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{'item': '405-10/17/1/10-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 11§ 52§ 25a§ 64§ 2§ 44a§ 7§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.04.2016 Geschäftszahl405-10/17/1/10-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 24.9.2015 um 19:50 Uhr in Salzburg, …straße, Parkplatz vor …filiale, wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der ungarischen Straßenprostituierten I. J. die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erleichtert, indem Sie Ihren Pkw anhielten, die Prostituierte einstiegen ließen und mit ihr ein Anbahnungsgespräch über die Kosten von sexuellen Leistungen führten. Sie haben dadurch der genannten Straßenprostituierten vorsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen das in § 2 Abs 1 Z 2 LSG normierte Anbahnungsverbot von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle

§ 11

Abs 1 Z 2 erleichtert.""Sie haben am 24.9.2015 um 19:50 Uhr in Salzburg, …straße, Parkplatz vor …filiale, wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der ungarischen Straßenprostituierten römisch eins. J. die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erleichtert, indem Sie Ihren Pkw anhielten, die Prostituierte einstiegen ließen und mit ihr ein Anbahnungsgespräch über die Kosten von sexuellen Leistungen führten. Sie haben dadurch der genannten Straßenprostituierten vorsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, LSG normierte Anbahnungsverbot von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, erleichtert." Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF" die Wortfolge "iwVm § 11 Abs 1 Z 2" ergänzt, bei der angewandten Strafbestimmung wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idF" die Wortfolge "iwVm mit § 11 Abs 4" ergänzt.Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF" die Wortfolge "iwVm Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ergänzt, bei der angewandten Strafbestimmung wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idF" die Wortfolge "iwVm mit Paragraph 11, Absatz 4, ergänzt. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Tatvorwurf gemacht: "1. Sie haben am 24.09.2015 um 19.50 Uhr in Salzburg, …straße, Parkplatz vor …filiale wie, anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der Straßenprostituierten die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, wobei diese die Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen ausgeübt hat, indem sie mit Ihnen im Personenkraftwagen mit der polizeilichen Kennzeichen xxx einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat oder bei Ihnen sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 VStG iVm § 1 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idf LGBl. Nr. 28/2009Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idf Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2009, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 365,00 5 Tage(

  1. n)0 Stunde(
  2. n)0 Minute(
  3. n)§ 7 VStG iVm § 1 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idF LGBl. Nr. 28/2009Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2009, Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 401,50" Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben und nach Verbesserungsauftrag durch das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: "

  1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 18.01.2016 (GZ: xxxxx/2015).
  2. Die belangte Behörde ist die Landespolizeidirektion Salzburg.
  3. Zur Begründung des Einspruchs wird Folgendes vorgetragen: "Es ist richtig, dass ich in der …straße am 24.09.2015 gegen 19:50 Uhr gewesen bin. Ich fuhr stadteinwärts, als ich feststellte, dass mir eine Frau zuwinkte. Ich kenne die Verhältnisse in der …straße nicht. Dies wurde mir erst nachträglich erzählt. Ich dachte, dass irgendetwas vorgefallen ist und ich der Dame behilflich sein muss. Ich habe daher angehalten und die Dame gefragt, was los sei. Sie hat mich in gebrochenem Deutsch gefragt, ob ich englisch spreche, was ich bejaht habe. Sie machte bei der Gelegenheit die Tür bei mir auf und setzte sich auf den Beifahrersitz. Sie fragte mich dann - für mich völlig überraschend - ob ich an irgendwelchen sexuellen Kontakten Interesse hätte. Ich habe ein derartiges Angebot nicht erwartet und mich trotzdem auf ein Gespräch mit ihr eingelassen. Ich habe sie auch gefragt, wo sie denn herkommt. Darauf hat sie mir geantwortet, dass sie aus Ungarn komme. Daraufhin sagte sie, sie hätte ein Spezialangebot für mich und nannte auch einen Preis, was dies kosten wurde. Ich kann mich leider nicht mehr genau an den weiteren Gesprächsinhalt erinnern. In dem Moment fuhr ein Polizeiauto vor. Die Polizisten sprangen aus diesem Auto heraus und klopften an die Fahrerscheibe. Ich habe dann die Scheibe heruntergelassen weil ich nicht wusste, was diese wollten. Ein Beamter fragte mich gleich, ob dies meine Freundin ist, die neben mir sitzt. Ich habe dann geantwortet, nein, die Dame hat sich eben zu mir gesetzt. Er sagte dann, dass es sich bei der Dame, die neben mir saß um eine bekannte Straßenprostituierte handelte. Ich war hierüber überrascht. lch habe dann die Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Ein Beamter ist dann auf die Beifahrerseite gegangen und hat sich relativ leise mit der angeblichen Prostituierten unterhalten. Der andere Beamte, der noch an meinem Seitenfenster stand sagt dann, sie bekommen Post von uns. Ich lege größten Wert auf die Feststellung, dass ich nicht den geringsten sexuellen Kontakt hatte mit der Dame, dass sie zwar mir eindeutige Angebote gemacht hat, ich aber diese nicht angenommen habe und es auch niemals zum Austausch von Zärtlichkeiten oder ähnlichen Handlungen gekommen ist. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, mit einer Prostituierten in irgendeiner Form Kontakt zu haben. Die Dame saß höchstens zwei Minuten bei mir im Auto, als schon die Polizei auftauchte. Es ist mir schlicht und einfach unbegreiflich, warum ich nunmehr belangt werde, obwohl ich weder mit dieser Dame etwas machen wollte, noch etwas gemacht habe.
  4. Die Strafverfügung vom 18.01.2016 wurde mir am 20.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Mein Einspruch ist vom 27.01.2016, sodass er rechtzeitig ist. Angesichts des Sachvortrages des Mandanten ist ein Verstoß gegen das Salzburger Landessicherheitsgesetz in der Fassung LGBL Nr. 28/2009 nicht ersichtlich. Angesichts des Sachvortrages des Mandanten ist ein Verstoß gegen das Salzburger Landessicherheitsgesetz in der Fassung LGBL Nr. 28 aus 2009, nicht ersichtlich. Im Übrigen bitte ich, mir Akteneinsicht zu gewähren." Am 17.3.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich befragt wurde der Meldungsleger, welcher Folgendes zu Protokoll gab: "Aufgrund von Befehlen des Stadtpolizeikommandos zur Eindämmung der illegalen Straßenprostitution wird die …straße massiv bestreift. Ich bin damals mit meinem Kollegen Streife gefahren. Wir sind zuvor stadtauswärts die …straße entlang gefahren und konnten am Gehsteig Frau I. J. wahrnehmen, bei der es sich um eine amtsbekannte Straßenprostituierte handelt. Wir haben sie aufgefordert, ihren Standort zu verlassen. Zuvor hat eine Abfrage ergeben, dass gegen sie keine aufrechten Vorführbefehle vorliegen. Wir haben dann gewendet und sind die …straße stadteinwärts gefahren. In einigem Abstand vor uns fuhr das Beschuldigtenfahrzeug. Wir haben dann gesehen, dass das Fahrzeug auf Höhe der Stelle, wo zuvor Frau J. gestanden ist, rechts abgebogen ist und unmittelbar nach der Abbiegung am Straßenrand stehengeblieben ist. Nachdem wir eben zuvor wahrgenommen hatten, dass dort der Standort einer Straßenprostituierten war, sind wir nachgefahren und haben hinter dem Fahrzeug gehalten. Wir haben angenommen, dass eventuell eine Anbahnung zur Prostitution vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt saß Frau J. bereits auf dem Beifahrersitz. Geschlechtliche Handlungen haben wir keine wahrgenommen. Ich sprach mit dem Lenker. Soweit ich mich erinnern kann, ist dieser im Fahrzeug verblieben. Über Befragen, ob er sie kenne bzw. ob es sich um seine Freundin handle, hat er dies verneint. Er gab an, dass er gedacht habe, die Dame brauche Hilfe. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es sich bei ihr um eine illegale Straßenprostituierte handle. Er hat dazu angegeben, dass er dies nicht gewusst habe. Zudem habe er einen ausgewiesenen Waschzwang und würde er sich nicht in eine derartige Situation begeben. Die Dame war zwischenzeitlich ausgestiegen und wurde befragt. Sie gab an, dass sie dem Lenker den Preis für geschlechtliche Handlungen bekanntgegeben habe, soweit ich mich erinnern kann € 80,00 für Oral- und Geschlechtsverkehr. Nachdem es sich um eine ungarische Staatsangehörige handelt und ein ungarischer Personalausweis keine Adresse enthält, haben wir ihr das Informationsblatt zur Bekanntgabe ihrer Zustelladresse übergeben. Sie wurde wegen Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz und Geschlechtskrankheitengesetz und Landessicherheitsgesetz zur Anzeige gebracht. Nachdem wie gesagt keine Vorführer gegen sie vorlagen, konnte sie gehen. Ich habe dann den Lenker über die Anzeigenvorlage aufgeklärt und hat er sich nochmals verantwortet wie zuvor angegeben. Ich weiß heute nicht mehr, was die Prostituierte anhatte. Zum damaligen Zeitpunkt haben sich mehrere Prostituierte die Vogelweiderstraße entlang aufgehalten. Zwischen dem Anhalten des Beschuldigten am Straßenrand und unserem Eintreffen verging circa eine halbe Minute."Aufgrund von Befehlen des Stadtpolizeikommandos zur Eindämmung der illegalen Straßenprostitution wird die …straße massiv bestreift. Ich bin damals mit meinem Kollegen Streife gefahren. Wir sind zuvor stadtauswärts die …straße entlang gefahren und konnten am Gehsteig Frau römisch eins. J. wahrnehmen, bei der es sich um eine amtsbekannte Straßenprostituierte handelt. Wir haben sie aufgefordert, ihren Standort zu verlassen. Zuvor hat eine Abfrage ergeben, dass gegen sie keine aufrechten Vorführbefehle vorliegen. Wir haben dann gewendet und sind die …straße stadteinwärts gefahren. In einigem Abstand vor uns fuhr das Beschuldigtenfahrzeug. Wir haben dann gesehen, dass das Fahrzeug auf Höhe der Stelle, wo zuvor Frau J. gestanden ist, rechts abgebogen ist und unmittelbar nach der Abbiegung am Straßenrand stehengeblieben ist. Nachdem wir eben zuvor wahrgenommen hatten, dass dort der Standort einer Straßenprostituierten war, sind wir nachgefahren und haben hinter dem Fahrzeug gehalten. Wir haben angenommen, dass eventuell eine Anbahnung zur Prostitution vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt saß Frau J. bereits auf dem Beifahrersitz. Geschlechtliche Handlungen haben wir keine wahrgenommen. Ich sprach mit dem Lenker. Soweit ich mich erinnern kann, ist dieser im Fahrzeug verblieben. Über Befragen, ob er sie kenne bzw. ob es sich um seine Freundin handle, hat er dies verneint. Er gab an, dass er gedacht habe, die Dame brauche Hilfe. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es sich bei ihr um eine illegale Straßenprostituierte handle. Er hat dazu angegeben, dass er dies nicht gewusst habe. Zudem habe er einen ausgewiesenen Waschzwang und würde er sich nicht in eine derartige Situation begeben. Die Dame war zwischenzeitlich ausgestiegen und wurde befragt. Sie gab an, dass sie dem Lenker den Preis für geschlechtliche Handlungen bekanntgegeben habe, soweit ich mich erinnern kann € 80,00 für Oral- und Geschlechtsverkehr. Nachdem es sich um eine ungarische Staatsangehörige handelt und ein ungarischer Personalausweis keine Adresse enthält, haben wir ihr das Informationsblatt zur Bekanntgabe ihrer Zustelladresse übergeben. Sie wurde wegen Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz und Geschlechtskrankheitengesetz und Landessicherheitsgesetz zur Anzeige gebracht. Nachdem wie gesagt keine Vorführer gegen sie vorlagen, konnte sie gehen. Ich habe dann den Lenker über die Anzeigenvorlage aufgeklärt und hat er sich nochmals verantwortet wie zuvor angegeben. Ich weiß heute nicht mehr, was die Prostituierte anhatte. Zum damaligen Zeitpunkt haben sich mehrere Prostituierte die Vogelweiderstraße entlang aufgehalten. Zwischen dem Anhalten des Beschuldigten am Straßenrand und unserem Eintreffen verging circa eine halbe Minute. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Ich weiß heute nicht mehr, ob der Beschuldigte angegeben hat, dass die Dame ihn herangewunken hätte. Ich selbst habe jetzt nicht wahrgenommen, ob die Dame gewinkt hat." Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen sein schriftliches Beschwerdevorbringen wider. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Im Rahmen einer Streifenfahrt zur Kontrolle der illegalen Straßenprostitution befuhr der Zeuge Revierinspektor KA K. gemeinsam mit einem Kollegen die …straße stadtauswärts. Dabei konnte er am Gehsteig die amtsbekannte Straßenprostituierte I. J. wahrnehmen und wurde diese aufgefordert ihren Standort zu verlassen. In weiterer Folge wendeten die Beamten ihr Fahrzeug und fuhren die …straße stadteinwärts. In einigem Abstand vor ihnen fuhr das Beschuldigtenfahrzeug. Der Beschwerdeführer sah die Straßenprostituierte am Gehsteigrand stehen. Genauere Feststellungen zu ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. ihrer Kleidung konnten nicht getroffen werden. Die Prostituierte, die in Österreich nicht polizeilich gemeldet ist und von welcher hierorts keine ladungsfähige Adresse in deren Heimat Ungarn bekannt ist, gab dem Beschwerdeführer ein Handzeichen, stehen zu bleiben. Aufgrund dieses Handzeichens bog der Beschwerdeführer auf Höhe der …straße aa nach rechts ab und blieb vor dem Parkplatz der …filiale stehen. Im Fahrzeug kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Prostituierten zu einem Gespräch über die Preise für geschlechtliche Handlungen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten saß die Prostituierte am Beifahrersitz neben dem Beschwerdeführer. Über Vorhalt des Zeugen, dass es sich um eine illegale Straßenprostituierte handle, gab der Beschuldigte an, dies nicht gewusst zu haben und über einen ausgewiesenen Waschzwang zu verfügen, weshalb er sich nicht in eine derartige Situation begeben würde. Die Prostituierte gab über Befragen durch die Polizeibeamten an, dass sich der Beschwerdeführer über ihre Preise erkundigt habe und sie ihm ihre Preise für Oral- und Geschlechtsverkehr bekannt gegeben habe. Dass Geschlechtsverkehr durchgeführt oder bei ihm sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen wurden, ist nicht hervorgekommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich mehrere Prostituierte entlang der …straße. Im Rahmen einer Streifenfahrt zur Kontrolle der illegalen Straßenprostitution befuhr der Zeuge Revierinspektor KA K. gemeinsam mit einem Kollegen die …straße stadtauswärts. Dabei konnte er am Gehsteig die amtsbekannte Straßenprostituierte römisch eins. J. wahrnehmen und wurde diese aufgefordert ihren Standort zu verlassen. In weiterer Folge wendeten die Beamten ihr Fahrzeug und fuhren die …straße stadteinwärts. In einigem Abstand vor ihnen fuhr das Beschuldigtenfahrzeug. Der Beschwerdeführer sah die Straßenprostituierte am Gehsteigrand stehen. Genauere Feststellungen zu ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. ihrer Kleidung konnten nicht getroffen werden. Die Prostituierte, die in Österreich nicht polizeilich gemeldet ist und von welcher hierorts keine ladungsfähige Adresse in deren Heimat Ungarn bekannt ist, gab dem Beschwerdeführer ein Handzeichen, stehen zu bleiben. Aufgrund dieses Handzeichens bog der Beschwerdeführer auf Höhe der …straße aa nach rechts ab und blieb vor dem Parkplatz der …filiale stehen. Im Fahrzeug kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Prostituierten zu einem Gespräch über die Preise für geschlechtliche Handlungen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten saß die Prostituierte am Beifahrersitz neben dem Beschwerdeführer. Über Vorhalt des Zeugen, dass es sich um eine illegale Straßenprostituierte handle, gab der Beschuldigte an, dies nicht gewusst zu haben und über einen ausgewiesenen Waschzwang zu verfügen, weshalb er sich nicht in eine derartige Situation begeben würde. Die Prostituierte gab über Befragen durch die Polizeibeamten an, dass sich der Beschwerdeführer über ihre Preise erkundigt habe und sie ihm ihre Preise für Oral- und Geschlechtsverkehr bekannt gegeben habe. Dass Geschlechtsverkehr durchgeführt oder bei ihm sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen wurden, ist nicht hervorgekommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich mehrere Prostituierte entlang der …straße. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der schlüssigen wie nachvollziehbaren Zeugenaussage des Zeugen RevInsp. KA K. zu treffen. Der Beschuldigte ließ in diesem Zusammenhang unbestritten, dass ihm die Prostituierte ihre Preise für die Vollziehung geschlechtlicher Handlungen bekannt gegeben habe. Soweit er rechtfertigend vorbringt, er würde sich nicht mit einer Prostituierten einlassen, da er unter einem Waschzwang leidet, ist dieses Vorbringen nicht geeignet die Angaben des Zeugen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat dazu kein näheres Vorbringen erstattet bzw. entsprechende Beweismittel angeboten. Seine Angabe, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich um eine Prostituierte handle, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Beschuldigte wohnt seit rund zwei Jahren in Österreich, seit März 2015 in H. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ihm die Problematik betreffend Straßenprostitution gerade im Bereich der …straße entgangen ist, zumal diese seit Jahren in sämtlichen Medien präsent ist. Da die ungarische Prostituierte in Österreich nicht mehr gemeldet ist und von ihr auch keine ladungsfähige ungarische Adresse im Akt erlag bzw beigeschafft werden konnte, war deren Vernehmung nicht möglich, sodass das Verwaltungsgericht insoweit deren Angaben bei der Amtshandlung, insbesondere dem Zeugen K. gegenüber, mittelbar zugrunde legen durfte. Darüber hinaus ließ der Beschuldigte unbestritten, mit ihr über die Preise für geschlechtliche Handlungen gesprochen zu haben. Soweit er behauptet, er habe die am Fahrbahnrand stehende Dame nicht als Prostituierte erkannt, sondern vermutet, aufgrund ihres Handzeichens handle es sich um einen Notfall, weshalb er angehalten habe, ist dies unglaubwürdig. Auch wenn deren genaue Kleidung im Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden konnte, ist es realitätsfremd, dass er um 19:50 Uhr eine am Fahrbahnrand einer für die Straßenprostitution allgemein bekannten Straße stehende Frau aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht als Straßenprostituierte erkennen würde. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen, welcher unter strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Wahrheitspflicht steht und ist darüber hinaus kein Anlass ersichtlich, warum er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch belasten sollte. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (LSG) lauten wie folgt: § 1Paragraph einsIm Sinn dieses Gesetzes gelten als: ... 2. Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen. ... § 2Paragraph 2

(1)Verboten sind: ...
  1. die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
  2. die Anbahnung der Prostitution (Paragraph eins, Ziffer 2,) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; ... § 11Paragraph 11
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ...
  1. den im § 2 Abs 1 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;
  2. den im Paragraph 2, Absatz eins, enthaltenen Verboten zuwiderhandelt; ...
(4)Verwaltungsübertretungen

Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen

Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote

§ 2

Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4)Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen

Absatz eins, Ziffer 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die weiter maßgebliche Bestimmung des § 7 VStG lautet wie folgt:Die weiter maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, VStG lautet wie folgt: § 7Paragraph 7 Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, der Prostituierten I. J. die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells dadurch erleichtert zu haben, dass er die Prostituierte in seinen Wagen habe steigen lassen und ein Anbahnungsgespräch geführt habe.Die Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, der Prostituierten römisch eins. J. die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells dadurch erleichtert zu haben, dass er die Prostituierte in seinen Wagen habe steigen lassen und ein Anbahnungsgespräch geführt habe. § 2 Abs 2 Z 1 LSG verbietet die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Dies bedeutet, dass eine Anbahnungshandlung immer dann strafbar ist, wenn sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erfolgt, also unabhängig davon, ob dies noch vor dem Einsteigen in das Fahrzeug oder erst danach geschieht. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, LSG verbietet die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Dies bedeutet, dass eine Anbahnungshandlung immer dann strafbar ist, wenn sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erfolgt, also unabhängig davon, ob dies noch vor dem Einsteigen in das Fahrzeug oder erst danach geschieht. Unter "Anbahnung" der Prostitution ist jedes erkennbare sich Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt (VwGH 29.5.2006, 2005/09/0033, 7.9.1998, 98/10/0018). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).

§ 44alit. a VSt

G 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt
  3. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. VwGH vom
  4. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, und andere).

Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt
  3. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können vergleiche VwGH vom
  4. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, und andere). Ein wegen Beihilfe

§ 7VSt

G 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a lit. a VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184).Ein wegen Beihilfe

Paragraph 7, VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184). Unstrittig stellt ein Gespräch betreffend das Anbieten geschlechtlicher Handlungen unter Angabe der Kosten für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs eine Anbahnung der Prostitution (im vorliegenden Fall außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) dar. Der Beschuldigte bestreitet in diesem Zusammenhang auch gar nicht, dass er aus dem Verhalten von Frau J. eindeutig ihre Absicht erkannt hat, ihm entgeltlichen Geschlechtsverkehr anzubieten. Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach obiger Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beschuldigten als Beitragstäter für das Verhalten der Haupttäterin ist durch das Anbahnungsgespräch mit Bekanntgabe der Preise für sexuelle Leistungen gegeben, wobei es in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, dass das Gespräch nur rund eine halbe Minute gedauert hat. Das Tatbild der Beihilfe ist jedenfalls erfüllt, wobei an Verschulden von dolus eventualis auszugehen ist, musste dem Beschuldigten doch bekannt sein, dass in Salzburg die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten ist, und hat er sohin den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und hingenommen. Die Spruchkorrektur war geboten und zulässig, wurden dem Beschuldigten doch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist sämtliche Tatbestandsmerkmale vorgeworfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da das Verbot der Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle neben der Aufrechterhaltung des öffentlichen Anstandes auch der Moral und dem Schutz der Öffentlichkeit vor gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung dient. Diesen Interessen hat der Beschuldigte in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu € 10.000 erweist sich die verhängte Geldstrafe auch unter Zugrundelegung von unterdurchschnittlichen Verhältnissen (€ 800, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) als keinesfalls unangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und war deren Verhängung in dieser Höhe insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um ihn künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da alle hier wesentlichen Rechtsfragen (Anbahnungshandlung, Deliktsvollendung, vorsätzliche Deliktserleichterung), wie sich aus den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ergibt, entweder nicht widersprüchlich judiziert sind oder sich deren Lösung unmittelbar aus dem Gesetzestext ableiten lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.17.1.10.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.