← Österreich

{'item': 'LVwG-6/106/10-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.04.2016 GeschäftszahlLVwG-6/106/10-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau B. A., L., vertreten durch Mag. D. C., Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Rechtsabteilung, E., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22.6.2015, Zahl 20203-L/3746291/91-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung z u R e c h t e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.6.2015 wurde der Antrag von Frau Hauptschuloberlehrerin B. A. auf Gewährung einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) mit der Rahmenzeit mit Beginn im Schuljahr 2015/2016 und Ende im Schuljahr 2016/2017 sowie Freistellung im Schuljahr 2016/2017 gemäß § 58d Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, an der pädagogischen Hochschule würden jährlich nur etwa 50 Lehrpersonen ihre Ausbildung zum Lehrer der Neuen Mittelschule beenden, sodass bereits jetzt absehbar sei, dass ab dem Kalenderjahr 2016 voraussichtlich nicht mehr alle Ruhestandsversetzungen nachbesetzt werden können, zumal im Kalenderjahr 2016 80 Lehrpersonen und im Kalenderjahr 2017 87 Lehrpersonen die Möglichkeit haben, in den Ruhestand zu treten. An der Hauptschule/Neue Mittelschule F. werde im vorgeschlagenen Freijahr 2016/2017 bereits eine Lehrperson ihr Freijahr in Anspruch nehmen und hätten zwei Lehrpersonen die Möglichkeit, zwischen August 2016 und Dezember 2016 in den Ruhestand zu treten. Die Dienstbehörde gehe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass im vorgeschlagenen Schuljahr 2016 / 2017 nicht ausreichend Lehrpersonen ihre Ausbildung beenden werden, um zumindest alle Abgänge aus den Ruhestandsversetzungen und den Versetzungen in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nachzubesetzen; ferner werde auch der Aufbau einer nach der Lebenserfahrung erforderlichen Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle - zum Beispiel Mutterschutz oder Krankenstand - nicht möglich sein. Darüber hinaus sei eine Reduzierung der Klassenzahl an der Hauptschule/ Neue Mittelschule F. im vorgeschlagenen Freijahr 2016/2017 äußerst unwahrscheinlich. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es nicht möglich sein werde, für die Antragstellerin im vorgeschlagenen Freijahr 2016/2017 eine Lehrperson in ein befristetes Dienstverhältnis aufzunehmen. Es stünden demnach wichtige dienstliche Gründe einer Genehmigung des Antrags entgegen, weshalb dieser abzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.6.2015 wurde der Antrag von Frau Hauptschuloberlehrerin B. A. auf Gewährung einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) mit der Rahmenzeit mit Beginn im Schuljahr 2015 aus 2016, und Ende im Schuljahr 2016 aus 2017, sowie Freistellung im Schuljahr 2016 aus 2017, gemäß Paragraph 58 d, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, an der pädagogischen Hochschule würden jährlich nur etwa 50 Lehrpersonen ihre Ausbildung zum Lehrer der Neuen Mittelschule beenden, sodass bereits jetzt absehbar sei, dass ab dem Kalenderjahr 2016 voraussichtlich nicht mehr alle Ruhestandsversetzungen nachbesetzt werden können, zumal im Kalenderjahr 2016 80 Lehrpersonen und im Kalenderjahr 2017 87 Lehrpersonen die Möglichkeit haben, in den Ruhestand zu treten. An der Hauptschule/Neue Mittelschule F. werde im vorgeschlagenen Freijahr 2016 aus 2017, bereits eine Lehrperson ihr Freijahr in Anspruch nehmen und hätten zwei Lehrpersonen die Möglichkeit, zwischen August 2016 und Dezember 2016 in den Ruhestand zu treten. Die Dienstbehörde gehe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass im vorgeschlagenen Schuljahr 2016 / 2017 nicht ausreichend Lehrpersonen ihre Ausbildung beenden werden, um zumindest alle Abgänge aus den Ruhestandsversetzungen und den Versetzungen in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nachzubesetzen; ferner werde auch der Aufbau einer nach der Lebenserfahrung erforderlichen Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle - zum Beispiel Mutterschutz oder Krankenstand - nicht möglich sein. Darüber hinaus sei eine Reduzierung der Klassenzahl an der Hauptschule/ Neue Mittelschule F. im vorgeschlagenen Freijahr 2016 aus 2017, äußerst unwahrscheinlich. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es nicht möglich sein werde, für die Antragstellerin im vorgeschlagenen Freijahr 2016 aus 2017, eine Lehrperson in ein befristetes Dienstverhältnis aufzunehmen. Es stünden demnach wichtige dienstliche Gründe einer Genehmigung des Antrags entgegen, weshalb dieser abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung Folgendes aus: "Durch den angefochtenen Bescheid wird die BF in ihrem Recht auf Anwendung des § 48d LDG, der Gewährung, ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Jahren vom Dienst freigestellt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt."Durch den angefochtenen Bescheid wird die BF in ihrem Recht auf Anwendung des Paragraph 48 d, LDG, der Gewährung, ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Jahren vom Dienst freigestellt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt. Richtig ist, dass nach § 48d LDG, wonach dem Landeslehrer ein Sabbatical gewährt werden kann, zwar kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines solchen zusteht, jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dies ein so genannten 'gebundenes Ermessen' darstellt. Dies heißt, dass eine Abweisung des Antrages nur dann zu erfolgen hat, wenn besonders wichtige Gründe einer Gewährung entgegenstehen.Richtig ist, dass nach Paragraph 48 d, LDG, wonach dem Landeslehrer ein Sabbatical gewährt werden kann, zwar kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines solchen zusteht, jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dies ein so genannten 'gebundenes Ermessen' darstellt. Dies heißt, dass eine Abweisung des Antrages nur dann zu erfolgen hat, wenn besonders wichtige Gründe einer Gewährung entgegenstehen. Unbestrittenermaßen wurden von der Dienstbehörde Erhebungen eingeleitet und demgemäß eine Stellungnahme der Direktion eingeholt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Feststellung der belangten Behörde, dass im maßgeblichen Zeitraum, dem Freistellungsjahr 2016/2017, keine zusätzlichen Lehrpersonen aufgenommen werden können; dies auch unter der im Gesetz gebotenen Abwägung der persönlichen Interessen der BF, die als Grund für die Freistellung medizinische Gründe nachweislich angegeben hat.Unbestrittenermaßen wurden von der Dienstbehörde Erhebungen eingeleitet und demgemäß eine Stellungnahme der Direktion eingeholt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Feststellung der belangten Behörde, dass im maßgeblichen Zeitraum, dem Freistellungsjahr 2016 aus 2017,, keine zusätzlichen Lehrpersonen aufgenommen werden können; dies auch unter der im Gesetz gebotenen Abwägung der persönlichen Interessen der BF, die als Grund für die Freistellung medizinische Gründe nachweislich angegeben hat. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Interessensabwägung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass durch vorausschauende Personalplanung jedenfalls die Gründe für die Freistellungsphase der Klägerin überwiegen und ein eventuell angenommener Personalengpass durch Zuweisung von Lehrern aus der Personalreserve bzw. Aufnahme von Junglehrern kompensiert werden kann. Beweis: PV sowieEinvernahme eines informierten Vertreters des Landes Salzburg.PV sowie, Einvernahme eines informierten Vertreters des Landes Salzburg. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte daher die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Antrag der Klägerin stattzugeben wäre. Es wird daher gestellt nachstehender B E S C H W E R D E A N T R A G: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass der Antrag der BF vom

  1. November 2014 auf Gewährung einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) mit Rahmenzeit mit Beginn im Schuljahr 2015/2016 und Ende im Schuljahr 2016/2017 und Freistellung im Schuljahr 2016/2017 stattgegeben wird."Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass der Antrag der BF vom
  2. November 2014 auf Gewährung einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung (Sabbatical) mit Rahmenzeit mit Beginn im Schuljahr 2015 aus 2016, und Ende im Schuljahr 2016 aus 2017, und Freistellung im Schuljahr 2016 aus 2017, stattgegeben wird." In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 10.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen und die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies in seiner Eingangsäußerung auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und beantragte wie dort. Die Vertreterin der belangten Behörde führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, es könne grundsätzlich nur von den vorhandenen Stellen im Stellenplan ausgegangen werden und seien die von der Personalvertretung angeführten II L-Lehrer - soweit diese über einen Abschluss verfügten - bei der Personalplanung berücksichtigt worden. Aufgrund der knappen Personalsituation würden auch II L-Lehrer zur Deckung des kurzfristigen Bedarfes, zum Beispiel bei (Karenz-) Vertretungen, eingesetzt, deren Ausbildung noch nicht zur Gänze beendet sei. Als Ersatz der Beschwerdeführerin im Zeitraum der Freistellung stehe ein solcher II L-Lehrer nicht zur Verfügung. Die angespannte Personalsituation werde sich voraussichtlich auch in den nächsten Jahren nicht ändern und seien deshalb bereits vier Ansuchen um Sabbatical abgelehnt worden. Zu den angegebenen Schülerzahlen führte die Vertreterin der Behörde aus, die im Bescheid angeführten Zahlen würden sich grundsätzlich auf das ganze Bundesland beziehen und in die Personalplanung entsprechend einfließen, es seien auch Ausführungen konkret zur Schule F. enthalten. Es sei auch darauf Rücksicht genommen worden, dass innerhalb des Bezirkes ein/e Lehrer/in einer Nebenschule zugeteilt werden könne. Die Personalreserve werde regelmäßig zur Gänze ausgeschöpft.Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies in seiner Eingangsäußerung auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und beantragte wie dort. Die Vertreterin der belangten Behörde führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, es könne grundsätzlich nur von den vorhandenen Stellen im Stellenplan ausgegangen werden und seien die von der Personalvertretung angeführten römisch zwei L-Lehrer - soweit diese über einen Abschluss verfügten - bei der Personalplanung berücksichtigt worden. Aufgrund der knappen Personalsituation würden auch römisch zwei L-Lehrer zur Deckung des kurzfristigen Bedarfes, zum Beispiel bei (Karenz-) Vertretungen, eingesetzt, deren Ausbildung noch nicht zur Gänze beendet sei. Als Ersatz der Beschwerdeführerin im Zeitraum der Freistellung stehe ein solcher römisch zwei L-Lehrer nicht zur Verfügung. Die angespannte Personalsituation werde sich voraussichtlich auch in den nächsten Jahren nicht ändern und seien deshalb bereits vier Ansuchen um Sabbatical abgelehnt worden. Zu den angegebenen Schülerzahlen führte die Vertreterin der Behörde aus, die im Bescheid angeführten Zahlen würden sich grundsätzlich auf das ganze Bundesland beziehen und in die Personalplanung entsprechend einfließen, es seien auch Ausführungen konkret zur Schule F. enthalten. Es sei auch darauf Rücksicht genommen worden, dass innerhalb des Bezirkes ein/e Lehrer/in einer Nebenschule zugeteilt werden könne. Die Personalreserve werde regelmäßig zur Gänze ausgeschöpft. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte dazu vor, er gehe aufgrund der Angaben der Personalvertretung der Pflichtschullehrer des Landes Salzburg davon aus, dass der Bedarf im Schuljahr 2016/17 gedeckt werden könne. In der Folge gab die Vertreterin der belangten Behörde an, es sei möglich, eine Statistik über die Ruhestandsversetzungen sowie die II L-Lehrer beizubringen.Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte dazu vor, er gehe aufgrund der Angaben der Personalvertretung der Pflichtschullehrer des Landes Salzburg davon aus, dass der Bedarf im Schuljahr 2016/17 gedeckt werden könne. In der Folge gab die Vertreterin der belangten Behörde an, es sei möglich, eine Statistik über die Ruhestandsversetzungen sowie die römisch zwei L-Lehrer beizubringen. Mit Schreiben vom 28.12.2016 übermittelte die belangte Behörde folgende Daten zur Anzahl der II-L-Lehrpersonen: und führte dazu aus wie folgt: "Dazu wird angemerkt, dass seitens der zuständigen Dienstbehörde die Anzahl der sich im Dienststand befindlichen II-L-Lehrpersonen für die Ermittlung der Zahlen (Erhebung der Absolventen der PH L., die sich auch bewerben und angestellt werden) nicht relevant ist. Eine Einordnung in II-L bedeutet lediglich, dass die betreffende Lehrperson als Vertragsbedienstete/r für eine bestimmte abwesende Lehrperson (z.B. bei länger andauernden Krankenstand oder Mutterschutz) oder für die Lehrerreserve eingestellt wurde und somit in keiner gesicherten Verwendung steht (Siehe auch § 90h Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und Z 6 VBG)."Dazu wird angemerkt, dass seitens der zuständigen Dienstbehörde die Anzahl der sich im Dienststand befindlichen II-L-Lehrpersonen für die Ermittlung der Zahlen (Erhebung der Absolventen der PH L., die sich auch bewerben und angestellt werden) nicht relevant ist. Eine Einordnung in II-L bedeutet lediglich, dass die betreffende Lehrperson als Vertragsbedienstete/r für eine bestimmte abwesende Lehrperson (z.B. bei länger andauernden Krankenstand oder Mutterschutz) oder für die Lehrerreserve eingestellt wurde und somit in keiner gesicherten Verwendung steht (Siehe auch Paragraph 90 h, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, VBG). Wie bereits im Bescheid vom 22.06.2015, Zl 20203-L/3746291/91-2015, ausgeführt wurde, stehen im Bereich der Hauptschul-/NMS-Lehrpersonen 80 mögliche Ruhestandsversetzungen etwa 40 bis 60 Absolventen der PH gegenüber, die entweder nach dem Altrecht (I-L oder II-L) oder nach dem Neurecht angestellt werden können, weshalb bereits jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass nicht ausreichend Lehrpersonen zur Verfügung stehen werden, um alle Ruhestandsversetzungen nachbesetzen zu können. Hinsichtlich Erhebung und Berücksichtigung von Schülerzahlen wird angeführt, dass diese nicht vorab erhoben werden können, da die Schülerzahlen normalerweise frühestens ab April des jeweiligen Jahres für das folgende Schuljahr feststehen (Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe (NMS oder höhere Schulen)). Ab diesem Zeitpunkt erhalten die an einer höheren Schule angemeldeten SchülerInnen die Mitteilung, ob sie an ihrer 'Wunschschule' (AHS, Gymnasium etc.) aufgenommen werden oder nicht. Die nicht aufgenommenen SchülerInnen müssen sich dann, um ihre Schulpflicht zu erfüllen, an einer NMS anmelden. Ansonsten werden sinkende Schülerzahlen insofern berücksichtigt, dass damit zB. im Schuljahr 2016/2017 39 abwesende Lehrpersonen, hierbei handelt es sich um Lehrpersonen, die sich in ihrem Freijahr befinden, 'aufgefangen' werden bzw. nicht mittels befristeten Dienstvertrag, da ungesicherte Verwendung, nachbesetzt werden müssen. Sollten die Schülerzahlen jedoch in etwa gleich bleiben, sind auch die in ihrem Freijahr sich befindlichen Lehrpersonen aus dem Pool der etwa 40 bis 60 Absolventen nach zu besetzen, womit die Personalproblematik noch zusätzlich verschärft wird."Ansonsten werden sinkende Schülerzahlen insofern berücksichtigt, dass damit zB. im Schuljahr 2016 aus 2017, 39 abwesende Lehrpersonen, hierbei handelt es sich um Lehrpersonen, die sich in ihrem Freijahr befinden, 'aufgefangen' werden bzw. nicht mittels befristeten Dienstvertrag, da ungesicherte Verwendung, nachbesetzt werden müssen. Sollten die Schülerzahlen jedoch in etwa gleich bleiben, sind auch die in ihrem Freijahr sich befindlichen Lehrpersonen aus dem Pool der etwa 40 bis 60 Absolventen nach zu besetzen, womit die Personalproblematik noch zusätzlich verschärft wird." Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt und teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.4.2016 mit, mangels Übermittlung bzw Überprüfung der von der belangten Behörde übermittelten Zahlen der offenen bzw künftig zur Verfügung stehenden Stellen könne seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin keine detaillierte Stellungnahme abgegeben werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Bestimmungen des § 58d Abs 1 und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl Nr 302/1984 idF BGBl I Nr 65/2015, haben folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen des Paragraph 58 d, Absatz eins und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2015,, haben folgenden Wortlaut: "

(1)Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
  1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom
  3. September bis zum
  4. August.
(2)Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen." Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 78e Abs 2 Beamtendienstrechtsgesetz – BDG 1979 erforderlichen Beurteilung handelt es sich – wie der Gebrauch des Wortes "voraus-sichtlich" zeigt – um eine Prognoseentscheidung. Daraus ist auch abzuleiten, dass der Versagungsgrund nur dann angenommen werden darf, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung während der Dauer der Freistellungsphase "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist (vgl zB VwGH vom 19.3.2010, 2008/12/0202; 17.10.2011, 2010/12/0050)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 78 e, Absatz 2, Beamtendienstrechtsgesetz – BDG 1979 erforderlichen Beurteilung handelt es sich – wie der Gebrauch des Wortes "voraus-sichtlich" zeigt – um eine Prognoseentscheidung. Daraus ist auch abzuleiten, dass der Versagungsgrund nur dann angenommen werden darf, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung während der Dauer der Freistellungsphase "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist vergleiche zB VwGH vom 19.3.2010, 2008/12/0202; 17.10.2011, 2010/12/0050) Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie im Schreiben vom 28.12.2015 mit konkreten Zahlen und nachvollziehbar dargelegt, dass das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis der Gesetzesbestimmung des § 58d Abs 2 LDG 1984 während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie im Schreiben vom 28.12.2015 mit konkreten Zahlen und nachvollziehbar dargelegt, dass das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis der Gesetzesbestimmung des Paragraph 58 d, Absatz 2, LDG 1984 während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies wurde insoferne auch durch den Vizerektor der Pädagogischen Hochschule Stefan Zweig Salzburg, Herrn Prof. Dr. M. N., bestätigt, der auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, wie sich die Absolventenzahlen im Bereich der Neuen Mittelschulen derzeit darstellen bzw entwickeln, mitteilte, dass die Studienabteilung der Hochschule von einer AbsolventInnenquote von 80 Personen im kommenden Herbst ausgehe. Diese Zahl sei jedoch nicht auf das Bundesland zu beziehen, weil viele Studierende aus Oberösterreich stammten, auch dort unterrichten wollten und daher für den lokalen Bedarf in Salzburg nur bedingt zur Verfügung stünden. Es könne zudem festgehalten werden, dass sich der Trend bei den AbsolventInnen nur geringfügig anheben werde. Aufgrund von Anrufen seitens der Abteilung 2 des Amtes der Salzburger Landesregierung in der Studienabteilung der Pädagogischen Hochschule mit der Bitte um Weiterleitung von Informationen an AbsolventInnen mit dringend gesuchten Fächerkombinationen, könne zudem ein Mangel beobachtet werden. Er gehe aufgrund der derzeit laufenden Pensionierungswelle davon aus, dass sich die angespannte Lage erst entschärfen werde, wenn die neue Sekundarlehrerausbildung im Verbund Mitte (Kooperation zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen beginnend ab dem Wintersemester 2016/17) erste AbsolventInnen hervorbringe. Zu den vor der Beschwerdeführerin geforderten Abwägung ihrer persönlichen Interessen – es wurden medizinische Gründe für die Freistellung angeführt (aufgrund der beruflichen Tätigkeit in der Schule seien eine psychosomatische Belastungsstörung und eine vegetative Angststörung entstanden) – ist festzuhalten, dass dadurch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufgezeigt wird, der das wichtige dienstliche Interesse an der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung unter Berücksichtigung langandauernder Ausbildungserfordernisse, bereits bestehender zeitlicher Belastungssituationen und aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendiger Einplanungen von Freistellungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften als gegeben und dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 58d Abs 2 LDG 1984 entgegenstehend ansieht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 28.1.2010, Zahl 2009/12/0008, ausführte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Bericht des Verfassungsausschusses zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR XXIII. GP 24f) zu entnehmen, dass bei Fehlen einer geeigneten Vertretung eine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen (Gründen) stattzufinden hat.Zu den vor der Beschwerdeführerin geforderten Abwägung ihrer persönlichen Interessen – es wurden medizinische Gründe für die Freistellung angeführt (aufgrund der beruflichen Tätigkeit in der Schule seien eine psychosomatische Belastungsstörung und eine vegetative Angststörung entstanden) – ist festzuhalten, dass dadurch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufgezeigt wird, der das wichtige dienstliche Interesse an der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung unter Berücksichtigung langandauernder Ausbildungserfordernisse, bereits bestehender zeitlicher Belastungssituationen und aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendiger Einplanungen von Freistellungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften als gegeben und dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 58 d, Absatz 2, LDG 1984 entgegenstehend ansieht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 28.1.2010, Zahl 2009/12/0008, ausführte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Bericht des Verfassungsausschusses zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 24f) zu entnehmen, dass bei Fehlen einer geeigneten Vertretung eine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen (Gründen) stattzufinden hat. Die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Gewährung von Sabbatical ins Treffen geführten (persönlichen) Gründe sind daher ohne Bedeutung; maßgeblich dafür, ob die Abweisung des Antrages auf Sabbatical rechtmäßig war, ist ausschließlich, ob der Versagungsgrund des § 58d Abs 2 dritter Satz LDG 1984, der auch das im ersten Absatz erwähnte dienstliche Interesse "authentisch interpretiert" vorliegt oder nicht (zB VwGH vom 19.3.2010, 2008/12/0202; 23.4.2012, 2011/12/0061; zur Auslegung des § 78e BDG 1979 vgl zB VwGH vom 16.12.2009, 2008/12/0220; 28.1.2010, 2009/12/0051).Die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Gewährung von Sabbatical ins Treffen geführten (persönlichen) Gründe sind daher ohne Bedeutung; maßgeblich dafür, ob die Abweisung des Antrages auf Sabbatical rechtmäßig war, ist ausschließlich, ob der Versagungsgrund des Paragraph 58 d, Absatz 2, dritter Satz LDG 1984, der auch das im ersten Absatz erwähnte dienstliche Interesse "authentisch interpretiert" vorliegt oder nicht (zB VwGH vom 19.3.2010, 2008/12/0202; 23.4.2012, 2011/12/0061; zur Auslegung des Paragraph 78 e, BDG 1979 vergleiche zB VwGH vom 16.12.2009, 2008/12/0220; 28.1.2010, 2009/12/0051). Da eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird, durfte die Behörde eine Vereinbarung nicht eingehen und hatte den Antrag deshalb gemäß § 58d Abs 2 dritter Satz LDG 1984 abzuweisen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit keine Folge zu geben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird, durfte die Behörde eine Vereinbarung nicht eingehen und hatte den Antrag deshalb gemäß Paragraph 58 d, Absatz 2, dritter Satz LDG 1984 abzuweisen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit keine Folge zu geben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/12/0020).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/12/0020). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.6.106.10.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.