GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 16.9.2015, Zahl 3/01-SH/xy101/2-2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.8.2015 auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Kosten-tragung des Aufenthaltes im Seniorenheim F. abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 7.8.2015 um Übernahme der Heim- (rest-) kosten im Seniorenwohnhaus F., L., zu einem Tagsatz von € 37,85 angesucht hat. Die Aufenthaltskosten würden im Jahresdurchschnitt monatlich € 1.151,27 betragen. An einsetzbarem Einkommen würden gegenüberstehen Alters/Witwenpension PVA € 1.419,74 Rente England € 34,06 € 1.453,80 - 20 % Taschengeld € 290,75 € 1.163,04 + Pflegegeld Stufe 1 € 154,20 - Pflegegeld-Taschengeld € 44,30 € 1.273,04 Daher bestehe keine Hilfsbedürftigkeit, da die Eigenleistung die Aufenthaltskosten übersteige. Am 24.09.2015 ging beim Sozialamt Stad ein E-Mail von Frau D. C. ein, mit folgendem Text: "Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen von Frau A. B. beeinspruche ich den Bescheid vom 16.09.2015. Mit der Bitte um neuerliche Prüfung, zur Sachlage: Frau B. hat ein belegtes Einkommen von € 1573,94 monatlich. Das Heim verrechnet einen monatlichen Betrag von € 1674,00. Da hierbei rein rechnerisch schon ein Minus entsteht, ersuche ich um eine neuerliche Beurteilung. Frau B. verfügt über keinerlei Mittel und benötigt auch ein Taschengeld, welches zwar in Ihrer Berechnung vorkommt aber nicht den Tatsachen entspricht! Mit der Bitte um neuerliche Bearbeitung des beeinspruchten Bescheides und Rück-meldung, mit freundlichen Grüßen D. C." Daraufhin erging ein Mängelbehebungsauftrag
Darin wurde um Vorlage einer Vollmacht hinsichtlich Frau C. ersucht.Daraufhin erging ein Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die Beschwerdeführerin Frau B.. Darin wurde um Vorlage einer Vollmacht hinsichtlich Frau C. ersucht. Mit Mail vom 30.9.2015 wandte sich Frau D. C. an das Sozialamt und hat um Bearbeitung des Sozialhilfeantrages gebeten. Darin wird zum einen auf eine bestehende Vorsorgevollmacht für Frau B. hingewiesen und zum anderen darauf, dass Frau C. für Frau B. auch den Schriftverkehr erledigt. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass Frau B. laut gestrigem Telefonat mit der Heimleitung derzeit nicht belastbar sei, daher werde ersucht, sich direkt mit Frau C. in Verbindung zu setzen. Nach neuerlicher Urgenz durch das Sozialamt der Stadt wurde schließlich am 4.10.2015 der Notariatsakt von Dr. M. N. samt Vorsorgevollmacht hinsichtlich Frau A. B. über-mittelt. Im Mail vom 5.10.2015 wurde Frau C. schließlich vom Sozialamt darauf hingewiesen, dass der Nachweis, dass der Vorsorgefall eingetreten ist, dh der Nachweis der Registrierung des Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer, vorzulegen sei. Mit 4.10.2015 wurde die Beschwerde (bezeichnet als Einspruch) gegen den Bescheid vom 16.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Vorlage führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden sind. Am 7.1.2016 wurde zur gegenständlichen Beschwerde seitens des Sozialamtes die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der per Mail vom 30.12.2015 eingebrachte Antrag
als Bevollmächtigte zur Kenntnis übermittelt. Am 7.1.2016 wurde zur gegenständlichen Beschwerde seitens des Sozialamtes die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der per Mail vom 30.12.2015 eingebrachte Antrag
Paragraph 17, SSHG von Frau C. als Bevollmächtigte zur Kenntnis übermittelt. In dieser Angelegenheit fand am 3.2.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Frau D. C. für Frau A. B. sowie Frau O. P. für das Sozialamt Stadt teilgenommen haben. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Im März 2015 ist die Beschwerdeführerin Frau A. B., geb XY, in das Seniorenheim F., L., übersiedelt. Dort hat sie mit Unterstützung von Frau D. C. einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen ausgefüllt. Unter "gesetzlicher oder bevollmächtigte Vertreter" bzw Sachwalterin wurde nichts angekreuzt. Unter "Angehörige bzw sonstige Kontaktperson" ist Frau D. C. mit Telefonnummer und E-Mail Adresse vermerkt. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von Frau C. angegeben, dass sie Frau B. bei der Antragstellung unterstützt hat. Frau B. war allerdings zu diesem Zeitpunkt nach Einschätzung von Frau C. sehr wohl noch in der Lage, den Umfang des von ihr unterzeichneten Sozialhilfeantrags zu überblicken. An Barvermögen hat Frau B. einen Betrag von € 1.570,25 sowie Sparbücher in der Höhe von € 3.500 sowie ein Kautionssparbuch in der Höhe von € 300 Einlage angegeben. Zwischen Frau A. B. und Frau D. C. wurde bereits 2009 vor dem Notar Dr. M. N. eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet. Diese wurde mit 4.6.2009 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Notariatskammer registriert. Unter Punkt Zweitens ist vermerkt: "Die im Punkt Erstens genannte Vollmacht wird für den Fall erteilt, dass die Vollmacht-geberin die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäfts-fähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder ihre Äußerungsfähigkeit verliert. Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht setzt die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass die Vollmachtgeberin die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, und die Registrierung des Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer (ÖZVV) voraus. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Dritter bei Vornahme von Vertretungshandlungen unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, es sei denn es ist ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist (§ 284h Abs 2 ABGB)."(Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB)." Mit 25.11.2015 wurde die Wirksamkeit der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vermerkt. Dazu wird auf die ärztliche Bestätigung des Dr. R. S. verwiesen. Diese Bestätigung wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht von Frau C. vorgelegt. Darin heißt es mit Datum 11.11.2015, dass die Geschäftsfähigkeit von Frau A. B. nicht mehr gegeben ist, daher ist der Vorsorgefall eingetreten. Weitere Ausführungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes von Frau B. finden sich darin nicht. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde seitens Frau D. C. vor-gebracht, dass Frau B. zum Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfe nach ihrer Einschätzung sehr wohl noch in der Lage gewesen ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Erst im Laufe des behördlichen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass Frau B. nicht mehr alle täglichen und vor allem behördlichen Besorgungen alleine erledigen kann. Nach dem abweisenden Bescheid durch das Sozialamt der Stadt hat Frau B. Frau C. gebeten, für sie die Beschwerde zu erheben. Frau B. hatte ihre finanziellen Verhältnisse insofern sehr gut im Auge, als dass sie gewusst hat, dass das Heim monatlich € 1.600,- kostet und ihr monatliches Einkommen an die € 1.500,- beträgt und sich somit eine Differenz von € 100,- ergibt. Aus diesem Grunde kam man überein, dass Frau C. die Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin schreibt. Die Vorsorgevollmacht wurde erst in weiterer Folge in Kraft gesetzt, da man zu Beginn der Ansicht war, Frau B. könne ihre Angelegenheiten mit Unterstützung von Frau C. noch selbstbestimmt regeln. Darüber hinaus hat Frau C. angegeben, der Ansicht gewesen zu sein, sie könne sich auf die Vorsorge-vollmacht berufen. Der Passus hinsichtlich der Wirksamkeit bzw des Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht wurde ihr erst später bewusst. Zu den Einkommensverhältnissen von Frau B. ist auszuführen, dass diese im Jahr 2015 eine Leistung aus Alterspension in der Höhe von € 424,77 erhalten hat, zusätzlich Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von € 154,20, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von € 23,08, was einen Anweisungsbetrag an Alterspension ab 1.1.2015 in der Höhe von € 555,89 ergibt. An Witwenpension hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von € 1.341,53 erhalten; abzüglich Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von € 68,42 und Lohnsteuer in der Höhe von € 255,06, ergibt dies einen Betrag an Witwenpension ab 1.1.2015 in der Höhe von € 1.018,05. Daraus resultiert der von der belangten Behörde bei der Berechnung berücksichtigte Betrag an monatlichem Einkommen in der Höhe von € 1.573,94 Ab 1.11.2015 wurde das Pflegegeld hinsichtlich Frau B. auf Pflegestufe 2 neu bemessen und somit auf monatlich € 284,30 festgesetzt.
der Tarifobergrenzenverordnung für Senioren und Seniorenpflegeheime (LGBl Nr 38/2002 idF vom 1.1.2015) beträgt der Grundtarif Heime öffentlicher Rechtsträger € 28,75, die Obergrenze für Pflegetarife für Pflegestufe 1 € 9,10 sowie für Pflegestufe 2Gemäß der Tarifobergrenzenverordnung für Senioren und Seniorenpflegeheime Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2002, in der Fassung vom 1.1.2015) beträgt der Grundtarif Heime öffentlicher Rechtsträger € 28,75, die Obergrenze für Pflegetarife für Pflegestufe 1 € 9,10 sowie für Pflegestufe 2 € 20,
dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben.
Paragraph 31, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt; 2.Ziffer 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat; 3.Ziffer 3 Fremde, denen der Status des Asylberechtigten
G 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; undFremde, denen der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, zuerkannt ist; und 4.Ziffer 4 Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht
den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht
den Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, verfügen. Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt. § 8 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Einsatz der eigenen MittelParagraph 8, Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) idgF - Einsatz der eigenen Mittel
Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner "Art". Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
Absatz 4, zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
Absatz 5, dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.
Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
Absatz 4, durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:
Paragraph eins, Absatz 2, den Pflegetarif zu leisten.
Salzburger Sozialhilfegesetz hat ein Hilfesuchender der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhalts-berechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Diese Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
Paragraph 6, Salzburger Sozialhilfegesetz hat ein Hilfesuchender der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhalts-berechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Diese Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.
Salzburger Sozialhilfegesetz kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden auch durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen und wenn er besonderer Pflege bedarf.
Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz kann der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden auch durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen und wenn er besonderer Pflege bedarf.
Salzburger Sozialhilfegesetz ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern. In vorliegender Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin im August 2015 einen Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen gestellt. Es sind im Verfahren keine eindeutigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen ist, diesen Antrag selbständig und auf eigene Verantwortung hin auszufüllen. Nach Vorbringen von Frau C. war sich Frau B. zu dem damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst, dass das Heim € 1.600,- kostet und ihr Einkommen bei € 1.500,- liegt. Daraus ist zu schließen, dass die Prozessfähigkeit zur Stellung dieses Antrages durchaus noch gegeben war. Für die Erhebung der Beschwerde war Frau C. bevollmächtigt durch Frau B., indem diese ihr aufgetragen hat, für sie und in ihrem Namen den Bescheid vom 16.9.2015 zu beeinspruchen. Diese wörtliche Formulierung trägt auch das Mail vom 24.9.2015. Daher steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass Frau C., trotzdem die Vorsorgevollmacht noch nicht in Kraft gewesen ist, zur Erhebung der Beschwerde aufgrund einer mündlichen Vollmacht befugt war. Da die Beschwerde somit als zulässig zu beurteilen ist, war diese daher inhaltlich zu überprüfen.
Paragraph 8, Salzburger Sozialhilfegesetz ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern. In vorliegender Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin im August 2015 einen Antrag auf Sozialhilfe in Seniorenheimen gestellt. Es sind im Verfahren keine eindeutigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen ist, diesen Antrag selbständig und auf eigene Verantwortung hin auszufüllen. Nach Vorbringen von Frau C. war sich Frau B. zu dem damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst, dass das Heim € 1.600,- kostet und ihr Einkommen bei € 1.500,- liegt. Daraus ist zu schließen, dass die Prozessfähigkeit zur Stellung dieses Antrages durchaus noch gegeben war. Für die Erhebung der Beschwerde war Frau C. bevollmächtigt durch Frau B., indem diese ihr aufgetragen hat, für sie und in ihrem Namen den Bescheid vom 16.9.2015 zu beeinspruchen. Diese wörtliche Formulierung trägt auch das Mail vom 24.9.2015. Daher steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass Frau C., trotzdem die Vorsorgevollmacht noch nicht in Kraft gewesen ist, zur Erhebung der Beschwerde aufgrund einer mündlichen Vollmacht befugt war. Da die Beschwerde somit als zulässig zu beurteilen ist, war diese daher inhaltlich zu überprüfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht in die Richtung, dass die Selbstzahlertarife für das Seniorenheim F. monatlich € 1.674,- betragen, das Einkommen von Frau B. allerdings nur € 1.573,95 monatlich beträgt. Dazu ist auszuführen, dass sich
Abs 4 und 5 SSHG die Aufenthaltskosten in den Seniorenheimen nach der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime, LBGl Nr 38/2002 idgF bestimmen. Darin sind jene Obergrenzen festgelegt, die der Sozialhilfeträger für einen Hilfsbedürftigen für den Aufenthalt in einem Seniorenheim leistet. Unter § 3 ist bei den Grundtarifen festgelegt, dass für die öffentlichen Heime, wozu auch das Seniorenheim F. gehört, ein Grundtarif in der Höhe von € 28,75 vorgesehen ist. Für Pflegestufe 1 sieht § 4 eine Obergrenze in der Höhe von € 9,10 vor. Nach der aus diesen Tarifen resultierenden Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit übersteigt das Ein-kommen der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskosten, woraus sich keine Leistung aus der Sozialhilfe ergibt. Aus den Akten ist allerdings ersichtlich, dass mit November 2015 das Pflegegeld auf Stufe 2 erhöht wurde, wodurch eine Berechnung hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit von Frau B. ab diesem Zeitpunkt neuerlich durchzuführen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht in die Richtung, dass die Selbstzahlertarife für das Seniorenheim F. monatlich € 1.674,- betragen, das Einkommen von Frau B. allerdings nur € 1.573,95 monatlich beträgt. Dazu ist auszuführen, dass sich
Paragraph 17, Absatz 4 und 5 SSHG die Aufenthaltskosten in den Seniorenheimen nach der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime, LBGl Nr 38 aus 2002, idgF bestimmen. Darin sind jene Obergrenzen festgelegt, die der Sozialhilfeträger für einen Hilfsbedürftigen für den Aufenthalt in einem Seniorenheim leistet. Unter Paragraph 3, ist bei den Grundtarifen festgelegt, dass für die öffentlichen Heime, wozu auch das Seniorenheim F. gehört, ein Grundtarif in der Höhe von € 28,75 vorgesehen ist. Für Pflegestufe 1 sieht Paragraph 4, eine Obergrenze in der Höhe von € 9,10 vor. Nach der aus diesen Tarifen resultierenden Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit übersteigt das Ein-kommen der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskosten, woraus sich keine Leistung aus der Sozialhilfe ergibt. Aus den Akten ist allerdings ersichtlich, dass mit November 2015 das Pflegegeld auf Stufe 2 erhöht wurde, wodurch eine Berechnung hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit von Frau B. ab diesem Zeitpunkt neuerlich durchzuführen ist. Dem Landesverwaltungsgericht Salzburg steht es
GVG allerdings lediglich zu, über das Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf den bekämpften Bescheid zu entscheiden. Auf Grund der rechtsrichtigen Berechnung des Sozialamtes war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Dem Landesverwaltungsgericht Salzburg steht es
Paragraph 27, VwGVG allerdings lediglich zu, über das Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf den bekämpften Bescheid zu entscheiden. Auf Grund der rechtsrichtigen Berechnung des Sozialamtes war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.9.235.12.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.