird der Bescheid des Bürgermeisters vom 19.06.2012, xxxxxxx, ersatzlos behoben." "Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zurückziehung des Ansuchens von Frau B. A. und Herrn E. D. vom 25.04.2012 um Baubewilligung zum Umbau des Wohnhauses in F., Grundstück-Nr. römisch zehn, KG römisch zwanzig, wird der Bescheid des Bürgermeisters vom 19.06.2012, xxxxxxx, ersatzlos behoben."
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde YX vom 19.06.2012, xxxxxxx, wurde aufgrund des Ansuchens der damaligen Eigentümer B. A. und E. D. die Baubewilligung zum Umbau des Hauses "Villa P." in F., erteilt. Die dagegen von mehreren Nachbarn, unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführerin, erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 21.09.2012 zurückgewiesen. Dagegen hat Frau Dr. G. H. Vorstellung erhoben, welche mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21.01.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Der dagegen von Frau Dr. H. erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2015, Zahl 2013/06/0049, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Damit war ab diesem Zeitpunkt die Vorstellung, welche nunmehr gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg zu behandeln war, wieder aufrecht.Damit war ab diesem Zeitpunkt die Vorstellung, welche nunmehr gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg zu behandeln war, wieder aufrecht. Da aber in der Zwischenzeit nicht nur ein Eigentumsübergang betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück stattgefunden hat, sondern die neuen Eigentümer (O. Reisen GmbH) auch der Baubehörde gegenüber das Bauansuchen mit e-mail vom 18.11.2014 zurückgezogen haben, war keine Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung über ein Bauansuchen mehr gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren imvorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren im, vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.315.6.2016