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{'item': 'LVwG-2/115/6-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2/115/6-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde der F.-Gemeinschaft C., vertreten durch Obmann G. H., und des Herrn G. H., beide vertreten durch Rechtsanwälte I. & Partner, J., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.8.2015, Zahl 30602-152/5042/31-2015, mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage "Gasthaus D." auf den GN X und Y, je KG Q., erteilt worden ist, (mitbeteiligte Partei: B. A., E., vertreten durch K. M. N. Rechtsanwälte GmbH, L.), denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde der F.-Gemeinschaft C., vertreten durch Obmann G. H., und des Herrn G. H., beide vertreten durch Rechtsanwälte römisch eins. & Partner, J., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.8.2015, Zahl 30602-152/5042/31-2015, mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage "Gasthaus D." auf den GN römisch zehn und Y, je KG Q., erteilt worden ist, (mitbeteiligte Partei: B. A., E., vertreten durch K. M. N. Rechtsanwälte GmbH, L.), den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf: Die mitbeteiligte Partei, B. A., hat bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 18.9.2014 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der auf den Grundstücken X und Y, je KG Q., situierten Betriebsanlage "Gasthaus D." angesucht. Neben An- und Umbauarbeiten an der bestehenden Betriebsanlage wurde die Errichtung von sechs Berghütten, einer Garage samt Nebengebäude, eines überdachten Pkw-Abstellplatzes, einer Pelletsfeuerungsanlage sowie einer Sauna samt Infrarotkabine beantragt. Die mitbeteiligte Partei, B. A., hat bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 18.9.2014 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der auf den Grundstücken römisch zehn und Y, je KG Q., situierten Betriebsanlage "Gasthaus D." angesucht. Neben An- und Umbauarbeiten an der bestehenden Betriebsanlage wurde die Errichtung von sechs Berghütten, einer Garage samt Nebengebäude, eines überdachten Pkw-Abstellplatzes, einer Pelletsfeuerungsanlage sowie einer Sauna samt Infrarotkabine beantragt. Die beschwerdeführende F.-Gemeinschaft C. ist Eigentümerin der Grundstücke R, RR und RRR, je KG Q.. Der beschwerdeführende G. H. ist Eigentümer der Grundstücke T, TT und TTT, je KG Q.. Nach Vorprüfung der vorgelegten Einreichunterlagen wurde von der belangten Behörde für Dienstag den 13.1.2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Unter Hinweis auf die in § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) normierten Präklusionsfolgen erging die Ladung zur Verhandlung an sämtliche unmittelbare Anrainer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes persönlich. Überdies ersuchte die belangte Behörde die Marktgemeinde E., eine Ausfertigung der Anberaumung bis zum Verhandlungstag an der Gemeindeamtstafel anzuschlagen, eine Ausfertigung der Anberaumung in den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen sowie alle in dem Edikt nicht aufscheinenden jedoch in Betracht kommenden Nachbarn und Interessenten nachweislich zu verständigen. Neben der wörtlichen Wiedergabe der im § 42 Abs 1 Satz 1 AVG normierten Präklusionsfolge enthielt die Ladung den Hinweis, dass im Gewerbeverfahren nur Einwendungen im Sinne von § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 Gewerbeordnung (GewO) rechtserheblich seien und das Einreichprojekt bis zum Vortag der Verhandlung im Gewerbeamt sowie im Gemeindeamt der Marktgemeinde E. zur Einsicht aufliege. Nach Vorprüfung der vorgelegten Einreichunterlagen wurde von der belangten Behörde für Dienstag den 13.1.2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Unter Hinweis auf die in Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) normierten Präklusionsfolgen erging die Ladung zur Verhandlung an sämtliche unmittelbare Anrainer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes persönlich. Überdies ersuchte die belangte Behörde die Marktgemeinde E., eine Ausfertigung der Anberaumung bis zum Verhandlungstag an der Gemeindeamtstafel anzuschlagen, eine Ausfertigung der Anberaumung in den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen sowie alle in dem Edikt nicht aufscheinenden jedoch in Betracht kommenden Nachbarn und Interessenten nachweislich zu verständigen. Neben der wörtlichen Wiedergabe der im Paragraph 42, Absatz eins, Satz 1 AVG normierten Präklusionsfolge enthielt die Ladung den Hinweis, dass im Gewerbeverfahren nur Einwendungen im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 Gewerbeordnung (GewO) rechtserheblich seien und das Einreichprojekt bis zum Vortag der Verhandlung im Gewerbeamt sowie im Gemeindeamt der Marktgemeinde E. zur Einsicht aufliege. Die Verhandlungsanberaumung wurde den Beschwerdeführern jeweils am 17.12.2014 persönlich zugestellt. Laut Vermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde E. ist im Zeitraum 17.12.2014 bis 13.1.2015 die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur öffentlichen Einsicht angeschlagen gewesen und das Einreichprojekt aufgelegen. Darüber hinaus erfolgte seitens der Marktgemeinde E. ein Hausanschlag an einem näher bezeichneten Objekt. Zu der von der belangten Behörde am 13.1.2015 durchgeführten Verhandlung sind die nunmehrigen Beschwerdeführer im Beisein ihres Rechtsvertreters erschienen. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass ein Ortsaugenschein durchgeführt worden ist und das Vorhaben anhand der Einreichunterlagen erläutert worden ist. Von Seiten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung erfolgt sodann eine Begutachtung, welche zu dem Ergebnis führte, dass das Projekt bei Einhaltung näher angeführter Auflagen genehmigungsfähig sei. Seitens eines Vertreters des Arbeitsinspektorates wurde festgehalten, dass erst nach Einlangen von geänderten bzw ergänzenden Planunterlagen eine abschließende Stellungnahme abgegeben werde. Darüber hinaus beinhaltet das Protokoll die Stellungnahme eines näher angeführten Nachbarn und die Feststellung der Verhandlungsleiterin, dass der Anrainervertreter RA Dr. I. um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht habe.Zu der von der belangten Behörde am 13.1.2015 durchgeführten Verhandlung sind die nunmehrigen Beschwerdeführer im Beisein ihres Rechtsvertreters erschienen. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass ein Ortsaugenschein durchgeführt worden ist und das Vorhaben anhand der Einreichunterlagen erläutert worden ist. Von Seiten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung erfolgt sodann eine Begutachtung, welche zu dem Ergebnis führte, dass das Projekt bei Einhaltung näher angeführter Auflagen genehmigungsfähig sei. Seitens eines Vertreters des Arbeitsinspektorates wurde festgehalten, dass erst nach Einlangen von geänderten bzw ergänzenden Planunterlagen eine abschließende Stellungnahme abgegeben werde. Darüber hinaus beinhaltet das Protokoll die Stellungnahme eines näher angeführten Nachbarn und die Feststellung der Verhandlungsleiterin, dass der Anrainervertreter RA Dr. römisch eins. um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht habe. Nach Erhalt des Verhandlungsprotokolls führte der Beschwerdeführervertreter im Schriftsatz vom 2.2.2015 aus, dass der Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung in der Verhandlung zahlreiche Mängel an dem eingereichten Projekt aufgezeigt habe, diese jedoch seiner späteren Stellungnahme, welche zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden sei, zu dem sich die Anrainer bereits aus zeitlichen Gründen entfernt gehabt haben, nicht mehr entnommen werden können. Es sei daher erforderlich im Zuge der nächsten Verhandlung die vom Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung ursprünglich aufgezeigten Probleme zu erörtern. Der Beschwerdeführervertreter wies überdies auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektors hin und legte dar, dass die Anrainer bis zum Vorliegen der geänderten Planunterlagen nicht in der Lage seien, konkrete Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Es sei auch in der Verhandlung von Seiten der Verhandlungsleiterin erklärt worden, dass das Projekt nicht abschließend beurteilt werden könne bzw noch geänderte Planunterlagen vorzulegen seien. Ein diesbezüglicher Hinweis sei im Verhandlungsprotokoll jedoch nicht enthalten. Abschließend fragte der Beschwerdeführervertreter an, ob noch eine mündliche Verhandlung stattfinden werde. In der Replik auf dieses Schreiben stellte die belangte Behörde klar, dass der Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung lediglich konkretisierende Fragen zum Projekt gehabt habe, darin jedoch kein Aufzeigen von Mängeln zu erkennen sei. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass das Parteiengehör selbstverständlich gewahrt werde und nach Vorlage sämtlicher Projektunterlagen und der Gutachten der Sachverständigen, diese mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt werden würden. Mit Aktenvermerk vom 20.4.2015 hielt die belangte Behörde fest, dass am selbigen Tag die mit 27.3.2015 datierten Planergänzungen vorgelegt worden seien. Gleichzeitig stellte die Behörde fest, dass das Projekt nun nicht mehr aus sechs, sondern aus fünf Berg-hütten bestehen würde, da die ursprünglich nordwestlich geplante Hütte auf Grund der Lawinengefährdung entfallen sei. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dieser Aktenvermerk gemeinsam mit einem Schreiben der belangten Behörde, wonach in die er-gänzten Einreichunterlagen Einsicht genommen werden könne und binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgegeben werden könne, am 20.4.2015 an den Beschwerdeführervertreter verschickt worden ist. Am darauffolgenden Tag wurde der Passus, wonach eine Berghütte entfallen sei, von der zuständigen Sachbearbeiterin handschriftlich gestrichen und wurde gleichzeitig festgehalten, dass die ursprünglich nordwestlich geplante Berghütte "umsituiert worden" sei. Am 6.5.2015 hat der Beschwerdeführervertreter bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen und Kopien der Einreichpläne ausgehändigt bekommen. Mit Stellungnahme vom 20.5.2015 hat sich der Beschwerdeführervertreter gegen die beantragten bau- und gewerberechtlichen Bewilligungen ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bauverfahren vorangegangene Baulandausweisung durch die Marktgemeinde E. rechtswidrig gewesen sei und die darauf aufbauende Bebauungsplanung sowie die Bauplatzerklärung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde E. widersprechen würden. Überdies nimmt der Beschwerdeführervertreter Bezug auf die Trinkwasserversorgung, die Oberflächenwasserentsorgnung sowie die verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes. Abschließend behielt sich der Beschwerdeführervertreter eine ergänzende Stellungnahme nach Vorliegen sämtlicher Sachverständigengutachten vor und wies darauf hin, dass mit dieser Erklärung kein Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden sei. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführervertreter Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Arbeitsinspektorates sowie Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen übermittelt und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. In seinem Schreiben vom 6.7.2015 verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 20.6.2015 und nahm darüber hinaus Bezug auf die Be-urteilung des bautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere auf die von diesem empfohlenen Auflagen. Insgesamt konstatierte der Beschwerdeführervertreter, dass dem Vorhaben keine Bewilligungsfähigkeit zukomme, solange die notwendigen Erschließungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Von der belangten Behörde wurde sodann der nun angefochtene gewerberechtliche Genehmigungsbescheid erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wird hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer festgehalten, dass es sich um lediglich das Bauver-fahren betreffende Einwendungen handeln würde. Von den Beschwerdeführern wurde gegen diesen Bescheid im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und mit dieser gleichzeitig auch der in der Sache ergangene baubehördliche Bewilligungsbescheid bekämpft. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde Verfahrens-vorschriften missachtet habe, bei deren Einhaltung sie zu anderen Bescheiden hätte kommen müssen und die Bescheide überdies inhaltlich rechtswidrig seien. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Behörde dem Verfahren keinen wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Versickerung des Oberflächenwassers beigezogen habe. Darüber hinaus habe die Behörde zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, diese aber nicht zum Abschluss gebracht. Es sei lediglich eine schriftliche Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen eingeholt worden und hätten die Beschwerde-führer keine Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sechs Hütten bewilligt worden seien, obwohl das Vorhaben auf fünf Hütten eingeschränkt worden sei. Im weiteren Vorbringen wird auf die Versickerung des Oberflächenwassers, die Situierung der Sickerschächte, die Zufahrtssituation und die Trinkwasserversorgung Bezug genommen und ein Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde E. moniert. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Abweisung der Anträge auf gewerbe- und baurechtliche Genehmigung. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem verfahrensrechtlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung übermittelt. Am 21.1.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurde das ebenfalls hiergerichtlich anhängige Beschwerdeverfahren gegen den baubehördlichen Bescheid mit dem Beschwerdeverfahren gegen den gewerbebehördlichen Bescheid auf Grundlage von § 18 der Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführervertreter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer G. H., welcher auch in seiner Funktion als Obmann der F.-Gemeinschaft C. anwesend war, und der Obmann-Stellvertreter der F.- Gemeinschaft C., U. V., teil. Für die Beschwerdegegnerin nahm ihre Rechtsvertreterin an der Verhandlung teil. Des Weiteren nahmen der Beschwerdegegner des baurechtlichen Beschwerdeverfahrens, A., sowie ein Vertreter des Projektanten, Ing. W., teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen.Am 21.1.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurde das ebenfalls hiergerichtlich anhängige Beschwerdeverfahren gegen den baubehördlichen Bescheid mit dem Beschwerdeverfahren gegen den gewerbebehördlichen Bescheid auf Grundlage von Paragraph 18, der Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführervertreter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer G. H., welcher auch in seiner Funktion als Obmann der F.-Gemeinschaft C. anwesend war, und der Obmann-Stellvertreter der F.- Gemeinschaft C., U. römisch fünf., teil. Für die Beschwerdegegnerin nahm ihre Rechtsvertreterin an der Verhandlung teil. Des Weiteren nahmen der Beschwerdegegner des baurechtlichen Beschwerdeverfahrens, A., sowie ein Vertreter des Projektanten, Ing. W., teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Ablauf der bau- und gewerberechtlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erläutert. Der Beschwerdeführervertreter führte dazu aus, dass in der Verhandlung das beantragte Projekt erörtert worden sei und von der Verhandlungsleiterin dezidiert erklärt worden sei, dass dieses so nicht genehmigungs-fähig sei und nochmals geändert werden müsse. Einwendungen habe der Beschwerde-führervertreter deshalb nicht erhoben, da der bautechnische Amtssachverständige das Projekt in der Verhandlung nicht abschließend beurteilt habe. Überraschenderweise sei dann keine weitere Verhandlung anberaumt worden, sondern nur noch schriftlich korrespondiert worden. Befragt zu gewerberechtlichen Einwendungen gegen das Projekt verwies der Beschwerdeführervertreter auf sein Vorbringen in der Beschwerde. Vom Beschwerdeführer H. wurde festgehalten, dass er von einer Vertagung der Verhandlung ausgegangen sei. Man habe in der Verhandlung explizit festgehalten, dass man eine Stellungnahme erst nach Vorlage der Austauschplanung abgeben werde. Die Verhandlungsleiterin habe ausdrücklich gesagt, dass die Verhandlung vertagt werde bzw eine neue Verhandlung anberaumt werde. Befragt, wann die Verhandlung verlassen worden sei, gaben der Beschwerdeführervertreter, G. H. sowie U. V. übereinstimmend an, dass dies kurz vor Schluss derselben gewesen sei. Befragt, wann die Verhandlung verlassen worden sei, gaben der Beschwerdeführervertreter, G. H. sowie U. römisch fünf. übereinstimmend an, dass dies kurz vor Schluss derselben gewesen sei. Herr V. gab ergänzend dazu an, dass seitens der Verhandlungsleiterin gesagt worden sei, dass die Verhandlung verlassen werden könne, da sowieso nicht entschieden werde. Nach Aussage von Herrn V. sei ihm klar gewesen, dass die Probleme hinsichtlich des Projekts zunächst aus dem Weg geschaffen werden müssen und sodann eine neue Verhandlung stattfinden werde.Herr römisch fünf. gab ergänzend dazu an, dass seitens der Verhandlungsleiterin gesagt worden sei, dass die Verhandlung verlassen werden könne, da sowieso nicht entschieden werde. Nach Aussage von Herrn römisch fünf. sei ihm klar gewesen, dass die Probleme hinsichtlich des Projekts zunächst aus dem Weg geschaffen werden müssen und sodann eine neue Verhandlung stattfinden werde. Vom baurechtlichen Bewilligungswerber A., wurde festgehalten, dass er erstmals davon höre, dass das Projekt nach Durchführung der Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde nicht genehmigungsfähig gewesen sein soll. Hintergrund der Planänderungen sei gewesen, dass die ursprünglich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze situierte Berghütte "C" 1 umsituiert werden sollte. Dem sei durch die Austauschplanung insofern Rechnung getragen worden, als die Hütte nunmehr im Süden des Bauplatzes vorgesehen ist. Darüber hinaus seien die Projekte nach Durchführung der Verhandlung in technischen Details überarbeitet worden. Beispielsweise habe die Zugangsstiege zu den Betten nicht entsprochen. Der Vertreter des Projektanten, Ing. W., gab ergänzend an, dass ihm erinnerlich sei, dass die Verhandlungsleiterin offengelassen habe, wie sie das Verfahren nach Vorlage der geänderten Projektunterlagen weiterführen werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See eingelangten Ansuchen vom 18.9.2014 beantragte B. A. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage "Gasthaus D." durch An- und Umbauarbeiten, Errichtung von sechs Berghütten, einer Garage, eines Nebengebäudes, überdachter Pkw-Abstellplätze, einer Pelletsfeuerungsanlage sowie einer Sauna samt Infrarotkabine. Mit Verständigung vom 15.12.2014 informierte die belangte Behörde die Eigentümer der an das Grundstück der Betriebsanlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke persönlich. Gleichzeitig wurde in der Verständigung auf die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung erhebt. Ergänzend dazu wurde darauf hingewiesen, dass im Gewerbeverfahren nur Einwendungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO rechtserheblich seien. Die belangte Behörde ersuchte überdies die Marktgemeinde E., eine Ausfertigung der Anberaumung bis zum Verhandlungstag an der Gemeindeamtstafel anzuschlagen, eine Ausfertigung der Anberaumung in den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen sowie alle in dem Edikt nicht aufscheinenden jedoch in Betracht kommenden Nachbarn und Interessenten nachweislich zu verständigen.Mit Verständigung vom 15.12.2014 informierte die belangte Behörde die Eigentümer der an das Grundstück der Betriebsanlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke persönlich. Gleichzeitig wurde in der Verständigung auf die Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung erhebt. Ergänzend dazu wurde darauf hingewiesen, dass im Gewerbeverfahren nur Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO rechtserheblich seien. Die belangte Behörde ersuchte überdies die Marktgemeinde E., eine Ausfertigung der Anberaumung bis zum Verhandlungstag an der Gemeindeamtstafel anzuschlagen, eine Ausfertigung der Anberaumung in den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen sowie alle in dem Edikt nicht aufscheinenden jedoch in Betracht kommenden Nachbarn und Interessenten nachweislich zu verständigen. Am Verhandlungstag wurde von einem Vertreter der Marktgemeinde E. die Verständigung von der Verhandlung mit dem Vermerk, dass diese vom 17.12.2014 bis zum 13.1.2015 zur öffentlichen Einsicht aufgelegen und angeschlagen gewesen ist und am 18.12.2014 an einem näher angeführten Objekt angeschlagen worden ist, der Verhandlungsleiterin ausgefolgt. An der mündlichen Verhandlung haben unter anderen der Beschwerdeführer und Obmann der F.-Gemeinschaft C., G. H., zusammen mit seinem Rechtsvertreter, welcher gleichzeitig auch Rechtsvertreter der F.-Gemeinschaft C. ist, der Obmann-Stellvertreter der F.-Gemeinschaft C., U. V., der baurechtliche Bewilligungswerber A. sowie Herr Ing. W. als Vertreter des Projektanten, teilgenommen. An der mündlichen Verhandlung haben unter anderen der Beschwerdeführer und Obmann der F.-Gemeinschaft C., G. H., zusammen mit seinem Rechtsvertreter, welcher gleichzeitig auch Rechtsvertreter der F.-Gemeinschaft C. ist, der Obmann-Stellvertreter der F.-Gemeinschaft C., U. römisch fünf., der baurechtliche Bewilligungswerber A. sowie Herr Ing. W. als Vertreter des Projektanten, teilgenommen. In der Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt und das Vorhaben anhand der Einreichunterlagen erörtert. Im Zuge der Verhandlung wurde das Vorhaben von einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie von einem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung beurteilt und unter Empfehlung von Auflagen die Genehmigungsfähigkeit festgestellt. Von Seiten des Arbeitsinspektors wurde festgehalten, dass eine endgültige Stellungnahme erst nach Einlangen der ergänzenden bzw geänderten Planunterlagen schriftlich erfolgen werde. Vor Schluss der Verhandlung haben der Beschwerdeführervertreter und die Herren H. und V. ohne Erheben von Einwendungen oder Abgabe einer Stellungnahme die Verhandlung verlassen. In der Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt und das Vorhaben anhand der Einreichunterlagen erörtert. Im Zuge der Verhandlung wurde das Vorhaben von einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie von einem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung beurteilt und unter Empfehlung von Auflagen die Genehmigungsfähigkeit festgestellt. Von Seiten des Arbeitsinspektors wurde festgehalten, dass eine endgültige Stellungnahme erst nach Einlangen der ergänzenden bzw geänderten Planunterlagen schriftlich erfolgen werde. Vor Schluss der Verhandlung haben der Beschwerdeführervertreter und die Herren H. und römisch fünf. ohne Erheben von Einwendungen oder Abgabe einer Stellungnahme die Verhandlung verlassen. Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführervertreter sodann über die Vor-lage der geänderten Projektunterlagen mit dem Hinweis, dass nunmehr eine Berghütte entfallen soll, in Kenntnis gesetzt und diesem die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 20.5.2015 hat der Beschwerdeführervertreter davon Gebrauch gemacht. In weiterer Folge wurde der nun angefochtene Genehmigungsbescheid erlassen. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen zum einen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere auf dem Protokoll der durchgeführten Verhandlung, zum anderen auf den Aussagen der Herren H., V., Ing. W. und dem Beschwerdeführervertreter Dr. I. im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Obgleich die Herren W. und V. im Verhandlungsprotokoll der Behörde nicht als Teilnehmer angeführt worden sind, war auf Grundlage ihrer überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Aussage jedenfalls von deren Teilnahme auszugehen. Die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen zum einen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere auf dem Protokoll der durchgeführten Verhandlung, zum anderen auf den Aussagen der Herren H., römisch fünf., Ing. W. und dem Beschwerdeführervertreter Dr. römisch eins. im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Obgleich die Herren W. und römisch fünf. im Verhandlungsprotokoll der Behörde nicht als Teilnehmer angeführt worden sind, war auf Grundlage ihrer überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Aussage jedenfalls von deren Teilnahme auszugehen. Widersprüche habe sich im Verfahren insofern ergeben, als der von der Beschwerdeführerseite dargestellte Ablauf der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht im Inhalt des über die Verhandlung aufgenommenen Protokolls Deckung findet. Während nach Aussage der Beschwerdeführerseite, das Projekt in der Verhandlung als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden sei und noch geändert werden sollte, führten die Herren A. und Ing. W. aus, dass lediglich die Situierung einer Hütte und noch einige Details eine Planänderung erfordert hätten. Dem Verhandlungsprotokoll kann entnommen werden, dass sowohl von Seiten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen als auch von Seiten des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung bereits in der Verhandlung eine abschließende Beurteilung des Projekts vorgenommen werden konnte. Lediglich aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektors geht hervor, dass noch ergänzende bzw geänderte Planunterlagen vorzulegen gewesen sind. Zum Umfang der Projektänderung, findet sich in der Verhandlungsschrift selbst kein Hinweis. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ergibt sich schließlich, dass die nach der Verhandlung eingereichte Austauschplanung die geänderte Situierung einer Berghütte zum Gegenstand gehabt hat, wodurch die Aussage der Herren A. und Ing. W. letztlich Bestätigung findet. Die Beschwerdeführer legten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dar, davon ausgegangen zu sein bzw habe ihnen die Verhandlungsleiterin zugesagt, dass die Verhandlung fortgesetzt werde. Aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes geht jedoch hervor, dass das Verfahren nach Durchführung der Verhandlung auf schriftlichem Weg fortgeführt worden ist. Dem Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde lässt sich auch kein Hinweis entnehmen, wonach die Verhandlungsleiterin eine Fortsetzung der Verhandlung bzw eine Vertagung in Aussicht gestellt hätte. Am Ende des Verhandlungsprotokolls findet sich lediglich die Feststellung der Verhandlungsleiterin, dass vom Anrainervertreter RA Dr. I. um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht worden sei. Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2.2.2015, mit welchem bei der belangten Behörde angefragt wird, ob noch eine Verhandlung stattfinden werde, weist überdies darauf hin, dass auch den Beschwerdeführern nach Schluss des Verhandlung nicht klar gewesen ist, in welcher Weise das Verfahren fortgeführt werden wird.Die Beschwerdeführer legten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dar, davon ausgegangen zu sein bzw habe ihnen die Verhandlungsleiterin zugesagt, dass die Verhandlung fortgesetzt werde. Aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes geht jedoch hervor, dass das Verfahren nach Durchführung der Verhandlung auf schriftlichem Weg fortgeführt worden ist. Dem Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde lässt sich auch kein Hinweis entnehmen, wonach die Verhandlungsleiterin eine Fortsetzung der Verhandlung bzw eine Vertagung in Aussicht gestellt hätte. Am Ende des Verhandlungsprotokolls findet sich lediglich die Feststellung der Verhandlungsleiterin, dass vom Anrainervertreter RA Dr. römisch eins. um Übermittlung einer Abschrift der Verhandlungsschrift ersucht worden sei. Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2.2.2015, mit welchem bei der belangten Behörde angefragt wird, ob noch eine Verhandlung stattfinden werde, weist überdies darauf hin, dass auch den Beschwerdeführern nach Schluss des Verhandlung nicht klar gewesen ist, in welcher Weise das Verfahren fortgeführt werden wird. Der Beschwerdeführer H. und sein Rechtsvertreter haben in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, die Verhandlung vor der belangten Behörde bereits vor Schluss verlassen zu haben. Dem Verhandlungsprotokoll der Behörde kann der konkrete Zeitpunkt zu dem sich der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführervertreter entfernt haben, nicht entnommen werden. Welche Verfügungen von der Verhandlungsleiterin daher am Schluss der Verhandlung getroffen worden sind, konnte den Beschwerdeführern daher letztlich gar nicht bekannt sein. Dass im Zuge der Verhandlung vor der Behörde Einwendungen erhoben worden wären, wurde im Verfahren nicht behauptet. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie der Gewerbeordnung (GewO) in der jeweils geltenden Fassung lauten wie folgt: § 13 Abs 8 AVGParagraph 13, Absatz 8, AVG Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 41 Abs 1 AVGParagraph 41, Absatz eins, AVG

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. § 42 Abs 1 und 2 AVGParagraph 42, Absatz eins und 2 AVG
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. § 74 Abs 1 und 2 GewO - BetriebsanlagenParagraph 74, Absatz eins und 2 GewO - Betriebsanlagen
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 75 GewOParagraph 75, GewO
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 77 Abs 1 GewOParagraph 77, Absatz eins, GewO
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Ein-haltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Ein-haltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. § 356 Abs 1 GewOParagraph 356, Absatz eins, GewO
(1)Absatz eins,Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: 1.Ziffer eins Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG), 2.Ziffer 2 Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, 3.Ziffer 3 Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und 4.Ziffer 4 Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Erwägungen und Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer, F.-Gemeinschaft C. sowie G. H., als Eigentümer von unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstücken, Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer, F.-Gemeinschaft C. sowie G. H., als Eigentümer von unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstücken, Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind. Den Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO kommt ex lege Parteistellung zu, welche im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nur insoweit aufrecht bleibt, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben werden (VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236). Im konkreten Fall wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie durch Haus-anschlag und somit durch eine in § 356 GewO vorgesehene besondere Form kundgemacht worden ist. Gleichzeitig wurde in der Kundmachung auf die Rechtsfolge der Prä-klusion hingewiesen. Es ist daher von einer gemäß § 42 Abs 1 AVG kundgemachten mündlichen Verhandlung auszugehen, wobei anzumerken ist, dass die zum Anschlag in der Gemeinde vorgesehene Verhandlungskundmachung keine ausdrückliche Bezeichnung als "Kundmachung" oder "öffentliche Bekanntmachung" oder "allgemeine Bekanntmachung" enthält (Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO-Gewerbeordnung3 Rz 25 zu § 356). Da es sich aber jedenfalls um keine an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtete Kund-machung handelt, schadet das Fehlen der Überschrift nicht (VwGH 7.11.1995, Zahl 94/05/0377). Die im konkreten Fall somit ordnungsgemäß erfolgte doppelte Kundmachung hat zur Konsequenz, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Den Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO kommt ex lege Parteistellung zu, welche im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nur insoweit aufrecht bleibt, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben werden (VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236). Im konkreten Fall wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie durch Haus-anschlag und somit durch eine in Paragraph 356, GewO vorgesehene besondere Form kundgemacht worden ist. Gleichzeitig wurde in der Kundmachung auf die Rechtsfolge der Prä-klusion hingewiesen. Es ist daher von einer gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG kundgemachten mündlichen Verhandlung auszugehen, wobei anzumerken ist, dass die zum Anschlag in der Gemeinde vorgesehene Verhandlungskundmachung keine ausdrückliche Bezeichnung als "Kundmachung" oder "öffentliche Bekanntmachung" oder "allgemeine Bekanntmachung" enthält (Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO-Gewerbeordnung3 Rz 25 zu Paragraph 356,). Da es sich aber jedenfalls um keine an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtete Kund-machung handelt, schadet das Fehlen der Überschrift nicht (VwGH 7.11.1995, Zahl 94/05/0377). Die im konkreten Fall somit ordnungsgemäß erfolgte doppelte Kundmachung hat zur Konsequenz, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der gemäß § 42 Abs 1 AVG kundgemachten Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde keine Einwendungen erhoben haben. Wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, dass sie erst nach Vorliegen der Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen Einwendungen erheben wollten, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, aus denen keine Einwendungen erhoben worden sind, rechtlich unerheblich sind (VwGH 22.11.2001, Zahl 2000/06/0039). Das Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung um rechtserhebliche Einwendungen erheben zu können.Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG kundgemachten Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde keine Einwendungen erhoben haben. Wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, dass sie erst nach Vorliegen der Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen Einwendungen erheben wollten, so ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, aus denen keine Einwendungen erhoben worden sind, rechtlich unerheblich sind (VwGH 22.11.2001, Zahl 2000/06/0039). Das Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung um rechtserhebliche Einwendungen erheben zu können. Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass es von der Verhandlungsleiterin eine Zusage gegeben habe, wonach die Verhandlung noch fortgesetzt werden sollte, ist festzuhalten, dass sich in der Verhandlungsschrift kein Vermerk darüber findet, wie das Verfahren nach Abschluss der Verhandlung fortgeführt werden sollte. Allein dem Leiter einer Verhandlung steht gemäß § 43 Abs 2 AVG die Befugnis zu, eine Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung zu bestimmen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Verhandlungsleiterin die Verhandlung vertagt habe, wird durch den Inhalt der Verhandlungsschrift nicht gedeckt. Bei einer Verhandlungsschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, welche gemäß § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung vollen Beweis liefert. In Ermangelung eines Hinweises, wonach die Verhandlung vertagt worden wäre und eine Fortsetzung unterlassen worden wäre, wodurch der Eintritt der Präklusionsfolgen ausgeschlossen gewesen wäre, war im konkreten Fall vom Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer auszugehen (VwGH 23.5.2001, 2000/06/0206). Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass es von der Verhandlungsleiterin eine Zusage gegeben habe, wonach die Verhandlung noch fortgesetzt werden sollte, ist festzuhalten, dass sich in der Verhandlungsschrift kein Vermerk darüber findet, wie das Verfahren nach Abschluss der Verhandlung fortgeführt werden sollte. Allein dem Leiter einer Verhandlung steht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG die Befugnis zu, eine Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung zu bestimmen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Verhandlungsleiterin die Verhandlung vertagt habe, wird durch den Inhalt der Verhandlungsschrift nicht gedeckt. Bei einer Verhandlungsschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, welche gemäß Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung vollen Beweis liefert. In Ermangelung eines Hinweises, wonach die Verhandlung vertagt worden wäre und eine Fortsetzung unterlassen worden wäre, wodurch der Eintritt der Präklusionsfolgen ausgeschlossen gewesen wäre, war im konkreten Fall vom Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer auszugehen (VwGH 23.5.2001, 2000/06/0206). Die sich aus dem unterlassenen Erheben von Einwendungen ergebende Rechtsfolge der Präklusion kann jedoch nur bezüglich des in der Ladung bzw in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten (VwGH 23.5.1996, 95/07/0012). Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass nach Durchführung der Verhandlung eine Austauschplanung vorgelegt worden ist, welche die Verlegung der Berghütte "C" 1 in Richtung südliche Bauplatzgrenze zum Gegenstand hat. Grundsätzlich kann der verfahrenseinleitende Antrag nach § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Im konkreten Verfahren ist das Projekt trotz vorgenommener Veränderung der Lage einer Hütte grundsätzlich ident geblieben und hat keine Wesensänderung erfahren. Geht man nun davon aus, dass die Lageveränderung der Hütte geeignet ist, subjektive Rechte der Beschwerdeführer zu berühren, so ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Projektänderung nicht präkludiert sind. Nach der Judikatur des VwGH steht Nachbarn im Rahmen einer Projektänderung während eines Bewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderung betreffende Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt nicht geändert worden ist (VwGH 7.9.2004, Zahl 2003/05/0229). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die veränderte Lage der Berghütte "C" 1 ihre Parteistellung nicht bereits nach Schluss der Verhandlung vor der belangten Behörde durch Präklusion verloren haben.Die sich aus dem unterlassenen Erheben von Einwendungen ergebende Rechtsfolge der Präklusion kann jedoch nur bezüglich des in der Ladung bzw in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten (VwGH 23.5.1996, 95/07/0012). Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass nach Durchführung der Verhandlung eine Austauschplanung vorgelegt worden ist, welche die Verlegung der Berghütte "C" 1 in Richtung südliche Bauplatzgrenze zum Gegenstand hat. Grundsätzlich kann der verfahrenseinleitende Antrag nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Im konkreten Verfahren ist das Projekt trotz vorgenommener Veränderung der Lage einer Hütte grundsätzlich ident geblieben und hat keine Wesensänderung erfahren. Geht man nun davon aus, dass die Lageveränderung der Hütte geeignet ist, subjektive Rechte der Beschwerdeführer zu berühren, so ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Projektänderung nicht präkludiert sind. Nach der Judikatur des VwGH steht Nachbarn im Rahmen einer Projektänderung während eines Bewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderung betreffende Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt nicht geändert worden ist (VwGH 7.9.2004, Zahl 2003/05/0229). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die veränderte Lage der Berghütte "C" 1 ihre Parteistellung nicht bereits nach Schluss der Verhandlung vor der belangten Behörde durch Präklusion verloren haben. So wenig wie ein Verhandlungsteilnehmer den Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 AVG dadurch abwenden kann, dass er sich in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 42 Rz 30), so wenig konnten die Beschwerdeführer durch ihre Stellungnahmen nach Abschluss der Verhandlung die bereits verloren gegangene Parteistellung wieder aufleben lassen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 332). Lediglich im Hinblick auf die veränderte Situierung der Hütte "C" 1 war es den Beschwerdeführern unbenommen Einwendungen zu erheben. Sie haben von dieser Möglichkeit weder in ihren Stellungnahmen noch in ihrer Beschwerde Gebrauch gemacht.So wenig wie ein Verhandlungsteilnehmer den Eintritt der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG dadurch abwenden kann, dass er sich in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 Paragraph 42, Rz 30), so wenig konnten die Beschwerdeführer durch ihre Stellungnahmen nach Abschluss der Verhandlung die bereits verloren gegangene Parteistellung wieder aufleben lassen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 332). Lediglich im Hinblick auf die veränderte Situierung der Hütte "C" 1 war es den Beschwerdeführern unbenommen Einwendungen zu erheben. Sie haben von dieser Möglichkeit weder in ihren Stellungnahmen noch in ihrer Beschwerde Gebrauch gemacht. Unabhängig von der oben ausgeführten Rechtsfolge der Präklusion ist für den gegenständlichen Fall auch noch festzuhalten, dass eine rechtserhebliche Einwendung im Sinne der Gewerbeordnung nicht nur Rechtzeitigkeit voraussetzt, sondern es sich auch um eine zulässige Einwendung im Sinne von § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO handeln muss. Nach dieser Bestimmung kann ein Nachbar im Betriebsanlagenverfahren Gesundheitsgefährdung bzw Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO) und/oder unzumutbare Belästigungen etwa durch Geruch, Lärm, Rauch etc (§ 74 Abs 2 Z 2 GewO) geltend machen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt zulässige Einwendungen im Sinne der Gewerbeordnung erhoben. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer auf allenfalls im Bauverfahren relevantes Vorbringen. Unabhängig von der oben ausgeführten Rechtsfolge der Präklusion ist für den gegenständlichen Fall auch noch festzuhalten, dass eine rechtserhebliche Einwendung im Sinne der Gewerbeordnung nicht nur Rechtzeitigkeit voraussetzt, sondern es sich auch um eine zulässige Einwendung im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO handeln muss. Nach dieser Bestimmung kann ein Nachbar im Betriebsanlagenverfahren Gesundheitsgefährdung bzw Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO) und/oder unzumutbare Belästigungen etwa durch Geruch, Lärm, Rauch etc (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO) geltend machen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt zulässige Einwendungen im Sinne der Gewerbeordnung erhoben. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer auf allenfalls im Bauverfahren relevantes Vorbringen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben haben und infolge dessen ihre Parteistellung verloren haben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik der Präklusion ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik der Präklusion ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.2.115.6.2016

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