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{'item': 'LVwG-11/177/4-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 10§ 291aArt 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlLVwG-11/177/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Die am xxx in NN geborene Beschwerdeführerin ist staatenlos. Sie war bis zu ihrer Einreise nach Österreich in R., NN, wohnhaft. Am 11.2.2001 reiste sie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. In den darauffolgenden Jahren wurde die Beschwerdeführerin Mutter von drei Kindern: T. S., geb am xxx in Salzburg, männlich T. U., geb am xxx in Salzburg, weiblich T. V., geb am xxx in Salzburg, männlichT. römisch fünf., geb am xxx in Salzburg, männlich Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom November 2005 wurde der Beschwerdeführerin sowie ihren drei Kindern Asyl gewährt. Im Jahr 2007 löste die Beschwerdeführerin die bis dahin mit dem Vater ihrer Kinder bestehende Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich bisher folgenden Ausbildungsweg bzw beruflichen Weg beschritten:  2009 Hauptschulabschluss  2011 bis 2012 Lehrverhältnis als Zahnarztassistentin  2013 bis 2014 Ausbildung zur Verwaltungsassistentin mit Abschluss im Jänner 2015  Juni 2015 bis September 2015 Betreuungstätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden  Seit Oktober 2015 Vollzeittätigkeit als Übersetzerin Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Bestätigungen nach, dass sie im November 2014 einen Deutschkurs auf Niveaustufe B 1 abgeschlossen hat, von Februar bis März 2011 an einer EDV-Ausbildung teilgenommen hat und im September 2012 Assistenzdienste im Zuge einer Konferenz des Behindertenreferates der E. Z. geleistet hat. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2005 bis zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages im Juli 2014 unterbrochen von mehreren kurzen Erwerbstätigkeiten nahezu durchgehend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Krankengeld bezogen. Im Zeitraum 8.6.2005 bis 4.8.2014 hat die Beschwerdeführerin Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von insgesamt € 103.537,34 erhalten. Seit 1.4.2014 bezieht die Beschwerdeführerin regelmäßig Wohnbeihilfe des Landes Salzburg im Ausmaß von € 483,81 pro Monat. Für ihre drei Kinder erhält die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe sowie Unterhaltsvorschuss. Beim Kreditschutzverband von 1870 liegen bezüglich der Beschwerdeführerin keine Eintragungen vor. Ebenso wenig liegen kriminal-, staats- und verwaltungspolizeiliche Vormerkungen die Beschwerdeführerin betreffend auf. Mit Ansuchen vom 14.7.2014 hat die Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie um Erstreckung auf ihre drei minderjährigen Kinder angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde das Ansuchen von der belangten Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen und dies mit dem mangelnden Vorliegen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G) begründet. Mit Ansuchen vom 14.7.2014 hat die Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie um Erstreckung auf ihre drei minderjährigen Kinder angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde das Ansuchen von der belangten Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen und dies mit dem mangelnden Vorliegen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) begründet. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht die nachstehend angeführte Beschwerde erhoben: "In oben bezeichneter Angelegenheit erhebt der Beschwerdeführerin gegen Bescheid des Land Salzburg vom 22.04.2015, GZ: xxxxx, zugestellt am 24.04.2015, innerhalb offener Frist Beschwerde und führt wie folgt aus: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.07.2014 bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf ihre minderjährigen Kinder S. T., U. T. und V. T..Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.07.2014 bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf ihre minderjährigen Kinder S. T., U. T. und römisch fünf. T.. Die Beschwerdeführerin ist nn Staatsangehörige und lebt als Asylberechtigte in Österreich. Im Jahre 2005 wurde ihr und ihrem damaligen Ehemann der Asylstatus zuerkannt. Erst ab diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann erstmals Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der Spielsucht ihres damaligen Ehegatten ist die Familie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Diese finanziellen Schwierigkeiten waren unter anderem der Anlass für die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Jahre 2007. Da die finanziellen Probleme ihres Ex-Mannes nicht gelöst sind, und er über kein geregeltes Einkommen verfügt, zahlt er auch keinen Unterhalt für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit als alleinerziehende Mutter gezwungen sowohl die Betreuung ihrer Kinder, als auch die Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Derzeit ist die Beschwerdeführerin Praktikantin bei den Z. A. und bemüht sich darum, eine fixe Anstellung zu bekommen. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Notstandshilfe, Familienbeihilfe sowie einen Unterhaltsvorschuss für ihre minderjährigen Kinder. Darüber hinaus ist sie auch Bezieherin der Wohnbeihilfe des Landes Salzburg. Im Zeitraum 2005 bis August 2014 hat die Beschwerdeführerin bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe bezogen. Mit streitgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist und somit die Voraussetzungen des § 10 StbG nicht vorliegen.Mit streitgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist und somit die Voraussetzungen des Paragraph 10, StbG nicht vorliegen. II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch zwei. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass die Zustellung des Bescheides am 24.04.2015 erfolgte. III. Beschwerdeerklärung:römisch drei. Beschwerdeerklärung: Der Bescheid des Land Salzburg vom 22.04.2015 wird vollumfänglich angefochten. IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit:römisch vier. Gründe für die Rechtswidrigkeit: Der streitgegenständliche Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1.

§ 10Abs. 1 Z7 Stb

G darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden unter anderem nur dann verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Z7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden unter anderem nur dann verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

§ 10Abs. 1a Stb

G hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

Paragraph 10, Absatz eins a, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Der Lebensunterhalt ist

§ 10Abs. 5 Stb

G dann hinreichend gesichert, wenn dem Fremden unter anderem eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich ist.Der Lebensunterhalt ist

Paragraph 10, Absatz 5, StbG dann hinreichend gesichert, wenn dem Fremden unter anderem eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften möglich ist.

  1. In seinem Erkenntnis vom 01.03.2013 hatte der Verfassungsgerichtshof, den § 10 Abs. 1 Ziffer 7 StbG in der Fassung BGBl. I NR. 37/2006 sowie Abs. 5 in der Fassung BGBI. I NR. 123/2009 als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. In seinem Erkenntnis vom 01.03.2013 hatte der Verfassungsgerichtshof, den Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 37 aus 2006, sowie Absatz 5, in der Fassung BGBI. römisch eins NR. 123 aus 2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmungen in der damals geltenden Fassung sahen eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nur dann vor, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und insbesondere keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass diese Regelungen unter anderem auch wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung verfassungswidrig sind. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes heißt es dazu, dass es mit der Verfassung unvereinbar ist, wenn der Gesetzgeber die Erlangung der Staatsbürgerschaft - was grundsätzlich unter Sachlichkeitsaspekten nicht zu beanstanden ist - von der Selbsterhaltungsfähigkeit abhängig macht, dann aber keine Vorsorge dafür trifft, dass besondere Ausnahmesituationen unverschuldeter Notlage berücksichtigt werden können. Ein ausnahmslos zur Anwendung gelangendes Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei unverhältnismäßig. Auch sonst sei kein Grund ersichtlich, der die generelle Festlegung rechtfertigen könnte, den Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit in jedem Fall zu verwehren und damit besondere Ausnahmesituationen unverschuldeter Notlage grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Solche Gründe, die jedenfalls so schwer wiegen, dass auch unverschuldet in Notlage geratene Menschen, die alle sonstigen Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen würden, es hinnehmen müssten, von dieser wegen ihrer Notlage ausgeschlossen zu sein, seien dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber komme ohne Zweifel ein weiter Gestaltungsspielraum zu festzulegen, wem er den Status eines dauerhaft in Österreich Aufenthaltsberechtigten zuerkenne. Soweit dies aber der Fall sei, hätten diese Personen in der Regel unabhängig von der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Daher könne die in Prüfung gezogene Regelung auch nicht, selbst wenn man auf eine solche Zielsetzung abstellt, mit dem Hinweis auf die Vermeidung finanzieller Belastungen von Gebietskörperschaften gerechtfertigt werden. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes trat mit 01.07.2014 die aktuelle geltenden § 10 Abs. 1 Z7 und Abs. 1a StbG in Kraft.Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes trat mit 01.07.2014 die aktuelle geltenden Paragraph 10, Absatz eins, Z7 und Absatz eins a, StbG in Kraft.
  3. In den aktuell geltenden Bestimmungen hat der Gesetzgeber die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes aufgegriffen und insbesondere eine Regelung geschaffen, die es vor allem kranken und behinderten Menschen ermöglichen soll, die Staatsbürgerschaft zu erhalten, auch wenn ihre Einkünfte nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere Wert darauf gelegt, dass die Notlage dauerhaft bestehen muss. Die Beschwerdeführerin ist unstreitig weder krank noch behindert im Sinne des § 10 Abs. 1a StbG. Es war in ihrem Fall daher zu prüfen, ob sie

§ 10Abs. 1 Ziffer 7 Stb

G ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.Die Beschwerdeführerin ist unstreitig weder krank noch behindert im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins a, StbG. Es war in ihrem Fall daher zu prüfen, ob sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Unter I. wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von 3 minderjährigen Kindern ist. Sie ist aufgrund der Spielsucht ihres Ex- Ehemanns in finanzielle Notlage geraten. Sie hat im Jahr 2013 eine Berufsausbildung als medizinische Verwaltungsassistentin absolviert und bemüht sich derzeit um einen Arbeitsplatz. Selbst wenn sie in Zukunft als medizinische Verwaltungsassistentin einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, ist mit einem Nettoeinkommen von maximal monatlich EUR 1200,00 netto zu rechnen. Sie wird daher als alleinerziehende Mutter ihrer 3 noch sehr jungen Kinder sowie der hohen Lebenshaltungskosten (insbesondere Miete) in Zukunft kaum realistische Chancen haben, die hohen Richtsätze des § 293 ASVG zu erreichen.Unter römisch eins. wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von 3 minderjährigen Kindern ist. Sie ist aufgrund der Spielsucht ihres Ex- Ehemanns in finanzielle Notlage geraten. Sie hat im Jahr 2013 eine Berufsausbildung als medizinische Verwaltungsassistentin absolviert und bemüht sich derzeit um einen Arbeitsplatz. Selbst wenn sie in Zukunft als medizinische Verwaltungsassistentin einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, ist mit einem Nettoeinkommen von maximal monatlich EUR 1200,00 netto zu rechnen. Sie wird daher als alleinerziehende Mutter ihrer 3 noch sehr jungen Kinder sowie der hohen Lebenshaltungskosten (insbesondere Miete) in Zukunft kaum realistische Chancen haben, die hohen Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu erreichen. Die belangte Behörde spricht der Beschwerdeführerin zwar nicht ab, dass sie unverschuldet in finanzielle Notlage geraten ist, geht aber davon aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Ziffer 7

  1. Fall StbG nicht greift, da ihre Notlage angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung und ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht von Dauer sei. Bei der Prüfung werden von der belangten Behörde, unter Berufung auf die Erwägungen des Gesetzgebers in der Regierungsvorlage zu der gegenständlichen Bestimmung, insbesondere Parallelen zu behinderten und kranken Menschen gezogen und eine Notlage abverlangt, die mit jenen von kranken und behinderten Menschen vergleichbar ist.Die belangte Behörde spricht der Beschwerdeführerin zwar nicht ab, dass sie unverschuldet in finanzielle Notlage geraten ist, geht aber davon aus, dass die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7
  2. Fall StbG nicht greift, da ihre Notlage angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung und ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht von Dauer sei. Bei der Prüfung werden von der belangten Behörde, unter Berufung auf die Erwägungen des Gesetzgebers in der Regierungsvorlage zu der gegenständlichen Bestimmung, insbesondere Parallelen zu behinderten und kranken Menschen gezogen und eine Notlage abverlangt, die mit jenen von kranken und behinderten Menschen vergleichbar ist. Betrachtet man das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 lässt sich daraus nicht erkennen, dass eine Ausnahme vom Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann gemacht werden kann, wenn eine unverschuldete Notlage vorliegt, die von Dauer im Sinne eines lebenslang unveränderlichen Zustandes ist. Auch in der Regierungsvorlage heißt es zu § 10 Abs. 1 Ziffer 7 StbG:Auch in der Regierungsvorlage heißt es zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG: "Die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend adaptiert werden, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. " "Die Verleihungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 7, in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes soll unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. März 2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend adaptiert werden, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. " D.h. auch der Gesetzgeber spricht unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf die Dauerhaftigkeit der Notlage nicht an. Da der Gesetzgeber aber die Dauerhaftigkeit als Kriterium in § 10 Abs. 1 Ziffer 7 StbG schließlich doch eingeführt hat, ist in jedem Fall eine verfassungskonforme Auslegung dieses Kriteriums vorzunehmen.Da der Gesetzgeber aber die Dauerhaftigkeit als Kriterium in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG schließlich doch eingeführt hat, ist in jedem Fall eine verfassungskonforme Auslegung dieses Kriteriums vorzunehmen. Die Dauerhaftigkeit eines Zustandes kann vorliegen, wenn sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Das ist zum Beispiel gerade bei Menschen der Fall, die an einer unheilbaren Krankheit leiden oder behindert sind, ohne dass eine Besserung aus medizinischer Sicht in Frage kommt. Dauerhaftigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das Ende eines Zustandes zwar denkbar, aber nicht absehbar ist.
  5. Die derzeitige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und ihr daraus resultierendes geringes Einkommen ist per se kein Zustand, der seinem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist. Natürlich ist es möglich und denkbar, dass sie in Zukunft erwerbstätig wird. Im streitgegenständlichen Fall ist allerdings zu prüfen, ob sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ändern wird, sodass sie die Erteilungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt.
  6. Die derzeitige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin und ihr daraus resultierendes geringes Einkommen ist per se kein Zustand, der seinem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist. Natürlich ist es möglich und denkbar, dass sie in Zukunft erwerbstätig wird. Im streitgegenständlichen Fall ist allerdings zu prüfen, ob sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ändern wird, sodass sie die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt. Dies ist im Falle Beschwerdeführerin zu verneinen. Als alleinerziehende Mutter von 3 minderjährigen Kindern im Alter zwischen 10 und 14 Jahren wird sie angesichts ihres zu erwartenden Einkommens auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die hohen Richtsätze des § 293 ASVG zu erreichen und die österreichische Staatsbürgerschaft für sich und ihre mj. Kinder zu erlangen. Der Richtsatz beträgt derzeit für eine alleinstehende Person mit 3 minderjährigen Kindern bei EUR 1.276,
  7. Hinzu kommen die Kosten für Wohnung in Höhe von monatlich 892,00 EUR. Abzüglich dem so genannten Wert der freien Station in Höhe von 278,72 EUR ergibt sich ein nachzuweisendes Einkommen in Höhe von EUR 1.889,36, welchem bloß ein erzielbares Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 1.200,00 (EUR 1.400,00 bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen) gegenübersteht. Es ist auch zu bedenken, dass diese Richtsätze jedes Jahr weiter ansteigen, wohingegen das Einkommensniveau auf dem Arbeitsmarkt stagniert.Dies ist im Falle Beschwerdeführerin zu verneinen. Als alleinerziehende Mutter von 3 minderjährigen Kindern im Alter zwischen 10 und 14 Jahren wird sie angesichts ihres zu erwartenden Einkommens auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die hohen Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu erreichen und die österreichische Staatsbürgerschaft für sich und ihre mj. Kinder zu erlangen. Der Richtsatz beträgt derzeit für eine alleinstehende Person mit 3 minderjährigen Kindern bei EUR 1.276,
  8. Hinzu kommen die Kosten für Wohnung in Höhe von monatlich 892,00 EUR. Abzüglich dem so genannten Wert der freien Station in Höhe von 278,72 EUR ergibt sich ein nachzuweisendes Einkommen in Höhe von EUR 1.889,36, welchem bloß ein erzielbares Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich EUR 1.200,00 (EUR 1.400,00 bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen) gegenübersteht. Es ist auch zu bedenken, dass diese Richtsätze jedes Jahr weiter ansteigen, wohingegen das Einkommensniveau auf dem Arbeitsmarkt stagniert. Angesichts der finanziellen hohen Hürden für die Erlangung der Staatsangehörigkeit, hätte die Beschwerdeführerin theoretisch nur dann eine Chance, wenn sie nach Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Kinder als Alleinstehende einen Antrag stellen würde. Es ist aber zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus in Zukunft unterhaltspflichtig für diese sein kann, wenn sie eine Ausbildung an höheren Schulen absolvieren. Zusammenfassend ist von einer dauerhaft unverschuldeten Notlage der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von 3 mj. Kindern auszugehen, da nicht absehbar ist, dass sich in Zukunft ihre finanzielle Situation derart verbessern wird, dass sie für sich und ihre minderjährigen Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen kann. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 7 StbG erfüllt, sodass dem Antrag der Beschwerdeführerin hätte stattgegeben werden müssen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG erfüllt, sodass dem Antrag der Beschwerdeführerin hätte stattgegeben werden müssen. V. Anträge:römisch fünf. Anträge: Aus diesen Gründen wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und der Beschwerdeführerin und ihren mj. Kindern die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen, in eventu die Angelegenheit an das Amt der Salzburger Landesregierung zurückverweisen." Mit Schreiben vom 11.6.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor und nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine Ausnahme vom Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nur für jene Personengruppen geschaffen worden, denen auf Grund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden soll. Die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs 1b StbG bringe zwar zum Ausdruck, dass auch noch andere Möglichkeiten als eine Behinderung oder eine schwerwiegende Krankheit als Ausnahmen zugelassen werden, jedoch müssten diese Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2013 habe man besonders berücksichtigungswürdige, extreme Härtefälle herausfiltern wollen, also Einzelfälle von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, welche am Erwerbsleben nicht teilnehmen können. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der Fall der Beschwerdeführerin keinen solchen Einzelfall dar, zumal diese laut Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Salzburg dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die von der Beschwerdeführerin im Staatsbürgerschaftsverfahren dargelegten Gründe seien zwar unverschuldet, es würde diesen aber das Element der Dauerhaftigkeit fehlen. Mit Schreiben vom 11.6.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor und nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine Ausnahme vom Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nur für jene Personengruppen geschaffen worden, denen auf Grund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht werden soll. Die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bringe zwar zum Ausdruck, dass auch noch andere Möglichkeiten als eine Behinderung oder eine schwerwiegende Krankheit als Ausnahmen zugelassen werden, jedoch müssten diese Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 2013 habe man besonders berücksichtigungswürdige, extreme Härtefälle herausfiltern wollen, also Einzelfälle von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, welche am Erwerbsleben nicht teilnehmen können. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle der Fall der Beschwerdeführerin keinen solchen Einzelfall dar, zumal diese laut Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Salzburg dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die von der Beschwerdeführerin im Staatsbürgerschaftsverfahren dargelegten Gründe seien zwar unverschuldet, es würde diesen aber das Element der Dauerhaftigkeit fehlen. Am 14.1.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf das Beschwerdevorbringen und hob hervor, dass auf nicht absehbare bzw unbestimmte Zeit zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin die für sie geltenden Richtsätze nicht erreichen werde. Es sei davon auszugehen, dass die in § 10 Abs 1b StbG vorgesehene Ausnahmeregelung auch für eine alleinerziehende Frau mit drei Kindern gelte. Von Seiten der belangten Behörde wurde wiederum darauf hingewiesen, dass das derzeitige Nichterreichen des Erwachsenenrichtsatzes nur ein vorübergehendes Hindernis darstelle. Die Beschwerdeführerin erläuterte über Befragen, dass sie von Juni bis September 2015 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Betreuerin einer älteren Dame gearbeitet habe und sie nun seit Oktober 2015 in der Firma eines Freundes als Übersetzerin arbeite. Für diese in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung erhalte sie einen Fixlohn von € 1.
  9. Für ihre drei Kinder, welche alle ein Gymnasium besuchen, erhalte sie Unterhaltsvorschuss sowie Familienbeihilfe.Am 14.1.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf das Beschwerdevorbringen und hob hervor, dass auf nicht absehbare bzw unbestimmte Zeit zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin die für sie geltenden Richtsätze nicht erreichen werde. Es sei davon auszugehen, dass die in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vorgesehene Ausnahmeregelung auch für eine alleinerziehende Frau mit drei Kindern gelte. Von Seiten der belangten Behörde wurde wiederum darauf hingewiesen, dass das derzeitige Nichterreichen des Erwachsenenrichtsatzes nur ein vorübergehendes Hindernis darstelle. Die Beschwerdeführerin erläuterte über Befragen, dass sie von Juni bis September 2015 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Betreuerin einer älteren Dame gearbeitet habe und sie nun seit Oktober 2015 in der Firma eines Freundes als Übersetzerin arbeite. Für diese in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung erhalte sie einen Fixlohn von € 1.
  10. Für ihre drei Kinder, welche alle ein Gymnasium besuchen, erhalte sie Unterhaltsvorschuss sowie Familienbeihilfe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die am xxx in NN geborene Beschwerdeführerin ist am 11.2.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Über ihren am darauffolgenden Tag gestellten Asylantrag wurde im November 2005 positiv entschieden und ihr gemeinsam mit ihren drei im Zeitraum 2001 bis 2005 geborenen Kindern Asyl gewährt. Seit 2007 lebt die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer Kinder getrennt. Im Zeitraum 8.6.2005 bis 4.8.2014 hat die Beschwerdeführerin Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen, einer Erwerbstätigkeit ist die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nur sporadisch nachgegangen. Am 14.7.2014 hat die Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und Erstreckung auf ihre drei minderjährigen Kinder begehrt. Beweiswürdigung: Der vorstehend angeführten Feststellungen beruhen auf dem unbestritten gebliebenen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Rechtliche Grundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF lautet wie folgt: § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1.Ziffer eins er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2.Ziffer 2 er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3.Ziffer 3 er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4.Ziffer 4 gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5.Ziffer 5 durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7.Ziffer 7 sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde
(1b)Absatz eins b,Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. (..)
(5)Absatz 5,Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Erwägungen und Ergebnis: In § 10 Abs 1 StbG werden jene Voraussetzungen normiert, welche für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zwingend vorzuliegen haben. Mit der in § 10 Abs 1 Z 7 StbG festgehaltenen Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen oder gleichzusetzende Leistungen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzliche Voraussetzung muss objektiv erfüllt sein. Dabei ist nicht von Belang, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft (VwGH 20.9.2011, 2011/01/0180 und 2010/01/0046). In Paragraph 10, Absatz eins, StbG werden jene Voraussetzungen normiert, welche für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zwingend vorzuliegen haben. Mit der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG festgehaltenen Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen oder gleichzusetzende Leistungen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzliche Voraussetzung muss objektiv erfüllt sein. Dabei ist nicht von Belang, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft (VwGH 20.9.2011, 2011/01/0180 und 2010/01/0046). § 10 Abs 5 StbG enthält eine "Definition" der in § 10 Abs 1 Z 7 leg cit aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944). Demgemäß ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht haben. Im konkreten Fall hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 und jedenfalls bis zur Antragstellung im Juli 2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat. Auf Grund der Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung im relevanten Zeitraum vor Antragstellung ist die belangte Behörde folgerichtig von keinem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen. Paragraph 10, Absatz 5, StbG enthält eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944). Demgemäß ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht haben. Im konkreten Fall hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 und jedenfalls bis zur Antragstellung im Juli 2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat. Auf Grund der Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung im relevanten Zeitraum vor Antragstellung ist die belangte Behörde folgerichtig von keinem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen. Die Beschwerdeführerin räumte im Verfahren selbst ein, über keinen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs 5 StbG zu verfügen. Sie wies jedoch darauf hin, als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern selbst bei Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung der hohen Lebenserhaltungskosten auch in Zukunft kaum realistische Chancen zu haben, den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin vertritt somit die Ansicht, dass in ihrem Fall eine dauerhaft unverschuldete Notlage vorliege, welche die Voraussetzung für eine Ausnahme vom Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes bilden würde. Die Beschwerdeführerin räumte im Verfahren selbst ein, über keinen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu verfügen. Sie wies jedoch darauf hin, als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern selbst bei Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung der hohen Lebenserhaltungskosten auch in Zukunft kaum realistische Chancen zu haben, den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin vertritt somit die Ansicht, dass in ihrem Fall eine dauerhaft unverschuldete Notlage vorliege, welche die Voraussetzung für eine Ausnahme vom Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes bilden würde. Aus Anlass des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 1.3.2013 (G106/12 ua) hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 10 Abs 1b StbG eingeführt. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) § 10 Abs 1 Z 7 StbG idF BGBl I 37/2006 sowie Abs 5 leg cit idF BGBl I 122/2009 wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen

Art 7

Abs 1 Satz 3 B-VG und wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Bundesverfassungsgesetzes gegen alle Formen rassischer Diskriminierung als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der VfGH aus, dass die ausnahmslose Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft behinderte Menschen benachteilige, da gerade die Behinderung wesentlich dafür sein kann, dass diese Menschen die Voraussetzung von Vornherein nicht erfüllen können. Eine Differenzierung zwischen Menschen mit Behinderung und nicht behinderten Menschen sei daher sachlich geboten. Darüber hinaus erachtete es der VfGH als mit dem aus dem BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung abgeleiteten Sachlichkeitsverbot als unvereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erlangung der Staatsbürgerschaft von der Selbsterhaltungsfähigkeit der diese beantragenden Personen abhängig macht, dann aber keine Vorsorge dafür trifft, dass besondere Ausnahmesituationen unverschuldeter Notlage berücksichtigt werden können. Auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des § 10 Abs 1 Z 7 leg cit sowie mit der Aufnahme des Abs 1b leg cit reagiert. Nunmehr stellt ein nicht hinreichend gesicherter Lebensunterhalt dann kein Verleihungshindernis dar, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. In § 10 Abs 1b StbG wird demonstrativ dargelegt, in welchen Konstellationen ein Fremder seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten hat, nämlich, wenn dies auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht. Der diesbezügliche Nachweis hat durch ein ärztliches Gutachten zu erfolgen. Aus Anlass des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 1.3.2013 (G106/12 ua) hat der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG eingeführt. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006, sowie Absatz 5, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen

Artikel 7

, Absatz eins, Satz 3 B-VG und wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Bundesverfassungsgesetzes gegen alle Formen rassischer Diskriminierung als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der VfGH aus, dass die ausnahmslose Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft behinderte Menschen benachteilige, da gerade die Behinderung wesentlich dafür sein kann, dass diese Menschen die Voraussetzung von Vornherein nicht erfüllen können. Eine Differenzierung zwischen Menschen mit Behinderung und nicht behinderten Menschen sei daher sachlich geboten. Darüber hinaus erachtete es der VfGH als mit dem aus dem BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung abgeleiteten Sachlichkeitsverbot als unvereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erlangung der Staatsbürgerschaft von der Selbsterhaltungsfähigkeit der diese beantragenden Personen abhängig macht, dann aber keine Vorsorge dafür trifft, dass besondere Ausnahmesituationen unverschuldeter Notlage berücksichtigt werden können. Auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit sowie mit der Aufnahme des Absatz eins b, leg cit reagiert. Nunmehr stellt ein nicht hinreichend gesicherter Lebensunterhalt dann kein Verleihungshindernis dar, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. In Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird demonstrativ dargelegt, in welchen Konstellationen ein Fremder seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten hat, nämlich, wenn dies auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht. Der diesbezügliche Nachweis hat durch ein ärztliches Gutachten zu erfolgen. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt unbestritten keine der beiden beispielhaft angeführten Notlagen vor. In der Regierungsvorlage zu BGBl I Nr 136/2013 wird ausgeführt, dass mit der in § 10 Abs 1 Z 7 leg cit und Abs 1b leg cit festgehaltenen Regelung eine spezifische Ausnahme für jene Personengruppen geschaffen werden soll, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Mit dieser Regelung solle Personengruppen in besonders berücksichtigungswürdigen Situationen der Erwerb der Staatsbürgerschaft möglich sein. Die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs 1b leg cit bringe zum Ausdruck, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden, diese jedoch von vergleichbarem Gewicht sein müssen. Dies bedeute, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes mit den angeführten Tatbeständen der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt unbestritten keine der beiden beispielhaft angeführten Notlagen vor. In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2013, wird ausgeführt, dass mit der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit und Absatz eins b, leg cit festgehaltenen Regelung eine spezifische Ausnahme für jene Personengruppen geschaffen werden soll, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Mit dieser Regelung solle Personengruppen in besonders berücksichtigungswürdigen Situationen der Erwerb der Staatsbürgerschaft möglich sein. Die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit bringe zum Ausdruck, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden, diese jedoch von vergleichbarem Gewicht sein müssen. Dies bedeute, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes mit den angeführten Tatbeständen der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen. Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin dargestellte Lebenssituation, wonach sie unverschuldet, auf nicht absehbare Zeit und damit nach ihrem Dafürhalten dauerhaft den nach dem StbG erforderlichen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Ausmaß nachweisen wird können, von vergleichbaren Gewicht mit den in § 10 Abs 1b leg cit angeführten Tatbeständen ist. Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin dargestellte Lebenssituation, wonach sie unverschuldet, auf nicht absehbare Zeit und damit nach ihrem Dafürhalten dauerhaft den nach dem StbG erforderlichen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Ausmaß nachweisen wird können, von vergleichbaren Gewicht mit den in Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit angeführten Tatbeständen ist. Den vom Gesetzgeber demonstrativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit immanent. Während bei einer Behinderung naturgemäß von einer fortdauernden Beeinträchtigung auszugehen ist, kann eine schwerwiegende Krankheit einen Ausnahmegrund dann darstellen, wenn sie dauerhaft ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wird vom Gesetzgeber überdies in § 10 Abs 1 Z 7 StbG explizit angeführt. Demnach ist eine Ausnahme vom hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nur dann zulässig, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Aus der bereits erwähnten Regierungsvorlage geht überdies hervor, dass die Ausnahmeregelung des § 10 Abs 1 Z 7 iVm § 10 Abs 1b StbG mit der Intention geschaffen wurde, jenen Personengruppen, die am Erwerbsleben nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können, dennoch das Erlangen der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Den vom Gesetzgeber demonstrativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit immanent. Während bei einer Behinderung naturgemäß von einer fortdauernden Beeinträchtigung auszugehen ist, kann eine schwerwiegende Krankheit einen Ausnahmegrund dann darstellen, wenn sie dauerhaft ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wird vom Gesetzgeber überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG explizit angeführt. Demnach ist eine Ausnahme vom hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nur dann zulässig, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Aus der bereits erwähnten Regierungsvorlage geht überdies hervor, dass die Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins b, StbG mit der Intention geschaffen wurde, jenen Personengruppen, die am Erwerbsleben nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können, dennoch das Erlangen der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Dass sie am Erwerbsleben nicht teilnehmen könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, vielmehr sogar durch die nach Antragstellung aufgenommene Vollzeitbeschäftigung widerlegt. Es zeigt sich sohin, dass die Einkommenssituation bzw finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sehr wohl Veränderungen unterliegt und von einer dauerhaften bzw unabsehbar gleichbleibenden Situation nicht ausgegangen werden kann. Obwohl zweifellos anzuerkennen ist, dass es im Fall der Beschwerdeführerin besonderer Anstrengungen bedarf, um als Alleinerzieherin von drei Kindern einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen, ist festzustellen, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht mit jenen in § 10 Abs 1b StbG angeführten Tatbeständen vergleichbar ist. Anders als die explizit genannten Ausnahmen haftet dem Fall der Beschwerdeführerin das Element der Unabänderlichkeit nicht an. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 10 Abs 1 Z 7 iVm § 10 Abs 1b leg cit eine Ausnahme für jene Personengruppen schaffen, die andernfalls auf Dauer aus nicht ihrer Disposition unterliegenden Umständen an der Erlangung der Staatsbürgerschaft gehindert wären. Eine Vorsorge für jene Fälle, in denen der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt trotz nachweislicher Anstrengung bzw ohne Verschulden nicht nachgewiesen werden vermag, trifft der Gesetzgeber nicht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der eingangs zitierten Judikatur des VwGH, wonach irrelevant ist, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft. Dass sie am Erwerbsleben nicht teilnehmen könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, vielmehr sogar durch die nach Antragstellung aufgenommene Vollzeitbeschäftigung widerlegt. Es zeigt sich sohin, dass die Einkommenssituation bzw finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sehr wohl Veränderungen unterliegt und von einer dauerhaften bzw unabsehbar gleichbleibenden Situation nicht ausgegangen werden kann. Obwohl zweifellos anzuerkennen ist, dass es im Fall der Beschwerdeführerin besonderer Anstrengungen bedarf, um als Alleinerzieherin von drei Kindern einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen, ist festzustellen, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht mit jenen in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Tatbeständen vergleichbar ist. Anders als die explizit genannten Ausnahmen haftet dem Fall der Beschwerdeführerin das Element der Unabänderlichkeit nicht an. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit eine Ausnahme für jene Personengruppen schaffen, die andernfalls auf Dauer aus nicht ihrer Disposition unterliegenden Umständen an der Erlangung der Staatsbürgerschaft gehindert wären. Eine Vorsorge für jene Fälle, in denen der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt trotz nachweislicher Anstrengung bzw ohne Verschulden nicht nachgewiesen werden vermag, trifft der Gesetzgeber nicht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der eingangs zitierten Judikatur des VwGH, wonach irrelevant ist, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft. Im Zusammenhang mit der seit Juni 2015 aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist noch festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugrunde zu legen hat (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). In Bezug auf die Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes wird in § 10 Abs 5 StbG jedoch auf den Zeitraum vor dem Antragszeitpunkt abgestellt, sodass der Umstand der nunmehrigen Erwerbstätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen war. Im Zusammenhang mit der seit Juni 2015 aufgenommenen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist noch festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugrunde zu legen hat (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). In Bezug auf die Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes wird in Paragraph 10, Absatz 5, StbG jedoch auf den Zeitraum vor dem Antragszeitpunkt abgestellt, sodass der Umstand der nunmehrigen Erwerbstätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Fall der Beschwerdeführerin kein mit den in § 10 Abs 1b leg cit angeführten Tatbeständen vergleichbares Gewicht zukommt. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit der uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben und selbst wenn im gegenwärtigen Verfahren der Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nicht gelungen ist, ist die Familien- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin jedenfalls Veränderungen unterworfen, die erwarten lassen, dass der mangelnde Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ein bloß vorübergehendes Verleihungshindernis darstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Fall der Beschwerdeführerin kein mit den in Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit angeführten Tatbeständen vergleichbares Gewicht zukommt. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit der uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben und selbst wenn im gegenwärtigen Verfahren der Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nicht gelungen ist, ist die Familien- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin jedenfalls Veränderungen unterworfen, die erwarten lassen, dass der mangelnde Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ein bloß vorübergehendes Verleihungshindernis darstellt. Mangels Vorliegen der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Vorliegen der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung nur dann zu, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung entfaltet. Im beschwerdegegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Lebenssituation von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen werden kann. Da es sich dabei um eine bloß einzelfallbezogene Beurteilung handelt, war spruchgemäß die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen steht die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Einklang mit der beispielhaft wiedergegebenen Judikatur des VwGH.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung nur dann zu, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung entfaltet. Im beschwerdegegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Lebenssituation von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen werden kann. Da es sich dabei um eine bloß einzelfallbezogene Beurteilung handelt, war spruchgemäß die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen steht die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Einklang mit der beispielhaft wiedergegebenen Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.11.177.4.2016

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