GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Den Beschluss gefasst: II.römisch zwei.
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfahren ging folgender Verfahrensverlauf voraus: Am 25.9.2014 wurde von der belangten Behörde eine Überprüfung hinsichtlich des Umsetzungstandes des mit Bescheid vom 1.6.2010, Zahl yyyyy-2010, genehmigten Brandschutzsanierungskonzeptes im Objekt "Hotel V." in W. durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt worden sind und zudem bezüglich dem hoteleigenen Hallenbad die wasserhygienischen Gutachten für die Jahre 2012 und 2013 noch vorzulegen sind. Von der belangten Behörde wurde daher die auf § 360 Abs 1 und § 333 GewO gestützte Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 erlassen, mit welcher die U. GesmbH aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Vorlage wasserhygienischer Gutachten betreffend das hoteleigene Hallenbad für die Jahre 2012 und 2013 und durch vollinhaltliche Umsetzung des mit Bescheid vom 1.6.2010 genehmigten Sanierungskonzeptes, herzustellen. Zugleich wurde für die Vorlage der wasserhygienischen Gutachten eine Frist bis 10.11.2014, hinsichtlich der Umsetzung näher definierter Maßnahmen des Sanierungskonzeptes eine Frist bis 1.12.2014 eingeräumt. In Bezug auf die übrigen im Sanierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen wurde festgehalten, dass diese unverzüglich in Angriff zu nehmen seien. Unter Vorlage der erforderlichen Nachweise und Atteste sollte der Behörde über die vollständige Umsetzung des Sanierungskonzeptes bis spätestens 1.12.2015 ein Umsetzungsbericht eines Befugten übermittelt werden. Dem beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfahren ging folgender Verfahrensverlauf voraus: Am 25.9.2014 wurde von der belangten Behörde eine Überprüfung hinsichtlich des Umsetzungstandes des mit Bescheid vom 1.6.2010, Zahl yyyyy-2010, genehmigten Brandschutzsanierungskonzeptes im Objekt "Hotel römisch fünf." in W. durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt worden sind und zudem bezüglich dem hoteleigenen Hallenbad die wasserhygienischen Gutachten für die Jahre 2012 und 2013 noch vorzulegen sind. Von der belangten Behörde wurde daher die auf Paragraph 360, Absatz eins und Paragraph 333, GewO gestützte Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 erlassen, mit welcher die U. GesmbH aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Vorlage wasserhygienischer Gutachten betreffend das hoteleigene Hallenbad für die Jahre 2012 und 2013 und durch vollinhaltliche Umsetzung des mit Bescheid vom 1.6.2010 genehmigten Sanierungskonzeptes, herzustellen. Zugleich wurde für die Vorlage der wasserhygienischen Gutachten eine Frist bis 10.11.2014, hinsichtlich der Umsetzung näher definierter Maßnahmen des Sanierungskonzeptes eine Frist bis 1.12.2014 eingeräumt. In Bezug auf die übrigen im Sanierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen wurde festgehalten, dass diese unverzüglich in Angriff zu nehmen seien. Unter Vorlage der erforderlichen Nachweise und Atteste sollte der Behörde über die vollständige Umsetzung des Sanierungskonzeptes bis spätestens 1.12.2015 ein Umsetzungsbericht eines Befugten übermittelt werden. Nachdem der belangten Behörde eine allfällige Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen nicht nachgewiesen worden ist, wurde gestützt auf § 360 Abs 1 und § 333 GewO mit Bescheid vom 19.1.2015 mit sofortiger Wirkung die Stilllegung des Hallenbades des Hotels (I.) sowie die Schließung des gesamten Hotelbetriebes (II.) verfügt. Die Verhandlungsschrift über die behördliche Überprüfung vom 25.9.2014 sowie die Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 wurden als dem Bescheid zugrundeliegend angeführt. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf die mangelnde Erfüllung der Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 sowie auf die unterlassene Umsetzung der Brandschutzsanierungsmaßnahmen. Nachdem der belangten Behörde eine allfällige Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen nicht nachgewiesen worden ist, wurde gestützt auf Paragraph 360, Absatz eins und Paragraph 333, GewO mit Bescheid vom 19.1.2015 mit sofortiger Wirkung die Stilllegung des Hallenbades des Hotels (römisch eins.) sowie die Schließung des gesamten Hotelbetriebes (römisch zwei.) verfügt. Die Verhandlungsschrift über die behördliche Überprüfung vom 25.9.2014 sowie die Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 wurden als dem Bescheid zugrundeliegend angeführt. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf die mangelnde Erfüllung der Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 sowie auf die unterlassene Umsetzung der Brandschutzsanierungsmaßnahmen. Nach erfolgter Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen des Stilllegungs- bzw Schließungsbescheides nicht nachgekommen ist, wurde von der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen die Behörde mit wiederholten Androhungen und Anordnungen von Zwangsstrafen
H die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 300 angedroht, sofern diese ihrer Verpflichtung zur Stilllegung des hoteleigenen Hallenbades sowie zur Schließung des gesamten Hotelbetriebes nicht binnen zwei Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung nachkomme. Nach fruchtlosem Fristablauf verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 9.2.2015 die angedrohte Zwangsstrafe und drohte gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 400 an. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde mit Bescheid vom 25.2.2015 eine Zwangsstrafe im Ausmaß von € 400 verhängt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe im Ausmaß von € 500 angedroht sowie mit Bescheid vom 16.3.2015 eine Zwangsstrafe im Ausmaß von € 500 verhängt und eine weitere Zwangsstrafe im Ausmaß von € 500 angedroht. Da zwischenzeitlich ein aktuelles wasserhygienisches Gutachten vorgelegt worden war, wurde in der zuletzt angeführten Vollstreckungsverfügung von der Verpflichtung zur Stilllegung des Hallenbades Abstand genommen. Nach erfolgter Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen des Stilllegungs- bzw Schließungsbescheides nicht nachgekommen ist, wurde von der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen die Behörde mit wiederholten Androhungen und Anordnungen von Zwangsstrafen
Paragraph 5, VVG vorgegangen ist. Erstmals mit Schreiben bzw Verfahrensanordnung vom 2.2.2015 wurde der U. GesmbH die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 300 angedroht, sofern diese ihrer Verpflichtung zur Stilllegung des hoteleigenen Hallenbades sowie zur Schließung des gesamten Hotelbetriebes nicht binnen zwei Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung nachkomme. Nach fruchtlosem Fristablauf verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 9.2.2015 die angedrohte Zwangsstrafe und drohte gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 400 an. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde mit Bescheid vom 25.2.2015 eine Zwangsstrafe im Ausmaß von € 400 verhängt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe im Ausmaß von € 500 angedroht sowie mit Bescheid vom 16.3.2015 eine Zwangsstrafe im Ausmaß von € 500 verhängt und eine weitere Zwangsstrafe im Ausmaß von € 500 angedroht. Da zwischenzeitlich ein aktuelles wasserhygienisches Gutachten vorgelegt worden war, wurde in der zuletzt angeführten Vollstreckungsverfügung von der Verpflichtung zur Stilllegung des Hallenbades Abstand genommen. Schließlich wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.6.2015, Zahl xxxxx-2015, unter Hinweis auf die vorangegangenen Vollstreckungsverfügungen und dem Umstand, dass der Verpflichtung zur Schließung des Hotelbetriebes nicht nachgekommen worden sei, eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 500 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut ihren Erhebungen am 15.3.2015 die Abmeldung der letzten Hotelgäste erfolgt sei. Ein Hinweisschild am Hoteleingang habe die Wiedereröffnung mit Juni 2015 angekündigt. Eine Nachfrage beim Meldeamt der Gemeinde W. habe ergeben, dass seit 14.6.2015 wieder Gäste im gegenständlichen Hotel gemeldet seien. Darüber hinaus seien die Umsetzungsfristen für sämtliche Sanierungsmaßnahmen abgelaufen und seien bis dato keinerlei Bestätigungen, Atteste oder ähnliches vorgelegt worden. Die am 16.3.2015 angedrohte Zwangsstrafe sei sohin zu verhängen gewesen. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 600 für den Fall angedroht, dass die eingeräumte Frist von zwei Tagen wiederum ergebnislos verstreiche. Der Bescheid wurde dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der U. GesmbH am 1.7.2015 persönlich zugestellt. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei. eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 600 für den Fall angedroht, dass die eingeräumte Frist von zwei Tagen wiederum ergebnislos verstreiche. Der Bescheid wurde dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der U. GesmbH am 1.7.2015 persönlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin begründend ausgeführt, dass die im Titelbescheid vom 19.1.2015 aufgetragenen Punkte vor der Wiedereröffnung des Hotelbetriebs im Juni 2015 bereits umgesetzt worden seien. Zur Dokumentation des Vorbringens verwies die Beschwerdeführerin auf beiliegende Fotos. Darüber hinaus würden sich die bis zum Winterbetrieb 2015/2016 zu erfüllenden Maßnahmen bereits in Umsetzung befinden und seien überdies weitere Maßnahmen in Auftrag gegeben worden, welche über die behördlich aufgetragenen Sicherheitsstandards hinaus, Verbesserungen bringen würden. Die Fertigstellung sei Mitte November 2015 zu erwarten und werde der Behörde mitgeteilt.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin begründend ausgeführt, dass die im Titelbescheid vom 19.1.2015 aufgetragenen Punkte vor der Wiedereröffnung des Hotelbetriebs im Juni 2015 bereits umgesetzt worden seien. Zur Dokumentation des Vorbringens verwies die Beschwerdeführerin auf beiliegende Fotos. Darüber hinaus würden sich die bis zum Winterbetrieb 2015 aus 2016, zu erfüllenden Maßnahmen bereits in Umsetzung befinden und seien überdies weitere Maßnahmen in Auftrag gegeben worden, welche über die behördlich aufgetragenen Sicherheitsstandards hinaus, Verbesserungen bringen würden. Die Fertigstellung sei Mitte November 2015 zu erwarten und werde der Behörde mitgeteilt. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsvollstreckungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Zudem wurde mitgeteilt, dass eine Durchsicht des Verwaltungsvollstreckungs- sowie des Betriebsanlagenaktes keine geänderten Tatsachen ergeben habe, weshalb von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei. Am 4.2.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher weder ein Vertreter der Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Die belangte Behörde hatte bereits im Vorfeld ihre Nichtteilnahme unter Hinweis auf Personalengpässe angekündigt. Gleichzeitig übermittelte die Behörde Schriftstücke, welchen zu entnehmen ist, dass im Zuge einer am 18.1.2016 unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführten behördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass das Sanierungskonzept bislang lediglich unvollständig umgesetzt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Mit Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 wurde die U. GesmbH aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch vollinhaltliche Umsetzung des mit Bescheid vom 1.6.2010, Zahl yyyyy-2010, genehmigten Sanierungskonzeptes, herzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde mit Bescheid vom 19.1.2015, Zahl zzzzz-2015, die Schließung des gesamten Hotelbetriebes "Hotel V." verfügt. Nachdem die Beschwerdeführerin auch diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, wurde von der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit Verfahrensanordnung vom 26.9.2014 wurde die U. GesmbH aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch vollinhaltliche Umsetzung des mit Bescheid vom 1.6.2010, Zahl yyyyy-2010, genehmigten Sanierungskonzeptes, herzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde mit Bescheid vom 19.1.2015, Zahl zzzzz-2015, die Schließung des gesamten Hotelbetriebes "Hotel römisch fünf." verfügt. Nachdem die Beschwerdeführerin auch diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, wurde von der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Im Bescheid vom 16.3.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe angedroht. Dieser Bescheid wurde am 18.3.2015 mittels Hinterlegung zugestellt. Im Zeitraum 16.3.2015 bis 13.6.2015 wurden im "Hotel V." keine Gäste beherbergt. Ab 14.6.2015 wurde der Betrieb wiederaufgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin die Maßnahmen des Sanierungskonzeptes noch nicht vollständig umgesetzt gehabt hat.Im Bescheid vom 16.3.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe angedroht. Dieser Bescheid wurde am 18.3.2015 mittels Hinterlegung zugestellt. Im Zeitraum 16.3.2015 bis 13.6.2015 wurden im "Hotel römisch fünf." keine Gäste beherbergt. Ab 14.6.2015 wurde der Betrieb wiederaufgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin die Maßnahmen des Sanierungskonzeptes noch nicht vollständig umgesetzt gehabt hat. Mit Bescheid vom 29.6.2015, Zahl xxxxx-2015, wurde unter Spruchpunkt I. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 500 verhängt und unter Spruchpunkt II. eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 600 angedroht. Für die Erfüllung wurde eine Frist von 2 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Mit Bescheid vom 29.6.2015, Zahl xxxxx-2015, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 500 verhängt und unter Spruchpunkt römisch zwei. eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 600 angedroht. Für die Erfüllung wurde eine Frist von 2 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Im Zuge einer am 18.1.2016 durchgeführten behördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass das genehmigte Sanierungskonzept noch nicht vollständig umgesetzt worden ist. Beweiswürdigung: Der vorstehende angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Vollstreckungsaktes sowie aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens übermittelten behördlichen Schreiben. Insbesondere aus den Mitteilungen des Gästemeldeamtes der Gemeinde W., hat sich zweifelsfrei ergeben, dass das "Hotel V." im Zeitraum 16.3.2015 bis 13.6.2015 seinen Betrieb eingestellt gehabt hat und erst am 14.6.2015 den Betrieb wiederaufgenommen hat. Der vorstehende angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Vollstreckungsaktes sowie aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens übermittelten behördlichen Schreiben. Insbesondere aus den Mitteilungen des Gästemeldeamtes der Gemeinde W., hat sich zweifelsfrei ergeben, dass das "Hotel römisch fünf." im Zeitraum 16.3.2015 bis 13.6.2015 seinen Betrieb eingestellt gehabt hat und erst am 14.6.2015 den Betrieb wiederaufgenommen hat. Aus der von der belangten Behörde über die Überprüfung vom 18.1.2016 aufgenommenen Verhandlungsschrift geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt die vorgeschriebenen Maßnahmen des Sanierungskonzeptes noch nicht umgesetzt hat. Folglich war davon auszugehen, dass das Sanierungskonzept auch zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides noch nicht erfüllt gewesen ist. Rechtliche Grundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lautet wie folgt: § 5
VVG als geeignetes Zwangsmittel angewendet.Die Beschwerdeführerin wurde sohin angehalten, den Betrieb einzustellen und die weitere Führung des Betriebes bis zur vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzeptes zu unterlassen. Es handelt sich sohin um eine Verpflichtung zu einer unvertretbaren Verhaltensweise und zu einer Unterlassung. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Androhung und Anordnung einer Zwangsstrafe
Paragraph 5, VVG als geeignetes Zwangsmittel angewendet. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 29.6.2015 zu überprüfen. Weder die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides noch jene der vorab verhängten Zwangsstrafen sind im Beschwerdeverfahren gegenständlich.
Nach § 5 Abs 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung eines Zwangsmittels zu beginnen, wobei das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist sofort zu vollziehen ist. Die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe wurde im Bescheid vom 16.3.2015 angedroht und für die Schließung eine Frist von 2 Tagen eingeräumt. Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.3.2015 mittels Hinterlegung zugestellt. Von der belangten Behörde wurde auf Grund der Information der Gemeinde W., dass das Hotel seit 16.3.2015 geschlossen ist, das Vollstreckungsverfahren zunächst nicht weitergeführt. Erst im Juni 2015, nachdem die belangte Behörde die Information erhalten hat, dass das "Hotel V." seinen Betrieb seit 14.6.2015 wiederum aufgenommen hat, hat die belangte Behörde das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt und mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29.6.2015 die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 500 verhängt.
Paragraph 5, Absatz 4, VVG können Zwangsstrafen auch über juristische Personen verhängt werden. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung eines Zwangsmittels zu beginnen, wobei das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist sofort zu vollziehen ist. Die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe wurde im Bescheid vom 16.3.2015 angedroht und für die Schließung eine Frist von 2 Tagen eingeräumt. Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.3.2015 mittels Hinterlegung zugestellt. Von der belangten Behörde wurde auf Grund der Information der Gemeinde W., dass das Hotel seit 16.3.2015 geschlossen ist, das Vollstreckungsverfahren zunächst nicht weitergeführt. Erst im Juni 2015, nachdem die belangte Behörde die Information erhalten hat, dass das "Hotel römisch fünf." seinen Betrieb seit 14.6.2015 wiederum aufgenommen hat, hat die belangte Behörde das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt und mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29.6.2015 die zuvor angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 500 verhängt. Nach der Judikatur des VwGH bezeichnet das Ende der
Abs 2 VVG gesetzten Frist lediglich jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung spätestens hätte nachkommen müssen, um der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe zu entgehen. Die Verpflichtung zu unterlassen, besteht aber nicht nur für den Tag des Beginnes der Erfüllungsfrist, sondern auf Dauer (VwGH 23.2.2001, 2001/06/0006). Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Schließung des Hotelbetriebes zwar zunächst nachgekommen, sie hat jedoch mit 14.6.2015 den Betrieb wiederaufgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die vollständige Umsetzung des Sanierungskonzeptes noch nicht erfolgt gewesen ist. Die belangte Behörde hat im Sinne von § 5 Abs 2 Satz 2 VVG unmittelbar nach Wiederaufnahme des Hotelbetriebes die angedrohte Zwangsstrafe vollzogen. Die Anordnung der Zwangsstrafe ist somit zu Recht und im Einklang mit § 5 VVG erfolgt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Nach der Judikatur des VwGH bezeichnet das Ende der
Paragraph 5, Absatz 2, VVG gesetzten Frist lediglich jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung spätestens hätte nachkommen müssen, um der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe zu entgehen. Die Verpflichtung zu unterlassen, besteht aber nicht nur für den Tag des Beginnes der Erfüllungsfrist, sondern auf Dauer (VwGH 23.2.2001, 2001/06/0006). Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Schließung des Hotelbetriebes zwar zunächst nachgekommen, sie hat jedoch mit 14.6.2015 den Betrieb wiederaufgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die vollständige Umsetzung des Sanierungskonzeptes noch nicht erfolgt gewesen ist. Die belangte Behörde hat im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 VVG unmittelbar nach Wiederaufnahme des Hotelbetriebes die angedrohte Zwangsstrafe vollzogen. Die Anordnung der Zwangsstrafe ist somit zu Recht und im Einklang mit Paragraph 5, VVG erfolgt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, mit welchem eine weitere Zwangsstrafe angedroht worden ist, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um keinen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung handelt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 25a zu § 5 VVG). Da gegen eine Verfahrensanordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin insofern als unzulässig zurückzuweisen.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, mit welchem eine weitere Zwangsstrafe angedroht worden ist, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um keinen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung handelt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 25a zu Paragraph 5, VVG). Da gegen eine Verfahrensanordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist, war die Beschwerde der Beschwerdeführerin insofern als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.2.106.8.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.