GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das wider den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 76 Abs 1 StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das wider den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „1. Sie haben am 25.7.2015 um 17:21 Uhr in 5020 Salzburg, Rudolfskai 2 Beginn Staatsbrücke als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten und sich auf die Fahrbahn gesetzt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 76 Abs. 1 StVOParagraph 76, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 100,00 1 Tag 22 Stunden 0 Minuten § 99 Abs 3 lit a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedochmindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch, mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00 Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall das Straferkenntnis mit. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der gesamte Betrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 20.11.2015 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Beschwerde gegen die Straferkenntnis GZ VstV/915100392584/00l/2015 Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis GZ VstV/915100392584/001/ 2015 ausgestellt am 18.10.15 von der Behörde SVA1 - Strafamt der Landespolizeidirektion Salzburg Beschwerde. Ich beantrage Aufhebung des Strafbescheides, Einstellung des Verfahrens, sowie in eventu Strafminderung. In der Straferkenntnis VstV/91500392584/00112015 wird mir Folgendes zu Last gelehrt: Ich soll am 25.07.2015 um 17:21 Uhr in Salzburg, auf Höhe des Rudolfskai 2, gemeinsam mit fünf anderen Personen als Fußgänger die Fahrbahn betreten und mich auf die Fahrbahn gesetzt haben. Im Zuge dessen wird mir vorgeworfen die Rechtsvorschrift § 76 Abs. 1 StVO verletzt zu haben.Ich soll am 25.07.2015 um 17:21 Uhr in Salzburg, auf Höhe des Rudolfskai 2, gemeinsam mit fünf anderen Personen als Fußgänger die Fahrbahn betreten und mich auf die Fahrbahn gesetzt haben. Im Zuge dessen wird mir vorgeworfen die Rechtsvorschrift Paragraph 76, Absatz eins, StVO verletzt zu haben. Die rechtliche Einschätzung der Behörde trifft nicht zu. Ich habe zum angegebenen Zeitpunkt von meinem mir durch Art. 12 StGG gewährte Recht auf Versammlungsfreiheit gebraucht gemacht. Nach einem Urteil des Versammlungsgerichtshof (gemeint offenbar: Verfassungsgerichtshofes) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten, "wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht" (vgl. VfGH 12.3.1988, B970/87) Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Wir wollten gemeinsam für ein Recht auf Abtreibung und gegen Frauenfeindlichkeit demonstrieren. Die Versammlung wurde zu keinem Zeitpunkt aufgelöst. Das Recht auf Versammlungsfreiheit steht auch über dem der StVO. Dementsprechend ist das Straferkenntnis aufzuheben.Die rechtliche Einschätzung der Behörde trifft nicht zu. Ich habe zum angegebenen Zeitpunkt von meinem mir durch Artikel 12, StGG gewährte Recht auf Versammlungsfreiheit gebraucht gemacht. Nach einem Urteil des Versammlungsgerichtshof (gemeint offenbar: Verfassungsgerichtshofes) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten, "wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht" vergleiche VfGH 12.3.1988, B970/87) Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. , Wir wollten gemeinsam für ein Recht auf Abtreibung und gegen Frauenfeindlichkeit demonstrieren. Die Versammlung wurde zu keinem Zeitpunkt aufgelöst. Das Recht auf Versammlungsfreiheit steht auch über dem der StVO. Dementsprechend ist das Straferkenntnis aufzuheben. In eventu beantrage ich Strafminderung, da ich Student bin und ein nur geringes Einkommen habe. Daher ist die Strafe unangemessen hoch.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Beschwerdeführer angehört wurden. Insbesondere verlesen wurde in der mündlichen Verhandlung das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 16.2.2016 im Verfahren zur Zahl LVwG-4/2496/5-2016 über die Beschwerde der Frau D. F. E. gegen eine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 76 Abs 1 StVO. In diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin D. F. E. ein Straferkenntnis der belangten Behörde in Beschwerde gezogen, in dem diese ihr ebenfalls am 25.7.2015 um 17:21 Uhr in 5020 Salzburg Salzburg, Rudolfskai 2, im Wesentlichen das gleiche Verhalten wie dem Beschwerdeführer und eine Übertretung des § 76 Abs 1 StVO 1960 vorgeworfen hat. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Beschwerdeführer angehört wurden. Insbesondere verlesen wurde in der mündlichen Verhandlung das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 16.2.2016 im Verfahren zur Zahl LVwG-4/2496/5-2016 über die Beschwerde der Frau D. F. E. gegen eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO. In diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin D. F. E. ein Straferkenntnis der belangten Behörde in Beschwerde gezogen, in dem diese ihr ebenfalls am 25.7.2015 um 17:21 Uhr in 5020 Salzburg Salzburg, Rudolfskai 2, im Wesentlichen das gleiche Verhalten wie dem Beschwerdeführer und eine Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 vorgeworfen hat. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Das Landesverwaltungsgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Am 25.7.2015 haben in der Stadt Salzburg mehrere nach dem Versammlungsgesetz angemeldete Kundgebungen von YYY-Gegnern und YYY-Befürwortern stattgefunden. Die YYY-Gegner haben für diesen Tag einen Protestzug durch die Stadt Salzburg mit der Bezeichnung „ZZZ-Marsch“ als Versammlung angemeldet. Der Protestzug hat unter anderem am Rudolfskai Richtung stadteinwärts zur Staatsbrücke geführt. Abtreibungsbefürworter haben für diesen Tag vier Gegenkundgebungen als Ver-sammlungen angemeldet. Eine dieser Gegenkundgebungen zum Thema „Für das Recht auf YYY“ wurde am 19.6.2015 für den 25.7.2015 für die Zeit von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr für den Versammlungsort „Staatsbrücke, Gehsteig“ mit einer voraussichtlichen „TeilnehmerInnenzahl“ von drei bis fünf Personen (beabsichtigte eingesetzte Mittel: Flugzettel, Transparente, Megaphone) bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, Versammlungsreferat, angemeldet. Als "AnmelderIn/LeiterIn" der Versammlung in dieser Anmeldung ist Frau H. I. bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat als einer der Teilnehmer an dieser Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke teilgenommen. Am 25.7.2015 haben in der Stadt Salzburg mehrere nach dem Versammlungsgesetz angemeldete Kundgebungen von YYY-Gegnern und YYY-Befürwortern stattgefunden. Die YYY-Gegner haben für diesen Tag einen Protestzug durch die Stadt Salzburg mit der Bezeichnung „ZZZ-Marsch“ als Versammlung angemeldet. Der Protestzug hat unter anderem am Rudolfskai Richtung stadteinwärts zur Staatsbrücke geführt. Abtreibungsbefürworter haben für diesen Tag vier Gegenkundgebungen als Ver-sammlungen angemeldet. Eine dieser Gegenkundgebungen zum Thema „Für das Recht auf YYY“ wurde am 19.6.2015 für den 25.7.2015 für die Zeit von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr für den Versammlungsort „Staatsbrücke, Gehsteig“ mit einer voraussichtlichen „TeilnehmerInnenzahl“ von drei bis fünf Personen (beabsichtigte eingesetzte Mittel: Flugzettel, Transparente, Megaphone) bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, Versammlungsreferat, angemeldet. Als "AnmelderIn/LeiterIn" der Versammlung in dieser Anmeldung ist Frau H. römisch eins. bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat als einer der Teilnehmer an dieser Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke teilgenommen. Die Teilnehmer der Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke auf Höhe des Objektes Rudolfskai 2, darunter auch der Beschwerdeführer, haben sich, als sich die YYY-Gegner kurz nach 17:00 Uhr am Rudolfskai auf Höhe des Mozartsteges befunden haben, auf die Fahrbahn begeben, um dort sich gegen den „ZZZ-Marsch“ zu artikulieren. Der Beschwerdeführer hat sich dabei – so wie auch andere Teilnehmer der Gegenkundgebung (Abtreibungsbefürworter) – auf die Fahrbahn des Rudolfskai gesetzt, insbesondere um so auch den Weitermarsch der YYY-Gegner zur Staatsbrücke hin zu behindern. Die Teilnehmer der Gegenkundgebung sind dabei nebeneinander quer zur Fahrbahn gesessen. Schließlich sind die Teilnehmer der Gegenkundgebung in weiterer Folge von dort anwesenden Polizeibeamten von der Fahrbahn weggetragen worden. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen festzuhalten, dass diese auf den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gründen. Insbesondere wurde vom Verwaltungsgericht die Anmeldung der Versammlung am 25.7.2015 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eingeholt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.2.2016 betreffend Frau D. F. E. zur Zahl LVwG-4/2496/5-2016 verlesen. Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.3.2016 geäußert hat, dass er Frau E. nicht kenne, geht das Verwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Umstände bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass auch der Beschwerdeführer Teilnehmer dieser in der Verhandlung vom 16.2.2016 beschriebenen Gegenkundgebung war. Die dort gemachten Äußerungen des Zeugen M. und der Beschuldigten Frau D. F. E. waren daher auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
VO 1960), BGBl Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl Nr. 450/1984, haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten.
Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1984,, haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten.
VO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße; nach der Z 11 dieser Bestimmung gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße; nach der Ziffer 11, dieser Bestimmung gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Verfahrensgegenständlich wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe am angeführten Ort zur angeführten Zeit als Fußgänger über-raschend die Fahrbahn betreten und sich auf die Fahrbahn gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Fußgänger dann im Sinne des § 76 Abs 1 StVO 1960 überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (vgl VwGH 2007/02/0242). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Fußgänger dann im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten vergleiche VwGH 2007/02/0242). Fußgänger ist nach der Rechtsprechung, wer losgelöst von einem Verkehrsmittel den Weg zu Fuß zurücklegt (VwGH 95/02/0438). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich mit anderen Personen auf die Fahrbahn gesetzt, um seine Gegenmeinung zur Kundgebung der YYY-Gegner zu äußern bzw. zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer hat nach der Definition der Rechtsprechung den Weg auf der Straße daher nicht zu Fuß zurückgelegt, sondern hat er sich bewusst auf die Fahrbahn gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass jemand, der sich auf die Straße legt, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, nicht „Fußgänger“ im Sinne des § 76 Abs 1 StVO 1960 ist (vgl VwGH vom 24.3.1982, Zahl 3162/80). Das Liegen auf der Straße ist demnach dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des § 76 Abs 1 StVO 1960 ist, nicht gleichzuhalten. Legt sich daher eine Person auf die Fahrbahn, um etwa auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, ist dieses Verhalten nicht von der Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO 1960 umfasst (vgl wiederum VwGH 3162/80). Diesfalls benützt die Person die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich mit anderen Personen auf die Fahrbahn gesetzt, um seine Gegenmeinung zur Kundgebung der YYY-Gegner zu äußern bzw. zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer hat nach der Definition der Rechtsprechung den Weg auf der Straße daher nicht zu Fuß zurückgelegt, sondern hat er sich bewusst auf die Fahrbahn gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass jemand, der sich auf die Straße legt, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, nicht „Fußgänger“ im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 ist vergleiche VwGH vom 24.3.1982, Zahl 3162/80). Das Liegen auf der Straße ist demnach dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 ist, nicht gleichzuhalten. Legt sich daher eine Person auf die Fahrbahn, um etwa auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, ist dieses Verhalten nicht von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 umfasst vergleiche wiederum VwGH 3162/80). Diesfalls benützt die Person die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem obgenannten Erkenntnis vom 24.3.1982 ausgesprochen hat, dass entscheidend für die Beurteilung des Verhaltens einer Person in Zusammenhang mit § 76 Abs 1 StVO 1960 die Absicht und der Zweck dieses Handelns ist, ist davon auszugehen, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im Erkenntnis zur Zahl 3162/80 zu beurteilenden Sachverhalt auch auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem der Beschwerdeführer zwar nicht auf der Fahrbahn gelegen, aber auf der Fahrbahn gesessen ist. Auch vorliegend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO 1960 vorzuwerfen ist, da der Zweck und die Absicht seines Handelns gerade nicht – wie von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes gefordert – die Zurücklegung des Weges auf der Straße zu Fuß war, sondern er allenfalls durch sein Verhalten (Sitzen auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck missbraucht hat. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem obgenannten Erkenntnis vom 24.3.1982 ausgesprochen hat, dass entscheidend für die Beurteilung des Verhaltens einer Person in Zusammenhang mit Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 die Absicht und der Zweck dieses Handelns ist, ist davon auszugehen, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im Erkenntnis zur Zahl 3162/80 zu beurteilenden Sachverhalt auch auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem der Beschwerdeführer zwar nicht auf der Fahrbahn gelegen, aber auf der Fahrbahn gesessen ist. Auch vorliegend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 vorzuwerfen ist, da der Zweck und die Absicht seines Handelns gerade nicht – wie von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes gefordert – die Zurücklegung des Weges auf der Straße zu Fuß war, sondern er allenfalls durch sein Verhalten (Sitzen auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck missbraucht hat. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2447.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.