Obsah (15)
§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 64Art. 132§ 7§ 28§ 24§ 44§ 2§§ 11§ 22§§ 23§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.04.2016 Geschäftszahl405-10/58/1/2-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.02.2016, Zahl xxxxx-2014, wurde dem Beschuldigten angelastet wie folgt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 23.12.2013, 12:00 Uhr Ort der Begehung: … ● Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y. T. in U., Z. 1, zu verantworten, dass am 23.12.2013 in … Baumarkt … pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen, ihre Konformität nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde, sie mit dem § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und sie eine Kennzeichnung gem. §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen. Es wurden 7 Stück pyrotechnische Gegenstände laut Beschlagnahmebestätigung in Verkehr gebracht mit fehlender Konformitätsbewertung sowie Mängel laut Mandatsbescheid vom 23.12.2013.Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y. T. in U., Ziffer eins,, zu verantworten, dass am 23.12.2013 in … Baumarkt … pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht wurden, obwohl pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen, ihre Konformität nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde, sie mit dem Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und sie eine Kennzeichnung gem. , Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen. Es wurden 7 Stück pyrotechnische Gegenstände laut Beschlagnahmebestätigung in Verkehr gebracht mit fehlender Konformitätsbewertung sowie Mängel laut Mandatsbescheid vom 23.12.2013. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
§ 9(1) i
Vm § 26 Abs. 1 PyroTG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 Pyrotechnikgesetz (Rechtsgrundlage zum Tatzeitpunkt)Übertretung
Paragraph 9,
(1)in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, PyroTG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Pyrotechnikgesetz (Rechtsgrundlage zum Tatzeitpunkt) Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 40
(1)Z. 1 Pyrotechnikgesetz 2010Paragraph 40 (, eins,) Ziffer eins, Pyrotechnikgesetz 2010 Euro 600,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 60,00 Gesamtbetrag: Euro 660,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und diese wie folgt begründet: "Gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Zell am See zu xxxxx-2014 vom 05.02.2016, zugestellt am 10.02.2016, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
Art. 132Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff Vw
GVG binnen offener Frist nachstehende"Gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Zell am See zu xxxxx-2014 vom 05.02.2016, zugestellt am 10.02.2016, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 7, ff Vw
GVG binnen offener Frist nachstehende BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen Verletzung des Rechts auf Unterbleiben rechtswidriger Bestrafungen, infolge - unrichtig festgestellten Sachverhalts - Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides
- Sachverhalt: 1.
- Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde dem Beschuldigten eine Aktenkopie übermittelt, welcher eine Anzeige der BH Zell am See, Gruppe Sicherheit, samt Fotos und geführter Korrespondenz, ein Bericht über die durchgeführte Kontrolle, eine Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung sowie ein Mandatsbescheid der LPD Wien vom 23.12.2013 beilag. 1.
- Im angefochtenen Straferkenntnis beruft sich die belangte Behörde zur Begründung der fehlenden/falschen Konformitätsbewertung bei den pyrotechnischen Gegenständen „Ski Attack“, „Stahlkraft“, „Augenweide“ und „Mr. Power“ Batterie pauschal auf die Anzeige vom 27.08.
- 1.
- Der Anzeige zu Grunde lagen der Bericht über die Kontrolle, die Beschlagnahmebestätigung, der Erlass des BMI sowie der Mandatsbescheid der LPD Wien vom 23.12.
- 1.
- Die gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstande Ski Attack, Stahlkraft, Augenweide und Mr. Power Batterie wurden allesamt vom TÜV Rheinland als offizielle Zertifizierungsstelle entsprechend den einschlägigen europäischen Normen geprüft und jeweils der Kategorie F2 zugeordnet. Beweis: CE-Zertifikat 1008-F2-69241411/2011, Beilage 71 CE-Zertifikat 1008-F2-69241419/2012, Beilage 72 CE-Zertifikat 1008-F2-69241884/2012, Beilage 73 CE-Zertifikat 1008-F2-69241406/2011, Beilage 74 1.
- In einer Anfrage an das BMI vom 11.03.2013 - sohin vor Inverkehrbringung - beantragte der Beschwerdeführer Rechtsauskunft darüber, ob die in Deutschland vom TÜV und BAM geprüften und zertifizierten Batterie/Verbundfeuerwerke auch in Österreich der Kategorie F2 entsprechen wurden. Dieser Anfrage wurden exakt jene CE-Zertifizierungen der Produkte „Mr. Power“ und „Augenweide“ beigelegt, die nunmehr Gegenstand des Straferkenntnisses sind. Beide Produkte weisen auch eine NEM von über 500 g auf. In der hiezu ergangenen Stellungnahme des BMI zu § 36 Pyrotechnikgesetz vom 22.03.2013 wird angeführt, dass die Zuordnung von pyrotechnischen Gegenstanden unproblematisch erscheint, die als Batterie/Verbundfeuerwerk erzeugt werden und deren Konformitätsbewertung sich auf den pyrotechnischen Gegenstand in seiner Gesamtheit, das heißt als einziger pyrotechnischer Gegenstand im Sinne des Pyrotechnikgesetzes bezieht. Diesfalls ist der Gegenstand der entsprechenden Kategorie zuzuordnen.In der hiezu ergangenen Stellungnahme des BMI zu Paragraph 36, Pyrotechnikgesetz vom 22.03.2013 wird angeführt, dass die Zuordnung von pyrotechnischen Gegenstanden unproblematisch erscheint, die als Batterie/Verbundfeuerwerk erzeugt werden und deren Konformitätsbewertung sich auf den pyrotechnischen Gegenstand in seiner Gesamtheit, das heißt als einziger pyrotechnischer Gegenstand im Sinne des Pyrotechnikgesetzes bezieht. Diesfalls ist der Gegenstand der entsprechenden Kategorie zuzuordnen. Eine Grenze hinsichtlich der Nettoexplosivmenge wurde in der Stellungnahme des BMI vom 22.03.2013 nicht genannt. Beweis: Anfrage an BMI vom 11.03.2013, Beilage ./5 Stellungnahme BMI vom 22.03.2013, Beilage ./6 Stellungnahme BH … 13.08.2013, Beilage ./7 1.6 Aufgrund einer zweiten, getrennten Anfrage des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft … wurde diesem von der BH ... mittels E-Mail vom 13.08.2013 mitgeteilt, dass kein rechtliches Problem der Strafbehörde besteht, wenn pyrotechnische Gegenstande der Kategorie F2, die zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht werden, angezündet werden. In den Erläuterungen, die diesem E-Mail beigeschlossen waren, wurde ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Verbot nach § 36 Abs 1 Pyrotechnikgesetz für Verbund- bzw. Kombinationsfeuerwerke besteht. Sie wurden für eine gemeinsame Anzündung konzipiert und haben als solche das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, weshalb ein Verwendungsverbot nicht erforderlich ist.1.6 Aufgrund einer zweiten, getrennten Anfrage des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft … wurde diesem von der BH ... mittels E-Mail vom 13.08.2013 mitgeteilt, dass kein rechtliches Problem der Strafbehörde besteht, wenn pyrotechnische Gegenstande der Kategorie F2, die zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht werden, angezündet werden. In den Erläuterungen, die diesem E-Mail beigeschlossen waren, wurde ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 36, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz für Verbund- bzw. Kombinationsfeuerwerke besteht. Sie wurden für eine gemeinsame Anzündung konzipiert und haben als solche das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, weshalb ein Verwendungsverbot nicht erforderlich ist. Auf irgendeine NEM- Grenze wurde in diesem Schreiben ebenfalls nicht hingewiesen. Beweis: E-Mail von BH ... vom 11.03.2013, Beilage ./7 1.7 Erst in einer internen Stellungnahme des BMI an die LPD vom 20.12.2013 - sohin nach Inverkehrbringung - welches Schreiben dem Beschwerdeführer zunächst nicht bekannt war, wurde erstmals als Grenze um der Kategorie F2 zu entsprechen, 500 Gramm Nettoexplosivmenge angeführt. 1.8 Weiters stellt die belangte Behörde in dem Straferkenntnis fest, dass die pyrotechnischen Gegenstande Ski Attack, Stahlkraft, Augenweide und Mr. Power Batterie, Mängel laut Mandatsbescheid vom 23.12.2013 aufweisen wurden.
- Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit: Gemas § 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Beschwer, zumal rechtswidrig ein Straferkenntnis erlassen wurde.Gemas Paragraph 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Beschwer, zumal rechtswidrig ein Straferkenntnis erlassen wurde. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Bestrafungen verletzt.
§ 7Abs 4 Vw
GVG betragt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 10.02.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG betragt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 10.02.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
- Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag: Gegen den genannten Bescheid, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.2.2016 zu xxxxx-2014, zugestellt am 10.02.2016, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und stellt die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht möge
- das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45VSt
G einstellen;1. das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, VStG einstellen; 2. in eventu:
§ 28Vw
GVG das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannesgemäß Paragraph 28, VwGVG das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Zell am See zu xxxxx-2014 vom 05.02.2016, zugestellt am 10.02.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. 3.
§ 24Abs 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen 4. Beschwerdegründe Die Anträge begründet der Beschwerdeführer im Einzelnen wie folgt: 4.1 unrichtig festgestellter Sachverhalt:
- a)Die belangte Behörde stellte ohne nahere Begründung unter Hinweis auf die Anzeige fest, dass die beschlagnahmten Pyrotechnischen Artikel über keine CE-Zertifizierung verfügen würden. Aufgrund der nunmehr vorgelegten CE-Zertifizierungen hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Artikel ergibt sich, dass alle Produkte durch eine europaweit anerkannte Zertifizierungsstelle („notified body“) geprüft und zugelassen wurden. Die getroffenen Feststellungen der Behörde sind daher unrichtig und ist das Strafverfahren schon aus diesem Grund einzustellen, weil alle in Verkehr gebrachten Artikel den Bestimmungen des PyrTG entsprechen.
- b)Soweit die dem Bescheid zugrunde liegende Anzeige betreffend den Gegenstand „Ski Attack“ von einer Nettoexplosivmenge von 550-554 Gramm spricht, wird ergänzend und informativ folgendes ausgeführt: Das Produkt wurde durch den TÜV Rheinland als offizielle Zertifizierungsstelle entsprechend den einschlägigen europäischen Normen geprüft und untersucht. Der TÜV Rheinland hat im Zuge der Prüfung ein Satzgewicht von 476 Gramm festgestellt und das Produkt der Kategorie F2 zugeordnet. Eine Gesamtsatzmenge von 500 Gramm wurde daher schon objektiv nicht überschritten. Warum die Behörde zu einer anderen Satzmenge kommt und warum diese falsch berechnet wurde, kann aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden. Aufgrund eines bereits vor der BH … und dem Verwaltungsgericht für … geführten Parallelverfahren ist dem Beschwerdeführer bekannt, dass es eine „fachtechnische Untersuchung“ von Ing. A., BMI, gibt, der diese Satzmenge von 554 g errechnet hat. Diese Satzmenge wurde am Schreibtisch ohne Laborbedingungen mit einer nicht (!) geeichten Digitalwaage errechnet. Dieser Beamte des BMI ist bereits vor dem Landesverwaltungsgericht für … als Zeuge einvernommen worden und hat der Beamte selbst in seiner Zeugenaussage bestätigt, dass er davon ausgehe, dass die europaweit gültigen Zertifizierungen der CE-Prüfstellen „schon passen müssen“ und dass auch er davon ausgehe, dass diese Zertifizierungsstellten, ausgestattet mit Labor usw., genau arbeiten würden. Aufgrund des Ergebnisses der labortechnischen Prüfung des TÜV Rheinland als anerkannte Zertifizierungsstelle ist von einem Satzgewicht von 476 Gramm auszugehen. Die Behörde erster Instanz hatte daher feststellen müssen, dass die Batterie Ski Attack lediglich eine NEM von 476 g aufweise und vom TÜV Rheinland als europaweit anerkannte Notified Body einer zugelassenen CE-Prüfstelle geprüft und mit CE-Kennzeichnung versehen wurde. Aus diesem Grund wurde auch das Parallelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht … - sowie bislang auch alle übrigen Strafverfahren - eingestellt.
- c)Die belangte Behörde stellt aufgrund der Anzeige vom 27.08.2014 fest, dass die pyrotechnischen Gegenstande Ski Attack, Stahlkraft, Augenweide und Mr Power Batterie, die im Mandantsbescheid vom 23.12.2013 beschriebenen Mängel aufweisen wurden. Wie sich aus der Begründung des Mandantbescheides vom 23.12.2013 jedoch ergibt, beziehen sich die im Mandantsbescheid festgestellten Mängel nur auf die im Mandantsbescheid angeführten pyrotechnischen Gegenstande Stunt Rider, Magnum Power, Rock Nights, MG Troop, Revenge of the World, The Giant, World Police und Robots Return. Die im Mandantsbescheid beschriebenen Mängel betreffen sohin schon aus diesem Grund nicht die in diesem Straferkenntnis betroffenen pyrotechnischen Gegenstände Ski Attack, Stahlkraft, Augenweise und Mr Power Batterie. Nur ergänzend sei auch angemerkt, dass die im Mandatsbescheid angeführten Mängel ebenfalls zwischenzeitig alle aufgeklärt werden konnten und auch betreffend der dort angeführten Produkte nicht vorliegen. Die Feststellungen der Behörde sind unrichtig und das Straferkenntnis ist zu Unrecht ergangen. 4.2 materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses:
- a)Der Schuldvorwurf, der Beschuldigte habe pyrotechnische Artikel ohne CE-Zertifizierung in Verkehr gebracht, ist schon durch Vorlage der entsprechenden Zertifizierungen widerlegt. Es fehlt schon aus diesem Grund am objektiven Tatbild und ist das Strafverfahren einzustellen.
- b)Darüber hinaus fehlt es auch objektiv an den im Mandatsbescheid festgestellten Mängeln. Die verfahrensgegenständlichen Produkte können diese Mängel nach den Grundsätzen der Denklogik schon nicht aufweisen, weil diese im Mandatsbescheid nicht genannt sind. Das Strafverfahren ist auch aus diesem Grund einzustellen,
- c)Aber selbst wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfen wollte, er hatte pyrotechnische Gegenstande in Verkehr gebracht, die nicht der Kategorie F2 entsprechen, wurde die Behörde die Rechtslage verkennen Nach § 4 Z 11 Pyrotechnikgesetz 2010 ist die Nettoexplosivstoffmasse die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung. Nach § 36 Abs 1 leg.cit. dürfen pyrotechnische Gegenstande nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.Nach Paragraph 4, Ziffer 11, Pyrotechnikgesetz 2010 ist die Nettoexplosivstoffmasse die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung. Nach Paragraph 36, Absatz eins, leg.cit. dürfen pyrotechnische Gegenstande nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Hievon normiert § 36 Abs. 2 Z 1 leg. cit. eine Ausnahme für pyrotechnische Gegenstande, die zur gemeinsamen Anzündung in Verkehr gebracht wurden.Hievon normiert Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. eine Ausnahme für pyrotechnische Gegenstande, die zur gemeinsamen Anzündung in Verkehr gebracht wurden. Demnach war es nach dem Pyrotechnikgesetz aF zulässig, mehrere pyrotechnische Artikel derart miteinander zu verbinden, dass sie - vom Verbraucher durch bloßes Entfernen einer dem leichteren Transport dienendem gemeinsamen Verpackungseinheit nicht vorher getrennt werden können, - vom Verbraucher ohne weiteres Zutun mit einem einzigen Anzündevorgang gestartet werden können, wobei der Abbrand danach auf eine dem Verbraucher zumutbare Weise nicht mehr gestoppt werden kann, sowie - in einer durchgehenden, vom Hersteller vorbestimmten Abbrennfolge bzw. Effektfolge zur Gänze abbrennen. Das Pyrotechnikergesetz sieht derartige Artikel daher nicht als Einheit, sondern als getrennte pyrotechnische Gegenstände sodass dieses auch für die Kategorisierung getrennt zu bewerten sind. Eine entsprechende Bewertung erfolgte durch die CE-Zertifizierungsstelle, sodass auch dieser Schuldvorwurf verfehlt wäre. Wenn die Anzeige weiters den Schuldvorwurf erhebt, dass bei den pyrotechnischen Gegenständen der Marke Stahlkraft, Augenweide und Mr Power die Nettoexplosivmenge von 500 Gramm überschritten werde und diese pyrotechnischen Gegenstande sohin als Kategorie F2 falsch gekennzeichnet seien, führt dies ebenfalls nicht zu einem strafbaren Verhalten des Beschuldigten. Die gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände wurden allesamt vom TÜV Rheinland als offizielle Zertifizierungsstelle entsprechend den einschlägigen europäischen Normen geprüft und jeweils der Kategorie F2 zugeordnet. Am 11.03.2013 richtete darüber hinaus der Beschwerdeführer eine Anfrage an das BMI sowie im August 2013 an die Bezirkshauptmannschaft ..., sohin beide Male vor in Verkehr bringen der Produkte, mit welcher Anfrage Rechtsauskunft darüber begehrt wurde, ob die nunmehr verfahrensgegenständlichen Batterien vertrieben werden dürfen. In beiden erhaltenen Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer die Auskunft erhalten, dass der Vertrieb möglich sei, weshalb die Produkte überhaupt erst in Verkehr gebracht wurden. Wenn nunmehr der Vorwurf der Überschreitung einer - noch dazu im Gesetz nicht verankerten - 500g-Grcnze erhoben wird, fehlt es in jedem Fall auch der Vorwerfbarkeit des Inverkehrbringens und damit das Verschulden des Beschwerdeführers. Das Straferkenntnis wäre auch unter diesem Aspekt rechtswidrig und ist das Verfahren daher auch aus diesem Grund einzustellen. 09.03.2016 TA T."
§ 44Abs 2 Vw
GVG entfällt die Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
§ 2Vw
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Pyrotechnikgesetzes in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten: Begriffsbestimmungen §
- Paragraph 4, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung. Pflichten des Herstellers §
- Paragraph 21,
(1)Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den 1. grundlegenden Sicherheitsanforderungen
Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG odergrundlegenden Sicherheitsanforderungen
Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder 2. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen.
(2)Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen 1. pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien
§§ 11
bis 13 einteilen,pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien
Paragraphen 11 bis 13 einteilen, 2. die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung
Abs. 3 durchführt, unddie pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung
Absatz 3, durchführt, und 3. nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen
§ 22
an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände
§§ 23oder 24 Abs.
1 bis 5 vornehmen.nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen
Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände
Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
(3)Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden: 1. das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entwederdas EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
- a)das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
- b)das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
- c)das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oderdas Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder 2. das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oderdas Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder 3. das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch zwei Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft. Inverkehrbringen § 26. Paragraph 26,
(1)Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
- ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
- sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind undsie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
- sie eine Kennzeichnung
§§ 23oder 24 Abs.
1 bis 5 aufweisen.sie eine Kennzeichnung
Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
(2)Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung
§ 24Abs. 6 aufweisen.
(2)Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung
Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen. Gemeinsame Anzündung § 36. Paragraph 36,
(1)Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.
(2)Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die
(2)Absatz eins, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die
- zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden oder
- von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, oder
- der Kategorie T1 angehören, soweit diese im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden und eine Anzündstelle vorhanden ist, die eine solche Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulässt. Es darf dadurch an den pyrotechnischen Gegenständen zu keiner veränderten Effektwirkung kommen. Verwaltungsübertretungen §
- Paragraph 40,
(1)Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
- der Bestimmungen des
- Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
- des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
- sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Pyrotechnische Gegenstände, die vom Hersteller derart miteinander verbunden wurden, dass sie ▪ vom Verbraucher durch bloßes Entfernen einer dem leichteren Transport dienenden gemeinsamen Verpackungseinheit (zB Umkarton) nicht voneinander getrennt werden können, oder ▪ vom Verbraucher ohne weiteres Zutun mit einem einzigen Anzündvorgang gestartet werden können und ihr Abbrand danach auf eine dem Verbraucher zumutbare Weise nicht mehr gestoppt werden kann sowie ▪ in einer durchgehenden, vom Hersteller vorbestimmten Abbrennfolge bzw Effektfolge (planmäßig) zur Gänze abbrennen, dh der Verbraucher die Abbrennreihenfolge nicht beeinflussen oder selbst bestimmten kann, sind als Gesamtheit, näherhin als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand iSd PyroTG 2010 anzusehen. Die Nettoexplosivstoffmenge (NEM) eines solchen Gegenstandes ergibt sich folglich aus der Summe der Massen aller miteinander verbundenen Sätze ohne Anzündung (§ 4 Z 11 PyroTG 2010).sind als Gesamtheit, näherhin als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand iSd PyroTG 2010 anzusehen. Die Nettoexplosivstoffmenge (NEM) eines solchen Gegenstandes ergibt sich folglich aus der Summe der Massen aller miteinander verbundenen Sätze ohne Anzündung (Paragraph 4, Ziffer 11, PyroTG 2010). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe es als Verantwortlicher der Firma Y. T. in U., Z., zu verantworten, dass am 23.12.2013 im Baumarkt … in …, sieben Stück pyrotechnische Gegenstände (ein Stück der Marke "Sky Attack" sowie je zwei Stück pyrotechnische Gegenstände der Marke "Strahlkraft", "Augenweide" und "Mr. Power"-Batterie) in Verkehr gebracht wurden, obwohl Mängel laut Mandatsbescheid vom 23.12.2013 vorgelegen seien sowie die Konformitätsbewertung gefehlt habe. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.12.2013 auf andere pyrotechnische Gegenstände im Zuge einer Kontrolle in Wien bezieht und vorliegend nicht herangezogen werden kann. Zum Vorwurf der fehlenden Konformitätsbewertung ist Folgendes festzustellen: Die Nettoexplosivstoffmasse als Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung überschreitet bei den spruchgegenständlichen pyrotechnischen Gegenständen jeweils 500 g und ist daher die Kategorisierung mit F2 unrichtig. Es fehlt somit die entsprechende Konformitätsbewertung. Die objektive Tatseite ist daher jedenfalls erfüllt. Allerdings war das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur subjektiven Tatseite geeignet, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen, dies aus nachfolgenden Gründen: Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vorliegend wurden die spruchgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände vom TÜV Rheinland InterCert Kft. als Zertifizierungsstelle geprüft und jeweils der Kategorie F2 zugeordnet. Diese Zertifizierungsunterlagen hat der Beschwerdeführer vor Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Das Bundesministerium für Inneres hat mit Schreiben vom 22.03.2013 zu den gegenständlichen pyrotechnischen Geräten folgendes ausgeführt: "Einleitend darf festgehalten werden, dass es nach dem österreichischen Pyrotechnikrecht, den CEN- sowie den nationalen Ö-Normen den Begriff "Verbundfeuerwerke" nicht gibt. Dieser ist jedoch in der Pyrotechnikbranche, bei den Verbrauchern und den Behörden in Österreich weit verbreitet und stellt nach ho. Rechtsansicht den technischen Oberbegriff für die CEN-Begriffe "Batterien" und "Kombinationen" dar (vgl. auch die Prüfnormen EN 14947-2 und 5)."Einleitend darf festgehalten werden, dass es nach dem österreichischen Pyrotechnikrecht, den CEN- sowie den nationalen Ö-Normen den Begriff "Verbundfeuerwerke" nicht gibt. Dieser ist jedoch in der Pyrotechnikbranche, bei den Verbrauchern und den Behörden in Österreich weit verbreitet und stellt nach ho. Rechtsansicht den technischen Oberbegriff für die CEN-Begriffe "Batterien" und "Kombinationen" dar vergleiche auch die Prüfnormen EN 14947-2 und 5). Pyrotechnische Gegenstände, die vom Hersteller derart miteinander verbunden wurden, dass sie ▪ vom Verbraucher durch bloßes Entfernen einer dem leichteren Transport dienenden gemeinsamen Verpackungseinheit (z.B. Umkarton) nicht voneinander getrennt werden können und ▪ vom Verbraucher ohne weiteres Zutun mit einem einzigen Anzündvorgang gestartet werden können, wobei ihr Abbrand danach auf eine dem Verbraucher zumutbare Weise nicht mehr gestoppt werden kann, sowie ▪ in einer durchgehenden, vom Hersteller vorbestimmten Abbrennfolge bzw. Effektfolge (planmäßig) zur Gänze abbrennen, d.h. der Verbraucher die Abbrennreihenfolge nicht beeinflussen oder selbst bestimmen kann, sind als Gesamteinheit, näherhin als ein einziger pyrotechnischer Gegenstand iSd PyroTG 2010 anzusehen. Unproblematisch erscheint die Zuordnung von pyrotechnischen Gegenständen, die als Batterie/Verbundfeuerwerk im Sinne obiger Erläuterungen erzeugt worden sind und deren Konformitätsbewertung sich auf den pyrotechnischen Gegenstand in seiner Gesamtheit, das heißt als einziger pyrotechnischer Gegenstand iSd PyroTG, bezieht. Diesfalls ist der Gegenstand der entsprechenden Kategorie zuzuordnen. Pyrotechnikrechtlich problematisch erscheinen jene Batterien/Verbundfeuerwerke, deren Konformitätsverfahren sich jeweils auf einzelne Teile beziehen und die vom Konsumenten vor Verwendung verleitet ("zusammengebaut") werden müssen, sowie jene Batterien/Verbundfeuerwerke, die zwar in ihrer Gesamtheit konformitätsbewertet wurden, aber ebenfalls vom Konsumenten verleitet werden müssen. Dies deshalb, als § 36 Abs. 2 PyroTG nur auf pyrotechnische Gegenstände abgestellt, die zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden; dies setzt voraus, dass die Gegenstände rechtmäßig und bereits verwendungsfertig in Verkehr gebracht wurden, sodass der Endverwender den Verwendungsvorgang (nach Entfernen einer allenfalls vorhandenen Verpackungseinheit und/oder "Schutzabdeckung") ohne weiteres Zutun mit einem einzigen Anzündvorgang starten kann. Dem Verwender ist es nach ho. Rechtsansicht nicht erlaubt, Anzündschnüre z.B. mittels Klebeband miteinander zu verbinden (§ 36 Abs. 1 PyroTG 2010); Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen und nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Z. 2 oder 3 leg cit."Dies deshalb, als Paragraph 36, Absatz 2, PyroTG nur auf pyrotechnische Gegenstände abgestellt, die zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden; dies setzt voraus, dass die Gegenstände rechtmäßig und bereits verwendungsfertig in Verkehr gebracht wurden, sodass der Endverwender den Verwendungsvorgang (nach Entfernen einer allenfalls vorhandenen Verpackungseinheit und/oder "Schutzabdeckung") ohne weiteres Zutun mit einem einzigen Anzündvorgang starten kann. Dem Verwender ist es nach ho. Rechtsansicht nicht erlaubt, Anzündschnüre z.B. mittels Klebeband miteinander zu verbinden (Paragraph 36, Absatz eins, PyroTG 2010); Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen und nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 leg cit." Auf eine Anfrage des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft ... zu den gegenständlichen pyrotechnischen Gegenständen führte diese (Bezirkshauptmannschaft ..., Sicherheitsabteilung), mit Email vom 13.08.2013 Folgendes aus: "Ich nehme Bezug auf Ihre persönlich vorgetragene Frage, die Ihnen vom BMI nicht beantwortet wurde, ob die Verwendung von sogenannten Verbund- bzw. Kombinationsfeuerwerken in Österreich erlaubt ist. Vorbehaltlich einer anderen Auskunft seitens unsrer Oberbehörden (LPD für OÖ und BMI), die uns derzeit allerdings nicht vorliegt, sehen wir kein rechtliches Problem als Strafbehörde, wenn pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden, angezündet werden (siehe dazu § 36 Abs 1 und 2 Z 1 Pyrotechnikgesetz 2010). In der Beilage sende ich Ihnen daher auch den Kommentar zu dieser Bestimmung, der uns in einem Rundschreiben (Stand: Juli 2013) vom BMI (GZ: BMI-VA1700/174-III/2010) übermittelt wurde.""Ich nehme Bezug auf Ihre persönlich vorgetragene Frage, die Ihnen vom BMI nicht beantwortet wurde, ob die Verwendung von sogenannten Verbund- bzw. Kombinationsfeuerwerken in Österreich erlaubt ist. Vorbehaltlich einer anderen Auskunft seitens unsrer Oberbehörden (LPD für OÖ und BMI), die uns derzeit allerdings nicht vorliegt, sehen wir kein rechtliches Problem als Strafbehörde, wenn pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden, angezündet werden (siehe dazu Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Pyrotechnikgesetz 2010). In der Beilage sende ich Ihnen daher auch den Kommentar zu dieser Bestimmung, der uns in einem Rundschreiben (Stand: Juli 2013) vom BMI (GZ: BMI-VA1700/174-III/2010) übermittelt wurde." Der diesem Schreiben beigefügte Kommentar zu § 36 Abs 1 und 2 Z 1 Pyrotechnikgesetz führt aus, dass eine Ausnahme vom Verbot nach Abs 1 für Verbund- bzw Kombinationsfeuerwerke (Feuerwerks- bzw Chinabatterien) bestehe. Sie wurden für eine gemeinsame Anzündung konzipiert und haben als solches das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen; ein Verwendungsverbot ist unter pyrotechnikrechtlichen Gesichtspunkten sohin nicht erforderlich. Der diesem Schreiben beigefügte Kommentar zu Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Pyrotechnikgesetz führt aus, dass eine Ausnahme vom Verbot nach Absatz eins, für Verbund- bzw Kombinationsfeuerwerke (Feuerwerks- bzw Chinabatterien) bestehe. Sie wurden für eine gemeinsame Anzündung konzipiert und haben als solches das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen; ein Verwendungsverbot ist unter pyrotechnikrechtlichen Gesichtspunkten sohin nicht erforderlich. Weder in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 22.03.2013 noch im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ... findet sich ein Hinweis darauf, dass trotz Einordnung der gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände durch die Zertifizierungsstelle in die Kategorie F2 bei Überschreitung der Nettoexplosivstoffmasse von 500 g es sich nicht mehr die Kategorie F2 sondern vielmehr um die Kategorie F3 bzw F4 handeln würde. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn wie vorliegend eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage komplex gewesen sei, ist jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl. VwGH 26.03.2012, 2012/03/0169, 14.11.2006, 2005/03/0107).Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn wie vorliegend eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage komplex gewesen sei, ist jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien vergleiche VwGH 26.03.2012, 2012/03/0169, 14.11.2006, 2005/03/0107). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 22.03.2013 sowie des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft ... vom 13.08.2013 erfolgreich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, weshalb ihm
§ 5Abs 2 VSt
G ein Verschulden an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht zugerechnet werden kann.Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 22.03.2013 sowie des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft ... vom 13.08.2013 erfolgreich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, weshalb ihm
Paragraph 5, Absatz 2, VStG ein Verschulden an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht zugerechnet werden kann. Es war daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G einzustellen.Es war daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr auf diesen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann, zumal er aufgrund der nun vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in Kenntnis darüber ist, dass die gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände nicht der Kategorie F2 entsprechen, da die Nettoexplosivstoffmasse jeweils über 500 g liegt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.58.1.2.2016