RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.02.2016 Geschäftszahl405-4/109/1/3-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn Günther E., G., F., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 4.12.2015, Zahl VStV/ 915301355364/2015, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn Günther E., G., F., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 4.12.2015, Zahl VStV/ 915301355364 aus 2015,, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des § 52 lit a Z 6c Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 60 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt. Dieser an den Beschuldigten adressierte Bescheid wurde am 14.12.2015 an den Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. I.J., 5020 Salzburg, zugestellt. Mit Schreiben vom 28.1.2016 brachte der Beschuldigte dagegen eine Beschwerde ein.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 60 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt. Dieser an den Beschuldigten adressierte Bescheid wurde am 14.12.2015 an den Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. römisch eins.J., 5020 Salzburg, zugestellt. Mit Schreiben vom 28.1.2016 brachte der Beschuldigte dagegen eine Beschwerde ein. Diese Feststellungen ergeben sich ohne Zweifel aus dem Akt der belangten Behörde und ist aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichts darüber hinaus festzustellen, dass das an den Masseverwalter zugestellte Straferkenntnis in dessen Kanzlei eingescannt und am 15.12.2015 per E-Mail an den Beschuldigten übermittelt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die Bestimmungen des § 13 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008, über die Zustellungen an den Empfänger haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen des Paragraph 13, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, über die Zustellungen an den Empfänger haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: "
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. …
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden (…)." Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Postsperre im Sinne der Bestimmungen der Insolvenzordnung zählt zu den anderslautenden Anordnungen im Sinne des § 13 Abs 1 Zustellgesetz (vgl Ritz, BAO-Kommen-tar 2, § 13 ZustellG, Tz 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (Stoll, BAO-Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren. Solange eine Postsperre gemäß § 78 Abs 2 Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914 idF BGBl I Nr 29/2010, besteht, haben die Postdienststellen daher dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Der Masseverwalter darf die ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden (§ 78 Abs 3 Satz 1 und 2 Insolvenzordnung). Bei nicht die Masse berührenden Sendungen erfolgt durch die Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk (§ 78 Abs 2 letzter Satz leg cit) zu veranlassen (vgl VwGH vom 18.4.1989, 88/11/0272; 28.10.2004, 2002/15/0059).Die Postsperre im Sinne der Bestimmungen der Insolvenzordnung zählt zu den anderslautenden Anordnungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz vergleiche Ritz, BAO-Kommen-tar 2, Paragraph 13, ZustellG, Tz 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (Stoll, BAO-Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren. Solange eine Postsperre gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Insolvenzordnung, RGBl Nr 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2010,, besteht, haben die Postdienststellen daher dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Der Masseverwalter darf die ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden (Paragraph 78, Absatz 3, Satz 1 und 2 Insolvenzordnung). Bei nicht die Masse berührenden Sendungen erfolgt durch die Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk (Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz leg cit) zu veranlassen vergleiche VwGH vom 18.4.1989, 88/11/0272; 28.10.2004, 2002/15/0059). Im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte durch die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung, zumal dieses amtliche Schriftstück, die Masse nicht berührt (vgl VwGH 18.4.1989, 88/11/0272). Der Aushändigung eines in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheides an den Masseverwalter gemäß § 78 Abs 2 Insolvenzordnung kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Wirkung der Zustellung an den Gemeinschuldner zu (zB VwGH vom 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962; 27.10.1983, 82/11/0115, 0159; 13.9.1991, 87/18/0113).Im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte durch die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung, zumal dieses amtliche Schriftstück, die Masse nicht berührt vergleiche VwGH 18.4.1989, 88/11/0272). Der Aushändigung eines in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheides an den Masseverwalter gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Insolvenzordnung kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Wirkung der Zustellung an den Gemeinschuldner zu (zB VwGH vom 28.5.1962, 1936/60, VwSlg 5814 A/1962; 27.10.1983, 82/11/0115, 0159; 13.9.1991, 87/18/0113). Durch die Übermittlung des eingescannten Straferkenntnisses an den Beschuldigten per E-Mail ist eine Sanierung des Zustellmangels im Sinne der Bestimmung des § 7 Zustellgesetz nicht eingetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, dass der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und er nicht nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat (vgl zB VwGH 27.8.1996, 96/05/0055; 26.9.2000, 99/02/0112; 27.9.2000, 2000/04/0117). Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 leg cit die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt (VwGH vom 18.6.2008, 2005/11/0171). Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Empfänger tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird; die Kenntnis des Empfängers vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt demnach kein tatsächliches Zukommen des Bescheides gegenüber dem Empfänger dar (vgl zB VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0080; 18.3.2013, 2011/05/0084, 0085; 16.7.2014, 2013/01/0173). Da der Bescheid dem Adressaten nicht tatsächlich zugekommen ist, wurde eine Heilung des Zustellmangels nicht bewirkt (vgl auch VwGH vom 18.10.1989, 87/09/0071, 0128) und war aufgrund des Fehlens einer rechtswirksamen Zustellung die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 3.10.2013, 2013/09/0103).Durch die Übermittlung des eingescannten Straferkenntnisses an den Beschuldigten per E-Mail ist eine Sanierung des Zustellmangels im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Zustellgesetz nicht eingetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, dass der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und er nicht nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat vergleiche zB VwGH 27.8.1996, 96/05/0055; 26.9.2000, 99/02/0112; 27.9.2000, 2000/04/0117). Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt (VwGH vom 18.6.2008, 2005/11/0171). Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Empfänger tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird; die Kenntnis des Empfängers vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt demnach kein tatsächliches Zukommen des Bescheides gegenüber dem Empfänger dar vergleiche zB VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0080; 18.3.2013, 2011/05/0084, 0085; 16.7.2014, 2013/01/0173). Da der Bescheid dem Adressaten nicht tatsächlich zugekommen ist, wurde eine Heilung des Zustellmangels nicht bewirkt vergleiche auch VwGH vom 18.10.1989, 87/09/0071, 0128) und war aufgrund des Fehlens einer rechtswirksamen Zustellung die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 3.10.2013, 2013/09/0103). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.109.1.3.2016