GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 19.11.2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Wolfgang S. (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen Übertretungen des Glückspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet: „Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: zumindest seit 15.01.2015 bis 24.02.2015 Ort der Begehung: Z., A. Shell Tankstelle Z. Wolfgang S. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in B., Gewerbegebiet Nord, C., und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ
G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die S. GmbH als Betreiberin (und somit als Unternehmerin) der Shell- Tankstelle an der Adresse Z., A., ebenda zumindest in der Zeit vom 15.01.2015 bis zum 24.02.2015 verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG in Form von virtuellen Walzenspielen und eines elektronischen Glücksrades, ohne dass die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
G gegeben war, zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem sie die Aufstellung funktionsfähiger und betriebsbereiter Glücksspielvorrichtungen, und zwar Wolfgang S. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in B., Gewerbegebiet Nord, C., und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die S. GmbH als Betreiberin (und somit als Unternehmerin) der Shell- Tankstelle an der Adresse Z., A., ebenda zumindest in der Zeit vom 15.01.2015 bis zum 24.02.2015 verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Form von virtuellen Walzenspielen und eines elektronischen Glücksrades, ohne dass die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG gegeben war, zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, indem sie die Aufstellung funktionsfähiger und betriebsbereiter Glücksspielvorrichtungen, und zwar
Vm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Übertretung
, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
Vm 2 Abs 2 und Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Übertretung
, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
: § 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (erster Strafrahmen) GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (erster Strafrahmen) GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, Euro 2000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 64 Stunden 2. Strafe
: § 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (erster Strafrahmen) GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (erster Strafrahmen) GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, Euro 2000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 64 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 400,00 Gesamtbetrag: Euro 4400,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. GmbH haftet
G für die über Wolfgang S. verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 400,00 Euro zur ungeteilgten Hand.“Die S. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Wolfgang S. verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 400,00 Euro zur ungeteilgten Hand.“ Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.11.2015 zugestellt. Mit am 22.12.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.12.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Mit den gegenständlichen Geräten könne nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden und seien auch keine Glücksspiele veranstaltet worden. Zum Gerät mit der FA Nr. 1 („afric2go“) wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzministeriums dazu ausdrücklich klargestellt worden sei, dass es sich bei diesem Gerät um einen Musikautomaten und keinen Glücksspielautomaten handle. Auch hätten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Einstufung als Musikbox in näher angeführten Entscheidungen mehrfach bestätigt. Schließlich sei die Funktionsweise des Gerätes im Spruch des Straferkenntnisses offenkundig unrichtig wiedergegeben, so gebe es keinen Lichtumlauf, daure dieser Lichtumlauf auch nicht ein oder zwei Sekunden und gebe es kein Glücksrad, in welcher Form auch immer, ebenso wenig wie ein zufällig beleuchtetes Feld entsprechender Musiktitel. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44 a VStG. Es bleibe auch unklar, weshalb die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen. Es gebe kein Glücksrad und führe das Gestatten des „Aufstellens“ von Glücksspielautomaten nicht dazu, dass Ausspielungen zugänglich gemacht würden. Tatsächlich sei bereits im Hinblick auf die notorische Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes eine Konzession bzw. Bewilligung nicht von Nöten. Mit am 22.12.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.12.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Mit den gegenständlichen Geräten könne nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden und seien auch keine Glücksspiele veranstaltet worden. Zum Gerät mit der FA Nr. 1 („afric2go“) wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzministeriums dazu ausdrücklich klargestellt worden sei, dass es sich bei diesem Gerät um einen Musikautomaten und keinen Glücksspielautomaten handle. Auch hätten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Einstufung als Musikbox in näher angeführten Entscheidungen mehrfach bestätigt. Schließlich sei die Funktionsweise des Gerätes im Spruch des Straferkenntnisses offenkundig unrichtig wiedergegeben, so gebe es keinen Lichtumlauf, daure dieser Lichtumlauf auch nicht ein oder zwei Sekunden und gebe es kein Glücksrad, in welcher Form auch immer, ebenso wenig wie ein zufällig beleuchtetes Feld entsprechender Musiktitel. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44, a VStG. Es bleibe auch unklar, weshalb die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollen. Es gebe kein Glücksrad und führe das Gestatten des „Aufstellens“ von Glücksspielautomaten nicht dazu, dass Ausspielungen zugänglich gemacht würden. Tatsächlich sei bereits im Hinblick auf die notorische Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Glückspielgesetzes eine Konzession bzw. Bewilligung nicht von Nöten. Selbst wenn Ausspielungen vorgelegen hätten, würden diese, ausgehend von den angeblichen Einsatzhöhen und den Gewinnmöglichkeiten, nicht in dem Glücksspielmonopol des Bundes unterfallen, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor, da der Beschuldigte insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen als oberste zuständige Behörde und verwaltungsgerichtliche Entscheide berechtigterweise vertrauen habe dürfen, dass es sich beim Gerät FA Nr. 1 um eine reine Musikbox handle. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Selbst wenn ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbotes der Inländerdiskriminierung kein anderes Ergebnis vor.Selbst wenn Ausspielungen vorgelegen hätten, würden diese, ausgehend von den angeblichen Einsatzhöhen und den Gewinnmöglichkeiten, nicht in dem Glücksspielmonopol des Bundes unterfallen, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschuldigte insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen als oberste zuständige Behörde und verwaltungsgerichtliche Entscheide berechtigterweise vertrauen habe dürfen, dass es sich beim Gerät FA Nr. 1 um eine reine Musikbox handle. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Selbst wenn ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbotes der Inländerdiskriminierung kein anderes Ergebnis vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Schreiben vom 5.1.2016 vor. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25.2.2016 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung. Er führte darin weitwendig aus, dass aufgrund der Marktpolitik der Konzessionsinhaber (insbesondere durch nicht unionsrechtkonforme Werbung), fehlender Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen, unzureichender Spielerschutzregelungen und deren tatsächlicher Umsetzung seiner Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. Am 3.3.2016 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit einer parallel anhängigen, dieselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 24.2.2015 betreffenden Beschwerde zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen § 52 Abs 1 Z 1 GSpG gegen die Eigentümerin der Glücksspielautomaten und Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen statt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 25.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 – 2013 sowie das Informationsschreiben der Stabstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Befragung des Bespielorgans und legte ein vorab Entscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.12.2015 sowie eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.11.2015 vor.Am 3.3.2016 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es fand dabei eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung mit einer parallel anhängigen, dieselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 24.2.2015 betreffenden Beschwerde zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gegen die Eigentümerin der Glücksspielautomaten und Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen statt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 25.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 – 2013 sowie das Informationsschreiben der Stabstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Befragung des Bespielorgans und legte ein vorab Entscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.12.2015 sowie eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.11.2015 vor. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit 21.2.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in B., mit einem Kapital von € 35.
G keinen Gebrach gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrach gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 3.3.2016, die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen sowie die Einsicht in das Firmenbuch. Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Spielautomaten, welche im Eigentum der D. Automaten-Verleih GmbH & Co KG stehen, in der Shell-Tankstelle aufgestellt waren, welche von der S. GmbH betrieben wird. Unbestritten blieb ebenfalls, dass die S. GmbH die Ausspielungen an den Gerät FA 1 und 2 unternehmerisch zugänglich gemacht hat und stützen sich die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Geräte auf die Angaben des von der Finanzpolizei
G als Auskunftsperson einvernommenen Beschwerdeführers, auf die der Beschwerdeführer selbst verwiesen hat. Die Feststellungen zum Spielablauf der gegenständlichen Spielgeräte stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei und die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 3.3.2016, die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen sowie die Einsicht in das Firmenbuch. Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Spielautomaten, welche im Eigentum der D. Automaten-Verleih GmbH & Co KG stehen, in der Shell-Tankstelle aufgestellt waren, welche von der S. GmbH betrieben wird. Unbestritten blieb ebenfalls, dass die S. GmbH die Ausspielungen an den Gerät FA 1 und 2 unternehmerisch zugänglich gemacht hat und stützen sich die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Geräte auf die Angaben des von der Finanzpolizei
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als Auskunftsperson einvernommenen Beschwerdeführers, auf die der Beschwerdeführer selbst verwiesen hat. Die Feststellungen zum Spielablauf der gegenständlichen Spielgeräte stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei und die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans. Zum Gerät „afric2go“ insbesondere auch auf das vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten des Glückspielsachverständigen Franz Marton vom 11.2.2013 und die nicht bestrittene Zeugeneinvernahme des Organes der Finanzpolizei, welches die Testbespielung durchführte. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf den gegenständlichen Spielautomaten FA 1 „afric2go“ angebotene Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton. Der festgestellte Spielablauf des Spielgerätes FA 2 „apollo“ gründet sich ebenfalls auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei und die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Spielorgans (der Beschwerdeführervertreter verzichtete in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung auf die neuerliche Einvernahme des Zeugen zum Spielablauf). Die Angaben zum Spielablauf wurden im Beschlagnahmeverfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Spielgeräte durch die D. Automaten-Verleih GmbH & Co KG, stützen sich auf die Angaben des von der Finanzpolizei
Abs 4 Glücksspielgesetz als Auskunftsperson einvernommenen nunmehrigen Beschwerdeführers. Der festgestellte Spielablauf des Spielgerätes FA 2 „apollo“ gründet sich ebenfalls auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei und die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgte verlesene Zeugeneinvernahme des Spielorgans (der Beschwerdeführervertreter verzichtete in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung auf die neuerliche Einvernahme des Zeugen zum Spielablauf). Die Angaben zum Spielablauf wurden im Beschlagnahmeverfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Spielgeräte durch die D. Automaten-Verleih GmbH & Co KG, stützen sich auf die Angaben des von der Finanzpolizei
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz als Auskunftsperson einvernommenen nunmehrigen Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 ent-spricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleit-kriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilli-gungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Den im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 25.2.2016 gestellten Beweisanträgen wurde allesamt keine Folge gegeben, da durch den ausführlichen Bericht des Bundesmi-nisters für Finanzen (siehe dazu im Folgenden) bzw den ermittelten Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht hinreichend klargestellt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen diesbezüglichen Rechtsproblematiken (Monopolregelung, Werbetätig-keiten, Spielerschutz) schlichtweg nicht gegeben sind (siehe dazu im Folgenden). Aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Diagrammen (Branchenrader, Glücksspiel und Sportwetten in Österreich 2015) ist nicht ersichtlich, wie viel der dargestellten Prozente (Gesamtausmaß 33 Prozent) auf nicht reguliertes Glücksspiel und wie viel davon auf Sportwetten fällt. Die ausführliche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Darlegungen des Jahresberichtes 2013 und des Festberichtes 30 Jahre Spielsuchthilfe Wien lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Teil des nicht regulierten Glücksspielsektors ein kleiner (mit Sicherheit unter 25 % liegender) ist und dagegen ein großer Teil des Segments des "grauen Marktes" von den nicht unter Glücksspiel fallenden Bereich der Sportwetten eingenommen wird. Der Beschwerdeführer kann auch mit den ergänzend vorgelegten Schreiben der EU-Kommission zur deutschen Glücksspielgesetzgebung vom 29.6.2015 (Informationsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland) für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Dieses Schreiben ist schon deshalb nicht geeignet, eine Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung des Glücksspielgesetzes über die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten und damit verbunden Strafverfahren darzulegen, da es sich auf andere Sachverhalte, nämlich auf die Vergabe von Sportwetten-Konzessionen in Deutschland und die Entwicklung des Online(Internet) Casinomarktes bezieht, während es im vorliegenden Sachverhalt um das – wie oben näher ausgeführt – mit höchster Problemprävalenz behaftete Automatenglücksspiel handelt. Im Übrigen bezieht sich das Schreiben der Europäischen Kommission vom 29.6.2015 im Wesentlichen auf Online-Glücksspieldienste und geht die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund ins Leere. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der S. GmbH stützen sich auf die Einsichtnahme ins Firmenbuch (FN xxxxxz). Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bun-desgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei dem beschlagnahmten Gerät "af-ric2go" (FA Nr.1) um ein Geldwechselgerät, das neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele (vom Beschwerdeführer als "Bo-nusspiele" bezeichnet) ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zah-lensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit geboten, für seinen Einsatz (€ 1 oder € 2) maximal € 20 oder € 40 zu gewin-nen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu las-sen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf zwei Privatgutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Mög-lichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinnspiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass die am Gerät wiedergegebene Musik durch den angesteckten USB-Stick nicht wahrnehmbar war - nach den Angaben des Bespielorgans wurde der Raum mit Radiomusik beschallt – spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät nicht das Wiedergeben von Musik, sondern die Durchführung der zufallsabhängigen Gewinnspiele im Vordergrund standen. Das gegenständliche Gerät FA Nr. 1 ist daher als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127).Das gegenständliche Gerät FA Nr. 1 ist daher als Glückspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127). Bei den auf dem zweiten Spielautomaten "apollo" (FA Nr. 2) bei der Probebespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich ebenfalls um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Es ist daher auch das gegen-ständliche Gerät FA 2 als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen.Bei den auf dem zweiten Spielautomaten "apollo" (FA Nr. 2) bei der Probebespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich ebenfalls um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Es ist daher auch das gegen-ständliche Gerät FA 2 als Glückspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Kon-zession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Kon-zession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000,00 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000,00 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten von der S. GmbH zumindest seit 15.1.2015 bis zum Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspiele (elektronisches Glücksrad, Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen.Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten von der S. GmbH zumindest seit 15.1.2015 bis zum Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspiele (elektronisches Glücksrad, Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, dass unternehmerisch zugänglich machen verbotener Ausspielungen mit den näher angeführten Glückspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus
G verantwortet zu haben (dritte Tatvariante des § 52 Ab 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, dass unternehmerisch zugänglich machen verbotener Ausspielungen mit den näher angeführten Glückspielautomaten zur Teilnahme vom Inland aus
Paragraph 9, VStG verantwortet zu haben (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Ab 1 Ziffer eins, GSpG). Nach den Sachverhaltsfeststellungen (bestehende Vereinbarung mit der Eigentümerin der Geräte) mit prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen) ist der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die dritte Tatvariante (Unternehmerisch zugänglich machen) zu verantworten, nicht entgegen zu treten. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten – von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach § 44 a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes zu § 44 a Z 1 VStG (vgl VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017mwN). Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Mit den gegenständlichen betriebsbereit vorgefundenen Spielautomaten wurden verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet und im Hinblick auf den festgestellten Spielablauf der Geräte und die möglichen Spieleinsätze und Glücksgewinne kann auch nicht mehr von einem geringfügigem Verstoß im Sinne des § 54 Abs 1 GSpG ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten – von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach Paragraph 44, a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017mwN). Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Mit den gegenständlichen betriebsbereit vorgefundenen Spielautomaten wurden verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet und im Hinblick auf den festgestellten Spielablauf der Geräte und die möglichen Spieleinsätze und Glücksgewinne kann auch nicht mehr von einem geringfügigem Verstoß im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ausgegangen werden. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Gerät FA Nr. 2 betreffend eine verwal-tungsbehördliche Zuständigkeit im Hinblick auf die – unrichtig – erhobenen Einsatzhöhen nicht vorliege, ist entgegen zu halten, dass aufgrund der im vorliegenden Verwaltungs-strafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Aus-spielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich ist. Selbst bei feststehender Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Gerät FA Nr. 2 betreffend eine verwal-tungsbehördliche Zuständigkeit im Hinblick auf die – unrichtig – erhobenen Einsatzhöhen nicht vorliege, ist entgegen zu halten, dass aufgrund der im vorliegenden Verwaltungs-strafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Aus-spielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich ist. Selbst bei feststehender Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10,00, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
GB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen Höchstge-richtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 € 10,00, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Paragraph 168, StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen Höchstge-richtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzu-ständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzu-ständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen und der Bestimmungen über die Einziehung ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die S. GmbH hat als österreichische Personengesellschaft in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht. Auch mit seiner Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann der Beschwer-deführer nichts gewinnen. Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 54 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.Auch mit seiner Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann der Beschwer-deführer nichts gewinnen. Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 54, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zu-lässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewis-sen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das ver-langte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist die Gesellschaft ein Kapital von € 35.000 auf.Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die S. GmbH über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist die Gesellschaft ein Kapital von € 35.000 auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER u.a. vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behörd-liche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkei-ten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerecht-fertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behörd-liche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkei-ten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerecht-fertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Krimina-litätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Krimina-litätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grund-lage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Aus-spielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vor-liegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsge-richtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in beste-hende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessi-onierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsge-richtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, u.a., hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grund-lage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Aus-spielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vor-liegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsge-richtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in beste-hende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessi-onierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß u.a., C-316/07 u.a., in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschafts-rechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl. auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschafts-rechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke um-gesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.9.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf ab-zielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl. dt BVerwG 20.6.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.9.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf ab-zielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.6.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der S. GmbH
Paragraph 9, VStG für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen liegt somit vor und ist im vorlie-genden Sachverhalt beim Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsams-delikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gerätes FA Nr.1 („afric2go“) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen und eine Anzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitpunkt (26.8.2014) aufgrund der zu diesem Zeitpunkt der gegenüber der D. Automaten-Verleih GmbH & Co KG bereits erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschlagnahme-entscheidungen vom 27.1.2014, Zahl LVwG-10/8/3-2014, und vom 3.2.2014, Zahl LVwG-10/30/7-2014, dieser somit in Kenntnis der maßgeblichen Rechtsansicht des für die Beurteilung der Rechtsfrage zur Eigenschaft der „afric2go“–Geräte zuständigen Verwaltungsgerichtes war bzw. sein musste. Er musste aufgrund dieser Entscheidungen davon ausgehen, dass es sich auch beim gegenständlichen „afric2go“-Gerät um einen Glücksspielautomaten handelt und das die darauf angebotenen „Bonusgewinnspiele“ verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG sind. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsams-delikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gerätes FA Nr.1 („afric2go“) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen und eine Anzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitpunkt (26.8.2014) aufgrund der zu diesem Zeitpunkt der gegenüber der D. Automaten-Verleih GmbH & Co KG bereits erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschlagnahme-entscheidungen vom 27.1.2014, Zahl LVwG-10/8/3-2014, und vom 3.2.2014, Zahl LVwG-10/30/7-2014, dieser somit in Kenntnis der maßgeblichen Rechtsansicht des für die Beurteilung der Rechtsfrage zur Eigenschaft der „afric2go“–Geräte zuständigen Verwaltungsgerichtes war bzw. sein musste. Er musste aufgrund dieser Entscheidungen davon ausgehen, dass es sich auch beim gegenständlichen „afric2go“-Gerät um einen Glücksspielautomaten handelt und das die darauf angebotenen „Bonusgewinnspiele“ verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er auf die ihm vorliegenden Gutachten hätte vertrauen dürfen, hätte ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen müs-sen, dass die Gutachten nicht geeignet sind, sich für die Bestreitung des Glücksspielgerä-tes seines Apparates „afric2go“ auf sie zu stützen. Daran ändert auch nichts, dass es Entscheidungen oder Erkenntnisse von unabhängigen Verwaltungssenaten bzw. Landes-verwaltungsgerichten geben sollte, da aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (VwGH 22.2.2006, Zahl 2005/17/0195). Der hinsichtlich des Gerätes „afric2go“ geltend gemachte Rechtsirrtumseinwand geht daher im vorliegenden Sachverhalt ins Leere. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Absatz 2, leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens bis zu € 10.000 (Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten - erster Strafrahmen)verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend ist sein anzunehmendes vorsätzliches Verschulden zu werten. Mangels diesbezüglicher Angaben sind seine persönlichen Verhältnisse zumindest als durchschnittlich einzustufen und rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens verhängten Geldstrafen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen jedenfalls angemessen im Sinne des § 19 VStG und war geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Mangels diesbezüglicher Angaben sind seine persönlichen Verhältnisse zumindest als durchschnittlich einzustufen und rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens verhängten Geldstrafen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen jedenfalls angemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG und war geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 VStG liegen nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich
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