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{'item': 'LVwG-12/30/30-2016'}

Obsah (13)§ 28§ 35§ 25aArt 130§ 87Art 132§ 30§49a§ 129§ 130§ 39§ 29§24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlLVwG-12/30/30-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 6 Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdepunkte

  1. a)(Nichtbekanntgabe der Dienstnummer der 2. Beamtin) und
  2. b)(unzulässige Identitätsfeststellung) als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Beschwerdepunkte
  3. c)(unzulässige Wegweisung aus der Wohnung),
  4. d)(unzulässige Wegweisung des Landes),
  5. e)(unzulässige Verfolgung und Observation),
  6. f)(unzulässige Durchsuchung des Fahrzeuges, der Handtasche und des Mobiltelefones) und
  7. g)(unzulässige Abnahme von Bargeld) mangels jeweiliger Feststellung eines anfechtbaren behördlichen Befehls- und Zwangsaktes als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdepunkte

  1. a)(Nichtbekanntgabe der Dienstnummer der 2. Beamtin) und
  2. b)(unzulässige Identitätsfeststellung) als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Beschwerdepunkte
  3. c)(unzulässige Wegweisung aus der Wohnung),
  4. d)(unzulässige Wegweisung des Landes),
  5. e)(unzulässige Verfolgung und Observation),
  6. f)(unzulässige Durchsuchung des Fahrzeuges, der Handtasche und des Mobiltelefones) und
  7. g)(unzulässige Abnahme von Bargeld) mangels jeweiliger Feststellung eines anfechtbaren behördlichen Befehls- und Zwangsaktes als unzulässig zurückgewiesen., 2. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde

§ 35Abs 1 Vw

GVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 887,-- (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,60, Verhandlungsaufwand € 461,--) binnen zwei Wochen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 887,-- (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,60, Verhandlungsaufwand € 461,--) binnen zwei Wochen zu erstatten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein, wie folgt: „1. Beschwerdegegenstand Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (u.a. durch die Polizeibeamtin mit der Dienstnummer xxxxx) am 16.07.2015 erhebt die Beschwerdeführerin

Art 130Abs. 1 Z 2 Nm Art 132 Abs. 2 B-VG durch ihre ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (u.a. durch die Polizeibeamtin mit der Dienstnummer xxxxx) am 16.07.2015 erhebt die Beschwerdeführerin

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, Nm Artikel 132, Absatz 2, B-VG durch ihre ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.

  1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hatte sich im Zeitraum von Mittwoch, den 08.07.2015 bis Freitag, den 17.07.2015, gemeinsam mit einem Bekannten in einer Ferienwohnung in N., O. (Bundesland Salzburg) eingemietet. Der Zweck dieses Aufenthaltes war unter anderem ein beruflicher und war die Beschwerdeführerin in dieser Zeit immer wieder arbeiten. Am Donnerstag, den 16.7.2015 hielt die Beschwerdeführerin eine Schulung und wurde ihr unterwegs ihre Brieftasche mit ihren Bankkarten und Bargeld entwendet. Am Abend des 16.7.2015 informiert die Vermieterin der Wohnung, Frau Z. P., die Beschwerdeführerin mit einem Zettel darüber, dass sie am selben Abend abrechnen wolle, da sie am Freitag außer Haus sei. Frau P. übergab der Beschwerdeführerin hierzu zunächst eine Kostenaufstellung über € 727,
  2. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes ihrer Brieftasche weder Bargeld noch ihre Kreditkarte besaß, bat sie die Vermieterin darum, das Geld überweisen zu können bzw. ihr die Kreditkartennummer als Sicherheit zu geben. Alternativ dazu wäre die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen, das Geld am darauffolgenden Montag/Dienstag vorbei zu bringen bzw. sich zur Übergabe des Geldes mit Frau P. in A., Deutschland, zu treffen, wo deren Mann als Arzt arbeitet. Frau P., welche bis zu diesem Zeitpunkt keinen Ausweis von der Beschwerdeführerin verlangt hatte, wollte diesen sodann sehen und verlangte sie zudem ein Pfand als Sicherheit. Die Beschwerdeführerin übergab ihren Personalausweis und ihren Laptop. sowie eine teure Fliegeruhr als Pfand. Der Bekannte der Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Stadt und wartete dort auf sie. Da Frau P. erklärte. sie wolle mit ihrem Mann wegen des weiteren Vorgehens Rücksprache halten. begab sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Fahrzeug. um etwas zu holen. Frau P. kam sogleich auf die Beschwerdeführerin zugestürzt und forderte sie auf. hier zu bleiben. Ebenfalls traf zeitgleich die Polizei, nämlich zwei weibliche Polizeibeamte der Polizeiinspektion GG ein. Auf ihre Nachfrage hin gaben die Polizeibeamten an, dass die Beschwerdeführerin Einmietbetrug begehen würde. Dem Verlangen der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe des Namens und der Dienstnummer der Polizeibeamten wurde zunächst nicht gefolgt. Die Polizeibeamten verlangten sodann die Rufnummer des Mannes der Beschwerdeführerin und überprüften ebenfalls die Identität der Beschwerdeführerin, welche bestätigt wurde. Die Polizeibeamten forderten die Beschwerdeführerin sodann auf, unverzüglich die Wohnung zu verlassen und das Geld hierfür aufzutreiben. Es wurde der Beschwerdeführerin weder gestattet etwas zu essen oder zu trinken, noch persönliche Dinge mitzunehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlasse, wurde ihr von den Polizeibeamten die Festnahme angedroht. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführerin der Schlüssel für die Wohnung von den Polizeibeamten abgenommen und der Vermieterin übergeben, wobei hier der Beschwerdeführerin zugesagt wurde, dass der Bekannte der Beschwerdeführerin Zugang zur Wohnung erhalten würde, sofern er später zurückkommt. Die Beschwerdeführerin wollte sodann nach Hause (I., J.) fahren, um dort das Geld zu besorgen. Da sie drei Stunden Fahrt bis nach Hause vor sich hatte, beabsichtigte sie zuvor noch im Ort einen Kaffee zu trinken. Die beiden Polizeibeamten verfolgten die Beschwerdeführerin in die Fußgängerzone und brüllten sie an, wieso sie nicht unverzüglich nach Hause fahre. Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie noch einen Kaffee trinken wolle, woraufhin die Polizeibeamten antworteten, wie das gehen solle, wo sie doch keine Brieftasche mehr habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie noch ihre Geldbörse mit etwas Geld habe. Die beiden Polizeibeamten stiegen sodann aus ihrem Fahrzeug aus, rissen der Beschwerdeführerin die Handtasche von der Schulter und durchsuchten die Tasche in aller Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin hat diesem Vorgehen vehement widersprochen, was die Polizeibeamten jedoch nicht interessierte.Die Beschwerdeführerin wollte sodann nach Hause (römisch eins., J.) fahren, um dort das Geld zu besorgen. Da sie drei Stunden Fahrt bis nach Hause vor sich hatte, beabsichtigte sie zuvor noch im Ort einen Kaffee zu trinken. Die beiden Polizeibeamten verfolgten die Beschwerdeführerin in die Fußgängerzone und brüllten sie an, wieso sie nicht unverzüglich nach Hause fahre. Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie noch einen Kaffee trinken wolle, woraufhin die Polizeibeamten antworteten, wie das gehen solle, wo sie doch keine Brieftasche mehr habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie noch ihre Geldbörse mit etwas Geld habe. Die beiden Polizeibeamten stiegen sodann aus ihrem Fahrzeug aus, rissen der Beschwerdeführerin die Handtasche von der Schulter und durchsuchten die Tasche in aller Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin hat diesem Vorgehen vehement widersprochen, was die Polizeibeamten jedoch nicht interessierte. Die Polizeibeamten nahmen der Beschwerdeführerin - ohne deren Einverständnis – sodann die in der Geldbörse befindlichen € 100,00 ab und teilten ihr mit, dass sie dieses Geld nun Frau P. als Anzahlung bringen würden. Die Beschwerdeführerin musste hier mit Nachdruck fordern, dass ihr zumindest ein Beleg hierfür ausgestellt wird. Ebenfalls wurden der Beschwerdeführerin bei der Durchsuchung der Handtasche ihre beiden Handys - dienstlich und privat - abgenommen und wurden diese - trotz Widerspruch der Beschwerdeführerin - untersucht. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Fahrzeug zu gehen, welches sich in einem Parkhaus befand, und wurde auch dieses durchsucht. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, was die Polizeibeamten denn suchen, bekam sie keine Antwort, sondern wurde ihr vielmehr angedroht, dass sie verhaftet würde, wenn sie nicht still wäre. Diese Drohung erfolgte zumindest fünf Mal. Die Beschwerdeführerin wurde von den Polizeibeamten nach ihrem Einkommen gefragt und wurde ihre dienstliche Visitenkarte fotografiert, wobei ihr angedroht wurde, dass sie auch in ihrer Firma Ärger durch die Polizeibeamten bekommen würde. Bei der Durchsuchung der Handys mussten die Polizeibeamten die Nummer des Bekannten der Beschwerdeführerin gesucht haben, denn sie riefen diesen anschließend an. Erst nach diesem Telefonat ließen die Polizeibeamten von der Beschwerdeführerin ab und verfolgten sie nicht weiter. Der Beschwerdeführerin wurde trotz mehrmaligem Nachfragen nur die Dienstnummer einer Polizeibeamtin mit der Nummer xxxxx bekannt gegeben.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 16.07.
  4. Die am 27.08.2015 innerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

§ 87

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) haben alle Bürgerinnen Anspruch darauf, dass ihm/ihr gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht. Diese Bestimmung räumt den Betroffenen ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. Dieses Recht wird durch § 88 SPG umgesetzt. Nach § 88 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die darlegen, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin ist die von der polizeilichen Maßnahme unmittelbar Betroffene (Beschwerdelegitimation).

Paragraph 87, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) haben alle Bürgerinnen Anspruch darauf, dass ihm/ihr gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht. Diese Bestimmung räumt den Betroffenen ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. Dieses Recht wird durch Paragraph 88, SPG umgesetzt. Nach Paragraph 88, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die darlegen, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin ist die von der polizeilichen Maßnahme unmittelbar Betroffene (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdeführerin wurde durch das Verhalten der Polizei (2 Polizistinnen) in ihren subjektiven einfachgesetzlich gewährleisteten und verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechten verletzt und ist daher

Art 132

Abs 2 B-VG zur Beschwerde legitimiert.Die Beschwerdeführerin wurde durch das Verhalten der Polizei (2 Polizistinnen) in ihren subjektiven einfachgesetzlich gewährleisteten und verfassungsgesetzlich gewährleistet Rechten verletzt und ist daher

Artikel 132, Absatz 2, B-VG zur Beschwerde legitimiert.

Der Beschwerdeführerin wurde trotz mehrmaligem Nachfragen nicht die Dienstnummer der zweiten Polizistin bekannt geben und liegt hier eine Verletzung des Rechtes auf Bekanntgabe der Dienstnummer

§ 30Abs.

1 Z 2 SPG vor. Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin erfolgte durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und zu Unrecht. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Recht auf Feststellung der Identität nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verletzt.Der Beschwerdeführerin wurde trotz mehrmaligem Nachfragen nicht die Dienstnummer der zweiten Polizistin bekannt geben und liegt hier eine Verletzung des Rechtes auf Bekanntgabe der Dienstnummer

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, SPG vor. Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin erfolgte durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und zu Unrecht. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Recht auf Feststellung der Identität nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verletzt. Die Abnahme des Wohnungsschlüssels und die Wegweisung durch die Polizei stellt einen Akt unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, welcher ohne gesetzliche Grundlage und zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums nach Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch den Versuch der Polizei, sie durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Landes zu verweisen,

dem

  1. Zusatzprotokoll Artikel 2 der EMRK Artikel 2 in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Verfolgung und Überwachung in ihrem einfachgesetzlichen Recht nicht verfolgt bzw. überwacht zu werden, sowie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.Die Abnahme des Wohnungsschlüssels und die Wegweisung durch die Polizei stellt einen Akt unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, welcher ohne gesetzliche Grundlage und zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums nach Artikel eins, Absatz eins, des
  2. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch den Versuch der Polizei, sie durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Landes zu verweisen,

dem

  1. Zusatzprotokoll Artikel 2 der EMRK Artikel 2 in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Verfolgung und Überwachung in ihrem einfachgesetzlichen Recht nicht verfolgt bzw. überwacht zu werden, sowie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Die Durchsuchung des Fahrzeuges, der Handtasche und der Handys durch die Polizei stellt einen Akt unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, welcher ohne gesetzliche Grundlage und zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde hier in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums und der Privatsphäre verletzt. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin durch Abnahme von € 100,00 durch die Polizeibeamten durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist örtlich zuständig. Nach § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG richtet sich in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte eine Unterkunft in N., O. gemietet. O. ist eine Ortschaft und Katastralgemeinde der politischen Gemeinde GG im Nordosten des österreichischen Bundeslandes Salzburg. Dort wurde die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen und ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist örtlich zuständig. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte eine Unterkunft in N., O. gemietet. O. ist eine Ortschaft und Katastralgemeinde der politischen Gemeinde GG im Nordosten des österreichischen Bundeslandes Salzburg. Dort wurde die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen und ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg.
  2. Beschwerdegründe a.) Bekanntgabe der Dienstnummer Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin nicht die Dienstnummer der zweiten Polizeibeamtin bekannt gegeben.

§ 30Abs. 1 SPG ist bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung der Betroffene

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, SPG ist bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung der Betroffene 1.) auf sein Verlangen von Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren; 2.) auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen; 3.) berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen; 4.) berechtigt, für die Amtshandlunq bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen Die Beschwerdeführerin wurde daher in ihrem Recht auf Bekanntgabe der Dienstnummer nah § 30 Abs. 1 Z 2 SPG verletzt.nah Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, SPG verletzt. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin b.) unzulässige Identitätsfeststellung Die Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten erfolgte ebenfalls nicht zu Recht. Entsprechend § 35 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen nur ermächtigt,Entsprechend Paragraph 35, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen nur ermächtigt, 1.) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; 2.) wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort a.) mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder b.) flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen; 3.) wenn er sich anscheinend Im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint; 4.) wenn der dringende Verdacht besteht. dass sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 5.) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich a.) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB) oder b.) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder c.) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat;5.) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich a.) um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) oder b.) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder c.) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat; 6.) wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch Andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten; 7.) wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtliche strafbare Handlungen typisch sind; 8.) wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;8.) wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den Paragraphen 36 a, Absatz 3 und 4 und 38 a Absatz eins und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist; 9.) wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

§49aund die Durchsetzung desselben notwendig ist. Eine Identitätsfeststellung entsprechend § 118 Abs. 1 St

PO ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.Eine Identitätsfeststellung entsprechend Paragraph 118, Absatz eins, StPO ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten. Bei der Beschwerdeführerin lagen weder die Voraussetzungen der Identitätsfeststellung nach § 35 SPG. noch jene nach § 118 StPO vor. Die Beschwerdeführerin hatte eine Unterkunft bis 17.07.2015 gemietet. Am 16.07.2015 führte sie ein Gespräch mit der Vermieterin und klärte sie diese über den Verlust ihrer Brieftasche auf. Hierin ist keinesfalls eine strafbare Handlung zu erblicken. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin der Vermieterin freiwillig ein Pfand gab und sohin kein finanzieller Schaden zu befürchten war.Bei der Beschwerdeführerin lagen weder die Voraussetzungen der Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG. noch jene nach Paragraph 118, StPO vor. Die Beschwerdeführerin hatte eine Unterkunft bis 17.07.2015 gemietet. Am 16.07.2015 führte sie ein Gespräch mit der Vermieterin und klärte sie diese über den Verlust ihrer Brieftasche auf. Hierin ist keinesfalls eine strafbare Handlung zu erblicken. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin der Vermieterin freiwillig ein Pfand gab und sohin kein finanzieller Schaden zu befürchten war. Die Voraussetzungen der Identitätsfeststellung nach dem Fremdenpolizeigesetz lagen ebenfalls nicht vor. Die Feststellung der Identität durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte zu Unrecht und wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung der Identität nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verletzt. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin c.) unzulässige Wegweisung aus der Wohnung Der Beschwerdeführerin wurde von den Polizeibeamten unzulässigerweise der Schlüssel der Unterkunft abgenommen und sie von der Unterkunft weggewiesen. Nach Art. 1 Abs. 1 des

  1. Zusatzprotokolls zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.Der Beschwerdeführerin wurde von den Polizeibeamten unzulässigerweise der Schlüssel der Unterkunft abgenommen und sie von der Unterkunft weggewiesen. Nach Artikel eins, Absatz eins, des
  2. Zusatzprotokolls zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fällt neben dem Eigentum an körperlichen Sachen auch das Mietrecht. Ein Eigentumseingriff liegt immer dann vor, wenn ein unter dem Eigentumseingriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird. Als Rechtsgrundlage der Befugnisse einer Wegweisung durch Organe der öffentlichen Sicherheit käme Beispielsweise § 38 SPG in Betracht, wobei dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Es bestand am gegenständlichen Ort keine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und handelte es sich auch um keinen Vorfallsort oder Gefahrenbereich.Als Rechtsgrundlage der Befugnisse einer Wegweisung durch Organe der öffentlichen Sicherheit käme Beispielsweise Paragraph 38, SPG in Betracht, wobei dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Es bestand am gegenständlichen Ort keine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und handelte es sich auch um keinen Vorfallsort oder Gefahrenbereich. Zwar sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 38 Abs. 5 SPG ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. Im gegenständlichen Fall hatte jedoch die Beschwerdeführerin die Unterkunft bis 17.07.2015 gemietet, weshalb sie zum Vorfallszeitpunkt berechtigt war, sich dort aufzuhalten.Zwar sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 38, Absatz 5, SPG ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. Im gegenständlichen Fall hatte jedoch die Beschwerdeführerin die Unterkunft bis 17.07.2015 gemietet, weshalb sie zum Vorfallszeitpunkt berechtigt war, sich dort aufzuhalten. Die Abnahme des Wohnungsschlüssels und die Wegweisung durch die Polizei stellt einen Akt unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, welcher ohne gesetzliche Grundlage und zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums verletzt. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin d.) unzulässige Wegweisung des Landes Zudem wurde von den Polizisten versucht, die Beschwerdeführerin des Landes zu verweisen. Entsprechend des
  3. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 hat jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Versuch der Polizeibeamten die Beschwerdeführerin durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus dem Land zu verweisen, erfolgte ohne Rechtsgrundlage und wäre die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit verletzt worden. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin e.) unzulässige Verfolgung und Überwachung und Kontrolle Die Beschwerdeführerin wurde durch die Verfolgung und Überwachung nach dem Verlassen der Unterkunft in ihren subjektiven einfachgesetzlichen Rechten verletzt, insbesondere in ihrem Recht, dass eine Observation und eine verdeckte Ermittlung nicht zulässig ist. Eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme darf nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht, wobei zudem die Verhältnismäßigkeit

SPG eingehalten werden muss. Die Beschwerdeführerin wurde durch die beschriebene Maßnahme (Verhalten) der Polizeibeamten sogar in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit der Person und in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verletzt.Die Beschwerdeführerin wurde durch die beschriebene Maßnahme (Verhalten) der Polizeibeamten sogar in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit der Person und in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, EMRK) verletzt.

§ 129St

PO ist eine Observation das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person. Die Polizistinnen haben ein unter Observation subsumierbares Verhalten gesetzt.

§ 130Abs 1 St

PO ist eine Observation aber nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die von den beiden Polizistinnen gesetzten Maßnahmen waren daher rechts- und gesetzwidrig.

Paragraph 129, StPO ist eine Observation das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person. Die Polizistinnen haben ein unter Observation subsumierbares Verhalten gesetzt.

Paragraph 130, Absatz eins, StPO ist eine Observation aber nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die von den beiden Polizistinnen gesetzten Maßnahmen waren daher rechts- und gesetzwidrig. Das SPG sieht nicht vor, dass eine Bürqerin oder ein Bürger, der keiner konkreten Straftatverdächtig ist, weiter verfolgt und überwacht werden darf. Es gibt kein Gesetz, welches dies der Polizei erlauben würde, die Polizistinnen handelten daher rechts- und gesetzwidrig. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin f.) Unzulässige Durchsuchung des Fahrzeuges, der Handtasche und der Handys Die Durchsuchung des Fahrzeuges, der Handtasche und der Handys der Beschwerdeführerin erfolgte ohne Rechtsgrundlage.

§ 39Abs.

3 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der SucheGemäß Paragraph 39, Absatz 3, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche 1.) nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint; 2.) nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht; 3.) nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist (§39 Abs. 3 SPG).3.) nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist (§39 Absatz 3, SPG). Entsprechen § 39 Abs. 7 SPG ist bei der Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und dass Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden.Entsprechen Paragraph 39, Absatz 7, SPG ist bei der Handhabung der Befugnisse der Absatz 3 bis 6 besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahren und dass Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Entsprechend § 119 Abs. 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.Entsprechend Paragraph 119, Absatz eins, StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben (§ 121 Abs. 1 StPO).Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben (Paragraph 121, Absatz eins, StPO). Im gegenständlichen Fall lagen weder die Voraussetzungen der Durchsuchung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin nach § 39 SPG, noch nach § 119 StPO vor. Die Beschwerdeführerin wurde zudem nicht aufgefordert, die Durchsuchung zuzulassen bzw. das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mehrmals nach dem Zweck der Durchsuchung bzw. nach dem Gegenstand gefragt und wurde ihr keine Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde daher in ihrem Recht, dass ihr Fahrzeug, ihre Handtasche und ihr Handy nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung durchsucht wird, verletzt.Im gegenständlichen Fall lagen weder die Voraussetzungen der Durchsuchung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin nach Paragraph 39, SPG, noch nach Paragraph 119, StPO vor. Die Beschwerdeführerin wurde zudem nicht aufgefordert, die Durchsuchung zuzulassen bzw. das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mehrmals nach dem Zweck der Durchsuchung bzw. nach dem Gegenstand gefragt und wurde ihr keine Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde daher in ihrem Recht, dass ihr Fahrzeug, ihre Handtasche und ihr Handy nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung durchsucht wird, verletzt. Die Durchsuchung des Fahrzeuges, der Handtasche und der Handys durch die Polizei stellt einen Akt unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, welcher ohne gesetzliche Grundlage und zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums und der Privatsphäre verletzt. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin g.) unzulässige Abnahme von Bargeld Wie oben ausgeführt. wurden der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten € 100.00, welche sich in ihrer Geldbörse befanden, abgenommen. Hierdurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums verletzt. Nach Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt. und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.Nach Artikel eins, Absatz eins, des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt. und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Eine mögliche Rechtsgrundlage des Handelns der Polizeibeamten könnte § 42 Abs. 1 SPG darstellen. wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt sind, Sachen sicherzustellen, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlagen.Eine mögliche Rechtsgrundlage des Handelns der Polizeibeamten könnte Paragraph 42, Absatz eins, SPG darstellen. wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt sind, Sachen sicherzustellen, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlagen. Die Abnahme des Bargeldes der Beschwerdeführerin und die Ausfolgung desselben an die Vermieterin erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin h.) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit / Einschreiten ohne Rechtsgrundlage § 87 SPG regelt, dass jedermann "Anspruch darauf hat, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliehe Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht". Auch dagegen wurde verstoßen.Paragraph 87, SPG regelt, dass jedermann "Anspruch darauf hat, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliehe Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht". Auch dagegen wurde verstoßen.

§ 29

Abs 1 SPG sind Eingriffe in Rechte von Menschen - wenn diese erforderlich sind - nur soweit vorzunehmen, soweit sie die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahren. Hervorgehoben wird in Abs. 2 SPG, dass die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren Befugnissen die auszuwählen haben. die den Betroffenen am Wenigsten beeinträchtigt, sowie darauf Bedacht zu nehmen haben. dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den Schäden und Gefährdungen steht. Auch diese Rechtspflichten haben die Polizistinnen nicht berücksichtigt.

Paragraph 29, Absatz eins, SPG sind Eingriffe in Rechte von Menschen - wenn diese erforderlich sind - nur soweit vorzunehmen, soweit sie die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahren. Hervorgehoben wird in Absatz 2, SPG, dass die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von mehreren Befugnissen die auszuwählen haben. die den Betroffenen am Wenigsten beeinträchtigt, sowie darauf Bedacht zu nehmen haben. dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den Schäden und Gefährdungen steht. Auch diese Rechtspflichten haben die Polizistinnen nicht berücksichtigt. Das Nachfahren, Überwachen und Durchsuchen der persönlichen Gegenstände und des Fahrzeuges entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und ist völlig unverhältnismäßig. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin 5. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Anträge, 1.

§24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.

§24Absatz eins, Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§28Abs. 6 Vw

GVG für rechtswidrig zu erkläre sowie2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§28Absatz 6, Vw

GVG für rechtswidrig zu erkläre sowie 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“3. dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg hat zu dieser Beschwerde folgende Gegenäußerung erstattet und zwei Aktenstücke der Polizeiinspektion GG angeschlossen: „In der Anlage wird zur gegenständlichen Beschwerde betreffend Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der BH Salzburg-Umgebung ein Aktenvermerkt der PI GG vom 16.7.2015, GZ: Xxxxx, sowie eine "persönliche Meldung" von Frau Revlnsp Q.R. vom 15.9.2015, gleiche GZ, übermittelt. Wie aus diesen Unterlagen ersichtlich wurde die gesamte Amtshandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Kriminalpolizei erfolgten. Dies wird auch in der Beschwerde durch die ständigen Verweise auf die StPO so gesehen. Im gegenständlichen Fall wäre daher ein "Einspruch wegen Rechtsverletzung" gem. § 106 StPO bei der Staatsanwaltschaft die richtige Vorgehensweise und nicht die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wird daher beantragt die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.Wie aus diesen Unterlagen ersichtlich wurde die gesamte Amtshandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Kriminalpolizei erfolgten. Dies wird auch in der Beschwerde durch die ständigen Verweise auf die StPO so gesehen. Im gegenständlichen Fall wäre daher ein "Einspruch wegen Rechtsverletzung" gem. Paragraph 106, StPO bei der Staatsanwaltschaft die richtige Vorgehensweise und nicht die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wird daher beantragt die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Unabhängig davon wird den einzelnen Beschwerdepunkten ausgeführt:

  1. a)Bekanntgabe der Dienstnummer: Hierbei handelt es sich um keine Maßnahme unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt. Die behauptete Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer stellt, wenn überhaupt, eine Richtlinienverletzung dar. Eine Zuständigkeit der BH Salzburg-Umgebung ist nicht gegeben. Es wird beantragt diesen Beschwerdepunkt der zur Behandlung zuständigen Aufsichtsbehörde, der Landespolizeidirektion Salzburg, zuzuleiten.
  2. b)Unzulässige Identitätsfeststellung: Wie aus den übermittelten Unterlagen eindeutig nachvollziehbar bestand zum Zeitpunkt des erstmaligen Einschreitens bereits der Verdacht des Begehens einer gerichtlich strafbaren Handlung. Eine Identitätsfeststellung gem. § 35 Abs. 1 Z. 1 SPG war daher zulässig. Abgesehen davon erfolgte damals eine schlichte Feststellung der Identität von Frau H. G. Eine solche Feststellung ist jedoch eine Handlung die nicht in Rechte eines Menschen eingreift. Bei einer freiwilligen Folgeleistung, wie im gegenständlichen Fall, fehlt zudem jeglicher Zwangscharakter. Es liegt somit eine Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt nicht vor.Wie aus den übermittelten Unterlagen eindeutig nachvollziehbar bestand zum Zeitpunkt des erstmaligen Einschreitens bereits der Verdacht des Begehens einer gerichtlich strafbaren Handlung. Eine Identitätsfeststellung gem. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG war daher zulässig. Abgesehen davon erfolgte damals eine schlichte Feststellung der Identität von Frau H. G. Eine solche Feststellung ist jedoch eine Handlung die nicht in Rechte eines Menschen eingreift. Bei einer freiwilligen Folgeleistung, wie im gegenständlichen Fall, fehlt zudem jeglicher Zwangscharakter. Es liegt somit eine Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt nicht vor.
  3. c)Unzulässige Wegweisung aus der Wohnung: Frau H. G. wurde nicht aus der gemieteten Wohnung wegwiesen und wurden ihr auch nicht die Schlüssel abgenommen. Die Schlüsselübergabe an die Vermieterin erfolgte als Frau H. G. abreiste und somit ihr Mietrecht aufgegeben hatte. Es liegt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor.
  4. d)Unzulässige Wegweisung des Landes: In der Beschwerde ist nicht ausgeführt wann, wo und in welcher Form die Wegweisung aus dem Land erfolgt sein soll. Es kann daher inhaltlich nicht Stellung genommen werden. Abgesehen davon dass sie nicht erfolgte ist, stellt sie auch keine Ausübung von unmittelbarer Befehlsgewalt dar.
  5. e)Unzulässige Verfolgung und Überwachung und Kontrolle: Abgesehen davon dass Frau H. G. weder verfolgt noch überwacht wurde, liegt bei einer Observation auch keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor.
  6. f)Unzulässige Durchsuchung des Fahrzeuges der Handtasche und der Handys: Wie aus den Berichten der Polizeibeamtin ersichtlich hat Frau H. G. diesen Maßnahmen freiwillig zugestimmt. Bei einer freiwilligen Zustimmung bzw. Folgeleistung fehlt jeglicher Zwangscharakter und liegt somit ebenfalls keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Abgesehen davon wurden diese Amtshandlungen nicht im Gebiet der BH Salzburg-Umgebung sondern in OÖ, auf dem Gebiet der BH Gmunden gesetzt. Die BH Salzburg-Umgebung kann daher nicht belangte Behörde sein.
  7. g)Unzulässige Abnahme von Bargeld: Hier gelten die identen Ausführungen wie unter f).
  8. h)Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wie aus den Berichten der Polizeibeamtin nachvollziehbar wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets eingehalten. Da sich die Beschwerde in diesem Punkt wieder auf den örtlichen Bereich der BH Gmunden bezieht kann die BH Salzburg-Umgebung nicht belangte Behörde sein. Abgesehen davon, dass in keinem einzigen Fall eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde, ist die BH Salzburg-Umgebung auch teilweise örtlich nicht zuständig. In eventu wird daher beantragt die Beschwerde ab- und zurückzuweisen. Weiters wird beantragt der BH Salzburg-Umgebung

den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, den Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.“ In der Sache wurde am 17.11.2015 und am 12.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsbeistand vertreten war und als Partei gehört wurde. Die belangte Behörde hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die beiden bei der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamtinnen, RI Q.R. und RI S.T., sowie die Zeugin Mag. Z. P. (Inhaberin Pension U.). Die Beteiligten gaben in der Verhandlung an: Die Beschwerdeführerin gab über Befragen an (Verhandlung am 17.11.2015): "Ich habe vom Beruf Chemielaborantin gelernt und bin als Pharmareferentin tätig. Derzeit arbeite ich bei der V. GmbH. Im Sommer war ich noch bei der Firma W. GmbH mit Sitz in München, ebenfalls als Pharmareferentin, tätig. Der Aufenthalt in GG war einerseits Urlaub, andererseits war ich selbst in dieser Woche teilweise auch beruflich unterwegs. Mein Geliebter X. hat damals nur Urlaub gemacht. Es stimmt, dass sein Name X. Y. lautet. Ich habe im Gästeblatt lediglich den Vornamen meines Geliebten eingetragen. Was dann Frau P. daraus gemacht hat, ist ihre Sache. Gewohnt haben wir in N. und bin ich zwischendurch Touren als Pharmareferentin gefahren, bei Ärzten und Kliniken. Mein Spezialbereich ist die Einlagerung von Nabelschnurblut. Am 16.07.2015 habe ich unter anderem einen Termin im Krankenhaus in BB gehabt. Eine Hebamme wollte von mir noch einmal das Entnahmeset unserer Firma gezeigt bekommen. Ich bin gegen Ende der Tour um ca. 14:00 Uhr dort gewesen. Als ich wieder in GG zurückgekommen bin, ist mir aufgefallen, dass mir meine Geldtasche fehlt. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass sie mir gestohlen wurde. Im Nachhinein bin ich drauf gekommen, dass sie mir offenbar aus meiner Tasche rausgefallen ist und unterm Auto zum Liegen kam. Die Geldtasche wurde gefunden und mir zurückgegeben. "Ich habe vom Beruf Chemielaborantin gelernt und bin als Pharmareferentin tätig. Derzeit arbeite ich bei der römisch fünf. GmbH. Im Sommer war ich noch bei der Firma W. GmbH mit Sitz in München, ebenfalls als Pharmareferentin, tätig. Der Aufenthalt in GG war einerseits Urlaub, andererseits war ich selbst in dieser Woche teilweise auch beruflich unterwegs. Mein Geliebter römisch zehn. hat damals nur Urlaub gemacht. Es stimmt, dass sein Name römisch zehn. Y. lautet. Ich habe im Gästeblatt lediglich den Vornamen meines Geliebten eingetragen. Was dann Frau P. daraus gemacht hat, ist ihre Sache. Gewohnt haben wir in N. und bin ich zwischendurch Touren als Pharmareferentin gefahren, bei Ärzten und Kliniken. Mein Spezialbereich ist die Einlagerung von Nabelschnurblut. Am 16.07.2015 habe ich unter anderem einen Termin im Krankenhaus in BB gehabt. Eine Hebamme wollte von mir noch einmal das Entnahmeset unserer Firma gezeigt bekommen. Ich bin gegen Ende der Tour um ca. 14:00 Uhr dort gewesen. Als ich wieder in GG zurückgekommen bin, ist mir aufgefallen, dass mir meine Geldtasche fehlt. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass sie mir gestohlen wurde. Im Nachhinein bin ich drauf gekommen, dass sie mir offenbar aus meiner Tasche rausgefallen ist und unterm Auto zum Liegen kam. Die Geldtasche wurde gefunden und mir zurückgegeben. Die Ferienwohnung bei der Pension U. haben wir über die Zimmervermittlung in N. bekommen. Wir haben zunächst für eine Woche reserviert und angegeben, dass wir voraussichtlich eine Woche bleiben. Am Anfang der Woche, glaublich am Montag, haben wir der Vermieterin gesagt, dass wir gerne bis Freitag bleiben würden. Es stimmt nicht, dass wir erst am letzten Tag des ursprünglichen Mietzeitraumes, dem

  1. Juli, Frau P. um die Verlängerung der Miete ersucht haben. Frau P. war mit der Verlängerung einverstanden. Es stimmt auch nicht, dass sie uns bereits am
  2. Juli gebeten hat zu zahlen. Ich bin am
  3. Juli gegen vier, halb fünf von der Tour wieder in der Pension angekommen und hat mich mein Freund gefragt, ob wir nicht noch hinuntergehen zum See und uns dort das "Red Bull Spektakel" (Anmerkung: die Red Bull Airchallenge 2015) ansehen. Das hat uns Frau P. empfohlen. Als wir unten waren beim See, hat mir dann mein Freund gesagt, dass Frau P. uns einen Zettel an die Zimmertür geklebt habe mit der Bitte, dass wir heute noch zahlen. Ich habe gesagt, kein Problem, das mache ich dann. Erst als ich im Anschluss zum Auto gegangen bin, habe ich feststellen müssen, dass meine Geldtasche nicht da ist. Ich bin dann am Abend zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr in die Pension gegangen und habe Frau P. berichtet, dass ich gerade festgestellt habe, dass mir meine Geldbörse gestohlen wurde. Sie hat von mir verlangt, dass ich ihr eine Diebstahlbestätigung zeige. Das konnte ich aber nicht, da ich ja gerade erst draufgekommen war, dass sie mir diese fehlt. Ich habe das ihr auch so gesagt und wollte eine Lösung für das Problem finden. Ich habe ihr angeboten, dass ich ihr den Mietpreis überweise; das wollte sie aber nicht. Ich habe ihr auch angeboten, mit Kreditkarte zu zahlen; auch das wollte sie nicht. Sie wollte das Geld in Bar haben. Sie hat dann von mir eine Sicherheit verlangt und habe ich ihr meinen Laptop und eine Fliegeruhr der Marke Sinn als Sicherheit gegeben. Frau P. sagte abschließend, dass sie das Ganze noch mit ihrem Mann besprechen müsste und habe ich in der Ferienwohnung auf das Ergebnis gewartet. Mein Geliebter ist während dessen unten im Ort geblieben. Ich habe mir dann um 20:00 Uhr vielleicht 20:15 Uhr etwas aus dem Auto holen wollen, da ist dann die Polizei vor der Tür gestanden. Wenn ich gefragt werde, weshalb damals nicht mein Geliebter gezahlt hat, dann muss ich sagen, dass eben ausgemacht war, dass ich das Geld mitnehme für die Ferienwohnung und er selbst mit wenig Geld unterwegs war. Er ist dann losgefahren, um das Geld zu besorgen. Ich bin zu dieser Zeit barfuß und nur mit dem Autoschlüssel zum Auto gegangen, weil ich mir nur mein Diensthandy holen wollte, mein privates Handy hatte zu der Zeit einen leeren Akku. Beim Auto haben mich die zwei Polizistinnen angesprochen und haben mir zugerufen: "Bitte nicht wegfahren!". Ich wollte ja gar nicht wegfahren. Frau P. war da nicht dabei. Sie ist später dazu gekommen. Ich möchte berichtigen: Frau P. stand zu der Zeit im Eingangsbereich des Ferienhauses. Die beiden Beamtinnen haben mich dann in die "Mangel" genommen. Die beiden haben mich gefragt, wieso ich jetzt die Wohnung nicht zahlen kann. Ich habe es ihnen erklärt und ihnen auch gesagt, dass ich Frau P. angeboten habe, das Geld zu besorgen. Sie haben mich auch nach meinem Geliebten gefragt und haben von mir einen Ausweis verlangt. Sie haben dann von mir verlangt, dass ich sofort die Wohnung verlasse, mich ins Auto setze und das Geld hole. Auf meine Nachfrage warum, da ich es doch bis zum nächsten Tag gemietet habe, kam keine Antwort. Sie haben mir den Zimmerschlüssel abgenommen und diesen Frau P. gegeben. Ich habe nur ein oder zwei Kleider und meinen Kulturbeutel mitgenommen, um dann zu fahren. Unsere restlichen Sachen sind noch in der Ferienwohnung geblieben, auch die meines Geliebten. Ich wollte noch mit meinem Geliebten telefonieren, damit er vielleicht das Geld gleich besorgt. Die beiden haben aber so einen Druck gemacht, dass ich gar nicht mehr richtig telefonieren konnte. Um ca. 21:00 Uhr bin ich gefahren. Die Amtshandlung hat, ich schätze, von halb neun bis neun am Abend gedauert. Es stimmt auch nicht, dass ich den Schlüssel der Wohnung freiwillig hergegeben habe. Frau P. hat nebenbei gesagt, ihr wäre es ganz recht, wenn sie jetzt wieder den Schlüssel bekäme. Es war aber ausgemacht, wenn einer von uns mit dem Geld zurückkommt, dass wir den Schlüssel wieder bekommen. Ich bin im Anschluss nach N. ins Parkhaus gefahren und wollte dort noch ins Kaffeehaus gehen, um etwas herunterzukommen, weil mich das Ganze so aufgeregt hat. Zu Fuß unterwegs in der Fußgängerzone sind mir dann die beiden Polizistinnen im Streifenfahrzeug mit Blaulicht hinterhergefahren. Sie haben mich auf der Straße angehalten. Auf die Frage, was ich hier mache, habe ich gesagt, dass ich, bevor ich nach Hause fahre, mich noch einen kurzen Moment ins Kaffeehaus sitzen und runterkommen möchte und erst dann fahre. Sie sagten, ich habe das zu unterlassen und habe nach Hause zu fahren. Sie haben ungefragt meine Handtasche genommen und gesagt, da schauen wir jetzt rein. In der Handtasche haben sie meine zweite Geldbörse gefunden. Ich mache es immer so, dass ich eine zweite Geldtasche mithabe. In der privaten Geldtasche war noch etwas Geld, € 110 und eine Bankomatkarte. Sie sagten: Sie haben ja eh Geld und eine Bankomatkarte. Diese Karte wollte ich nicht heranziehen, weil ich das Geld anderweitig holen wollte. Ich habe denen nur gesagt, dass ich diese Karte dafür nicht hernehmen will, weil das damit nichts zu tun hat. Ich habe sicher nicht gesagt, dass diese Karte gesperrt ist oder das betreffende Konto überzogen ist. Die Beamtinnen haben dann einfach € 100 aus der Geldbörse genommen. Sie haben gesagt, sie geben das Geld jetzt Frau P.. Ich sagte ihnen, wenn sie das Geld Frau P. geben, dann möchte ich dafür auch ein Beleg haben. Sie sagten, dass sie diesen holen werden. Bevor sie zu Frau P. sind, sind wir noch gemeinsam zu meinem Auto ins Parkhaus gegangen und haben sie dieses durchsucht. Auch das war nicht freiwillig. Sie haben mich gefragt, wo mein Auto steht, und habe ich ihnen gesagt, es steht im Parkhaus. Darauf sagten sie, da gehen wir jetzt hin. Dort sagten sie, das untersuchen wir jetzt auch. Auf die Frage, warum sie das Auto durchsuchen, habe ich keine Antwort bekommen. Ich bekam die Anweisung mich ruhig zu halten, ansonsten werde ich festgenommen. Im Auto haben sie alles angeschaut, also den Kofferraum, das Handschuhfach, die Seitenfächer und den Innenraum. Sie haben dann noch meine zwei Handys, also das private Handy und das Diensthandy mitgenommen. Ich bin dann mit meinem Auto aus der Tiefgarage herausgefahren und habe vor dem Tunnel in N. bei einer Haltestelle auf die Polizistinnen gewartet. Es hat ca. eine dreiviertel Stunde gedauert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so lange dauert, nur einen Beleg von Frau P. zu holen. Außerdem haben sie mich des Öfteren darauf hingewiesen, wenn ich nicht bezahle, bekomme ich eine Anzeige und bin dann vorbestraft. Sie haben mich auch noch gefragt, was ich verdiene. Glaublich haben sie schon meine Visitenkarte fotografiert. Gegen 22:00 Uhr, vielleicht 22:15 Uhr sind die beiden Polizistinnen wieder dahergekommen, haben mir meine beiden Handys und die Quittung gegeben. Sie gaben mir die Anweisung, dass ich jetzt nach Hause fahren soll. Da habe ich noch einmal nach dem Namen der Beamtinnen gefragt und habe nur von der einen die Dienstnummer bekommen. Ich habe bereits bei der ersten Amtshandlung bei der Pension nach dem Namen der Beamtinnen gefragt, habe darauf aber keine Antwort bekommen. Als ich zuletzt nochmals fragte, wurde mir gesagt, dass ich keine Namen bekommen aber eine Dienstnummer. Ich habe dann die Dienstnummer von einer der Beamtinnen bekommen. Ich habe mir schon damals gedacht, dass ich das Ganze nicht auf sich sitzen lasse. Wenn ich gefragt werde, wieso nicht mein Geliebter zur Pension gekommen ist und mich ausgelöst hat, dann deshalb, weil der zu der Zeit ja schon unterwegs war, um das Geld zu besorgen. Ich bin nachher noch zur Pension U. gefahren, da ich ja mit meinem Freund ausgemacht hatte, dass wir uns dort treffen. Ich habe dort drei Mal geläutet und wurde mir nicht aufgemacht. Am nächsten Tag bin ich gegen 12:00 Uhr wieder zur Pension und habe bezahlt. Auf die Frage, weshalb sie am Vorabend nicht mehr aufgemacht habe, sagte mir Frau P., dass sie eine Schlaftablette genommen habe. Angesprochen auf die angebliche Wegweisung des Landes muss ich sagen, dass die letzte Anweisung der Polizistinnen dahin lautete, dass ich jetzt das Land zu verlassen habe. Dass die Polizistinnen mich verfolgt haben, habe ich daraus geschlossen, dass die Polizistinnen sofort, nachdem ich aus dem Parkhaus raus bin, vor mir gestanden sind. Sie müssen mich abgepasst haben. Das Parkhaus befindet sich am westlichen Ortseingang von N. unmittelbar vor der Fußgängerzone; dort beginnt auch der St.-Wolfgang-Tunnel. Ich bin zu Fuß in die Fußgängerzone und wollte gleich ins erste Kaffeehaus links. Vor dem haben mich die beiden Polizistinnen mit Blaulicht angehalten. Es stimmt allerdings, dass man beim Parkhaus vorbeifahren muss, wenn man von GG/O. über N. nach GG Ortszentrum fahren will. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde: Bezüglich meines Angebotes, mit Kreditkarte zu zahlen, muss ich sagen, dass ich eine solche Karte nicht hatte, sondern nur eine Kreditkartennummer, mit der man natürlich kein Bargeld beheben kann. Bei der zweiten Amtshandlung mit der Polizei in N. haben sie eine Bankkarte, dh eine EC-Karte, gefunden und keine Kreditkarte. Eine Abhebung mit dieser Bankkarte wäre zwar möglich gewesen, das Geld hätte aber nicht ausgereicht für die Bezahlung der Mietrechnung und wollte ich im Übrigen diese Karte nicht hernehmen. Ich habe Frau P. keine Anzahlung angeboten. Ich habe ihr auch nicht gesagt, dass ich überhaupt kein Bargeld mehr habe. Ich habe ihr gesagt, dass ich hier und heute den verlangten Betrag nicht zur Gänze zahlen kann. Ich habe ihr angeboten, mit Überweisung, mittels Kreditkartennummer oder am Montag darauf persönlich in bar zu zahlen. Ich habe gar keine konkrete Angabe mehr machen können, wann mein Geliebter mit dem Geld kommt, da ich mit diesem ja gar nicht mehr kommunizieren konnte. Ein konkreter Zeitpunkt war im Übrigen mit ihm nicht ausgemacht, wann er mit dem Geld kommt. Es wurde letztlich mit Frau P. ausgemacht, dass wir am nächsten Tag gegen 12:00 Uhr kommen, um zu zahlen. Über Befragen der Vertreterin der Beschwerdeführerin: Frau P. hat keine Anzahlung verlangt. Eine solche war damals auch kein Thema. Ich habe Frau P. zwischen 19:00 und 19:15 Uhr meine Uhr und meinen Laptop als Pfand gegeben und habe danach gewartet, ob sie mir Bescheid gibt, wie ich jetzt zahlen kann. Offenbar hat sie in der Zwischenzeit mit der Polizei telefoniert. Ich bin damals barfuß von der Ferienwohnung zum Auto gegangen, da ich nur mein Diensthandy holen wollte. In dem Moment sind die Polizistinnen mit Frau P. vor dem Haus gestanden. Ich habe nur das Handy aus dem Auto geholt. Dabei sagten sie: "Bitte nicht wegfahren!" und bin ich wieder in die Wohnung zurück. Nach ein paar Minuten sind sie zu mir in die Wohnung gekommen. Die Polizistinnen haben mich bei der Ferienwohnung abgeholt und hat sich die ganze Amtshandlung auf der Terrasse abgespielt. Es hat zu keinem Zeitpunkt eine Belehrung gegeben, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen mich gäbe und ich Beschuldigte sei. Nachdem ich gefahren bin, waren in der Ferienwohnung noch der Laptop meines Freundes und die restlichen Kleider. Am nächsten Tag, als wir dann gezahlt haben, hatte Frau P. beide Laptops." Die Zeugin Mag. Z. P. gab an (Verhandlung am 17.11.2015): "Ich betreibe in der Gemeinde GG, O., in unmittelbarer Nähe zum Ort N. eine Apartment-Pension, das Landhaus U.. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensabschnittspartner sind am
  4. Juli 2015 zu mir gekommen und haben eine Ferienwohnung gesucht. Sie sind glaublich über die Kurverwaltung gekommen, haben sich die Ferienwohnung angeschaut und diese für OK befunden. Wir haben zunächst vereinbart, dass sie die Ferienwohnung für eine Woche nehmen. Während der Woche ist der Freund von Frau G. eigentlich die ganze Zeit im Haus gewesen. Frau G. ist in der Zeit wiederholt unter Tags nicht da gewesen. Mit Frau G. habe ich einmal sogar länger diskutiert über Politik und dergleichen. Irgendwann hat sie mich gefragt, ob sie die Ferienwohnung nicht drei Tage länger haben können. Ich kann jetzt nicht mehr genau sagen, wann das war. Glaublich war das aber nicht am letzten Tag des ursprünglichen Mietzeitraumes. Dass sie um die Verlängerung erst dann fragte, als es ums Zahlen ging, kann ich nicht bestätigen. Ich muss aber sagen, dass ich das nicht mehr so genau weiß. Am letzten Tag der Ferienwohnungsmiete hatte ich am Vormittag einen Termin und habe ich deshalb Frau G. am Vortag ersuchen wollen, dass sie noch am
  5. bezahlt. Ich habe sie aber persönlich nicht erwischt und deshalb einen Zettel an die Tür der Ferienwohnung geklebt mit dem Hinweis, dass sie noch am selben Abend die Ferienwohnung begleichen sollen, da ich am nächsten Morgen nicht da bin. Das war vormittags. Einen sonstigen Service für die Wohnungen, wie z.B. Frühstück gibt es nicht. Es gibt allerdings die Möglichkeit, mit dem Bäcker zu vereinbaren, dass dieser Gebäck zum Frühstück liefert. Ich habe jedenfalls an dem besagten Tag zunächst nichts mehr von Frau G. gehört. Am Abend habe ich glaublich bei der Ferienwohnung angeklopft und gefragt, ob sie bezahlen kann. Da hat sie mir berichtet, dass ihr heute am Tag die Handtasche mit der Geldbörse gestohlen worden sei. Diese sei ihr dort gestohlen worden, wo sie ihre Vorträge hält. Welcher Ort das genau war, kann ich nicht sagen. Sie hat sicher erwähnt, wo das war. Ich habe dann gefragt, ob sie nicht eine Bestätigung der Polizei habe über diesen Diebstahl und sagte sie, dass sie den noch nicht gemeldet habe. Auch die Frage, ob sie die Kreditkarte gesperrt habe, verneinte sie. Nachdem sie das gesagt hat, haben bei mir alle Alarmglocken geläutet. Sie sagte, dass sie jetzt das Geld für die Ferienwohnung nicht habe und hat mir angeboten, die Miete per Zahlschein zu überweisen. Ich habe sie gefragt, ob sie irgendwelche Wertsachen habe, die sie als Pfand hergeben könne. Das hat sie zunächst verneint, sie hat mir aber später einen Laptop und eine Uhr heruntergebracht. Zuvor habe ich ihr noch gesagt, dass ich darüber mit meinem Mann sprechen muss. Angesprochen zum Ausfüllen des Gästeblattes möchte ich sagen, dass ich sie ersucht habe, es auszufüllen und sie mir darauf sagte, dass das ihrer Meinung ja nicht sein müsste. Sie sei einmal bei einem Vermieter gewesen, der sehr nett gewesen sei und dem sie dann einfach die Miete überwiesen habe - auch ein Eintragen ins Gästeblatt habe man da nicht gebraucht. Ich habe aber darauf bestanden und hat sie sich dann eingetragen. Den Freund von Frau G. hat sie unter der Rubrik Ehegatte eingetragen mit dem Vornamen X. Einen Ausweis habe ich mir damals nicht zeigen lassen. Angesprochen zum Ausfüllen des Gästeblattes möchte ich sagen, dass ich sie ersucht habe, es auszufüllen und sie mir darauf sagte, dass das ihrer Meinung ja nicht sein müsste. Sie sei einmal bei einem Vermieter gewesen, der sehr nett gewesen sei und dem sie dann einfach die Miete überwiesen habe - auch ein Eintragen ins Gästeblatt habe man da nicht gebraucht. Ich habe aber darauf bestanden und hat sie sich dann eingetragen. Den Freund von Frau G. hat sie unter der Rubrik Ehegatte eingetragen mit dem Vornamen römisch zehn. Einen Ausweis habe ich mir damals nicht zeigen lassen. … Ich habe nach dem Gespräch mit Frau G. mit meinem Mann telefoniert und ihm erzählt, dass jetzt ein Gast nicht zahlen kann. Zuvor haben wir auch noch darüber gesprochen, ob nicht ihr Freund zahlen könne, das hat sie verneint. Mein Mann hat, nachdem ich mit ihm darüber gesprochen habe, gesagt, ich soll mich da auf nichts einlassen und gleich die Polizei informieren. Ich habe glaublich die Polizei in GG angerufen und dort angezeigt, dass ein Gast nicht zahlen will. Ich habe am Telefon auch ein bisschen was zum Sachverhalt erklärt. Etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde später ist eine Streife gekommen. Ich denke, dass es um 20:00 Uhr gewesen ist, als ich bei der Polizei angerufen habe. Zwischen 20:30 und 20:45 Uhr sind zwei Polizistinnen eingetroffen. Ich habe gesehen, wie die Polizei zufährt und bin hinausgegangen, um sie herein zu lassen. Dabei habe ich gesehen, dass Frau G. gerade ins Auto einsteigen will. Ich habe Frau G. zugerufen: "Fahren Sie bitte nicht weg!". Die beiden Polizistinnen sind dann mit Frau G. heraufgekommen und haben wir am Balkon das Ganze besprochen. Erwähnen möchte ich noch, dass Frau G. die ebenerdige Ferienwohnung hatte, von der man auf eine Terrasse hinausgehen und über eine kleine Treppe hinunter zum Parkplatz kann. Frau G. ist, wie gesagt, mit den beiden Polizistinnen heraufgekommen. Wir haben dann kurz etwas besprochen und ist Frau G. wieder in die Ferienwohnung gegangen. Glaublich hat sie einen Ausweis holen müssen oder hat sie auch telefoniert. Ich habe den Polizistinnen erklärt, dass Frau G. mir gesagt habe, dass ihre Tasche gestohlen worden sei und sie nicht zahlen könne. Ich habe die beiden Polizistinnen gebeten, dass wir das Problem jetzt klären. Wir haben uns letztlich geeinigt, dass Frau G. nach Hause fährt und das Geld holt. Die Polizistinnen haben Frau G. gefragt, wie sie sich die Bezahlung vorstellt und hat sie zuletzt selbst gesagt, dass sie nach Hause fährt und das Geld holt. Sie hatte für mich auch kein ausreichendes Pfand. Der alte Laptop und die Uhr hatten für mich keinen besonderen Wert und hätten bei Weitem die Mietforderung nicht abgedeckt. Frau G. hat dann eine Tasche genommen, ein, zwei Kleidungsstücke eingepackt und ist zum Auto und weggefahren. Der Schlüssel für die Wohnung wurde Frau G. nicht zwangsweise abgenommen, sondern haben wir freundschaftlich vereinbart, dass ich den Schlüssel übernehme und ich den wieder aushändige, falls sie wiederkommt. Man wusste damals ja nicht, wann der Freund von Frau G. kommt. Aber es wurde schon darüber gesprochen, dass er von mir den Schlüssel erhält, wenn er kommt. Für uns war unverständlich, dass zu dieser Verhandlung, bei der die Polizei dabei war, nicht der Freund von Frau G. dazukommen konnte. Frau G. hat auch einmal telefoniert. Glaublich war es so, dass die Polizistinnen den Namen und die Telefonnummer des Freundes haben wollten. Die Telefonnummer hat aber offenbar nicht gestimmt. Dass ihr Freund einen anderen Namen hat als sie selbst, war damals überhaupt nicht Thema, weil Frau G. immer von ihrem Mann sprach. Die ganze Amtshandlung hat sich etwa eine halbe Stunde hingezogen. Als Frau G. hinein gegangen ist in die Ferienwohnung, hat sie einmal telefoniert und die Tür zugemacht. Wir haben uns gewundert, weshalb. Die Polizistinnen haben gleich am Anfang nach einem Ausweis gefragt und haben diesen auch überprüft. Es stimmt, dass glaublich die Rede davon war, dass Frau G. an diesem Tag im Krankenhaus BB einen Vortrag gehalten haben soll. Im Nachhinein hat mir die Polizei erzählt, dass das angeblich nicht gestimmt hat. Als Frau G. abgefahren war, bin ich noch kurz in die Ferienwohnung und habe geschaut, ob noch Sachen da sind. Ich habe gesehen, dass noch ein paar Kleidungsstücke da sind und bin dann wieder raus. Ca. eine halbe bis dreiviertel Stunde später sind die Polizistinnen nochmals zu mir gekommen und habe mir € 100 übergeben. Sie haben mir gesagt, dass sie bei Frau G. in N. eine Taschenvisitation gemacht hätten und dabei die € 100 zum Vorschein gekommen seien. Sie sagten mir, dass sie durch Zufall gesehen hätten, wie Frau G. ins Kaffeehaus geht und hätten sie sie darauf angesprochen, da sie ja an sich ausgemacht hatten, dass sie gleich nach Hause fährt. Nachdem Frau G. abgefahren ist, habe ich noch ein paar Worte mit der Polizei gewechselt und sind diese ein oder zwei Minuten später gefahren. Mein Gatte wohnt nicht in GG. Ich habe ihn telefonisch kontaktiert. Am nächsten Tag ist Frau G. alleine zum Zahlen gekommen. Es war gegen 12:00 Uhr. Ich habe mir einen Nachbar geholt, damit ich einen Zeugen habe. Frau G. hat zunächst verlangt, dass sie ihr Pfand, den Laptop und die Uhr bekommt. Ich wollte aber, dass sie zuerst zahlt. Als dann das Geld auf dem Tisch gelegen ist, hat sie den Laptop und die Uhr Zug um Zug ausgehändigt bekommen. Sie bekamt dann von mir eine Quittung und habe ich mir auch eine Bestätigung geben lassen, dass ich ihr das Pfand wieder ausgehändigt habe. Frau G. ist damals alleine gekommen. Es kann sein, dass in der Ferienwohnung ein zweiter Laptop gelegen ist. Ich habe jedenfalls nur den gehabt, den ich als Pfand hatte. Einen zweiten habe ich mir nicht geholt. Nach der Bezahlung ist Frau G. in die Wohnung, hat ihre Sachen genommen und ist abgereist. Glaublich hat Frau G. zwischendrin irgendwann einmal den Namen der Polizistinnen haben wollen. Ich kann nicht mehr sagen, ob sie den oder die Namen bekommen hat. Ich vermute schon, bin mir da aber jetzt nicht mehr sicher. Ich glaube zwar, dass Frau G. den Namen der Beamtinnen verlangt hat, kann das aber nicht mehr sicher sagen. Ich wollte nicht, dass Frau G. erst am nächsten Tag fährt und nachher das Geld für die Ferienwohnung holt. Ich hatte am
  6. einen Termin und musste in der Früh bald weg. Deshalb konnte ich zu der Zeit, in der man üblicherweise abrechnet, nicht da sein. Ich selbst habe nicht darauf bestanden, dass Frau G. die Ferienwohnung räumt, sondern wurde diese Vorgangsweise so vereinbart. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde: Ich hatte damals den Eindruck, dass Frau G. gerade wegfahren will, als die Polizei dazu gekommen ist. Ob sie damals keine Schuhe anhatte und nur ein Handy aus dem Auto hole wollte, kann ich nicht mehr sagen. Ich kann jetzt nur mehr meinen subjektiven Eindruck schildern. Als es um die verschiedenen Varianten zur Bezahlung gegangen ist, z.B., ob eine Anzahlung oder dergleichen angeboten wird, war eigentlich nie die Rede davon, dass eine Kreditkarte verwendet wird, da ja die Geldbörse angeblich mit der Kreditkarte gestohlen worden war und eine Kartenzahlung ohnehin nicht mehr möglich war, auch nicht mit einer EC-Karte. Dass Frau G. offenbar eine zweite Bankomatkarte hatte, war kein Thema. Es wurde letztlich vereinbart, dass der Schlüssel für die Ferienwohnung bei mir bleibt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob ich den Schlüssel von Frau G. oder von einer der Polizistinnen bekommen habe. Ich könnte nicht sagen, dass damals Druck auf Frau G. ausgeübt worden ist, damit sie den Schlüssel hergibt. An sich war es ein normales, freundschaftliches Gespräch. Irgendwelche Konsequenzen oder dergleichen wurden jedenfalls nicht angedroht. Frau G. und ihr Begleiter hatten nur ein Fahrzeug, einen Pkw. Über Befragen der Vertreterin der Beschwerdeführerin: Wenn mir jetzt ein grüner Zettel auf Briefpapier "Appartementhaus U." vorgehalten wird mit der Frage, ob das damals meine schriftliche Aufforderung zum Bezahlen war, dann gebe ich an: Es ist meine Schrift; glaublich war das der Zettel, den ich geschrieben habe. Die BV händigt das Schreiben dem Richter aus und bittet um die Rückgabe des Originals. Es wird eine Kopie zum Protokoll genommen (Beilage ./2). Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Bericht der Polizei ich schon zwischen 14:00 und 15:00 Uhr mit Frau G. und ihrem Freund über die Bezahlung gesprochen habe, dann muss ich sagen, dass ich jetzt nicht mehr sagen kann, wann das gewesen ist. Ich glaube es war am Nachmittag. Es könnte zwischen 14:00 und 15:00 Uhr aber auch später gewesen sein. Den Freund von Frau G. habe ich an diesem Tag glaublich nicht mehr gesehen. Ich habe aber vermutet, dass er da war, da ich Geräusche aus der Ferienwohnung gehört habe. Wenn ich gefragt werde, ob ich bei der Ferienwohnung angeklopft habe und Frau G. ersucht habe, dass wir jetzt abrechnen, oder ob es umgekehrt gewesen ist, dass sie zu mir kam wegen der Abrechnung, dann muss ich sagen, dass ich das jetzt nicht mehr sicher weiß. Ich vermute aber, dass ich in der Ferienwohnung angeklopft habe. Als die Polizei gekommen ist, wollte Frau G. gerade ins Auto einsteigen. Es war so, dass ich gesehen habe, wie die Polizei zufährt. Da es bei uns immer sehr eng mit den Parkplätzen ist, wollte ich hinunter schauen und den Polizistinnen zeigen, wo sie parken können. Da habe ich gesehen, dass Frau G. ins Auto einsteigen will. Ich habe sie glaublich sogar am Arm angegriffen und gesagt: "Frau G. warten s' bitte, die Polizei ist jetzt da." Ich habe nur gesehen, dass sie die Autotür aufmacht, nicht dass sie sich hineinsetzt. Ich kann mich nicht erinnern, dass Frau G. angeboten hätte, mir die Kreditkartenummer zum Bezahlen der Ferienwohnung zu geben, auch wenn das so im Protokoll der Polizei festgehalten ist. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass Frau G. den Schlüssel für die Wohnung wieder zurückgefordert hat. Es war damals die vereinbarte Vorgangsweise, dass Frau G. den Schlüssel bei mir lässt, damit, wenn allenfalls ihr Freund kommt, dieser noch in die Ferienwohnung kann oder wenn sie selbst in der Nacht gekommen wäre. Es war aber an sich kein Thema mehr, dass Frau G. in dieser Nacht nochmals in die Ferienwohnung kommt. Nach der Amtshandlung mit Frau G. habe ich ca noch eine Stunde gewartet mit dem Zubettgehen. In der Zeit sind die Polizistinnen wieder gekommen und haben mir das Geld gegeben. Danach habe ich eine Schlaftablette genommen und mich niedergelegt. Ich habe nicht gehört, dass Frau G. später noch einmal versucht hat, bei mir anzuläuten. Vermutlich hätte ich auch den Freund von Frau G. nicht gehört, wenn dieser angeläutet hätte. Wenn mir jetzt zwei weitere Zettel auf Briefpapier "Appartementhaus U." vorgehalten werden, muss ich sagen, dass das meine Schrift ist. Wenn da unten steht, zwei Laptops zurückgegeben (siehe Beilage ./3), wird das schon so gewesen sein. Ich kann mich jedenfalls an einen zweiten Laptop, den ich hatte, nicht erinnern. Von der Zeugin wird die Beilage ./4 ausgehändigt (Bestätigung über die Inpfandnahme eines Laptops und einer Uhr. Bestätigung der Wiederausfolgung vom 17.7.2015.) Ich kann jetzt nicht sagen, ob die Polizei etwas davon gesagt hat, dass sie Ermittlungen anstellen wegen Einmietbetrugs oder dergleichen. Es kann aber durchaus so gewesen sein, dass einmal die Rede davon war, dass Anzeige erstattet würde, falls Frau G. die Vereinbarung nicht einhält und die Miete nicht zum Termin bereitstellt. Für mich war es damals eine unvorstellbar unklare Situation, Frau G. hat sich zum Teil eingesperrt im Ferienapartment. Es war unklar, wo sich ihr Freund aufhält und war auch die Situation, wo ihr angeblich die Brieftasche gestohlen worden ist, für uns nicht nachvollziehbar." Die Zeugin RI Q.R. gab an (Verhandlung am 17.11.2015): "Ich kann mich an die Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin im Juli dieses Jahres noch ungefähr erinnern. Wir hatten damals ab 20:00 Uhr Dienst und bin ich mit meiner Kollegin T. Streife gefahren. Wir wurden kurz nach 20:00 Uhr, wenn im Akt vermerkt ist 20:09 Uhr, dann wird das stimmen, von der Bezirksleitzentrale verständigt, dass wir nach GG, O., zum Apartmenthaus U. fahren sollen, da dort Gäste sich merkwürdig verhalten bzw. das Zimmer nicht zahlen wollten. Glaublich waren wir damals in der Gegend vom Ort GG und sind wir dann nach O. gefahren, das nur über N. erreicht werden kann. Es wird stimmen, dass wir um ca. 8:30 Uhr dort eingetroffen sind. Als wir dort angekommen sind, ist uns die Vermieterin Frau P. entgegengekommen und hat uns gesagt, dass die Dame gerade wegfahren will. Meine Kollegin hat gleich mit Frau P. gesprochen. Ich habe gesehen, dass Frau G. im Auto gewesen ist, glaublich habe ich auch gesehen, dass sie gesessen ist. Ich habe ersucht, auszusteigen und habe ich sie gefragt, wer sie ist. Frau G. ist jedenfalls über eine Außentreppe nach oben auf die Terrasse gegangen, anschließend hat uns Frau P. eine Erstinformation gegeben. Demnach habe sich Frau G. schon die letzten Tage etwas komisch verhalten, als es ums Zahlen gegangen sei. Frau G. habe sich ursprünglich auch gar nicht ins Gästebuch eintragen wollen. Ursprünglich sei vereinbart gewesen, dass das Ferienapartment nur für eine Woche nämlich bis 15.
  7. gemietet worden sei. Es sei dann die Verlängerung der Miete vereinbart worden. Am 16.
  8. habe sie dann einen Zettel an die Ferienwohnung gehängt, dass sie an diesem Tag abrechnen wolle, zumal sie am nächsten Tag einen Termin habe. Sie habe Frau G. dann am Nachmittag angetroffen und darauf angesprochen, dass sie heute abrechnen wollte, am Abend habe sie dann offenbar nicht zahlen können und angegeben, dass ihre Geldbörse gestohlen wurde. Uns ist jedenfalls die Sache sehr komisch vorgekommen. Wir haben Frau G. ersucht, die Sache in unserer Anwesenheit zu klären. Auffällig war für uns, dass sie während der Amtshandlung immer wieder ins Apartment gegangen ist und die Tür zugemacht hat. Es war öfter so, dass wir eine Frage gestellt und keine Antwort bekommen haben bzw sie ins Appartement gelaufen ist. Für uns war eigenartig, dass ihr angeblich in Deutschland die Geldtasche gestohlen worden ist und sie diesen Diebstahl nicht gemeldet hat. Normalerweise ist es so, dass jeder froh ist, wenn er so etwas melden kann und ihm geholfen wird. Frau G. wollte nicht, dass das zur Anzeige kommt. Es war damals bekannt, dass es einen männlichen Begleiter gibt. Frau G. wollte uns aber nicht sagen, wo sich dieser aufhält. Wir haben dessen Telefonnummer verlangt, eine solche nach einiger Zeit auch bekommen. Als wir bei dieser Nummer angerufen haben, war ein junger Herr an der Leitung. Ich glaube, er meldete sich mit dem Namen "NN". Es war der Sohn der Beschwerdeführerin. Der sagte uns, dass es sich bei dem Herrn um einen Freund von Frau G. handle und zwar nicht um seinen Vater und nicht um den Ehemann seiner Mutter. Bezüglich der Bezahlung der Ferienwohnung wurde von Frau G. angeboten, dass sie den Betrag überweist oder eventuell die Kreditkartennummer bekannt gibt. Frau P. wollte diese Vorgangsweise nicht. Sie wollte das Geld in bar haben, so wie es auch ausgemacht war. Soweit ich mich erinnern kann, ist der Vorschlag von Frau G. gekommen, dass sie jetzt nach Hause, nach Deutschland fährt, das Geld holt und am nächsten Tag bezahlt. Mit dem Schlüssel war es so, dass Frau P. gegen Ende der Amtshandlung uns ersucht hat, dass Frau G. den Schlüssel der Wohnung dalässt. Frau G. war damit einverstanden und hat uns den Schlüssel gegeben und wir ihn wieder Frau P.. Es stimmt, dass auch die Rede darauf gekommen ist, wie allenfalls der männliche Mitbewohner in die Ferienwohnung kommen könnte. Frau P. sagte, dass er für diesen Fall bei ihr läuten könne und sie dann den Schlüssel ausgebe. Ob der Herr dann tatsächlich gekommen ist, weiß ich nicht mehr. Es stimmt nicht, dass Frau G. von uns die Anweisung bekommen hat, nach Hause zu fahren und das Geld zu holen. Eine Anzeige wegen Einmietbetrugs war damals eigentlich kein Thema. Wir haben nachher noch kurz mit Frau P. gesprochen. Da haben wir ihr gesagt, dass eine Anzeige nicht erstattet werden kann, weil der Tatbestand noch nicht erfüllt ist. Erst wenn die Frist zum Zahlen abgelaufen ist, nämlich am nächsten Tag um 12:00 Uhr, könnten wir allenfalls eine Anzeige erstatten. Unser Name wurde jedenfalls während der Amtshandlung bei der Pension nicht verlangt. Ein diesbezügliches Verlangen gab es erst später bei der Amtshandlung in N.. Bezüglich der restlichen Sachen in der Ferienwohnung wurde ausgemacht, dass Frau G. diese am nächsten Tag holt, wenn sie bezahlt. Es kam mehrfach das Gespräch auf den männlichen Begleiter von Frau G.. Frau G. hat zunächst davon gesprochen, dass es sich um ihren Mann handelt. Wir haben dann gesagt, sie soll ihn holen und anrufen. Da sagte sie, das wolle sie nicht. Später sagte sie, dass er mit Geschäftspartnern unterwegs sei. Für uns war unerklärlich, dass nicht auf diese Weise versucht wurde, den Mietzins zu begleichen. Wir haben eine Identitätsfeststellung durchgeführt und in diesem Zusammenhang auch die Personaldaten überprüfen lassen. Jedenfalls hat die Kontaktstelle der deutschen Polizei die Richtigkeit der im Gästeblatt angegebenen Meldedaten von Frau G. bestätigt. Das ist schon im Laufe der ersten Amtshandlung passiert. Die Amtshandlung insgesamt hat ca. bis 22:00 Uhr gedauert. Es ist dann schon finster gewesen. Dass Frau G., als wir sie anfangs angetroffen haben, keine Schule (richtig: Schuhe) trug, kann ich nicht bestätigen. Das wäre mir aufgefallen. Auch die Angabe von Frau G., dass sie an diesem Tage eine Schulung im Krankenhaus BB gehabt habe, haben wir gleich über die Bezirksleitstelle überprüfen lassen und hat es dort keine Bestätigung für diesen Vorgang gegeben. Frau G. sagte auch, dass ihr Mann X. herzkrank sei und sie ihm Tabletten vorbeibringen müsse. Wir haben ihr darauf gesagt, er solle kommen und sich die Tabletten holen, was sie ebenfalls nicht wollte. Bevor Frau G. abfuhr, sind wir noch gemeinsam durch das Ferienapartment gegangen und haben geschaut, was dort ist. Es war noch eine Jeans und eine Jacke von einem Mann im Kasten und noch ein Laptop. Dass noch eine Kleidung von Frau G. im Zimmer war, kann ich nicht bestätigen. Frau G. hat nur eine Toilettetasche und eine weitere kleine Tasche, die ich eher als Aktentasche eingeschätzt hätte. Vielleicht hat eine kleine Jacke hineingepasst. Eher wäre sie meiner Meinung nach für Unterlagen gewesen. Dass Frau G., als wir sie anfangs angetroffen haben, keine Schule (richtig: Schuhe) trug, kann ich nicht bestätigen. Das wäre mir aufgefallen. Auch die Angabe von Frau G., dass sie an diesem Tage eine Schulung im Krankenhaus BB gehabt habe, haben wir gleich über die Bezirksleitstelle überprüfen lassen und hat es dort keine Bestätigung für diesen Vorgang gegeben. Frau G. sagte auch, dass ihr Mann römisch zehn. herzkrank sei und sie ihm Tabletten vorbeibringen müsse. Wir haben ihr darauf gesagt, er solle kommen und sich die Tabletten holen, was sie ebenfalls nicht wollte. Bevor Frau G. abfuhr, sind wir noch gemeinsam durch das Ferienapartment gegangen und haben geschaut, was dort ist. Es war noch eine Jeans und eine Jacke von einem Mann im Kasten und noch ein Laptop. Dass noch eine Kleidung von Frau G. im Zimmer war, kann ich nicht bestätigen. Frau G. hat nur eine Toilettetasche und eine weitere kleine Tasche, die ich eher als Aktentasche eingeschätzt hätte. Vielleicht hat eine kleine Jacke hineingepasst. Eher wäre sie meiner Meinung nach für Unterlagen gewesen. Als Frau G. abgefahren war, haben wir noch kurz mit Frau P. gesprochen. Wir teilten ihr mit, dass wir derzeit keine Anzeige wegen Einmietbetruges erstatten können, da der Tatbestand noch nicht verübt sei. Frau P. fragte uns, was sie tun solle, wenn Herr oder Frau G. wiederkämen. Wir sagten ihr, dass sie diesfalls den Schlüssel aushändigen müsse, weil ja das Apartment noch vermietet sei. Wir sagten ihr abschließend, dass wir uns am nächsten Tag melden und abklären, was noch vorgefallen ist. Glaublich habe ich Frau P. am übernächsten Tag angerufen und gefragt, was mittlerweile vorgefallen ist, und hat sie mir bestätigt, dass die Miete bezahlt wurde. Zum Aktenvermerk vom
  9. Juli ist zu sagen, dass ich den noch in derselben Nacht auf der Dienststelle verfasst habe. Wir sind nach der Amtshandlung wieder abgefahren und mussten zu diesem Zweck durch N. durchfahren. Unmittelbar bevor man in das Ortszentrum von N. hineinkommt, befinden sich eine Parkgarage und die Einfahrt für die Umfahrung des Ortes durch den St.-Wolfgang-Tunnel. Als wir in diese Richtung gefahren sind, haben wir gesehen, dass Frau G. in Richtung Fußgängerzone geht. Wir haben uns gefragt, was sie da jetzt macht, da sie ja zuvor angab, kein Bargeld zu haben. Wir sind mit dem Auto hineingefahren und haben Frau G. unmittelbar vor der Fußgängerzone angehalten und sie gefragt, was sie jetzt hier tut. Sie sagte, sie wolle jetzt einen Kaffee trinken. Angesprochen darauf, dass sie ja dafür angeblich kein Geld habe, machte sie keine Angabe. Da uns die Angaben alle nicht sehr logisch vorkamen, haben wir sie gefragt, ob sie einer freiwilligen Nachschau in der Handtasche zustimmt, was sie bejahte. Wir haben nachgeschaut und in der Handtasche eine Geldtasche mit Bargeld, etwas über € 100 Bargeld mit Münzen und eine Bankomatkarte gefunden. Wir haben Frau G. darauf gefragt, wieso sie diese Bankomatkarte nicht verwendet hätte zum Abheben von Bargeld und zum Bezahlen des Mietzinses. Dazu gab sie an, dass das Konto bzw. die Karte keine Deckung hätten. Ich habe Frau G. dann gesagt, dass offenbar doch Geld da sei. Sie solle zumindest den guten Willen zeigen, dass sie den Mietzins zahlen will und habe sie gefragt, ob ich € 100 Frau P. übergeben darf. Zunächst wollte sie nicht, dann hat sie dem doch zugestimmt. Frau G. wollte jedenfalls nicht wieder in die Pension fahren. Darauf haben wir gesagt, dass wir das übernehmen werden. Sie werde von uns eine Bestätigung bekommen. Wir haben sie dann gefragt, wo ihr Auto stehe und gab sie an, dass es in der Tiefgarage stünde. Wir sind mit ihr hingegangen und haben sie dort gefragt, ob sie einer freiwilligen Nachschau im Auto zustimme, was sie bejaht hat. Uns ist es damals eigentlich darum gegangen, dass wir die richtigen Daten für den männlichen Mitbewohner finden. Meine Kollegin hat damals das Handy von Frau G. angeschaut und dabei eine Telefonnummer unter dem Eintrag "X. Schatz" gefunden. Ich kann jetzt nicht sagen, ob sie sich das Handy angeschaut hat oder ob Frau G. ihr diese Telefonnummer am Display gezeigt hat. Nach der Amtshandlung konnte auf dieser Telefonnummer Herr X. Y. erreicht werden. Im Auto wurden noch eine weitere Geldbörse und glaublich noch eine Bankkarte gefunden, die ebenfalls nicht funktioniert hat - so jedenfalls laut Angaben von Frau G.. Überprüft haben wir das nicht. Frau G. hat der Nachschau im Auto freiwillig zugestimmt. Es sind auch keine Konsequenzen angedroht worden für den Fall, dass sie nicht zustimmt - insbesondere ist keine Festnahme angedroht worden. Eine Wegweisung des Landes hat es unsererseits nicht gegeben. Es kann sein, dass wir gesagt haben, dass sie jetzt fahren soll und das Geld zum Zeug bringt, aber sicher nicht, dass sie das Land verlassen muss. Nach der Amtshandlung konnte auf dieser Telefonnummer Herr römisch zehn. Y. erreicht werden. Im Auto wurden noch eine weitere Geldbörse und glaublich noch eine Bankkarte gefunden, die ebenfalls nicht funktioniert hat - so jedenfalls laut Angaben von Frau G.. Überprüft haben wir das nicht. Frau G. hat der Nachschau im Auto freiwillig zugestimmt. Es sind auch keine Konsequenzen angedroht worden für den Fall, dass sie nicht zustimmt - insbesondere ist keine Festnahme angedroht worden. Eine Wegweisung des Landes hat es unsererseits nicht gegeben. Es kann sein, dass wir gesagt haben, dass sie jetzt fahren soll und das Geld zum Zeug bringt, aber sicher nicht, dass sie das Land verlassen muss. Es kann sein, dass Frau G. unseren Namen verlangt hat. Es war jedenfalls so, dass sie erst am Ende der Amtshandlung danach gefragt hat und sie von mir die Dienstnummer bekommen hat. Ob sie auch den Namen meiner Kollegin wollte, weiß ich nicht. Anspruch auf die Dienstnummer besteht gegenüber dem Beamten, der das Kommando hat. Wir haben dann den Einsatz, insbesondere auch den Einsatz in N., der Bezirksleitzentrale gemeldet und habe ich im Anschluss den Aktenvermerk darüber verfasst. Die Personaldaten von Frau G. wurden überprüft, jene von Herrn Y. glaublich nicht. Da haben wir nur die Daten, so, wie wir sie bekommen haben, eingetragen. Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde: Für uns war damals schon der Verdacht des Einmietbetruges naheliegend. Dies insbesondere auf Grund der widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass sie die Daten des zweiten, männlichen Mieters nicht angeben wollte. Auch war die Situation im Apartment so, dass sie für uns nicht ganz normal war, weil sich dort praktisch nur zwei Kleidungsstücke befunden haben und sonst nichts. Frau G. hatte auch für uns keine Koffer oder Taschen mit, wie man sie im Urlaub normalerweise mithat. Es wurde dann im Auto eine Visitenkarte gefunden. Da habe ich Frau G. gefragt, ob ich die haben kann. Das wurde verneint und wurde sie deshalb von mir fotografiert. Auf jeden Fall waren im Auto Unterlagen, die darauf hingedeutet haben, dass Vorträge, wie es Frau G. behauptet hat, auch tatsächlich gehalten wurden. Während der Amtshandlung beim Apartment war es so, dass Frau G. aus meiner Sicht eigentlich nicht kooperativ war, ihr aber nicht gedroht wurde, dass es Konsequenzen hat, wenn sie nicht gleich nach Hause fährt und das Geld holt oder wenn sie den Schlüssel nicht hergibt. Bei der Nachschau im Auto hat es keinen langen Wortwechsel gegeben. Ich habe sie gefragt, ob sie einverstanden ist, dass wir eine freiwillige Nachschau im Auto machen und hat sie dann einfach "ja" gesagt. Über Befragen der Vertreterin der Beschwerdeführerin: Wenn ich gefragt werde, ob ich ermittelt habe, inwieweit ein Delikt nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, dann muss ich sagen, dass wir schon erhoben haben, ob ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Wenn ich gefragt werde, ob die Erhebungen nach der Strafprozessordnung oder nach dem Sicherheitspolizeigesetz durchgeführt wurden, dann muss ich sagen, dass das manchmal sehr knapp beieinander liegt. Falls wir der Ansicht sind, dass ein strafbarer Tatbestand vorliegt, wird ein entsprechender Bericht erstellt, der an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Diese entscheidet dann über das weitere Vorgehen. Gegenständlich wurde ja der Mietzins bezahlt und hat es deshalb den Tatbestand des Einmietbetruges nicht gegeben. Dass wir keinen Bericht an die Staatsanwaltschaft erstatten, habe zwar schon ich entschieden, der Aktenvermerk ging aber an meinen Vorgesetzten, der in Kenntnis dieses Vorganges war und die Vorgangsweise befürwortet hat. Mein Aktenvermerk diente nur dazu, Wahrnehmungen und Vorgänge festzuhalten und mehr nicht. Da der Tatbestand nicht erfüllt war, ist es dabei geblieben und die Sache abgelegt worden. Rechtliche Beurteilungen werden normalerweise nicht in einem Aktenvermerk aufgenommen. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, ob Frau G. am Beginn der Amtshandlung, als ich sie im Auto angetroffen habe, Schuhe trug. Es wäre mir sicher aufgefallen, wenn sie barfuß gewesen wäre. Wir haben die Angaben, die wir bezüglich des Vortrages im Krankenhaus BB bekommen haben, so der Bezirksleitzentrale gemeldet. Auf welchem Weg die im Krankenhaus nachgeforscht haben, ob diese Angaben stimmen, kann ich nicht sagen. Mein Auftreten damals bei der Amtshandlung bei der Pension war eher ruhig, auch meine Kollegin ist ruhig gewesen. Wenn wir gesprochen haben, dann war das abwechselnd. Wenn ich gefragt werde, weshalb wir Frau G. bei der Fußgängerzone von N. nochmals überprüft haben, dann deshalb, weil sie zuvor angab, dass sie kein Bargeld mehr besitze und dann offenbar trotzdem in den Ort ging, um etwas zu konsumieren. Als wir sie dort angesprochen haben, hat sie uns gesagt, dass sie ins Kaffeehaus gehen will. Auf die Frage, womit sie das bezahlen will, gab sie keine Antwort. Wir haben sie dann gefragt, ob wir in ihre Handtasche schauen dürfen bzw ob sie einer freiwilligen Nachschau zustimmt und hat sie das bejaht. Das Auto wurde deshalb angeschaut, weil die Vermutung bestand, ob nicht vielleicht darin noch mehr Geld vorhanden ist. Über weiteres Befragen des Richters: Unser Einschreiten ist in erster Linie in die Richtung gegangen, dass wir eine strafbare Handlung verhindern. Es ist nicht um die Aufklärung eines Tatbestandes gegangen, da ein solcher ja noch nicht vollendet war.“ Die Zeugin RI S.T. gab an (Verhandlung 12.1.2016): "Ich hatte am 16.7.2015 gemeinsam mit der Kollegin RI R. Nachtdienst. Dienstbeginn war um 20:00 Uhr und haben wir um 20:09 Uhr von der Leitstelle per Funk den Auftrag erhalten, zur Pension U. in N., Gemeinde GG, Ortsteil O., zu fahren, da dort angeblich Pensionsgäste seien, die sich schon einige Tage komisch verhalten würden und die Rechnung nicht zahlen wollten. Ich kann jetzt gar nicht mehr sagen, wo wir uns damals befunden haben. Wir waren jedenfalls auf Streife im Fahrzeug und haben sicher eine gewisse Zeit gebraucht, bis wir zur Pension U. gekommen sind. Wann wir dort eingetroffen sind, kann ich nicht mehr genau sagen. Es war jedenfalls am späteren Abend, noch vor 21:00 Uhr. Wenn im Vorverfahren ermittelt wurde, dass das zwischen 20:30 Uhr und 20:45 Uhr war, dann muss ich sagen, dass das wohl so stimmt. Als bei der Pension ankamen, glaube ich mich erinnern zu können, dass gerade eine Dame zu einem roten PKW, welcher dort abgestellt war, hinging. Eine weitere Dame - später hat sich dann herausgestellt, dass es die Pensionsbesitzerin ist - hat von der Terrasse heruntergerufen: "Das ist sie jetzt, die will jetzt wegfahren!". Wir haben uns gleich mit dem Streifenwagen hinter das Fahrzeug gestellt und sind mit der Dame nach oben zur Terrasse des Hauses gegangen. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob ich als Erste mit Frau G. gesprochen habe. Ich kann mich auch nicht mehr daran erinnern, ob Frau G. schon im Auto gesessen ist. Ich kann auch nicht mehr sagen, ob die Autotür bereits aufgesperrt war. Oben auf der Terrasse wurde dann geklärt, um wen es sich bei den Personen handelt und wurde Frau G. ersucht, sich auszuweisen. Sie ist in ihr Apartment, das gleich daneben lag, gegangen. In der Zwischenzeit hat uns Frau P. erklärt, worum es geht. Frau G. habe demnach vor circa zehn Tagen eine Ferienwohnung bezogen. Sie sei damals gemeinsam mit einem männlichen Begleiter eingezogen. Jedes Mal wenn es dann ums Bezahlen gegangen sei, hätten sie sich komisch verhalten. Als sie zuletzt am Abend des 16.
  10. mit Frau G. gesprochen habe, habe diese mitgeteilt, dass sie eine Fortbildungsveranstaltung im Krankenhaus BB gehabt habe und bei diesem Anlass offenbar ihre Geldtasche gestohlen worden sei. Ursprünglich war die Miete für eine Woche vereinbart, diese wurde dann verlängert. Wir haben dann gefragt, wie die Buchung erfolgt ist. Eine Buchung übers Internet, bei der Kreditkartendaten hinterlegt sind, hat es offenbar nicht gegeben. Frau P. hat uns auch den Meldezettel gezeigt, in der der Name ihres "Ehegatten" mit "X." eingetragen war. Soweit ich mich erinnern kann, hat Frau G. uns gesagt, dass sie den Diebstahl bei der Polizei in BB gemeldet habe, konnte aber keine Bestätigung über diese Anzeige vorlegen. Wir haben dann über die Leitstelle überprüfen lassen, ob es an dem Tag eine Schulung im Krankenhaus BB gegeben hat. Offenbar ging es dabei irgendwie um Nabelschnur oder Nabelschnurblut. Jedenfalls kam von der Leitstelle dann die Mitteilung, dass man in der Gynäkologie bzw Geburtsabteilung des Krankenhauses BB nichts von einer derartigen Schulung wüsste. Wie die Leitstelle das überprüft hat, kann ich nicht sagen. Wir haben dann Frau G. gefragt, wo ihr Begleiter sei, ob nicht der bezahlen könne. Sie gab an, dass dieser am See sei, dann gab sie im Weiteren an, dass er bereits unterwegs sei, um das Geld für das Apartment zu beschaffen. Dann gab sie noch an, dass sie jetzt zum See gehen müsse und ihm Medikamente bringen müsse, da er herzkrank sei. Das alles war für uns widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Frau G. wollte eigentlich zunächst nicht an der Identitätsfeststellung mitwirken. Sie hat unser Einschreiten abgetan und gesagt, dass uns das nichts anginge. Im Zusammenhang mit dem Gästeblatt haben wir Frau P. auch gefragt, ob sie sich damals bei der Anmeldung die Ausweise hat zeigen lassen. Das hat sie verneint und angegeben, dass sie damals zu gutgläubig gewesen sei. Frau G. hat zunächst angeboten, dass sie die ausstehende Rechnung, es waren etwa € 700, überweist. Damit war Frau P. nicht einverstanden, da sie eigentlich keine Sicherheit hatte. Es stimmt, dass Frau P. uns gegenüber angab, dass sie bereits eine Sicherheit (nämlich einen Laptop bzw eine Uhr) habe. Ihr war das aber als Sicherheit zu wenig, da der Laptop offenbar älteren Baujahres war. Frau G. ist dann zwischendurch ins Apartment verschwunden und hat von innen zugesperrt. Meine Kollegin ist außen stehengeblieben und ich bin hineingegangen und hab innen geklopft und aufgefordert, dass sie wieder herauskommt. Wir haben zunächst noch versucht, die Identität des Mitbewohners zu klären, was uns aber nicht gelungen ist. Wir haben auch gefragt, ob nicht dieser das Geld für die Miete beschaffen kann. Das war offenbar auch nicht möglich. Als Nächstes ist dann eigentlich der Vorschlag von Frau G. gekommen, dass sie jetzt nach Hause fährt, morgen in der Früh zur Bank geht, das Geld besorgt und bis spätestens 12:00 Uhr wieder da ist und die Rechnung bezahlt. Für uns war die Situation auch insofern komisch, als im Apartment keinerlei Kleidungsstücke von Frau G. waren, da sie angab, einerseits hier Urlaub zu machen und dann doch offenbar hier keinen Urlaub gemacht hat bzw unter der Woche gearbeitet hat. In der Wohnung waren ein paar Kleidungsstücke eines Mannes. Von Frau G. war lediglich ein Korb mit einem Toiletettascherl und ein paar Bekleidungsstücken da. Es stimmt, dass auch von der Männerkleidung nur ganz wenig da war und hat es jedenfalls nicht so ausgeschaut, als hätte dort jemand eine Woche lang Urlaub gemacht. Frau G. gab uns auch eine Telefonnummer von ihrem Mann, so wie sie ihn damals immer nannte. Es hat sich dabei aber offenbar nur um die Telefonnummer ihres Sohnes gehandelt, welcher sich gemeldet hat. Dieser gab an, dass es sich bei dem Herrn nicht um seinen Vater und auch nicht um den Ehegatten seiner Mutter handle. Den Anruf hat meine Kollegin getätigt. Als die Entscheidung gefällt war, dass Frau G. noch am selben Abend nach Hause fährt, hat Frau P. gesagt, dass diese jetzt nicht mit dem Schlüssel der Wohnung wegfahren kann und sie diesen wiederhaben möchte. Da es ja auch darum ging, dass der Mitbewohner von Frau G. möglicherweise wieder ins Apartment kann, war sie damit zunächst einverstanden und hat den Schlüssel hergegeben. Es wurde vereinbart, dass der Mitbewohner den Schlüssel erhält, falls er im Laufe des Abends noch vorbeikommt. Später sagte Frau G., dass sie den Schlüssel wiederhaben will, die Vermieterin wollte ihn aber nicht mehr aushändigen. Wie das genau mit dem Schlüssel abgelaufen ist, ob Frau G. diesen zuerst meiner Kollegin gab und diese dann weiter an Frau P., kann ich nicht mehr sagen. Es hat dann auch ein Telefongespräch mit dem Begleiter gegeben, welches meine Kollegin geführt hat. Frau G. hat nämlich angegeben, dass dieser bereits am Weg sei nach Deutschland, um das Geld zu holen. Für uns war das insoweit unklar, da sie ja nur ein Auto hatten mit dem gefahren werden konnte. Angeblich habe sich dieser mit einem Geschäftspartner getroffen. Ich kann jetzt auch nicht mehr sagen, ob das besagte Telefonat bei der Pension U. oder erst später bei der Fortsetzung der Amtshandlung in N. stattfand. Die Amtshandlung bei der Pension hat zwanzig Minuten, vielleicht eine halbe Stunde, gedauert. Frau G. hatte ihre Sachen beieinander und sie ist etwa fünf Minuten vor uns gefahren. Danach haben wir noch kurz die Vermieterin informiert und ihr mitgeteilt, dass sie eine Anzeige wegen Einmietbetrug erst dann erstatten kann, falls Frau G. am nächsten Tag den vereinbarten Betrag nicht fristgerecht bezahlt. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass Frau G. bei der Amtshandlung im Bereich der Pension U. nach unseren Namen oder nach den Dienstnummern gefragt hat. Ich weiß nur, dass sie nach den Namen beim weiteren Verlauf der Amtshandlung in N. gefragt hat und sie dort die Dienstnummer der Kollegin, welche die Amtshandlung führte, bekommen hat. Frau G. gab an, dass ihre Geldtasche gestohlen wurde mit der Kreditkarte, sie gab glaublich an, dass sie auch eine Bankkarte habe, diese aber nicht funktioniere, weil sie gesperrt sei oder das Konto überzogen sei. Als wir abfuhren von der Pension U. war es eigentlich mehr oder weniger schon dunkel. Wir sind abgerückt und waren mit der Amtshandlung fertig. Auf dem Rückweg mussten wir durch N. durchfahren. Kurz vor dem Ortszentrum von N. und dem St.-Wolfgang-Tunnel haben wir Frau G. wieder gesehen, als sie von der Durchfahrtstraße Richtung Marktplatz hineinging. Wir haben uns gefragt, was sie hier macht. Wir haben ihr nachgerufen, um zu sehen, ob es sich um sie handelt und hat sie das bejaht und haben wir sie dann unmittelbar vor der Fußgängerzone angehalten. Auf die Frage, was sie macht, sagte sie, dass sie sich jetzt noch einen Kaffee kaufe. Wir fragten sie, womit – sie habe ja kein Geld. Darauf hat sie nicht geantwortet. Auch hat sie glaublich davon gesprochen, dass sie sich jetzt mit ihrem Mann trifft. Sie hatte eine Tasche mit und haben wir sie gefragt, ob wir da hineinschauen dürften. Da sagte sie: "Von mir aus, ihr könnt's euch das alles anschauen." In der Tasche waren dann mehrere Geldtaschen. Es waren sicher zwei, wenn nicht gar drei Geldtaschen drinnen. In den Geldtaschen haben sich noch weitere Bankkarten befunden und in einer waren gut € 100 Bargeld drinnen. Zu den Karten gab sie an, die eine sei gesperrt und die andere laufe nicht auf sie. Wir haben ihr dann nahegelegt, da offenbar doch Geld da sei, dass sie guten Willen zeige und eine Anzahlung leiste; ob wir nicht die € 100 Frau P. übergeben können. Da sagte sie darauf: "Von mir aus, machen Sie das." Frau G. wollte aber nicht mehr zur Pension fahren. Darauf sagten wir ihr, dass wir ihr anschließend eine Bestätigung von Frau P. aushändigen würden. Wir haben sie außerdem gefragt, wo das Auto sei und sagte sie, es wäre im Parkhaus. Daraufhin haben wir gefragt, ob wir da auch nachschauen können und hat sie das ebenfalls bejaht. Wir sind dann ins nahegelegene Parkhaus gegangen und haben ins Auto geschaut. Das Auto hat glaublich Frau G. aufgesperrt. Wir haben dort ins Handschuhfach und in den Kofferraum geschaut, Frau G. hat sogar den Kofferraum selbst aufgemacht und uns gezeigt, dass da ihre Vortragsunterlagen für die "Nabelschnurentnahmesache" waren. Es war noch eine Art Kellner-Brieftasche und eine kleinere Brieftasche drinnen. Diese enthielten aber nur Kundenkarten und dergleichen. Frau G. sagte glaublich noch, sie rufe jetzt ihren Mann an. Sie hatte dann plötzlich zwei Handys in der Hand und war auf einem eine SMS mit dem Schluss "X. Schatz". Daraus konnten wir ermitteln, dass die erste Telefonnummer falsch war, wo sich ja ihr Sohn gemeldet hat. Die Telefonnummer hat glaublich meine Kollegin aufgeschrieben und wurde aus diesem Anlass ein Telefonat gemacht. Ich bin mir jetzt ziemlich sicher, dass das Telefonat erst in N. erfolgte. Bei diesem Telefonat hat meine Kollegin die Personaldaten des männlichen Begleiters abgefragt, wobei sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass diese falsch waren. Er gab dabei an, bereits auf dem Weg nach Deutschland zu sein. Glaublich wurde von Frau G. angegeben, dass ihr Mann sich mit einem Geschäftspartner getroffen habe. Es war jedenfalls kein Thema, dass Frau G. das Geld etwa für die Heimreise, zB zum Tanken oder dergleichen, braucht. Frau G. fuhr dann mit dem Auto aus der Tiefgarage und hat sich hinter unser Dienstfahrzeug gestellt. Sie sagte, dass sie aber jetzt nicht mehr zur Pension fahren will. Wir sagten ihr, dass sie hier warten soll und sie von uns nachher die Quittung bekommt. Wir haben zuvor noch bei Frau P. angerufen, ob sie noch da sei und sind dann zurück zur Pension gefahren, haben ihr das Geld gegeben, von ihr die Quittung bekommen und sind dann wieder zum Standort von Frau G. gefahren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das eine Dreiviertelstunde gedauert hat. Ich kann mir vorstellen eine Viertelstunde oder zwanzig Minuten, mehr aber nicht. Wir haben ihr dann die Quittung ausgehändigt und gab sie darauf an, dass sie jetzt nach Hause fährt. Wir haben sie auch darüber informiert, dass sie eine Anzeige bekommen würde, falls sie die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt. Wir haben sie sicher nicht des Landes verwiesen. Es kann vielleicht gewesen sein, dass wir ihr gesagt haben, dass sie jetzt fahren und das Geld besorgen soll, aber nicht mehr. Es war bei der Nachschau sicher nicht so, dass es von uns eine Zwangsmaßnahme war, sondern haben wir sie gefragt: "Dürfen wir da hineinschauen?" und hat sie dem freiwillig zugestimmt, auch bei der Nachschau im Auto war es so. Sie hat sich zu keinem Zeitpunkt dahin geäußert, dass sie damit nicht einverstanden wäre. Es war auch nicht so, dass wir uns einfach die Handtasche geschnappt haben und hineingeschaut haben bzw uns ungefragt das Handy genommen haben und in den Daten gesucht haben. Eine Meldung an die zuständige Polizeiinspektion in Bad Ischl bzw Bezirkshauptmannschaft in Gmunden wegen unserem Tätigwerden in Oberösterreich haben wir nicht für notwendig erachtet." In der Zeit zwischen den beiden Verhandlungsterminen legte die belangte Behörde unterlagen der Polizei vor, aus denen sich ergibt, dass der damalige Mitbewohner der Ferienwohnung in GG nicht, wie noch im Juli 2015 und am 17.11.2015 von der Beschwerdeführerin vor dem LVwG angegeben, den Namen X. Y. sondern C. D. trägt. Außerdem wurde eine Anzeige eines Hotelbetriebs in E. übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin Einmietbetrug begangen habe und Hotelleistungen im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 im Wert von € 12.225,90 erschlichen und trotz mehrmaliger Urgenzen nicht bezahlt habe.In der Zeit zwischen den beiden Verhandlungsterminen legte die belangte Behörde unterlagen der Polizei vor, aus denen sich ergibt, dass der damalige Mitbewohner der Ferienwohnung in GG nicht, wie noch im Juli 2015 und am 17.11.2015 von der Beschwerdeführerin vor dem LVwG angegeben, den Namen römisch zehn. Y. sondern C. D. trägt. Außerdem wurde eine Anzeige eines Hotelbetriebs in E. übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin Einmietbetrug begangen habe und Hotelleistungen im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 im Wert von € 12.225,90 erschlichen und trotz mehrmaliger Urgenzen nicht bezahlt habe. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen: Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Die Beschwerdeführerin mietete am 08.07.2015 eine Ferienwohnung im "Appartementhaus U." in GG, O., (Inhaberin: Mag. Z. P.) mit voraussichtlicher Mietdauer bis 15.07.
  11. Zur örtlichen Situierung ist anzumerken: Das Appartementhaus U. liegt am Nordufer des Wolfgangsees im Ortsteil O. der Gemeinde GG (Bundesland Salzburg), welcher unmittelbar westlich der Landesgrenze zu Oberösterreich und der dortigen Gemeinde N. anschließt. Nachdem dieser Ortsteil im Süden durch den See und im Norden bzw Westen durch den Schafberg eingeschlossen ist, kann er mit Kraftfahrzeugen nur über N. erreicht werden. Die Einschreiterin bewohnte dieses Ferienappartement gemeinsam mit ihrem "Liebhaber" (so die Bezeichnung durch Beschwerdeführerin in der Verhandlung) C. D., welchen sie unter dem Vornamen "X." (ohne Angabe eines Familiennamens) als Ehegatte im Gästeblatt eintrug. Bereits zu Beginn des Aufenthaltes schlug die Beschwerdeführerin auf die Bitte der Vermieterin, das Gästeblatt auszufüllen, vor, dass dies nicht notwendig sei. Sie sei einmal bei einem Vermieter gewesen, der sei so nett gewesen, dem habe sie dann einfach die Miete überwiesen und habe man auch eine Eintragung ins Gästeblatt nicht gebraucht. Als die Vermieterin dennoch auf die Eintragung bestand, machte das die Beschwerdeführerin ohne Einwand – allerdings mit den oben angesprochenen falschen Angaben zu ihrem Begleiter. Eine Identitätskontrolle (Ausweiskontrolle) durch die Vermieterin erfolgte in diesem Zusammenhang nicht. Die Verweildauer wurde zunächst für eine Woche vereinbart, wobei die Beschwerdeführerin während dieser Zeit wochentags tagsüber unterwegs war, während ihr Freund sich in GG (bzw. in N.) aufhielt. Ein paar Tage vor Ende des vereinbarten Mietzeitraumes bat die Beschwerdeführerin Frau P. um die Verlängerung der Miete bis zum 17.07.
  12. Die Vermieterin stimmte dem zu, da sie im genannten Zeitraum für diese Ferienwohnung noch keine andere Reservierung hatte. Am 16.
  13. wollte Frau P. der Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie am Freitag 17.07., vormittags, also zu der Zeit, in der die Ferienwohnung zu räumen war, nicht im Hause sei und daher die Wohnung bereits am Abend des 16.
  14. abgerechnet werden müsse. Da die Vermieterin am Vormittag des 16.
  15. in der Ferienwohnung niemand erreichte, klebte sie einen Zettel an die Tür der Ferienwohnung, mit dem Ersuchen, am Abend abzurechnen, da sie am Freitag einen Termin in Salzburg habe. Am Abend des 16.07., zwischen 18:00 und 19:00 Uhr, ersuchte die Vermieterin die wieder im Hause weilende Frau G. nochmals persönlich um Bezahlung der Miete. Dabei teilte ihr diese mit, dass ihr im Laufe des Tages in Deutschland die Geldbörse mitsamt den Bankkarten gestohlen worden sei und sie die Miete jetzt nicht zahlen könne. Auf die Frage, ob sie nicht eine Bestätigung der Polizei über diesen Diebstahl habe, sagte diese, dass sie den noch nicht gemeldet habe. Auch die Frage, ob sie die Kreditkarte gesperrt habe, verneinte sie. Frau G. teilte mit, dass sie jetzt das Geld für die Ferienwohnung nicht habe und bot an, die Miete per Zahlschein zu überweisen. Auf diese für die Vermieterin ungewöhnlichen Antworten, keimte der Verdacht, dass hier etwas nicht stimmt. Diese bat Frau G. um Wertsachen, die sie als Pfand nehmen könne. Darauf händigte ihr Gast einen älteren Laptop und eine Armbanduhr der Marke Sinn aus. Frau P. teilte der Mieterin mit, dass sie die Abwicklung noch telefonisch mit ihrem Gatten besprechen müsse und sie ihr anschließend Bescheid gebe. Dem abwesenden Gatten der Vermieterin war aber die Sache nicht geheuer. Er riet seiner Frau, sich auf nichts einzulassen und die Polizei zu verständigen. Diese informierte etwa um ca 20:00 Uhr die Leitstelle des Bezirkspolizeikommandos Salzburg-Umgebung darüber, dass sich Gäste schon einige Tage merkwürdig verhielten und nunmehr die Appartementrechnung nicht begleichen wollten. Sie bitte darum, dass eine Streife vorbeikomme. Die Bezirksleitzentrale der Polizei beorderte um 20:09 Uhr die beiden Beamtinnen der Streife "Hof Sektor 2", RI S.T. und RI Q.R., zum Appartementhaus U., wo diese etwa um 20:30 Uhr eintrafen. Die Inhaberin des Appartementhauses sah die Polizei heranfahren. Sie ging vors Haus, um den Polizistinnen zu zeigen, wo sie das Streifenfahrzeug abstellen können, als diese sah, dass die Beschwerdeführerin gerade in ihren PKW steigen will. Frau P. rief ihr zu: "Fahren sie bitte nicht weg!". Gleichzeitig rief diese den Beamtinnen zu, dass es sich um die betreffende Person handle, um die es ginge, worauf diese den Streifenwagen so hinter das Fahrzeug der Beschwerdeführerin abstellten, dass diese nicht mehr wegfahren konnte. Frau RI T. ersuchte nunmehr die Beschwerdeführerin mitzukommen, da sie mit ihr etwas zu klären hätten. Die Polizistinnen waren soweit vorinformiert, dass offenbar die Pensionsgäste nicht zahlen wollten. Auf der Terrasse des Hauses ersuchten sie die Beschwerdeführerin sich auszuweisen, worauf diese in das nahe gelegene Ferienapartment im Erdgeschoss ging. Währenddessen erfolgte eine Erstinformation der Polizistinnen durch die Pensionsbetreiberin. Frau G. habe demnach vor circa zehn Tagen eine Ferienwohnung bezogen. Sie sei damals gemeinsam mit einem männlichen Begleiter eingezogen. Jedes Mal wenn es ums Bezahlen gegangen sei, hätten sie sich komisch verhalten. Als sie zuletzt am Abend des 16.
  16. mit Frau G. gesprochen habe, habe diese mitgeteilt, dass sie eine Fortbildungsveranstaltung im Krankenhaus BB gehabt habe und bei diesem Anlass offenbar ihre Geldtasche gestohlen worden sei und sie jetzt nicht zahlen könne. Ursprünglich sei die Miete für eine Woche vereinbart gewesen, diese sei dann verlängert worden. Auf die Frage, ob es eine Buchung übers Internet mit Kreditkartendaten gäbe, teilte Frau P. mit, dass dies nicht der Fall sei. Zu den Personalien gab die Vermieterin an, dass sie diese beim Ausfüllen des Gästeblattes nicht überprüft habe. Die Vermieterin ersuchte die Polizistinnen zu bleiben, bis die Angelegenheit geregelt sei. Als Frau G. wieder mit ihrem Ausweis zu den Polizistinnen kam, ersuchten sie diese, die Regelung der Bezahlung der Ferienwohnung mit der Vermieterin jetzt in Anwesenheit der Polizei zu klären. Frau G. bot eine Bezahlung mit Zahlschein an bzw auch eine Bekanntgabe ihrer Kreditkartennummer. Frau P. war damit nicht einverstanden, wobei sie darauf hinwies, dass zu Beginn der Miete eine Bezahlung in bar am Ende vereinbart worden war. Die Polizistinnen fragten die Beschwerdeführerin in der Folge nach dem Aufenthaltsort ihres männlichen Begleiters, wobei diese dazu unterschiedliche bzw vage Antworten gab. Während sie zu Beginn noch sagte, ihr "Mann" sei unten am See, sei herzkrank und benötige Medikamente, gab sie später an, dass dieser bereits abgereist sei um das Geld zu besorgen. Nachdem die Beschwerdeführerin damals stets von ihrem "Mann" sprach, glaubten die Polizistinnen zunächst, es handle sich tatsächlich um ihren Gatten. Für die Polizistinnen erschien es eigenartig, dass der angebliche Ehemann ebenfalls nicht in der Lage sein sollte, die Ferienwohnung zu bezahlen bzw. dazu einen namhaften Beitrag zu leisten. Auf die Frage nach dessen Telefonnummer, bekamen die Polizistinnen zwei Telefonnummern. Unter einer konnte niemand erreicht werden, unter der anderen meldete sich ein junger Mann, offenbar der Sohn der Beschwerdeführerin namens NN. Dieser gab an, dass es sich bei dem Herrn um einen Freund von Frau G. handle und nicht um seinen Vater und auch nicht um den Ehemann seiner Mutter. Die Personaldaten der Beschwerdeführerin wurden der Leitstelle durchgegeben, welche diese im Wege der deutschen Kontaktstelle überprüfen ließ. Noch im Laufe der Amtshandlung kam die Mitteilung, dass diese korrekt sind. Frau G. wurde in der Pension auch zu den näheren Umständen des angeblichen Diebstahles befragt, der offenbar im Krankenhaus BB während einer Schulung für die Entnahme von Nabelschnurblut in der dortigen Geburtsabteilung passiert sein soll. Die Beamtinnen gaben der Bezirksleitstelle den Auftrag, diese Angabe zu überprüfen, wobei das Krankenhaus (offensichtlich auf Grund einer telefonischen Anfrage) mitteilte, dass an diesem Tag dort keine Schulung durchgeführt worden sei und Frau G. in Gynäkologie und Kreißsaal unbekannt sei. Während der Amtshandlung sperrte sich die Beschwerdeführerin einmal im Apartment ein und entzog sich der Amtshandlung. Sie führt dort auch ein Telefonat. Sie wurde durch Klopfen und Rufe der Beamtinnen aufgefordert herauszukommen und mitzuwirken, bis die Sache geklärt sei, was sie nach einiger Zeit auch tat. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung suchten die Polizistinnen auch das Ferienapartment der Beschwerdeführerin auf, welches nicht den Eindruck erweckte, als wäre dort ein Urlauberpärchen eingemietet, da das Apartment bis auf einen Laptop, eine Jeans, eine Jacke und eine Toilettetasche leer war. Zur Begleichung der offenen Rechnung bot die Beschwerdeführerin letztlich an, dass sie noch am selben Tag nach Hause in ihre deutsche Wohnung fahre, am 17.
  17. gegen Mittag wiederkomme und dann bei Frau P. bezahle. Nachdem die Vermieterin sich mit der Zusage der sofortigen Abreise und Bezahlung am nächsten Tag einverstanden erklärt hatte, äußerte diese den Wunsch, den Schlüssel für die Ferienwohnung wieder zu bekommen. In diesem Zusammenhang war auch die Rede davon, wie der männliche Begleiter der Beschwerdeführerin allenfalls in die Ferienwohnung könne, falls dieser am selben Abend zurückkomme. Frau P. sagte in diesem Zusammenhang zu, dass sie den Schlüssel gegebenenfalls aushändigen werde, falls der Mitbewohner noch komme. Frau G. gab darauf den Schlüssel einer Polizistin, welche diesen an die Vermieterin weiterleitete. Etwas später wollte die Beschwerdeführerin den Schlüssel dann wieder zurückhaben, worauf die Vermieterin aber nicht mehr einstieg. Frau G. packte darauf ihre wenigen Habseligkeiten und verließ die Ferienpension mit dem Fahrzeug. Währenddessen besprachen die Polizistinnen mit der Vermieterin noch kurz die rechtliche Situation und die weitere Vorgangsweise. Sie teilten Frau P. mit, dass sie in der momentanen Situation noch keine Anzeige wegen eines Einmietbetrugs erstatten könne, da die Rechnung ja noch nicht effektiv fällig sei. Erst wenn die Appartementrechnung nicht bis 17.
  18. mittags bezahlt sei, könnte sie eine solche erstatten. Im Laufe der Amtshandlung kam von der Pensionsinhaberin noch die Information, dass die fraglichen Gäste nur ein Auto, den PKW der Beschwerdeführerin, hatten. Wenige Minuten nachdem die Beschwerdeführerin das Appartementhaus U. verlassen hatte, fuhren auch die Polizistinnen Richtung GG ab. Es war mittlerweile zwischen 21:00 und 21:15 Uhr. Sie mussten zu diesem Zweck durch N. fahren. Kurz vor der Einfahrt in den "N. Tunnel" an der Umfahrung des Ortszentrums sahen die Polizistinnen, dass die Beschwerdeführerin zu Fuß ins Ortszentrum von N. ging, obwohl diese nach ihren vorherigen Angaben über kein Bargeld verfügte bzw. auch nicht die Möglichkeit einer Kartenzahlung hatte. Die Polizistinnen fuhren daher der Beschwerdeführerin nach und hielten sie unmittelbar am Beginn zur Fußgängerzone auf. Sie fragten, was sie denn jetzt mache, da sie ja zuvor angegeben habe, kein Bargeld zu haben. Sie sagte darauf, dass sie runterkommen wolle und einen Kaffee trinke. Auf die Frage, dass sie dafür ja angeblich kein Geld habe, gab diese keine Antwort. Da die Polizistinnen wissen wollten, woher das Geld dafür kam, fragten sie, ob sie in einer freiwilligen Nachschau in ihre Handtasche zustimme, worauf diese sagte: "Von mir aus, ihr könnt's euch das alles anschauen." Die Organe schauten als Nächstes in die Handtasche der Beschwerdeführerin, in der sie eine Geldtasche mit Bargeld (etwas über € 100 in Scheinen und Münzen) sowie eine Bankomatkarte und zwei Mobiltelefone fanden. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Bankomatkarte nicht zum Beheben von Bargeld und Bezahlen der Miete genutzt habe, gab diese an, dass diese keine Deckung hätte. Die Polizistinnen hielten der Einschreiterin nunmehr vor, dass jetzt offensichtlich doch Geld da sei und sie deshalb zumindest guten Willen zeigen solle, dass sie zahlen will. Auf die Frage, ob sie Frau P. die € 100 übergeben dürften, stimmte die Beamtshandelte zunächst nicht zu, gab aber dann doch ihr Einverständnis mit der Anmerkung, dass sie einen Beleg haben wolle. Die Polizistinnen waren außerdem bemüht, die Personaldaten des Mitbewohners der Beschwerdeführerin zu klären und von diesem eine korrekte Telefonnummer zu bekommen. Deshalb bat RI T., sich die Kontakte am Mobiltelefon von Frau G. anschauen zu dürfen, worauf diese zustimmte und die Beamtin den Eintrag "X. Schatz" zu einer deutschen Mobiltelefonnummer fand. Unter dieser Nummer meldete sich in weiterer Folge ein gewisser X. Y.. Über Vorhalt des Sachverhaltes – nämlich der Notwendigkeit der Bezahlung des Apartments - gab dieser an, bereits auf dem Weg nach Deutschland zu sein und am nächsten Tag vormittags zur Bezahlung zur Pension U. zu kommen. Seine Personaldaten gab der Herr an mit X. Y., geb yyy in Italien, wohnhaft in D-J., I., was sich im Nachhinein zumindest betreffend Name und Geburtsdatum als falsch herausstellte. Dieses Telefonat fand höchstwahrscheinlich noch während der Amtshandl

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