Obsah (9)
§§ 38§ 52§ 64§ 25a§ 102§ 106§ 10§ 19§ 134RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.02.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2341/7-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§§ 38, 50 Vw
GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden. Zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 38, 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden. Zu Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt
§ 52Abs 8 Vw
GVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde wird
§ 64Abs 2 VSt
G mit € 10,00 festgesetzt. Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer
§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 10,00 festgesetzt. Zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG hinsichtlich Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses die ordentliche Revision der belangten Behörde und hinsichtlich Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses die ordentliche Revision des Beschwerdeführers und der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die ordentliche Revision der belangten Behörde und hinsichtlich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die ordentliche Revision des Beschwerdeführers und der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9.9.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "1. Sie haben am 12.04.2014 um 11:55 Uhr in Salzburg, Peter-Pfenninger-Straße 45 als Lenker(
- in)des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen yyy den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. 2. Sie haben am 12.04.2014 um 11:55 Uhr in Salzburg, Peter-Pfenninger-Straße 45 als Lenker(
- in)des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen yyy die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 134 Abs 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFGParagraph 134, Absatz 3 d, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG § 102 Abs 3. KFGParagraph 102, Absatz 3, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 70,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs 3d KFGParagraph 134, Absatz 3 d, KFG € 50,00 0 Tage(
- n)10 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 140,00 Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall das Straferkenntnis mit. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der gesamte Betrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.10.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der LPD Salzburg als belangte Behörde vom 09.09.2015, zugestellt am 21.09.2015, binnen offener Frist Beschwerde: Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wird vollinhaltlich angefochten und eine ersatzlose Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
- Verletzung der Verfahrensvorschriften: Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren unter Anderem in meiner letzten Stellungnahme eine ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger beantragt, wobei ich auch eine Reihe von Fragen aufgeworfen habe, die vom Meldungsleger zu beantworten gewesen wären. Ungeachtet der für die erstinstanzliche Behörde geltenden Offizialmaxime und meiner dezidierten Anträge und Fragen ist die erstinstanzliche Behörde meinen Beweisanträgen nicht nachgegangen, sondern hat in vorgreifender Beweiswürdigung in ihrem Erkenntnis ausschließlich den Ausführungen des Meldungslegers geglaubt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Bei Durchführung der von mir angebotenen Beweise und einer korrekten objektiven Würdigung der widersprechenden Beweisergebnisse hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich zu einer ersatzlosen Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gelangen müssen. Dies belastet das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit. Die von mir bereits in
- Instanz beantragten Beweise werden daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen sein.
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung: Das angefochtene Straferkenntnis der LPD Salzburg erweist sich jedoch auch inhaltlich als rechtswidrig. Entgegen des gegen mich erhobenen Tatvorwurfes habe ich keinesfalls die mir angelasteten Taten begangen, zumal ich sehr wohl den Sicherheitsgurt verwendet und auch das Lenkrad des von mir gelenkten Fahrzeuges mit zumindest einer Hand festgehalten habe. Die Angaben des Meldungslegers lassen sich nur durch dessen mangelnde Objektivität, andererseits eine im Vorbeifahren sehr schlechte Wahrnehmungsmöglichkeit für den Meldungsleger begründen, der offenbar aufgrund des schlechten Kontrastes zwischen meiner Bekleidung und dem Sicherheitsgurt diesen nicht gesehen hat, als ich an ihm vorbeigefahren bin. Vor allem aber habe ich - wie bereits in meinen vorangehenden Stellungnahmen dargelegt - während der ganzen Fahrt, insbesondere zur mir angelasteten Tatzeit und am angeblichen Tatort das Lenkrad mit einer Hand festgehalten. Richtig ist lediglich, dass ich in der
- Hand das Mobiltelefon gehalten habe, um auf die Uhr zu sehen. Diese Körperhaltung dürfte der Meldungsleger dahingehend missverstanden haben, dass ich SMS geschrieben hätte. Die Behauptung des Meldungslegers, dass ich SMS geschrieben hätte, ist schon aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze und der Lebenserfahrung widerlegt, zumal sicherlich nicht wahrgenommen werden kann, was genau ein sich annähernder und vorbeifahrender Fahrzeuglenker mit seinem in der Hand gehaltenen Mobiltelefon macht. Tatsächlich habe ich wie gesagt lediglich auf das Display des Handys geblickt. Selbst wenn ich aber tatsächlich SMS geschrieben hätte - was nicht den Tatsachen entspricht und daher ausdrücklich bestritten wird - wäre ich nicht für ein derartiges Verhalten zur Verantwortung gezogen worden. Mangels einer entsprechenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a VStG würde eine diesbezügliche Bestrafung ausscheiden.Mangels einer entsprechenden Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG würde eine diesbezügliche Bestrafung ausscheiden. Tatsache ist aber, dass ich niemals mit beiden Händen das Lenkrad losgelassen habe, sodass der mir im Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf ins Leere geht. Völlig unnachvollziehbar und der Lebenserfahrung widersprechend ist auch die Behauptung, dass ich das Handy mit beiden Händen oberhalb des Lenkrades gehalten hätte. Selbst bei einem derartigen Verhalten wäre es problemlos möglich, neben dem Handy auch das Lenkrad in einer oder in sogar beiden Händen zu halten. Dies auch wenn man SMS schreibt. Unabhängig davon wird aber der gegenständliche Tatvorwurf auch durch die Spezialnorm des unzulässigen Verwendens eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Autofahrt (Hantieren mit dem Mobiltelefon) verdrängt. Wegen meines derartigen Verhaltens wurde ich aber weder verfolgt, noch bestraft. Besonders hervorheben möchte ich jedenfalls nochmals die Widersprüchlichkeit der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, an dem dieser einerseits vermeint hat, dass beim Vorbeibewegen des Fahrzeuges an ihm das Handy mit beiden Händen oberhalb des Lenkrades gehalten worden wäre, andererseits aber nicht davon die Rede ist, dass der Lenker das Lenkrad nicht gehalten hätte. Weiters wurde widersprüchlich im drittletzten Punkt der Sachverhaltsdarstellung angeführt, dass sich das Nichthalten des Lenkrades erst bei der Anzeigenerstattung ergeben hätte. Dies steht natürlich wiederum im Widerspruch damit, dass der Meldungsleger eine derartige Wahrnehmung (Nichtfesthalten des Lenkrades mit auch nur einer Hand) beim Vorbeibewegen an ihm gemacht hätte. Insgesamt zeigt sich, dass in der Aussage des Meldungslegers Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen bzw. Vermutungen vermischt werden, weshalb letztlich den Ausführungen des Meldungslegers kein ausreichender Glaube geschenkt werden kann. Dem gegenüber habe ich von vornherein die mir zu Unrecht angelasteten Taten bestritten. Selbst wenn ich während der Fahrt SMS geschrieben hätte, so wäre dies wohl nicht in einer künstlich hochhaltenden Position über dem Lenkrad vorgenommen worden, sondern im Bereich des Schosses. Letztlich ist auch der Tatort hinsichtlich des Spruchpunktes 2 nicht nachvollziehbar, zumal dieser angeblich auf Höhe des Hauses Peter-Pfenninger-Straße 45 gelegen wäre. Im selben Zug spricht aber der Meldungsleger davon, dass ich an diesem Tatort das Handy oberhalb des Lenkrades gehalten hätte, wobei aber keine Rede davon war, dass ich das Lenkrad nicht auch sogleich mit zumindest einer Hand festgehalten hätte. Hingegen stimmt der mir angelastete Tatort nicht mit dem Anhalteort auf Höhe der Kreuzung mit der Norbert-Brüll-Straße überein, wo sich dann angeblich bei der Anzeigenerstattung das Nichthalten des Lenkrades ergeben hätte. Abgesehen von diesen Widersprüchen und Unschlüssigkeiten hat der Meldungsleger bis dato keine Angaben dahingehend gemacht, wieso er meine Tätigkeit beim Lenken eines Fahrzeuges so genau beobachtet hätte und welche Kleidung ich anhatte (Kontrast zum Gurt, ... ). Auch meine angebliche Rechtfertigung, dass viele Leute telefonieren würden, passt nicht zum angeblichen Vorhalt des Meldungslegers, das Lenkrad nicht mit zumindest einer Hand festgehalten zu haben, zumal doch von einem Festhalten des Lenkrades keine Rede war. Aus all diesen Gründen stelle ich die Anträge das zuständige Landesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von mir angebotenen Beweise durchführen; und b) meiner Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der LPD Salzburg ersatzlos aufheben und eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügen" Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes verlesen, der Beschwerdeführervertreter angehört und Herr Kontrollinspektor A. Z. als Zeuge einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer selbst ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer hat am 12.4.2014 um 11.55 Uhr in 5020 Salzburg vor dem Objekt Peter-Pfenninger-Straße 45 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen yyy (D) einerseits den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet und andererseits das Lenkrad des Fahrzeuges während der Fahrt nicht mit mindestens einer Hand festgehalten. Dies wurde von Herrn KI A. Z. von der Polizeiinspektion Taxham wahrgenommen, der sich zivil adjustiert vor dem Objekt Peter-Pfenninger-Straße 45 am Gehsteig befunden und seine Wahrnehmung per Funk an Kollegen weitergegeben hat. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von diesen Kollegen etwa 200 Meter weiter auf Höhe der Norbert-Brüll-Straße angehalten. Zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch KI A. Z. hat der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon mit beiden Händen oberhalb der Lenkvorrichtung gehalten, und zwar auf Augenhöhe mit beiden Händen. Er hat dabei am Display getippt. Dabei hat er auch nicht seine Unterarme am Lenkrad abgestützt, sondern hat er das Mobiltelefon vor seinem Gesicht frei gehalten. Der Beschwerdeführer ist zum damaligen Zeitpunkt etwa Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung hat der Beschwerdeführer verweigert. Beweiswürdigend ist zu diesen Feststellungen festzuhalten, dass diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und insbesondere auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.12.2015 gründen. Der Zeuge KI A. Z. hat den Vorfall in jeder Weise glaubwürdig geschildert. Umstände, die Anlass geben würden, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Andere Ermittlungsergebnisse, etwa eine Schilderung der Vorkommnisse durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, hat das Beweisverfahren mangels Erscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 nicht gezeitigt. Auf der Grundlage der Angaben in der Anzeige und der Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen KI A. Z. waren daher die obigen Feststellungen zu treffen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
§ 102
Abs 3 dritter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der zur Tatzeit geltenden Fassung muss der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen.
Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der zur Tatzeit geltenden Fassung muss der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen.
§ 106
Abs 2 KFG 1967 sind für den Fall, dass ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs 5 leg cit Anwendung findet.
Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 sind für den Fall, dass ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, leg cit Anwendung findet. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen waren die Verwaltungsübertretungen im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich § 106 Abs 2 KFG 1967 als auch hinsichtlich § 102 Abs 3 KFG 1967 in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen waren die Verwaltungsübertretungen im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 als auch hinsichtlich Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unmöglich gewesen wäre oder ihm das Anlegen des Sicherheitsgurtes und das Festhalten der Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand nicht zugemutet hätte werden können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer vorliegend bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er es jedenfalls ernstlich für möglich halten und sich damit abgefunden haben musste, dass er während der Fahrt einerseits den Sicherheitsgurt nicht angelegt und andererseits die Lenkvorrichtung mit keiner Hand festgehalten hat. Dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unmöglich gewesen wäre oder ihm das Anlegen des Sicherheitsgurtes und das Festhalten der Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand nicht zugemutet hätte werden können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer vorliegend bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er es jedenfalls ernstlich für möglich halten und sich damit abgefunden haben musste, dass er während der Fahrt einerseits den Sicherheitsgurt nicht angelegt und andererseits die Lenkvorrichtung mit keiner Hand festgehalten hat. Zur Strafbemessung:
§ 10Abs 1 VSt
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 134 Abs 3d KFG 1967 sieht für eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 2 leg cit eine Geldstrafe bis zu € 72,00 vor; bei einer Übertretung nach § 102 Abs 3 KFG 1967 ist
§ 134Abs 1 leg cit eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu verhängen.
Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG 1967 sieht für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz 2, leg cit eine Geldstrafe bis zu € 72,00 vor; bei einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 ist
Paragraph 134, Absatz eins, leg cit eine Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu verhängen. Das Tragen eines Sicherheitsgurtes dient vor allem dem Selbstschutz und soll schwerwiegende Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalles hintanhalten. Bei allfälligen Schmerzensgeldansprüchen im Fall der Tötung oder Verletzung einer zum Tragen eines Sicherheitsgurtes verpflichteten Person durch einen Unfall kann die Verletzung der Anlegeverpflichtung ein Mitverschulden begründen. Das Nichtfesthalten der Lenkvorrichtung mit zumindest einer Hand beeinträchtigt die Verkehrssicherheit wesentlich, was regelmäßig auch zu schwerwiegenden Verkehrsunfällen führen kann. Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Aufgrund einer Vormerkung ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Als Erschwerungsgrund war vorliegend die bedingt vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung zu berücksichtigen, zumal vorliegend zur Verwirklichung der Delikte bereits Fahrlässigkeit genügt hätte. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführervertreters von leicht unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Hinsichtlich Punkt
- hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von einem Prozent des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes wäre in Ansehung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verstoßes gegen den Schutzzweck der Bestimmung, der in der Sicherstellung der verkehrssicheren Handhabung des Fahrzeuges durch den Lenker besteht, und des letztlich uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus in Betracht zu ziehen gewesen, eine höhere Geldstrafe zu verhängen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ist dem Verwaltungsgericht eine Straferhöhung verwehrt; für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bleibt jedenfalls aber kein Raum. Hinsichtlich Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine Geldstrafe von höchstens € 72,00 vorsieht. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 70,00 verhängt. Selbst unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände erscheint dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Ausschöpfen des Strafrahmens in einem Umfang von ca 97 Prozent als unangemessen hoch. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände eine Geldstrafe von € 50,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden als angemessen zu qualifizieren. Eine weitere Reduzierung der Strafe war aber sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen nicht möglich. Hinsichtlich Punkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde neu festzusetzen, wobei
§ 64Abs 2 VSt
G der Beitrag mit € 10,00 (Mindestbeitrag) zu bemessen war, und hatte der Beschwerdeführer
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen stützt sich die Kostenentscheidung auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde neu festzusetzen, wobei
Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Beitrag mit € 10,00 (Mindestbeitrag) zu bemessen war, und hatte der Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen stützt sich die Kostenentscheidung auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist
§ 25aAbs 4 Vw
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen. Diesbezüglich steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Hinsichtlich Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen. Diesbezüglich steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2341.7.2016