← Österreich

{'item': '405-2/2/1/3-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.03.2016 Geschäftszahl405-2/2/1/3-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde der J. Privatstiftung, K., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L.M., N., Wien, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 22.12.2015, Zahl xxxxx-2015, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die , ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht , zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der H. GmbH die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Nachtlokales samt haustechnischer Anlagen im Kellergeschoss der Liegenschaft O. – 25, GSt Nr aaa/1 und bbb/1, beide KG P., erteilt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28.12.2015 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 28.12.2015) zugestellt. Die Beschwerde wurde mittels E-Mail am 25.01.2016 um 16:09 Uhr bei der E-Mail-Adresse baurechtsamt@stadt-salzburg.at eingebracht und erst am 26.01.2016 um 09:34 Uhr von dieser Adresse an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet. Am 26.01.2016 um 13:52 Uhr wurde das Beschwerdeschreiben im gegenständlichen Betriebsanlagenakt (im System E++ am Server) protokolliert. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die Beschwerde könne in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachung der Behörde unter http://www.stadt-salzburg.at/avg13 eingebracht werden. Dabei gelte die Beschwerde in Form der E-Mail nur dann als rechtswirksam eingebracht, wenn sie an die Adresse post@stadt-salzburg.at gesendet werde und den unter voriger Internetadresse bekannt gemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen entspreche. In der Bekanntmachung unter der vorangeführten Internetadresse wird lediglich eine Einbringung per E-Mail bei der Adresse post@stadt-salzburg.at für zulässig erklärt. Überdies wird eine Einbringung am Empfangsserver http://www.stadt-salzburg.at/egovernment mittels Online-Formular angeboten. Es wird in der Bekanntmachung auch darauf hingewiesen, dass schriftliche Anbringen, die bei einer anderen Adresse als der bekannt gemachten eingebracht werden, auf Gefahr des Einbringers – allenfalls zeitverzögert – weitergeleitet werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen: Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz und Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz und Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR
  5. GP, 10f) auch Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) zu verstehen. Durch die Kundmachung der Beschränkung im Internet wird sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können. Im gegenständlichen Fall hat die vierwöchige Beschwerdefrist – aufgrund der Zustellung durch Hinterlegung am 28.12.2015 - mit Ablauf des 25.01.2016 geendet. Die Beschwerde ist zwar offenbar noch am letzten Tag der Beschwerdefrist tatsächlich bei der Behörde eingelangt, allerdings unbestritten nicht bei der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Adresse post@stadt-salzburg.at. Da auf die in Rede stehende beschränkte Einbringungsmöglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen und diese auch im Internet bekannt gemacht wurde, gilt eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde nur dann als fristwahrend eingebracht, wenn sie innerhalb der offenen Beschwerdefrist bei der Adresse post@stadt-salzburg.at eingebracht wird. Eine bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangte Beschwerde gilt somit erst dann als eingebracht, wenn sie an diese bekanntgemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist (vgl Hengstschläger/Leeb AVG2 § 13 Rz 32 mwN). Da auf die in Rede stehende beschränkte Einbringungsmöglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen und diese auch im Internet bekannt gemacht wurde, gilt eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde nur dann als fristwahrend eingebracht, wenn sie innerhalb der offenen Beschwerdefrist bei der Adresse post@stadt-salzburg.at eingebracht wird. Eine bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangte Beschwerde gilt somit erst dann als eingebracht, wenn sie an diese bekanntgemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG2 Paragraph 13, Rz 32 mwN). Da die gegenständliche Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (bis 25.01.2016, 24:00 Uhr) nicht an die angegebene E-Mail-Adresse post@stadt-salzburg.at gesandt wurde und die Weiterleitung von der in der Rechtsmittelbelehrung nicht als Einbringungsstelle bekanntgemachten Adresse baurechtsamt@stadt-salzburg.at erst am 26.01.2016 erfolgte, ist die Beschwerde verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit organisationsrechtlicher Beschränkungen des E-Mail-Verkehrs und deren verfahrensrechtlicher Wirkung (im Sinne der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gilt und damit eine Frist gewahrt ist) liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit organisationsrechtlicher Beschränkungen des E-Mail-Verkehrs und deren verfahrensrechtlicher Wirkung (im Sinne der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gilt und damit eine Frist gewahrt ist) liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240 zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.2.2.1.3.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.