Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 8§ 24§ 25§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2405/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird derrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Bescheid vom
- Oktober 2015, Zahl 30306-164-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der medizinische Sachverständige (gemeint wohl: die medizinische Amtssachverständige) habe mit Gutachten vom 12.
- 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Bei einer durchgeführten Beobachtungsfahrt hätten sich derart gravierende Mängel in der Fahrzeugbeherrschung und Einschätzung der Verkehrssituationen gezeigt, dass es mehrfach zu Behinderungen bzw Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gekommen war, die nur durch den Eingriff der Fahrlehrerin abgewendet hatten werden können. Im Detail lägen massive Unzulänglichkeiten bei der Spurhaltung, Blicktechnik, Bedienung von Kupplungs- und Bremspedal sowie der Wahl der Fahrgeschwindigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe diese Mängel und angesprochenen Situationen subjektiv nicht wahrgenommen und zeige sich diesbezüglich uneinsichtig. Ein weiterer "Belass" der Lenkberechtigung sei aus den genannten Gründen nicht vertretbar, zumal der Beschwerdeführer während der Beobachtungsfahrt nachweislich andere Verkehrsteilnehmer behindert und sogar gefährdet habe. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor: "A. B. hat in gegenständlicher Verwaltungssache Herrn RA Dr. D. C. eine inhaltlich uneingeschränkte, auch eine Zustellvollmacht beinhaltende Vertretungsvollmacht erteilt, auf welche sich der gefertigte Anwalt unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie der Vollmacht beruft. Der Rechtsvertreter erhebt nunmehr fristgerecht für den Betroffenen, Herrn A. B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.10.2015, Zl. 30306-164-2015, womit dem Beschwerdeführer (Bf) die Lenkberechtigung entzogen wurde, in vollem Umfang die nachstehende B E S C H W E R D E : Der Bf wird durch den Bescheid in seinem gesetzlichen Recht, dass ihm die Lenkberechtigung nicht entzogen wird, in eventu in seinem Recht, dass die Lenkberechtigung nicht entzogen, sondern nur eingeschränkt wird (§ 24 Abs. 1 Z 2 FSG), verletzt.Der Bf wird durch den Bescheid in seinem gesetzlichen Recht, dass ihm die Lenkberechtigung nicht entzogen wird, in eventu in seinem Recht, dass die Lenkberechtigung nicht entzogen, sondern nur eingeschränkt wird (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG), verletzt. Er stellt im Zusammenhang mit diesen Beschwerdepunkten die nachstehenden B E S C H W E R D E A N T Ä G E :
- Der angefochtene Bescheid wolle zur Gänze und ersatzlos behoben werden; in eventu
- der angefochtene Bescheid wolle dahingehend abgeändert werden, dass dem Bf die Lenk-berechtigung lediglich eingeschränkt wird, dies insbesondere durch eine örtliche Beschränkung. Der Bf stützt diese Beschwerdeanträge und diese Beschwerde auf die B E S C H W E R D E G R Ü N D E
- Verletzung des Rechts auf Parteiengehör: Der Verwaltungsbehörde ist eine durchaus gravierende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorzuwerfen. Dem Bf wurde nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den im Verwaltungsakt erliegenden Beurteilungen betreffend der durchgeführten Beobachtungsfahrt durch den SV Ing. F. G. und die Amtsärztin zu äußern. Er hatte überhaupt keine Gelegenheit, zur Art und Weise, wie diese Beobachtungsfahrt durch-geführt wurde und welche Erschwernisse ihm dabei auferlegt wurden, Stellung zu nehmen. Deswegen kann er diese Stellungnahme erst jetzt im Rahmen dieser Beschwerde nachstehend unter Punkt
- vorbringen. Wäre ihm die Gelegenheit gegeben worden, dies bereits vor Bescheiderlassung zu tun, so hätte die Verwaltungsbehörde jedenfalls zu einer anderen Beurteilung und zu einem für den Bf günstigeren Bescheid gelangen können und auch müssen.
- Nachgeholte Stellungnahme des Bf zu den Gründen der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und zur Beobachtungsfahrt: 2.1 Die Sachverhaltsdarstellung im Antrag der PI Lamprechtshausen auf Überprüfung der gesundheitlichen Eignung entspricht nicht den Tatsachen. Der Bf kollidierte damals mit dem Heck seines Fahrzeuges ganz leicht mit der Betonsäule eines Zauntors in der H.-Straße in E.. Das Zauntor selbst bestand aus Holz und war bereits stark abgefault und abgemorscht. Am Pkw des Bf entstand nur minimaler Sachschaden (Zerbrechen des Außenglases der linken hinteren Rückleuchte). Die diesem Verfahren zugrunde gelegte Vermutung, der Bf wäre bei der Rückwärtsfahrt mit großer Wucht gegen das Zauntor gefahren und hätte dadurch einen Knall verursacht, jedoch dies selbst nicht wahrgenommen, entspricht nicht den Tatsachen. Vorgelegt werden dazu Fotos des Zauntors und Betonsäule der in Rede stehenden Liegenschaft in E., H.-Straße, Bewohnerin und Anzeigerin I. J..Vorgelegt werden dazu Fotos des Zauntors und Betonsäule der in Rede stehenden Liegenschaft in E., H.-Straße, Bewohnerin und Anzeigerin römisch eins. J.. 2.2 Der Bf fährt seit 20 Jahren unfallfrei. Er befindet sich in der Bonus-Malus-Stufe
- Beweis: Schreiben der Raiffeisen Versicherung vom 21.07.2015 2.3 Beantragt wird eine Erhebung der Verwaltungsstrafevidenz der BH Salzburg-Umgebung, dies zum Beweis dafür, dass der Bf auch keine, in den Straßenverkehrsbereich fallenden Vorstrafen aufgrund von Verwaltungsstrafdelikten (Übertretungen der StVO, des FSG oder ähnliches) aufweist. 2.4 Einseitige Sachverhaltsdarstellung der Sachbearbeiterin K. M. im Antrag auf Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vom 28.01.2015: Die Bemerkungen in der Sachverhaltsdarstellung betreffend der angeblichen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind tendenziös und sachlich in dieser Form nicht begründet. So ist z.B. unerfindlich, wie die Sachbearbeitern festgestellt haben will, dass die Reaktion des Bf verlangsamt sei. Die angesprochenen Gehprobleme des Bf haben keinen Einfluss auf seine gesundheitliche Lenk-eignung. Auch die Behauptung, die Feinmotorik des Bf wirke fahrig und unkontrolliert, stellt eine unbewiesene, einfach in den Raum gestellte Tatsachenbehauptung dar. Dennoch wurden mit dieser "Anzeige" die Weichen in Richtung einer Entziehung der Lenkbe-rechtigung bereits gestellt. 2.5 Es lag nunmehr in der Entscheidungsbefugnis der Amtsärztin, festzulegen, wie nunmehr nach erfolgter Kenntnisnahme der Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG weiter vorzugehen ist. Die Amtsärztin ordnete eine Beobachtungsfahrt in der Umgebung der Kfz-Stelle V.-Straße an, und zwar mit einem Fahrschulauto und einem Fahrlehrer.Es lag nunmehr in der Entscheidungsbefugnis der Amtsärztin, festzulegen, wie nunmehr nach erfolgter Kenntnisnahme der Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bf im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG weiter vorzugehen ist. Die Amtsärztin ordnete eine Beobachtungsfahrt in der Umgebung der Kfz-Stelle römisch fünf.-Straße an, und zwar mit einem Fahrschulauto und einem Fahrlehrer. Damit wurde auch angeordnet, dass der Bf diese Beobachtungsfahrt in einer für ihn durchaus eher ungewohnten Verkehrsumgebung - nämlich im städtischen Verkehr und nicht im Raum E./N. - durchzuführen hat. 2.6 Weitere Erschwernisse für die Beobachtungsfahrt vor Beginn derselben: Entgegen der "Feststellung" im Befund des Gutachtens vom 07.10.2015 wurde dem Bf nicht die Gelegenheit zu einer ausreichenden Vorbereitung auf diese Beobachtungsfahrt gegeben. Vom Bf, der immerhin ja nicht mehr der Jüngste ist, wurde verlangt, dass er mit einem für ihn völlig ungewohnten Fahrzeug der Fahrschule diese Beobachtungsfahrt durchführt. Es wurde ihm nicht ermöglicht, dies mit seinem eigenen Pkw, mit dem er bestens vertraut ist, zu tun. Der Bf hat bei der Fahrschule Y. zur Vorbereitung auf die Beobachtungsfahrt insgesamt vier Fahrstunden bezahlen müssen, jedoch nur eine Fahrstunde und eine zweite zu einem kleinen Teil tatsächlich erhalten, dies mit der Ausrede, weitere Fahrstunden wären nicht möglich, z.B. wegen der Baustellen auf der Autobahn. Eine ausreichende Vorbereitung für diese Beobachtungsfahrt wäre für den Bf sehr wesentlich ge-wesen. 2.7 Ungeeignetes "Fahrschulauto": Das für die Beobachtungsfahrt ausgewählte Fahrschulauto war für den Bf absolut ungeeignet: Es hat sich um einen sehr kleinen BMW gehandelt. Der Bf ist stark gebaut und hat ein beachtliches Körpervolumen. Weiters leidet der Bf an massiven Abnützungen und Fehlstellungen im Bereichseiner Wirbelsäule, sodass er ein Auto benötigt, in welchem er schmerzfrei sitzen und seine Beine gut bewegen kann.Das für die Beobachtungsfahrt ausgewählte Fahrschulauto war für den Bf absolut ungeeignet: Es hat sich um einen sehr kleinen BMW gehandelt. Der Bf ist stark gebaut und hat ein beachtliches Körpervolumen. Weiters leidet der Bf an massiven Abnützungen und Fehlstellungen im Bereich, seiner Wirbelsäule, sodass er ein Auto benötigt, in welchem er schmerzfrei sitzen und seine Beine gut bewegen kann. All dies war bei dem für die Beobachtungsfahrt ausgewählten Fahrschulauto nicht der Fall: Der Bf musste sich in das Auto hineinzwängen, konnte den Sitz nicht weit genug nach hinten stellen, stand mit der Brustförmlich am Lenkrad an und erlebte sich subjektiv "wie in einem Schraubstock eingezwängt". Er war mit den Einrichtungen des Autos nicht ausreichend vertraut. Aufgrund der Beengtheit und des schlechten Sitzens kam es zwangsläufig zu Problemen bei der Bedienung von Kupplungs-, Gas- und Bremspedal. Nach ca. 10 Minuten traten beim Bf starke Kreuzschmerzen auf, die immer weiter zunahmen, sodass die gesamte weitere Beobachtungsfahrt von diesen Kreuzschmerzen dominiert waren. Der Bf beging den Fehler, die Beobachtungsfahrt dennoch fortzusetzen, anstatt inne zu halten und darauf zu bestehen, dass ihm ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. 2.8 Aufgrund der dargelegten Umstände ist daher diese Fahrt unter keinen Umständenrepräsentativ gewesen und dürfen die Resultate dieser Beobachtungsfahrt auch nicht ausgewertet werden.Aufgrund der dargelegten Umstände ist daher diese Fahrt unter keinen Umständen, repräsentativ gewesen und dürfen die Resultate dieser Beobachtungsfahrt auch nicht ausgewertet werden. Vielmehr hat der Bf ein Recht darauf, dass die Beobachtungsfahrt zur Gänze unter Umständen wiederholt wird, die auch dem Bf zugemutet werden können, insbesondere ● mit dem eigenen Pkw des Bf; ● nicht im dichten städtischen Verkehr, sondern im Raum E. und Umgebung, allenfalls auch N.. 2.9 Weitere Stellungnahme zum Befund im Gutachten vom 07.10.2015: Weiters wird zum Befund im Gutachten vom 07.10.2015 folgende Stellungnahme abgegeben: ad Probleme bei der dosierten Bedienung des Kupplungspedals und des Bremspedals: Diese Probleme waren ausschließlich auf die zuvor geschilderten Umstände, nämlich die mangelnde Eignung des Autos und das "Eingezwängt-Sein" des Bf in diesem Auto und die beginnend ab ca. 10 Minuten auftretenden, heftigen Kreuzschmerzen zurückzuführen. Diese Kreuzschmerzen haben auch die weitere "Lenkfähigkeit" des Bf beeinflusst. Dritter Gedankenstrich: Durch die Beengtheit des Sitzes und das Fehlen von ausreichend Platz war die Fahrkonzentration des Bf teilweise abgelenkt. Dazu kam noch, dass der Bf aus verständlichen Gründen nervös und aufgeregt war, wurde doch sein Fahrverhalten von nicht weniger als drei Personen beobachtet. Vierter Gedankenstrich: Es mag sein, dass der Bf mit derartigen Kreisverkehren nicht so vertraut ist und er deshalb nicht die ideale Fahrlinie gewählt hat, sondern vielleicht geringgradig auch zwei Fahrstreifen verwendet hat. Fünfter Gedankenstrich: Siehe das Vorbringen zum vierten Gedankenstrich. Sechster Gedankenstrich: Der Bf war mit dem Auto nicht ausreichend vertraut, weil ihm nicht ausreichend Zeit gegebenworden war, sich auf die Beobachtungsfahrt vorzubereiten. Dazu kamen die weiteren, bereits eingehend geschilderten ungünstigen, äußeren Bedingungen für die Absolvierung dieser Beobachtungsfahrt.Der Bf war mit dem Auto nicht ausreichend vertraut, weil ihm nicht ausreichend Zeit gegeben, worden war, sich auf die Beobachtungsfahrt vorzubereiten. Dazu kamen die weiteren, bereits eingehend geschilderten ungünstigen, äußeren Bedingungen für die Absolvierung dieser Beobachtungsfahrt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Bf Probleme hatte, den Abstand des Autos zur rechtenStraßenbegrenzung abzuschätzen.Es ist daher nachvollziehbar, dass der Bf Probleme hatte, den Abstand des Autos zur rechten, Straßenbegrenzung abzuschätzen. Siebenter Gedankenstrich: Der Bf war aus den dargelegten Gründen mit dem Auto nicht hinreichend vertraut. Er hatte Probleme bei der Bedienung des Gaspedals. Deshalb kam es auch zum Einfahren in die Al mit zu ge-ringer Fahrgeschwindigkeit. Achter Gedankenstrich: Es herrschte starker Verkehr. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Rückenschmerzen bereits eingesetzt. Die Sitzposition des Bf war extrem eingeengt. Die gesamte Lenkfähigkeit des Bf wurde durch diese Umstände beeinträchtigt. Ab diesem Zeitpunkt war die weitere Beobachtungsfahrt des Bf in einem Ausmaß von den Rückenschmerzen des Bf dominiert, dass allein schon deshalb die sodann noch aufgetretenen Auffälligkeiten kein Beweiswert beigemessen werden darf.
- Rechtliche Ausführungen und Anträge: 3.1 Der Bf ist bisher immer unfallfrei gefahren. Der Überprüfung der Lenkfähigkeit auslösende Vorfall war minimal wurde jedoch stark aufgebauscht. Der Bf benötigt die Lenkberechtigung nicht, um Weltreisen zu machen oder Österreich zu durchtouren. Ihm genügt es, wenn er im lokalen Raum von E. in einem Umkreis von ca. 20 km weiterhin fahren darf. Er ist bereit, eine adäquate Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 FSG zu akzeptieren.Er ist bereit, eine adäquate Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu akzeptieren. Die Lebensqualität des Bf und seiner Ehefrau sind davon abhängig, dass der Bf wenigstens im Raum E. und Umgebung in einem Umkreis von 15 bis 20 km weiterhin ein Auto lenken darf. Die Ehefrau des Bf ist schwer gehbehindert, der Bf muss sie regelmäßig zum Arzt bringen. Die Tochter wohnt zwar im gemeinsamen Haushalt, hat jedoch keinen Führerschein. Der Bf selbst muss gleichfalls aus gesundheitlichen Gründen Fahrten zum Arzt und zur Therapie seines Rückens tätigen. So muss der Bf beispielsweise dreimal pro Woche das Fitnessstudio aufsuchen, um gezielte Übungen für seine Wirbelsäule durchzuführen. 3.2 Die Verwaltungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, nach allen rechtlichen Richtungen hin zu prüfen, ob die Lenkberechtigung beim Bf aufrecht bleiben kann, wenn auch allenfalls unter Einschränkungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 FSG.Die Verwaltungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, nach allen rechtlichen Richtungen hin zu prüfen, ob die Lenkberechtigung beim Bf aufrecht bleiben kann, wenn auch allenfalls unter Einschränkungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG. In dieser Richtung hätten auch die entsprechenden Ermittlungen und die Beobachtungsfahrt durchgeführt werden müssen. 3.3 Der Bf beantragt eine komplette Wiederholung des Beweisverfahrens und der Ermittlungen durch ● eine neuerliche Beobachtungsfahrt; ● unter Verwendung seines eigenen Autos; ● nicht im dichten städtischen Verkehr, sondern im Raum N. und Umgebung; ● unter Heranziehung eines Gutachters, welcher bisher mit der Sache nicht befasst war." Am 02.03.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist. Geladen und zur Sache befragt wurden auch die Amtssachverständigen Dr. R. S. (Amtssachverständige für Medizin) und Ing. F. G. (Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik). Über Befragen ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde noch wie folgt: "Ich habe damals vor der Überprüfung eine Stunde mit dem Fahrschulauto der Fahrschule Y., glaublich einem BMW1 gemacht, und bin dort von der Fahrlehrerin von X. Z. abgeholt worden und bin von dort weggefahren. Ich bin dort mit ihr irgendwo in der Stadt diese Stunde gefahren. "Ich habe damals vor der Überprüfung eine Stunde mit dem Fahrschulauto der Fahrschule Y., glaublich einem BMW1 gemacht, und bin dort von der Fahrlehrerin von römisch zehn. Z. abgeholt worden und bin von dort weggefahren. Ich bin dort mit ihr irgendwo in der Stadt diese Stunde gefahren. Dann hätte es noch eine zweite Fahrstunde geben sollen, dies am Tag der amtlichen Überprüfung, doch ist die Fahrlehrerin schon eine Dreiviertelstunde zu spät gekommen, da angeblich irgendwo ein Unfall war. Sie ist dann selbst mit mir zu der Kfz-Prüfstelle gefahren, wo die Überprüfung war, ich bin da jedoch nicht mehr gefahren. Bis zum Tag der Überprüfung bzw des Vorfalles bin ich grundsätzlich regelmäßig mit meinem Pkw gefahren, einem KFZ der Marke VW Touran. Mit dem Touran bin ich nicht nur in meinem Heimatort, sondern auch in der Stadt gefahren. Ich bin zB nach Il. zur Firma Ne. gefahren. Ich bin 1,74 m groß und wiege 103 kg. Ich habe 35 Jahre Akkord gearbeitet und habe auf der Wirbelsäule und in den Gelenken, damit meine ich die Kniegelenke, wie auch auf den Sprunggelenken Abnützungen. Es strahlt von der Wirbelsäule aus und fängt dann zu brennen an. Mit meinem Touran kann ich unbegrenzt fahren, da spüre ich nichts, wenn ich aber mit einem anderen Auto fahre dann spüre ich sehr wohl etwas. Bis zum Tag der Überprüfung bzw des Vorfalles bin ich grundsätzlich regelmäßig mit meinem Pkw gefahren, einem KFZ der Marke VW Touran. Mit dem Touran bin ich nicht nur in meinem Heimatort, sondern auch in der Stadt gefahren. Ich bin zB nach römisch eins l. zur Firma Ne. gefahren. Ich bin 1,74 m groß und wiege 103 kg. Ich habe 35 Jahre Akkord gearbeitet und habe auf der Wirbelsäule und in den Gelenken, damit meine ich die Kniegelenke, wie auch auf den Sprunggelenken Abnützungen. Es strahlt von der Wirbelsäule aus und fängt dann zu brennen an. Mit meinem Touran kann ich unbegrenzt fahren, da spüre ich nichts, wenn ich aber mit einem anderen Auto fahre dann spüre ich sehr wohl etwas. Bei der Überprüfungsfahrt hat es nach ca. 10 Minuten von der Wirbelsäule her zu brennen begonnen, bei den Füßen runter bis zu den Zehen. Ich habe aber darüber nichts erwähnt. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals bei der Überprüfungsfahrt den Sitz verstellt habe gebe ich an: Nein, das habe ich nicht, das war mein Fehler." Der Kfz-technische Amtssachverständige gab Folgendes zu Protokoll: "Ich habe einen Ausdruck vorbereitet, in welchem ich das damals bei der Überprüfungsfahrt verwendete Fahrzeug, einen Pkw der Marke BMW1 und einem durchschnittlichen gängigen KFZ der Marke VW Golf gegenübergestellt habe. Bezüglich der Abmessungen kann ich Folgendes angeben: Der BMW ist von den Außenabmessungen sogar eine Spur länger als etwa ein VW Golf. Die beiden Fahrgasträume kann man an und für sich vergleichen. Beide Fahrzeuge sind auch mit einem Sitz ausgestattet, also einem Fahrersitz, der nach vorne und nach hinten ungefähr ca. 20 cm verschoben werden kann. Die beiden Sachverständigen bestätigen, dass sie beide bei der Überprüfungsfahrt dabei waren, sich also im Fahrzeug befanden. „Wir sind beide im Fahrzeug hinten gesessen“, geben die Sachverständigen weiters an. Hiebei ist die Sachverständige Dr. R. S. auf der linken Seite, der Sachverständige Ing. F. G. auf der rechten Seite im Fond gesessen, wird weiters ergänzt. Der Sachverständige Ing. G. gibt weiters an: Im Zuge der Beobachtungsfahrt wird von mir eine Mitschrift verfasst, die ich auch mitgenommen habe und wird versucht, den Ablauf sehr genau darzustellen. Der Ablauf ist ident einer Führerscheinprüfung (ich bin auch sogenannter „Führerscheinprüfer“). Ich habe dann die Fehler, diewährend der Fahrt geschehen sind, entsprechend aufgelistet und niedergeschrieben, so wie sich das entsprechende Protokoll bzw Gutachten auch im Beschwerdeakt findet. Es ist so, dass die Überprüfungsfahrt ja bei der Kfz-Prüfstelle begonnen hat. Ich habe mich zuerst erkundigt, ob der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug vertraut ist und wurde mir dies bestätigt. Mir gegenüberwurde erwähnt, es habe drei Fahrstunden mit diesem KFZ gegeben. Ich habe dann begonnen mit einer Einparkübung, so wie dies auch bei der Lenkerprüfung durchgeführt wird, wobei als Unterschied hiezu festzuhalten ist, dass ich mich im Fahrzeug befunden habe. Wäre mir aufgefallen, dass die Sitzposition des Beschwerdeführers so gravierend gewesen wäre, wie er das beschrieben hat, er also quasi sehr knapp am Lenkrad gesessen wäre, hätte ich dies moniert und hätte ihn veranlasst, seine Sitzposition entsprechend zu ändern. Derartiges ist mir aber nicht aufgefallen. Aufgefallen ist aber, dass der Beschwerdeführer, wie ich das im ersten Punkt meines Protokolls bzw Gutachtens darlegte, Probleme bei der dosierten Bedienung des Kupplungspedales und des Bremspedales hatte, es also zu einem "Hüpfen" und abrupten Bremsen kam. Es war mir klar, dass es für den Herrn ungewohnt war, dass er hier bei der Kfz-Prüfstelle einparken muss, wo man normalerweise ja zwischen zwei Fahrzeugen einparkt. Grundsätzlich war das Ergebnis des Einparkens dann zufriedenstellend. Bezüglich der Bremsungen sind sehr oft zu starke Bremsungen passiert, dies habe ich mit "nicht dosiert bedient" gemeint. Im Zuge der Beobachtungsfahrt wird von mir eine Mitschrift verfasst, die ich auch mitgenommen habe und wird versucht, den Ablauf sehr genau darzustellen. Der Ablauf ist ident einer Führerscheinprüfung (ich bin auch sogenannter „Führerscheinprüfer“). Ich habe dann die Fehler, die, während der Fahrt geschehen sind, entsprechend aufgelistet und niedergeschrieben, so wie sich das entsprechende Protokoll bzw Gutachten auch im Beschwerdeakt findet. Es ist so, dass die Überprüfungsfahrt ja bei der Kfz-Prüfstelle begonnen hat. Ich habe mich zuerst erkundigt, ob der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug vertraut ist und wurde mir dies bestätigt. Mir gegenüber, wurde erwähnt, es habe drei Fahrstunden mit diesem KFZ gegeben. Ich habe dann begonnen mit einer Einparkübung, so wie dies auch bei der Lenkerprüfung durchgeführt wird, wobei als Unterschied hiezu festzuhalten ist, dass ich mich im Fahrzeug befunden habe. Wäre mir aufgefallen, dass die Sitzposition des Beschwerdeführers so gravierend gewesen wäre, wie er das beschrieben hat, er also quasi sehr knapp am Lenkrad gesessen wäre, hätte ich dies moniert und hätte ihn veranlasst, seine Sitzposition entsprechend zu ändern. Derartiges ist mir aber nicht aufgefallen. Aufgefallen ist aber, dass der Beschwerdeführer, wie ich das im ersten Punkt meines Protokolls bzw Gutachtens darlegte, Probleme bei der dosierten Bedienung des Kupplungspedales und des Bremspedales hatte, es also zu einem "Hüpfen" und abrupten Bremsen kam. Es war mir klar, dass es für den Herrn ungewohnt war, dass er hier bei der Kfz-Prüfstelle einparken muss, wo man normalerweise ja zwischen zwei Fahrzeugen einparkt. Grundsätzlich war das Ergebnis des Einparkens dann zufriedenstellend. Bezüglich der Bremsungen sind sehr oft zu starke Bremsungen passiert, dies habe ich mit "nicht dosiert bedient" gemeint. Bezüglich des Durchfahrens von Kreisverkehren hat sich die Situation so zugetragen, wie im Gutachten beschrieben. Wir sind zB in der Kr.-Straße dort zum Kreisverkehr gefahren, der sich im Bereich der Tankstelle befindet. Der Proband ist rechts eingefahren, hat dann beim Fahrstreifenwechsel bzw Verlassen des Kreisverkehrs diesen mittig verlassen, hat aber keinerlei Blicke getätigt, ob damit ein anderer Verkehr gefährdet würde. Bei der nachfolgenden Strecke wollten wir dann auf die Autobahn Richtung Innsbruck fahren und musste hier wieder die Spur gewechselt werden, auch hier erfolgten keinerlei Spiegel- und Schulterblicke. Hinsichtlich der Situation, dass Herr B. bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist (Krzg Kc-Straße / Gl.-Straße) kann ich dies bestätigen. Für mich war die Situation so, dass man schon von weitem gesehen hat, dass rotes Licht leuchtete, dennoch ist Herr B. in die Kreuzung eingefahren, sodass die Fahrlehrerin eingreifen und das Fahrzeug abbremsen musste. Von Seiten Herrn B. kam überhaupt keine Reaktion. Die Fahrlehrerin wartete sehr lange und machte dann eine Notbremsung. Wenn ich geschrieben habe, dass es auffällig gewesen sei, dass nach eine Fahrzeit von etwa 15 Minuten die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zunehmend abfiel, möchte ich dies so darstellen, dass sich nach dieser Fahrzeit von etwa 15 Minuten die Fehleranfälligkeit, also Häufigkeit und Intensität entsprechend vergrößerte. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Es ist so, dass der Proband im Kreisverkehr sozusagen zweimal den Fahrstreifen gewechselt hat. Ich zeichne das auf ein Blatt Papier auf, wie sich die Situation zugetragen hat. Es war dies kein "schlampiges" Fahren, denn ich schaue als Lenkerprüfer ja auch die entsprechenden Fahrbewegungen an, hier war es eben ein tatsächliches Durchfahren des Kreisverkehrs ohne die entsprechende Fahrspur einzuhalten. Konkrete Defizite im Bereich des Gasgebens konnte man so nicht feststellen, es ist ja das Gesamte immer ein Wechselspiel zwischen dem Kupplungspedal und dem Gaspedal. Wenn von Herrn B. angesprochen wird, dass seiner Meinung nach bei den Kreuzungen immer wieder der Motor "abgestorben" sei, so will ich das insoferne richtigstellen, als dieses Fahrzeug mit einer "Start-Stopp-Automatik" ausgestattet ist, wo nach einer gewissen Zeit des Stillstandes und gleichzeitigem Betätigen des Bremspedales und Lösen des Kupplungspedales sich der Motor ausschaltet und beim Anfahren dann wieder automatisch anschaltet. Die ärztliche Sachverständige fügt ein, dass ihrer Erinnerung nach der Kfz-technische Sach-verständige sogar gefragt hat, ob dies störe, also die "Start-Stopp-Automatik", was aber verneint wurde. Der Sachverständige weiters über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Nein, beim Anfahren sind mir diesbezüglich keine Schwierigkeiten aufgefallen. Die Fahrt hat von 11:05 Uhr bis 11:45 Uhr gedauert. Die Mängelauflistung ist chronologisch, entsprechend dem Verlauf der Fahrt. Wir wollten – was das Rotlicht betrifft – von der Kc.-Straße rechts in die Gl.-Straße fahren. Es ist so, dass man die Blicktechnik einwandfrei über den Innenspiegel feststellen kann, weiters wird natürlich auch darauf geschaut, ob entsprechend korrekte Schulterblicke erfolgen. Wenn das Rechtseinbiegen von der Gl.-Straße in die He.-Straße angesprochen wird, ist hier eben keine entsprechende Blicktechnik erfolgt, dh weder ein Blick in die Spiegel noch die entsprechenden Schulterblicke." Die amtsärztliche Sachverständige führte aus wie folgt: "Es war so, dass meines Erachtens der Beschwerdeführer sehr wohl entsprechend Platz im Fahrzeug hatte. Er ist natürlich nicht sehr schnell in das Fahrzeug gestiegen, aber das ist auch nicht eignungsausschließend. Es gab ja schon fachärztliche Befunde, die eingeholt wurden und bei der auch unter anderem die degenerativen Veränderungen beschrieben wurden. Die Vorbefundungen waren aber nicht eignungsausschließend. Es war so, dass ich jetzt nicht dezidiert feststellen konnte, dass etwa die Bedienung des Kupplungs- oder Gaspedals aus körperlichen Gründen Schwierigkeiten machte, vielmehr ist mir aufgefallen, dass die Beobachtung des Verkehrs-geschehens generell teilweise unzureichend war. Er hat vielfach den Verkehr rundherum adäquat gar nicht wahrgenommen. Er ist zB auf den Verzögerungsstreifen beim Befahren der Autobahn sehr langsam aufgefahren und als er dann auf die rechte Spur der Autobahn wechselte, haben wir nach hinten geschaut, weil hier ein Lkw mit entsprechender Geschwindigkeit sich sehr rasant näherte, und auch die Spurhaltung war nicht sehr gut, da er dann sehr schnell in Richtung der zweiten Spur gekommen ist. Dasselbe spielte sich auch beim Abfahren von der Autobahn ab, wo wir sehr nahe ans Bankett kamen. Für mich war damit die Verkehrsbeobachtung eingeschränkt. Auch bei der roten Ampel kam mir vor, dass Herr B. eben diese Ampel gar nicht wahrgenommen hat bzw das Rotlicht. Es ist richtig, dass eine eigene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit hier seitens der Verkehrspsychologie nicht eingeholt wurde, das aber im Wissen, dass grundsätzlich gerade bei älteren Verkehrsteilnehmern eine solche verkehrspsychologische Untersuchung meist nicht bestanden wird und für die Probanden viel schwieriger ist, als eben eine Beobachtungsfahrt. Deshalb wurde hier auch eine Beobachtungsfahrt gewählt, um dies für den Probanden leichter zu machen und auch um ihm Kosten und Mühe zu ersparen. Es ist aber richtig, dass für eine ganz genaue Abklärung eine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit auch noch herangezogen werden könnte. Wenn ich gefragt werde, ob ich denke, dass sich diese von mir dargestellte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bei einem Probanden wie Herrn B. mit entsprechendem Alter verbessern könnte, bin ich diesbezüglich eher skeptisch." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Die Landespolizeidirektion Salzburg, PI Lamprechtshausen, stellte mit Schreiben vom 28.01.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Überprüfung der gesundheitlichen Eignung
§ 8FSG betreffend den Beschwerdeführer.
Unter der GZ C2/794/2015 sei ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht protokolliert worden. Als Fahrerflüchtiger habe im Weiteren der Beschwerdeführer, Herr A. B., namhaft gemacht werden können.Die Landespolizeidirektion Salzburg, PI Lamprechtshausen, stellte mit Schreiben vom 28.01.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Überprüfung der gesundheitlichen Eignung
Paragraph 8, FSG betreffend den Beschwerdeführer. Unter der GZ C2/794/2015 sei ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht protokolliert worden. Als Fahrerflüchtiger habe im Weiteren der Beschwerdeführer, Herr A. B., namhaft gemacht werden können. Herr B. könne nur schwer eigenständig gehen, seine Feinmotorik wirke fahrig und unkontrolliert. Seine Hände würden sehr stark zittern und seine Reaktion sei verlangsamt. Laut eigenen Angaben könne er ja auch nicht mehr allzu gut hören und sehen. Herr B. habe auch angegeben, nicht wahrgenommen zu haben, dass er rückwärtsfahrend ein Garagentor umgefahren habe. Aufgrund dieses Berichtes wurde der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert, sich zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es wurden hiebei entsprechende Befunde eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie eingeholt. Aus diesen fachärztlichen Untersuchungen hat sich zumindest kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ im Berechtigungsumfang ergeben. Allerdings wurde auch eine Beobachtungsfahrt durchgeführt, dies unter Teilnahme des auch im Beschwerdeverfahren einvernommenen Amtssachverständigen Ing. F. G. und der medizinischen Amtssachverständigen Dr. R. S.. Im Zuge dieser Fahrt wurden durch den technischen Amtssachverständigen folgende Mängel festgestellt und protokolliert: " - Das Wegfahren erfolgte mit dem zweiten Gang. Dementsprechend unsicher erfolgte das Anfahren. Von Beginn an war zu erkennen, dass massive Probleme bei der dosierten Bedienung des Kupplungspedales und des Bremspedales vorliegen. - Während der gesamten Fahrt wurde das Bremspedal nicht dosiert bedient. Folglich ergaben sich Fahrzeugabbremsungen mit einer Intensität, welche für den Nachfolgeverkehr aufgrund der momentanen Verkehrssituation nicht zu erwarten war. - Bei der Annäherung an die Kreuzung V.-Straße – Kc.-Straße wurden zwei Fahrstreifen verwendet.Bei der Annäherung an die Kreuzung römisch fünf.-Straße – Kc.-Straße wurden zwei Fahrstreifen verwendet. - Der provisorische Kreisverkehr vor der Baustelle der Unterführung wurde in gerader Fahrlinie durchfahren. - Der Kreisverkehr im Bereich Tankstelle wurde so befahren, dass zwei Fahrstreifen verwendet wurden und beim anschließenden Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen wurde der nachfolgende Verkehr nicht beachtet. Der Innen- und Außenspiegel wurde nicht verwendet. - Bei der Auffahrt zur Autobahn A1 war die Fahrspur so, dass sehr nahe an den Grenzpflöcken, teilweise am Straßenbankett gefahren wurde. - Das Einfahren vom Beschleunigungsstreifen auf den ersten Fahrstreifen der Autobahn A1 erfolgte mit einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h. Der nachfolgende Verkehr wurde nicht beachtet. Vom Beschleunigungsstreifen wurde der Fahrstreifenwechsel bis in den Bereich des zweiten Fahrstreifens durchgeführt. Der nachfolgende Verkehr (LKW) wurde behindert und zum Abbremsen genötigt. - Unmittelbar nach der Autobahnausfahrt im Bereich des Kreisverkehres erfolgte eine Vorrangverletzung. Die Fahrlinie im Kreisverkehr war wiederum so, dass zwei Fahrstreifen verwendet wurden. Der anschließende Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen er-folgte ohne entsprechende Blicktechnik. Hier musste der nachfolgende Verkehr die Geschwindigkeit stark vermindern. - Im Stadtgebiet wurde eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 65 km/h gefahren. Erst auf Hinweis der Fahrlehrerin wurde die Geschwindigkeit entsprechend verringert. - Der provisorische Kreisverkehr nach der Flughafenunterführung wurde wiederum in einer geradlinigen Fahrlinie durchfahren. - Bei der Eisenbahnkreuzung wurde keine entsprechende Blicktechnik angewendet. - In die Kreuzung Kc.-Straße / Gl.-Straße ist Herr B. bei ROT eingefahren. Hier musste die Fahrlehrerin eingreifen und das Fahrzeug stark abbremsen. - Das Rechtseinbiegen von der Gl.-Straße in die He.-Straße erfolgte ohne entsprechende Blicktechnik. - Im Bereich Or.-Gasse musste die Fahrlehrerin ins Lenkrad greifen. Es bestand die Gefahr, dass Herr B. auf Grund der massiven Spurunsicherheit mit den rechten Reifen die Gehsteigkante touchiert." Der Gutachter stellte abschließend fest, dass Herr B. aus Sicht des technischen Amtssachverständigen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B nicht geeignet sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz angeführten Umstände, wonach das Kraftfahrzeug, mit welchem die Beobachtungsfahrt durchgeführt worden sei (Punkt 2.7 "Ungeeignetes Fahrschulauto") für den Beschwerdeführer ungeeignet gewesen wäre, konnte der technische Amtssachverständige ausführen, dass es sich hiebei um einen handelsüblichen PKW der Marke BMW1 handelte, der in seinen Ausmaßen durchaus einem PKW der Marke VW Golf entspreche, wobei der BMW von den Außenabmessungen her sogar etwas länger sei als der VW Golf. Beide Fahrzeugtypen seien auch mit einem Sitz ausgestattet, also einem Fahrersitz, der nach vorne und nach hinten ungefähr ca 20 cm verschoben werden könne. Die Beobachtungsfahrt hat nach Angabe des Sachverständigen von 11:05 Uhr bis 11:45 Uhr gedauert. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich folgende rechtliche Würdigung:
§ 24Abs 1 des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idg
F (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 idgF (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
§ 25
Abs 2 leg cit ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des
§ 24
Abs 4 eingeholten Gut-achtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 2, leg cit ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gut-achtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
§ 8
Abs 2 FSG ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann.
Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann.
§ 1
Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, BGBl II 1997/322 idgF (Führerschein-Gesundheitsverordnung – FSG-GV) ist eine Beobachtungsfahrt eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten.
Paragraph eins, Ziffer 7, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, BGBl römisch zwei 1997/322 idgF (Führerschein-Gesundheitsverordnung – FSG-GV) ist eine Beobachtungsfahrt eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepasste und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Im vorliegenden Fall hat die Beobachtungsfahrt im Beisein der amtsärztlichen Sachverständigen und des technischen Amtssachverständigen stattgefunden und wurde seitens des technischen Amtssachverständigen die bereits oben wiedergegebene gutachtliche Stellungnahme verfasst. Auch in der Beschwerdeverhandlung wurden diese sachverständigen Ausführungen wiederholt und bestätigt. Die Ausführungen der beiden Sachverständigen auch in der Beschwerdeverhandlung waren konkret und nachvollziehbar. Sie wichen nicht von den schriftlichen, gutachtlichen Ausführungen ab. Es besteht sohin kein Zweifel anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei gegenständlicher Beobachtungsfahrt derart gravierende Fehler beging und Mängel aufwies, dass das Vorliegen einer ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (und damit ausreichenden gesundheitlichen Eignung) derzeit nicht angenommen werden kann. Die ärztliche Amtssachverständige gab in der Beschwerdeverhandlung auch zu Protokoll, dass man bewusst von einer eigenen Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungs-fähigkeit durch einen Verkehrspsychologen/eine Verkehrspsychologin Abstand genommen wurde, im Wissen, dass grundsätzlich gerade bei älteren Verkehrsteilnehmern eine solche verkehrspsychologische Untersuchung ein negatives Ergebnis zeitige, aber eben entsprechende Kosten erzeuge. Es steht sohin fest, dass beim Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte gesundheitliche Eignung nicht besteht. Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens dahingehend, es sei ihm nicht Gelegenheit zu einer ausreichenden Vorbereitung auf die Beobachtungsfahrt gegeben worden, ist ihm zu entgegnen, dass das Gesetz bzw die Führerschein-Gesundheitsverordnung eine Vorbereitung auf eine Beobachtungsfahrt gar nicht vorsieht. Im Übrigen gab er selbst an, zumindest eine Fahrstunde mit einer Fahrlehrerin mit dem betreffenden Fahrzeug unternommen zu haben und weiters, dass er bis zum Tag des Entzuges regelmäßig mit seinem PKW, einem KFZ der Marke "VW Touran" gefahren sei. Von einem KFZ-Lenker, der selbst angibt, regelmäßig ein entsprechendes KFZ zu lenken und dem daher eine entsprechende Routine im Straßenverkehr und bezüglich der Bedienung eines Kraftfahrzeuges anheim zu stellen ist, muss auch erwartet werden können, dass er nicht nur sein eigenes Kraftfahrzeug, sondern auch andere Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu lenken imstande ist, nachdem er sich vor Antritt der Fahrt entsprechend mit dem Fahrzeug vertraut gemacht hat. Mithin muss somit die Vorbereitung dahingehend, dass mit jenem Fahrzeug, mit welchem die Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde, ohnehin eine einstündige Einschulung und Benützung im Beisein einer Fahrlehrerin stattfand, in jedem Fall als ausreichend angesehen werden, um dann ohne weitere Schwierigkeiten eine entsprechende Beobachtungsfahrt mit diesem Fahrzeug durchführen zu können. Ein solcher Kraftfahrzeuglenker muss imstande sein, sich im Straßenverkehr – auch mit einem Fahrzeug, das nicht sein eigenes ist - ausreichend zurecht zu finden (vgl hiezu in Analogie VwGH 22.05.1990, 90/11/0024).Von einem KFZ-Lenker, der selbst angibt, regelmäßig ein entsprechendes KFZ zu lenken und dem daher eine entsprechende Routine im Straßenverkehr und bezüglich der Bedienung eines Kraftfahrzeuges anheim zu stellen ist, muss auch erwartet werden können, dass er nicht nur sein eigenes Kraftfahrzeug, sondern auch andere Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu lenken imstande ist, nachdem er sich vor Antritt der Fahrt entsprechend mit dem Fahrzeug vertraut gemacht hat. Mithin muss somit die Vorbereitung dahingehend, dass mit jenem Fahrzeug, mit welchem die Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde, ohnehin eine einstündige Einschulung und Benützung im Beisein einer Fahrlehrerin stattfand, in jedem Fall als ausreichend angesehen werden, um dann ohne weitere Schwierigkeiten eine entsprechende Beobachtungsfahrt mit diesem Fahrzeug durchführen zu können. Ein solcher Kraftfahrzeuglenker muss imstande sein, sich im Straßenverkehr – auch mit einem Fahrzeug, das nicht sein eigenes ist - ausreichend zurecht zu finden vergleiche hiezu in Analogie VwGH 22.05.1990, 90/11/0024). Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher festzustellen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben zitiert wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben zitiert wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2405.6.2016