RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.02.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2496/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau R. F., …, 1030 Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.11.2015, Zahl VStV/915301131719/2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das gegen die Beschuldigte wegen Übertretung des § 76 Abs 1 StVO eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das gegen die Beschuldigte wegen Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 12.11.2015 hat die Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) über die Beschuldigte eine Geldstrafe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) verhängt. Der Spruch lautet: Das Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im 17.11.2015 zugestellt. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 14.12.2015 brachte sie dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie moniert darin, dass im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt sei, welche Übertretung sie verletzt habe. Es sei lediglich die Strafbestimmung mit § 99 Abs 3 lit a StVO angegeben. Gäbe es eine rechtliche Einschätzung der Behörde, treffe sie nicht zu. Sie habe zum angegebenen Zeitpunkt von ihrem durch Art 12 StGG gewährten Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht und sie haben gemeinsam für ein Recht auf Abtreibung und gegen Frauenfeindlichkeit demonstrieren wollen. Die Versammlung sei zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden. Das Recht auf Versammlungsfreiheit stehe auch über dem der StVO. Dementsprechend sei das Straferkenntnis aufzuheben. In eventu beantrage sie Strafminderung, da sie Studierende sei und ein nur geringes Einkommen habe. Daher sei die Strafe unangemessen hoch.Das Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im 17.11.2015 zugestellt. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 14.12.2015 brachte sie dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie moniert darin, dass im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt sei, welche Übertretung sie verletzt habe. Es sei lediglich die Strafbestimmung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO angegeben. Gäbe es eine rechtliche Einschätzung der Behörde, treffe sie nicht zu. Sie habe zum angegebenen Zeitpunkt von ihrem durch Artikel 12, StGG gewährten Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht und sie haben gemeinsam für ein Recht auf Abtreibung und gegen Frauenfeindlichkeit demonstrieren wollen. Die Versammlung sei zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden. Das Recht auf Versammlungsfreiheit stehe auch über dem der StVO. Dementsprechend sei das Straferkenntnis aufzuheben. In eventu beantrage sie Strafminderung, da sie Studierende sei und ein nur geringes Einkommen habe. Daher sei die Strafe unangemessen hoch. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verwaltungsstrafakt am 18.12.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht forderte zunächst bei der belangten Behörde die eingelangten Versammlungsanmeldungen für den 25.7.2015 an und führte in der Sache am 16.2.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wurden der Verwaltungsstrafakt sowie die von der belangten Behörde übermittelte Versammlungsanmeldung vom 19.6.2015 verlesen. Die Beschuldigte wurde zum Sachverhalt befragt, der anzeigende Polizeibeamte wurde als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Am 25.7.2015 fanden in der Stadt Salzburg mehrere nach dem Versammlungsgesetz angemeldete Kundgebungen von Abtreibungsgegnern und Abtreibungsbefürwortern statt. Die Abtreibungsgegner meldeten für diesen Tag einen Protestzug durch die Stadt Salzburg mit der Bezeichnung "1000 Kreuze Marsch" als Versammlung an. Der Protestzug führte unter anderem am Rudolfskai Richtung stadteinwärts zur die Staatsbrücke. Abtreibungsbefürworter meldeten für diesen Tag vier Gegenkundgebungen als Versammlung an. Eine dieser Gegenkundgebungen zum Thema "Für das Recht auf Schwangerschaftsabbruch" wurde für die Zeit von 15 bis 20:00 Uhr für den Versammlungsort: "Staatsbrücke, Gehsteig" mit einer voraussichtlichen Teilnehmerinnenanzahl von 3-5 Personen am 19.6.2015 der Versammlungsbehörde gemeldet. Die Beschuldigte nahm als eine der Teilnehmerinnen dieser Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke teil. Als sich der Protestzug der Abtreibungsgegner kurz nach 17:00 Uhr am Rudolfskai auf Höhe des Mozartstegs befand, begaben sich die Teilnehmer der Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke, darunter auch die Beschuldigte, auf Höhe Rudolfskai 2 auf die Fahrbahn, um dort ihre Protestparolen gegen den "1000 Kreuze Marsch" zu äußern. Als sich die Teilnehmer des Protestzuges der Abtreibungsgegner kurz vor der Staatsbrücke befanden, begannen die Teilnehmer der Gegenkundgebung, darunter die Beschuldigte, auch eine Sitzblockade auf der Fahrbahn des Rudolfskai, um so auch den Weitermarsch der Abtreibungsgegner zu behindern. Sie verharrten trotz mehrmaliger Aufforderungen der den Protestzug begleitenden Polizeieinheit, die Fahrbahn zu verlassen, in der Sitzblockade, sodass sie in weiterer Folge von den Beamten von der Fahrbahn weggetragen werden mussten. Sie leisteten dabei passiven Widerstand. In weiterer Folge wurden von der Polizei die Personalien der Beschuldigten aufgenommen und erfolgte am 3.8.2015 eine Anzeige an die belangte Behörde. Mit Bescheid vom 7.8.2015 erließ die belangte Behörde an die Beschuldigte eine Strafverfügung, worin ihr mit dem gleichen Tatvorwurf wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung gemäß § 76 Abs 1
- Halbsatz StVO vorgeworfen wurde. Die Beschuldigte brachte dagegen einen fristgerechten Einspruch ein. Mit Bescheid vom 7.8.2015 erließ die belangte Behörde an die Beschuldigte eine Strafverfügung, worin ihr mit dem gleichen Tatvorwurf wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung gemäß Paragraph 76, Absatz eins,
- Halbsatz StVO vorgeworfen wurde. Die Beschuldigte brachte dagegen einen fristgerechten Einspruch ein. Die belangte Behörde leitete das ordentliche Ermittlungsverfahren ein, welches sie mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 12.11.2015 in erster Instanz abschloss. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zur Versammlung am 25.7.2015, die Angaben der Beschuldigten und insbesondere die glaubwürdige Zeugenaussage des Polizeibeamten in der Beschwerdeverhandlung. Die Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede als Teilnehmerin einer Gegenkundgebung zum sogenannten "1000 Kreuze Marsch" sich zur vorgeworfenen Tatzeit auf die Fahrbahn des Rudolfskais begeben zu haben, um dort ihren Protest gegen den Marsch der Abtreibungsgegner durch das Rufen von Parolen und das Verweilen in einer Sitzblockade darzutun. Die vom Zeugen geäußerte Einschätzung, dass die Teilnehmer der Gegenkundgebung durch die Sitzblockade den Protestzug der Abtreibungsgegner am Weitermarsch hindern wollten, ist in Anbetracht der angeführten näheren Umstände auch für das Verwaltungsgericht schlüssig. Nicht gefolgt wird der Verantwortung der Beschuldigten, dass sie von der Polizei nicht aufgefordert worden sei, die Fahrbahn zu verlassen. Dies wird als bloße Schutzbehauptung der Beschuldigten gewertet, da das Verwaltungsgericht keine Gründe hat, die glaubwürdigen Angaben des unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten über die getroffenen Anordnungen an die Teilnehmer der Sitzblockade in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Teilnehmer der Gegenkundgebung, darunter auch die Beschuldigte, von der Polizei mehrmals aufgefordert wurden, ihre verkehrsbehindernde Sitzblockade auf der Fahrbahn des Rudolfskais aufzugeben und die Fahrbahn zu verlassen, bevor sie von den Polizeibeamten von der Fahrbahn weggetragen wurden. Rechtliche Würdigung: Der Beschuldigten wird beigepflichtet, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Formerfordernissen entspricht, da darin die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG nicht enthalten ist. Aus der Formulierung des Spruches in Verbindung mit der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 7.8.2015) geht aber (auch für die Beschuldigte) eindeutig hervor, dass die belangte Behörde das Verhalten der Beschuldigten rechtlich als Verstoß gegen die Bestimmung des § 76 Abs 1
- Halbsatz StVO subsumiert hat. Der Beschuldigten wird beigepflichtet, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Formerfordernissen entspricht, da darin die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG nicht enthalten ist. Aus der Formulierung des Spruches in Verbindung mit der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 7.8.2015) geht aber (auch für die Beschuldigte) eindeutig hervor, dass die belangte Behörde das Verhalten der Beschuldigten rechtlich als Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins,
- Halbsatz StVO subsumiert hat. Gemäß § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Diese Bestimmung regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und dass sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn setzt, um ihren Protest gegen eine Versammlung (hier den von Abtreibungsgegnern angemeldeten "1000 Kreuze Marsch") zu äußern bzw. den Marsch am Weitergehen zu hindern, nicht erfasst, ganz abgesehen davon, dass das Sitzen auf der Straße dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des § 76 Abs 1 StVO ist, nicht gleichzuhalten ist. Wer sich auf die Straße setzt (oder legt), um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Wer sich bewusst auf die Straße setzt, um - wie im vorliegenden Sachverhalt - den Verkehr (hier den nach Versammlungsgesetz angemeldeten Marsch von Abtreibungsgegnern) in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob sich der solcherart die Straße Benützende zu Fuß oder mit einem Fahrzeug zu der Stelle begibt, an der er sich letztlich zum Zwecke der Verkehrsbehinderung auf die Straße legt oder setzt. Entscheidend ist vielmehr die Absicht und der Zweck dieses Handelns. In diesen Fällen benützt der Betreffende die Straße nicht mehr als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger, sondern losgelöst von dieser Eigenschaft als einer, dem es darum geht, durch sein Verhalten (hier durch eine Sitzblockade auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck zu missbrauchen. Diese Bestimmung regelt, wo die Fußgänger zu gehen haben und dass sie nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen. Von dieser Bestimmung ist hingegen das Verhalten einer Person, die sich auf die Fahrbahn setzt, um ihren Protest gegen eine Versammlung (hier den von Abtreibungsgegnern angemeldeten "1000 Kreuze Marsch") zu äußern bzw. den Marsch am Weitergehen zu hindern, nicht erfasst, ganz abgesehen davon, dass das Sitzen auf der Straße dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist, nicht gleichzuhalten ist. Wer sich auf die Straße setzt (oder legt), um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, ist aus diesem Grunde nicht "Fußgänger" im Sinne dieser Bestimmung. Wer sich bewusst auf die Straße setzt, um - wie im vorliegenden Sachverhalt - den Verkehr (hier den nach Versammlungsgesetz angemeldeten Marsch von Abtreibungsgegnern) in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob sich der solcherart die Straße Benützende zu Fuß oder mit einem Fahrzeug zu der Stelle begibt, an der er sich letztlich zum Zwecke der Verkehrsbehinderung auf die Straße legt oder setzt. Entscheidend ist vielmehr die Absicht und der Zweck dieses Handelns. In diesen Fällen benützt der Betreffende die Straße nicht mehr als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger, sondern losgelöst von dieser Eigenschaft als einer, dem es darum geht, durch sein Verhalten (hier durch eine Sitzblockade auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck zu missbrauchen. Sofern für ein solches Verhalten nicht ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß § 82 StVO vorliegt oder es sonst etwa gemäß § 86 StVO ausnahmsweise zulässig wäre - wovon im vorliegenden Sachverhalt aber nicht auszugehen ist, da eine Sitzblockade auf der Fahrbahn des Rudolfskais nach den Sachverhaltsfestellungen nie versammlungsrechtlich angemeldet wurde – wäre dadurch eine Verwirklichung der Tatbestände des § 99 Abs 3 lit d StVO (vgl. VwGH 24.3.1982, 3162/80), allenfalls auch gemäß § 99 Abs 4 lit c StVO zu prüfen. Im Hinblick auf die laut den Sachverhaltsfeststellungen von den Teilnehmern der Sitzblockade nicht befolgten Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht, die Fahrbahn zu verlassen, käme auch eine Übertretung des § 99 Abs 3 lit j iVm § 97 Abs 4 StVO in Betracht.Sofern für ein solches Verhalten nicht ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO vorliegt oder es sonst etwa gemäß Paragraph 86, StVO ausnahmsweise zulässig wäre - wovon im vorliegenden Sachverhalt aber nicht auszugehen ist, da eine Sitzblockade auf der Fahrbahn des Rudolfskais nach den Sachverhaltsfestellungen nie versammlungsrechtlich angemeldet wurde – wäre dadurch eine Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO vergleiche VwGH 24.3.1982, 3162/80), allenfalls auch gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, StVO zu prüfen. Im Hinblick auf die laut den Sachverhaltsfeststellungen von den Teilnehmern der Sitzblockade nicht befolgten Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht, die Fahrbahn zu verlassen, käme auch eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 4, StVO in Betracht. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschuldigte wegen einer Übertretung des § 76 Abs 1 StVO eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschuldigte wegen einer Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 3162/80) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 3162/80) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2496.6.2016