GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 21.7.2015, Zahl 131-9/023-87a/1-2015, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.6.2015 über Ansuchen der Beschwerdeführerin einerseits unter Zugrundelegung des Lage- und Höhenplanes der Z. Vermessung vom 27.3.2015 die Grundstücke-Nr .141 und 295/1, je KG U., zum Bauplatz erklärt und andererseits ihr unter Zugrundelegung der Einreichplanunterlagen der A. ZT-GmbH vom 20.4.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Nebengebäude auf Grundstück-Nr 295/1, KG U., sowie für die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Lagerräumlichkeiten in Wohnräume beim bestehenden Nebengebäude erteilt. Am 27.8.2015 hat die Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde entsprechend § 12 Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 angezeigt, dass der Baubeginn am 28.8.2015 erfolgen wird. Am 27.8.2015 hat die Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde entsprechend Paragraph 12, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 angezeigt, dass der Baubeginn am 28.8.2015 erfolgen wird. Am 9.9.2015 wurde von Herrn BM B.C., der auch als Bausachverständiger an der am 10.6.2015 stattgefundenen mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ein Aktenvermerk mit nachstehendem Inhalt angefertigt: „Anlässlich des heutigen Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass beim bestehenden Nebengebäude, welches für Wohnzwecke umgebaut werden soll, dass Satteldach, die Zwischendecke und die Außenmauer an der Nordwestseite zur Gänze und an der Nordostseite bis auf einen Mauerstutzen von ca. 0,50 m abgetragen wurden. Die Außenmauer an der Südostseite des Grundstück 267/15 KG. U. ist noch bestehend. Im Baustellenbereich wurde die Auskofferung für den Bodenaufbau bis an die Innenseite der verbleibenden Mauerreste herangeführt und sind die Fundamente für die neu zu errichtenden tragenden Wände ausgeführt. Festgehalten wird, dass beim Anschluss des bestehenden Nebengebäudes an das bestehende Nachbarobjekt auf Grundstück 294/2 KG U. eine gemeinsame Mauer (keine Doppelwand) besteht, welche zur Gänze auf Nachbargrund steht. Diese Mauer ist im Bestand erhalten. Der Abbruch der Dachkonstruktion der Zwischendecke und der Umfassungsmauern an der Nordwest- und der Nordostseite des bestehenden Nebengebäudes entspricht nicht der baubehördlichen Bewilligung für den geplanten Um- und Zubau dieses Objektes für Wohnzwecke.“ Dem Aktenvermerk wurden fünf Lichtbilder, zeigend die Baustelle der Beschwerdeführerin, angeschlossen. Mit Baueinstellungsbescheid vom 10.9.2015, Zahl 131-9/023-87a/1-2015, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. die Beschwerdeführerin aufgefordert,
Baupolizeigesetz 1997 jegliche Bauarbeiten beim abgetragenen Nebengebäude auf Grundstück-Nr 295/1 unverzüglich einzustellen. Eine Überprüfung am 9.9.2015 habe ergeben, dass entgegen der erteilten baubehördlichen Bewilligung das Nebengebäude mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand abgetragen worden sei, weshalb eine Baueinstellung
Baupolizeigesetz 1997 zu verfügen gewesen sei.Mit Baueinstellungsbescheid vom 10.9.2015, Zahl 131-9/023-87a/1-2015, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. die Beschwerdeführerin aufgefordert,
Paragraph 16, Baupolizeigesetz 1997 jegliche Bauarbeiten beim abgetragenen Nebengebäude auf Grundstück-Nr 295/1 unverzüglich einzustellen. Eine Überprüfung am 9.9.2015 habe ergeben, dass entgegen der erteilten baubehördlichen Bewilligung das Nebengebäude mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand abgetragen worden sei, weshalb eine Baueinstellung
Paragraph 16, Baupolizeigesetz 1997 zu verfügen gewesen sei. Mit Eingabe vom 28.9.2015 hat die Beschwerdeführerin gegen den Baueinstellungsbescheid vom 10.9.2015 rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Die gegenständliche Baueinstellung wird im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer am 09.09.2015 durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, dass bei den mit Bescheid der Stadtgemeinde U. vom 21.07.2015, ZI: 131-9/023-87a/1-2015 bewilligten Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Nebengebäude auf der Parzelle 295/1 der KG U. entgegen der baupolizeilichen Bewilligung das Gebäude mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand abgetragen wurde. Die vorangeführte Begründung taugt nicht zur gegenständlich verfügten Baueinstellung. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht die gesamte Gebäudesubstanz vernichtet worden ist und deshalb der Konsens auch nicht vernichtet worden ist. Entgegen den Ausführungen des Bürgermeisters ist auch ein Teil der nördlichen Mauer immer noch intakt. Ein Teil der Außenmauern musste lediglich auf Grund von statischen Anforderungen entfernt werden, weil es sich hierbei um Gefahr in Verzug gehandelt hat. Die bauausführende Firma konnte das gefahrlose Arbeiten im Baustellenumfeld nicht mehr garantieren.
Salzburger Baupolizeigesetz ist der Eigentümer auch dazu verhalten, den Umstand des Bauwerks nach den gültigen Bauvorschriften zu erhalten.Die vorangeführte Begründung taugt nicht zur gegenständlich verfügten Baueinstellung. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht die gesamte Gebäudesubstanz vernichtet worden ist und deshalb der Konsens auch nicht vernichtet worden ist. Entgegen den Ausführungen des Bürgermeisters ist auch ein Teil der nördlichen Mauer immer noch intakt. Ein Teil der Außenmauern musste lediglich auf Grund von statischen Anforderungen entfernt werden, weil es sich hierbei um Gefahr in Verzug gehandelt hat. Die bauausführende Firma konnte das gefahrlose Arbeiten im Baustellenumfeld nicht mehr garantieren.
Paragraph 19, Salzburger Baupolizeigesetz ist der Eigentümer auch dazu verhalten, den Umstand des Bauwerks nach den gültigen Bauvorschriften zu erhalten. In diesem Zusammenhang handelt es sich um keinen bewilligungspflichtigen Neubau, sondern lediglich um eine Instandsetzung im Sinne des § 19 Baupolizeigesetz idgF. Jedenfalls bleibt im gegenständlichen Fall ein relevantes Maß an „Altsubstanz" vorhanden und gehört es zum Begriff der Instandsetzung, dass jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung von Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber die gesamte Anlage beseitig wird.In diesem Zusammenhang handelt es sich um keinen bewilligungspflichtigen Neubau, sondern lediglich um eine Instandsetzung im Sinne des Paragraph 19, Baupolizeigesetz idgF. Jedenfalls bleibt im gegenständlichen Fall ein relevantes Maß an „Altsubstanz" vorhanden und gehört es zum Begriff der Instandsetzung, dass jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung von Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber die gesamte Anlage beseitig wird. Beweis: durchzuführender Lokalaugenschein; Bmst. Ing. Anton D., p.A. E. GmbH, F. 105, als Zeuge. Die Berufungswerberin beabsichtigt, die notwendig gewordenen teilweisen Mauerabtragungen mit denselben oder zumindest gleichartigen Materialien wieder aufzubauen und Instand zu setzen. Diese beabsichtigte Baumaßnahme ist im Licht der vorangeführten Rechtsprechung
Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz jedenfalls nicht bewilligungspflichtig, was den angefochtenen Bescheid eindeutig mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, RZ 9 zu § 19 BauPolG). Dieser Umstand hätte auch von Anfang an klargestellt werden können, wenn der Berufungswerberin vor der Baueinstellung eine entsprechende Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt worden wäre.Die Berufungswerberin beabsichtigt, die notwendig gewordenen teilweisen Mauerabtragungen mit denselben oder zumindest gleichartigen Materialien wieder aufzubauen und Instand zu setzen. Diese beabsichtigte Baumaßnahme ist im Licht der vorangeführten Rechtsprechung
Paragraph 19, Absatz eins, Salzburger Baupolizeigesetz jedenfalls nicht bewilligungspflichtig, was den angefochtenen Bescheid eindeutig mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, RZ 9 zu Paragraph 19, BauPolG). Dieser Umstand hätte auch von Anfang an klargestellt werden können, wenn der Berufungswerberin vor der Baueinstellung eine entsprechende Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt worden wäre. Beweis: wie bisher II. BERUFUNGSANTRAG:römisch zwei. BERUFUNGSANTRAG: Aus vorangeführten Gründen wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde U. vom 10.09.2015, Zl: 131-9-/023-87a/1-2015, ersatzlos zu beheben.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass in dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan deutlich dargestellt sei, dass beim bestehenden Nebengebäude, welches an der Südostseite innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes von den Bauplatzgrenzen zu den benachbarten Grundstücken-Nr 267/15 und 267/4, je KG U., liege, die Außenwände samt Fundament, die Zwischendecke sowie der südöstliche Teil des Daches erhalten bleibe. Am 9.9.2015 sei jedoch festgestellt worden, dass das bestehende Nebengebäude mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand abgetragen worden sei, das heißt, die Außenwände an drei Seiten, das Fundament (bis auf jenes der südostseitigen Außenwand), die Zwischendecke sowie das Dach im Zuge der durchgeführten Bauarbeiten gänzlich entfernt worden seien. Mit der Fundamentierungsarbeit zur Neuerrichtung des betroffenen Nebengebäudes sei bereits begonnen worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schließe das nahezu vollständige Ersetzen der Bausubstanz einer Anlage – davon sei bei Abtrag des bestehenden Nebengebäudes bis auf eine einzige Seitenwand auszugehen – die Annahme einer bloßen Instandsetzung derselben aus. Mit dem Verbleib einer Seitenwand allein sei in concreto ein relevantes Maß an „Altsubstanz“ eben nicht mehr vorhanden; es handle sich dabei vielmehr um ein im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 bewilligungspflichtiges neues Gebäude. Der Bürgermeister sei daher zutreffend von einer Bewilligungspflicht für einen Neubau ausgegangen. Für den bereits begonnen Neubau liege eine solche Bewilligung nicht vor, weshalb die verfügte Baueinstellung zu Recht ergangen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass in dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan deutlich dargestellt sei, dass beim bestehenden Nebengebäude, welches an der Südostseite innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes von den Bauplatzgrenzen zu den benachbarten Grundstücken-Nr 267/15 und 267/4, je KG U., liege, die Außenwände samt Fundament, die Zwischendecke sowie der südöstliche Teil des Daches erhalten bleibe. Am 9.9.2015 sei jedoch festgestellt worden, dass das bestehende Nebengebäude mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand abgetragen worden sei, das heißt, die Außenwände an drei Seiten, das Fundament (bis auf jenes der südostseitigen Außenwand), die Zwischendecke sowie das Dach im Zuge der durchgeführten Bauarbeiten gänzlich entfernt worden seien. Mit der Fundamentierungsarbeit zur Neuerrichtung des betroffenen Nebengebäudes sei bereits begonnen worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schließe das nahezu vollständige Ersetzen der Bausubstanz einer Anlage – davon sei bei Abtrag des bestehenden Nebengebäudes bis auf eine einzige Seitenwand auszugehen – die Annahme einer bloßen Instandsetzung derselben aus. Mit dem Verbleib einer Seitenwand allein sei in concreto ein relevantes Maß an „Altsubstanz“ eben nicht mehr vorhanden; es handle sich dabei vielmehr um ein im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 bewilligungspflichtiges neues Gebäude. Der Bürgermeister sei daher zutreffend von einer Bewilligungspflicht für einen Neubau ausgegangen. Für den bereits begonnen Neubau liege eine solche Bewilligung nicht vor, weshalb die verfügte Baueinstellung zu Recht ergangen sei. Gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8.1.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird in der Beschwerde wie folgt: „Die gegenständliche Baueinstellung wird im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer am 09.09.2015 durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, dass bei den mit Bescheid der Stadtgemeinde U. vom 21.07.2015, ZI:131-9/023-87a/1-2015 bewilligten Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Nebengebäude auf der Parzelle 295/1 der KG U. entgegen der baupolizeilichen Bewilligung das Gebäude mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand abgetragen wurde. Wie schon in der Berufungsschrift vom 28.12.2015 dargestellt, ist der bescheidmäßig festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Ausmaß die Gebäudesubstanz vernichtet worden ist, unrichtig dargestellt. Entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist ein Teil der nördlichen Mauer immer noch intakt. Die immer noch verbleibende Gebäudesubstanz ist daher auf drei Seiten ausgebildet, weil zudem eine Gebäudeseite die gemeinsame Grenze zu einem Nachbargebäude bildet. Es ist also immer noch weit mehr als die Hälfe des ursprünglichen Mauergewerkes vorhanden und wird in den Feststellungen des bekämpften Bescheides der Ist-Zustand unrichtig dargestellt. Der teilweise Abriss des Mauergewerkes erfolgte rein aus statisch notwenigen Gründen, weil dieses einsturzgefährdet war und ein Gefährdungspotential für Leib und Leben bildete. Gleiches gilt für den - tatsachlich entfernten - Dachstuhl. Dieser war komplett vermorscht und stellte ebenfalls ein erhebliches Gefährdungspotential dar. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Berufung die Einvernahme des Zeugen Ing. D. angeboten, wobei die belangte Behörde diesbezüglich nicht einmal eine Ausführung macht, warum sie auf diesen Beweisantrag nicht eingeht. Gleiches gilt für die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines. Beweis: Lokalaugenschein Hannes H., G.57, U., als Zeuge; Ing. Anton D., p.A. E. GmbH, F. 105; Einholung eines Bausachverständigengutachtens. Die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung ist rechtswidrig. Weil eben nicht die gesamte Gebäudesubstanz zerstört wurde, ist keine Vernichtung des Konsenses eingetreten. Der teilweise Abriss der bestehenden Gebäudesubstanz im oben beschriebenen Umfang erfolgte durch die beauftragten Unternehmen, weil
Salzburger Baupolizeigesetz der Eigentümer auch dazu verhalten ist, den Zustand des Bauwerks nach den gültigen Bauvorschriften zu erhalten.Die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung ist rechtswidrig. Weil eben nicht die gesamte Gebäudesubstanz zerstört wurde, ist keine Vernichtung des Konsenses eingetreten. Der teilweise Abriss der bestehenden Gebäudesubstanz im oben beschriebenen Umfang erfolgte durch die beauftragten Unternehmen, weil
Paragraph 19, Salzburger Baupolizeigesetz der Eigentümer auch dazu verhalten ist, den Zustand des Bauwerks nach den gültigen Bauvorschriften zu erhalten. Die Beschwerdeführerin wäre letztlich gehalten, die schadhaften Teile, welche abgerissen wurden, in der gleichen Materialart wieder aufzubauen. Diese beabsichtigte Baumaßnahme ist im Licht der vorangeführten Rechtsprechung
Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz jedenfalls nicht bewilligungspflichtig, was den angefochtenen Bescheid eindeutig mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, RZ 9 zu § 19 BauPolG).Die Beschwerdeführerin wäre letztlich gehalten, die schadhaften Teile, welche abgerissen wurden, in der gleichen Materialart wieder aufzubauen. Diese beabsichtigte Baumaßnahme ist im Licht der vorangeführten Rechtsprechung
Paragraph 19, Absatz eins, Salzburger Baupolizeigesetz jedenfalls nicht bewilligungspflichtig, was den angefochtenen Bescheid eindeutig mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, RZ 9 zu Paragraph 19, BauPolG). Die Voraussetzungen für eine Baueinstellung nach § 16 des Salzburger BaupolizeigesetzesDie Voraussetzungen für eine Baueinstellung nach Paragraph 16, des Salzburger Baupolizeigesetzes liegen daher nicht vor, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Beweis: wie oben; II. BESCHWERDEANTRÄGErömisch zwei. BESCHWERDEANTRÄGE Aus vorangeführten Gründen wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde U. vom 10.12.1015, ZI: 131-9 1023-87a/1-2015, ersatzlos aufheben, in eventu die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; es wolle auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 9.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde und der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen, die Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde angehört und Herr Baumeister Ing. Anton D. sowie Herr Hannes H. als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Nach den Einreichplanunterlagen, die dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.7.2015 zugrunde gelegt wurden, sollen die vorhandenen Außenmauern des als solches bezeichneten Nebengebäudes bestehen und von den baulichen Maßnahmen unberührt bleiben. Die bestehende südwestliche Mauer beim Anschluss zum bestehenden Nachbarobjekt auf Grundstück-Nr 294/2 befindet sich zur Gänze auf dem Grundstück-Nr 294/2. In diesem Bereich war nach der Einreichplanung vorgesehen, dass eine weitere Mauer, die sich zur Gänze auf dem Grundstück-Nr .141 befindet, (zusätzlich) errichtet werden soll. In den Tagen vor dem 9.9.2015 wurden einerseits die nordwestliche Außenmauer (zum Gebäude Hauptstraße 87a hin) zur Gänze sowie andererseits die nordöstliche Außenmauer (zum „Volksbankgebäude“ hin) bis auf einen „Mauerstutzen“ von 0,50 bis 1 Meter über die gesamte Höhe des Nebengebäudes zur südöstlichen Außenmauer hin (also zum Grundstück-Nr 267/15 hin) abgebrochen. Die nordöstliche Außenmauer des Nebengebäudes hatte ursprünglich eine Länge von ca 6,20 m. Hinsichtlich des Daches war nach der Einreichplanung vorgesehen, dass dieses nach Nordwesten hin bei gleicher Firsthöhe verflacht wird; nach Südosten hin (also zum Grundstück-Nr 267/15 hin) sollte das Dach – bis auf die allenfalls erforderliche Erneuerung von Teilen – bestehen bleiben. Ebenfalls noch vor dem 9.9.2015 wurde die gesamte Dachkonstruktion (einschließlich Dachstuhl) abgebrochen. Am 9.9.2015 waren die Abbrucharbeiten abgeschlossen. Im Erdreich war bereits im Bereich der geplanten Außenmauern ein (Streifen-)Fundament ausgeführt und wäre in weiterer Folge – wäre es nicht zur Baueinstellung gekommen – innerhalb der Fundamentierung eine Schüttung (als Frostkoffer) und in weiterer Folge die Betonbodenplatte ausgeführt worden. Anschließend wäre dann auch die bestehen gebliebene Außenmauer wieder mit dem neuerlich zu errichtenden Mauerwerk eingebunden bzw. verbunden worden. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt samt der Einreichunterlagen sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9.3.2016 gründen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin insbesondere noch zwei Konvolute mit Lichtbildern, zeigend die gegenständlichen baulichen Maßnahmen, vorgelegt. Die Feststellungen zum Baukonsens entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 21.7.2015 ergeben sich im Wesentlichen aus dem dazu vidierten Einreichplan. Dort ist dargestellt, in wie fern Teile des Bestandsbaus bestehen bleiben sollen, welche Bereiche erneuert und verändert und welche Bauteile hinzugefügt werden sollen. Die Feststellungen zu den Gebäudeteilen, die abgebrochen wurden, ergeben sich aus der Einsichtnahme der im Zuge der Überprüfung am 9.9.2015 angefertigten Lichtbilder, aber auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbildern. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Ausmaß die Gebäudesubstanz vernichtet worden wäre, sei von der belangten Behörde und vom Bürgermeister unrichtig dargestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein Teil der nördlichen (gemeint: nordöstlichen) Mauer insoweit bestehen geblieben ist, als über die gesamte Höhe ein Mauerstutzen von ca 50 cm bis 1 m nicht abgebrochen wurde. Davon sind aber offenbar auch sowohl der Bürgermeister als auch die belangte Behörde ausgegangen, wird doch im Aktenvermerk vom 9.9.2015, auf den sich der Bürgermeister wesentlich stützt, bereits darauf hingewiesen, dass die Außenmauer an der Nordostseite bis auf einen Mauerstutzen von ca 0,50 m abgetragen worden sei. Rechtlich ist hiezu ausführen wie folgt:
Abs 1 erster und zweiter Satz Baupolizeigesetz 1997 hat die Baubehörde, sofern sie feststellt, dass die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme Bezug habenden baurechtlichen Vorschriften, der Baupläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, dass die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht.
Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Satz Baupolizeigesetz 1997 hat die Baubehörde, sofern sie feststellt, dass die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme Bezug habenden baurechtlichen Vorschriften, der Baupläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, dass die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der Rechtsmittelbehörde im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung nicht auf eine allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl VwGH 2010/05/0151; 2009/05/0072).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der Rechtsmittelbehörde im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung nicht auf eine allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH 2010/05/0151; 2009/05/0072). Voraussetzung einer Baueinstellung ist, dass noch nicht zur Gänze ausgeführte, also noch nicht vollendete bauliche Maßnahmen vorliegen. Die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen setzt somit voraus, dass eine bauliche Maßnahme noch nicht zur Gänze ausgeführt worden ist (vgl VwGH 96/06/0096; 93/06/0141; 90/05/0151).Voraussetzung einer Baueinstellung ist, dass noch nicht zur Gänze ausgeführte, also noch nicht vollendete bauliche Maßnahmen vorliegen. Die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen setzt somit voraus, dass eine bauliche Maßnahme noch nicht zur Gänze ausgeführt worden ist vergleiche VwGH 96/06/0096; 93/06/0141; 90/05/0151). Vorliegend hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. zwar erkennbar aus Anlass der „Entfernung des Objektes“ den erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheid vom 10.9.2015 erlassen. Er übersieht dabei, dass – so wie er selbst im Spruch und in der Begründung des Bescheides ausführt – die Außenwände des Nebengebäudes samt Dach mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand und eines Mauerstutzen auf der nordöstlichen Seite abgetragen wurden. Dieser Abbruch ist, so wie dies auch das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, damit aber bereits beendet. In Bezug auf die (abgeschlossenen) Abbrucharbeiten, die nach § 2 Abs 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen wären, kann eine Baueinstellung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr angeordnet werden.Vorliegend hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. zwar erkennbar aus Anlass der „Entfernung des Objektes“ den erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheid vom 10.9.2015 erlassen. Er übersieht dabei, dass – so wie er selbst im Spruch und in der Begründung des Bescheides ausführt – die Außenwände des Nebengebäudes samt Dach mit Ausnahme der südostseitigen Außenwand und eines Mauerstutzen auf der nordöstlichen Seite abgetragen wurden. Dieser Abbruch ist, so wie dies auch das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, damit aber bereits beendet. In Bezug auf die (abgeschlossenen) Abbrucharbeiten, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Baupolizeigesetz 1997 baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen wären, kann eine Baueinstellung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr angeordnet werden. Insofern geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur Notwendigkeit des Abbruches aus statischen Gründen, weil das Mauerwerk einsturzgefährdet gewesen sei, mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, es seien gegenständlich von ihr nur Instandsetzungsmaßnahmen gesetzt worden, die im Hinblick auf § 19 Baupolizeigesetz 1997 nicht baubewilligungspflichtig gewesen seien, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Instandsetzung einer baulichen Anlage
Baupolizeigesetz 1997 nur dann vorliegt, wenn nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige neue Anlage ersetzt wird (vgl VwGH Ro 2014/06/0045).Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, es seien gegenständlich von ihr nur Instandsetzungsmaßnahmen gesetzt worden, die im Hinblick auf Paragraph 19, Baupolizeigesetz 1997 nicht baubewilligungspflichtig gewesen seien, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Instandsetzung einer baulichen Anlage
Paragraph 19, Baupolizeigesetz 1997 nur dann vorliegt, wenn nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige neue Anlage ersetzt wird vergleiche VwGH Ro 2014/06/0045). Werden wie vorliegend bei einem Gebäude eine Außenmauer zur Gänze, eine weitere Außenmauer im überwiegenden Teil (bei der ursprünglichen Länge der Außenmauer von ca 6,20 m ist ein Mauerstutzen von 50 cm bis 1 m verblieben) und die Hälfte eines Daches, also eine (Längs-)Seite eines Satteldachs, abgebrochen, wobei zwei Außenmauern zur Gänze bestehen geblieben sind, aber wiederum eine dieser Außenmauern – bei der vorliegenden geschlossenen Bauweise – gar nicht am Bauplatz der Beschwerdeführerin, sondern am Bauplatz des Nachbarn situiert ist, kann jedenfalls nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Abbruch und die Wiedererrichtung dieser Bauteile als bloße Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Instandsetzung grundsätzlich nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Auch unter Berücksichtigung der baubehördlichen Bewilligung vom 21.7.2015 stellen die Abbrucharbeiten und die beabsichtigte Wiedererrichtung zweifellos keine bloße Ausbesserung von Schäden dar, um ein Gebäude in seiner Substanz in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Der Abbruch und die Wiedererrichtung der Gebäudeteile sind somit keine Instandsetzung, sondern eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme (vgl zum Begriff der Instandsetzung und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Giese, Salzburger Baurecht, Rz 9 zu § 19 BauPolG 1997).Werden wie vorliegend bei einem Gebäude eine Außenmauer zur Gänze, eine weitere Außenmauer im überwiegenden Teil (bei der ursprünglichen Länge der Außenmauer von ca 6,20 m ist ein Mauerstutzen von 50 cm bis 1 m verblieben) und die Hälfte eines Daches, also eine (Längs-)Seite eines Satteldachs, abgebrochen, wobei zwei Außenmauern zur Gänze bestehen geblieben sind, aber wiederum eine dieser Außenmauern – bei der vorliegenden geschlossenen Bauweise – gar nicht am Bauplatz der Beschwerdeführerin, sondern am Bauplatz des Nachbarn situiert ist, kann jedenfalls nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Abbruch und die Wiedererrichtung dieser Bauteile als bloße Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Instandsetzung grundsätzlich nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Auch unter Berücksichtigung der baubehördlichen Bewilligung vom 21.7.2015 stellen die Abbrucharbeiten und die beabsichtigte Wiedererrichtung zweifellos keine bloße Ausbesserung von Schäden dar, um ein Gebäude in seiner Substanz in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Der Abbruch und die Wiedererrichtung der Gebäudeteile sind somit keine Instandsetzung, sondern eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme vergleiche zum Begriff der Instandsetzung und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Giese, Salzburger Baurecht, Rz 9 zu Paragraph 19, BauPolG 1997). Nach den Sachverhaltsfeststellungen war am 9.9.2015 die Fundamentierung für die beabsichtigte Wieder- bzw. Neuerrichtung des Nebengebäudes bereits ausgeführt und ist die Schüttung im Innenbereich des Streifenfundaments und die Betonierung der Bodenplatte angestanden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides wurden somit im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 (Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten) baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen, die auch noch nicht abgeschlossen waren. Im Ergebnis ist somit der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. zutreffend davon ausgegangen, dass ein Baueinstellungsbescheid zu erlassen ist, zumal ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung baubewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt wurden (vgl VwGH 93/06/0141). Nach den Sachverhaltsfeststellungen war am 9.9.2015 die Fundamentierung für die beabsichtigte Wieder- bzw. Neuerrichtung des Nebengebäudes bereits ausgeführt und ist die Schüttung im Innenbereich des Streifenfundaments und die Betonierung der Bodenplatte angestanden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides wurden somit im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 (Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten) baubewilligungspflichtige Maßnahmen vorgenommen, die auch noch nicht abgeschlossen waren. Im Ergebnis ist somit der Bürgermeister der Stadtgemeinde U. zutreffend davon ausgegangen, dass ein Baueinstellungsbescheid zu erlassen ist, zumal ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung baubewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt wurden vergleiche VwGH 93/06/0141). Zumal die Beschwerdeführerin somit als Bauherrin und damalige Eigentümerin baubewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt hat, die noch nicht abgeschlossen waren, ist ihr gegenüber zutreffend die Baueinstellung verfügt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Ob Instandsetzung/Instandhaltung im Sinne des § 19 Baupolizeigesetz 1997 vorliegt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab, deren Beurteilung keine grundsätzliche Bedeutung hat. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Ob Instandsetzung/Instandhaltung im Sinne des Paragraph 19, Baupolizeigesetz 1997 vorliegt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab, deren Beurteilung keine grundsätzliche Bedeutung hat. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.5.1.9.2016
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