Obsah (7)
§ 28§ 25aArt 130§ 17§ 50§ 62§ 72RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1/340/7-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Dipl.-Ing. B. erwarb mit Kaufvertrag vom 22.8.2014 gegenständliche Kraftwerksanlage an der E. (WBPZ XX, Gemeinde H., GN 323/2 und 326/4, je KG K.). Diese Kraftwerks-anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 8.7.1985 wasserrechtlich bewilligt, wobei die ursprünglich bestehende Konsensdauer bis 31.12.2015 erteilt wurde. Im Zuge der Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen wurde die Konsens-dauer auf den 31.12.2029 erstreckt. Im Grundbuch ist zu C-LNR QQ zugunsten des Kraftwerksbetreibers die Kanal- und Gehwegbenützung auf den Grundstücken 326/1, 320/1 und 320/2, je KG K., als Dienstbarkeit eingetragen, um Zugang zum Kraftwerksbereich (Wasserfassung) zu erhalten. Eigentümer dieser Grundstücke bzw Liegenschaften sind D. und C. F., dem nunmehrigen Beschwerdeführer.Dipl.-Ing. B. erwarb mit Kaufvertrag vom 22.8.2014 gegenständliche Kraftwerksanlage an der E. (WBPZ römisch zwanzig, Gemeinde H., GN 323/2 und 326/4, je KG K.). Diese Kraftwerks-anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 8.7.1985 wasserrechtlich bewilligt, wobei die ursprünglich bestehende Konsensdauer bis 31.12.2015 erteilt wurde. Im Zuge der Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen wurde die Konsens-dauer auf den 31.12.2029 erstreckt. Im Grundbuch ist zu C-LNR QQ zugunsten des Kraftwerksbetreibers die Kanal- und Gehwegbenützung auf den Grundstücken 326/1, 320/1 und 320/2, je KG K., als Dienstbarkeit eingetragen, um Zugang zum Kraftwerksbereich (Wasserfassung) zu erhalten. Eigentümer dieser Grundstücke bzw Liegenschaften sind D. und C. F., dem nunmehrigen Beschwerdeführer. Da es offensichtlich immer wieder Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Benutzung dieser Grundstücke bzw des Umfanges der Dienstbarkeiten gegeben hat, hat der Wasserberechtigte Dipl.-Ing. B. - trotz oben beschriebenen Dienstbarkeiten - letztlich mit Eingabe vom 30.5.2015 die behördliche Auferlegung einer entsprechenden Duldungsverpflichtung zulasten der Ehegatten F. beantragt. Dies in jenem Umfang, die zur Planung und Datenerhebung einer Fischaufstiegshilfe sowie für Wartung-und Instandhaltungsarbeiten im Bereich der Wasserfassung unbedingt erforderlich sind. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.7.2015, Zl 30203-207/193/159-2015, wurde dem Antrag insofern entsprochen, als den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, das Betreten ihres Grundstücks GN 326/1, KG K., auf einer Länge von ca 1,5 m zum Zwecke der Instandhaltung der Wasserkraft-anlage für die im Bescheidspruch ausdrücklich angeführten Tätigkeiten zu dulden sowie den Zugang für die Planung bzw Errichtung einer Fischaufstiegshilfe zu gewähren. Die Behörde sah dies als erforderliche und schonende Lösung an, zumal lediglich wenig Fremdgrund hierfür in Anspruch genommen werden müsse und ein finanzieller Schaden für die Duldungsverpflichteten hierdurch nicht zu erwarten sei. Dagegen richtet sich vorliegende - rechtzeitig erhobene - Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw in eventu ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 VwGVG begehrt wurde. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Liegenschaft GN 320/2 von der Dienstbarkeit gar nicht betroffen sei. Die falsche Ein-tragung resultiere aus einer Grundstücksteilung, bei der die Dienstbarkeit von Grundstück 320 auf alle Teilgrundstücke übertragen wurde. Von der Dienstbarkeit des Gehens seien daher nur die Liegenschaften GN 326/1 und GN 320/1 erfasst. Die Wegtrasse über den Triebwasserkanal führe mitten durch die Felder und ziehe zwangsläufig unbillige Nutzungsbeeinträchtigungen sowie eine unzumutbare Wirtschaftsbeeinträchtigung nach sich. Einer Vereinbarung zwischen dem Voreigentümer des Kraftwerks (M. N.) und den Ehegatten F. sen. zufolge, sei daher früher die öffentliche Gemeindestraße bis zur Hofstelle und dann weiterführend der Privatweg und ein kurzes Wiesenstück bis zur Wasserfassung benutzt worden, was auch dem jetzigen Kraftwerkbetreiber offen stünde. Die Duldungsverpflichtung sei ohne mündliche Verhandlung auferlegt worden, weshalb auch eine gütliche Übereinkunft nicht möglich war. Man habe daher mit Schreiben vom 3.8.2015 den Verlauf der Dienstbarkeit des Gehens einseitig verlegt und die mitbeteiligte Partei darüber in Kenntnis gesetzt. Die im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen seien deshalb rechtswidrig, weil das angestrebte Ziel auf andere Weise zu erreichen gewesen wäre und keine Notwendigkeit hierfür bestünde. Ferner wurde beanstandet, dass die eingeholte Stellungnahmen keinen Beweischarakter haben würden, dass die Duldungspflicht geeignet und adäquat sein müsse, dass der Spruch nicht ausreichend bestimmt sei (zumal der 1,5 m Grundstücksstreifen nicht lokalisiert werden kann und die Breite des Weges nicht definiert sei) und dass lediglich der Bescheid vom 8.7.1985 dingliche Wirkung habe und die Grundstücksnutzung daher bis 31.12.2015 zu befristen gewesen wäre. Letztlich wurde auch angeregt, die Verlegung der Dienstbarkeit als Vorfrage zu prüfen.Dagegen richtet sich vorliegende - rechtzeitig erhobene - Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw in eventu ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG begehrt wurde. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Liegenschaft GN 320/2 von der Dienstbarkeit gar nicht betroffen sei. Die falsche Ein-tragung resultiere aus einer Grundstücksteilung, bei der die Dienstbarkeit von Grundstück 320 auf alle Teilgrundstücke übertragen wurde. Von der Dienstbarkeit des Gehens seien daher nur die Liegenschaften GN 326/1 und GN 320/1 erfasst. Die Wegtrasse über den Triebwasserkanal führe mitten durch die Felder und ziehe zwangsläufig unbillige Nutzungsbeeinträchtigungen sowie eine unzumutbare Wirtschaftsbeeinträchtigung nach sich. Einer Vereinbarung zwischen dem Voreigentümer des Kraftwerks (M. N.) und den Ehegatten F. sen. zufolge, sei daher früher die öffentliche Gemeindestraße bis zur Hofstelle und dann weiterführend der Privatweg und ein kurzes Wiesenstück bis zur Wasserfassung benutzt worden, was auch dem jetzigen Kraftwerkbetreiber offen stünde. Die Duldungsverpflichtung sei ohne mündliche Verhandlung auferlegt worden, weshalb auch eine gütliche Übereinkunft nicht möglich war. Man habe daher mit Schreiben vom 3.8.2015 den Verlauf der Dienstbarkeit des Gehens einseitig verlegt und die mitbeteiligte Partei darüber in Kenntnis gesetzt. Die im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen seien deshalb rechtswidrig, weil das angestrebte Ziel auf andere Weise zu erreichen gewesen wäre und keine Notwendigkeit hierfür bestünde. Ferner wurde beanstandet, dass die eingeholte Stellungnahmen keinen Beweischarakter haben würden, dass die Duldungspflicht geeignet und adäquat sein müsse, dass der Spruch nicht ausreichend bestimmt sei (zumal der 1,5 m Grundstücksstreifen nicht lokalisiert werden kann und die Breite des Weges nicht definiert sei) und dass lediglich der Bescheid vom 8.7.1985 dingliche Wirkung habe und die Grundstücksnutzung daher bis 31.12.2015 zu befristen gewesen wäre. Letztlich wurde auch angeregt, die Verlegung der Dienstbarkeit als Vorfrage zu prüfen. Mit Schreiben vom 13.8.2015 legte die Behörde gegenständlichen Akt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdemitteilung an den Duldungsberechtigten erfolgte am 13.10.2015 durch das Landesverwaltungsgericht. Gleichzeitig wurde eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes übermittelt und die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Kraftwerksbesitzer auch mit Stellungnahme vom 29.10.2015 Gebrauch gemacht. In seiner Stellungnahme vom 29.10.2015 verwies der Kraftwerksbesitzer eingangs auf die im Wasserbuch eingetragene Konsensdauer (
- 2029). Das Wasserrecht sei ein an das Eigentum der Anlage gebundenes, dingliches Recht. Aufgrund der Verweigerung der geringfügigen Betretung des fremden Grundstücks abseits der Dienstbarkeit und auch hinsichtlich der Schikanen bezüglich der Wegbenutzung über die Hofzufahrt sei es zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten gekommen. Man habe sich im Bereich des Triebwasserkanals zu einer kostenintensiven Errichtung einer Plattform entschlossen, die ohne Benützung des Grundstücks 326/1 erreicht und betreten werden könne und ihrerseits die Erreichbarkeit des vom Kanal- und Gehwegsbenützungsrecht umfassten Bereiches des Grundstücks 326/1 gewährleiste. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren nicht zur Klärung von Dienstbarkeitsfragen zuständig sei. Der rechtsmissbräuchlichen, einseitigen Verlegung der Dienstbarkeit werde allerdings ausdrücklich entgegengehalten, dass dies nur möglich sei, wenn der neue Weg vollkommen dem Zweck der Dienstbarkeit entspreche. Tatsächlich aber sei über den neuen Weg kein durchgängiger Zugang zum Kanal gegeben und sei von einem deutlichen Umweg auszugehen. Folglich sei das Kanal- und Gehwegbenutzungsrecht in dem im Grundbuch ersichtlichen Umfang weiterhin relevant. Abschließend räumte der Mitbeteiligte ausdrücklich ein, dass die Projektierung des Fischaufstieges bereits abgeschlossen und die gegenständliche Duldungsverpflichtung – aufgrund der Plattformerrichtung – nicht mehr erforderlich sei. Am 24.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführer ein schriftliches Vorbringen in Replik zu der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vorlegten. Darin wird (zusammengefasst) die Meinung vertreten, dass der Wortlaut des Wasserbuches für die Frage der dinglichen Gebundenheit irrelevant und die Duldungsverpflichtung offensichtlich nicht mehr erforderlich sei. Die Untersagung des Betretens des Grundstücksstreifens sei nur deshalb erfolgt, damit (weiterhin) der Weg über den Hof benutzt werde. Eine fehlende "Durchgängigkeit" der neuen Dienstbarkeit bis hin zur Wasserfassung wurde in Abrede gestellt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass nur das Gehrecht, das ausschließlich dem Erreichen der Wasserfassung diene, nicht aber die Dienstbarkeit des Triebwasserkanals verlegt worden sei. Dipl.-Ing. B. gab zu Protokoll, dass zwischenzeitig auf GN 323/2, KG K., die geplante Plattform tatsächlich errichtet worden sei und somit die bescheidmäßig eingeräumte Duldungsverpflichtung nicht mehr erforderlich sei. Dennoch wolle er den Antrag vom 30.5.2015 aufrechterhalten, um eine ersatzlose Behebung des Bescheides zu vermeiden. Aufgrund des bisherigen Geschehens sei es, seiner Meinung nach, zu einer zeitlichen Verzögerung von ca 2,5 Monaten gekommen. In ihrer Schlussäußerung wiesen die Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass ein Zugang zur Wasserführung entlang der "O.-Straße" immer möglich gewesen wäre, weshalb sie für allfällige Planungsverzögerungen nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht darf auch (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei gegenständlicher Anlage um eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage an der E. (in diesem Abschnitt als prioritäres Gewässer iSd WRG zu qualifizieren) handelt. Die Wasserfassung liegt auf Grundstück GN 326/4, KG K., das Krafthaus auf Grundstück GN 323/2, KG K.. Um Zugang zum Kraftwerksbereich (Wasserfassung) zu erhalten wurde zugunsten des Kraftwerksbetreibers eine Kanal- und Gehwegbenützung auf den Grundstücken 326/1, 320/1 und 320/2, je KG K., als Dienstbarkeit eingetragen. Diese Grundstücke befinden sich im Eigentum der Ehegatten F., den nunmehrigen Beschwerdeführern. Die Dienstbarkeit bezüglich des Grundstückes GN 326/1 verläuft (im südlichen Grundstücksbereich) entlang des Triebwasserkanales und ist ein direkter Zugang vom Grundstück GN 318/1 aus nicht möglich. Um diesen direkten Zugang zu ermöglichen, ist (bzw war) eine zusätzliche Duldungsverpflichtung im Bereich der südlichen Grenze des Grundstückes GN 326/1 erforderlich. Es handelt sich dabei um einen Bereich von ca 3 bis 4 m Länge und 1,5 m Breite. Notwendig ist dieser Zugang, wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, zum Zwecke ausgewählter Instandhaltungstätigkeiten an der Wasserkraftanlage sowie zur Projektierung einer Fischaufstiegshilfe. In diesem genannten Bereich wurde in der Zwischenzeit an der nördlichen Grenze des Grundstückes GN 323/2, KG K., vom Kraftwerksbetreiber, in dessen Eigentum sich dieses Grundstück auch befindet, eine Stahlplattform errichtet, die den direkten Zugang von Grundstück GN 318/1, auf Grundstück GN 323/2 und in der Folge direkt auf den vom Kanal-und Gehwegsbenutzungsrecht umfassten Triebwasserkanal auf Grundstück GN 326/1, ermöglicht. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob bzw zu welchen Beeinträchtigungen es beim Zugang zum Kraftwerksbereich tatsächlich gekommen ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich obiger Sachverhalt zweifelsfrei aus den aufliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens ergibt. Das Landesverwaltungsgericht kann dabei auch auf im Akt befindliches, anschauliches Bildmaterial zurückgreifen. Letztlich wird der Sachverhalt als solches nicht von den Beteiligten bestritten. Auch stimmen jene Aussagen überein und steht damit für das Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass aufgrund der zwischenzeitig errichteten, oben beschriebenen, Plattform, nunmehr ein Zugang zur Wasserkraftanlage, wie er mit der Duldungsverpflichtung vom 10.7.2015 eingeräumt und ermöglicht worden ist, auch ohne diese Duldungsverpflichtung möglich ist. Uneinigkeit herrscht offensichtlich nur, was den Umfang der bestehenden Dienstbarkeiten, der Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Gerichts und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes angeht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten: Das Verwaltungsgericht hat,
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind,
§ 17Vw
GVG, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind,
Paragraph 17, VwGVG, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50
Abs 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Paragraph 50, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz (WRG) haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
§ 62
Abs 1 WRG zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
Paragraph 62, Absatz eins, WRG zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen.
§ 72
Abs 1 haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten
Paragraph 72, Absatz eins, haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten
- a)zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
- b)zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
- c)zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
- d)zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
- e)zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
- f)zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
- g)zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
- h)zur Durchführung der Gewässeraufsicht das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl, zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl, zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt. § 113 WRG sieht vor, dass die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken hat, wenn von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht werden; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im Übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Paragraph 113, WRG sieht vor, dass die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken hat, wenn von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht werden; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im Übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Rechtlich folgt daraus: Eingangs ist, in Hinblick auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen, festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren (nur) jene Verwaltungssache ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat und darf auch das Verwaltungsgericht dieses Verfahren nicht auf Bereiche ausdehnen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren. Damit bilden, unabhängig von den Vorbringen im Verfahren, nur die mit Bescheid vom 10.7.2015 eingeräumten Duldungsverpflichtungen, den Gegenstand dieses Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 72 Abs 1 WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (ex-lege-Eigentumsbeschränkung). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl dazu VwGH vom 5.12.1989, 89/07/0163, vom 23.6.1992, 92/07/0023, vom 10.11.2011, 2011/07/0135, sowie vom 23.2.2012, 2008/07/0169).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet Paragraph 72, Absatz eins, WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (ex-lege-Eigentumsbeschränkung). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden vergleiche dazu VwGH vom 5.12.1989, 89/07/0163, vom 23.6.1992, 92/07/0023, vom 10.11.2011, 2011/07/0135, sowie vom 23.2.2012, 2008/07/0169). In einem Verfahren nach § 72 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflichten können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, nicht aber Einwände gegen die Bewilligung des Vorhabens selbst. Zulässig ist etwa der Einwand der durch die Duldungspflicht Belasteten, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (VwGH vom 17. 12. 2009, 2007/07/0008).In einem Verfahren nach Paragraph 72, zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflichten können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, nicht aber Einwände gegen die Bewilligung des Vorhabens selbst. Zulässig ist etwa der Einwand der durch die Duldungspflicht Belasteten, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (VwGH vom 17. 12. 2009, 2007/07/0008). Ein nach § 72 Abs 1 WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (Hinweis E 14. Mai 1997, 96/07/0216). Diese gesetzliche Bindung erstreckt sich auch auf den zeitlichen Rahmen der bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Die in einem Duldungsbescheid festgelegte Dauer der Duldungspflicht muss daher gewährleisten, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der Sanierungsfortschritte gegebenenfalls als unbedingt notwendig iSd § 72 Abs 1 WRG 1959 nicht mehr anzusehen wären (VwGH vom 17.10.2002, 98/07/0061). Ein nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (Hinweis E 14. Mai 1997, 96/07/0216). Diese gesetzliche Bindung erstreckt sich auch auf den zeitlichen Rahmen der bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Die in einem Duldungsbescheid festgelegte Dauer der Duldungspflicht muss daher gewährleisten, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der Sanierungsfortschritte gegebenenfalls als unbedingt notwendig iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 nicht mehr anzusehen wären (VwGH vom 17.10.2002, 98/07/0061). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 12.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 12.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007). In Anbetracht der Tatsache, dass auf GN 323/2, KG K., zwischenzeitig vom Wasserberechtigten eine Plattform errichtet wurde, welche die mit Bescheid vom Juli 2015 eingeräumte Duldungsverpflichtung nicht mehr notwendig und damit gegenstandslos macht, widerspricht die bescheidmäßig eingeräumte Duldungsverpflichtung
§ 72
WRG – zumindest seit dem Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Plattform - der gesetzlichen "Einschränkung auf das unbedingt Notwendige" (vgl VwGH vom
- 2013, 2013/07/0179). Mit Errichtung der Plattform ist der notwendige und erforderliche Zugang des Wasserberechtigten zur Wasserkraftanlage im erforderlichen Umfang, auch ohne die im Bescheid vom 10.7.2015 eingeräumten Rechte, gewährleistet. Mit der Plattformerrichtung steht eine geeignete Alternative (vgl VwGH vom 28.11.2013, 2013/07/0179, oder vom 20.3.2014, 2013/07/0243) zur Verfügung, mit der die Aufrechterhaltung der Duldungsverpflichtung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Dies unabhängig davon, ob die Duldungsverpflichtung zum Zeitpunkt der behördlichen Bescheiderlassung zu Recht eingeräumt wurde oder nicht. Ähnliches gilt für die Kostentragung der Plattform. Wer die Kosten hiefür letztlich getragen hat, spielt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein keine Rolle. Entscheidungsrelevant in gegenständlicher Angelegenheit ist nur die Frage, ob die Duldungsverpflichtung nach wie vor notwendig und erforderlich iSd wasserrechtlichen Bestimmungen ist. Zumindest seit dem 29.10.2015 ist dies, wie in der Stellungnahme des mitbeteiligten Wasserberechtigten dargelegt und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, nicht mehr der Fall. Bereits aus diesem Grund war gegenständliche Beschwerde somit insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.In Anbetracht der Tatsache, dass auf GN 323/2, KG K., zwischenzeitig vom Wasserberechtigten eine Plattform errichtet wurde, welche die mit Bescheid vom Juli 2015 eingeräumte Duldungsverpflichtung nicht mehr notwendig und damit gegenstandslos macht, widerspricht die bescheidmäßig eingeräumte Duldungsverpflichtung
Paragraph 72, WRG – zumindest seit dem Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Plattform - der gesetzlichen "Einschränkung auf das unbedingt Notwendige" vergleiche VwGH vom
- 2013, 2013/07/0179). Mit Errichtung der Plattform ist der notwendige und erforderliche Zugang des Wasserberechtigten zur Wasserkraftanlage im erforderlichen Umfang, auch ohne die im Bescheid vom 10.7.2015 eingeräumten Rechte, gewährleistet. Mit der Plattformerrichtung steht eine geeignete Alternative vergleiche VwGH vom 28.11.2013, 2013/07/0179, oder vom 20.3.2014, 2013/07/0243) zur Verfügung, mit der die Aufrechterhaltung der Duldungsverpflichtung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Dies unabhängig davon, ob die Duldungsverpflichtung zum Zeitpunkt der behördlichen Bescheiderlassung zu Recht eingeräumt wurde oder nicht. Ähnliches gilt für die Kostentragung der Plattform. Wer die Kosten hiefür letztlich getragen hat, spielt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein keine Rolle. Entscheidungsrelevant in gegenständlicher Angelegenheit ist nur die Frage, ob die Duldungsverpflichtung nach wie vor notwendig und erforderlich iSd wasserrechtlichen Bestimmungen ist. Zumindest seit dem 29.10.2015 ist dies, wie in der Stellungnahme des mitbeteiligten Wasserberechtigten dargelegt und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, nicht mehr der Fall. Bereits aus diesem Grund war gegenständliche Beschwerde somit insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Damit und mangels Verfahrensgegenständlichkeit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdevorbringen (Richtigkeit der Grundbucheinträge, Verlegung von Dienstbarkeiten, usw) und darf diesbezüglich ohnehin auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Auch die Frage, ob der Spruch des angefochtenen Bescheides hinreichend konkretisiert ist, ist für gegenständliche Entscheidung nicht mehr von Relevanz, da der angefochtene Bescheid ohnehin zu beheben war. Ebenso ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einräumung der Duldungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Bescheid-erlassung durch die belangte Behörde vorgelegen sind, vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Wenn der Wasserberechtigte vermeint, seinen Antrag deshalb aufrecht erhalten zu müssen, um für die Vergangenheit eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Duldungsverpflichtung zu erlangen, so verkennt er, dass das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der mit angefochtenem Bescheid vom 10.7.2015 eingeräumten Rechte nach heutiger Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist, wie auch in der Entscheidungsbegründung aufgezeigt wurde, in gegenständlicher Sache die Rechtslage eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist, wie auch in der Entscheidungsbegründung aufgezeigt wurde, in gegenständlicher Sache die Rechtslage eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.340.7.2016