GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 24.9.2015 um 19:50 Uhr in Salzburg, …straße, Parkplatz vor …filiale, wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der ungarischen Straßenprostituierten I. J. die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erleichtert, indem Sie Ihren Pkw anhielten, die Prostituierte einstiegen ließen und mit ihr ein Anbahnungsgespräch über die Kosten von sexuellen Leistungen führten. Sie haben dadurch der genannten Straßenprostituierten vorsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen das in § 2 Abs 1 Z 2 LSG normierte Anbahnungsverbot von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle
Abs 1 Z 2 erleichtert.""Sie haben am 24.9.2015 um 19:50 Uhr in Salzburg, …straße, Parkplatz vor …filiale, wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der ungarischen Straßenprostituierten römisch eins. J. die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erleichtert, indem Sie Ihren Pkw anhielten, die Prostituierte einstiegen ließen und mit ihr ein Anbahnungsgespräch über die Kosten von sexuellen Leistungen führten. Sie haben dadurch der genannten Straßenprostituierten vorsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, LSG normierte Anbahnungsverbot von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, erleichtert." Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF" die Wortfolge "iwVm § 11 Abs 1 Z 2" ergänzt, bei der angewandten Strafbestimmung wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idF" die Wortfolge "iwVm mit § 11 Abs 4" ergänzt.Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF" die Wortfolge "iwVm Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ergänzt, bei der angewandten Strafbestimmung wird vor dem Gesetzeszitat "Salzburger Landessicherheitsgesetz idF" die Wortfolge "iwVm mit Paragraph 11, Absatz 4, ergänzt. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Tatvorwurf gemacht: "1. Sie haben am 24.09.2015 um 19.50 Uhr in Salzburg, …straße, Parkplatz vor …filiale wie, anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der Straßenprostituierten die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, wobei diese die Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen ausgeübt hat, indem sie mit Ihnen im Personenkraftwagen mit der polizeilichen Kennzeichen xxx einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat oder bei Ihnen sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 VStG iVm § 1 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idf LGBl. Nr. 28/2009Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idf Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2009, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 365,00 5 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 401,50" Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben und nach Verbesserungsauftrag durch das Verwaltungsgericht wie folgt begründet: "
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Im Rahmen einer Streifenfahrt zur Kontrolle der illegalen Straßenprostitution befuhr der Zeuge Revierinspektor KA K. gemeinsam mit einem Kollegen die …straße stadtauswärts. Dabei konnte er am Gehsteig die amtsbekannte Straßenprostituierte I. J. wahrnehmen und wurde diese aufgefordert ihren Standort zu verlassen. In weiterer Folge wendeten die Beamten ihr Fahrzeug und fuhren die …straße stadteinwärts. In einigem Abstand vor ihnen fuhr das Beschuldigtenfahrzeug. Der Beschwerdeführer sah die Straßenprostituierte am Gehsteigrand stehen. Genauere Feststellungen zu ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. ihrer Kleidung konnten nicht getroffen werden. Die Prostituierte, die in Österreich nicht polizeilich gemeldet ist und von welcher hierorts keine ladungsfähige Adresse in deren Heimat Ungarn bekannt ist, gab dem Beschwerdeführer ein Handzeichen, stehen zu bleiben. Aufgrund dieses Handzeichens bog der Beschwerdeführer auf Höhe der …straße aa nach rechts ab und blieb vor dem Parkplatz der …filiale stehen. Im Fahrzeug kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Prostituierten zu einem Gespräch über die Preise für geschlechtliche Handlungen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten saß die Prostituierte am Beifahrersitz neben dem Beschwerdeführer. Über Vorhalt des Zeugen, dass es sich um eine illegale Straßenprostituierte handle, gab der Beschuldigte an, dies nicht gewusst zu haben und über einen ausgewiesenen Waschzwang zu verfügen, weshalb er sich nicht in eine derartige Situation begeben würde. Die Prostituierte gab über Befragen durch die Polizeibeamten an, dass sich der Beschwerdeführer über ihre Preise erkundigt habe und sie ihm ihre Preise für Oral- und Geschlechtsverkehr bekannt gegeben habe. Dass Geschlechtsverkehr durchgeführt oder bei ihm sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen wurden, ist nicht hervorgekommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich mehrere Prostituierte entlang der …straße. Im Rahmen einer Streifenfahrt zur Kontrolle der illegalen Straßenprostitution befuhr der Zeuge Revierinspektor KA K. gemeinsam mit einem Kollegen die …straße stadtauswärts. Dabei konnte er am Gehsteig die amtsbekannte Straßenprostituierte römisch eins. J. wahrnehmen und wurde diese aufgefordert ihren Standort zu verlassen. In weiterer Folge wendeten die Beamten ihr Fahrzeug und fuhren die …straße stadteinwärts. In einigem Abstand vor ihnen fuhr das Beschuldigtenfahrzeug. Der Beschwerdeführer sah die Straßenprostituierte am Gehsteigrand stehen. Genauere Feststellungen zu ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. ihrer Kleidung konnten nicht getroffen werden. Die Prostituierte, die in Österreich nicht polizeilich gemeldet ist und von welcher hierorts keine ladungsfähige Adresse in deren Heimat Ungarn bekannt ist, gab dem Beschwerdeführer ein Handzeichen, stehen zu bleiben. Aufgrund dieses Handzeichens bog der Beschwerdeführer auf Höhe der …straße aa nach rechts ab und blieb vor dem Parkplatz der …filiale stehen. Im Fahrzeug kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Prostituierten zu einem Gespräch über die Preise für geschlechtliche Handlungen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten saß die Prostituierte am Beifahrersitz neben dem Beschwerdeführer. Über Vorhalt des Zeugen, dass es sich um eine illegale Straßenprostituierte handle, gab der Beschuldigte an, dies nicht gewusst zu haben und über einen ausgewiesenen Waschzwang zu verfügen, weshalb er sich nicht in eine derartige Situation begeben würde. Die Prostituierte gab über Befragen durch die Polizeibeamten an, dass sich der Beschwerdeführer über ihre Preise erkundigt habe und sie ihm ihre Preise für Oral- und Geschlechtsverkehr bekannt gegeben habe. Dass Geschlechtsverkehr durchgeführt oder bei ihm sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen wurden, ist nicht hervorgekommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich mehrere Prostituierte entlang der …straße. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der schlüssigen wie nachvollziehbaren Zeugenaussage des Zeugen RevInsp. KA K. zu treffen. Der Beschuldigte ließ in diesem Zusammenhang unbestritten, dass ihm die Prostituierte ihre Preise für die Vollziehung geschlechtlicher Handlungen bekannt gegeben habe. Soweit er rechtfertigend vorbringt, er würde sich nicht mit einer Prostituierten einlassen, da er unter einem Waschzwang leidet, ist dieses Vorbringen nicht geeignet die Angaben des Zeugen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat dazu kein näheres Vorbringen erstattet bzw. entsprechende Beweismittel angeboten. Seine Angabe, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich um eine Prostituierte handle, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Beschuldigte wohnt seit rund zwei Jahren in Österreich, seit März 2015 in H. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ihm die Problematik betreffend Straßenprostitution gerade im Bereich der …straße entgangen ist, zumal diese seit Jahren in sämtlichen Medien präsent ist. Da die ungarische Prostituierte in Österreich nicht mehr gemeldet ist und von ihr auch keine ladungsfähige ungarische Adresse im Akt erlag bzw beigeschafft werden konnte, war deren Vernehmung nicht möglich, sodass das Verwaltungsgericht insoweit deren Angaben bei der Amtshandlung, insbesondere dem Zeugen K. gegenüber, mittelbar zugrunde legen durfte. Darüber hinaus ließ der Beschuldigte unbestritten, mit ihr über die Preise für geschlechtliche Handlungen gesprochen zu haben. Soweit er behauptet, er habe die am Fahrbahnrand stehende Dame nicht als Prostituierte erkannt, sondern vermutet, aufgrund ihres Handzeichens handle es sich um einen Notfall, weshalb er angehalten habe, ist dies unglaubwürdig. Auch wenn deren genaue Kleidung im Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden konnte, ist es realitätsfremd, dass er um 19:50 Uhr eine am Fahrbahnrand einer für die Straßenprostitution allgemein bekannten Straße stehende Frau aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht als Straßenprostituierte erkennen würde. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen, welcher unter strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Wahrheitspflicht steht und ist darüber hinaus kein Anlass ersichtlich, warum er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch belasten sollte. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (LSG) lauten wie folgt: § 1Paragraph einsIm Sinn dieses Gesetzes gelten als: ... 2. Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen. ... § 2Paragraph 2
Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen
Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote
Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen
Absatz eins, Ziffer 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die weiter maßgebliche Bestimmung des § 7 VStG lautet wie folgt:Die weiter maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, VStG lautet wie folgt: § 7Paragraph 7 Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, der Prostituierten I. J. die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells dadurch erleichtert zu haben, dass er die Prostituierte in seinen Wagen habe steigen lassen und ein Anbahnungsgespräch geführt habe.Die Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, der Prostituierten römisch eins. J. die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells dadurch erleichtert zu haben, dass er die Prostituierte in seinen Wagen habe steigen lassen und ein Anbahnungsgespräch geführt habe. § 2 Abs 2 Z 1 LSG verbietet die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Dies bedeutet, dass eine Anbahnungshandlung immer dann strafbar ist, wenn sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erfolgt, also unabhängig davon, ob dies noch vor dem Einsteigen in das Fahrzeug oder erst danach geschieht. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, LSG verbietet die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Dies bedeutet, dass eine Anbahnungshandlung immer dann strafbar ist, wenn sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erfolgt, also unabhängig davon, ob dies noch vor dem Einsteigen in das Fahrzeug oder erst danach geschieht. Unter "Anbahnung" der Prostitution ist jedes erkennbare sich Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt (VwGH 29.5.2006, 2005/09/0033, 7.9.1998, 98/10/0018). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).
G 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß
Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß
G 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a lit. a VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184).Ein wegen Beihilfe
Paragraph 7, VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184). Unstrittig stellt ein Gespräch betreffend das Anbieten geschlechtlicher Handlungen unter Angabe der Kosten für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs eine Anbahnung der Prostitution (im vorliegenden Fall außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) dar. Der Beschuldigte bestreitet in diesem Zusammenhang auch gar nicht, dass er aus dem Verhalten von Frau J. eindeutig ihre Absicht erkannt hat, ihm entgeltlichen Geschlechtsverkehr anzubieten. Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach obiger Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beschuldigten als Beitragstäter für das Verhalten der Haupttäterin ist durch das Anbahnungsgespräch mit Bekanntgabe der Preise für sexuelle Leistungen gegeben, wobei es in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, dass das Gespräch nur rund eine halbe Minute gedauert hat. Das Tatbild der Beihilfe ist jedenfalls erfüllt, wobei an Verschulden von dolus eventualis auszugehen ist, musste dem Beschuldigten doch bekannt sein, dass in Salzburg die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten ist, und hat er sohin den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und hingenommen. Die Spruchkorrektur war geboten und zulässig, wurden dem Beschuldigten doch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist sämtliche Tatbestandsmerkmale vorgeworfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da das Verbot der Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle neben der Aufrechterhaltung des öffentlichen Anstandes auch der Moral und dem Schutz der Öffentlichkeit vor gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung dient. Diesen Interessen hat der Beschuldigte in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu € 10.000 erweist sich die verhängte Geldstrafe auch unter Zugrundelegung von unterdurchschnittlichen Verhältnissen (€ 800, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) als keinesfalls unangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und war deren Verhängung in dieser Höhe insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um ihn künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da alle hier wesentlichen Rechtsfragen (Anbahnungshandlung, Deliktsvollendung, vorsätzliche Deliktserleichterung), wie sich aus den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ergibt, entweder nicht widersprüchlich judiziert sind oder sich deren Lösung unmittelbar aus dem Gesetzestext ableiten lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.17.1.10.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.