Obsah (5)
§ 28§ 9§ 25a§ 25Art 151RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-3/280/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern geändert, als der Antrag von Herrn A. G. auf baubehördliche Bewilligung für einen Zubau an das bestehende Gebäude im Bereich der Südost-, Südwest- und Nordostfassade bzw. die Neugestaltung des gesamten Dachstuhles des Gebäudes auf den Grundstücken Nr. aaaa/6 und aaaa/9, KG H., wegen Unterschreitung des Mindestabstandes zur nordwestlichen Bauplatzgrenze (Richtung Grundstück Nr. aaaa/8, KG H.)
§ 9Abs 1 Z 6 Bau
PolG iVm § 25 Abs 3 BGG versagt wird.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern geändert, als der Antrag von Herrn A. G. auf baubehördliche Bewilligung für einen Zubau an das bestehende Gebäude im Bereich der Südost-, Südwest- und Nordostfassade bzw. die Neugestaltung des gesamten Dachstuhles des Gebäudes auf den Grundstücken Nr. aaaa/6 und aaaa/9, KG H., wegen Unterschreitung des Mindestabstandes zur nordwestlichen Bauplatzgrenze (Richtung Grundstück Nr. aaaa/8, KG H.)
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, BGG versagt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag von Herrn A. G. (ursprünglich vom 21.02.2002, im Zuge des Verfahrensverlaufs zuletzt geändert am 10.08.2006) wurde um baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Aus- und Umbaumaßnahmen angesucht. Nach Erteilung der Baubewilligung durch die belangte Behörde am 03.09.2002 hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in nordwestlicher Richtung (GStNr aaaa/8), Univ. Doz. Dr. J., durch seine (damalige) Rechtsvertretung folgende Berufung erhoben: „In der außen rubrizierten Bausache erhebt der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3.9.2002, Zahl xxxxx-2002, nachstehende B E R U F U N G: Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3.9.2002, Zahl xxxxx-2002, wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Zur Begründung wird ausgeführt:
- Anläßlich der Akteneinsicht durch den Vertreter des Einschreiters am 20.8.2002 wurde dem Einschreiter aufgetragen, bis spätestens 30.8.2002 eine schriftliche Stellungnahme der Behörde zu übermitteln, und zwar· hinsichtlich des Einreichprojektes vom 16.7.2002 und der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 8.8.
- Mit Schreiben vom 27.8.2002 hat der Vertreter des Einschreiters beantragt, die Frist zur Stellungnahme bis 14.9.2002 zu verlängern, weil die für die Ausarbeitung der Stellungnahme erforderliche Kontaktaufnahme mit dem Einschreiter infolge dessen Urlaub bis 30.8.2002 innerhalb der Frist nicht möglich sei. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden. Der Vertreter des Einschreiters hat lediglich am 3.9.2002 den angefochtenen Bescheid per Fax erhalten. Im Original ist der Bescheid am
- September 2002 zugestellt worden. Der Antrag auf Fristverlängerung zur Ausarbeitung der Stellungnahme war berechtigt. Die Behörde hätte diesem Antrag stattgeben müssen. Das beweist allein der Zeitablauf. Das geänderte Projekt wurde Mitte Juli eingebracht. Es war für die Behörde erforderlich, den Amtssachverständigen mit den neuen Unterlagen zu konfrontieren. Dessen Stellungnahme datiert vom 8.8.
- Am 20.8.2002 hat der Vertreter des Einschreiters in den Akt Einsicht genommen und diese Unterlagen in Kopie erhalten. Eine Frist von lediglich 10 Tagen war bei den zu prüfenden Unterlagen wesentlich zu kurz bemessen. Es war von vornherein klar, daß der Einschreiter nicht in der Lage ist, die komplizierten Berechnungen des Geometers selbst zu überprüfen, ebenso wenig ist dazu der Vertreter des Einschreiters·in der Lage. Auch die Behörde mußte einen Sachverständigen beiziehen. Sobald dem Einschreiter eine fundierte Stellungnahme vorliegt, wird er diese der Behörde zur Verfügung stellen. Vorweg kann aber gesagt werden, daß die dem geänderten Projekt beigelegten Urkunden und Pläne keineswegs den Nachweis erbringen können, daß der gesetzliche Mindestabstand seitens der Bauherrschaft eingehalten wird. Dies ergibt sich einerseits aus den Plänen selbst, andererseits auch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen, der sich lediglich mit der Berechnung auseinandersetzt, nicht jedoch zu den Grundlagen klar und eindeutig Aussagen trifft. Im einzelnen wird dazu noch eingegangen werden. Vor allem mit Rücksicht auf das Schreiben des Vertreters des Einschreiters vom 19.8.2002 wäre die Behörde verpflichtet gewesen, an Ort und Stelle zu überprüfen, inwieweit die Grundlagen der neuen Berechnung (geändertes Projekt vom Juli 2002) mit der Natur in Einklang zu bringen sind. Das Verfahren ist somit mit einem wesentlichen Mangel behaftet, der allein die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt.
- Im gegenständlichen Bauverfahren war der Bauwerber veranlaßt, ein geändertes Projekt einzureichen, weil der gesetzliche Mindestabstand zur Liegenschaft des Einschreiters im ursprünglichen Projekt nicht gewahrt war. Dies steht außer Streit. Aber auch die nunmehr vorgelegten Schriftstücke und Pläne können keineswegs als Nachweis dienen, daß der gesetzliche Mindestabstand zur Liegenschaft des Einschreiters eingehalten ist. Auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 8.8.2002 kann nicht als Nachweis für diese grundlegende Voraussetzung für die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens dienen, weil der Sachverständige sich nicht mit der wesentlichen Frage auseinandersetzt, ob die in den Berechnungen der vom Bauwerber vorgelegten Pläne angenommenen Grundlagen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen oder nicht. Im Übrigen wird die Berechnung vom 16.7.2002 auch unrichtig zitiert. Eine Sicherheit von +2 m bis +37 m ist aus den Berechnungen des Geometers keineswegs abzuleiten. Auch die Einreichunterlagen sind widersprüchlich und widerlegen letztlich das von der Behörde zugrundegelegte Ergebnis, die Mindestabstände zur Grundgrenze des Einschreiters seien eingehalten. Der Einreichplan M 1:100 vom 16.7.2002 weist auf Seite 2 unter Punkt
- "Lage des Bauvorhabens" den Nachbarabstand zur Grenze des Einschreiters mit 4,74 m aus. Dieser Abstand ist zu gering. Legt man diesen Inhalt des Ansuchens zugrunde, dann wäre bereits diese Angabe ein Genehmigungshindernis. In der Urkunde vom 16.7.2002 werden Grenzen angeführt, die mit den ursprünglichen Plänen, die der Einreichung, die Gegenstand des Bauvorverfahrens vom April 2002 war, nicht übereinstimmen. Es wird auch hier von einem "Urgelände" gesprochen. In den ursprünglichen Plänen wird lediglich vom "Gelände" gesprochen. Das tatsächliche Niveau ist maßgeblich. Entscheidend ist der Geländeverlauf, der am Grundstück des Einschreiters gemessen werden kann und nicht ein Bereich einer bereits erfolgten Aufschüttung. In der Bauordnung ist nicht ersichtlich, daß von einem "Urgelände" auszugehen sei. Den Berechnungen ist nicht zu entnehmen, ob sich das nunmehrige Urgelände von dem zunächst angenommenen Gelände-Niveau unterscheidet. Zu diesem entscheidenden Punkt hat sich weder der Amtssachverständige noch die Behörde I. Instanz geäußert. In der Planunterlage vom 16.7.2002 ist darüber auch nichts ausgeführt. Mit keinem Wort wird erwähnt, warum in der zum geänderten Projekt vorgelegten Urkunde plötzlich von einem "Urgelände" als Grundlage der Berechnungen ausgegangen wird. Bezeichnenderweise hat der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme lediglich pauschal davon gesprochen, daß nach den vorliegenden Berechnungen der gesetzliche Mindestabstand eingehalten sei, eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen und den Bezugspunkten der Abstandsberechnung fehlt aber, sodaß diese Stellungnahme - wie bereits dargelegt - kein ausreichender Nachweis sein kann, daß die Mindestnachbarabstände tatsächlich eingehalten sind. Die Unterschreitung ist evident, wenn nicht als Bezugshöhe das unter dem Hauptdach befindliche markisenartige Zweitdach als relevante Höhe herangezogen wird, wie dies bei den vorliegenden und bekämpften Berechnungen der Fall ist. Die Unterschreitung ist ebenfalls dadurch nachgewiesen, weil bei der Berechnung des Mindestabstandes die 10 cm dicke Wärmeisolierung (siehe Baubeschreibung) zu berücksichtigen ist. In den vorliegenden Berechnungen ist dies nicht geschehen, sodaß allein aus diesem Grund abzuleiten ist, daß der gesetzliche Mindestabstand eben nicht eingehalten ist.In der Urkunde vom 16.7.2002 werden Grenzen angeführt, die mit den ursprünglichen Plänen, die der Einreichung, die Gegenstand des Bauvorverfahrens vom April 2002 war, nicht übereinstimmen. Es wird auch hier von einem "Urgelände" gesprochen. In den ursprünglichen Plänen wird lediglich vom "Gelände" gesprochen. Das tatsächliche Niveau ist maßgeblich. Entscheidend ist der Geländeverlauf, der am Grundstück des Einschreiters gemessen werden kann und nicht ein Bereich einer bereits erfolgten Aufschüttung. In der Bauordnung ist nicht ersichtlich, daß von einem "Urgelände" auszugehen sei. Den Berechnungen ist nicht zu entnehmen, ob sich das nunmehrige Urgelände von dem zunächst angenommenen Gelände-Niveau unterscheidet. Zu diesem entscheidenden Punkt hat sich weder der Amtssachverständige noch die Behörde römisch eins. Instanz geäußert. In der Planunterlage vom 16.7.2002 ist darüber auch nichts ausgeführt. Mit keinem Wort wird erwähnt, warum in der zum geänderten Projekt vorgelegten Urkunde plötzlich von einem "Urgelände" als Grundlage der Berechnungen ausgegangen wird. Bezeichnenderweise hat der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme lediglich pauschal davon gesprochen, daß nach den vorliegenden Berechnungen der gesetzliche Mindestabstand eingehalten sei, eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen und den Bezugspunkten der Abstandsberechnung fehlt aber, sodaß diese Stellungnahme - wie bereits dargelegt - kein ausreichender Nachweis sein kann, daß die Mindestnachbarabstände tatsächlich eingehalten sind. Die Unterschreitung ist evident, wenn nicht als Bezugshöhe das unter dem Hauptdach befindliche markisenartige Zweitdach als relevante Höhe herangezogen wird, wie dies bei den vorliegenden und bekämpften Berechnungen der Fall ist. Die Unterschreitung ist ebenfalls dadurch nachgewiesen, weil bei der Berechnung des Mindestabstandes die 10 cm dicke Wärmeisolierung (siehe Baubeschreibung) zu berücksichtigen ist. In den vorliegenden Berechnungen ist dies nicht geschehen, sodaß allein aus diesem Grund abzuleiten ist, daß der gesetzliche Mindestabstand eben nicht eingehalten ist. Unrichtig ist auch die Feststellung der Behörde I. Instanz, daß die Nordwestfassade des-eingereichten Projektes unverändert bleiben würde. Dies ist aufgrund der Pläne widerlegt, wobei insbesondere auf die geänderte Dachlandschaft hingewiesen wird. Berücksichtigt man ferner das gesamte Bauvolumen und vor allem die Tatsache, daß das bestehende Gebäude mehr oder weniger ausgehöhlt wird, dann kommt dem Bauvorhaben die Qualität eines „Neubaues" zu. Legt man die Grundsätze über die Bewilligung eines „Neubaues" zugrunde, dann ist die Unterschreitung der Nachbarabstände evident und kann das eingereichte Objekt nicht genehmigt werden.Unrichtig ist auch die Feststellung der Behörde römisch eins. Instanz, daß die Nordwestfassade des-eingereichten Projektes unverändert bleiben würde. Dies ist aufgrund der Pläne widerlegt, wobei insbesondere auf die geänderte Dachlandschaft hingewiesen wird. Berücksichtigt man ferner das gesamte Bauvolumen und vor allem die Tatsache, daß das bestehende Gebäude mehr oder weniger ausgehöhlt wird, dann kommt dem Bauvorhaben die Qualität eines „Neubaues" zu. Legt man die Grundsätze über die Bewilligung eines „Neubaues" zugrunde, dann ist die Unterschreitung der Nachbarabstände evident und kann das eingereichte Objekt nicht genehmigt werden. Eine Genehmigung kann nur dann erfolgen, wenn der Bauwerber nachweist, daß die im Gesetz vorgesehenen Mindestnachbarabstände eingehalten sind. Dieser Nachweis ist bis dato nicht erbracht worden, vielmehr steht für den Einschreiter fest, daß aus den dargelegten Gründen der erforderliche Nachbarabstand nicht eingehalten ist.
- Dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben stehen aber auch noch weitere Genehmigungshindernisse entgegen. 3.1 Der zu genehmigende Bau ist
§ 25
(1)BGG im Bauplatz so zu situieren, daß die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit das zu genehmigende Projekt sich gut in die örtliche Struktur der umliegenden Bestandsobjekte einfügt und das Erscheinungsbild diesen Anforderungen entspricht. Die Geschoßflächenzahl ist beim geplanten Bauvorhaben wesentlich höher als bei den umliegenden Projekten, bereits aus diesem Grund widerspricht das Bauvorhaben den allgemeinen Bestimmungen des § 25
(1)BGG, weil durch die Dimensionierung die negativen Auswirkungen auf das Nachbarobjekt des Einschreiters zwangsläufig verbunden sind. Diese Anforderungen sind in gleichartigen Bauverfahren dokumentiert, so durch das Gutachten des Amtssachverständigen der BH Hallein vom 20.8.2000 im Verfahren über das benachbarte Einfamilienhaus, H., M. 20. Mit Rücksicht auf die gegenüber den umliegenden Objekten wesentlich größere Dimension des Bauprojektes wird vorsorglich auch der Einwand erhoben, daß die zugrundeliegende Bauplatzerklärung nicht rechtswirksam sein kann, weil das Erscheinungsbild des eingereichten Objektes mit der örtlichen Struktur eben nicht in Einklang steht.3.1 Der zu genehmigende Bau ist
Paragraph 25,
(1)BGG im Bauplatz so zu situieren, daß die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit das zu genehmigende Projekt sich gut in die örtliche Struktur der umliegenden Bestandsobjekte einfügt und das Erscheinungsbild diesen Anforderungen entspricht. Die Geschoßflächenzahl ist beim geplanten Bauvorhaben wesentlich höher als bei den umliegenden Projekten, bereits aus diesem Grund widerspricht das Bauvorhaben den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 25 (, eins,) BGG, weil durch die Dimensionierung die negativen Auswirkungen auf das Nachbarobjekt des Einschreiters zwangsläufig verbunden sind. Diese Anforderungen sind in gleichartigen Bauverfahren dokumentiert, so durch das Gutachten des Amtssachverständigen der BH Hallein vom 20.8.2000 im Verfahren über das benachbarte Einfamilienhaus, H., M. 20. Mit Rücksicht auf die gegenüber den umliegenden Objekten wesentlich größere Dimension des Bauprojektes wird vorsorglich auch der Einwand erhoben, daß die zugrundeliegende Bauplatzerklärung nicht rechtswirksam sein kann, weil das Erscheinungsbild des eingereichten Objektes mit der örtlichen Struktur eben nicht in Einklang steht. 3.2 Eine Unterschreitung der in den Absätzen 3 und 4 des § 25 BGG festgesetzten Abstände zu den Nachbargrundstücken ist von der Behörde nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn die in den Punkten a) bis d) zwingend vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind. Damit hat sich die Behörde I. Instanz nicht im Detail auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Interessensabwägung
Punkt
- a)und
- c)der genannten Gesetzesstelle. Das erfordert ein entsprechendes, detailliertes Gutachten, wobei auch auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück des Einschreiters insgesamt Bedacht zu nehmen ist. Die nachteiligen Auswirkungen
- b)der zitierten Bestimmung sind ebenfalls durch eine gutachterliche Äußerung zu prüfen, vor allem dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Bauvolumen drastisch gegenüber den umliegenden Bauten erhöht wird und damit die Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke, insbesondere für die Liegenschaft des Einschreiters, evident sind.3.2 Eine Unterschreitung der in den Absätzen 3 und 4 des Paragraph 25, BGG festgesetzten Abstände zu den Nachbargrundstücken ist von der Behörde nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn die in den Punkten
- a)bis
- d)zwingend vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind. Damit hat sich die Behörde römisch eins. Instanz nicht im Detail auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Interessensabwägung
Punkt
- a)und
- c)der genannten Gesetzesstelle. Das erfordert ein entsprechendes, detailliertes Gutachten, wobei auch auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück des Einschreiters insgesamt Bedacht zu nehmen ist. Die nachteiligen Auswirkungen
b) der zitierten Bestimmung sind ebenfalls durch eine gutachterliche Äußerung zu prüfen, vor allem dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Bauvolumen drastisch gegenüber den umliegenden Bauten erhöht wird und damit die Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke, insbesondere für die Liegenschaft des Einschreiters, evident sind. 3.3 Das durch den Ausbau ganz erheblich vergrößerte Volumen des Objektes widerspricht der in diesem Ortsteil üblichen Nutzung im Rahmen des erweiteren Wohngebietes. Ein Blick in das umliegende Siedlungsgebiet weist dies nach. Das Bauvolumen und damit die Geschoßflächenzahl des Gesamtobjektes überschreitet den Durchschnitt der umliegenden Baulichkeiten bei weitem. Das geplante und alles enorm überragende Bauvolumen wirkt auch unmittelbar nachteilig auf die Besonnung, Belichtung und mit Rücksicht auf den zu erwartenden Lärm und die Schadstoffentwicklung auf die Wohnqualität des benachbarten Objektes des Einschreiters aus. Allein das äußere Erscheinungsbild des Bauvorhabens weist nach, daß sich das Objekt nicht in die örtliche Struktur einfügt. Es wird versucht, durch Säulen, Gaupen und Anbauten und zerstückelte Dachstrukturen südspanische Fassaden zu imitieren. Damit steht das Objekt in keinem passenden Verhältnis zur umliegenden, gewachsenen Wohnsiedlung, in der die einzelnen Objekte - wie bereits ausgeführt - eine sicher geringere Geschoßflächenzahl aufweisen. 3.4 Mit der Vergrößerung des Betriebes ist auch eine unzumutbare Lärmbelästigung für den Einschreiter verbunden. Die Anzahl der Auto-Stellplätze wird wesentlich erhöht. Die Berechnung im Ansuchen ist unzutreffend. Unter Berücksichtigung der 4 Einzelzimmer und 13 Gästezimmer (Doppelzimmer) und den beiden Wohnungen sind zumindest 13 Stellplätze erforderlich. Diese sind nicht vorhanden, sodaß auch aus diesem Grund eine Genehmigung des Ansuchens nicht zu erteilen gewesen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Behörde I. Instanz kann nicht überzeugen. Es ist ein Gastgewerbebetrieb mit Appartements und Küchen geplant. Mit jedem Gastgewerbebetrieb sind erhebliche Fahrbewegungen immer wieder verbunden. Entsprechende Messungen fehlen jedenfalls. Diese wären erforderlich, um sich ein abschließendes, objektives Bild über die Verhältnisse vor Ort machen zu können, zumal das geplante Bauvorhaben im erweiterten Wohngebiet realisiert werden soll. Es darf nicht übersehen werden, daß tatsächlich es sich um ein Siedlungsgebiet handelt, das aufgrund des gewachsenen Bau- und Nutzungsbestandes umwelttechnisch wohl als reines Wohngebiet anzusehen ist und dieser Umstand bei der Beurteilung der Voraussetzungen
§ 25(8) BGG zu berücksichtigen ist.
Es kann wohl auch nicht bestritten werden, daß nach dem lärmtechnischen Regelweg der ÖNORM und der ÖAL-Richtlinien Pegelspitzen, die beim Betrieb von freistehenden KFZ entstehen, geeignet sind, gesundheitsschädigend zu wirken. Bei der Beurteilung der Lärmbelästigung ist wohl auch vom ungünstigsten Fall auszugehen, wobei auch ungünstigere metereologische Verhältnisse mit einzubeziehen sind. Dies alles ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes, wonach soweit wie möglich vor Lärmeinwirkungen zu schützen ist. Gewichtet man diese Anforderung besonders, dann steht dem vorliegenden Bauansuchen als Genehmigungshindernis auch entgegen, daß KFZ-Abstellplätze möglichst in Garagen zu situieren sind oder aber zur Straßenseite hin konzentriert werden müssen. Dies entspricht auch den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Wohngebiet der Gemeinde H.3.4 Mit der Vergrößerung des Betriebes ist auch eine unzumutbare Lärmbelästigung für den Einschreiter verbunden. Die Anzahl der Auto-Stellplätze wird wesentlich erhöht. Die Berechnung im Ansuchen ist unzutreffend. Unter Berücksichtigung der 4 Einzelzimmer und 13 Gästezimmer (Doppelzimmer) und den beiden Wohnungen sind zumindest 13 Stellplätze erforderlich. Diese sind nicht vorhanden, sodaß auch aus diesem Grund eine Genehmigung des Ansuchens nicht zu erteilen gewesen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Behörde römisch eins. Instanz kann nicht überzeugen. Es ist ein Gastgewerbebetrieb mit Appartements und Küchen geplant. Mit jedem Gastgewerbebetrieb sind erhebliche Fahrbewegungen immer wieder verbunden. Entsprechende Messungen fehlen jedenfalls. Diese wären erforderlich, um sich ein abschließendes, objektives Bild über die Verhältnisse vor Ort machen zu können, zumal das geplante Bauvorhaben im erweiterten Wohngebiet realisiert werden soll. Es darf nicht übersehen werden, daß tatsächlich es sich um ein Siedlungsgebiet handelt, das aufgrund des gewachsenen Bau- und Nutzungsbestandes umwelttechnisch wohl als reines Wohngebiet anzusehen ist und dieser Umstand bei der Beurteilung der Voraussetzungen
Paragraph 25 (, 8,) BGG zu berücksichtigen ist. Es kann wohl auch nicht bestritten werden, daß nach dem lärmtechnischen Regelweg der ÖNORM und der ÖAL-Richtlinien Pegelspitzen, die beim Betrieb von freistehenden KFZ entstehen, geeignet sind, gesundheitsschädigend zu wirken. Bei der Beurteilung der Lärmbelästigung ist wohl auch vom ungünstigsten Fall auszugehen, wobei auch ungünstigere metereologische Verhältnisse mit einzubeziehen sind. Dies alles ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes, wonach soweit wie möglich vor Lärmeinwirkungen zu schützen ist. Gewichtet man diese Anforderung besonders, dann steht dem vorliegenden Bauansuchen als Genehmigungshindernis auch entgegen, daß KFZ-Abstellplätze möglichst in Garagen zu situieren sind oder aber zur Straßenseite hin konzentriert werden müssen. Dies entspricht auch den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Wohngebiet der Gemeinde H. All diese Überlegungen weisen nach, daß im vorliegenden Fall die erforderlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauansuchens nicht gegeben sind. Der Einschreiter stellt somit den A N T R A G, die Berufungsbehörde wolle das Ansuchen von Herrn A. G. um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Erweiterung und den Umbau des Gastgewerbebetriebes "Gästehaus G." in H., M. 35, abweisen. Dr. I. J.“Dr. römisch eins. J.“ Hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens wird auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.08.2015, Zahl 2013/06/0250, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im (damaligen) Instanzenzug ergangene Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 22.11.2013, Zahl zzzzzzzzz-2013, aufgehoben. In diesem Erkenntnis wird u.a. ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde bei der Höhenbemessung von dem im Privatgutachten des Dipl. Ing. N. als Zwerchgiebel bezeichneten Gebäudeteil hätte ausgehen müssen, weil dieser keine Gaupe und somit keinen untergeordneten Bauteil darstelle, der im Hinblick auf den Mindestabstand unbeachtlich sei, berechtigt sei. Da in diesem Verfahren
Art 151
Abs 51 Z 9 B-VG das Landesverwaltungsgericht Salzburg seit 01.01.2014 an die Stelle der Salzburger Landesregierung getreten ist und nach Aufhebung des Berufungsbescheides über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn Univ. Doz. Dr. J. zu befinden hat, wurde am 25.01.2016 eine Verhandlung durchgeführt.Da in diesem Verfahren
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG das Landesverwaltungsgericht Salzburg seit 01.01.2014 an die Stelle der Salzburger Landesregierung getreten ist und nach Aufhebung des Berufungsbescheides über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn Univ. Doz. Dr. J. zu befinden hat, wurde am 25.01.2016 eine Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen Sachverständigen sein bereits schriftlich erstattetes Gutachten folgenden Inhaltes erörtert: „Der Umbau des Gastgewerbebetriebes des Herrn A. G. in H. wurde am 3.9.2002 baubehördlich bewilligt. Die dem Berufungswerber zugewandte Ansicht (Nordwest-Ansicht) mit der gemeinsamen Grundgrenze zum Grundstück Nr. aaaa/8 der KG H. zeigt die Berücksichtigung eines konsensgemäßen Bestandsobjektes, welches durch einen Umbau bzw. Zubau vergrößert wurde. Nachdem der Bestand bereits den Mindestabstand zur Bauplatzgrenze unterschritten hat, wurde in der Einreichplanung für den zugrundeliegenden Umbau die Neuplanung aus dem Mindestabstand hinausgerückt, weshalb in den Plänen und Ansichten eine Staffelung des Baukörpers mit einer Abtreppung nach hinten erkennbar ist. Die Dächer bestehen aus vorhandenen Dachflächen und neuen Dachflächen, die jeweils aus dem Mindestabstand hinausgerückt werden. Aus dem übermittelten Erkenntnis des VWGH vom 4.8.2015 geht hervor, dass diese Staffelung mit zurückversetzten Fassaden zutreffend von der Baubehörde als richtig erkannt wurde. In der Mitte und an der Schnittstelle zwischen Altbestand und Neubau wurde jedoch in der Nordwest-Ansicht eine "Dachgaupe" eingezeichnet, welche sich im Laufe des Berufungsverfahrens und zuletzt durch das oben zitierte VWGH Erkenntnis als Zwerchgiebel bzw. als Quergiebel herausgestellt hat. Die Bezeichnung als Dachgaupe findet sich in der Einreichplanung und es wurde dieser Begriff im bisherigen Verfahren von den Behörden übernommen. Nunmehr wurde durch das Erkenntnis des VWGH festgestellt, dass der Begriff nicht zutrifft und dass man bei diesem Gebäudeteil von einem Zwerchgiebel auszugehen hat. Grundsätzlich wird angemerkt, dass Dachgaupen bis zu einer gewissen Größe und bei entsprechend architektonischer Wirkung gern. § 57 Abs 4 Z
- ROG2009 als im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile bewertet werden, welche nicht unter die Höhenbegrenzung fallen. In diesem Paragraphen wird die Bauhöhe geregelt, die als Höchsthöhe oder als Mindesthöhe festzulegen ist. Die abstrakte Festlegung der Bauhöhe steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Einhaltung des Mindestabstandes, vielmehr ist im Bauverfahren zunächst zu prüfen, ob die in der Bauplatzerklärung als Bebauungsgrundlage festgelegten Bauhöhen eingehalten werden.Grundsätzlich wird angemerkt, dass Dachgaupen bis zu einer gewissen Größe und bei entsprechend architektonischer Wirkung gern. Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, ROG2009 als im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile bewertet werden, welche nicht unter die Höhenbegrenzung fallen. In diesem Paragraphen wird die Bauhöhe geregelt, die als Höchsthöhe oder als Mindesthöhe festzulegen ist. Die abstrakte Festlegung der Bauhöhe steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Einhaltung des Mindestabstandes, vielmehr ist im Bauverfahren zunächst zu prüfen, ob die in der Bauplatzerklärung als Bebauungsgrundlage festgelegten Bauhöhen eingehalten werden. Geht man nun von der Feststellung des VWGH aus, so ist der Zwerchgiebel im Sinne des § 25 BGG auf die Einhaltung des Mindestabstandes gem. § 25 Abs 3 BGG hin zu überprüfen.Geht man nun von der Feststellung des VWGH aus, so ist der Zwerchgiebel im Sinne des Paragraph 25, BGG auf die Einhaltung des Mindestabstandes gem. Paragraph 25, Absatz 3, BGG hin zu überprüfen. Im letzten Satz des Abs 3 ist dargelegt, dass "nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen)".Im letzten Satz des Absatz 3, ist dargelegt, dass "nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen)". Im Kommentar des Salzburger Baurechts von Prof. Dr. Giese ist zu diesem Absatz unter Fußnote
- zu dieser Gesetzesstelle die Regierungsvorlage von 1992 zitiert: "Der neue zweite Satz im Abs. 3 stellt die Zulässigkeit der in Salzburg traditionellen Formen des Satteldaches klar: das Giebeldach an den Stirnseiten ist (wie natürlich auch die Giebelmauern von der 45 Grad-Beschränkung für Dächer (und sonstige Aufbauten) nicht betroffen."Der neue zweite Satz im Absatz 3, stellt die Zulässigkeit der in Salzburg traditionellen Formen des Satteldaches klar: das Giebeldach an den Stirnseiten ist (wie natürlich auch die Giebelmauern von der 45 Grad-Beschränkung für Dächer (und sonstige Aufbauten) nicht betroffen. Das gleiche gelte auch für seitliche Giebel (bei Kreuzgiebel und ähnlichen Dachformen). Die Ergänzung hat keine Auswirkung auf den notwendigen Nachbarabstand: für dessen Berechnung bleibt die Bauhöhe bis zu den Endpunkten der Dachtraufen maßgeblich"RV 1992 (118 Blg. 4 Sess.
- GP) zu § 33 Abs 3 ROG1992
(1998)Das gleiche gelte auch für seitliche Giebel (bei Kreuzgiebel und ähnlichen Dachformen). Die Ergänzung hat keine Auswirkung auf den notwendigen Nachbarabstand: für dessen Berechnung bleibt die Bauhöhe bis zu den Endpunkten der Dachtraufen maßgeblich"RV 1992 (118 Blg. 4 Sess. 10. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 33, Absatz 3, ROG1992
(1998)Aus diesem Sachverhalt heraus können aus fachlicher Sicht einige Feststellungen getroffen werden, die jedoch grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen, welche in dieser gutachterlichen Stellungnahme nicht beantwortet werden können:
- Der Zwerchgiebel wurde auf jenen Bauteil aufgesetzt, welcher als Bestand dargestellt ist. Eine solche Giebelwand ist wie dargestellt für die Berechnung des Nachbarabstandes nicht relevant, sofern die Eckpunkte der Dachtraufen auf die Traufenhöhe des Bestandes hinuntergeführt werden bzw. keine Traufe entsteht, wenn die Flächen in bestehenden Dachflächen auslaufen. Im Einreichplan wurde das Dach des Zwerchgiebels so dargestellt, dass die beiden seitlichen Endpunkte über dem Bestand liegen, was bei der ursprünglichen Interpretation als Dachgaupe keine Beanstandung hervorgerufen hätte. Die beiden kleinen Traufen haben jeweils eine Länge von ca. 1,10 m, weshalb sie im Sinne des § 25 Abs 3 als Traufen von bloß geringfügiger Länge die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). Die Interpretation ist jedoch eine Rechtsfrage. Kommt man zur rechtlichen Ansicht, dass hier die Endpunkte der hinuntergezogenen Dachflächen für die Berechnung des Mindestabstandes maßgebend sind, so wird der Mindestabstand im Bereich des Bestandsbaues durch die nicht hinuntergeführten Dachflächen des Zwerchgiebels neuerlich unterschritten.
- Der Zwerchgiebel wurde auf jenen Bauteil aufgesetzt, welcher als Bestand dargestellt ist. Eine solche Giebelwand ist wie dargestellt für die Berechnung des Nachbarabstandes nicht relevant, sofern die Eckpunkte der Dachtraufen auf die Traufenhöhe des Bestandes hinuntergeführt werden bzw. keine Traufe entsteht, wenn die Flächen in bestehenden Dachflächen auslaufen. Im Einreichplan wurde das Dach des Zwerchgiebels so dargestellt, dass die beiden seitlichen Endpunkte über dem Bestand liegen, was bei der ursprünglichen Interpretation als Dachgaupe keine Beanstandung hervorgerufen hätte. Die beiden kleinen Traufen haben jeweils eine Länge von ca. 1,10 m, weshalb sie im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, als Traufen von bloß geringfügiger Länge die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). Die Interpretation ist jedoch eine Rechtsfrage. Kommt man zur rechtlichen Ansicht, dass hier die Endpunkte der hinuntergezogenen Dachflächen für die Berechnung des Mindestabstandes maßgebend sind, so wird der Mindestabstand im Bereich des Bestandsbaues durch die nicht hinuntergeführten Dachflächen des Zwerchgiebels neuerlich unterschritten.
- Wenn der Zwerchgiebel im Sinne des entstandenen Gesamtbaues betrachtet wird, so wird die Giebelmauer des Zwerchgiebels auf das Bestandsobjekt aufgesetzt, wodurch dieser hinsichtlich der Höhe nicht zählt. Beim Gesamtprojekt werden die Traufenhöhen des Zwerchgiebels unter die neue Traufe des entstehenden Hauptdaches gesetzt und es nimmt das Dach des Zwerchgiebels Bezug auf die Dachtraufe des zurückversetzten Bauteils. Bei dieser Betrachtungsweise wäre der Zwerchgiebel im Dachgeschoß ein aus dem Hauptdach vorragender Bauteil, der mittels einer Giebelwand auf dem Bestand die gesetzlichen Bestimmungen so ausnutzt, dass diese wie oben dargestellt nicht zählt. Würde die rechtliche Erwägung dieser Variante den Vorzug geben, dann wäre die Traufenhöhe des Zwerchgiebels unter das Hauptdach angebunden und es würde der Zwerchgiebel einen Aufsatz auf den Bestand darstellen. Zusammenfassend kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass hier durch die Überschneidung zwischen Bestand und Neubau und der Überlagerung des Zwerchgiebels als Aufbau auf den Bestand und Integration in das dahinterliegende neue Dach erst nach einer rechtlichen Würdigung eine Entscheidung getroffen werden kann, ob durch den Zwerchgiebel eine zusätzliche Unterschreitung des Mindestabstandes im Bereich des Bestandsobjektes in der Nordwest-Ansicht besteht. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung Dipl.-Ing. O. P.“ In der Verhandlung selbst erfolgten folgende Äußerungen: Herr Univ Doz Dr. I. J. gab als nunmehriger Beschwerdeführer zum vorliegenden Fall Folgendes an:Herr Univ Doz Dr. römisch eins. J. gab als nunmehriger Beschwerdeführer zum vorliegenden Fall Folgendes an: Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen bzw. auch auf die Unterlagen, die ich diesen Vorbringen jeweils beigefügt habe. Ich verweise auch inhaltlich auf dieses Vorbringen und braucht dieses daher nicht mehr im Einzelnen verlesen zu werden. Dies gilt für mein Vorbringen von Anfang an, also seit dem Jahr 2002, seit dem dieses Verfahren geführt wird. Von Herrn A. G. wurde Folgendes vorgebracht: Ich verweise auf den gestellten Baubewilligungsantrag und habe dem nichts weiter hinzuzufügen. Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Hallein verwies auf das bisher geführte Verfahren. Sodann wurde von Herrn Dr. J. Folgendes vorgebracht: Ich verweise darauf, dass es seit jeher bezüglich der Grundgrenze Probleme gegeben hat und dann auch durch einen von mir beauftragten Geometer letztlich festgestellt wurde, dass die Gartenmauer auf meinem Grund bzw. zum Teil auf meinem Grund steht. Dies möchte ich hier nochmals deponieren. Dann wurde das Wort an den hochbautechnischen Sachverständigen übergeben. Diesem wurde schon schriftlich vom Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren der Gutachtensauftrag erteilt, sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom August 2015 hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Mindestabstands im nord-westlichen Bereich zum Nachbar J. auseinanderzusetzen. Zu dieser Frage hat der hochbautechnische Sachverständige bereits ein schriftliches Gutachten, welches sich im Akt des LVwG befindet, verfasst, und erläuterte dieser mündlich dieses Gutachten wie folgt: Am heutigen Tag wurde der Sachverhalt neuerlich erörtert. Dabei wurde auch das Gutachten vom 02.12.2015 besprochen. In dieser Stellungnahme werden die neu hervorgekommenen Sachverhalte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2015 untersucht. Die Einhaltung des Abstandes hinsichtlich der Gebäudefronten wurde als zu Recht erkannt, es wurde jedoch die bisher als Dachgaupe bezeichnete Lösung im Dachgeschoß als Zwerchgiebel beurteilt. Die Bezeichnung Zwerchgiebel oder Quergiebel ergibt sich aus der Literatur und sie wurde auch im Privatgutachten des Herrn Dr. J. so vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch eigene Untersuchungen angestellt und diesen Bauteil als Zwerchgiebel bestätigt. Am heutigen Tag wurde gemeinsam erkannt, dass bei einer Beurteilung als Zwerchgiebel die kleinen seitlichen Traufen in Vergleich zum Abstand zur Bauplatzgrenze als zu gering zu beurteilen sind. Es ergibt sich nach der Berechnung entsprechend der vorliegenden Einreichplanung und bewilligten Bauplanung eine Unterschreitung von 0,795 m. Es wird festgehalten, dass die Bezeichnung als Dachgaupe bereits in den Einreichunterlagen eingezeichnet ist und sich diese Bezeichnung eigentlich durch das gesamte Verfahren durchzieht. Abschließend wird fest-gehalten, dass somit die Stellungnahme vom 02.12.2015 vollinhaltlich aufrechterhalten werden kann. Zur Begrifflichkeit wird angemerkt, dass in Österreich diesbezüglich ein relativ unterschiedlicher Gebrauch vorhanden ist. Deutlich wird dies bei den Begriffsbestimmungen der OEB-Richtlinien, die notwendig waren, um allen Bundesländern einheitliche Begriffe für die baurechtlichen Bestimmungen vorzugeben. Sodann wurde von Herrn Dr. J. folgende Äußerung abgegeben: Ich verweise auf das bisher Vorgebrachte und kann meine Bedenken gegen die erteilte Baubewilligung nur wiederholen und aufrechterhalten. Von Herrn A. G. wurde folgende Äußerung erstattet: Ich nehme die Feststellungen des Sachverständigen wie sie heute gemacht wurden zur Kenntnis. Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Hallein gab folgende Schlussäußerung ab:, Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Hallein gab folgende Schlussäußerung ab: Es werden die Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls zur Kenntnis genommen. Es wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Hallein festgestellt, dass bezüglich der in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung angeführten Lärmfrage heute keine Äußerungen und Feststellungen gemacht wurden. Zum Sachverhalt ist demnach bezüglich des zum Nachbargrundstück J. (Gst.Nr. aaaa/8) einzuhaltenden Mindestabstands festzustellen, dass die diesem Grundstück zugewandte Front (genauer gesagt die laut VwGH relevante zurückversetzte Fassade des zweiten Obergeschosses) des gegenständlichen Gebäudes von der Bauplatzgrenze einen Abstand von 4,68 m aufweist. Die in diesem Bereich bestehende Dachtraufe liegt in einer Höhe von 6,16 m. Die Dachtraufe des in den Einreichunterlagen als „Dachgaube“ bezeichneten neuen Gebäudeteils (vom VwGH als Zwerchgiebel bezeichnet) weist hingegen eine Höhe von 7,30 m auf. Rechtliche Beurteilung:
§ 9Abs 1 Z 6 Bau
PolG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn … 6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz; …
§ 25
Abs 3 BGG gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
Paragraph 25, Absatz 3, BGG gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). In Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2015 ist demnach hinsichtlich der Berechnung des erforderlichen Mindestabstands des Baues von der Bauplatzgrenze zum Nachbargrundstück Nr. aaaa/8 hin die Dachtraufe des Zwerchgiebels als relevante Bauhöhe heranzuziehen. Da diese in einer Höhe von 7,30 m liegt, beträgt das Mindestmaß somit 5,475 m
§ 25Abs 3 BGG.
Daher trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass beim gegebenen Abstand von 4,68 m eine Unterschreitung um 0,795 m besteht. In Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2015 ist demnach hinsichtlich der Berechnung des erforderlichen Mindestabstands des Baues von der Bauplatzgrenze zum Nachbargrundstück Nr. aaaa/8 hin die Dachtraufe des Zwerchgiebels als relevante Bauhöhe heranzuziehen. Da diese in einer Höhe von 7,30 m liegt, beträgt das Mindestmaß somit 5,475 m
Paragraph 25, Absatz 3, BGG. Daher trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass beim gegebenen Abstand von 4,68 m eine Unterschreitung um 0,795 m besteht. Eine solche Abstandsunterschreitung wäre nur dann für die baubehördliche Bewilligung unbeachtlich, wenn um behördliche Zulassung der Unterschreitung
§ 25
Abs 8 BGG angesucht und eine solche Unterschreitung behördlich bewilligt worden wäre, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.Eine solche Abstandsunterschreitung wäre nur dann für die baubehördliche Bewilligung unbeachtlich, wenn um behördliche Zulassung der Unterschreitung
Paragraph 25, Absatz 8, BGG angesucht und eine solche Unterschreitung behördlich bewilligt worden wäre, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Daher lag in dieser Missachtung der Höhenbestimmung eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers vor und war daher schon aus diesem Grund die beantragte Baubewilligung zu versagen, ohne dass auf den weiteren im Verfahren des VwGH angeführten Aspekt der Lärmbelästigung durch die geplanten Stellplätze noch einzugehen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe hiezu die obigen Ausführungen zu VwGH 04.08.2015, 2013/06/0250). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe hiezu die obigen Ausführungen zu VwGH 04.08.2015, 2013/06/0250). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.280.15.2016