GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.10.2015, Zahl 3/01-BMS/xy101/5-2015, wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 445,65 für den Zeitraum vom 1.9.2015 bis zum 30.11.2015 zuerkannt. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers der Mindeststandard nach § 10 Abs 1 Z 2 herangezogen wurde und dem Beschwerdeführer auch keine Wohnkosten angerechnet wurden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung war der Beschwerdeführer noch in der F.-Straße gemeldet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1.10.2015, Zahl 3/01-BMS/xy101/5-2015, wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 445,65 für den Zeitraum vom 1.9.2015 bis zum 30.11.2015 zuerkannt. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers der Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, herangezogen wurde und dem Beschwerdeführer auch keine Wohnkosten angerechnet wurden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung war der Beschwerdeführer noch in der F.-Straße gemeldet. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.10.2015 Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Berechnung des Anspruches zu Unrecht der Mindeststandard für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, in der Höhe von € 620,87 herangezogen worden sei. Dazu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Alleinstehend sei und über keinen festen Wohnsitz verfüge. Er über-nachte abwechselnd bei verschiedenen Bekannten. Am häufigsten übernachte er bei seinem Bekannten Herrn H. I. in der J.-Straße in L.. Bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei daher der monatliche Mindeststandard für Alleinstehende
Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 1.10.2015 zu beheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.10.2015 Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Berechnung des Anspruches zu Unrecht der Mindeststandard für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, in der Höhe von € 620,87 herangezogen worden sei. Dazu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Alleinstehend sei und über keinen festen Wohnsitz verfüge. Er über-nachte abwechselnd bei verschiedenen Bekannten. Am häufigsten übernachte er bei seinem Bekannten Herrn H. römisch eins. in der J.-Straße in L.. Bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei daher der monatliche Mindeststandard für Alleinstehende
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 827,82 heranzuziehen. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 1.10.2015 zu beheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. Diese Beschwerde wurde am 5.11.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer beim persönlichen Termin am 23.6.2015 angegeben habe, dass er zwar über keinen Hauptwohnsitz verfüge, jedoch bei seinem Cousin M. N. in der O.-Straße wohne. Auch im Beschwerdeschreiben vom 20.10.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei verschiedenen Bekannten, meistens bei Herrn H. I. in der J.-Straße, übernachte. Daher lebe der Beschwerdeführer somit eindeutig freiwillig mit anderen volljährigen Per-sonen im gemeinsamen Haushalt und sei somit der Mindeststandard
Abs 1Diese Beschwerde wurde am 5.11.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer beim persönlichen Termin am 23.6.2015 angegeben habe, dass er zwar über keinen Hauptwohnsitz verfüge, jedoch bei seinem Cousin M. N. in der O.-Straße wohne. Auch im Beschwerdeschreiben vom 20.10.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei verschiedenen Bekannten, meistens bei Herrn H. römisch eins. in der J.-Straße, übernachte. Daher lebe der Beschwerdeführer somit eindeutig freiwillig mit anderen volljährigen Per-sonen im gemeinsamen Haushalt und sei somit der Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins Z 2 anzuwenden. Ob der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich gemeldet sei, stehe im Zusammenhang mit § 10 MSG nicht im Vordergrund. Darüber hinaus werde
GVG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. Ziffer 2, anzuwenden. Ob der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich gemeldet sei, stehe im Zusammenhang mit Paragraph 10, MSG nicht im Vordergrund. Darüber hinaus werde
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. In dieser Angelegenheit fand am 9.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeugen wurden Herr M. N., sowie Herrn H. I. gehört. In dieser Angelegenheit fand am 9.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Als Zeugen wurden Herr M. N., sowie Herrn H. römisch eins. gehört. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer Herr A. B., geb. am XY, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und im Besitz eines Konventionsreisepasses, lautend auf die Nummer ZZ, mit einem Ausstellungsdatum vom 23.10.
den §§ 65 und 65a FPG 2005 oder
den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 65 und 65 a FPG 2005 oder
den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EG”
NAG,a) “Daueraufenthalt-EG”
Paragraph 45, NAG, b) “Familienangehöriger”
Abs 2 NAG,b) “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c) “Daueraufenthalt-Familienangehöriger”
NAG,c) “Daueraufenthalt-Familienangehöriger”
Paragraph 48, NAG, d) “Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
NAG;d) “Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
schutzbedürftige Fremde
Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Ziffer eins,; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages
Z 1.besteht 21 % des Betrages
Ziffer eins,
Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonder-zahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonder-zahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Abs 1 MSG wird für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes danach unterschieden, ob ein Hilfesuchender alleinstehend bzw. allein-erziehend ist, oder ob es sich um Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen handelt, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben. Als dritte Unterscheidungsgruppe werden noch minderjährige Personen angeführt, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhalts-pflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde der Mindeststandard
Abs 1 Z 2 MSG herangezogen, da die belangte Behörde der Ansicht gewesen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung des Wohnens im gemeinsamen Haushalt mit anderen volljährigen Personen.
Paragraph 10, Absatz eins, MSG wird für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes danach unterschieden, ob ein Hilfesuchender alleinstehend bzw. allein-erziehend ist, oder ob es sich um Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen handelt, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben. Als dritte Unterscheidungsgruppe werden noch minderjährige Personen angeführt, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhalts-pflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde der Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG herangezogen, da die belangte Behörde der Ansicht gewesen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung des Wohnens im gemeinsamen Haushalt mit anderen volljährigen Personen. Dazu ist auszuführen, dass
den Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz durch § 10 Abs 1 Z 2 MSG auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften erfasst werden, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringen Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinlebenden Personen auszugehen ist. Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die anderen Mitbewohner ebenfalls eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, und es spielt auch keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Dazu ist auszuführen, dass
den Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften erfasst werden, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringen Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinlebenden Personen auszugehen ist. Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die anderen Mitbewohner ebenfalls eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, und es spielt auch keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht. Zur Frage des gemeinsamen Haushaltes liegt auch bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. In seiner Entscheidung vom 23.10.2012, Zahl 2012/10/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein gemeinsamer Haushalt dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt in diesem Sinn liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter)- vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Unter einer gemeinsamen Wirtschaftsführung in Teilbereichen versteht das Höchstgericht, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Wenn (unter)-vermieteter Bereich einer Wohneinheit etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung oder zum Waschen der Wäsche aufweist, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheiten zu befriedigen. Bestätigt wurde diese Rechtsprechung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2016, RA 2015/10/0058, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Diese Rechtsprechung ist ohne Zweifel auch auf das Salzburger Mindestsicherungsgesetz umzulegen, dass in § 10 Abs 1 Z 2 MSG ebenfalls auf das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes abstellt. Nun hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er während des entscheidungserheblichen Zeitraumes bei Freunden unter-gekommen ist und dort die jeweilige Wohnung samt Bad, Küche und WC mitbenutzen durfte. Lediglich das Waschen der Wäsche wurde nach seinen eigenen Angaben in der Wäscherei am Bahnhof durchgeführt. Das fällt jedoch unter die gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis durch die Mitbenützung von Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, definiert hat. Der Beschwerdeführer hat sich in jener Zeit, in der er bei seinen Freunden gewohnt hat, Kosten im Vergleich zu einer alleinstehenden, allein in einer Wohnung lebenden Person, die für alle Erhaltungskosten selbst aufzukommen hat, erspart. Daher ist trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen festen Wohnsitz hatte, vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit jenen Freunden auszugehen, bei denen er während dieser Zeit gewohnt hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Mindeststandard
Abs 1 Z 2 MSG herangezogen.Diese Rechtsprechung ist ohne Zweifel auch auf das Salzburger Mindestsicherungsgesetz umzulegen, dass in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG ebenfalls auf das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes abstellt. Nun hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde und auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er während des entscheidungserheblichen Zeitraumes bei Freunden unter-gekommen ist und dort die jeweilige Wohnung samt Bad, Küche und WC mitbenutzen durfte. Lediglich das Waschen der Wäsche wurde nach seinen eigenen Angaben in der Wäscherei am Bahnhof durchgeführt. Das fällt jedoch unter die gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis durch die Mitbenützung von Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, definiert hat. Der Beschwerdeführer hat sich in jener Zeit, in der er bei seinen Freunden gewohnt hat, Kosten im Vergleich zu einer alleinstehenden, allein in einer Wohnung lebenden Person, die für alle Erhaltungskosten selbst aufzukommen hat, erspart. Daher ist trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinen festen Wohnsitz hatte, vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit jenen Freunden auszugehen, bei denen er während dieser Zeit gewohnt hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Mindeststandard
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG herangezogen. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zulösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Mindestsicherungsgesetz wurde einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Die erkennende Richterin geht nicht davon aus, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu, lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Mindestsicherungsgesetz wurde einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Die erkennende Richterin geht nicht davon aus, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.9.245.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.