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{'item': 'LVwG-9/235/12-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 13§ 17§ 31§ 3§ 10§ 1§ 6§ 8§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlLVwG-9/235/12-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 16.9.2015, Zahl 3/01-SH/xy101/2-2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.8.2015 auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kosten-tragung des Aufenthaltes im Seniorenheim F. abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 7.8.2015 um Übernahme der Heim- (rest-) kosten im Seniorenwohnhaus F., L., zu einem Tagsatz von € 37,85 angesucht hat. Die Aufenthaltskosten würden im Jahresdurchschnitt monatlich € 1.151,27 betragen. An einsetzbarem Einkommen würden gegenüberstehen Alters/Witwenpension PVA € 1.419,74 Rente England € 34,06 € 1.453,80 - 20 % Taschengeld € 290,75 € 1.163,04 + Pflegegeld Stufe 1 € 154,20 - Pflegegeld-Taschengeld € 44,30 € 1.273,04 Daher bestehe keine Hilfsbedürftigkeit, da die Eigenleistung die Aufenthaltskosten übersteige. Am 24.09.2015 ging beim Sozialamt Stad ein E-Mail von Frau D. C. ein, mit folgendem Text: "Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen von Frau A. B. beeinspruche ich den Bescheid vom 16.09.2015. Mit der Bitte um neuerliche Prüfung, zur Sachlage: Frau B. hat ein belegtes Einkommen von € 1573,94 monatlich. Das Heim verrechnet einen monatlichen Betrag von € 1674,00. Da hierbei rein rechnerisch schon ein Minus entsteht, ersuche ich um eine neuerliche Beurteilung. Frau B. verfügt über keinerlei Mittel und benötigt auch ein Taschengeld, welches zwar in Ihrer Berechnung vorkommt aber nicht den Tatsachen entspricht! Mit der Bitte um neuerliche Bearbeitung des beeinspruchten Bescheides und Rück-meldung, mit freundlichen Grüßen D. C." Daraufhin erging ein Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs 3 AVG an die Beschwerdeführerin Frau B..

Darin wurde um Vorlage einer Vollmacht hinsichtlich Frau C. ersucht.Daraufhin erging ein Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die Beschwerdeführerin Frau B.. Darin wurde um Vorlage einer Vollmacht hinsichtlich Frau C. ersucht. Mit Mail vom 30.9.2015 wandte sich Frau D. C. an das Sozialamt und hat um Bearbeitung des Sozialhilfeantrages gebeten. Darin wird zum einen auf eine bestehende Vorsorgevollmacht für Frau B. hingewiesen und zum anderen darauf, dass Frau C. für Frau B. auch den Schriftverkehr erledigt. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass Frau B. laut gestrigem Telefonat mit der Heimleitung derzeit nicht belastbar sei, daher werde ersucht, sich direkt mit Frau C. in Verbindung zu setzen. Nach neuerlicher Urgenz durch das Sozialamt der Stadt wurde schließlich am 4.10.2015 der Notariatsakt von Dr. M. N. samt Vorsorgevollmacht hinsichtlich Frau A. B. über-mittelt. Im Mail vom 5.10.2015 wurde Frau C. schließlich vom Sozialamt darauf hingewiesen, dass der Nachweis, dass der Vorsorgefall eingetreten ist, dh der Nachweis der Registrierung des Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer, vorzulegen sei. Mit 4.10.2015 wurde die Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) gegen den Bescheid vom 16.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Vorlage führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden sind. Am 7.1.2016 wurde zur gegenständlichen Beschwerde seitens des Sozialamtes die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der per Mail vom 30.12.2015 eingebrachte Antrag

§ 17SSHG von Frau C.

als Bevollmächtigte zur Kenntnis übermittelt. Am 7.1.2016 wurde zur gegenständlichen Beschwerde seitens des Sozialamtes die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der per Mail vom 30.12.2015 eingebrachte Antrag

Paragraph 17, SSHG von Frau C. als Bevollmächtigte zur Kenntnis übermittelt. In dieser Angelegenheit fand am 3.2.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Frau D. C. für Frau A. B. sowie Frau O. P. für das Sozialamt Stadt teilgenommen haben. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Im März 2015 ist die Beschwerdeführerin Frau A. B., geb XY, in das Seniorenheim F., L., übersiedelt. Dort hat sie mit Unterstützung von Frau D. C. einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen ausgefüllt. Unter "gesetzlicher oder bevollmächtigte Vertreter" bzw Sachwalterin wurde nichts angekreuzt. Unter "Angehörige bzw sonstige Kontaktperson" ist Frau D. C. mit Telefonnummer und E-Mail Adresse vermerkt. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von Frau C. angegeben, dass sie Frau B. bei der Antragstellung unterstützt hat. Frau B. war allerdings zu diesem Zeitpunkt nach Einschätzung von Frau C. sehr wohl noch in der Lage, den Umfang des von ihr unterzeichneten Sozialhilfeantrags zu überblicken. An Barvermögen hat Frau B. einen Betrag von € 1.570,25 sowie Sparbücher in der Höhe von € 3.500 sowie ein Kautionssparbuch in der Höhe von € 300 Einlage angegeben. Zwischen Frau A. B. und Frau D. C. wurde bereits 2009 vor dem Notar Dr. M. N. eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet. Diese wurde mit 4.6.2009 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Notariatskammer registriert. Unter Punkt Zweitens ist vermerkt: "Die im Punkt Erstens genannte Vollmacht wird für den Fall erteilt, dass die Vollmacht-geberin die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäfts-fähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder ihre Äußerungsfähigkeit verliert. Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht setzt die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass die Vollmachtgeberin die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, und die Registrierung des Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer (ÖZVV) voraus. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Dritter bei Vornahme von Vertretungshandlungen unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, es sei denn es ist ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist (§ 284h Abs 2 ABGB)."(Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB)." Mit 25.11.2015 wurde die Wirksamkeit der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vermerkt. Dazu wird auf die ärztliche Bestätigung des Dr. R. S. verwiesen. Diese Bestätigung wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht von Frau C. vorgelegt. Darin heißt es mit Datum 11.11.2015, dass die Geschäftsfähigkeit von Frau A. B. nicht mehr gegeben ist, daher ist der Vorsorgefall eingetreten. Weitere Ausführungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes von Frau B. finden sich darin nicht. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde seitens Frau D. C. vor-gebracht, dass Frau B. zum Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfe nach ihrer Einschätzung sehr wohl noch in der Lage gewesen ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Erst im Laufe des behördlichen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass Frau B. nicht mehr alle täglichen und vor allem behördlichen Besorgungen alleine erledigen kann. Nach dem abweisenden Bescheid durch das Sozialamt der Stadt hat Frau B. Frau C. gebeten, für sie die Beschwerde zu erheben. Frau B. hatte ihre finanziellen Verhältnisse insofern sehr gut im Auge, als dass sie gewusst hat, dass das Heim monatlich € 1.600,- kostet und ihr monatliches Einkommen an die € 1.500,- beträgt und sich somit eine Differenz von € 100,- ergibt. Aus diesem Grunde kam man überein, dass Frau C. die Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin schreibt. Die Vorsorgevollmacht wurde erst in weiterer Folge in Kraft gesetzt, da man zu Beginn der Ansicht war, Frau B. könne ihre Angelegenheiten mit Unterstützung von Frau C. noch selbstbestimmt regeln. Darüber hinaus hat Frau C. angegeben, der Ansicht gewesen zu sein, sie könne sich auf die Vorsorge-vollmacht berufen. Der Passus hinsichtlich der Wirksamkeit bzw des Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht wurde ihr erst später bewusst. Zu den Einkommensverhältnissen von Frau B. ist auszuführen, dass diese im Jahr 2015 eine Leistung aus Alterspension in der Höhe von € 424,77 erhalten hat, zusätzlich Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von € 154,20, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von € 23,08, was einen Anweisungsbetrag an Alterspension ab 1.1.2015 in der Höhe von € 555,89 ergibt. An Witwenpension hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von € 1.341,53 erhalten; abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von € 68,42 und Lohnsteuer in der Höhe von € 255,06, ergibt dies einen Betrag an Witwenpension ab 1.1.2015 in der Höhe von € 1.018,05. Daraus resultiert der von der belangten Behörde bei der Berechnung berücksichtigte Betrag an monatlichem Einkommen in der Höhe von € 1.573,94 Ab 1.11.2015 wurde das Pflegegeld hinsichtlich Frau B. auf Pflegestufe 2 neu bemessen und somit auf monatlich € 284,30 festgesetzt.

der Tarifobergrenzenverordnung für Senioren und Seniorenpflegeheime (LGBl Nr 38/2002 idF vom 1.1.2015) beträgt der Grundtarif Heime öffentlicher Rechtsträger € 28,75, die Obergrenze für Pflegetarife für Pflegestufe 1 € 9,10 sowie für Pflegestufe 2Gemäß der Tarifobergrenzenverordnung für Senioren und Seniorenpflegeheime Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2002, in der Fassung vom 1.1.2015) beträgt der Grundtarif Heime öffentlicher Rechtsträger € 28,75, die Obergrenze für Pflegetarife für Pflegestufe 1 € 9,10 sowie für Pflegestufe 2 € 20,

  1. Somit ergeben sich tarifmäßige Obergrenzen für das Seniorenheim F. bis Oktober 2015 in der Höhe von € 37,85 und ab 1.11.2015 eine Obergrenze für Pflege und Grundtarif in der Höhe von € 48,
  2. Im Verfahren haben sich keine entscheidungserheblichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin herausgestellt. Dieser Sachverhalt hat sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den vorgelegten Nachweisen über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin, aus den Unterlagen hinsichtlich der Vorsorgevollmacht zwischen Frau C. und Frau B. sowie der entsprechenden ärztlichen Bestätigung ergeben und konnten daher in dieser Form dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Zum Bestehen einer mündlichen Vollmacht zur Erstellung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich keine nachhaltigen Zweifel an dem Bestehen bzw an der Erteilung dieser Vollmacht ergeben haben. Für das Bestehen einer mündlichen Vollmacht bereits zu diesem Zeitpunkt spricht die schon 2009 abgeschlossene Vorsorgevollmacht, welches ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zwischen Frau C. und Frau B. indiziiert. Darüber hinaus hat Frau C. in der Verhandlung glaubhaft angegeben, Frau B. schon vor der Übersiedlung in das Seniorenheim F. und schließlich auch beim Ausfüllen des Sozialhilfeantrages unterstützt zu haben. Daher geht die erkennende Richterin davon aus, dass schon vor Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht durch die ärztliche Bestätigung und die entsprechende Registrierung im Österreichischen Vertretungsverzeichnis eine mündliche Vollmacht zwischen Frau B. und Frau C. mit dem Inhalt bestanden hat, dass Frau C. für Frau B. in ihrem Namen die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhebt. Ein entsprechender Nachweis ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da inzwischen Frau B. die Geschäftsunfähigkeit per ärztlicher Bestätigung bescheinigt wurde und ihre gewillkürte Vertretung nun Frau C. ist. In Zusammenschau des Sachverhaltes ergeben sich jedoch für das Landesverwaltungsgericht Salzburg keine Hinweise darauf, dass diese Vollmacht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 6 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - AnspruchParagraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Anspruch

(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a)Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben.

(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich

§ 31des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich

Paragraph 31, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt; 2.Ziffer 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat; 3.Ziffer 3 Fremde, denen der Status des Asylberechtigten

§ 3des Asylgesetzes 2005 - Asyl

G 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; undFremde, denen der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, zuerkannt ist; und 4.Ziffer 4 Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht

den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht

den Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, verfügen. Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt. § 8 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Einsatz der eigenen MittelParagraph 8, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Einsatz der eigenen Mittel

(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern.
(2)Als nicht verwertbar gelten: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen; 2.Ziffer 2 Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (Paragraph 17,) untergebracht sind.
(3)Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.
(4)Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
(5)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (
  1. und
  2. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.
(6)Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes.
(7)Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe. § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Unterbringung in Anstalten oder HeimenParagraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Unterbringung in Anstalten oder Heimen
(1)Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards

§ 10

Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 10Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2a)Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3)In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4)Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die

Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.

(5)Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die

Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner "Art". Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.

(6)Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem

Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.

(6)Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem

Absatz 4, zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.

(7)Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag

Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.

(7)Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag

Absatz 5, dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.

(8)Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(8)Die auf Grund des Absatz 5, festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(9)Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
(10)Die Leistung von Entgelten

Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:

(10)Die Leistung von Entgelten

Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:

  1. die Aufnahmekriterien,
  2. die Einweisungsrechte,
  3. die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,
  4. die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;
  5. die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und
  6. die Gebarungskontrolle. Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.

(10a)Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(10a)Absatz 10, gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Absatz 10, Ziffer 4, festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(11)Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt.
(11)Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Absatz 10, erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt. Bestattungskosten § 2 Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime – Grundtarif und PflegetarifParagraph 2, Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime – Grundtarif und Pflegetarif
(1)Für die Erbringung der im § 1 Abs 1 erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen

§ 1Abs 2 den Pflegetarif zu leisten.

(1)Für die Erbringung der im Paragraph eins, Absatz eins, erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen

Paragraph eins, Absatz 2, den Pflegetarif zu leisten.

(2)Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt: 1.Ziffer eins Aufwendungen für Mieten; 2.Ziffer 2 Ausgaben für Investitionen; 3.Ziffer 3 Aufwendungen für Abschreibungen; 4.Ziffer 4 Aufwendungen für Darlehenstilgungen; 5.Ziffer 5 Finanzierungskosten. § 3 Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime – Obergrenzen für GrundtarifeParagraph 3, Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime – Obergrenzen für Grundtarife
(1)Die Obergrenzen für die Grundtarife setzen sich aus dem Basisbetrag und gegebenenfalls aus dem Finanzierungs- und Investitionsbetrag je Tag in der Kategorie A zusammen.
(2)Für Heime öffentlicher Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt: Basisbetrag in € Finanzierungs- und Investitionsbetrag in € Grundtarif in € 25,10 3,65 28,75
(3)Für folgende Heime privater Rechtsträger werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt: Einrichtung Basisbetrag in € Finanzierungs- und Investitionsbetrag in € Grundtarif in € Diakonie 29,30 24,85 54,15 Herz-Jesu-Heim 29,30 12,06 41,36 Kahlsperg 29,30 12,43 41,73 Magnus 29,30 12,06 41,36 Raphael Hospiz 29,30 10,46 39,76 Rotkreuz 29,30 10,46 39,76 Schlossberg 29,30 22,89 52,19 Seniorenwohnanlage Aigen 29,30 17,22 46,52
(3a)Für folgende Sonderpflegeeinrichtungen werden als Obergrenzen für den Basisbetrag und den Finanzierungs- und Investitionsbetrag festgelegt: Einrichtung Basisbetrag in € Finanzierungs- und Investitionsbetrag in € Grundtarif in € Pflegezentrum-CDK – Allgemeine neurologische Pflege 33,40 17,95 51,35 Pflegezentrum-CDK – Multiple Sklerose 33,20 18,85 52,05 Pflegezentrum-CDK – Wachkoma 24,20 21,07 45,27
(4)Die Obergrenzen für die Grundtarife in der Kategorie A gelten, wenn Duschen, Waschtische und Toiletten in den einzelnen Wohneinheiten eingerichtet sind. Liegt die Ausstattung einer einzelnen Wohneinheit unter dieser Anforderung, weil eine der angeführten Einrichtungen fehlt, oder ist an Stelle der Dusche eine Badewanne eingebaut (Kategorie B), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 5 % verminderte Beträge. Wenn in der Wohneinheit zwar ein Waschtisch, aber kein Nassraum vorhanden ist (Kategorie C), gelten als Obergrenzen für die Grundtarife um 10 % verminderte Beträge.
(5)Die genauen Bezeichnungen und Anschriften der in den Abs 3 und 3a nur abgekürzt bezeichneten Einrichtungen privater Rechtsträger finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung.
(5)Die genauen Bezeichnungen und Anschriften der in den Absatz 3 und 3 a nur abgekürzt bezeichneten Einrichtungen privater Rechtsträger finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung. § 4 Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime – Obergrenzen für PflegetarifeParagraph 4, Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime – Obergrenzen für Pflegetarife Als Obergrenzen für die Pflegetarife je Tag werden folgende Beträge festgesetzt: 1.für Heime öffentlicher Rechtsträger und für die in der Anlage bezeichneten Heime privater Rechtsträger in Abhängigkeit zu den Pflegegeldstufen nach den bundespflegegeldgesetzlichen Vorschriften: Pflegegeldstufe 1 Pflegetarif 1: 9,10 € Pflegegeldstufe 2 Pflegetarif 2: 20,10 € Pflegegeldstufe 3 Pflegetarif 3: 49,10 € Pflegegeldstufe 4 Pflegetarif 4: 62,00 € Pflegegeldstufe 5 Pflegetarif 5: 73,90 € Pflegegeldstufe 6 oder 7 Pflegetarif 6: 79,80 € 2.Ziffer 2 für folgende Sonderpflegeeinrichtungen: Einrichtung Pflegetarif in € Pflegezentrum-CDK – Allgemeine neurologische Pflege 88,90 Pflegezentrum-CDK – Multiple Sklerose 118,00 Pflegezentrum-CDK – Wachkoma 153,80 III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

§ 6

Salzburger Sozialhilfegesetz hat ein Hilfesuchender der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhalts-berechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Diese Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

Paragraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz hat ein Hilfesuchender der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhalts-berechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Diese Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

§ 17

Salzburger Sozialhilfegesetz kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden auch durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen und wenn er besonderer Pflege bedarf.

Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden auch durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen und wenn er besonderer Pflege bedarf.

§ 8

Salzburger Sozialhilfegesetz ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern. In vorliegender Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin im August 2015 einen Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen gestellt. Es sind im Verfahren keine eindeutigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen ist, diesen Antrag selbständig und auf eigene Verantwortung hin auszufüllen. Nach Vorbringen von Frau C. war sich Frau B. zu dem damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst, dass das Heim € 1.600,- kostet und ihr Einkommen bei € 1.500,- liegt. Daraus ist zu schließen, dass die Prozessfähigkeit zur Stellung dieses Antrages durchaus noch gegeben war. Für die Erhebung der Beschwerde war Frau C. bevollmächtigt durch Frau B., indem diese ihr aufgetragen hat, für sie und in ihrem Namen den Bescheid vom 16.9.2015 zu beeinspruchen. Diese wörtliche Formulierung trägt auch das Mail vom 24.9.2015. Daher steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass Frau C., trotzdem die Vorsorgevollmacht noch nicht in Kraft gewesen ist, zur Erhebung der Beschwerde aufgrund einer mündlichen Vollmacht befugt war. Da die Beschwerde somit als zulässig zu beurteilen ist, war diese daher inhaltlich zu überprüfen.

Paragraph 8, Salzburger Sozialhilfegesetz ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern. In vorliegender Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin im August 2015 einen Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen gestellt. Es sind im Verfahren keine eindeutigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen ist, diesen Antrag selbständig und auf eigene Verantwortung hin auszufüllen. Nach Vorbringen von Frau C. war sich Frau B. zu dem damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst, dass das Heim € 1.600,- kostet und ihr Einkommen bei € 1.500,- liegt. Daraus ist zu schließen, dass die Prozessfähigkeit zur Stellung dieses Antrages durchaus noch gegeben war. Für die Erhebung der Beschwerde war Frau C. bevollmächtigt durch Frau B., indem diese ihr aufgetragen hat, für sie und in ihrem Namen den Bescheid vom 16.9.2015 zu beeinspruchen. Diese wörtliche Formulierung trägt auch das Mail vom 24.9.2015. Daher steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass Frau C., trotzdem die Vorsorgevollmacht noch nicht in Kraft gewesen ist, zur Erhebung der Beschwerde aufgrund einer mündlichen Vollmacht befugt war. Da die Beschwerde somit als zulässig zu beurteilen ist, war diese daher inhaltlich zu überprüfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht in die Richtung, dass die Selbstzahlertarife für das Seniorenheim F. monatlich € 1.674,- betragen, das Einkommen von Frau B. allerdings nur € 1.573,95 monatlich beträgt. Dazu ist auszuführen, dass sich

§ 17

Abs 4 und 5 SSHG die Aufenthaltskosten in den Seniorenheimen nach der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime, LBGl Nr 38/2002 idgF bestimmen. Darin sind jene Obergrenzen festgelegt, die der Sozialhilfeträger für einen Hilfsbedürftigen für den Aufenthalt in einem Seniorenheim leistet. Unter § 3 ist bei den Grundtarifen festgelegt, dass für die öffentlichen Heime, wozu auch das Seniorenheim F. gehört, ein Grundtarif in der Höhe von € 28,75 vorgesehen ist. Für Pflegestufe 1 sieht § 4 eine Obergrenze in der Höhe von € 9,10 vor. Nach der aus diesen Tarifen resultierenden Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit übersteigt das Ein-kommen der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskosten, woraus sich keine Leistung aus der Sozialhilfe ergibt. Aus den Akten ist allerdings ersichtlich, dass mit November 2015 das Pflegegeld auf Stufe 2 erhöht wurde, wodurch eine Berechnung hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit von Frau B. ab diesem Zeitpunkt neuerlich durchzuführen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht in die Richtung, dass die Selbstzahlertarife für das Seniorenheim F. monatlich € 1.674,- betragen, das Einkommen von Frau B. allerdings nur € 1.573,95 monatlich beträgt. Dazu ist auszuführen, dass sich

Paragraph 17, Absatz 4 und 5 SSHG die Aufenthaltskosten in den Seniorenheimen nach der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime, LBGl Nr 38 aus 2002, idgF bestimmen. Darin sind jene Obergrenzen festgelegt, die der Sozialhilfeträger für einen Hilfsbedürftigen für den Aufenthalt in einem Seniorenheim leistet. Unter Paragraph 3, ist bei den Grundtarifen festgelegt, dass für die öffentlichen Heime, wozu auch das Seniorenheim F. gehört, ein Grundtarif in der Höhe von € 28,75 vorgesehen ist. Für Pflegestufe 1 sieht Paragraph 4, eine Obergrenze in der Höhe von € 9,10 vor. Nach der aus diesen Tarifen resultierenden Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit übersteigt das Ein-kommen der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskosten, woraus sich keine Leistung aus der Sozialhilfe ergibt. Aus den Akten ist allerdings ersichtlich, dass mit November 2015 das Pflegegeld auf Stufe 2 erhöht wurde, wodurch eine Berechnung hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit von Frau B. ab diesem Zeitpunkt neuerlich durchzuführen ist. Dem Landesverwaltungsgericht Salzburg steht es

§ 27Vw

GVG allerdings lediglich zu, über das Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf den bekämpften Bescheid zu entscheiden. Auf Grund der rechtsrichtigen Berechnung des Sozialamtes war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Dem Landesverwaltungsgericht Salzburg steht es

Paragraph 27, VwGVG allerdings lediglich zu, über das Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf den bekämpften Bescheid zu entscheiden. Auf Grund der rechtsrichtigen Berechnung des Sozialamtes war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.9.235.12.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.