GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
rechtlicher Abklärung der erteilten Vollmachten die erforderliche 2/3 Mehrheit erreicht worden. Um Genehmigung dieser Satzungsänderung werde ersucht. 1.
7 WRG ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäss zustande gekommen ist.
Paragraph 77, Absatz 7, WRG ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäss zustande gekommen ist. Das ist bei der hier zur Genehmigung vorgelegten Satzungsänderung aus folgenden Gründen der Fall: 1) Die Ladung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2015 erfolgte nicht ordnungsgemäss.
.4 Satz 3 der Satzung hat die schriftliche Verständigung der Mitglieder über die Mitgliederversammlung u.a. den Ort der Mitgliederversammlung zu enthalten. Daran fehlte es in der Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
Paragraph 9 Punkt 4, Satz 3 der Satzung hat die schriftliche Verständigung der Mitglieder über die Mitgliederversammlung u.a. den Ort der Mitgliederversammlung zu enthalten. Daran fehlte es in der Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Zum Beweis lege ich hierzu vor die an meine Frau und mich adressierte Einladung vom 13.02.2015 zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 Auf diesen Mangel hatte ein anderes Genossenschaftsmitglied Herrn Ö. wenige Tage vor der Versammlung schriftlich und auch ausdrücklich in der Versammlung hingewiesen. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung ist ein wesentlicher Vorgang, der in die Niederschrift über die Mitgliederversammlung aufzunehmen gewesen wäre. Die Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Ladung war Herrn Ö. demnach definitiv bekannt. Gleichwohl hat er diese Tatsache bewusst ignoriert und der Bezirkshauptmannschaft bei seinem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung nicht offengelegt. 2) Die Mitgliederversammlung am 21.03.2015 war nicht beschlussfähig.
.3 Satz 1 der Satzung ist eine der Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, dass sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (9.4) von der Einberufung der Mitgliederversammlung verständigt worden sind.
Paragraph 10 Punkt 3, Satz 1 der Satzung ist eine der Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, dass sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (9.4) von der Einberufung der Mitgliederversammlung verständigt worden sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Verständigung war, wie vorstehend ausgeführt, wegen Nichtbeachtung des § 9.4 Satz 3 der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt.Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Verständigung war, wie vorstehend ausgeführt, wegen Nichtbeachtung des Paragraph 9 Punkt 4, Satz 3 der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt. 3) Da die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war, sind folgerichtig alle gefassten Beschlüsse nichtig, lt. Niederschrift also die Beschlüsse gemäß Ziffern 3 bis 7. Die nicht ordnungsgemäße Ladung und die daraus folgende Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ein unheilbarer Mangel, der auch nicht dadurch behoben werden konnte, dass die Mitgliederversammlung gleichwohl abgehalten wurde und Beschlüsse gefasst wurden. 4.1 Von der Nichtigkeit betroffen ist insbesondere auch die Satzungsänderung, die Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 ist. 4.2 Die Beschlussfassung über die ausweislieh der Niederschrift Ziffer 7 vom Ausschuss beantragte Satzungsänderung wäre aber auch noch aus einem anderen Grund nicht zulässig gewesen und damit rechtswidrig: Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung obliegt
Die vorgesehene Satzungsänderung mit Begründung ist den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt in der Ladung mitzuteilen. Der mit der Ladung unter TOP 7 wiedergegebene Antrag des Ausschusses hat einen anderen Wortlaut und anderen Inhalt als der Antrag, der laut Ziffer 7 der Niederschrift als Antrag des Ausschusses in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt wurde.Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung obliegt
Paragraph 8, a) der Satzung der Mitgliederversammlung. Die vorgesehene Satzungsänderung mit Begründung ist den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt in der Ladung mitzuteilen. Der mit der Ladung unter TOP 7 wiedergegebene Antrag des Ausschusses hat einen anderen Wortlaut und anderen Inhalt als der Antrag, der laut Ziffer 7 der Niederschrift als Antrag des Ausschusses in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt wurde. Der in der Ladung mitgeteilte Antrag lautet: Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine eigenberechtigte Person vertreten lassen, wobei jedoch von einer Person nur ein Mitglied auf diese Weise vertreten werden kann. Der in der Mitgliederversammlung vom Ausschuss zur Beschlussfassung gestellte Antrag lautet ausweislich der Niederschrift über die Mitgliederversammlung: Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine eigenberechtigte Person vertreten lassen, wobei jedoch von einer Person nur DREI Mitglieder auf diese Weise vertreten werden können (den abgeänderten Wortlaut habe ich durch Fettdruck hervorgehoben). Eine Änderung des Antrags in der Mitgliederversammlung gegenüber der in der Ladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilten Fassung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Die abgeänderte Fassung hätte allen Mitgliedern unter Beachtung der Ladungsvorschrift des § 9.4 der Satzung fristgerecht vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden müssen. Das ist jedoch nicht erfolgt.Eine Änderung des Antrags in der Mitgliederversammlung gegenüber der in der Ladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilten Fassung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Die abgeänderte Fassung hätte allen Mitgliedern unter Beachtung der Ladungsvorschrift des Paragraph 9 Punkt 4, der Satzung fristgerecht vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden müssen. Das ist jedoch nicht erfolgt. Abgesehen davon sind weitere durch die Satzung vorgeschriebene Formerfordernisse nicht beachtet worden:
Satz 2 der Satzung müssen Anträge auf Abänderung der Satzung von den Antragsberechtigten schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres zugeleitet werden, der die Anträge dann an die Mitgliederversammlung weiterleitet. Bis zum 31.12.2014 lag die geänderte Fassung des Antrags auf Satzungsänderung dem Obmann zweifelsfrei nicht vor. Über den geänderten Antrag kann daher frühestens erst im Jahr 2016 ein Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Paragraph 18, Satz 2 der Satzung müssen Anträge auf Abänderung der Satzung von den Antragsberechtigten schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann bis 31.
7 WRG war und ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist.Ich rüge ausdrücklich die Verletzung des Paragraph 77, WRG.
Paragraph 77, Absatz 7, WRG war und ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Ich b e a n t rag e daher
meiner Information wurden die Stimmen nicht in der Versammlung selbst. sondern erst später ausgezählt. Das behauptete Ergebnis wurde den Mitgliedern erst Monate später durch die Niederschrift bekannt gegeben, die mit einem mit „Juni 2015“ datierten Schreiben der Wassergenossenschaft versendet wurde. Uns und anderen Mitgliedern ist dadurch jegliche Möglichkeit der Überprüfung genommen, ob die Stimmen korrekt ausgezählt worden sind. Ich rüge deshalb die Richtigkeit der Stimmenauszählung und bitte um Auskunft, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Stimmergebnis von der Aufsichtsbehörde überprüft wurde. In diesem Zusammenhang weise ich noch auf folgenden Vorgang hin: Der Sendung mit der Niederschrift lag auch ein an meine Frau und mich adressiertes Schreiben der Wassergenossenschaft bei, in dem diese behauptet: „Damit steht fest, dass die [von mir] Herrn R. S. erteilte Vollmacht nicht gültig ist. Diese Rechtsauffassung wurde von unserer Aufsichtsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See schriftlich bestätigt“. Eine nähere Begründung für diese Behauptung enthielt das Schreiben nicht. Insbesondere lag dem Schreiben auch nicht die behauptete schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde bei. Danach ist offensichtlich. dass unsere stimmberechtigte Punktezahl (15.50 Punkte) bei der Auszählung nicht berücksichtigt worden ist. Der Verdacht liegt nahe, dass dies auch bei anderen Herrn S. erteilten Vollmachten der Fall ist. Ich bitte deshalb zur sachlichen Aufklärung und zwecks rechtlicher Prüfung um Übersendung einer Kopie dieser behaupteten schriftlichen Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft an uns als Verfahrensbeteiligte (s.o. Seite 4 Ziffer 5.2) und um Mitteilung, ob der Obmann bei seinem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung darauf hingewiesen hat, dass er bei der Auszählung (eine mir nicht bekannte Anzahl von) Stimmen wegen seiner Ansicht
ungültiger Vollmachten nicht berücksichtigt hat. 6) Zur weiteren Sach- und Rechtsaufklärung beantrage ich Akteneinsicht in die Verfahrensakte bei der Bezirkshauptmannschaft. Ich bitte um Mitteilung, wann und wo ich die Akteneinsicht vornehmen kann.“ 1.
Wiedergabe mehrerer Telefonate mit der belangten Behörde und der Begründung der belangten Behörde wird rechtlich in dieser Beschwerde ausgeführt:Diese Anträge wurden ausführlich damit begründet, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung vom 13.2.2015 deshalb nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil der Ort der Mitgliederversammlung fehlte, weshalb eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Satzungsänderung hätte daher nicht genehmigt werden dürfen und sei der Genehmigungsbescheid in Folge dessen rechtswidrig gewesen. Unter ausdrücklicher Rüge der Verletzung des Paragraph 77, Absatz 7, WRG werde beantragt, den Bescheid vom 25.6.2015 aufzuheben und die Satzungsänderung der Genehmigung zu versagen. Des Weiteren sei Akteneinsicht beantragt worden.
Wiedergabe mehrerer Telefonate mit der belangten Behörde und der Begründung der belangten Behörde wird rechtlich in dieser Beschwerde ausgeführt: „
1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen.„
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen.
AVG ist eine Person Partei, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Paragraph 8, AVG ist eine Person Partei, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt mir im vorliegenden Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, da ich vermöge eines Rechtsanspruchs an der Sache beteiligt bin. Ich verweise hierzu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.1994, Geschäftszahl 93/10/0162, VwSlg 14148/A/1994, in dem der VwGH in einem zum vorliegenden Streitfall gleichgelagerten Sachverhalt dem dortigen Beschwerdeführer die Parteistellung zugesprochen hat. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Erkenntnisses des VwGH, auf den vorliegen Fall übertragen, lauten:Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt mir im vorliegenden Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu, da ich vermöge eines Rechtsanspruchs an der Sache beteiligt bin. Ich verweise hierzu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.1994, Geschäftszahl 93/10/0162, VwSlg 14148/A/1994, in dem der VwGH in einem zum vorliegenden Streitfall gleichgelagerten Sachverhalt dem dortigen Beschwerdeführer die Parteistellung zugesprochen hat. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Erkenntnisses des VwGH, auf den vorliegen Fall übertragen, lauten: Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit verweist § 8 AVG auf alle von den Verwaltungs-behörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird, wobei Partei-stellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine „Berechtigungen“, sondern bloß „Verpflichtungen“ auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit verweist Paragraph 8, AVG auf alle von den Verwaltungs-behörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird, wobei Partei-stellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine „Berechtigungen“, sondern bloß „Verpflichtungen“ auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Das WRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wem in einem Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft Parteistellung zukommt, vor allem auch nicht in dem von der Beschwerdegegnerin genannten § 102 Abs. 1 lit. e und f WRG. Eine Antwort auf die Frage der Parteistellung in einem solchen Verfahren ergibt sich aber aus einem Blick auf die mit der Genehmigung einer Satzungs-änderung verbundenen Wirkungen.Das WRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wem in einem Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft Parteistellung zukommt, vor allem auch nicht in dem von der Beschwerdegegnerin genannten Paragraph 102, Absatz eins, Litera e und f WRG. Eine Antwort auf die Frage der Parteistellung in einem solchen Verfahren ergibt sich aber aus einem Blick auf die mit der Genehmigung einer Satzungs-änderung verbundenen Wirkungen.
1 WRG hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Über was die Satzung Bestimmungen zu enthalten hat, ist im Einzelnen in § 77 Abs. 3 WRG geregelt, u.a.
Abs. 3 lit g) Bestimmungen über jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann.
Paragraph 77, Absatz eins, WRG hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Über was die Satzung Bestimmungen zu enthalten hat, ist im Einzelnen in Paragraph 77, Absatz 3, WRG geregelt, u.a.
Absatz 3, Litera g,) Bestimmungen über jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann. Eine Änderung der Satzung bedarf
Die Genehmigung bewirkt das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, dass die Genossenschaft aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Satzung gebunden sind. Die Genehmigung der Satzungsänderung berührt daher nicht nur die Rechtssphäre der Genossenschaft, sondern schafft auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder und greift daher in deren Rechtssphäre ein. Eine Änderung der Satzung bedarf
Paragraph 77, Absatz 5, WRG der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde. Die Genehmigung bewirkt das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, dass die Genossenschaft aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Satzung gebunden sind. Die Genehmigung der Satzungsänderung berührt daher nicht nur die Rechtssphäre der Genossenschaft, sondern schafft auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder und greift daher in deren Rechtssphäre ein. Das WRG sieht in § 77 Abs. 7 vor, dass die Satzungsänderung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht widerspricht. Daraus folgt, dass auch Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitglieder der Genossenschaft durch die Satzungsänderung nur insoweit zulässig ist, als sie den vom WRG gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied und damit auch mir erwächst daraus das subjektive Recht, dass die Satzungsänderung nur dann genehmigt wird, wenn sie keine Eingriffe in Rechte des Mitgliedes beinhaltet, die mit den vom WRG der Satzungsänderung für solche Eingriffe gezogenen Schranken nicht übereinstimmen. Der VwGH aaO stellt sodann ausdrücklich fest, dass das einzelne Mitglied insoweit auch Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung hat.Das WRG sieht in Paragraph 77, Absatz 7, vor, dass die Satzungsänderung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht widerspricht. Daraus folgt, dass auch Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitglieder der Genossenschaft durch die Satzungsänderung nur insoweit zulässig ist, als sie den vom WRG gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied und damit auch mir erwächst daraus das subjektive Recht, dass die Satzungsänderung nur dann genehmigt wird, wenn sie keine Eingriffe in Rechte des Mitgliedes beinhaltet, die mit den vom WRG der Satzungsänderung für solche Eingriffe gezogenen Schranken nicht übereinstimmen. Der VwGH aaO stellt sodann ausdrücklich fest, dass das einzelne Mitglied insoweit auch Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung hat. Weitere subjektive Rechte der einzelnen Genossenschaftsmitglieder ergaben sich aus den Bestimmungen über die Änderung der Satzung.
5 WRG (gleichlautend geregelt in § 10.4 der Satzung) bedürfen Änderungen der Satzung wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.Weitere subjektive Rechte der einzelnen Genossenschaftsmitglieder ergaben sich aus den Bestimmungen über die Änderung der Satzung.
Paragraph 77, Absatz 5, WRG (gleichlautend geregelt in Paragraph 10 Punkt 4, der Satzung) bedürfen Änderungen der Satzung wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Abänderung einer Satzung bedarf demnach eines Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Daraus folgt, dass jedes Genossenschaftsmitglied, also auch ich, ein Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Satzungsänderung bzw. ein Recht darauf hat, dass ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung an einer solchen Beschlussfassung eingeräumt wird. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied kommt daher im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung Parteistellung in vorgenanntem Umfang zu, so ausdrücklich der VwGH. Ob der Genehmigungsbescheid mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit behaftet ist, hängt
dem Erkenntnis des VwGH vom 24.10.1994 aaO also davon ab, ob ich als Genossenschaftsmitglied durch die Genehmigung der Satzungsänderung in meinen subjektiven Rechten verletzt wurde, hier also in meinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Satzungsänderung, und daraus folgernd dem subjektiven Anspruch, dass die Satzungsänderung nicht genehmigt wird, wenn ihr kein rechtmäßiger und wirksamer Beschluss zugrunde lag . Das ist vorliegend zweifelsfrei der Fall. Ich bin in meinem vorgenannten subjektiven Recht verletzt worden: Die Ladung zur Mitgliederversammlung der Genossenschaft am 21.03.2015 erfolgte nicht ordnungsgemäß, da in ihr unter Verstoß gegen § 9.4 Satz 3 der Satzung der Ort der Mitgliederversammlung nicht enthalten war. Das sollte unstreitig sein. Die Mitgliederversammlung war daher
Ein Beschluss über die Satzungsänderung konnte daher nicht gefasst werden.Die Ladung zur Mitgliederversammlung der Genossenschaft am 21.03.2015 erfolgte nicht ordnungsgemäß, da in ihr unter Verstoß gegen Paragraph 9 Punkt 4, Satz 3 der Satzung der Ort der Mitgliederversammlung nicht enthalten war. Das sollte unstreitig sein. Die Mitgliederversammlung war daher
Paragraph 10 Punkt 3, Satz 1 der Satzung mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig. Ein Beschluss über die Satzungsänderung konnte daher nicht gefasst werden. Der Genehmigung der Satzungsänderung durch die Beschwerdegegnerin lag somit kein entsprechender Beschluss der Genossenschaft zugrunde. Damit bin ich in meinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung dieser Satzungsänderung verletzt worden. Aus diesen Gründen erweist sich der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 als inhaltlich rechtswidrig mit der Folge, dass er aufzuheben ist. Diese subjektiven Rechte sind zweifelsfrei ein Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG. Ich bin damit Partei im Sinne des § 8 AVG mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin mir
AVG Akteneinsicht zu gewähren hat.Diese subjektiven Rechte sind zweifelsfrei ein Rechtsanspruch im Sinne des Paragraph 8, AVG. Ich bin damit Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin mir
Paragraph 17, AVG Akteneinsicht zu gewähren hat. Dem stehen die von der Beschwerdegegnerin genannten Erkenntnisse des VwGH vom 18.01.2001, 98/07/0180 und vom 16.12.2010, 2008/07/0191 nicht entgegen. In den dort entschiedenen Fällen lagen den dort angefochtenen Bescheiden im Unterschied zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt jeweils satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der dortigen Mitgliederversammlungen zugrunde. Die dortigen Beschwerdeführer waren bei der Beschlussfassung lediglich überstimmt worden. Ihr subjektives Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung war demnach nicht verletzt worden. Anders lag es hingegen bei dem vom VwGH In seinem Erkenntnis vom 24.10.1994 entschiedenen Sachverhalt. Der dort streitigen Genehmigung einer Satzungsänderung lag kein entsprechender Beschluss der Genossenschaft zugrunde. Der VwGH befand den dortigen Beschwerdeführer Insoweit In seinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung verletzt und sprach Ihm insofern Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.Anders lag es hingegen bei dem vom VwGH In seinem Erkenntnis vom 24.10.1994 entschiedenen Sachverhalt. Der dort streitigen Genehmigung einer Satzungsänderung lag kein entsprechender Beschluss der Genossenschaft zugrunde. Der VwGH befand den dortigen Beschwerdeführer Insoweit In seinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung verletzt und sprach Ihm insofern Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Nicht anders ist der Sachverhalt vorliegend gestaltet: Dem Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 lag ebenfalls kein satzungsgemäß zustande gekommener Beschluss zugrunde. Mangels Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gab und gibt es keinen Beschluss. Die Rechtssätze der Erkenntnisse des VwGH vom 18.01.2001, 98/07/0180 und vom 16.12.2010.2008/07/0191 basieren erkennbar auf in einem entscheidenden Punkt anders gelagerten Sachverhalten und sind deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar und anwendbar. Auch die weitere Begründung der Beschwerdegegnerin, Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern und der Genossenschaft seien
Punkt 20 der Satzung durch einen Schlichtungsausschluss zu schlichten und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde sei erst
einem missglücktem Schlichtungsversuch gegeben und ihr liege kein
weis über einen gescheiterten Schlichtungsversuch vor, kann den angefochtenen Bescheid nicht stützen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass vorliegend in Bezug auf den Beschluss über die Satzungsänderung überhaupt keine Streitigkeit zwischen mir und der Genossenschaft besteht, über die eine "Schlichtung" stattfinden könnte. Die Beschwerdegegnerin behauptet in den Gründen des angefochtenen Bescheids eine "Streitigkeit über das rechtmäßige Zustandekommen eines Beschlusses zur Satzungsgenehmigung". Es ist jedoch zwischen mir und dem die Genossenschaft vertretenden Obmann unstreitig, dass die Mitgliederversammlung am 21.03.2015 nicht beschlussfähig war und deshalb der zur Genehmigung zur Aufsichtsbehörde eingereichte Beschluss über die Satzungsänderung nichtig und somit nicht existent ist Das ist belegt durch seine Einlassung in seiner Einladung vom 12.08.2015 zu einer Mitgliederversammlung am 29.08.
Ansicht der Beschwerdegegnerin noch einem Schlichtungsausschuss zur Schlichtung hätte zugeführt werden müssen?? Ich habe trotz ausdrücklicher
frage weder von der Beschwerdegegnerin noch von dem Obmann der Wassergenossenschaft eine Auskunft darüber erhalten, ob und wann der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 bestandskräftig geworden ist.
meiner zwischenzeitlichen Einschätzung dürfte der Genehmigungsbescheid im Zeitpunkt meines Schreibens vom 04.08.2015 bereits bestandskräftig gewesen sein. Davon ausgehend ist mein Antrag in meinem Schreiben vom 04.08.2015 Seite 3 auf Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2015 als ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu verstehen, vgl. auch Ziffer 5.1 in meinem Schreiben vom 04.08.2015.Ich habe trotz ausdrücklicher
frage weder von der Beschwerdegegnerin noch von dem Obmann der Wassergenossenschaft eine Auskunft darüber erhalten, ob und wann der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 bestandskräftig geworden ist.
meiner zwischenzeitlichen Einschätzung dürfte der Genehmigungsbescheid im Zeitpunkt meines Schreibens vom 04.08.2015 bereits bestandskräftig gewesen sein. Davon ausgehend ist mein Antrag in meinem Schreiben vom 04.08.2015 Seite 3 auf Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2015 als ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zu verstehen, vergleiche auch Ziffer 5.1 in meinem Schreiben vom 04.08.2015.
1 Ziffer 1 AVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben „wenn der Bescheid ... sonstwie erschlichen worden ist".
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben „wenn der Bescheid ... sonstwie erschlichen worden ist". Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben: Der Obmann der Wassergenossenschaft hat bei seinem Antrag zur Beschwerdegegnerin auf Genehmigung der Satzungsänderung die entscheidungserhebliche Tatsache trotz gegenteiliger positiver Kenntnis verschwiegen, dass in der Ladung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2015 der Ort der Versammlung nicht angegeben war, die Ladung damit nicht ordnungsgemäß erfolgte und der Beschluss über die Satzungsänderung infolgedessen nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Bei Kenntnis dieser entscheidungserheblichen Tatsache hätte die Bezirkshauptmannschaft die Satzungsänderung
7 WRG nicht genehmigen dürfen und sicherlich auch nicht genehmigt.Bei Kenntnis dieser entscheidungserheblichen Tatsache hätte die Bezirkshauptmannschaft die Satzungsänderung
Paragraph 77, Absatz 7, WRG nicht genehmigen dürfen und sicherlich auch nicht genehmigt. Der Bescheid ist insoweit „erschlichen“ im Sinne des §69 Abs. 1 Ziffer 1 AVGDer Bescheid ist insoweit „erschlichen“ im Sinne des §69 Absatz eins, Ziffer 1 AVG In meinem Schreiben vom 04.08.2015 Ziffer 5.1 hatte ich schon angemerkt, dass die Aufhebung des Genehmigungsbescheids und die Versagung der Genehmigung bereits schon von Amts wegen zu veranlassen ist. Ich verweise hierzu ausdrücklich auf die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 1 AVG. Danach kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG, die wie vorstehend dargelegt erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Für die Behörde dürfte zwar in der Regel insoweit ein gewisser Ermessensspielraum bestehen, ob sie die Wiederaufnahme verfügt oder nicht, vorliegend ist dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert. Der Erschleichungstatbestand Ist der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 11.08.2015 aus meinem bei der Beschwerdegegnerin am 06.08.2015 eingelangten Schreiben vom 04.08. 2015 und dem an diesem Tag von Frau Dr. V. mit dem Obmann der Wassergenossenschaft Im Amt geführten Gespräch definitiv in vollem Umfang bekannt. Die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 ist so offenkundig und die Unvereinbarkeit mit § 77 Abs. 7 WRG steht so eindeutig fest, dass dieser Bescheid von der Aufsichtsbehörde auf keinen Fall aufrechterhalten werden kann und darf. Es ist ihre Amtspflicht, alles zu unternehmen, damit dieser rechtswidrige Genehmigungsbescheid aufgehoben wird und nicht weiter Rechtswirkung entfalten kann. Dazu bedarf es eigentlich nicht noch eines Antrags
1 Ziffer 1 AVG.In meinem Schreiben vom 04.08.2015 Ziffer 5.1 hatte ich schon angemerkt, dass die Aufhebung des Genehmigungsbescheids und die Versagung der Genehmigung bereits schon von Amts wegen zu veranlassen ist. Ich verweise hierzu ausdrücklich auf die Vorschrift des Paragraph 69, Absatz 3, Satz 1 AVG. Danach kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG, die wie vorstehend dargelegt erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Für die Behörde dürfte zwar in der Regel insoweit ein gewisser Ermessensspielraum bestehen, ob sie die Wiederaufnahme verfügt oder nicht, vorliegend ist dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert. Der Erschleichungstatbestand Ist der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 11.08.2015 aus meinem bei der Beschwerdegegnerin am 06.08.2015 eingelangten Schreiben vom 04.08. 2015 und dem an diesem Tag von Frau Dr. römisch fünf. mit dem Obmann der Wassergenossenschaft Im Amt geführten Gespräch definitiv in vollem Umfang bekannt. Die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 ist so offenkundig und die Unvereinbarkeit mit Paragraph 77, Absatz 7, WRG steht so eindeutig fest, dass dieser Bescheid von der Aufsichtsbehörde auf keinen Fall aufrechterhalten werden kann und darf. Es ist ihre Amtspflicht, alles zu unternehmen, damit dieser rechtswidrige Genehmigungsbescheid aufgehoben wird und nicht weiter Rechtswirkung entfalten kann. Dazu bedarf es eigentlich nicht noch eines Antrags
Die Beschwerdegegnerin hat bisher trotz ihrer vollen Kenntnis der den Tatbestand der Erschleichung begründenden Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids wegen Verletzung des § 77 Abs. 7 WRG amtspflichtwidrig rein gar nichts unternommen, den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid aus der Welt zu schaffen. Im Gegenteil, sie hat die streitgegenständliche Satzungsänderung in die aktuelle Fassung der Satzung aufgenommen und eingearbeitet, wie das mir von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 übersendete und mit dem Genehmigungsvermerk (genehmigt mit Bescheid Zl. rrrrrr) versehene Exemplar der Satzung der Wassergenossenschaft belegt.Die Beschwerdegegnerin hat bisher trotz ihrer vollen Kenntnis der den Tatbestand der Erschleichung begründenden Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids wegen Verletzung des Paragraph 77, Absatz 7, WRG amtspflichtwidrig rein gar nichts unternommen, den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid aus der Welt zu schaffen. Im Gegenteil, sie hat die streitgegenständliche Satzungsänderung in die aktuelle Fassung der Satzung aufgenommen und eingearbeitet, wie das mir von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 übersendete und mit dem Genehmigungsvermerk (genehmigt mit Bescheid Zl. rrrrrr) versehene Exemplar der Satzung der Wassergenossenschaft belegt. Auch der Obmann ist untätig geblieben und hat rein gar nichts unternommen, um die Aufhebung des Genehmigungsbescheids zu bewirken. Meine Schreiben an Ihn hat er trotz Fristsetzung nicht beantwortet. Er verletzt damit
haltig seine Pflicht als Obmann der Wassergenossenschaft, alles Erforderliche zu unternehmen. dass der Bescheid aufgehoben wird, von dem er genau weiß, dass Ihm ein nicht satzungsgemäß zustande gekommener Beschluss zugrunde liegt und deshalb rechtswidrig ist. Die Dringlichkeit und Bedeutung der Aufhebung des Genehmigungsbescheids wird besonders deutlich, wenn man sich die Auswirkungen in der Praxis vor Augen hält: Dieser Genehmigungsbescheid ist, auch wenn er inhaltlich eindeutig rechtswidrig ist, gleichwohl existent und entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, Rechtswirksamkeit. Mit dem Bescheid wurde eine Satzungsänderung genehmigt, mit der die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung in erheblicher Weise dadurch eingeschränkt wurde, dass ein In der Mitgliederversammlung anwesendes Genossenschaftsmitglied nicht mehr jedes andere abwesende Mitglied, das ihm eine Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt hat, vertreten darf, sondern nur noch höchstens drei. Der Obmann hat sich bei der von ihm auf den 29.08.15 einberufenen Mitgliederversammlung bei der Feststellung der Stimmberechtigung dann auch tatsächlich auf die Existenz und Rechtswirksamkeit des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 berufen und darauf achten lassen, dass anwesende Mitglieder höchstens drei abwesende Mitglieder vertreten durften. Das ist absolut nicht hinnehmbar. Es ist außerordentlich bedenklich, dass die Beschwerdegegnerin es zulässt, dass der Obmann der Wassergenossenschaft mit einer nicht satzungsgemäß zustande gekommenen "Satzungsänderung" agiert, ohne dass sie als Aufsichtsbehörde eingreift. Dies zeigt, wie unverzichtbar und dringlich die Aufhebung des Genehmigungsbescheids geboten ist. Wegen der unmittelbaren Auswirkung auf die Ausübung des Stimmrechts und damit eines Eingriffs in die höchstpersönlichen Rechte eines jeden Genossenschaftsmitglieds muss deshalb unverzüglich das Verfahren wiederaufgenommen werden. Die Aufhebung muss rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung, die von dem Obmann offenbar bereits für den Dezember 2015 geplant ist, und deshalb unverzüglich erfolgen.“ 1.10. Gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 30.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt. 1.11. Mit Schreiben vom 4.2.2016 übermittle Rechtsanwalt Dr. A. D. die Original-Zustellscheine der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und ersuchte um Mitteilung, wann er die beantragte Akteneinsicht vornehmen könne. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2. Verfahrensrelevanter Sachverhalt 2.1. Unter Verweis auf den unter 1.1. bis 1.11. dargestellten Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.4.1969 die aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs 1 lit a WRG 1959 gegründete Wassergenossenschaft B. wasserrechtsbehördlich anerkannt wurde. 2.1. Unter Verweis auf den unter 1.1. bis 1.11. dargestellten Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.4.1969 die aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten als freiwillige Genossenschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegründete Wassergenossenschaft B. wasserrechtsbehördlich anerkannt wurde. 2.2. Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind
dem im Akt einliegenden Mitgliederverzeichnis der Wassergenossenschaft B. Mitglieder der Wassergenossenschaft. 2.
Abs 3 lit g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst
Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 bedürfen Änderungen der Satzungen
Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst
Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Gemäß § 77 Abs 7 WRG 1959 ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, WRG 1959 ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden. 3.2. In den dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Zell/See einliegenden aufsichtsbehördlich genehmigten Satzungen der Wassergenossenschaft B. ist verfahrensrelevant ausgeführt: 1. Sitz und Zweck der Genossenschaft: Die Genossenschaft ist aufgrund freier Vereinbarung der Beteiligten
den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, sie hat ihren Sitz in B., Gemeinde TS und bezweckt den Betrieb und die Erhaltung der bestehenden Trinkwasseranlage zur Versorgung der Liegenschaften ihrer Mitglieder mit Trink- und Löschwasser. 3. Mitglieder 3.1. Mitglieder der Genossenschaft sind die freiwillig beigetretenen Eigentümer von Liegenschaften, die an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind. (…) 4. Rechte der Genossenschaftsmitglieder: 4.1. Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,
WRG 1959 behandelt wird, sondern vielmehr den Gegenstand dieser Entscheidung eine Genossenschaft
dem Forstgesetz bildet. Hier bestehen gravierende Unterschiede in der Rechtslage zwischen Forstgesetz und Wasserrechtsgesetz. 4.5. Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde über die
den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildeten Wassergenossenschaften erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Die Aufsicht gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 ist dabei grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (VwGH 29.6.2000, 98/07/0182).4.5. Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde über die
den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildeten Wassergenossenschaften erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Die Aufsicht gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ist dabei grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (VwGH 29.6.2000, 98/07/0182). 4.
bestimmend ist. In diesem Sinn ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Mitgliederversammlungsbeschlusses jedenfalls ein Streitfall gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG 1959.4.7. Streitfälle entspringen dann dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den Paragraphen 73 bis 76 WRG 1959 oder in den Satzungen oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG 1959 und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde
bestimmend ist. In diesem Sinn ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Mitgliederversammlungsbeschlusses jedenfalls ein Streitfall gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959. 4.8. Dem Beschwerdeführer steht damit
Gesetz und Satzung ein innergenossenschaftliches Instrument zur Verfügung, gegen das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21.3.2015 im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. 4.
WRG und zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Sinn des § 77 WRG 1959. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Fragen der Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren
WRG und zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Sinn des Paragraph 77, WRG 1959. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.14.26.7.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.