GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das wider den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 76 Abs 1 StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das wider den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe am 25.07.2015 um 17:21 Uhr in 5020 Salzburg, Rudolfskai 2, Beginn Staatsbrücke, als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten und sich auf diese gesetzt. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 76 Abs 1 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung
VO eine Geldstrafe in Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden) gegen ihn verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe am 25.07.2015 um 17:21 Uhr in 5020 Salzburg, Rudolfskai 2, Beginn Staatsbrücke, als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten und sich auf diese gesetzt. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden) gegen ihn verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 3.2.2016 Beschwerde erhoben. Diese hat er zusammenfassend damit begründet, dass die rechtliche Einschätzung der Behörde in gegenständlicher Angelegenheit nicht zutreffe. Er habe zur fraglichen Zeit lediglich von seinem in Art 12 StGG gewährte Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dies deshalb, da die Zusammenkunft mehrerer Personen, er habe gemeinsam mit fünf anderen Personen die Fahrbahn betreten, dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten sei, wenn sie in der Absicht veranstaltet würde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Man wollte gemeinsam für ein Recht auf Abtreibung und gegen Frauenfeindlichkeit demonstrieren. Die Versammlung sei zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden und stehe das Recht auf Versammlungsfreiheit über der StVO. Dementsprechend sei der Straferkenntnis aufzuheben.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 3.2.2016 Beschwerde erhoben. Diese hat er zusammenfassend damit begründet, dass die rechtliche Einschätzung der Behörde in gegenständlicher Angelegenheit nicht zutreffe. Er habe zur fraglichen Zeit lediglich von seinem in Artikel 12, StGG gewährte Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dies deshalb, da die Zusammenkunft mehrerer Personen, er habe gemeinsam mit fünf anderen Personen die Fahrbahn betreten, dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten sei, wenn sie in der Absicht veranstaltet würde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Man wollte gemeinsam für ein Recht auf Abtreibung und gegen Frauenfeindlichkeit demonstrieren. Die Versammlung sei zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden und stehe das Recht auf Versammlungsfreiheit über der StVO. Dementsprechend sei der Straferkenntnis aufzuheben. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 4.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen wurden. Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht sich in dieser Sache persönlich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht und hat dieser in seinem E-Mail vom 1.4.2016 auf die gleich gelagerten Entscheidungen des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 17.2.2016, LVwG-4/2496/6-2016, und vom 15.3.2016, LVwG-4/2447/6-2016, verwiesen. In der Folge wurde im Zuge der Verhandlung der geladene Zeuge, Revierinspektor Rene O., einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Am 25.7.2015 haben in der Stadt Salzburg mehrere nach dem Versammlungsgesetz angemeldete Kundgebungen von Abtreibungsgegnern und Abtreibungsbefürwortern stattgefunden. Die Abtreibungsgegner haben für diesen Tag einen Protestzug durch die Stadt Salzburg mit der Bezeichnung „1000-Kreuze-Marsch“ als Versammlung angemeldet. Der Protestzug hat unter anderem am Rudolfskai Richtung stadteinwärts zur Staatsbrücke geführt. Abtreibungsbefürworter haben für diesen Tag vier Gegenkundgebungen als Versammlungen angemeldet. Eine dieser Gegenkundgebungen zum Thema „Für das Recht auf Schwangerschaftsabbruch“ wurde am 19.6.2015 für den 25.7.2015 für die Zeit von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr für den Versammlungsort „Staatsbrücke, Gehsteig“ mit einer voraussichtlichen „TeilnehmerInnenzahl“ von drei bis fünf Personen (beabsichtigte eingesetzte Mittel: Flugzettel, Transparente, Megaphone) bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, Versammlungsreferat, angemeldet. Als "AnmelderIn/LeiterIn" der Versammlung in dieser Anmeldung ist Frau Veronika P. bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat als einer der Teilnehmer an dieser Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke teilgenommen. Die Teilnehmer der Gegenkundgebung bei der Staatsbrücke auf Höhe des Objektes Rudolfskai 2, darunter auch der Beschwerdeführer, haben sich, als sich die Abtreibungsgegner kurz nach 17:00 Uhr am Rudolfskai auf Höhe des Mozartsteges befunden haben, auf die Fahrbahn begeben, um dort sich gegen den „1000-Kreuze-Marsch“ zu artikulieren. Der Beschwerdeführer hat sich dabei – so wie auch andere Teilnehmer der Gegenkundgebung (Abtreibungsbefürworter) – auf die Fahrbahn des Rudolfskai gesetzt, insbesondere um so auch den Weitermarsch der Abtreibungsgegner zur Staatsbrücke hin zu behindern. Die Teilnehmer der Gegenkundgebung sind dabei nebeneinander quer zur Fahrbahn gesessen. Schließlich sind die Teilnehmer der Gegenkundgebung in weiterer Folge von dort anwesenden Polizeibeamten von der Fahrbahn weggetragen worden. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen festzuhalten, dass diese auf den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gründen. Insbesondere wurden vom Verwaltungsgericht bereits betreffend Frau Rhea Katharina R. zu Zahl LVwG-4/2496/5-2016, sowie betreffend Herrn Sebastian S., zu Zahl LVwG-4/2447/6-2016, Erhebungen durchgeführt und die Akte verlesen. Auf Grund der vorliegenden Umstände geht das Landesverwaltungsgericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass auch der Beschwerdeführer Teilnehmer dieser beschriebenen Gegenkundgebung war. Rechtlich folgt daraus:
VO 1960), BGBl Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl Nr. 450/1984, haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten.
Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1984,, haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten.
VO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße; nach der Z 11 dieser Bestimmung gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße; nach der Ziffer 11, dieser Bestimmung gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Verfahrensgegenständlich wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe am angeführten Ort zur angeführten Zeit als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten und sich auf die Fahrbahn gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Fußgänger dann im Sinne des § 76 Abs 1 StVO 1960 überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (vgl VwGH 2007/02/0242). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Fußgänger dann im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten vergleiche VwGH 2007/02/0242). Fußgänger ist nach der Rechtsprechung, wer losgelöst von einem Verkehrsmittel den Weg zu Fuß zurücklegt (VwGH 95/02/0438). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich mit anderen Personen auf die Fahrbahn gesetzt, um seine Gegenmeinung zur Kundgebung der Abtreibungsgegner zu äußern bzw zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer hat nach der Definition der Rechtsprechung den Weg auf der Straße daher nicht zu Fuß zurückgelegt, sondern hat er sich bewusst auf die Fahrbahn gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass jemand, der sich auf die Straße legt, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, nicht „Fußgänger“ im Sinne des § 76 Abs 1 StVO 1960 ist (vgl VwGH vom 24.3.1982, Zahl 3162/80). Das Liegen auf der Straße ist demnach dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des § 76 Abs 1 StVO 1960 ist, nicht gleichzuhalten. Legt sich daher eine Person auf die Fahrbahn, um etwa auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, ist dieses Verhalten nicht von der Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO 1960 umfasst (vgl wiederum VwGH 3162/80). Diesfalls benützt die Person die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich mit anderen Personen auf die Fahrbahn gesetzt, um seine Gegenmeinung zur Kundgebung der Abtreibungsgegner zu äußern bzw zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer hat nach der Definition der Rechtsprechung den Weg auf der Straße daher nicht zu Fuß zurückgelegt, sondern hat er sich bewusst auf die Fahrbahn gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass jemand, der sich auf die Straße legt, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen, nicht „Fußgänger“ im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 ist vergleiche VwGH vom 24.3.1982, Zahl 3162/80). Das Liegen auf der Straße ist demnach dem Gehen auf der Straße, dessen Regelung der Gegenstand des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 ist, nicht gleichzuhalten. Legt sich daher eine Person auf die Fahrbahn, um etwa auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, ist dieses Verhalten nicht von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 umfasst vergleiche wiederum VwGH 3162/80). Diesfalls benützt die Person die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem obgenannten Erkenntnis vom 24.3.1982 ausgesprochen hat, dass entscheidend für die Beurteilung des Verhaltens einer Person in Zusammenhang mit § 76 Abs 1 StVO 1960 die Absicht und der Zweck dieses Handelns ist, ist davon auszugehen, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im Erkenntnis zur Zahl 3162/80 zu beurteilenden Sachverhalt auch auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem der Beschwerdeführer zwar nicht auf der Fahrbahn gelegen, aber auf der Fahrbahn gesessen ist. Auch vorliegend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO 1960 vorzuwerfen ist, da der Zweck und die Absicht seines Handelns gerade nicht – wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert – die Zurücklegung des Weges auf der Straße zu Fuß war, sondern er allenfalls durch sein Verhalten (Sitzen auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck missbraucht hat. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem obgenannten Erkenntnis vom 24.3.1982 ausgesprochen hat, dass entscheidend für die Beurteilung des Verhaltens einer Person in Zusammenhang mit Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 die Absicht und der Zweck dieses Handelns ist, ist davon auszugehen, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im Erkenntnis zur Zahl 3162/80 zu beurteilenden Sachverhalt auch auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem der Beschwerdeführer zwar nicht auf der Fahrbahn gelegen, aber auf der Fahrbahn gesessen ist. Auch vorliegend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 vorzuwerfen ist, da der Zweck und die Absicht seines Handelns gerade nicht – wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert – die Zurücklegung des Weges auf der Straße zu Fuß war, sondern er allenfalls durch sein Verhalten (Sitzen auf der Straße) die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck missbraucht hat. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu qualifizieren. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.111.1.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.