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{'item': 'LVwG-9/240/11-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.03.2016 GeschäftszahlLVwG-9/240/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

Art. 10bis 12 sollen bei arbeitsfähigen Personen, auch wenn es sich um nach Art.

4 Abs. 2 zugehörige Personen handelt, von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.

(1)

Artikel 10

bis 12 sollen bei arbeitsfähigen Personen, auch wenn es sich um nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörige Personen handelt, von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.

(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; 2.Ziffer 2 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen; 3.Ziffer 3 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, AVRAG) leisten; 5.Ziffer 5 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)

Art. 10

bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Art. 4 Abs. 2 zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.

(4)

Artikel 10

bis 12 können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der ihnen nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist auch der Lebensunterhalt der dem/der Arbeitsunwilligen nach Artikel 4, Absatz 2, zugehörigen Personen weiterhin sicherzustellen.

(5)Für Personen, die während des Bezuges von

Art. 10bis 12 bzw.

nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von

Art. 10

bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Art. 10 Abs. 2.

(5)Für Personen, die während des Bezuges von

Artikel 10bis 12 bzw.

nach einer längeren Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist aus dem daraus erzielten Einkommen ein angemessener Freibetrag einzuräumen. Ein solcher Freibetrag ist jedenfalls nach sechsmonatigem Bezug von

Artikel 10

bis 12 im Ausmaß von 15% des monatlichen Nettoeinkommens vorzusehen und mindestens für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Der Freibetrag beträgt mindestens 7% und höchstens 17% des Ausgangswertes nach Artikel 10, Absatz 2, § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF (AlVG) - ArbeitsfähigkeitParagraph 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF (AlVG) - Arbeitsfähigkeit

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraus-setzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF (AlVG) - ArbeitswilligkeitParagraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF (AlVG) - Arbeitswilligkeit
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, ineinem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in, einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-) Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben Ziel dieses Gesetzes. Unter § 2 MSG heißt es, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär sind. Sie sind vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. § 8 MSG stellt dazu klar, dass die Leistungen der Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Gemäß Paragraph eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-) Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben Ziel dieses Gesetzes. Unter Paragraph 2, MSG heißt es, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär sind. Sie sind vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Paragraph 8, MSG stellt dazu klar, dass die Leistungen der Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen, kennt § 8 Abs 4 MSG. Von jene Hilfesuchenden, Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft im Rahmen seiner Möglichkeiten einzusetzen, kennt Paragraph 8, Absatz 4, MSG. Von jene Hilfesuchenden, 1.die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;3.die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;4.die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 6.die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen darf der Einsatz der Arbeitskraft jedenfalls nicht verlangt werden. Zu dieser Personengruppe gehört die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers allerdings nicht. Gemäß § 8 Abs 2 MSG ist bei der Beurteilung der Arbeitsbereitschaft nach § 8 Abs 1 MSG auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind dabei unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Das heißt nichts anderes, als dass persönliche Umstände, die eine Hilfe-suchende aus welchen Gründen auch immer, an dem Einsatz der Arbeitskraft hindern, hier Berücksichtigung finden können. Die vorliegende Situation der Bedarfsgemeinschaft D./F. erscheint sehr schwierig und belastet. Auch entsteht der Eindruck, dass die fehlende Bereitschaft von Frau F., sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, daher rührt, dass sie sich dazu einfach nicht in der Lage fühlt. Damit diese persönliche Situation allerdings Berücksichtigung finden kann, muss sie sich zumindest einer Begutachtung der Arbeitsfähigkeit unterziehen, um zu klären, inwieweit und ob überhaupt Arbeitsfähigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MSG ist bei der Beurteilung der Arbeitsbereitschaft nach Paragraph 8, Absatz eins, MSG auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind dabei unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen. Das heißt nichts anderes, als dass persönliche Umstände, die eine Hilfe-suchende aus welchen Gründen auch immer, an dem Einsatz der Arbeitskraft hindern, hier Berücksichtigung finden können. Die vorliegende Situation der Bedarfsgemeinschaft D./F. erscheint sehr schwierig und belastet. Auch entsteht der Eindruck, dass die fehlende Bereitschaft von Frau F., sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, daher rührt, dass sie sich dazu einfach nicht in der Lage fühlt. Damit diese persönliche Situation allerdings Berücksichtigung finden kann, muss sie sich zumindest einer Begutachtung der Arbeitsfähigkeit unterziehen, um zu klären, inwieweit und ob überhaupt Arbeitsfähigkeit vorliegt. Denn die grundsätzliche Ausrichtung des Mindestsicherungsgesetzes geht in die Richtung, dass arbeitsfähige Menschen bereit sind, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Mit der Entscheidung, sich von vorneherein allen arbeitsintegrativen Maßnahmen zu verschließen und zu deklarieren, man stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, verlässt man den Einsatzbereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche wie von der belangten Behörde richtig vorgebracht, eben kein arbeitsloses Grundeinkommen ist. Die schwierigen Umstände der Bedarfsgemeinschaft sollen hier nicht mindergeschätzt werden, allerdings muss die belangte Behörde eine Möglichkeit haben, zu beurteilen, ob Frau F. ihre Arbeitskraft ihren Möglichkeiten entsprechend einsetzt. Da diese nun über Jahre nicht bereit ist mitzuwirken und eine Betätigung am Arbeitsmarkt für sich ausschließt, fehlt es an einer Grundvoraussetzung zum Bezug der Mindestsicherung. Dass die Streichung des Wohngrundbetrages ein besonders schwieriger Schritt mit oft schweren Konsequenzen ist, zeigen die strengen Vorgaben des § 8 Abs 5 MSG hinsichtlich der Kürzung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese Bestimmung ermöglicht es der belangten Behörde bei Hilfesuchenden die Leistung, und zwar konkret die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise bis auf 50 % zu kürzen. Dies dann, wenn Hilfesuchende trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen. Eine darüber hinausgehende Kürzung ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig. Dazu führen die Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz aus, dass der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft gebietet, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Zu den Kürzungsmöglichkeiten führen die Erläuterungen weiter aus, dass diese auf die Hälfte der sonst gebührenden Leistungen beschränkt ist und zudem von einer schriftlichen Belehrung abhängig gemacht wird. Das verankerte Stufenprinzip gebietet unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung grundsätzlich nicht bereits bei erstmaliger Nichterfüllung von Auflagen oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen eine Kürzung um 50 % vorzunehmen. Eine noch weitergehende Kürzung, also über 50 % hinaus, ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei beharrlicher Weigerung zulässig. In all diesen Fällen darf es jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der unterhaltsberechtigten Angehörigen der arbeitsunwilligen Person kommen. Auch bei Arbeitsunwilligen darf der zu gewährende Wohnbedarf nicht gekürzt werden (Abs 6). Dieser Absatz 6 wurde mit der MSG-Novelle 2012 (LGBl Nr 57/2012) gestrichen und in Abs 5 dazu konkretisiert, dass sich eine Kürzung nur auf den Lebensunterhalt beziehen darf. Dass die Streichung des Wohngrundbetrages ein besonders schwieriger Schritt mit oft schweren Konsequenzen ist, zeigen die strengen Vorgaben des Paragraph 8, Absatz 5, MSG hinsichtlich der Kürzung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese Bestimmung ermöglicht es der belangten Behörde bei Hilfesuchenden die Leistung, und zwar konkret die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise bis auf 50 % zu kürzen. Dies dann, wenn Hilfesuchende trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Absatz 3, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen. Eine darüber hinausgehende Kürzung ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig. Dazu führen die Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz aus, dass der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade beim Einsatz der Arbeitskraft gebietet, dass eine unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Zu den Kürzungsmöglichkeiten führen die Erläuterungen weiter aus, dass diese auf die Hälfte der sonst gebührenden Leistungen beschränkt ist und zudem von einer schriftlichen Belehrung abhängig gemacht wird. Das verankerte Stufenprinzip gebietet unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung grundsätzlich nicht bereits bei erstmaliger Nichterfüllung von Auflagen oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen eine Kürzung um 50 % vorzunehmen. Eine noch weitergehende Kürzung, also über 50 % hinaus, ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei beharrlicher Weigerung zulässig. In all diesen Fällen darf es jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der unterhaltsberechtigten Angehörigen der arbeitsunwilligen Person kommen. Auch bei Arbeitsunwilligen darf der zu gewährende Wohnbedarf nicht gekürzt werden (Absatz 6,). Dieser Absatz 6 wurde mit der MSG-Novelle 2012 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2012,) gestrichen und in Absatz 5, dazu konkretisiert, dass sich eine Kürzung nur auf den Lebensunterhalt beziehen darf. Die Grundlage für diese Festlegung des Mindestsicherungsgesetzes ist in den Erläuterungen zur Art 15a B-VG Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu finden. Zu Art 14 findet sich im fünften Absatz zu Beginn die gleiche Formulierung wie in den Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz. Dann heißt es jedoch weiter: Die Grundlage für diese Festlegung des Mindestsicherungsgesetzes ist in den Erläuterungen zur Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu finden. Zu Artikel 14, findet sich im fünften Absatz zu Beginn die gleiche Formulierung wie in den Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz. Dann heißt es jedoch weiter: "Im Rahmen eines letzten sozialen Netzes kann jedoch grundsätzlich kein völliger Entfall der Leistungen in Betracht kommen. Die Kürzungsmöglichkeit wird daher in Art 14 Abs 4 auf die Hälfte der sonst gebührenden Leistungen beschränkt und zudem von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht. Strengere Maßnahmen sind zB bei wiederholter Weigerung zulässig. In all diesen Fällen darf es jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der unterhaltsberechtigten Angehörigen der arbeitsunwilligen Person kommen. Auch bei Arbeitsunwilligen darf im Sinne einer Delogierungsprävention zumindest der zu gewährende Wohnbedarf nicht gekürzt werden." "Im Rahmen eines letzten sozialen Netzes kann jedoch grundsätzlich kein völliger Entfall der Leistungen in Betracht kommen. Die Kürzungsmöglichkeit wird daher in Artikel 14, Absatz 4, auf die Hälfte der sonst gebührenden Leistungen beschränkt und zudem von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht. Strengere Maßnahmen sind zB bei wiederholter Weigerung zulässig. In all diesen Fällen darf es jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der unterhaltsberechtigten Angehörigen der arbeitsunwilligen Person kommen. Auch bei Arbeitsunwilligen darf im Sinne einer Delogierungsprävention zumindest der zu gewährende Wohnbedarf nicht gekürzt werden." Die Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz führen zu § 8 im letzten Absatz aus:Die Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz führen zu Paragraph 8, im letzten Absatz aus: "Es ist daher davon auszugehen, dass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 10 Abs 3 jedenfalls zu gewähren ist und ebenso der monatliche Mindest-standard für Haushaltsangehörige gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und 2, wobei dies bei arbeitsfähigen Haushaltsangehörigen allerdings wiederum die eigene Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft voraussetzt. Sehr wohl können jedoch auf Grundlage des Privatrechts gemäß § 11 gewährte zusätzliche Leistungen entfallen." "Es ist daher davon auszugehen, dass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, jedenfalls zu gewähren ist und ebenso der monatliche Mindest-standard für Haushaltsangehörige gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 2, wobei dies bei arbeitsfähigen Haushaltsangehörigen allerdings wiederum die eigene Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft voraussetzt. Sehr wohl können jedoch auf Grundlage des Privatrechts gemäß Paragraph 11, gewährte zusätzliche Leistungen entfallen." Man könnte nun zum Schluss kommen, dass der Gesetzgeber die Gewährung des Wohngrundbetrages in jeden Fall, auch jenem einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, vorsieht. Dies trifft allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen sich Hilfesuchende nicht vorneherein dem Arbeitsmarkt verschließen, sondern ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen. Die grundsätzliche Weigerung über Jahre hinweg, die Arbeitskraft überhaupt in irgendeiner Weise einzusetzen bzw. an sonstigen Maßnahmen teilzunehmen führt dazu, dass keinerlei Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen geleistet wird. Da auch keine Unterlagen oder sonstige Nachweise einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurden, sondern die Situation seit Jahren bewusst unverändert aufrechterhalten wird, fällt dies nicht mehr unter den Anwendungsbereich von § 8 Abs 5 MSG sondern unter § 8 Abs 1 MSG, wo sich die grundlegende Festlegung findet, dass die Leistungen der Mindestsicherung vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig sind. Bestätigt wird diese Ansicht zum einen durch die gesetzlichen Grundlagen selbst:Man könnte nun zum Schluss kommen, dass der Gesetzgeber die Gewährung des Wohngrundbetrages in jeden Fall, auch jenem einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, vorsieht. Dies trifft allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen sich Hilfesuchende nicht vorneherein dem Arbeitsmarkt verschließen, sondern ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen. Die grundsätzliche Weigerung über Jahre hinweg, die Arbeitskraft überhaupt in irgendeiner Weise einzusetzen bzw. an sonstigen Maßnahmen teilzunehmen führt dazu, dass keinerlei Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen geleistet wird. Da auch keine Unterlagen oder sonstige Nachweise einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurden, sondern die Situation seit Jahren bewusst unverändert aufrechterhalten wird, fällt dies nicht mehr unter den Anwendungsbereich von Paragraph 8, Absatz 5, MSG sondern unter Paragraph 8, Absatz eins, MSG, wo sich die grundlegende Festlegung findet, dass die Leistungen der Mindestsicherung vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig sind. Bestätigt wird diese Ansicht zum einen durch die gesetzlichen Grundlagen selbst: In den Erläuterungen zur Art 15 a B-VG Vereinbarung heißt es zu Art 2 (Grundsätze):In den Erläuterungen zur Artikel 15, a B-VG Vereinbarung heißt es zu Artikel 2, (Grundsätze): "Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert- wie bisher die Sozialhilfe der Länder- auf dem Prinzip der Subsidiarität und unterscheidet sich damit elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Der Einsatz der eigenen Mittel sowie der eigenen Arbeitskraft sollen daher unter Berücksichtigung der in Art 13 und 14 formulierten Ausnahmen nach wie vor eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Leistungen darstellen.""Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung basiert- wie bisher die Sozialhilfe der Länder- auf dem Prinzip der Subsidiarität und unterscheidet sich damit elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Der Einsatz der eigenen Mittel sowie der eigenen Arbeitskraft sollen daher unter Berücksichtigung der in Artikel 13 und 14 formulierten Ausnahmen nach wie vor eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Leistungen darstellen." Auf die im Mindestsicherungsgesetz in § 8 Abs 4 MSG festgelegten Ausnahmen vom verpflichteten Einsatz der Arbeitskraft, die auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wie bereits erwähnt nicht zutreffen, wurde bereits hingewiesen. Auf die im Mindestsicherungsgesetz in Paragraph 8, Absatz 4, MSG festgelegten Ausnahmen vom verpflichteten Einsatz der Arbeitskraft, die auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wie bereits erwähnt nicht zutreffen, wurde bereits hingewiesen. Zum anderen heißt es in den Erläuterungen zu § 1 des Salzburger Mindestsicherungs-gesetzes:Zum anderen heißt es in den Erläuterungen zu Paragraph eins, des Salzburger Mindestsicherungs-gesetzes: "Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder) Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreicht die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sie kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar." Nicht zuletzt wurde diese grundsätzliche Ausrichtung der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung auch durch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. In seiner Entscheidung vom 28.10.2015, Zahl 2012/10/0206 führt der Gerichtshof aus, dass die Arbeitsfähigkeit sowie auch die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu klären ist (vgl. den dementsprechenden Hinweis im Salzburger Mindestsicherungsgesetz in § 8 Abs 2 MSG). Demnach steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist. Eine Überprüfung dieser Voraussetzungen ist allerdings im Fall der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gar nicht möglich, da sie jegliche Maßnahmen von vorneherein ablehnt und dafür nicht zur Verfügung steht. Sie verletzt daher ihre gesetzliche vorgeschriebene Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs 3 MSG sowie ganz grundsätzlich § 23 MSG, wonach Hilfesuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken und sich den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Ein solcher Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht in Verbindung mit der Leistungsvoraussetzung des Einsatzes der Arbeitskraft hat der Verwaltungsgerichtshof als berechtigten Grund dafür angesehen, dass im bereits zitierten Fall keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung gewährt wurden.Nicht zuletzt wurde diese grundsätzliche Ausrichtung der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung auch durch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. In seiner Entscheidung vom 28.10.2015, Zahl 2012/10/0206 führt der Gerichtshof aus, dass die Arbeitsfähigkeit sowie auch die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu klären ist vergleiche den dementsprechenden Hinweis im Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Paragraph 8, Absatz 2, MSG). Demnach steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. Eine Überprüfung dieser Voraussetzungen ist allerdings im Fall der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gar nicht möglich, da sie jegliche Maßnahmen von vorneherein ablehnt und dafür nicht zur Verfügung steht. Sie verletzt daher ihre gesetzliche vorgeschriebene Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MSG sowie ganz grundsätzlich Paragraph 23, MSG, wonach Hilfesuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken und sich den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Ein solcher Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht in Verbindung mit der Leistungsvoraussetzung des Einsatzes der Arbeitskraft hat der Verwaltungsgerichtshof als berechtigten Grund dafür angesehen, dass im bereits zitierten Fall keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindest-sicherung gewährt wurden. Nichts anderes muss daher für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gelten. Wenn jemand dem Arbeitsmarkt von vorneherein nicht zur Verfügung steht, und darüber hinaus in diesem Zusammenhang seiner gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, schließt dies einen Anspruch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus (vgl. zur Frage der grundsätzlich fehlenden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes VwGH vom 26.09.1995, Zahl 94/08/0130, VwGH vom 4.7.2005, Zahl 2002/10/0068, zuletzt VwGH vom 30.09.2015, Ro 2015/10/0023, sowie zur fehlenden Mitwirkung VwGH vom 28.02.2013, Zahl 2011/10/0210).Nichts anderes muss daher für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gelten. Wenn jemand dem Arbeitsmarkt von vorneherein nicht zur Verfügung steht, und darüber hinaus in diesem Zusammenhang seiner gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, schließt dies einen Anspruch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus vergleiche zur Frage der grundsätzlich fehlenden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes VwGH vom 26.09.1995, Zahl 94/08/0130, VwGH vom 4.7.2005, Zahl 2002/10/0068, zuletzt VwGH vom 30.09.2015, Ro 2015/10/0023, sowie zur fehlenden Mitwirkung VwGH vom 28.02.2013, Zahl 2011/10/0210). Daher kann das Landesverwaltungsgericht trotz der schwierigen und belasteten Situation der Bedarfsgemeinschaft zu keinem anderen Schluss kommen, als dass die über Jahre beharrliche Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen bzw zumindest an einer Klärung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken und die daraus resultierende grundsätzlich fehlenden Bereitschaft, ihre Arbeitskraft einzusetzen, zum gänzlichen Wegfall der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die Lebens-gefährtin des Beschwerdeführers führt. Es war ihr daher zu Recht kein Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG zuzuerkennen. Daher kann das Landesverwaltungsgericht trotz der schwierigen und belasteten Situation der Bedarfsgemeinschaft zu keinem anderen Schluss kommen, als dass die über Jahre beharrliche Weigerung, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen bzw zumindest an einer Klärung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken und die daraus resultierende grundsätzlich fehlenden Bereitschaft, ihre Arbeitskraft einzusetzen, zum gänzlichen Wegfall der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die Lebens-gefährtin des Beschwerdeführers führt. Es war ihr daher zu Recht kein Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, MSG zuzuerkennen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der grundsätzlich fehlenden Bereitschaft, die eigene Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen, sowie zur Mitwirkungspflicht nach dem Mindestsicherungsgesetz liegt, wie im vorliegenden Erkenntnis zitiert, klare und richtungsweisende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Daher handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.9.240.11.2016

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