Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Herstellungskostenbeitrag von € 10.755,72 auf € 9.612,60 zu reduzieren ist.römisch eins.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Herstellungskostenbeitrag von € 10.755,72 auf € 9.612,60 zu reduzieren ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 31.1.2008, Zahl zzzzz, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Salzburg dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Straßenherstellungskosten in Höhe von € 10.755,72 für die Anlage von Verkehrsflächen zur Erschließung des Grundstückes Nr aaaa/91, KG E.,
Mit Bescheid vom 31.1.2008, Zahl zzzzz, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Salzburg dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Straßenherstellungskosten in Höhe von € 10.755,72 für die Anlage von Verkehrsflächen zur Erschließung des Grundstückes Nr aaaa/91, KG E.,
Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz vorgeschrieben. Gegen den Bescheid vom 31.1.2008 hat der Beschwerdeführer am 12.2.2008 Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ Z, KG ZZ E., in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31.1.2008 das Grundstück Nr aaaa/91 (Grund-stücksadresse: L.) vorgetragen war. Mit dem ggst angefochtenen Bescheid vom 11.11.2014, Zahl: xxxxx, hat die Bauberufungskommission die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die mit Bescheid vom 31.1.2008 erfolgte Vorschreibung an den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmungen der nunmehr geltenden Bundesabgabenordnung unter Festsetzung einer Leistungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bestätigt. Mit Schreiben vom 9.12.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom 11.11.2014 Beschwerde erhoben und damit im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Die Bauberufungskommission sei unzuständig, weil das Landesverwaltungsgericht zuständig sei und bereits aus diesem Grund der Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Bei der festgestellten Fläche im Ausmaß von 207m² sei im Bescheid über die Kostenbeitragspflicht kein Hinweis auf den bezughabenden Lageplan oder sonstige Begründung für das Ausmaß von 207 m². Aus dem Lageplan ON 7, welcher integrierter Bestandteil der Bescheide vom 23.7.1970 und 21.12.1998 sei, ergäbe sich ein Flächenausmaß für F4 mit 30 m² und F6 mit 173 m², sohin gesamt 203 m². Die belangte Behörde müsse nachvollziehbar begründen, wie sich die Fläche von 207 m² ergeben habe. Nach Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass
BAO die Beitragsvorschreibung bereits verjährt sei.
Der Bescheid sei deshalb nicht ausreichend begründet und seien von der belangten Behörde die tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen nicht ermittelt worden.
Paragraph 45, AVG bedürfe es einer eingehenden Begründung der wesentlichen Feststellungen. Der Bescheid sei deshalb nicht ausreichend begründet und seien von der belangten Behörde die tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen nicht ermittelt worden. Unter Verletzung des Parteiengehörs und der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit seien die geänderten Eigentumsverhältnisse nach dem Kaufvertrag vom 14.11.2000 unberücksichtigt geblieben. Der westliche Teil der F6 und F4 sei den nunmehrigen Eigentümern der Liegenschaften aaaa/133 und aaaa/88 zuzurechnen. Die Beitragsverpflichtung entstehe gegenüber dem jeweiligen Eigentümer zum Zeitpunkt der Festsetzung der Kosten, also ggst dem 31.1.
Abs 2 AVG ex nunc Wirkung, sodass die Teilfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung noch nicht erworben worden sei. Es werde auf die Judikatur des VwGH Zl 2008/06/0170 verwiesen, wonach ein Grundstück, welches bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sei, die Gemeinde Kostenersatz nur dann vorschreiben könne, wenn der Erwerb der gerade nicht im Eigentum des Grundeigentümers des Baugrundstückes stehenden benötigten Fläche, bereits vor der Bauplatzerklärung erfolgt sei. Als Beweis werde der Akt des Magistrates Salzburg, Zl nnnnnnnnnnnn, angeführt.Der Bescheid vom 21.12.1998 habe
Paragraph 68, Absatz 2, AVG ex nunc Wirkung, sodass die Teilfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung noch nicht erworben worden sei. Es werde auf die Judikatur des VwGH Zl 2008/06/0170 verwiesen, wonach ein Grundstück, welches bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sei, die Gemeinde Kostenersatz nur dann vorschreiben könne, wenn der Erwerb der gerade nicht im Eigentum des Grundeigentümers des Baugrundstückes stehenden benötigten Fläche, bereits vor der Bauplatzerklärung erfolgt sei. Als Beweis werde der Akt des Magistrates Salzburg, Zl nnnnnnnnnnnn, angeführt. Die M.-Straße habe bereits nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.4.1963 über eine den straßentechnischen Erfordernissen ausreichende Unterschicht und Tragdeckschicht über eine Breite von 7,5m verfügt. Weshalb nach dem Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991 es zu keinem „Ausbau der M.-Straße“ gekommen sei. Es sei die M.-Straße im verfahrensgegenständlichen Abschnitt nicht verbreitert, sondern durch die Errichtung eines Gehsteiges verschmälert worden. Daher die am 15.4.1991 beschlossenen „Ausbau-arbeiten“ keine Verbreiterung iSd § 15ff BGG darstellen würden und die Einhebung von Straßenbaukosten aus diesem ausgeschlossen sei (VwGH 85/06/0022). Das ggst Grund-stück sei lange Zeit vor der Beschlussfassung 1991 bereits vollständig aufgeschlossen gewesen. Mit dem Bescheid vom 21.12.1998 werde dies untermauert. Überdies gäbe es für die Errichtung von Gehsteigen gesonderte Vorschriften. Mit der Berufung vom 12.2.2008 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Beweisantrag gestellt, welcher unter Missachtung des Parteiengehörs unbeachtet blieb. Mit dem vollständigen Unterbleiben einer Beweisaufnahme sei der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit völlig missachtet worden.Die M.-Straße habe bereits nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 25.4.1963 über eine den straßentechnischen Erfordernissen ausreichende Unterschicht und Tragdeckschicht über eine Breite von 7,5m verfügt. Weshalb nach dem Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991 es zu keinem „Ausbau der M.-Straße“ gekommen sei. Es sei die M.-Straße im verfahrensgegenständlichen Abschnitt nicht verbreitert, sondern durch die Errichtung eines Gehsteiges verschmälert worden. Daher die am 15.4.1991 beschlossenen „Ausbau-arbeiten“ keine Verbreiterung iSd Paragraph 15 f, f, BGG darstellen würden und die Einhebung von Straßenbaukosten aus diesem ausgeschlossen sei (VwGH 85/06/0022). Das ggst Grund-stück sei lange Zeit vor der Beschlussfassung 1991 bereits vollständig aufgeschlossen gewesen. Mit dem Bescheid vom 21.12.1998 werde dies untermauert. Überdies gäbe es für die Errichtung von Gehsteigen gesonderte Vorschriften. Mit der Berufung vom 12.2.2008 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Beweisantrag gestellt, welcher unter Missachtung des Parteiengehörs unbeachtet blieb. Mit dem vollständigen Unterbleiben einer Beweisaufnahme sei der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit völlig missachtet worden. Mit der Zielbestimmung des BGG, nämlich zur Aufschließung zur Bebauung, habe die beschlossene Maßnahme nichts zu tun und könne der Beschwerdeführer nicht zur Kostentragung von rein verkehrspolitischen Maßnahmen herangezogen werden. Dazu habe die belangte Behörde auch keine Feststellungen getroffen, sodass der Bescheid auch in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Überdies seien dem Beschwerdeführer lediglich die Kosten zum Zeitpunkt der Neuerrichtung der Straße und nicht die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 31.1.2008 vorzuschreiben. Wiederholend werde vorgebracht, dass die M.-Straße bereits in den 70er Jahren errichtet worden sei und im Jahr 2005 lediglich eine Verkleinerung der Straßenbreite und die Errichtung eines Gehsteiges erfolgt sei. Die ursprünglichen Abmessungen der Straße seien gleich geblieben und weitere Grundstücksabtretungen ins öffentliche Gut seien nicht erfolgt. Unter der Prämisse, dass die Kosten dem Beschwerdeführer zu Recht aufgetragen werden, könnten lediglich die Kosten im Zeitpunkt des Entstehens vorgeschrieben werden. Dazu wäre der Zeitpunkt der Beschlussfassung 1991 und nicht der Fälligstellung 2008 konsequenterweise heranzuziehen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer
BGG die Unterschicht selbst herstellt, sei unrichtigerweise von der Behörde das Parteiengehör missachtet worden, als vom Beschwerdeführer ein solcher gestellt worden sei und von der Behörde ohne weitere Ermittlungen angenommen worden sei, dass kein Antrag gestellt worden sei. Damit sei gegen das Überraschungsverbot zumindest gegen § 166 BAO verstoßen worden.Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer
BGG die Unterschicht selbst herstellt, sei unrichtigerweise von der Behörde das Parteiengehör missachtet worden, als vom Beschwerdeführer ein solcher gestellt worden sei und von der Behörde ohne weitere Ermittlungen angenommen worden sei, dass kein Antrag gestellt worden sei. Damit sei gegen das Überraschungsverbot zumindest gegen Paragraph 166, BAO verstoßen worden. Ebenfalls sei die BAO und nicht das AVG anzuwenden. Es sei von der Berufungsbehörde das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Sohin sei die Einhebung des Straßenkostenbeitrages verjährt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Abgaben und Zivilrecht seien als Garantie der Rechtssicherheit normiert worden und sei aus diesem eine Unverjährbarkeit im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren unverhältnismäßig. Unter Beantragung der aufschiebenden Wirkung der Zahlung des geforderten Betrages wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bauberufungskommission nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben Unter Vorlage des ggst Aktes wurde von der belangten Behörde – Bauberufungskommission - eine schriftliche Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, welche nachfolgend in den wesentlichen Punkten zusammengefasst wiedergegeben wird. Mit ggst bekämpftem Bescheid vom 11.11.2014 wurde von der Bauberufungskommission die Berufung des Beschwerdeführers vom 12.2.2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.1.2008, Zl zzzzz, über die Vorschreibung eines Straßenherstellungskostenbeitrages in Höhe von € 10.755,72 als unbegründet abgewiesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers über die Unzuständigkeit der Bauberufungskommission wurde ausgeführt, dass bei Verfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 die Bauberufungskommission
Abs 2 Salzburger Stadtrecht zuständig sei.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers über die Unzuständigkeit der Bauberufungskommission wurde ausgeführt, dass bei Verfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 die Bauberufungskommission
Paragraph 82, Absatz 2, Salzburger Stadtrecht zuständig sei. Die monierten zugrundeliegenden Flächen im Ausmaß von 207m² für die Berechnung des Straßenherstellungskostenbeitrages sei auf Basis des Bescheides vom 23.7.1970 über die Erklärung zum Bauplatz aufgrund der Verhandlungsschrift vom 23.7.1970, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, erfolgt. Dem wörtlich wiedergegebenen Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen ist auszugsweise zu entnehmen, dass die orange dargestellte Teilfläche 4 im Plan ON 7 mit ca 32 m² sowie die gelb gefärbelten Teilflächen 2 und 3 mit ca 160m² unentgeltlich und kostenfrei an die Stadtgemeinde Salzburg abzutreten seien. … Weiters: … „4) Für die … angeführten Grundflächen sowie für die Teilfläche 6 haben die Konsenswerber die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen
„4) Für die … angeführten Grundflächen sowie für die Teilfläche 6 haben die Konsenswerber die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen
Paragraph 16, Absatz 2, BGG zu tragen. 5) Die Konsenswerber deren Rechtsnachfolger sowie Hauseigentümer der zu errichtenden Gebäude haben sich mit den derzeitigen Straßenverhältnissen abzufinden. Den Zeitpunkt des Straßenausbaues bestimmt der Gemeinderat durch Beschlussfassung.“ Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid vom 21.12.1998 sei der Bescheid vom 23.7.1970 dahingehend abgeändert worden, dass die Abtretungsverpflichtung der Flächen 2 und 3 ersatzlos gestrichen und daher die verbleibenden Flächen 4 (27m²) und 6 (180m²) vorzuschreiben gewesen seien. Diese Flächenausmaße seien aufgrund des Lageplanes des Vermessungsamtes vom 21.11.2007 mit der GZ ooooooooo zum Zeitpunkt der Kostenvorschreibung ermittelt worden. Dieser Lageplan (ON 5) sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden und dieser habe das Ausmaß nie bestritten. Der Beschwerdeführer beziehe sich auf den Lageplan zum Bauplatzbescheid vom 23.7.1970 (ON7) in welchem nur „ca-Maße“ eingetragen worden seien. Dass der Kaufvertrag vom 14.11.2000 über den Verkauf der O.-Straße bei der Vorschreibung unberücksichtigt blieb, führe die belangte Behörde darauf zurück, dass dies unbeachtlich sei, zumal nur der Bauplatzeigentümer zum Zeitpunkt der Vorschreibung verpflichtet werden könne. Zum Vorbringen, dass ggst Liegenschaft bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen gewesen sei, werde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen - wie oben zusammengefasst wiedergegeben - hingewiesen. Der provisorische Ausbau der M.-Straße dauerte bis 2005 an. Nach Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991
Abs 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119/1972 über den Ausbau der M.-Straße zu Gemeindestraße I. Klasse wurde als 3. Abschnitt die M.-Straße im verfahrensgegenständlichen Bereich im Jahr 2005 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend hergestellt. Zum Vorbringen, dass ggst Liegenschaft bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen gewesen sei, werde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen - wie oben zusammengefasst wiedergegeben - hingewiesen. Der provisorische Ausbau der M.-Straße dauerte bis 2005 an. Nach Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991
Paragraph 29, Absatz 2, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, Landesgesetzblatt Nr 119 aus 1972, über den Ausbau der M.-Straße zu Gemeindestraße römisch eins. Klasse wurde als 3. Abschnitt die M.-Straße im verfahrensgegenständlichen Bereich im Jahr 2005 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend hergestellt. Das Parteiengehör wurde im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren insoferne nachweislich eingehalten, als der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 27.11.2007 mit Schreiben vom 20.12.2007 reagierte. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Errichtung der M.-Straße 2005 vorgeschrieben worden. Dem Akt sei keine Antragstellung vom Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger über die Selbstherstellung des Unterbaues zu entnehmen. Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, dass die BAO und nicht das AVG anzuwenden sei, werde von der belangten Behörde eingewendet, dass das jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden sei. Aus diesem sei durch die Bauberufungskommission selbstverständlich die BAO anzuwenden gewesen und deshalb auch der Spruch neu gefasst worden. Zur vorgebrachten Verjährung der Vorschreibung sei auszuführen, dass im Hinblick auf § 1 Abs 2 lit b LAO verfahrensrechtlich die Vorschriften des AVG anzuwenden waren, das AVG keine Verjährungsbestimmungen kenne und die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht anzuwenden seien. Eine analoge Anwendung sei deshalb unzulässig, weil die Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechts dem Grunde nach keine Verjährung vorsehe. Für die Behörde erster Instanz sei somit keine Verjährung vorgelegen. Zur vorgebrachten Verjährung der Vorschreibung sei auszuführen, dass im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, LAO verfahrensrechtlich die Vorschriften des AVG anzuwenden waren, das AVG keine Verjährungsbestimmungen kenne und die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht anzuwenden seien. Eine analoge Anwendung sei deshalb unzulässig, weil die Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechts dem Grunde nach keine Verjährung vorsehe. Für die Behörde erster Instanz sei somit keine Verjährung vorgelegen. Im Berufungsverfahren seien aber seit 1.1.2010 die Vorschriften der BAO anzuwenden.
Abs 1 BAO stehe einer Abgabenfestsetzung bei einer Berufungsentscheidung der Eintritt einer Verjährung nicht entgegen. Auch bei absoluter Verjährung.Im Berufungsverfahren seien aber seit 1.1.2010 die Vorschriften der BAO anzuwenden.
Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO stehe einer Abgabenfestsetzung bei einer Berufungsentscheidung der Eintritt einer Verjährung nicht entgegen. Auch bei absoluter Verjährung. Letztlich sei den Gesetzesbestimmungen und den erläuternden Bemerkungen zu den ggst relevanten Gesetzesstellen sowie den höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen, dass eine Rückwirkung der Verjährung durch die Einführung der BAO in bestimmten Verfahrensstadien und Verfahrenssituationen nicht gewollt gewesen sei. Bei ggst Abgabe sei jedenfalls Festsetzungsverjährung nicht eingetreten, weil diese mit erstinstanzlichem Bescheid vom 30.10.2009 aufgrund der damaligen Rechtslage festgesetzt worden sei und hinsichtlich des Berufungsverfahrens, welches mit Inkrafttreten der BAO am 1.1.2010 anhängig gewesen sei und aufgrund des Übergangsregimes des § 323a Abs 1 Z 5 BAO.Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO. Es werde von der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Am 24.9.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter und die Vertreterin der Bauberufungskommission, Dr. R. S., nahmen teil. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Erstellung eines straßenbautechnischen Gutachtens beantragt, zumal es sich bei der ggst vorgeschriebenen Errichtung der M.-Straße nicht um eine solche im Sinne der §§ 15 ff BGG handelt und daher die Vorschreibung von Straßenausbaukosten unter Anwendung des BGG ausgeschlossen seien. Die Straße sei bereits im Jahr 1991 vollständig aufgeschlossen gewesen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Erstellung eines straßenbautechnischen Gutachtens beantragt, zumal es sich bei der ggst vorgeschriebenen Errichtung der M.-Straße nicht um eine solche im Sinne der Paragraphen 15, ff BGG handelt und daher die Vorschreibung von Straßenausbaukosten unter Anwendung des BGG ausgeschlossen seien. Die Straße sei bereits im Jahr 1991 vollständig aufgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer bringt persönlich vor, dass er im Jahr 2005 die ggst Liegenschaft erworben hat und die M.-Straße damals asphaltiert gewesen sei und zwei PKW aneinander vorbeifahren konnten. Es sei nicht einzusehen, dass die bauliche Veränderung des ggst Straßenstückes die Kosten in Höhe von rd € 10.000 verursachen. Das Wohnobjekt auf seiner Liegenschaft sei vom Rechtsvorgänger in den 70-er Jahren baubewilligt errichtet worden und im Zuge dessen vermutlich auch die Verpflichtung zur Begleichung der Straßenherstellungskosten unterfertigt worden. Aus drei Gründen verstehe der Beschwerdeführer nicht, warum er nach so vielen Jahren die Straßenherstellungskosten für die bereits bestehende Straße entrichten soll. Zum einen sei nicht ersichtlich warum im Jahr 1991 der Gemeinderat beschlossen habe, dass die M.-Straße hergestellt werden soll, wo diese über 30 Jahre gut funktioniert habe. Zweitens bezweifelt der Beschwerdeführer, dass die jetzige Straße ordnungsgemäß
BGG ausgeführt worden sei, weil diese weder zum Vorteil der Anrainer im Hinblick auf die Kosten noch auf den Zustand in straßenverkehrstechnischer Hinsicht verbessert worden sei. Drittens müsse der Behörde klar sein, dass nach 30 jähriger Befahrbarkeit der M.-Straße die betroffenen Verpflichteten einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgeliefert seien, dass diese nicht bereits errichtet und bezahlt worden sei. Die veränderten Flächenausmaße wurden insoferne richtiggestellt, als es sich bei den ursprünglich angenommenen Maßen um ungefähr und erst im Vermessungsplan aus dem Jahr 2007 um exakt 207 m² handle. Zum Vorhalt, dass der Kaufvertrag vom 4.11.2000 mit einer Änderung von 23 m² nicht berücksichtigt worden sei, wird vom Beschwerdeführer dem LVwG eine entsprechende Vermessungsurkunde vorgelegt. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde zum Antrag des Rechtsvertreters vorgebracht, dass beim LVwG ein gleichgelagertes Verfahren anhängig sei. In diesem wurde ein bautechnischer Sachverständiger, welcher am damaligen Bauplatzerklärungsverfahren im Jahr 1992 teilgenommen hatte, über die Beschaffenheit der Straße zum damaligen Zeitpunkt befragt. Die dazu festgeschriebene Aussage in Form einer Niederschrift vom 7.5.2015 wird dem LVwG zur Verfügung gestellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dem Auftrag über die Niederschrift vom 7.5.2015 wurde am 24.9.2015 nachgekommen. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Niederschrift per E-Mail am 5.10.2015 übermittelt. Mit E-Mail vom 19.10.2015 wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme sowie Urkunden übermittelt. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass die Teilfläche 2 mit Bescheid vom 21.12.1998 im Eigentum des W. V. stehe und daher die vorgeschriebenen Teilflächen aus den Teilflächen 4 und 6 nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben seien. Mit E-Mail vom 19.10.2015 wurde vom Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme sowie Urkunden übermittelt. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass die Teilfläche 2 mit Bescheid vom 21.12.1998 im Eigentum des W. römisch fünf. stehe und daher die vorgeschriebenen Teilflächen aus den Teilflächen 4 und 6 nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben seien. Mit Kaufvertrag vom 14.11.2000 habe der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Teilfläche 1 im Ausmaß von 23 m² an U. T. verkauft. Aus diesem seien ca 2,5 bis 3 Meter des westlichen Teiles der M.-Straße dem Beschwerdeführer nicht vorzuschreiben. Die Niederschrift über die Aussage des pensionierten Sachverständigen Ing. N. sei ggst nicht anwendbar, weshalb eine ergänzende Einvernahme zum Beweis durchgeführt werden möge, dass ggst Bereich bereits im Sinne des BGG ausgebaut gewesen sei. Der Bauberufungskommission wurde als belangte Behörde ggst Stellungnahme ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde keine weitere replizierende Stellungnahme abgegeben. Von der belangten Behörde wurde sodann am 11.2.2016 ein Schriftsatz vorgelegt, mit welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine Niederschrift mit dem vermessungstechnischen Amtssachverständigen P. vom 4.2.2016 mit dem Ergebnis übermittelt werde, wonach sich nach Abzug der Flächen entlang der O.-Straße die Vorschreibungsfläche von 207 m² auf 185 m² und daher der Beitrag zu den Herstellungskosten von € 10.755,72 auf € 9.612,60 reduziere. Ebenso werde die Niederschrift mit dem damaligen straßenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. N. vom 5.2.2016 übermittelt, wonach die M.-Straße an der ggst Liegenschaft entsprechend den technischen Anforderungen des BGG erst im Jahr 2005 errichtet worden sei. Vom Beschwerdeführervertreter wurde mit E-Mail vom 22.2.2016 erneut auf die übermittelten Verfahrensinformationen repliziert und damit im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehr zugrundeliegende Berechnungsfläche an den Einfahrtsradien der O.-Straße nicht im geraden Verlauf der Straße, sondern am Ende des Einfahrtsradius erst zu beginnen habe und aus diesem die Vorschreibungsfläche nicht nachvollziehbar sei. Der ggst Bescheid sei inhaltlich nicht richtig und aufzuheben. Die BAO sei anzuwenden und eine Abänderung des Bescheides durch die Abgabenbehörde ausschließlich nach § 300 BAO zu erfolgen, wobei die Zustimmung nicht erteilt werde. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 323a Abs 1 Z 5 BAO sei daher der Anspruch insbesondere die Neufestsetzung der Herstellungskosten verjährt.Der ggst Bescheid sei inhaltlich nicht richtig und aufzuheben. Die BAO sei anzuwenden und eine Abänderung des Bescheides durch die Abgabenbehörde ausschließlich nach Paragraph 300, BAO zu erfolgen, wobei die Zustimmung nicht erteilt werde. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO sei daher der Anspruch insbesondere die Neufestsetzung der Herstellungskosten verjährt. Der Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. N. könne nicht entnommen werden, dass die M.-Straße nicht bereits vor 2005 im Sinne des BGG aufgeschlossen gewesen sei. Es sei die M.-Straße bereits nach 1994 aufgeschlossen gewesen und hinsichtlich der Lage und Höhe 2005 im ggst Bereich nicht wesentlich im Sinne des BGG verändert worden. Diesbezüglich möge der ASV ergänzend befragt werden. Deshalb fand vor dem Landesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung am 7.3.2016 um 9:00 Uhr statt. Es wurde Ing. N. als Zeuge befragt. Im Wesentlichen wurde vom Zeugen erneut erläutert, dass die Umsetzung des Detailprojektes aus dem Jahr 1989 für die gesamte M.-Straße in drei Teilen nach den finanziellen Möglichkeiten der Stadt Salzburg erfolgte. Der größte Abschnitt im Bereich der ggst Liegenschaft als letzter im Jahr 2005 umgesetzt wurde. Die Neuerrichtung der M.-Straße beim 1. Teil im Jahr 1992 sei nicht wegen des damals errichteten Abwasserkanales erfolgt. Der Zeuge erinnere sich konkret an die ggst Liegenschaft, zumal der Rechtsvorgänger intensiven Kontakt zum Straßen- und Brückenamt pflegte. Die M.-Straße habe sich aus einem Feldweg entwickelt. Der moorige Feldweg sei von den Bauern mit Ziegelschrott und Schotter belegt worden, um ihn befahrbar zu machen. Durch den Moorabtrag sei ein Damm entstanden, auf dem sich die nunmehrige M.-Straße vor dem Ausbau befand. Im Zuge der Umsetzung des Detailprojektes sei der Damm abgetragen worden, der Schotterunterbau unter der Asphaltschicht mit einem untergelegten Vlies geschützt worden, um das Schottermaterial nicht im Moor zu verlieren und eine stabile Planunterlage für die Straßenauflage zu erreichen. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters misst der Amtssachverständige aus dem Profilplan die Breite der Straße vor bzw nach dem Herstellen der M.-Straße. Im Bestand habe die Straße eine Breite von 3,10 m aufgewiesen und danach entsprechend dem Projekt eine Fahrbahnbreite von 4,10 m. Es habe keine Richtlinien gegeben, welche die Breite von Gemeindestraßen festgelegt haben. Die Frage über die Beschaffenheit des vorhandenen Unterbaus, wurde - wie bereits mehrmals - vom ASV beantwortet, dass dieses Material für eine ordentlich befestigte Straße im nunmehrigen Sinn nicht brauchbar gewesen sei. Dies sei auch daran erkennbar gewesen, dass vor Ausbau die M.-Straße aufgrund der provisorischen Ausführung ständig repariert werden musste. Es sei vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erzählt worden, dass ungefähr in den 90-er Jahren durch den starken Damm von der O.-Straße in die M.-Straße einbiegend ein Öl-Lastwagen umgefallen sein soll. Die Umsetzung des Detailprojektes sei zu einer Zeit erfolgt, wo verkehrspolitisch beeinflusst, eher zurückgebaut als ausgebaut worden sei. Bei der M.-Straße auch um - dem Wunsch der Anrainer entsprechend - den Schleichverkehr einzudämmen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 26.9.2001 der Nachbarliegenschaft sei ersichtlich, dass Ing N. dort als Sachverständiger festgehalten habe: „die M.-Straße sei eine Gemeindestraße, welche nur zum Teil ausgebaut sei, und Auflagen im Sinne des § 15 – 17 BGG und zwar die anteiligen Kosten für den Endausbau der M.-Straße an den Straßenherstellungskosten vorzuschreiben seien“.Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 26.9.2001 der Nachbarliegenschaft sei ersichtlich, dass Ing N. dort als Sachverständiger festgehalten habe: „die M.-Straße sei eine Gemeindestraße, welche nur zum Teil ausgebaut sei, und Auflagen im Sinne des Paragraph 15, – 17 BGG und zwar die anteiligen Kosten für den Endausbau der M.-Straße an den Straßenherstellungskosten vorzuschreiben seien“. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Der nachstehend festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt wird ergänzend zum oben dargelegten Verfahrensgang als erwiesen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt: Aufgrund des Bescheides über die Erklärung zum Bauplatz vom 23.7.1970 wurde das Flächenausmaß von ca 203 m² für die Berechnung des Straßenherstellungsbeitrages für die Liegenschaft M.-Straße 70, Gst Nr aaaa/91 KG E. gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers festgelegt. Mit diesem Bescheid wurde der damalige provisorische Straßenzustand und der nachfolgend erforderliche Gemeinderatsbeschluss über den Ausbau der M.-Straße festgestellt. Mit Amtsblatt vom 31.5.1991 wurde der Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991 über den Ausbau der M.-Straße
Klasse kundgemacht. Mit Amtsblatt vom 31.5.1991 wurde der Beschluss des Stadtsenates vom 15.4.1991 über den Ausbau der M.-Straße
Paragraph 29, Absatz 2, Salzburger Landesstraßengesetz als Gemeindestraße römisch eins. Klasse kundgemacht. Mit Bescheid vom 21.12.1998, Zl 5/01/20483/97/39 wurde der Bescheid über die Bauplatzerklärung insoferne vom Amts wegen abgeändert, dass letztlich die Abtretungs-verpflichtung für Fläche 4 (27m²) und 6 (180m²) verblieb. Der Ausbau der M.-Straße wurde im Oktober 2005 fertiggestellt. Von der erstinstanzlichen Behörde wurde auf Grundlage des Grundbuchsstandes vom 14.11.2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der ggst Liegenschaft
Straßenpreisverordnung 2002 für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten mit 51,96 €/m² bemessen und vorgeschrieben.Von der erstinstanzlichen Behörde wurde auf Grundlage des Grundbuchsstandes vom 14.11.2007 dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der ggst Liegenschaft
Paragraph eins, Straßenpreisverordnung 2002 für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Beitrag zu den Straßenherstellungskosten mit 51,96 €/m² bemessen und vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 31.1.2008, Zl zzzzz, wurde dem Beschwerdeführer der Beitrag für die Straßenherstellung iHv insgesamt € 10.755,72 vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde die Berufung von der Bauberufungskommission als unbegründet abgewiesen und auf die zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtsbestimmungen (Bundesabgabenordnung) geändert. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer die im Verfahrensgang wiedergegebene Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des ggst bekämpften Bescheides beantragt. Aufgrund der Vorlage des geänderten Lageplanes durch die belangte Behörde vom 11.2.2016 über die geänderten Flächen F4A im Ausmaß von 24 m² und F6A im Ausmaß von 161 m² zur Berechnung des Kostenbeitrages für die Straßenherstellung wurde der vorgeschriebene Beitrag von € 10.755,72 auf € 9.612,60 reduziert. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde lückenlos vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gründen. Zum provisorischen Zustand der M.-Straße im Bereich der ggst Liegenschaft wurde die obgenannte Niederschrift mit dem damals bei der Stadtgemeinde beschäftigen straßen-bautechnischen Amtssachverständigen, Ing. N., welcher aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung die von der Stadtgemeinde durchgeführten Straßenherstellungsarbeiten bestätigt hat, herangezogen. Dem vom Rechtsvertreter dazu gestellten Antrag, es möge der Zeuge erneut einvernommen werden, um zu bestätigen, dass vor ggst Liegenschaft dies nicht so gewesen sei, wurde im Rahmen der Verhandlung am 7.3.2016 gefolgt. Aufgrund der persönlichen Einvernahme des Amtssachverständigen konnte zweifelsfrei vom LVwG festgestellt werden, dass die bis zum „Endausbau“ provisorisch ohne technisch erforderliche Unterkonstruktion staubfrei gemachte Straße jedenfalls als gegeben angenommen werden kann. Auch wird in den Projektunterlagen aus dem Jahr 1989 zum Ausbau der M.-Straße gerade im ggst Abschnitt nachvollziehbar festgehalten, dass eine Unterkonstruktion hergestellt wird. Wäre eine solche bereits vorhanden gewesen, würde dies nicht erneut in Auftrag gegeben worden sein. Auch wäre es durchaus nachvollziehbar, dass der mittlerweile pensionierte Amtssachverständige nicht zu jeder Liegenschaft bei diesem Projekt konkrete Erinnerungen hat, allerdings konnte durch die plausible Darlegung und Erzählung von Ereignissen mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers eine eindeutige Zuordnung zur ggst Liegenschaft hergestellt werden. Die vom Sachverständigen schlüssig vorgebrachten Ausführungen über die unzureichend provisorische Ausführung der Schotterung und staubfrei gemachten Asphaltierung ohne entsprechenden Unterbau im Moor und die daraus resultierenden, häufig erforderlichen Sanierungen und Reparaturarbeiten. Zu den festgestellten Flächen 4 und 6 im Gesamtausmaß über 207 m² wurde vom Beschwerdeführer moniert, dass im ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1970 ein Ausmaß von 203 m² festgelegt worden sei. Bei diesen Flächen handelte es sich um ein ungefähres Maß, welches mit dem für die Berechnung des Straßenherstellungsbeitrages maßgeblichen Auszug aus der Grundstücksdatenbank und einem Lageplan des Vermessungsamtes vom 21.11.2007 richtiggestellt wurde. Etwaige nachträgliche Änderungen des Ausmaßes des Bauplatzes sind insoferne unbeachtlich, da sich die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages der Straßenherstellungskosten auf den Zeitpunkt der Vorschreibung gegenüber dem Bauplatzeigentümer bezieht. Die monierte Fläche, welche aufgrund des Kaufvertrages vom 14.11.2000 an die westliche Nachbarliegenschaft abgetreten wurde, wurde aufgrund der nachgewiesenen Plandaten aus dem Jahr 2007 berücksichtigt. Dem Grundbuchsauszug und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessungsplan zufolge war die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem korrekten Ausmaß nach Abzug der monierten kaufgegenständlichen 23 m² von insgesamt 900 m² ausgewiesen. Die östlich der ggst Liegenschaft liegende Fläche bis zur Straßenachse der O.-Straße (Gst Nr aaaa/102 und nicht wie vom Rechtsvertreter vermutlich falsch ausgeführt aaaa/90), welche sich seit 22.12.2000 im Alleineigentum des W. V. befindet, wirkt sich auf die ggst Flächen 4 und 6 aus. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass die korrespondierenden Flächen entlang der Liegenschaft aaaa/90 (O.-Straße) nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben seien, sondern dem Grundstückseigentümer V. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass der Verkauf der O.-Straße deshalb unbeachtet zu bleiben hat, weil der neue Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden könne, die zum Zeitpunkt der Vorschreibung verpflichteten Bauplatzeigentümer jedoch bereits verpflichtet seien. Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlungen wurde jedoch letztlich von der belangten Behörde eine Planänderung vorgelegt, wonach die Fläche der O.-Straße von der bisherigen Vorschreibungsfläche im Ausmaß von 22 m² abgezogen wurde.Die östlich der ggst Liegenschaft liegende Fläche bis zur Straßenachse der O.-Straße (Gst Nr aaaa/102 und nicht wie vom Rechtsvertreter vermutlich falsch ausgeführt aaaa/90), welche sich seit 22.12.2000 im Alleineigentum des W. römisch fünf. befindet, wirkt sich auf die ggst Flächen 4 und 6 aus. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass die korrespondierenden Flächen entlang der Liegenschaft aaaa/90 (O.-Straße) nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben seien, sondern dem Grundstückseigentümer römisch fünf. Die belangte Behörde brachte dazu vor, dass der Verkauf der O.-Straße deshalb unbeachtet zu bleiben hat, weil der neue Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden könne, die zum Zeitpunkt der Vorschreibung verpflichteten Bauplatzeigentümer jedoch bereits verpflichtet seien. Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlungen wurde jedoch letztlich von der belangten Behörde eine Planänderung vorgelegt, wonach die Fläche der O.-Straße von der bisherigen Vorschreibungsfläche im Ausmaß von 22 m² abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass die Kosten zum Zeitpunkt der Vorschreibung
Abs 1 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968 in der Fassung LGBl Nr 118/2009, hat die Gemeinde die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 leg cit in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, hat die Gemeinde die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 15, leg cit in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken.
Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz hat der Eigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, mit seinem Beitrag die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlage jeweils innerhalb der Grenzen, in denen
Abs 2 bis Abs 4 leg cit die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht, zu ersetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz hat der Eigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, mit seinem Beitrag die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlage jeweils innerhalb der Grenzen, in denen
Paragraph 15, Absatz 2 bis Absatz 4, leg cit die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht, zu ersetzen.
Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz ist auf die Vorschreibung der Kostenbeiträge und Vorauszahlungen
leg cit sowie der Kostenersätze
leg cit die Bundesabgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz ist auf die Vorschreibung der Kostenbeiträge und Vorauszahlungen
Paragraph 16, leg cit sowie der Kostenersätze
Paragraph 17, leg cit die Bundesabgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des § 278 leg cit – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des Paragraph 278, leg cit – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Begriff „Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht" nach § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz nur auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Kosten bezogen werden. Das Eigentum an Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, ist daher eine Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung des Kostenersatzes (VwGH vom 22.9.1983, 3413/80). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.9.1983 zudem aus, dass der sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz ergebenden Grundsatz, dass der jeweilige Eigentümer zur Kostentragung verpflichtet ist, dem Grundsatz der Dinglichkeit der Bauplatzerklärung und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen entspricht (vgl auch VwGH 0739/77).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Begriff „Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht" nach Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz nur auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Kosten bezogen werden. Das Eigentum an Grundflächen, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, ist daher eine Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung des Kostenersatzes (VwGH vom 22.9.1983, 3413/80). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.9.1983 zudem aus, dass der sich aus dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz ergebenden Grundsatz, dass der jeweilige Eigentümer zur Kostentragung verpflichtet ist, dem Grundsatz der Dinglichkeit der Bauplatzerklärung und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen entspricht vergleiche auch VwGH 0739/77). Verfahrensgegenständlich bedeutet dies, dass aufgrund der Dinglichkeit der sich aus der Bauplatzerklärung ergebenden Verpflichtungen der Beitrag zu den Straßenherstellungs-kosten dem aktuellen Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, vorzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass er die Verpflichtung seiner Rechtsvorgänger für die Übernahme der Straßenherstellungskosten aus dem Bauplatzerklärungsverfahren in den 70-er Jahren nun zu tragen habe aber aufgrund der vielen vergangenen Jahre und der vorgefundenen Befahrbarkeit der M.-Straße nicht von der offenen Forderung ausgegangen ist. Die vom Beschwerdeführer monierte Unzuständigkeit der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg ist, wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt, aufgrund der bis zum Ablauf des 31.12.2013
Abs 2 Salzburger Stadtrecht geltenden Rechtslage zugewiesenen Zuständigkeit der Bauberufungskommission, gesetzeskonform. Die vom Beschwerdeführer monierte Unzuständigkeit der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg ist, wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt, aufgrund der bis zum Ablauf des 31.12.2013
Paragraph 82, Absatz 2, Salzburger Stadtrecht geltenden Rechtslage zugewiesenen Zuständigkeit der Bauberufungskommission, gesetzeskonform. Der Beschwerdeführer monierte mehrfach, dass die Vorschreibung des Straßenherstellungsbeitrages verjährt sei, zumal die BAO anzuwenden sei. Richtig ist, dass für ggst Entscheidung die BAO anzuwenden ist, da die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltende Rechtslage anzuwenden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung aber richtigerweise nach den bis dorthin (31.12.2009) geltenden Gesetzesbestimmungen nach AVG zu treffen war. Die Bauberufungskommission zum Zeitpunkt der Entscheidung richtigerweise die BAO angewendet hat. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2011, Zl 2011/15/0073, steht der Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung
Abs 1 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.Der Beschwerdeführer monierte mehrfach, dass die Vorschreibung des Straßenherstellungsbeitrages verjährt sei, zumal die BAO anzuwenden sei. Richtig ist, dass für ggst Entscheidung die BAO anzuwenden ist, da die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltende Rechtslage anzuwenden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung aber richtigerweise nach den bis dorthin (31.12.2009) geltenden Gesetzesbestimmungen nach AVG zu treffen war. Die Bauberufungskommission zum Zeitpunkt der Entscheidung richtigerweise die BAO angewendet hat. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2011, Zl 2011/15/0073, steht der Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung
Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Berechnung der Straßenherstellungskosten wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht der Fälligstellung heranzuziehen sei. Die belangte Behörde hat richtigerweise die Straßenherstellungskosten nach der „Straßenpreisverordnung 2002“ nach welcher der Preis für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet mit 51,96 € je m² festgelegt wurde zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes als Gemeindestraße I. Ordnung und zwar im Jahr 2005 herangezogen. Zum Zeitpunkt der Berechnung der Straßenherstellungskosten wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht der Fälligstellung heranzuziehen sei. Die belangte Behörde hat richtigerweise die Straßenherstellungskosten nach der „Straßenpreisverordnung 2002“ nach welcher der Preis für die Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet mit 51,96 € je m² festgelegt wurde zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes als Gemeindestraße römisch eins. Ordnung und zwar im Jahr 2005 herangezogen. Dass die M.-Straße bei Erwerb der ggst Liegenschaft durch den Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend befahrbar war und deshalb die erforderliche Herstellung der M.-Straße nicht vom Beschwerdeführer zu erwarten und kostenmäßig zu tragen sei, ist unter Hinweis auf die Ausführungen bei den Verhandlungen in rechtlicher Hinsicht keinesfalls als Begründung für die Aufhebung einer allfälligen Kostentragung haltbar. Ebenso kann den Beschwerdepunkten über die verkehrspolitischen Beweggründe der Ausstattung der M.-Straße in der Fahrbahnbreite nicht gefolgt werden. Die Kostentragung basiert lediglich auf der Tatsache, dass die M.-Straße vor der Umsetzung des Detailprojektes nicht über die erforderlichen Merkmale einer Gemeindestraße und zwar im Besonderen den erforderlichen tragfähigen Unterbau verfügt hat. Dass die Behörde ohne weitere Ermittlungen den nicht im Akt befindlichen Antrag auf Selbstherstellung des Unterbaues angenommen habe kann nicht bestätigt werden. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge, wie auch dem ursprünglichen Bescheid zufolge, ist ein entsprechender Antrag nicht von Amts wegen einzuholen, sondern obliegt es dem jeweiligen Grundstückseigentümer einen solchen zu stellen. Gegen die Behauptung des Beschwerdeführervertreters, dass das Parteiengehör im ggst Ermittlungsverfahren nicht gewährt wurde, zeigt sich im Akt das Schriftstück des Beschwerdeführers vom 20.12.2007. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist lediglich hinzuweisen, dass
BAO durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Ein Aussetzungsantrag
Die belangte Behörde von einer Fälligstellung des offenen Betrages trotz gesetzlicher Möglichkeit im ggst Fall bisher abgesehen hat.Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist lediglich hinzuweisen, dass
Paragraph 254, BAO durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Ein Aussetzungsantrag
Paragraph 212 a, BAO wurde nicht gestellt. Die belangte Behörde von einer Fälligstellung des offenen Betrages trotz gesetzlicher Möglichkeit im ggst Fall bisher abgesehen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.191.19.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.