GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 14.7.2015, Zahl 30406-369/57371-2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Markus I. (im Folgenden: Beschwerdeführer) Geldstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Der Spruch lautet:Mit Straferkenntnis vom 14.7.2015, Zahl 30406-369/57371-2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Markus römisch eins. (im Folgenden: Beschwerdeführer) Geldstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Der Spruch lautet: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 26.08.2014 gegen 10:30 Uhr Ort der Begehung: Q., R. Straße 25a im Lokal 'P.' Wie anlässlich einer Kontrolle am 26.08.2014 gegen 10:30 Uhr in Q., R. Straße 25a in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit der Bezeichnung "P.", dessen Betreiber die I. & S. OG, J. ist, durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt wurde, hat die I. & S. OG, J., deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit die
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person Herr Markus I., geb. xxx, ist, als Betreiber des P. mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs. 2 GSpG fallen:Wie anlässlich einer Kontrolle am 26.08.2014 gegen 10:30 Uhr in Q., R. Straße 25a in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit der Bezeichnung "P.", dessen Betreiber die römisch eins. & S. OG, J. ist, durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt wurde, hat die römisch eins. & S. OG, J., deren unbeschränkt haftender Gesellschafter und damit die
Paragraph 9 (, eins,) VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person Herr Markus römisch eins., geb. xxx, ist, als Betreiber des P. mit folgenden Glücksspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fallen:
G iVm § 52
, Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz, 2. Übertretung
G iVm § 52
, Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: § 52
: § 52
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 300,00 Gesamtbetrag: Euro 3300,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Mit am 13.8.2015 per Fax bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.8.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Mit den gegenständlichen Geräten könne nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden und seien auch keine Glücksspiele veranstaltet worden. Zum Gerät mit der FA Nr. 1 („afric2go“) wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzministeriums dazu ausdrücklich klargestellt worden sei, dass es sich bei diesem Gerät um einen Musikautomaten und keinen Glücksspielautomaten handle. Auch hätten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Einstufung als Musikbox in näher angeführten Entscheidungen mehrfach bestätigt. Selbst wenn Ausspielungen vorgelegen hätten, würden diese, ausgehend von den angeblichen Einsatzhöhen und den Gewinnmöglichkeiten, nicht in dem Glücksspielmonopol des Bundes unterfallen, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Betreffend das Gerät FA Nr. 2 liege eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Hinblick auf die – unrichtig – erhobenen Einsatzhöhen nicht vor. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. Insbesondere sei unklar, worin das Veranstalten von Ausspielungen gelegen haben solle, dies im Besonderen im Hinblick auf eine Musikbox. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor, da der Beschuldigte insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen als oberste zuständige Behörde und verwaltungsgerichtliche Entscheide berechtigterweise vertrauen habe dürfen, dass es sich beim Gerät FA Nr. 1 um eine reine Musikbox handle. Im Hinblick auf das Gerät FA Nr. 2 liege ebenfalls ein Schuldausschließungsgrund vor, da der Beschuldigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an verwaltungsgerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot, der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe, dass das nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten, weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Selbst wenn ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbotes der Inländerdiskriminierung kein anderes Ergebnis vor. Mit am 13.8.2015 per Fax bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.8.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Mit den gegenständlichen Geräten könne nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden und seien auch keine Glücksspiele veranstaltet worden. Zum Gerät mit der FA Nr. 1 („afric2go“) wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzministeriums dazu ausdrücklich klargestellt worden sei, dass es sich bei diesem Gerät um einen Musikautomaten und keinen Glücksspielautomaten handle. Auch hätten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Einstufung als Musikbox in näher angeführten Entscheidungen mehrfach bestätigt. Selbst wenn Ausspielungen vorgelegen hätten, würden diese, ausgehend von den angeblichen Einsatzhöhen und den Gewinnmöglichkeiten, nicht in dem Glücksspielmonopol des Bundes unterfallen, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Betreffend das Gerät FA Nr. 2 liege eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Hinblick auf die – unrichtig – erhobenen Einsatzhöhen nicht vor. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. Insbesondere sei unklar, worin das Veranstalten von Ausspielungen gelegen haben solle, dies im Besonderen im Hinblick auf eine Musikbox. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschuldigte insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen als oberste zuständige Behörde und verwaltungsgerichtliche Entscheide berechtigterweise vertrauen habe dürfen, dass es sich beim Gerät FA Nr. 1 um eine reine Musikbox handle. Im Hinblick auf das Gerät FA Nr. 2 liege ebenfalls ein Schuldausschließungsgrund vor, da der Beschuldigte aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an verwaltungsgerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot, der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe, dass das nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten, weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Selbst wenn ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbotes der Inländerdiskriminierung kein anderes Ergebnis vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Schreiben vom 17.8.2015 vor. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20.11.2015 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung. Er führte darin weitwendig aus, dass aufgrund der Marktpolitik der Konzessionsinhaber (insbesondere durch nicht unionsrechtkonforme Werbung), fehlender Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen, unzureichender Spielerschutzregelungen und deren tatsächlicher Umsetzung seiner Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. Am 30.11.2015 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit parallel anhängigen, dieselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 betreffende Beschwerden zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen § 52 Abs 1 Z 1 GSpG gegen den Veranstalter der Ausspielungen sowie der Beschwerde der Eigentümerin der spruchgegenständlichen Geräte gegen die Einziehung dieser Geräte
G statt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 25.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 – 2013 sowie das Informationsschreiben der Stabstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 unter anderem die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, als Zeuge einvernommen.Am 30.11.2015 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit parallel anhängigen, dieselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 betreffende Beschwerden zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gegen den Veranstalter der Ausspielungen sowie der Beschwerde der Eigentümerin der spruchgegenständlichen Geräte gegen die Einziehung dieser Geräte
Paragraph 54, Absatz eins und 2 GSpG statt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 25.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 – 2013 sowie das Informationsschreiben der Stabstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 unter anderem die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, als Zeuge einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter (gemeinsam mit einem weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter) der I. & S. OG mit Sitz in K. 26, J., welche Betreiberin des Lokales "P." in Q., R. Straße 25a, ist. Wie bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 festgestellt wurde, waren in diesem Lokal zwei im Eigentum der T. Automaten-Verleih GmbH & Co KG stehenden Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung "afric2go" (FA Nr. 1) und der Gehäusebezeichnung "Apollo" (FA Nr. 2) zumindest seit 20.3.2014 ("afric2go") bzw. seit 31.7.2014 ("Apollo") betriebsbereit aufgestellt.Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter (gemeinsam mit einem weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter) der römisch eins. & S. OG mit Sitz in K. 26, J., welche Betreiberin des Lokales "P." in Q., R. Straße 25a, ist. Wie bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 festgestellt wurde, waren in diesem Lokal zwei im Eigentum der T. Automaten-Verleih GmbH & Co KG stehenden Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung "afric2go" (FA Nr. 1) und der Gehäusebezeichnung "Apollo" (FA Nr. 2) zumindest seit 20.3.2014 ("afric2go") bzw. seit 31.7.2014 ("Apollo") betriebsbereit aufgestellt. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 im genannten Spiellokal wurden beide Spielautomaten von einem Organ der Finanzpolizei probebespielt. Die Probebespielung wurde in den dafür vorgesehenen GSp 26 Formularen und in einer Fotodokumentation dokumentiert. Das gegenständliche "afric2go" –Gerät wies neben Geldwechsel- und Musikfunktionen auch die Möglichkeit der Durchführung von Gewinnspielen auf. Es wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Credit aufladen konnte. Ein Credit entsprach dabei einem Euro. Durch Drücken der grünen Taste "Rückgabe, Wählen 1,2" konnte vom Spieler zunächst der Spieleinsatz mit € 1,00 oder € 2,00 ausgewählt werden. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 oder 20 Credits. Beim ausgewählten Einsatz von € 2,00 waren die in Aussicht gestellten Gewinne doppelt so hoch. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" wurden (je nach vorheriger Auswahl des Spieleinsatzes) € 1,00, € 2,00 vom Credit abgezogen, startete die Musikwiedergabe eines im Gerät gespeicherten Liedes (bei einem höheren Einsatz als einem Euro wurden mehrere Lieder hintereinander abgespielt) und begann gleichzeitig auch das Gewinnspiel zu laufen. Es wurde dabei ein abwechselndes Lichtsignal ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und begannen die am Gerät aufscheinenden Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 für kurze Zeit abwechselnd zu blinken. Der Vorgang konnte vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Blieb das Lichtsignal nach dem Blinken auf einer Zahl permanent stehen, hatte der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern (multipliziert nach Einsatzhöhe) gewonnen und wurde dies im Display als "Rabatt" angezeigt. Der Spieler hatte dann die Möglichkeit weitere Lieder zu kaufen bzw. auf einen USB-Stick herunterzuladen und weitere Spiele durchzuführen, konnte sich aber auch durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) den im Credit bzw. Rabatt aufscheinenden gewonnenen Betrag am Gerät in Bargeld ausbezahlen lassen. Leuchtete nach dem Blinken keine Ziffer auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Es bestand die Möglichkeit, im Gerät gespeicherte Lieder beim Kauf eines Liedes bzw. eines Spieles auf einen USB-Stick herunterzuladen. Das Abspielen der Lieder wurde vom Gerät nach Betätigen der roten Taste "Musik kopieren/hören" selbstständig gestartet. Es wurden dabei die Lieder zur Gänze (Dauer 3 bis 5 Minuten je Lied) abgespielt. Der Spieler konnte aber vor Beendigung des abgespielten Liedes durch neuerliches Betätigen der roten Taste ein weiteres Gewinnspiel starten, ohne das Ende des gerade abgespielten Liedes abwarten zu müssen. Aufgrund des angesteckten USB-Sticks waren keine Lieder zuhören. Der Raum wurde durch den Radiosender "Ö3" beschallt. Beim Gerät mit der Bezeichnung "Apollo" handelte es sich um einen Walzenspielautomaten, bei dem nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste virtuelle Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Beim Testspiel der Finanzpolizei wurde mit einem Höchsteinsatz von € 12,00 gespielt und letztlich einen Gewinn von € 96,00 erzielt. Das Gerät hat selbständig ausgezahlt. Die T. Automaten-Verleih GmbH & Co KG hatte mit der Lokalinhaberin des Café "P.", der I. & S. OG, J., eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach dieser für die zur Verfügungstellung des Aufstellungsplatzes im Gastwerbebetrieb ein prozentueller Anteil (50%) an den aus den Ausspielungen der Spielautomaten erzielten Einnahmen zugesichert wurde. Die ausschließliche Haftung für den Verlust trägt die T. Automaten-Verleih GmbH & Co KG.Die T. Automaten-Verleih GmbH & Co KG hatte mit der Lokalinhaberin des Café "P.", der römisch eins. & S. OG, J., eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach dieser für die zur Verfügungstellung des Aufstellungsplatzes im Gastwerbebetrieb ein prozentueller Anteil (50%) an den aus den Ausspielungen der Spielautomaten erzielten Einnahmen zugesichert wurde. Die ausschließliche Haftung für den Verlust trägt die T. Automaten-Verleih GmbH & Co KG. Eine Konzession nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Mit im Instanzenzug ergangen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8.6.2015, Zahl LVwG-10/236/9-2015, wurde gegenüber der Lokalinhaberin die Beschlagnahme der spruchgegenständlichen Spielapparate verfügt. Dagegen wurde von dieser eine außerordentliche Revision erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof behängt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43% dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66% sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8% der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9% der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8% waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3% der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 30.11.2015, die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen sowie die Einsicht in das Firmenbuch. Außer Streit steht, dass die I. & S. OG Betreiberin des Lokals "P." ist. Außer Streit steht, dass die römisch eins. & S. OG Betreiberin des Lokals "P." ist. Die Feststellungen zum Spielablauf der gegenständlichen Spielgeräte stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans sowie dessen ergänzender Befragung vor dem Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 30.11.2015. Zum Gerät „afric2go“, insbesondere auch auf das vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten des Glückspielsachverständigen Franz U. vom 11.2.2013 und die nicht bestrittene Zeugeneinvernahme des Organes der Finanzpolizei, welches die Testbespielung durchführte. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf den gegenständlichen Spielautomaten FA 1 „afric2go“ angebotene Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz U. Soweit der Rechtsvertreter dem Bespielorgan in der Verhandlung am 30.11.2015 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28.1.2014, Zahl LVwG-410164/2/HW/GRU, zum Spielablauf vorhalten wollte, wurde diese Frage nicht zugelassen, da der Gegenstand der gegenständlichen Befragung des Bespielorganes die von ihm anlässlich der Kontrolle am 26.8.2014 bespielten Spielgeräte waren und er das im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angeführte Gerät nicht bespielt hat. Der festgestellte Spielablauf des Spielgerätes FA 2 „Apollo“ gründet sich ebenfalls auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei und die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Spielorgans (der Beschwerdeführervertreter verzichtete in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung auf die neuerliche Einvernahme des Zeugen zum Spielablauf). Die Angaben zum Spielablauf wurden nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung zur Aufstellung der Spielautomaten im Spiellokal „P.“ mit der Lokalinhaberin sowie zu deren prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Aussagen stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass auf den Spielautomaten auch tatsächlich Ausspielungen erfolgten. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Den im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom20.11.2015 gestellten Beweisanträgen wurde allesamt keine Folge gegeben, da durch den ausführlichen Bericht des Bundesministers für Finanzen (siehe dazu im Folgenden) bzw. den ermittelten Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht hinreichend klargestellt ist, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen diesbezüglichen Rechtsproblematiken (Monopolregelung, Werbetätigkeiten, Spielerschutz) schlichtweg nicht gegeben sind (siehe dazu im Folgenden). Die Feststellungen zur Rechtsnatur der I. & S. OG bzw. stützen sich auf die Einsichtnahme ins Unternehmensregister (FN: yyyyyf). Die Feststellungen zur Rechtsnatur der römisch eins. & S. OG bzw. stützen sich auf die Einsichtnahme ins Unternehmensregister (FN: yyyyyf). Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den Sachverhaltsfestellungen handelt es sich bei dem beschlagnahmten Gerät "afric2go" (FA Nr.1) um ein Geldwechselgerät, das neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele (vom Beschwerdeführer als "Bonusspiele" bezeichnet) ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit geboten, für seinen Einsatz (€ 1,00 oder € 2,00) maximal € 20,00 oder € 40,00 zu gewinnen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu lassen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf zwei Privatgutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Möglichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinnspiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass die am Gerät wiedergegebene Musik durch den angesteckten USB-Stick nicht wahrnehmbar war - nach den Angaben des Bespielorgans wurde der Raum mit Radiomusik beschallt – spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät nicht das Wiedergeben von Musik, sondern die Durchführung der zufallsabhängigen Gewinnspiele im Vordergrund standen. Das gegenständliche Gerät FA Nr. 1 ist daher als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127).Das gegenständliche Gerät FA Nr. 1 ist daher als Glückspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127). Bei den auf dem zweiten Spielautomaten "Apollo" (FA Nr. 2) bei der Probebespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich ebenfalls um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Es ist daher auch das gegenständliche Gerät FA 2 als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen.Bei den auf dem zweiten Spielautomaten "Apollo" (FA Nr. 2) bei der Probebespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich ebenfalls um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Es ist daher auch das gegenständliche Gerät FA 2 als Glückspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000,00 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000,00 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52, als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der I. & S. OG angebotenen Glücksspiele (elektronisches Glücksrad, Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 Glücksspielgesetz. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 leg cit auszugehen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der römisch eins. & S. OG angebotenen Glücksspiele (elektronisches Glücksrad, Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Glücksspielgesetz. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg cit auszugehen. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als unbeschränkt haftender Gesellschafter der I. & S. OG, welche Betreiberin des spruchgegenständlichen Lokals ist, als
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person es verantwortet zu haben, mit den näher angeführten Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz). Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins. & S. OG, welche Betreiberin des spruchgegenständlichen Lokals ist, als
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person es verantwortet zu haben, mit den näher angeführten Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz). In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen (Aufstellung der Glücksspielautomaten im von der I. & S. OG betriebenen Wettlokal, bestehende Vereinbarung der Eigentümerin der Geräte mit prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten. Die I. & S. OG ist eine österreichische Personengesellschaft und hat in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht. In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen (Aufstellung der Glücksspielautomaten im von der römisch eins. & S. OG betriebenen Wettlokal, bestehende Vereinbarung der Eigentümerin der Geräte mit prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten. Die römisch eins. & S. OG ist eine österreichische Personengesellschaft und hat in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten – von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach § 44 a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a Z 1 VStG (vgl VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017mwN). Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Mit den gegenständlichen betriebsbereit vorgefundenen Spielautomaten wurden verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet und im Hinblick auf den festgestellten Spielablauf der Geräte und die möglichen Spieleinsätze und Glücksgewinne kann auch nicht mehr von einem geringfügigem Verstoß im Sinne des § 54 Abs 1 GSpG ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten – von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach Paragraph 44, a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017mwN). Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Mit den gegenständlichen betriebsbereit vorgefundenen Spielautomaten wurden verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet und im Hinblick auf den festgestellten Spielablauf der Geräte und die möglichen Spieleinsätze und Glücksgewinne kann auch nicht mehr von einem geringfügigem Verstoß im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ausgegangen werden. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Gerät FA Nr. 2 betreffend eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Hinblick auf die – unrichtig – erhobenen Einsatzhöhen nicht vorliege, ist entgegen zu halten, dass aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich ist. Selbst bei feststehender Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Gerät FA Nr. 2 betreffend eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Hinblick auf die – unrichtig – erhobenen Einsatzhöhen nicht vorliege, ist entgegen zu halten, dass aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich ist. Selbst bei feststehender Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10,00, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
GB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen Höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 € 10,00, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Paragraph 168, StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen Höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen und der Bestimmungen über die Einziehung ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die I. & S. OG hat als österreichische Personengesellschaft in einem Standort in Österreich verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht.Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die römisch eins. & S. OG hat als österreichische Personengesellschaft in einem Standort in Österreich verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Auch mit seiner Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 54 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 54, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 Blg Nr.
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch ist kein Stammkapital eingetragen.Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die römisch eins. & S. OG über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch ist kein Stammkapital eingetragen. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist – als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist – als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER u.a. vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, u.a., hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß u.a., C-316/07 u.a., in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl. auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.9.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl. dt BVerwG 20.6.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.9.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.6.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch eins. & S. OG
Paragraph 9, VStG für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt beim Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass der beschwerdeführenden Partei das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn - wie vorliegend - eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom 26.3.2012, 2011/03/0169, 25.1.2012, 2011/03/0023, und 14.11.2006, 2005/03/0107). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer -allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; 12.10.2007, 2006/05/0285; 20.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.