GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 18.11.2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau L. S. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 3. Tatbild iVm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in acht Spruchpunkten jeweils
Vm § 52 Abs 2 dritter Strafrahmen eine Geldstrafe von € 5.000 (insgesamt somit € 40.000), sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 192 Stunden. Mit Straferkenntnis vom 18.11.2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau L. S. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild in Verbindung mit 2 Absatz 2 und Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in acht Spruchpunkten jeweils
Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen eine Geldstrafe von € 5.000 (insgesamt somit € 40.000), sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 192 Stunden. Die belangte Behörde legte darin der Beschwerdeführerin zur Last, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X. GmbH, etabliert in Z., ..., und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ
G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die X. GmbH als Lokalinhaberin (und somit als Unternehmerin) des Lokales mit der Bezeichnung "T." an der Adresse Z., ..., ebenda zumindest in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 14.01.2015 verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
G gegeben war, zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem sie die Aufstellung funktionsfähiger und betriebsbereiter Glücksspielvorrichtungen, nämlich sechs näher bezeichneter Glücksspielautomaten (interne Bezeichnung FA Nr. 1, 4, 6, 7, 8 und 9) und zweier sonstige Eingriffsgegenstände (interne Bezeichnung FA Nr. 11 und 12) in den von ihr betriebenen, frei zugänglichen Räumlichkeiten gestattet habe.Die belangte Behörde legte darin der Beschwerdeführerin zur Last, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch zehn. GmbH, etabliert in Z., ..., und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die römisch zehn. GmbH als Lokalinhaberin (und somit als Unternehmerin) des Lokales mit der Bezeichnung "T." an der Adresse Z., ..., ebenda zumindest in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 14.01.2015 verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG gegeben war, zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem sie die Aufstellung funktionsfähiger und betriebsbereiter Glücksspielvorrichtungen, nämlich sechs näher bezeichneter Glücksspielautomaten (interne Bezeichnung FA Nr. 1, 4, 6, 7, 8 und 9) und zweier sonstige Eingriffsgegenstände (interne Bezeichnung FA Nr. 11 und 12) in den von ihr betriebenen, frei zugänglichen Räumlichkeiten gestattet habe. Bei den Glücksspielautomaten mit den FA Nr. 1, 4, 6-9 handle es sich um Vorrichtungen mit Geldeinzugs- bzw. -einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele, soge-nannte virtuelle Walzenspiele wie „Bell Scatter“ oder „Hot Seven“, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und mit vorgeschaltetem Würfelspiel, gespielt werden können. Der Spieler habe dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirke ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Bei den Glücksspielgeräten mit der FA Nr. 10 und 11 handle es sich um sonstige Eingriffsgegenstände, auf denen sogenannte virtuelle Walzenspiele wie zum Beispiel „Best of Book“ gespielt werden können. Der Spieler habe dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Die Aufladung von "Credits" erfolge zentral vom Kassenbereich aus. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 21.12.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte sie aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht vorliege. Unrichtig sei auch, dass sich die konkret inkriminierten Geräte bereits seit 1.1.2105 im gegenständlichen Lokal befunden hätten. Selbst für den Fall, dass sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen würde, was sie weitwendig ausführte. Bei den Geräten FA 10 und FA 11 handle es sich um reine Internetterminals, die noch nicht einmal über einen Geldeinwurf verfügen, und könne denkunmöglich ein Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorliegen. Im Übrigen erscheine fraglich, woraus auf den angeblichen Spielverlauf geschlossen werde, da die Geräte aktenkundig nicht funktionsfähig gewesen und Testspiele nicht durchgeführt worden seien. Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs 2 StGB seien auf den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, läge in subjektiver Hinsicht jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor, da sie aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an (verwaltungs)gerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichem Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe und berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass ihr das nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Die verhängte Strafe sei zudem weit überhöht. Soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall sei – lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Erschwerungsgründe lägen zudem nicht vor, ihre Unbescholtenheit wäre jedoch mildernd zu werten.Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 21.12.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte sie aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht vorliege. Unrichtig sei auch, dass sich die konkret inkriminierten Geräte bereits seit 1.1.2105 im gegenständlichen Lokal befunden hätten. Selbst für den Fall, dass sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen würde, was sie weitwendig ausführte. Bei den Geräten FA 10 und FA 11 handle es sich um reine Internetterminals, die noch nicht einmal über einen Geldeinwurf verfügen, und könne denkunmöglich ein Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorliegen. Im Übrigen erscheine fraglich, woraus auf den angeblichen Spielverlauf geschlossen werde, da die Geräte aktenkundig nicht funktionsfähig gewesen und Testspiele nicht durchgeführt worden seien. Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB seien auf den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, läge in subjektiver Hinsicht jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da sie aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an (verwaltungs)gerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichem Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe und berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass ihr das nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Die verhängte Strafe sei zudem weit überhöht. Soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall sei – lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Erschwerungsgründe lägen zudem nicht vor, ihre Unbescholtenheit wäre jedoch mildernd zu werten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt am 12.1.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 8.3.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7.3.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie weitwendig ausführte, dass ihrer Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 8.3.2016 wurden das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensakt, die Beschwerdeverhandlungsschrift vom 5.8.2015 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12.8.2015 aus dem Beschwerdeverfahrensakt im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren, die die Beschwerdeführerin bzw. die X. GmbH betreffenden Verwaltungsstrafregister- und Gewerberegisterauszüge, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Auf die neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 14.1.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Glückspielgeräte durchführte (der Zeuge wurde dazu in der Beschwerdeverhandlung am 5.8.2015 zum Beschlagnahmeverfahren ausführlich einvernommen) wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde als Beschuldigte einvernommen. Ihr Rechtsvertreter legte weitere Unterlagen zur Untermauerung ihres Standpunktes vor.In der Beschwerdeverhandlung vom 8.3.2016 wurden das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensakt, die Beschwerdeverhandlungsschrift vom 5.8.2015 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12.8.2015 aus dem Beschwerdeverfahrensakt im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren, die die Beschwerdeführerin bzw. die römisch zehn. GmbH betreffenden Verwaltungsstrafregister- und Gewerberegisterauszüge, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Auf die neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 14.1.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Glückspielgeräte durchführte (der Zeuge wurde dazu in der Beschwerdeverhandlung am 5.8.2015 zum Beschlagnahmeverfahren ausführlich einvernommen) wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde als Beschuldigte einvernommen. Ihr Rechtsvertreter legte weitere Unterlagen zur Untermauerung ihres Standpunktes vor. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 21.12.2006 handelsrechtliche Geschäftsführerin der X. GmbH, einer österreichischen GmbH mit Unternehmenssitz in ... und einem Stammkapital von € 35.000. Die X. GmbH betreibt im Standort Z., ..., ein Wettlokal mit Videothek und freiem Gastgewerbe mit der Bezeichnung "T.". Sie hatte mit der Y. Ltd, einer haftungsbeschränkte Gesellschaft mit Unternehmenssitz in Malta, die über ein Stammkapital von 3.000 US-Dollar (umgerechnet etwa € 2.720) verfügt, eine Vereinbarung über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielgeräten (Walzenspielgeräte) in ihrem Lokal abgeschlossen. Die X. GmbH erhielt für die Zurverfügungstellung eines Raumes zum Betreib der gegenständlichen Walzenspielgeräte im von ihr betriebenen Wettlokal von der Y. Ltd einen Fixbetrag.Die Beschwerdeführerin ist seit 21.12.2006 handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch zehn. GmbH, einer österreichischen GmbH mit Unternehmenssitz in ... und einem Stammkapital von € 35.000. Die römisch zehn. GmbH betreibt im Standort Z., ..., ein Wettlokal mit Videothek und freiem Gastgewerbe mit der Bezeichnung "T.". Sie hatte mit der Y. Ltd, einer haftungsbeschränkte Gesellschaft mit Unternehmenssitz in Malta, die über ein Stammkapital von 3.000 US-Dollar (umgerechnet etwa € 2.720) verfügt, eine Vereinbarung über die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielgeräten (Walzenspielgeräte) in ihrem Lokal abgeschlossen. Die römisch zehn. GmbH erhielt für die Zurverfügungstellung eines Raumes zum Betreib der gegenständlichen Walzenspielgeräte im von ihr betriebenen Wettlokal von der Y. Ltd einen Fixbetrag. Am 14.1.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im Lokal "T." eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch, wobei insgesamt 11 Glücksspielgeräte vorgefunden und mit den internen Nummern FA 1 bis FA 11 versehen wurden. Die im Lokal angetroffene Angestellte der X. GmbH wurde von der Finanzpolizei als Auskunftsperson
G einvernommen. In weiterer Folge wurden die Geräte FA 1, FA 4, FA 6, FA 7, FA 8 und FA 9 von den Organen der Finanzpolizei probebespielt. Bei den baugleichen Geräten FA 2, FA 3 und FA 5 war eine Probebespielung nicht möglich. Am 14.1.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im Lokal "T." eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch, wobei insgesamt 11 Glücksspielgeräte vorgefunden und mit den internen Nummern FA 1 bis FA 11 versehen wurden. Die im Lokal angetroffene Angestellte der römisch zehn. GmbH wurde von der Finanzpolizei als Auskunftsperson
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG einvernommen. In weiterer Folge wurden die Geräte FA 1, FA 4, FA 6, FA 7, FA 8 und FA 9 von den Organen der Finanzpolizei probebespielt. Bei den baugleichen Geräten FA 2, FA 3 und FA 5 war eine Probebespielung nicht möglich. Bei den bespielten Geräten handelte es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Die Geräte wiesen auch sogenannte Gambling-Funktionen auf, bei denen dem Spieler die Möglichkeit geboten wurde, einen vorher erzielten Gewinn durch Betätigung einer weiteren Taste zu verdoppeln bzw. zu vervielfachen. Bei den Probespielen der Finanzpolizei mit einem Testspielguthaben von jeweils 10 Euro wurden Mindesteinsätze pro Spiel von € 0,05 bis € 0,50 festgestellt. Die in Aussicht gestellten Höchstgewinne pro Spiel variierten je nach Spieleinsatz von € 20 + 28 Supergames bis € 20 + 498 Supergames. Bei den Glücksspielgeräten FA 10 und FA 11 handelte es sich um baugleiche Internetterminals, auf denen ebenfalls klassische Walzenspiele durchgeführt werden konnten. Die Aufladung des Kredites erfolgte bei diesen Geräten zentral vom Kassenbereich durch die Angestellte der X. GmbH. Am Gerät FA 10 spielte unmittelbar vor der Glücksspielkontrolle ein unbekannter Spieler das klassische Walzenspiel "Best of Book", welches auf dem Bildschirm noch ersichtlich war und von der Finanzpolizei auch dokumentiert wurde. Eine Probebespielung der Geräte FA 10 und FA 11 durch die Finanzpolizei konnte aufgrund einer fehlenden Internetverbindung nicht mehr durchgeführt werden.Bei den Glücksspielgeräten FA 10 und FA 11 handelte es sich um baugleiche Internetterminals, auf denen ebenfalls klassische Walzenspiele durchgeführt werden konnten. Die Aufladung des Kredites erfolgte bei diesen Geräten zentral vom Kassenbereich durch die Angestellte der römisch zehn. GmbH. Am Gerät FA 10 spielte unmittelbar vor der Glücksspielkontrolle ein unbekannter Spieler das klassische Walzenspiel "Best of Book", welches auf dem Bildschirm noch ersichtlich war und von der Finanzpolizei auch dokumentiert wurde. Eine Probebespielung der Geräte FA 10 und FA 11 durch die Finanzpolizei konnte aufgrund einer fehlenden Internetverbindung nicht mehr durchgeführt werden. Nach der Probebespielung erfolgte durch die Finanzpolizei
G die vorläufige Beschlagnahme der Geräte FA 1, FA 4 und FA 6 bis FA 11. Mit Bescheid vom 13.4.2015 bestätigte die belangte Behörde gegenüber der X. GmbH als Inhaberin und der Y. Ltd als Veranstalterin der Ausspielungen
G die vorläufige Beschlagnahme der angeführten acht Geräte. Die dagegen von der X. GmbH und der Y. Ltd eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.8.2015, Zahlen LVwG-10/342/6-2015, LVwG-10/343/6-2015, abgewiesen. Dagegen brachten die Adressaten der Beschlagnahmeentscheidung eine Revision an den VwGH ein, über die noch nicht entschieden wurde.Nach der Probebespielung erfolgte durch die Finanzpolizei
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte FA 1, FA 4 und FA 6 bis FA 11. Mit Bescheid vom 13.4.2015 bestätigte die belangte Behörde gegenüber der römisch zehn. GmbH als Inhaberin und der Y. Ltd als Veranstalterin der Ausspielungen
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die vorläufige Beschlagnahme der angeführten acht Geräte. Die dagegen von der römisch zehn. GmbH und der Y. Ltd eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.8.2015, Zahlen LVwG-10/342/6-2015, LVwG-10/343/6-2015, abgewiesen. Dagegen brachten die Adressaten der Beschlagnahmeentscheidung eine Revision an den VwGH ein, über die noch nicht entschieden wurde. Die beschlagnahmten Geräte waren zumindest seit 1.1.2015 bis zum Kontrollzeitpunkt am 14.1.2015 im Lokal "T." der X. GmbH aufgestellt und wurden von der Y. Ltd betrieben. Die beschlagnahmten Geräte waren zumindest seit 1.1.2015 bis zum Kontrollzeitpunkt am 14.1.2015 im Lokal "T." der römisch zehn. GmbH aufgestellt und wurden von der Y. Ltd betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende ausführliche Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotodokumentation und GSp 26 Formulare), die nicht bestrittenen niederschriftlichen Angaben der Auskunftsperson (eine Angestellte der Beschwerdeführerin) bei der Glücksspielamtshandlung am 14.1.2015, und die verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung zur Beschlagnahme am 5.8.2015. Außer Streit steht, dass das gegenständliche Lokal "T." in ..., von der X. GmbH als Wettlokal und Videothek mit einem freien Gastgewerbe betrieben wird (es scheinen diesbezüglich im Gewerbeinformationssystem - GISA auch aufrechte Gewerbeberechtigungen der X. GmbH auf) und die Beschwerdeführerin ihre handelsrechtliche (und auch gewerberechtliche) Geschäftsführerin ist. Die Angaben zum Spielablauf der probebespielten Geräte FA 1, FA 4 und FA 6 bis FA 9 (sämtliche Walzenspielautomaten) wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson und der Fotodokumentation geht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nicht bespielten Internetterminals FA 10 und FA 11 davon aus, dass es sich um baugleiche Geräte handelte, auf denen ebenfalls klassische Walzenspiele mit dem oben angeführten Spielablauf angeboten wurden. Beim Gerät FA 10 konnte zudem festgestellt werden, dass unmittelbar vor der Amtshandlung der Finanzpolizei noch ein Walzenspiel von einem unbekannten Spieler gespielt wurde. Es war auch noch die Aufladung des Kreditguthabens durch die Angestellte der Beschwerdeführerin möglich. Die erforderliche Internetverbindung wurde allerdings nach Beginn der Glücksspielkontrolle unterbrochen. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Walzenspielgeräte von zumindest 1.1.2015 bis zum Kontrollzeitpunkt, stützen sich ebenfalls auf die nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Zeitraum allgemein in Abrede gestellt, wollte in ihrer Beschuldigteneinvernahme auf die konkrete Frage zum Aufstellungszeitpunkt der gegenständlichen Walzenspielgeräte dazu aber keine Angaben machen, sodass den Angaben der Auskunftsperson gefolgt wird. Unbestritten ist jedenfalls, dass die X. GmbH der Y. Ltd als Veranstalterin der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten einen frei zugänglichen Raum in ihrem Wettlokal für die Aufstellung und den Betrieb der Geräte vermietete. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der X. GmbH stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, wobei die Frage, ob das Spielergebnis im Glücksspielautomaten selbst (Geräte FA 1, 4, 6 bis 9) oder zentralseitig über eine Internetverbindung (Geräte FA 10 und FA 11) herbeigeführt wird, für die Annahme einer Ausspielung nicht von Bedeutung ist (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, wobei die Frage, ob das Spielergebnis im Glücksspielautomaten selbst (Geräte FA 1, 4, 6 bis 9) oder zentralseitig über eine Internetverbindung (Geräte FA 10 und FA 11) herbeigeführt wird, für die Annahme einer Ausspielung nicht von Bedeutung ist vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der X. GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der römisch zehn. GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin im angeführten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin im angeführten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht hat (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (bestehende Vereinbarung der Lokalinhaberin mit der Veranstalterin der Ausspielungen, Zurverfügungstellung eines Raumes im von ihr betriebenen Gewerbebetrieb zur Aufstellung und zum Betrieb der Glücksspielgeräte) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten. In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (bestehende Vereinbarung der Lokalinhaberin mit der Veranstalterin der Ausspielungen, Zurverfügungstellung eines Raumes im von ihr betriebenen Gewerbebetrieb zur Aufstellung und zum Betrieb der Glücksspielgeräte) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt im Ergebnis nichts gewinnen: Das Straferkenntnis verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG: Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Bereits im vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren wurde festgestellt, dass diese ein Stammkapital von $ 3.000 (entspricht € 2.720) aufweist.Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass die Y. Ltd als Veranstalterin der Ausspielungen über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Bereits im vorangegangenen Beschlagnahmeverfahren wurde festgestellt, dass diese ein Stammkapital von $ 3.000 (entspricht € 2.720) aufweist. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) und der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G vor:Es liegen bei der Beschwerdeführerin Schuldausschließungsgründe
Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor:
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vorbringen auf eine ihrer Ansicht nach einhellige Lehrmeinung zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen und will daraus ableiten, dass sie vertrauen durfte, dass ihr Verhalten keinen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle noch sonst rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht kann einen unverschuldeten Rechtsirrtum zur Frage der Anwendbarkeit (bzw Nichtanwendbarkeit) der ihr zur Last gelegten Strafbestimmungen des GSpG nicht erkennen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Beschwerdeführerin durfte daher nicht nur auf die von ihr vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, sie musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Beschwerdeführerin durfte daher nicht nur auf die von ihr vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, sie musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese Judikatur ist nach wie vor aktuell. Die Beschwerdeführerin kann daher schon daraus keinen schuldausschließenden Vertrauensschutz im Hinblick auf eine generelle Nichtanwendbarkeit der Strafbestimmungen des GSpG ableiten. Die der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die näher angeführten acht Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 dritte Tatvariante GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin nach den Sachverhaltsfeststellungen bewusst war, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihr vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist.Die der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die näher angeführten acht Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Tatvariante GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin nach den Sachverhaltsfeststellungen bewusst war, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihr vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur verhängten Geldstrafe: Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit acht Glücksspielgeräten zu verantworten. Entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde ist sie nach Aktenlage nicht unbescholten. Gegen sie ist laut der Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes Salzburg eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung der GewO aus dem Jahr 2013, sowie sogar eine einschlägige Vormerkung der belangten Behörde (wegen § 1 u. § 4 Abs 2 u § 52 Abs 1 Z 5 GSpG idF BGBl I Nr. 126/2008) vom 8.2.2012 aktenkundig, wobei letztere Vormerkung – da das betreffende erstinstanzliche Straferkenntnis nach Aktenlage vom 5.1.2011 datiert - allerdings zwischenzeitlich
G als getilgt anzusehen ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den dritten Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 5.000 wurde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand nicht wesentlich überschritten.Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit acht Glücksspielgeräten zu verantworten. Entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerde ist sie nach Aktenlage nicht unbescholten. Gegen sie ist laut der Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes Salzburg eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung der GewO aus dem Jahr 2013, sowie sogar eine einschlägige Vormerkung der belangten Behörde (wegen Paragraph eins, u. Paragraph 4, Absatz 2, u Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) vom 8.2.2012 aktenkundig, wobei letztere Vormerkung – da das betreffende erstinstanzliche Straferkenntnis nach Aktenlage vom 5.1.2011 datiert - allerdings zwischenzeitlich
Paragraph 55, VStG als getilgt anzusehen ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den dritten Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angewendet, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 5.000 wurde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand nicht wesentlich überschritten. Im Hinblick auf den mehrwöchigen Tatzeitraum und die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielgeräten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, während ihr schon im Hinblick auf die erwähnte (getilgte) einschlägige Vorstrafe anzunehmendes vorsätzliches Verschulden (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243) als erschwerend zu werten ist. Ihre angegeben monatlichen Einkommensverhältnisse (€ 2.000) liegen im Durchschnitt.Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, während ihr schon im Hinblick auf die erwähnte (getilgte) einschlägige Vorstrafe anzunehmendes vorsätzliches Verschulden vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243) als erschwerend zu werten ist. Ihre angegeben monatlichen Einkommensverhältnisse (€ 2.000) liegen im Durchschnitt. Das Verwaltungsgericht erachtet daher für die gegenständlichen Glücksspielgeräte jeweils über der Mindeststrafe verhängte Geldstrafen grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangte Behörde ausgesprochenen Geldstrafen von € 5.000 je Glücksspielgerät ohnehin nur knapp über den jeweiligen Mindeststrafen liegen und daher nicht als unangemessen erachtet werden. Gegen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen um die Beschwerdeführerin von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Zur Ersatzfreiheitsstrafe:
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da in § 52 Abs 1 und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe § 16 Abs 2 erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Da in Paragraph 52, Absatz eins und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 192 Stunden (entspricht jeweils 8 Tagen) verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG angesetzt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 192 Stunden (entspricht jeweils 8 Tagen) verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesetzt wurden. Es lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098). Wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (hier 16,6 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (hier 57 % der Höchststrafe) aber ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, ist dafür zumindest eine Begründung erforderlich (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214 mwN). Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im oberen Bereich des
G festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im oberen Bereich des
Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerde ist daher im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen Folge zu geben und sind diese entsprechend herabzusetzen, wobei vom Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein Ausmaß von 56 Stunden je Spruchteil im Verhältnis zur ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen angesehen wird. Es waren daher spruchgemäß die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde dagegen abzuweisen. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
GVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2011/17/0238 zum geltend gemachten Schuldausschließungsgrund; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2011/17/0238 zum geltend gemachten Schuldausschließungsgrund; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.5.1.7.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.