RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-13/277/12-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von Herrn KK und Frau JJ L., vertreten durch Herrn KK L., N., M., gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde M. vom 7.8.2014, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.9.2001, Zahl yyyyy, wurde das, für die Beschwerdeführer, N. 5, M., am 23.10.1986 verliehene und im Wasserbuch unter der Postzahl xxxx eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Entsorgung der Abwässer aus dem Objekt "N.", Gemeinde M., infolge des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde M. gelöscht. Weiters wurde festgestellt, dass auf Grund der weiteren Verwendung der Anlagenteile zur Einleitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern keine letztmaligen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Löschung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes anzuordnen sind. Die im Zusammenhang mit der Errichtung der Abwasserreinigungsanlage eingeräumten und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten sind erloschen. Mit Bescheid der Gemeinde M. vom 12.2.2013, Zahl zzzzz, wurde Herrn KK und Frau JJ L. als Grundeigentümer der Liegenschaft GN aaa/4 KG O. (EZ bbb) aufgetragen, die anfallenden Schmutzwässer aus dem bestehenden Objekt N. über einen Hauskanal in die Ortskanalisation der Gemeinde M. einzuleiten. Am 12.6.2013 beantragten die Beschwerdeführer die Rückerstattung der Kanalgebühren in der Höhe von € 3.234,85 für die Jahre 2001 bis
- Quartal
- Am 19.6.2013 teilten die Beschwerdeführer dem Bauamt der Gemeinde M. und dem Reinhalteverband P. mit, dass der angeordnete Anschluss an die Ortskanalisation auflagengemäß mit Wirksamkeit vom 19.6.2013 durchgeführt und die aufgelassene Hauskläranlage entleert und gereinigt wurde. Mit Bescheid der Gemeinde M. vom 7.7.2014, zur Zahl xxxxx, wurde dieser Antrag auf Rückerstattung der Kanalgebühren mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs 2 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes die Gebührenpflichtigen gegen den Zahlungsauftrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben hätte können, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Weiters wurde festgestellt, dass bereits alle Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen seien und es bei der Partei gelegen wäre, diese fristgerecht zu beeinspruchen.Mit Bescheid der Gemeinde M. vom 7.7.2014, zur Zahl xxxxx, wurde dieser Antrag auf Rückerstattung der Kanalgebühren mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Salzburger Benützungsgebührengesetzes die Gebührenpflichtigen gegen den Zahlungsauftrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben hätte können, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Weiters wurde festgestellt, dass bereits alle Vorschreibungen in Rechtskraft erwachsen seien und es bei der Partei gelegen wäre, diese fristgerecht zu beeinspruchen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer am 18.7.2014 Berufung erhoben. Begründend führten sie aus, dass gegen die vorgeschriebenen Zahlungsaufträge zur Entrichtung der Kanalgebühren ihrerseits in all den Jahren gemäß § 10 Abs 2 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes nicht Einspruch erhoben werden konnte, da sie auf Grund des Schreibens vom 5.9.2001, Zahl yyy, und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Zahl yyyyy, im guten Glauben und redlich annehmen konnten, dass sie an die Ortskanalisation angeschlossen wurden. Da der Anschluss an das Kanalnetz entgegen des oben genannten Schreibens und Bescheides ohne ihr Wissen in Wirklichkeit jedoch nicht bestand, wäre seinerzeit etwas faktisch Absurdes und rechtlich Unmögliches als Gegenstand des Entsorgungsvertrages zwischen Ortsgemeinde und den Beschwerdeführern entstanden. Daraus folgend sei das Rechtsgeschäft nichtig und wegen Unmöglichkeit und somit Nichterbringung der seinerzeit vertraglich zugesicherten Dienstleistung die zu Unrecht vorgeschriebenen Kanalgebühren rückzuerstatten, die sie durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages (§ 878 ABGB) bezahlt hatten. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer am 18.7.2014 Berufung erhoben. Begründend führten sie aus, dass gegen die vorgeschriebenen Zahlungsaufträge zur Entrichtung der Kanalgebühren ihrerseits in all den Jahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Salzburger Benützungsgebührengesetzes nicht Einspruch erhoben werden konnte, da sie auf Grund des Schreibens vom 5.9.2001, Zahl yyy, und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Zahl yyyyy, im guten Glauben und redlich annehmen konnten, dass sie an die Ortskanalisation angeschlossen wurden. Da der Anschluss an das Kanalnetz entgegen des oben genannten Schreibens und Bescheides ohne ihr Wissen in Wirklichkeit jedoch nicht bestand, wäre seinerzeit etwas faktisch Absurdes und rechtlich Unmögliches als Gegenstand des Entsorgungsvertrages zwischen Ortsgemeinde und den Beschwerdeführern entstanden. Daraus folgend sei das Rechtsgeschäft nichtig und wegen Unmöglichkeit und somit Nichterbringung der seinerzeit vertraglich zugesicherten Dienstleistung die zu Unrecht vorgeschriebenen Kanalgebühren rückzuerstatten, die sie durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages (Paragraph 878, ABGB) bezahlt hatten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde M. vom 7.8.2014, Zahl xxxxx, wurde die Berufung von JJ und KK L. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 7.7.2014 auf Grund des Beschlusses der Gemeindevorstehung vom 30.10.2013 als Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs 1 iVm § 288 Abs 1 Bundesabgabenordnung idF BGBl I Nr 14/2013 (BAO) als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde M. vom 7.8.2014, Zahl xxxxx, wurde die Berufung von JJ und KK L. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 7.7.2014 auf Grund des Beschlusses der Gemeindevorstehung vom 30.10.2013 als Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 279, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, Bundesabgabenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben am 4.9.2014 einen Antrag auf Entscheidung der Berufung zur Zahl xxxxx gestellt, wobei sie das Vorbringen wiederholten und als nicht unwesentlich erwähnten, dass es sich bei den Kanalgebührenvorschreibungen um Akontovorschreibungen handelt, die endgültige Abrechnung erfolgt somit erst am Ende des Jahres. Zwischenzeitlich (12.6.2013) wurde jedoch von den Beschwerdeführern bereits um Rückerstattung der Kanalgebühren angesucht. Dagegen haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 25.6.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer (Herr KK L. vertritt seine Frau JJ L.) sind Grundeigentümer der Liegenschaft GN aaa/4 KG O. (EZ bbb) sowie dem darauf bestehenden Objekt N.. Am 23.10.1986 wurde den Beschwerdeführern von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See das Wasserbenutzungsrecht für die Entsorgung der Abwässer aus dem Objekt "N.", Gemeinde M. verliehen und im Wasserbuch unter der Postzahl xxxx eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Ortskanalisation bis zum Grundstück der Beschwerdeführer. 2001 wurde das bestehende Grundstück an die Ortskanalisation angeschlossen, eine Bewertungspunkteermittlung durchgeführt, der Interessentenbeitrag in Höhe von Schilling 37.902,15 vorgeschrieben und von den Beschwerdeführern einbezahlt. Das Wasserbenützungsrecht wurde im Wasserbuch gelöscht. Dies wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.9.2001 mitgeteilt: „…Objekt an den Ortskanal der Gemeinde M. angeschlossen worden ist. Nachdem aus diesem Grund in seinem Bereich keine verunreinigten Abwässer in ein Gewässer eingeleitet bzw. versickert werden, sollte das Recht im Wasserbuch gelöscht werden.“ Die Beschwerdeführer hatten die - bis dahin für die Kärung bzw Ableitung der Fäkalabwässer vorhandene - 3-Kammer-Kläranlage aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.9.2001 außer Betrieb genommen. Das Fäkalwasser ist von 2001 bis
- Quartal 2013 in den angrenzenden Bach geflossen. Die Gemeinde M. hat im Jahr 2001 einen von einer privaten Genossenschaft betriebenen Kanalstrang übernommen und wurde dieser für das gegenständliche Objekt als Regenwasserkanal weiter genutzt. (Oberflächenwasser). Den Beschwerdeführern werden seit dem Jahr 2001 Kanalbenützungsgebühren vom der Gemeinde M. vorgeschrieben, welche sie auch bezahlten. Am 12.2.2013 hat die Gemeinde M. den Beschwerdeführern als Grundeigentümer der Liegenschaft GN aaa/4 KG O. (EZ bbb) aufgetragen, die anfallenden Schmutzwässer aus dem bestehenden Objekt N. über einen Hauskanal in die Ortskanalisation der Gemeinde M. einzuleiten. Am 12.6.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Kanalgebühren in der Höhe von € 3.234,85 ab dem Jahr 2001 bis zum
- Quartal
- Am 19.6.2013 wurde der Hausanschluss an die Ortskanalisation angeschlossen und die aufgelassene Hauskläranlage entleert und gereinigt. Die Beschwerdeführer konnten nicht mit guten Glauben davon ausgehen, dass die Gemeinde die Pflichten und Kosten zur Herstellung eines Hausanschlusses zur Gemeindekanalisation für die Eigentümer übernimmt. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Abgabenaktes der belangten Behörde und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, als erwiesen festzustellen. Am 5.9.2001 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das „Objekt an den Ortskanal der Gemeinde M. angeschlossen worden ist. Nachdem aus diesem Grund in seinem Bereich keine verunreinigten Abwässer in ein Gewässer eingeleitet bzw. versickert werden, sollte das Recht im Wasserbuch gelöscht werden“. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.9.2001 wurde festgestellt, dass das oa Wasserbenutzungsrecht für die Entsorgung der Abwässer aus dem Objekt "N." infolge des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde M. erloschen ist. Begründend führte die Gemeinde aus, dass das Objekt an den Ortskanal der Gemeinde angeschlossen wurde und somit die zu entsorgenden häuslichen Abwässer nunmehr in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Im
- Absatz der Begründung wurde zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer (Wasserberechtigte) mit Erklärung vom 14.9.2001 auf das seinerzeit verliehene Wasserbenutzungsrecht verzichtet hat. Das Grundstück der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2001 nicht an die gemeindeeigene Ortskanalisation angeschlossen. Die Beschwerdeführer konnten nicht mit guten Glauben davon ausgehen, dass die Gemeinde die Pflichten und Kosten zur Herstellung eines Hausanschlusses zur Gemeindekanalisation für die Eigentümer übernimmt. Wenn die Beschwerdeführer meinen, sie hätten aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.9.2001 davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinde, auch wenn dies im Bescheid niedergeschrieben wurde, den Hausanschluss für sie kostenlos hergestellt, ist das für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft. Es wäre an den Eigentümern gelegen, zumindest bei der Gemeinde nachzufragen, ob das Haus tatsächlich an die Ortskanalisation angeschlossen wurde. Es hätte ihnen auffallen müssen, dass das gegenständliche Haus (Objekt) noch nicht an die Ortskanalisation angeschlossen wurde, da sie auch niemanden mit der Durchführung eines solchen Anschlusses beauftragt haben. Rechtliches: § 200 Bundesabgabenordnung (BAO):Paragraph 200, Bundesabgabenordnung (BAO):
(1)Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
(2)Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(2)Wenn die Ungewissheit (Absatz eins,) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(5)Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde.
(5)Die Erlassung gemäß Absatz 2, endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (Paragraph 284, Absatz 3,) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde. § 254 Bundesabgabenordnung (BAO):Paragraph 254, Bundesabgabenordnung (BAO): Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279 Bundesabgabenordnung (BAO):Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO):
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288 Bundesabgabenordnung (BAO):Paragraph 288, Bundesabgabenordnung (BAO):
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(2)Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
(3)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde. § 7 Salzburger Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963: Paragraph 7, Salzburger Benützungsgebührengesetz, LGBl Nr 31/1963:
(1)Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. b) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.
(1)Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.
(2)Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen. Diese sind Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage. § 8 Salzburger Benützungsgebührengesetz:Paragraph 8, Salzburger Benützungsgebührengesetz:
(1)Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. § 9 Salzburger Benützungsgebührengesetz:Paragraph 9, Salzburger Benützungsgebührengesetz:
(1)Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist
- a)nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage odera) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (Paragraph 7,) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder
- b)nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen. Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.zu bemessen. Im Fall der Litera a, kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.
(2)Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäße Anwendung.
(2)Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. Paragraph 7, Absatz 4, findet sinngemäße Anwendung. § 10 Salzburger Benützungsgebührengesetz: Paragraph 10, Salzburger Benützungsgebührengesetz:
(1)Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben.
(2)Gegen den Zahlungsauftrag kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenpflichtige beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar. § 11 Salzburger Benützungsgebührengesetz: FälligkeitParagraph 11, Salzburger Benützungsgebührengesetz: Fälligkeit
(1)Die Wasseranschlussgebühr wird zu dem in der Vorschreibung (§ 10) angegebenen Zeitpunkt fällig. Enthält die Vorschreibung keine Angabe über die Fälligkeit der Gebühr, so wird diese mit der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung fällig.
(1)Die Wasseranschlussgebühr wird zu dem in der Vorschreibung (Paragraph 10,) angegebenen Zeitpunkt fällig. Enthält die Vorschreibung keine Angabe über die Fälligkeit der Gebühr, so wird diese mit der Vollstreckbarkeit der Vorschreibung fällig.
(2)Die laufende Wasserbenützungsgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr werden - allenfalls in Teilbeträgen - jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig.
(3)Die Gemeinde kann die Erhebung dieser Gebühren auch mit der Erhebung von anderen Abgaben oder von Entgelten für Leistungen der Gemeinde verbinden und in einem solchen Fall die Entrichtung der Gebühren über die zur Entrichtung der anderen Abgaben oder des Entgeltes verpflichtete Person zu den hiefür geltenden Fälligkeitsterminen vorschreiben. § 34 Abs 3 Bautechnikgesetz:Paragraph 34, Absatz 3, Bautechnikgesetz: Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig. Soweit es für die technisch und hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer oder der Niederschlagswässer erforderlich ist, kann die Einleitung der Niederschlagswässer in eine Kanalisation vorgeschrieben werden.Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, Benützungsgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1963,) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig. Soweit es für die technisch und hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer oder der Niederschlagswässer erforderlich ist, kann die Einleitung der Niederschlagswässer in eine Kanalisation vorgeschrieben werden. § 58 Abs 2 Bautechnikgesetz:Paragraph 58, Absatz 2, Bautechnikgesetz:
(1)Bei Abbruch von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind die Mauern bis 50 cm unter das bestehende Niveau abzutragen, die Kellerdecken einzuschlagen und die Kellerräume mit einwandfreiem Material auszufüllen, das zu verdichten ist. Das anfallende Abbruchmaterial ist zu beseitigen und das Grundstück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2)Beim Abbruch von Bauten und baulichen Anlagen sind die Enden der Wasser- und Energieleitungen im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen abzuschließen und abzusichern. Aufgelassene Hauskanäle, Klär-, Sicker-, Senk-, Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben sind zu räumen. Hauskanäle sind an der bescheidmäßig zu bestimmenden Stelle abzumauern, die Gruben mit einwandfreiem Material auszufüllen. § 878 ABGB:Paragraph 878, ABGB: Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Erwägungen: Da die Beschwerdeführer keine Einsprüche gegen die Zahlungsaufträge gemäß § 10 Abs 2 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes binnen 2 Wochen erhoben haben, sind diese rechtskräftig geworden.Da die Beschwerdeführer keine Einsprüche gegen die Zahlungsaufträge gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Salzburger Benützungsgebührengesetzes binnen 2 Wochen erhoben haben, sind diese rechtskräftig geworden. Gemäß § 34 Bautechnikgesetz waren die Beschwerdeführer verpflichtet, die Ableitung der Abwässer über einen Hauskanal in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Beschwerdeführer als Grundeigentümer waren verpflichtet, einen Hauskanal auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage der Gemeinde einzumünden.Gemäß Paragraph 34, Bautechnikgesetz waren die Beschwerdeführer verpflichtet, die Ableitung der Abwässer über einen Hauskanal in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Beschwerdeführer als Grundeigentümer waren verpflichtet, einen Hauskanal auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage der Gemeinde einzumünden. Den Beschwerdeführern hätte aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.9.2001 und der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 24.9.2001 auffallen können bzw. müssen, dass zwar die Ortskanalisation an das Grundstück angeschlossen wurde, nicht aber ein Anschluss des Hauses bis zur Grundgrenze, wo die gemeindeeigene Ortskanalisation beginnt. Sie hätten leicht erkennen können, dass sie für den Hausanschuss bis an die Ortskanalisation selber zuständig und verantwortlich gewesen wären. Dass sie davon ausgegangen sind, die Gemeinde hätte ihr Haus auf Kosten der Gemeinde an die Ortskanalisation angeschlossen, haben sie selbst zu verantworten. Auch wenn die Gemeinde bzw die Bezirkshauptmannschaft von „Objekt“ spricht, hätten die Beschwerdeführer wissen müssen, dass ihr Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen sein konnte, wenn sie diesen Anschluss nicht selbst in Auftrag geben. Da die Kanalbenützungsgebühr als laufende Gebühr eingehoben wird und diese Gebühr sich an den Wasserverbrauch orientiert, hätten die Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass sie ihr Haus nicht an die Ortskanalisation angeschlossen haben, die eigene Kläranlage aber nicht mehr funktionierte, somit hatten sie zu Recht eine Kanalbenützungsgebühr zu bezahlen und kann diese nicht mehr zurückverlangt werden. Der Ortskanal wurde von der Gemeinde M. den Beschwerdeführern die ganzen Jahre zur Verfügung gestellt. Auch haben die Beschwerdeführer den berechneten Interessentenbeitrag bezahlt. Dass die Gemeinde die Ortskanalisation nur an die jeweiligen Grundstücke hinbaut und nicht bis zu den jeweiligen Häusern, hätte ihnen als Eigentümer eines Hauses nicht nur aufgrund der Gesetze bewusst sein müssen. Sie hatten auch keinen ersichtlichen Grund, warum die Gemeinde auf Kosten der Gemeindebürger die gesetzliche Verpflichtung von Eigentümern übernehmen sollte. Die Nichtbenützung des Kanals und die Nichtherstellung eines entsprechende Anschlusses ist eine mit Strafsanktion versehene Verpflichtung und für die Beschwerdeführer macht es persönlich keinen Unterschied, ob sie in den Kanal oder den Bach entsorgt haben – sie haben jedenfalls die feststehende Wassermenge entsorgt. Die Kanalbenützungsgebühren wurden daher zu Recht ab dem Jahr 2001 bis
- Quartal 2013 gemäß den Bestimmungen des Salzburger Benützungsgebührengesetzes vorgeschrieben und können sie sich nun nicht auf § 878 ABGB berufen.Die Kanalbenützungsgebühren wurden daher zu Recht ab dem Jahr 2001 bis
- Quartal 2013 gemäß den Bestimmungen des Salzburger Benützungsgebührengesetzes vorgeschrieben und können sie sich nun nicht auf Paragraph 878, ABGB berufen.
- Quartal 2013 § 200 Bundesabgabenordnung normiert die vorläufige Festsetzung einer Abgabe. Diese Kanalbenützungsgebühr wurde mit Vorschreibung der Gemeinde M. für das erste Quartal 2013 aufgrund des Vorjahresverbrauches des Wasserverbrauches vorläufig festgesetzt. Im
- Quartal 2013 erfolgte dann die Abrechnung aufgrund der Ablesung des Wasserzählers nach dem tatsächlichen Verbrauch.Paragraph 200, Bundesabgabenordnung normiert die vorläufige Festsetzung einer Abgabe. Diese Kanalbenützungsgebühr wurde mit Vorschreibung der Gemeinde M. für das erste Quartal 2013 aufgrund des Vorjahresverbrauches des Wasserverbrauches vorläufig festgesetzt. Im
- Quartal 2013 erfolgte dann die Abrechnung aufgrund der Ablesung des Wasserzählers nach dem tatsächlichen Verbrauch. Eine endgültige Festsetzung der Abgabe darf erst nach Beseitigung der Ungewissheit im Sinne des § 200 Bundesabgabenordnung erfolgen. Die Zahlungsaufträge der Gemeinde M. (Vorschreibungen, Bescheide) wurden für das
- Quartal bis
- Quartal 2013 erlassen, die endgültige Abrechnung mit Kanalbenützungsgebührenvorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde erfolgte am 28.10.2013 nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch. Eine endgültige Festsetzung der Abgabe darf erst nach Beseitigung der Ungewissheit im Sinne des Paragraph 200, Bundesabgabenordnung erfolgen. Die Zahlungsaufträge der Gemeinde M. (Vorschreibungen, Bescheide) wurden für das
- Quartal bis
- Quartal 2013 erlassen, die endgültige Abrechnung mit Kanalbenützungsgebührenvorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde erfolgte am 28.10.2013 nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch. Die Beschwerdeführer haben gegen diese Endvorschreibung keinen Einspruch erhoben, somit wurde die Gebühr auch für das
- Quartal 2013 ebenfalls rechtskräftig. Ergebnis: Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere geht es nicht über den Einzelfall hinaus. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere geht es nicht über den Einzelfall hinaus. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.13.277.12.2015