RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2451/5-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von Frau B. C., D., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.10.2015, Zahl S 0033926/SZ/13, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70.- zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70.- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG a.) in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. b.) in Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.in Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (A) vorgeworfen, sie habe am 10.11.2013 um 19:15 Uhr, in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 20 1. nach einem Verkehrsunfall an dem sie am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten, 2. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem sie in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung der §§ 4 Abs 1 lit a und 4 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung im Folgenden kurz: StVO, begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 200.-, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, sowie gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 150.-, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und 4 Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung im Folgenden kurz: StVO, begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 200.-, Ersatzfreiheitsstrafe , 3 Tage, sowie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 150.-, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt wurde. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die Angaben der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen würden, da sie zum Tatzeitpunkt mit ihrem Fahrzeug nicht am Tatort gewesen und von der Polizei kein Schaden an ihrem Fahrzeug festgestellt worden sei. Am 18.02.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der die Beschwerdeführerin angehört und die Zeugin und Unfallgegnerin Elfriede F. sowie der Zeuge Mag. Johannes E. einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin führte dabei Folgendes aus: „Wenn mir vorgeworfen wird, dass ich am 10.11.2013 um 19.15 Uhr in der Ignaz-Harrer-Straße 20 ein anderes Fahrzeug durch Rückwärtsfahren mit meinem PKW beschädigt haben soll, so gebe ich an, dass ich dies energisch bestreite, weil ich zu dieser Zeit ganz sicher nicht in der Ignaz-Harrer-Straße gefahren bin, sondern an diesem Tag seit 18.00 Uhr in der Moschee, die in Maxglan in der Nähe der Firma Lagermax gelegen ist, mich aufgehalten habe. Zu dieser Zeit fand dort eine große Trauerfeier statt und ich habe mich als selbständige Geschäftsfrau um diese Trauerfeier und um die zahlreichen Gäste gekümmert. Mein PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, KIA JES Sportage schwarz, war zu dieser Zeit im Innenhof der Moschee geparkt. Ich habe zwar ein Geschäft in der G. und fahre daher sehr oft in der Ignaz-Harrer-Straße entlang, jedoch habe ich ganz sicher nicht am 10.11.2013 um 19.15 Uhr auf Höhe Ignaz-Harrer-Straße 20 teilweise auf dem Gehsteig geparkt. Ich war jedenfalls zur angegebenen Tatzeit bzw Unfallzeit um 19.15 Uhr nicht in der Ignaz-Harrer-Straße, sondern habe mich an diesem Tag von 18.00 bis 21.00 Uhr möglicherweise 22.00 Uhr in der Moschee in der Nähe der Firma Lagermax aufgehalten“ Die Zeugin und Unfallgegnerin Elfriede F. gab befragt zum Vorfall an: „Ich kann mich noch sehr gut an den Vorfall vom 10.11.2013 um 19.15 Uhr in der Ignaz-Harrer-Straße 20 erinnern. Ich bin damals mit meinem PKW, Mercedes, Kennzeichen yyy, von der Firma zu meiner dortigen Wohnadresse bzw Apartment in der H. gefahren. Ich habe im Hof beim Gebäude H. einen Parkplatz und wollte durch die schmale Einfahrt von der Ignaz-Harrer-Straße in den Hof fahren, jedoch hat mir ein Fahrzeug, in dem Fall das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, die Einfahrt versperrt. Da sich kein Lenker im Fahrzeug befand, habe ich meine Fahrt aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in der Ignaz-Harrer-Straße fortgesetzt und ich bin dann einmal sozusagen um den Block gefahren. Eigentlich meine ich damit, dass ich die Fahrt über die Lehnerbrücke Richtung stadteinwärts fortgesetzt habe, habe dort an einer möglichen Stelle mein Fahrzeug gewendet und bin dann wieder zurück zur Adresse gefahren. Weiters gebe ich an, dass zu dieser Zeit mein Arbeitskollege Herr Johannes E. sich bei mir als Beifahrer im Fahrzeug befand. Bei meinem neuerlichen Einfahrtversuch in die Hauseinfahrt stand jedoch immer noch der PKW der Beschwerdeführerin in der Einfahrt und blockierte den Weg. Daraufhin habe ich ziemlich intensiv zu hupen begonnen und kurze Zeit darauf ist dann eine Frau zu diesem PKW hingelaufen. Ich glaube, dass sie vom nahegelegenen Geschäft, soweit ich mich erinnern kann möglicherweise ein Kebab-Stand, gekommen sein könnte. Die Fahrzeuglenkerin ist dann in den PKW gestiegen und ist ein Stück nach vor gefahren. Dabei hat sie ihren PKW halb auf dem Gehsteig und halb auf der Fahrbahn nach vor bewegt. Da die Einfahrt nun einigermaßen frei war, habe ich meinen Einfahrtversuch begonnen. Ich konnte jedoch nicht in einem durch in den Hof einfahren und musste noch einmal kurz reversieren, da die Einfahrt dort sehr eng war. Als ich hinter dem PKW der Beschwerdeführerin stand, ist diese plötzlich und völlig unerwartet nach rückwärts gefahren und hat mit ihrer hinteren Stoßstange an meinem PKW den hinteren linken Kotflügel beschädigt, indem sie mir eine ordentlich große Delle an meinem Fahrzeug zugefügt hat. Wie sich später herausgestellt hat, war der Schaden insbesondere unter der Verkleidung bzw auf der Blechinnenseite doch erheblicher als es ursprünglich ausgesehen hat und ein Mechaniker hat mir den Schaden mit ca € 3.000 bis € 5.000 beziffert. Ich habe den Schaden jedoch nicht beheben lassen, jedoch hat mein Fahrzeug an der Schadensstelle ziemlich stark zu rosten begonnen. Das geschädigte Fahrzeug habe ich vor ca 14 Tagen verkauft. Wenn ich über die konkrete Rückwärtsbewegung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin gefragt werde, so gebe ich an, dass sich dies so abgespielt hat, als ob die Fahrzeuglenkerin versehentlich einen falschen Gang eingelegt hat, denn das Fahrzeug hat sich irgendwie sprunghaft nach rückwärts bewegt. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war ca, soweit ich mich erinnern kann, in einem Abstand von 2 m zu meinem Fahrzeug entfernt. Nach dem Anstoß an meinem Fahrzeug hat die Fahrzeuglenkerin ihre Fahrt wieder ein Stück nach vor fortgesetzt und ist dann wieder stehengeblieben. Ich bin dann sofort ausgestiegen und wollte zu der Fahrzeuglenkerin hingehen und diese zur Rede stellen. Ich konnte noch sehen, wie die Fahrzeuglenkerin mich im Rückspiegel wahrgenommen hat und plötzlich ist diese ohne ersichtlichen Grund für mich losgefahren und hat die Fahrt in Richtung stadtauswärts der Ignaz-Harrer-Straße fortgesetzt. Mein Beifahrer und der Zeuge Herr Johannes E. hat den Vorfall ebenfalls beobachtet und hat in der Zwischenzeit auch schon das Kennzeichen und das Fahrzeug notiert. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin den Anprall bemerkt haben muss, so kann ich dies ganz sicher bejahen, denn bei dem Anstoß hat mein Fahrzeug jedenfalls sehr stark gewackelt. Es ist zwar so, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wesentlich größer als meines gewesen ist, jedoch glaube ich jedenfalls, dass sie den Anprall jedenfalls bemerkt haben müsste.“„Ich kann mich noch sehr gut an den Vorfall vom 10.11.2013 um 19.15 Uhr in der Ignaz-Harrer-Straße 20 erinnern. Ich bin damals mit meinem PKW, Mercedes, Kennzeichen , yyy, von der Firma zu meiner dortigen Wohnadresse bzw Apartment in der H. gefahren. Ich habe im Hof beim Gebäude H. einen Parkplatz und wollte durch die schmale Einfahrt von der Ignaz-Harrer-Straße in den Hof fahren, jedoch hat mir ein Fahrzeug, in dem Fall das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, die Einfahrt versperrt. Da sich kein Lenker im Fahrzeug befand, habe ich meine Fahrt aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in der Ignaz-Harrer-Straße fortgesetzt und ich bin dann einmal sozusagen um den Block gefahren. Eigentlich meine ich damit, dass ich die Fahrt über die Lehnerbrücke Richtung stadteinwärts fortgesetzt habe, habe dort an einer möglichen Stelle mein Fahrzeug gewendet und bin dann wieder zurück zur Adresse gefahren. Weiters gebe ich an, dass zu dieser Zeit mein Arbeitskollege Herr Johannes E. sich bei mir als Beifahrer im Fahrzeug befand. Bei meinem neuerlichen Einfahrtversuch in die Hauseinfahrt stand jedoch immer noch der PKW der Beschwerdeführerin in der Einfahrt und blockierte den Weg. Daraufhin habe ich ziemlich intensiv zu hupen begonnen und kurze Zeit darauf ist dann eine Frau zu diesem PKW hingelaufen. Ich glaube, dass sie vom nahegelegenen Geschäft, soweit ich mich erinnern kann möglicherweise ein Kebab-Stand, gekommen sein könnte. Die Fahrzeuglenkerin ist dann in den PKW gestiegen und ist ein Stück nach vor gefahren. Dabei hat sie ihren PKW halb auf dem Gehsteig und halb auf der Fahrbahn nach vor bewegt. Da die Einfahrt nun einigermaßen frei war, habe ich meinen Einfahrtversuch begonnen. Ich konnte jedoch nicht in einem durch in den Hof einfahren und musste noch einmal kurz reversieren, da die Einfahrt dort sehr eng war. Als ich hinter dem PKW der Beschwerdeführerin stand, ist diese plötzlich und völlig unerwartet nach rückwärts gefahren und hat mit ihrer hinteren Stoßstange an meinem PKW den hinteren linken Kotflügel beschädigt, indem sie mir eine ordentlich große Delle an meinem Fahrzeug zugefügt hat. Wie sich später herausgestellt hat, war der Schaden insbesondere unter der Verkleidung bzw auf der Blechinnenseite doch erheblicher als es ursprünglich ausgesehen hat und ein Mechaniker hat mir den Schaden mit ca € 3.000 bis € 5.000 beziffert. Ich habe den Schaden jedoch nicht beheben lassen, jedoch hat mein Fahrzeug an der Schadensstelle ziemlich stark zu rosten begonnen. Das geschädigte Fahrzeug habe ich vor ca 14 Tagen verkauft. Wenn ich über die konkrete Rückwärtsbewegung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin gefragt werde, so gebe ich an, dass sich dies so abgespielt hat, als ob die Fahrzeuglenkerin versehentlich einen falschen Gang eingelegt hat, denn das Fahrzeug hat sich irgendwie sprunghaft nach rückwärts bewegt. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war ca, soweit ich mich erinnern kann, in einem Abstand von 2 m zu meinem Fahrzeug entfernt. Nach dem Anstoß an meinem Fahrzeug hat die Fahrzeuglenkerin ihre Fahrt wieder ein Stück nach vor fortgesetzt und ist dann wieder stehengeblieben. Ich bin dann sofort ausgestiegen und wollte zu der Fahrzeuglenkerin hingehen und diese zur Rede stellen. Ich konnte noch sehen, wie die Fahrzeuglenkerin mich im Rückspiegel wahrgenommen hat und plötzlich ist diese ohne ersichtlichen Grund für mich losgefahren und hat die Fahrt in Richtung stadtauswärts der Ignaz-Harrer-Straße fortgesetzt. Mein Beifahrer und der Zeuge Herr Johannes E. hat den Vorfall ebenfalls beobachtet und hat in der Zwischenzeit auch schon das Kennzeichen und das Fahrzeug notiert. Wenn ich gefragt werde, ob die Beschwerdeführerin den Anprall bemerkt haben muss, so kann ich dies ganz sicher bejahen, denn bei dem Anstoß hat mein Fahrzeug jedenfalls sehr stark gewackelt. Es ist zwar so, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wesentlich größer als meines gewesen ist, jedoch glaube ich jedenfalls, dass sie den Anprall jedenfalls bemerkt haben müsste.“ Der Zeuge Mag. J. E. gab Nachstehendes an: „Ich kann mich noch sehr gut an den Vorfall vom 10.11.2013 in der Ignaz-Harrer-Straße 20 in Salzburg erinnern. Ich bin damals um, ich glaube es war so in der Zeit um 19.10 Uhr bis 19.20 Uhr, maximal 19.25 Uhr, als Beifahrer meiner damaligen Arbeitskollegin Frau F. in ihrem Fahrzeug gesessen. Sie wollte mir nach Dienst noch die Firmenunterkunft in der H. zeigen und deshalb sind wir an diese Adresse gefahren. An dieser Adresse befindet sich eine sehr schmale Hofeinfahrt und an diesem Abend war die Einfahrt jedoch durch einen schwarzen Geländewagen mit Salzburger Kennzeichen blockiert. Wir sind dann noch einmal eine Runde gefahren und beim zweiten Versuch, in die Hauseinfahrt zu gelangen, war jedoch der schwarze Geländewagen immer noch in der Einfahrt gestanden und Frau F. hat dann zu hupen begonnen. Eine weibliche Fahrzeuglenkerin mit, soweit ich mich erinnern kann, damals dunklen Haaren hat dann den schwarzen Geländewagen ein Stück nach vor gefahren. Frau F. hat dann ihr Einfahrtmanöver begonnen, wobei plötzlich der schwarze Geländewagen unvermittelt nach rückwärts gefahren ist und dabei das Fahrzeug von Frau F. touchiert hatte. Der Anstoß war sehr heftig, soweit ich mich erinnern kann, war dies ein richtiger Schlag und unser Fahrzeug hat es deutlich durchgeschüttelt. Soweit ich das beurteilen kann, muss auch die andere Fahrzeuglenkerin den Anstoß jedenfalls bemerkt haben. Frau F. ist dann ausgestiegen und wollte zu der anderen Fahrzeuglenkerin hingehen, jedoch ist diese dann plötzlich weggefahren und hat ihre Fahrt in Richtung stadtauswärts fortgesetzt. Ich habe mir in der Zwischenzeit die Kennzeichennummer, die ich auch heute noch benennen kann (xxx), weil dies für mich eine sehr einfach zu merkende Nummer war, und habe mir dann auch noch zusätzlich Notizen gemacht und habe meine Wahrnehmung und Notizen auch Frau F. für eine Anzeigenerstattung übergeben. Ich habe mir auch selbst den Schaden am Fahrzeug von Frau F. angesehen und, soweit ich mich erinnern kann, habe ich auch eine relativ große Delle am linken hinteren Kotflügel des Fahrzeuges von Frau F. wahrgenommen.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Inhaltes des Behördenaktes und der Aussagen der Zeugen F. und Mag. E. in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen: Die Beschwerdeführerin lenkte am 10.11.2013 um 19:15 Uhr, in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 20 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (A) und verursachte im Tatortbereich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit dem Fahrzeug der Unfallgegnerin durch überraschendes Rückwärtsfahren kollidierte, wobei der linke hintere Kotflügel am Fahrzeug der Zeugin beschädigt wurde. Anschließend setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt in Richtung stadtauswärts fort. Die Beschwerdeführerin ist durch ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall mit Sachschaden gestanden und hat es zum einen unterlassen, sofort anzuhalten und zum anderen die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl sie und die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g wird ausgeführt, dass sich die obigen Feststellungen auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde, auf den Inhalt des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.2.2016 stützen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin die pauschal in Abrede stellte weder an der Unfallstelle gewesen zu sein noch einen Schaden verursacht zu haben, wurde durch die glaubwürdigen Zeugenaussagen der Unfallgegnerin sowie des Zeugen Mag. E. widerlegt. Für das erkennende Gericht erscheinen die Angaben der beiden Zeugen, die den Unfallhergang unabhängig voneinander in völlig plausibler und nachvollziehbarer Weise schildern konnten, absolut glaubwürdig. Beide Zeugen vermittelten vor dem Verwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und es konnten in ihren Ausführungen keinerlei Widersprüche oder Ungereimtheiten aufgezeigt werden. Vor allem hätten sich die Zeugen im Falle einer Falschaussage auch der Gefahr einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt. Hingegen konnte die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Bestreitung der Tat keine Zweifel an den konkreten und glaubwürdigen Zeugenaussagen aufzeigen. Die Beschwerdeführerin bestritt ganz allgemein, mit ihrem Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, da sie sich zur Tatzeit auf einer religiösen Trauerfeier die sich über ca. 10 Tage und täglich von ca. 17.00 bis ca. 22.00 Uhr erstreckt hätte, aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keinen konkreten und namentlichen Zeugen benennen, der ihre Angaben bestätigt hätte. Zudem gab die Beschwerdeführerin auch zu, unweit des Tatortes selbst ein Geschäft zu betreiben und daher die Ignaz Harrer Straße im Bereich des Tatortes regelmäßig befahren würde. Es ist daher als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch zur Tatzeit mit ihrem Fahrzeug in der Ignaz Harrer Straße gefahren ist und ihr Fahrzeug am Tatort widerrechtlich in der Hauseinfahrt bzw. in weiterer Folge am Gehsteig abgestellt hatte um in der Nähe Besorgungen zu erledigen. Im Zuge des Umparkmanövers ihres Fahrzeuges bzw. der Rückwärtsfahrt hatte die Beschwerdeführerin schließlich das Fahrzeug der Zeugin beschädigt und hatte anschließend die Unfallstelle ohne anzuhalten und ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen verlassen. Was die Angabe der Beschwerdeführerin betrifft, dass selbst die Polizei im Zuge der Anzeigeerstattung und Unfallerhebung keinen Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin wahrnehmen konnte, so wird auf den Umstand hingewiesen, dass die Begutachtung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin durch die Polizei erst beinahe 24 Stunden später erfolgte und es der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durchaus möglich gewesen wäre, mögliche sichtbare Schäden zu beheben bzw. beheben zu lassen. Zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der unterschiedlichen Bauarten der Unfallfahrzeuge und der Tatsache, dass es sich beim Fahrzeug im Gegensatz zum unfallgegnerischen Fahrzeug um einen relativ großen und massiven SUV handelte, es im Zuge des Anstoßes mit der hinteren Stoßstange am Kotflügel der Unfallgegnerin zu keinen wahrnehmbaren Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin gekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht teilt hierbei auch die Auffassung der Erstbehörde, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um eine reine Schutzbehauptung handelt, um sich einer Auseinandersetzung mit der Unfallgegnerin und auch der Verfolgung durch die Strafbehörde zu entziehen. Rechtlich ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 4 Abs 1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.