GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Am 15.05.2014 wurde von der Agrarbehörde L. bei der Marktgemeinde V. ein schriftlicher Antrag iSd. § 41 Salzburger Landesstraßengesetz (LStrG 1972) auf Feststellung eingebracht, ob der Bringungsanlage M.-QQ in E. die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße entspricht.Am 15.05.2014 wurde von der Agrarbehörde L. bei der Marktgemeinde römisch fünf. ein schriftlicher Antrag iSd. Paragraph 41, Salzburger Landesstraßengesetz (LStrG 1972) auf Feststellung eingebracht, ob der Bringungsanlage M.-QQ in E. die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße entspricht. Zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung dieses Weges holte der Bürgermeister der Marktgemeinde V. als erstinstanzliche Straßenrechtsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen DI O. P. von der R. GmbH ein.Zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung dieses Weges holte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch fünf. als erstinstanzliche Straßenrechtsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen DI O. P. von der R. GmbH ein. In diesem verkehrstechnischen Gutachten wird – nach einleitender Feststellung, dass die Verkehrsfläche zwischen der B XX und ZZ eine Gemeindestraße ist - die untersuchte Wegeanlage ZZ und QQ folgendermaßen dargestellt:In diesem verkehrstechnischen Gutachten wird – nach einleitender Feststellung, dass die Verkehrsfläche zwischen der B römisch zwanzig und ZZ eine Gemeindestraße ist - die untersuchte Wegeanlage ZZ und QQ folgendermaßen dargestellt: „Die gegenständliche Weganlage verläuft in einem ländlich geprägten Gebiet außerhalb geschlossener Siedlungen. Es grenzen vorwiegend Wiesen und Waldflächen - also unverbaute Grundstücke - an die Weganlage. Auf kurzen Abschnitten führt die Weg-anlage an vorwiegend landwirtschaftlichen Objekten vorbei ... Die Weganlage ist einstreifig ausgebaut. Die Fahrbahn, das ist der befestigte Teil der Straße, der dem fließenden Verkehr dient, ist durchschnittlich knapp (unter) 3m breit. Die Verkehrsorganisation erfolgt nach dem Mischprinzip. D.h., Fußgänger und der Fahrzeugverkehr nutzen dieselbe Verkehrsanlage. Als Merkmal für die Verbauung werden in Anlehnung an das "Ländliche Straßennetz Erhaltungsfonds-Gesetz" (FELS) Objekte mit Hausnummern herangezogen. Somit ergibt sich für die Bereiche ZZ, M. und QQ folgendes Bild der Besiedelung. In E. ergibt sich das Erscheinungsbild eines verbauten Gebietes. Entlang der Weganlage ist ländliches Gebiet mit Einzelhäusern und Häusergruppen vorhanden. Insgesamt werden über die Weganlage 18 Objekte mit Hausnummern aufgeschlossen und an das Straßennetz in E. angebunden.
der Anordnung der Objekte handelt es sich um je einen Weiler in ZZ (4 Objekte), M. (6 Objekte) und QQ (5 Adressen) sowie drei weitere Einzelhäuser bzw Einzelhöfe. Die Siedlungsstruktur, wie sie aus der Verteilung der Objekte mit Hausnummern erscheint, spiegelt sich in der Flächenwidmung wieder. Entlang der Gemeindestraße ist gewidmetes Bauland vorhanden. Die Weganlage verläuft durch Grünland. Die Weganlage erfüllt die Verkehrsfunktion in einem ländlichen Gebiet. Entlang der Weganlage bzw im Untersuchungsbereich befinden sich drei Häusergruppen aus 4 bis 6 Objekte, bei denen die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke leicht erkennbar ist und die daher als Siedlungsform (Weiler) gelten. Weitere 3 Objekte liegen an der Weganlage in Streulage.“ In seiner abschließenden verkehrstechnischen Beurteilung stellte der Gutachter fest: „Maßgebend für die Einteilung einer öffentlichen Straße nach dem Salzburger Landesstraßengesetz ist die Verbindungsfunktion in Abhängigkeit von der Siedlungsgröße. Eine Wertung als "Gemeindestraße" ist für die Anbindung von größeren Siedlungen an das Hauptverkehrsnetz vorgesehen.
eines Salzburger Landesstraßengesetzes gilt als größere Siedlung eine geschlossene Ansiedlung von mehr als 25 Objekten mit Orientierungsnummern. Die Einteilung als "öffentliche Interessentenstraße" gilt für die Vermittlung des Verkehrs von kleineren Siedlungen und von in Streulage liegenden Objekten zu höherrangigen Straßen. Unter kleinen Siedlungen sind solche mit mindestens 5 Objekten anzusehen. Nach den Kriterien der Siedlungsgrößen werden über die Weganlage ZZ - QQ zwei kleinere Siedlungen verkehrlich angebunden (Siedlungen mit 6 Objekten in M. und Siedlung mit 5 Häusern mit Orientierungsnummern in QQ). Die Anordnung von sieben weiteren Objekten mit Orientierungsnummern entspricht nicht den Grundlagen zur Wertung als kleine Siedlung, sondern sind als Objekte in Streulage zu werten. Weil entlang der Weganlage ZZ-QQ oberhalb des Hauses ZZ keine größere Siedlung (> 25 Objekte) vorhanden ist, die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage an das höherrangige Straßennetz anbindet, ist nach dem Salzburger Landesstraßengesetz eine Einteilung als "öffentliche Interessentenstraße" richtig. Auch wenn Gewerbebetriebe oder andere, dauerhaft genutzte Objekte hinzugezählt werden würden, läge keine größere Siedlung mit leicht erkennbarer Zusammengehörigkeit von mindestens 25 Objekten vor. Die Anforderungen aus dem Landesrecht für eine Einteilung als Gemeindestraße werden nicht erreicht. Hingegen werden die Kriterien für die Wertung als öffentliche Interessentenstraße jedenfalls erfüllt.“ Im Zuge einer mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt V. am 20.10.2014 wurde das vorliegende verkehrstechnische Gutachten in Anwesenheit des Gutachters sowie der Mitglieder der gegenständlichen Güterweggenossenschaft erläutert und den Betroffenen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.Im Zuge einer mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt römisch fünf. am 20.10.2014 wurde das vorliegende verkehrstechnische Gutachten in Anwesenheit des Gutachters sowie der Mitglieder der gegenständlichen Güterweggenossenschaft erläutert und den Betroffenen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V. v. 7.4.2015, Zl. 710-0328/2015, wurde festgestellt, dass die als Bringungsgemeinschaft E. – ZZ – QQ in E. verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr 878/1, KG W., oberhalb des Objektes ZZ bis zum Objekt QQ, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt. Grundlage dieser Feststellung bildete das von der Marktgemeinde V. beauftragte verkehrs-technische Gutachten vom 25.3.2014 des nichtamtlichen Gerichtssachverständigen für Verkehrsplanung DI O. P. aus dem schlüssig hervorgehe, dass es sich bei der gegenständlichen Wegeanlage um eine Interessentenstraße und nicht um eine Gemeindestraße handle. Eine Wertung als Gemeindestraße sei für die Anbindung von größeren Siedlungen an das Hauptverkehrsnetz vorgesehen. Gem. SbgLStrG gelte als größere Siedlung eine geschlossene Ansiedlung von mehr als 25 Objekten mit Orientierungsnummern. Die Einteilung als öffentliche Interessentenstraße gelte für die Vermittlung des Verkehrs von kleineren Siedlungen und von in Streulage liegenden Objekten zu höherrangigen Straßen, wobei unter kleineren Siedlungen solche mit mindestens 5 Objekten anzusehen seien. Für die Feststellung der Verkehrsbedeutung nach dem LStrG sei die derzeitige Nutzung maßgeblich. Bei der Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwegegesetz stehe die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch fünf. v. 7.4.2015, Zl. 710-0328/2015, wurde festgestellt, dass die als Bringungsgemeinschaft E. – ZZ – QQ in E. verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr 878/1, KG W., oberhalb des Objektes ZZ bis zum Objekt QQ, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt. Grundlage dieser Feststellung bildete das von der Marktgemeinde römisch fünf. beauftragte verkehrs-technische Gutachten vom 25.3.2014 des nichtamtlichen Gerichtssachverständigen für Verkehrsplanung DI O. P. aus dem schlüssig hervorgehe, dass es sich bei der gegenständlichen Wegeanlage um eine Interessentenstraße und nicht um eine Gemeindestraße handle. Eine Wertung als Gemeindestraße sei für die Anbindung von größeren Siedlungen an das Hauptverkehrsnetz vorgesehen. Gem. SbgLStrG gelte als größere Siedlung eine geschlossene Ansiedlung von mehr als 25 Objekten mit Orientierungsnummern. Die Einteilung als öffentliche Interessentenstraße gelte für die Vermittlung des Verkehrs von kleineren Siedlungen und von in Streulage liegenden Objekten zu höherrangigen Straßen, wobei unter kleineren Siedlungen solche mit mindestens 5 Objekten anzusehen seien. Für die Feststellung der Verkehrsbedeutung nach dem LStrG sei die derzeitige Nutzung maßgeblich. Bei der Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwegegesetz stehe die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund. Eine erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde V. wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde V. vom 22.12.2015, Zahl 710-0665/2015, als zuständige Straßenrechtsbehörde II. Instanz, als unbegründet abgewiesen. Zum Berufungsvorbringen der angezweifelten Antragslegitimation der Agrarbehörde führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 41 Abs. 3 Z 3 LStrG 1972 idgF der Agrarbehörde die Möglichkeit eines Antrages iSd. § 41 LStrG auf Feststellung der Verkehrsbedeutung einer Straße oder Straßenteil zusteht, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage handelt. Somit sei die Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der Verkehrsbedeutung der Weganlage „Güterweg E.-QQ in E.“, festgelegt als Güterweg iSd Güter- und Seilwege-gesetz mit Bescheid vom 18.10.1948, Zahl IV-623/14-1948, der Agrarbehörde L., jedenfalls antragslegitimiert. An dieser Ansicht ändere auch die Vorlage eines einfachen Schreibens des Amtes der Salzburger Landesregierung aus dem Jahr 1933 durch den Beschwerdeführer nicht; im Übrigen sei das vorgelegte Schreiben von den Folgen der Präklusion umfasst.Eine erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch fünf. wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch fünf. vom 22.12.2015, Zahl 710-0665/2015, als zuständige Straßenrechtsbehörde römisch zwei. Instanz, als unbegründet abgewiesen. Zum Berufungsvorbringen der angezweifelten Antragslegitimation der Agrarbehörde führte die belangte Behörde aus, dass gem. Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 3, LStrG 1972 idgF der Agrarbehörde die Möglichkeit eines Antrages iSd. Paragraph 41, LStrG auf Feststellung der Verkehrsbedeutung einer Straße oder Straßenteil zusteht, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage handelt. Somit sei die Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der Verkehrsbedeutung der Weganlage „Güterweg E.-QQ in E.“, festgelegt als Güterweg iSd Güter- und Seilwege-gesetz mit Bescheid vom 18.10.1948, Zahl IV-623/14-1948, der Agrarbehörde L., jedenfalls antragslegitimiert. An dieser Ansicht ändere auch die Vorlage eines einfachen Schreibens des Amtes der Salzburger Landesregierung aus dem Jahr 1933 durch den Beschwerdeführer nicht; im Übrigen sei das vorgelegte Schreiben von den Folgen der Präklusion umfasst. In der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht ein-gebrachten Beschwere wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid der Straßenrechtsbehörde II. Instanz an nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung sowie an einer rechtlichen Beurteilung fehle. Auch der Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde I. Instanz habe weder Feststellungen über ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis oder das Verkehrsaufkommen noch über eine be-stehende höherrangige Straße getroffen. Überdies befinde sich im Wegebereich ZZ und QQ keine höherrangige Straße, weshalb der § 31 Abs 1 LStrG 1992 gegenständlich nicht anwendbar sei. Mit Schriftsatz vom 11.4.2016 wurden ergänzende Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens erstattet.In der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht ein-gebrachten Beschwere wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid der Straßenrechtsbehörde römisch zwei. Instanz an nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung sowie an einer rechtlichen Beurteilung fehle. Auch der Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde römisch eins. Instanz habe weder Feststellungen über ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis oder das Verkehrsaufkommen noch über eine be-stehende höherrangige Straße getroffen. Überdies befinde sich im Wegebereich ZZ und QQ keine höherrangige Straße, weshalb der Paragraph 31, Absatz eins, LStrG 1992 gegenständlich nicht anwendbar sei. Mit Schriftsatz vom 11.4.2016 wurden ergänzende Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens erstattet. Am 14.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungs-gericht Salzburg durchgeführt. Als Vertreter der belangten Behörde wurde Vizebürgermeister Se. und die Amtsleiterin St. angehört. Weiters wurde der nichtamtliche verkehrstechnische Sachverständige DI O. P. vorgeladen. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte schriftlich sein Nichterscheinen zur Verhandlung mit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, u.a. auf Gemeindestraßen (lit. b), öffentliche Interessentenstraßen (lit. c) und dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen (lit. d), Anwendung.
Paragraph eins, Absatz eins, findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, u.a. auf Gemeindestraßen (Litera b,), öffentliche Interessentenstraßen (Litera c,) und dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen (Litera d,), Anwendung. Von den öffentlichen Interessentenstraßen § 31
2 zweiter Satz leg. cit. ist Partei im Verfahren außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 Salzburger Güter- und SeilwegeG 1970 handelt.
Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. ist Partei im Verfahren außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach Paragraph 3, Salzburger Güter- und SeilwegeG 1970 handelt. Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der „Güterweggenossenschaft E.-QQ in E.“ Miteigentümer an dem betroffenen Weg und ihm kommt daher Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren zu. Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass die Kriterien iSd. § 31 LStrG zur Feststellung einer öffentlichen Interessentenstraße an der beschwerdegegenständlichen Weganlage ZZ-QQ vorliegen. Entlang der Weganlage ZZ-QQ oberhalb des Hauses ZZ ist keine größere Siedlung (> 25 Objekte) vorhanden jedoch bindet die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage (insgesamt 18 Objekte mit Ordnungsnummern) an das höherrangige Straßennetz, nämlich eine Gemeindestraße, an. Da diese Weganlage auch die einzige Verbindung zu den aufgeschlossenen Objekten und dem höherrangigen Straßennetz darstellt, liegt auch ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis vor und aufgrund der zumindest 16 (von insgesamt 18) ständig bewohnten Objekte ist demzufolge mit einem Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu rechnen. Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass die Kriterien iSd. Paragraph 31, LStrG zur Feststellung einer öffentlichen Interessentenstraße an der beschwerdegegenständlichen Weganlage ZZ-QQ vorliegen. Entlang der Weganlage ZZ-QQ oberhalb des Hauses ZZ ist keine größere Siedlung (> 25 Objekte) vorhanden jedoch bindet die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage (insgesamt 18 Objekte mit Ordnungsnummern) an das höherrangige Straßennetz, nämlich eine Gemeindestraße, an. Da diese Weganlage auch die einzige Verbindung zu den aufgeschlossenen Objekten und dem höherrangigen Straßennetz darstellt, liegt auch ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis vor und aufgrund der zumindest 16 (von insgesamt 18) ständig bewohnten Objekte ist demzufolge mit einem Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu rechnen. Festgestellt wird weiters, dass - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei der Auslegung des Begriffes "größere Siedlung" im § 27 LStG 1972 die Definition dieses Begriffes in dem Landesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande X, LGBl. Nr. 77/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2005 ("Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz"), herangezogen werden kann. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Regelungsinhalt und Regelungszweck dieses Gesetzes an ganz anders gelagerte Sachverhalte anknüpft. Nach diesem Gesetz soll ein bestimmtes höherwertiges Straßennetz im ländlichen Raum gefördert werden.
dieses Gesetzes sind dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen (Abs. 1 lit. a). Nicht als Straßen
Abs. 1 gelten u.a. Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen (§ 6 Abs. 4 lit. c). Letztere Bestimmung bezieht sich ganz offensichtlich auf Gemeindestraßen im Sinne des § 27 Abs. 1 LStG 1972.Festgestellt wird weiters, dass - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei der Auslegung des Begriffes "größere Siedlung" im Paragraph 27, LStG 1972 die Definition dieses Begriffes in dem Landesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande römisch zehn, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1981,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2005, ("Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz"), herangezogen werden kann. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Regelungsinhalt und Regelungszweck dieses Gesetzes an ganz anders gelagerte Sachverhalte anknüpft. Nach diesem Gesetz soll ein bestimmtes höherwertiges Straßennetz im ländlichen Raum gefördert werden.
Paragraph 6, dieses Gesetzes sind dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen (Absatz eins, Litera a,). Nicht als Straßen
Absatz eins, gelten u.a. Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen (Paragraph 6, Absatz 4, Litera c,). Letztere Bestimmung bezieht sich ganz offensichtlich auf Gemeindestraßen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, LStG 1972.
2 letzter Satz Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz gilt als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und
G mit Orientierungs-nummern versehenen Bauten (siehe VwGH v. 23.06.2009, 2007/06/0299).
Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz gilt als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und
Paragraph 18, BaupolizeiG mit Orientierungs-nummern versehenen Bauten (siehe VwGH v. 23.06.2009, 2007/06/0299). Ausgehend von dieser Definition waren nur die ständig bewohnten Bauten entlang des verfahrensgegenständlichen Weges heranzuziehen. Zutreffend hat daher schon der Bürgermeister der Marktgemeinde V. und in weiterer Folge auch die Gemeindevertretung der Marktgemeinde V. die Feststellung dahingehend getroffen, dass die als Bringungsgemeinschaft E. – ZZ – QQ in E. verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr 878/1, KG W., oberhalb des Objektes ZZ bis zum Objekt QQ, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt.Ausgehend von dieser Definition waren nur die ständig bewohnten Bauten entlang des verfahrensgegenständlichen Weges heranzuziehen. Zutreffend hat daher schon der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch fünf. und in weiterer Folge auch die Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch fünf. die Feststellung dahingehend getroffen, dass die als Bringungsgemeinschaft E. – ZZ – QQ in E. verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr 878/1, KG W., oberhalb des Objektes ZZ bis zum Objekt QQ, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die oa. zit. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die oa. zit. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.2.3.1.8.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.