GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. römisch zwei.
GVG fallen für die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG zur Last gelegt: "Frau N. M., geb. xxx, hat als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VStG der R. AG mit Sitz in S. Straße 91/1, 1200 Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 27.06.2012 bis 14.06.2013 in der Zweigniederlassung zz in 5020 Salzburg, T.straße 5-7, den Ausländer U. V., geboren am yyy, ghanaischer Staatsbürger als Arbeiter beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c leg. cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 leg. cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg. cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c leg. cit.) oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde."Frau N. M., geb. xxx, hat als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, VStG der R. AG mit Sitz in S. Straße 91/1, 1200 Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 27.06.2012 bis 14.06.2013 in der Zweigniederlassung zz in 5020 Salzburg, T.straße 5-7, den Ausländer U. römisch fünf., geboren am yyy, ghanaischer Staatsbürger als Arbeiter beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c leg. cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg. cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, leg. cit.) oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 - FrG) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBI. I Nr. 25/2011Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 25/2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 1.900,00 Euro
1 Z. 1 lit. a, 1. Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 18 Stunden.1.900,00 Euro
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 1. Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 18 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 190,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 2.090,00 Euro." Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschuldigte durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Als Begründung wurde ua Folgendes ausgeführt: "Dem angefochtenen Straferkenntnis ist zu entnehmen (S
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Aufgrund einer Anzeige des AMS erstattete das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, mit Schreiben vom 31.7.2013 einen Strafantrag an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt
G an den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ab, welcher in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 1.10.2015 erließ.Daraufhin trat der Magistrat der Stadt Wien den Verwaltungsstrafakt
Paragraph 27, Absatz eins, VStG an den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ab, welcher in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 1.10.2015 erließ. Dieser Sachverhalt war dem insofern unbedenklichen Akt der belangten Behörde zu entnehmen. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
G, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Nach der Bestimmung des § 32 Abs 2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anmerkungen zu § 44a VStG).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anmerkungen zu Paragraph 44 a, VStG). Der Spruch eines Bescheides hat die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl zB VwGH vom 13.6.1984, Slg 11.466 A). Im Spruch muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (zB VwGH 5.12.1983, 82/10/0125; 3.10.1985, Slg 11.894 A).Der Spruch eines Bescheides hat die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht vergleiche zB VwGH vom 13.6.1984, Slg 11.466 A). Im Spruch muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (zB VwGH 5.12.1983, 82/10/0125; 3.10.1985, Slg 11.894 A). Bereits eine Verfolgungshandlung einer Behörde muss gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung treten und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (zB VwGH vom 29.9.1997, 96/17/0099; 26.6.2000, 96/17/0362). Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Dazu gehören zweifelsohne auch der Tatort und die Tatzeit (vgl zB VwGH vom 17.12.1963, Slg 6185 A; 27.6.1980, 3149/79; 12.3.1992, 91/06/0161).Bereits eine Verfolgungshandlung einer Behörde muss gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung treten und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (zB VwGH vom 29.9.1997, 96/17/0099; 26.6.2000, 96/17/0362). Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Dazu gehören zweifelsohne auch der Tatort und die Tatzeit vergleiche zB VwGH vom 17.12.1963, Slg 6185 A; 27.6.1980, 3149/79; 12.3.1992, 91/06/0161). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – durch die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16.5.2014 – vorgeworfen, sie habe es als verantwortliche Beauftragte der R. AG mit Sitz in S. Straße 91/1, 1200 Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 27.6.2012 bis 14.6.2013 in S. Straße 91/1, 1200 Wien, den ghanaischen Staatsangehörigen U. V. als Arbeiter ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – durch die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16.5.2014 – vorgeworfen, sie habe es als verantwortliche Beauftragte der R. AG mit Sitz in S. Straße 91/1, 1200 Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 27.6.2012 bis 14.6.2013 in S. Straße 91/1, 1200 Wien, den ghanaischen Staatsangehörigen U. römisch fünf. als Arbeiter ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat. In den von der Behörde innerhalb der einjährigen Frist
G gesetzten Verfolgungshandlungen ist als Tatort der Sitz des Unternehmens in 1200 Wien, S. Straße 91/1, angeführt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 2 leg cit) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (VwGH vom 27.4. 1994, 94/09/0064; 19.12.2002, 2001/09/0080); wird jedoch die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl zB VwGH vom 27.12.2007, 2003/03/0260; 20.11.2008, 2008/09/0236; 5.7.2012, 2010/09/0062).In den von der Behörde innerhalb der einjährigen Frist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG gesetzten Verfolgungshandlungen ist als Tatort der Sitz des Unternehmens in 1200 Wien, S. Straße 91/1, angeführt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2, leg cit) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (VwGH vom 27.4. 1994, 94/09/0064; 19.12.2002, 2001/09/0080); wird jedoch die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche zB VwGH vom 27.12.2007, 2003/03/0260; 20.11.2008, 2008/09/0236; 5.7.2012, 2010/09/0062). In verfahrensgegenständlichen Fall war die Beschuldigte als Prokuristin der (im Firmenbuch eingetragenen) Zweigniederlassung Salzburg mit der Geschäftsanschrift 5020 Salzburg, T.straße 5-7, auch als verantwortliche Beauftragte für den sachlichen Zuständigkeitsbereich Ausländerbeschäftigungsgesetz und den örtlichen Zuständigkeitsbereich – ausschließlich – der Filiale Salzburg bestellt und wurde der ausländische Staatsangehörige in diesem Filialbetrieb beschäftigt. Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl zB VwGH 25.1.1994, 93/11/0227, und die oben angeführte Judikatur). Dies ist aber bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale (VwGH vom 29.1.2004, 2003/11/0277). Demnach liegt der Tatort verfahrensgegenständlich am Sitz des Filialbetriebes in Salzburg, hier hätte die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beantragt werden müssen. Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen vergleiche zB VwGH 25.1.1994, 93/11/0227, und die oben angeführte Judikatur). Dies ist aber bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale (VwGH vom 29.1.2004, 2003/11/0277). Demnach liegt der Tatort verfahrensgegenständlich am Sitz des Filialbetriebes in Salzburg, hier hätte die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beantragt werden müssen. Der Umstand allein, dass im behördlichen Bescheidspruch der Ort, von dem aus die Unternehmensleitung erfolgte, als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens nicht; es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde (bzw nunmehr des Verwaltungsgerichtes), einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (VwGH vom 22.4.1993, 92/09/0377). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung – wozu auch der Tatort gehört – durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH vom 20.11.2008, 2008/09/0236; 27.1.2011, 2010/09/0194). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist der Tatort Salzburg nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde der Sitz der zentralen Unternehmensleitung in 1200 Wien als Tatort angeführt. Im Übrigen wurde in den Verfolgungshandlungen auch als Ort der Beschäftigung "S. Straße 91/1, 1200 Wien" angeführt. Zwar dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl zB VwGH vom 30.6.2004, 2001/09/0121; 25.5.2005, 2004/09/0027) und liegt eine Verletzung des § 44a VStG durch zusätzlich aufgenommene und entbehrliche Angaben nicht vor (VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0118), dennoch ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass auch durch das Anführen des unrichtigen Beschäftigungsortes ein Zweifel bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf in der Verfolgungshandlung abgestellt worden ist (vgl VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0100).Im Übrigen wurde in den Verfolgungshandlungen auch als Ort der Beschäftigung "S. Straße 91/1, 1200 Wien" angeführt. Zwar dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen vergleiche zB VwGH vom 30.6.2004, 2001/09/0121; 25.5.2005, 2004/09/0027) und liegt eine Verletzung des Paragraph 44 a, VStG durch zusätzlich aufgenommene und entbehrliche Angaben nicht vor (VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0118), dennoch ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass auch durch das Anführen des unrichtigen Beschäftigungsortes ein Zweifel bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf in der Verfolgungshandlung abgestellt worden ist vergleiche VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0100). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass eine rechtzeitige, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beinhaltende Verfolgungshandlung für die der Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erfolgt ist. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung
G einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass eine rechtzeitige, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beinhaltende Verfolgungshandlung für die der Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erfolgt ist. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.7.599.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.