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{'item': 'LVwG-14/26/7-2016'}

Obsah (8)Art 133§ 77§ 9§ 10§ 8§ 18§ 17§ 69

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-14/26/7-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsid

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.4.1969, Zahl yyyyy-1969, wurde die freiwillige Vereinbarung von 22 Interessenten zum Zusammenschluss zu einer freiwilligen Genossenschaft gemäß §§ 74, 77 und 98 WRG 1959 anerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass mit dieser Anerkennung der vorgelegten Satzungen durch die Wasserrechtsbehörde die Genossenschaft mit Rechtskraft dieses Bescheides Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Wassergenossenschaft B.) erlange. 1.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.4.1969, Zahl yyyyy-1969, wurde die freiwillige Vereinbarung von 22 Interessenten zum Zusammenschluss zu einer freiwilligen Genossenschaft gemäß Paragraphen 74, 77 und 98 WRG 1959 anerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass mit dieser Anerkennung der vorgelegten Satzungen durch die Wasserrechtsbehörde die Genossenschaft mit Rechtskraft dieses Bescheides Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Wassergenossenschaft B.) erlange. 1.
  4. Mit Eingabe vom 11.3.1987 zeigte der Obmann der Wassergenossenschaft B. an, dass beabsichtigt sei, die Abwassergenossenschaft B. in die bestehende Wassergenossenschaft zu integrieren und anschließend die Abwassergenossenschaft aufzulösen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2.2.1988, Zahl zzzzz, wurde die in der Vollversammlung der Wassergenossenschaft B. am 30.12.1987 beschlossene Änderung der Satzungen aufsichtsbehördlich genehmigt. 1.
  5. Weitere Änderungen der Satzungen der Wassergenossenschaft B. wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.5.1999, Zahl uuuuu, vom 9.1.2003, Zahl vvvvv, vom 18.3.2008, Zahl wwwww, aufsichtsbehördlich genehmigt. 1.
  6. Mit Schreiben vom 3.5.2015 teilte der Obmann der Wassergenossenschaft B. mit, dass die Mitgliederversammlung 2015 am 21.3.2015 stattgefunden habe, und unter Tagesordnungspunkt
  7. eine Ergänzung der Satzung in § 10.2,
  8. Satz wie folgt beschlossen worden sei:1.
  9. Mit Schreiben vom 3.5.2015 teilte der Obmann der Wassergenossenschaft B. mit, dass die Mitgliederversammlung 2015 am 21.3.2015 stattgefunden habe, und unter Tagesordnungspunkt
  10. eine Ergänzung der Satzung in Paragraph 10 Punkt 2, 3, Satz wie folgt beschlossen worden sei: „Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine eigenberechtigte Person vertreten lassen, wobei jedoch von einer Person nur drei Mitglieder auf diese Weise vertreten werden können“. Es sei

rechtlicher Abklärung der erteilten Vollmachten die erforderliche 2/3 Mehrheit erreicht worden. Um Genehmigung dieser Satzungsänderung werde ersucht. 1.

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.6.2015, Zahl ttttt, wurde die in der Mitgliederversammlung am 21.3.2015 unter Tagesordnungspunkt
  2. beschlossene Satzungsänderung aufsichtsbehördlich genehmigt. 1.
  3. Mit Eingabe vom 31.8.2015 teilte der Obmann der Wassergenossenschaft B. der Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass bei der Einladung zur Mitgliederversammlung versehentlich der Tagungsort nicht angegeben gewesen sei, die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder hätten diesen Fehler ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen. In der Folge sei am 29.8.2015 eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt worden, wobei das Protokoll vorgelegt werde. 1.
  4. Der nunmehrige Beschwerdeführer übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Schreiben vom 4.8.2015 die folgende Eingabe: „Ich beziehe mich auf das Telefongespräch, das ich mit Ihnen am 28.07.2015 wegen Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der am 21.03.2015 abgehaltenen Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft B. geführt habe. Meine Frau und ich sind Eigentümer des Grundbesitzes in B., M., Flurnummer XY, dort gemeldet mit zweitem Wohnsitz und Mitglied der Wassergenossenschaft B.. In unserem Telefongespräch ging es insbesondere auch um die in der Mitgliederversammlung beschlossene und Ihnen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegte Satzungsänderung (Ziffer 7 der Niederschrift über die Mitgliederversammlung). Die Satzungsänderung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 25.
  5. 2015, Az ttttt, genehmigt und der Wassergenossenschaft zu Händen des Obmanns Herrn Ö. zugestellt worden. In unserem Telefongespräch habe ich feststellen müssen, dass Ihnen bei der Entscheidung über die Genehmigung wesentliche für die Entscheidung relevante Sachverhalte nicht bekannt waren, die Ihnen von Herrn Ö. ganz offensichtlich und bewusst (dafür spricht Einiges) nicht mitgeteilt worden waren. Bei deren Kenntnis hätte die Bezirkshauptmannschaft die Satzungsänderung nicht genehmigen dürfen und sicherlich auch nicht genehmigt.

§ 77Abs.

7 WRG ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäss zustande gekommen ist.

Paragraph 77, Absatz 7, WRG ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäss zustande gekommen ist. Das ist bei der hier zur Genehmigung vorgelegten Satzungsänderung aus folgenden Gründen der Fall: 1) Die Ladung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2015 erfolgte nicht ordnungsgemäss.

§ 9

.4 Satz 3 der Satzung hat die schriftliche Verständigung der Mitglieder über die Mitgliederversammlung u.a. den Ort der Mitgliederversammlung zu enthalten. Daran fehlte es in der Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

Paragraph 9 Punkt 4, Satz 3 der Satzung hat die schriftliche Verständigung der Mitglieder über die Mitgliederversammlung u.a. den Ort der Mitgliederversammlung zu enthalten. Daran fehlte es in der Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Zum Beweis lege ich hierzu vor die an meine Frau und mich adressierte Einladung vom 13.02.2015 zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 Auf diesen Mangel hatte ein anderes Genossenschaftsmitglied Herrn Ö. wenige Tage vor der Versammlung schriftlich und auch ausdrücklich in der Versammlung hingewiesen. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung ist ein wesentlicher Vorgang, der in die Niederschrift über die Mitgliederversammlung aufzunehmen gewesen wäre. Die Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Ladung war Herrn Ö. demnach definitiv bekannt. Gleichwohl hat er diese Tatsache bewusst ignoriert und der Bezirkshauptmannschaft bei seinem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung nicht offengelegt. 2) Die Mitgliederversammlung am 21.03.2015 war nicht beschlussfähig.

§ 10

.3 Satz 1 der Satzung ist eine der Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, dass sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (9.4) von der Einberufung der Mitgliederversammlung verständigt worden sind.

Paragraph 10 Punkt 3, Satz 1 der Satzung ist eine der Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, dass sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (9.4) von der Einberufung der Mitgliederversammlung verständigt worden sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Verständigung war, wie vorstehend ausgeführt, wegen Nichtbeachtung des § 9.4 Satz 3 der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt.Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Verständigung war, wie vorstehend ausgeführt, wegen Nichtbeachtung des Paragraph 9 Punkt 4, Satz 3 der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt. 3) Da die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war, sind folgerichtig alle gefassten Beschlüsse nichtig, lt. Niederschrift also die Beschlüsse gemäß Ziffern 3 bis 7. Die nicht ordnungsgemäße Ladung und die daraus folgende Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ein unheilbarer Mangel, der auch nicht dadurch behoben werden konnte, dass die Mitgliederversammlung gleichwohl abgehalten wurde und Beschlüsse gefasst wurden. 4.1 Von der Nichtigkeit betroffen ist insbesondere auch die Satzungsänderung, die Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 ist. 4.2 Die Beschlussfassung über die ausweislieh der Niederschrift Ziffer 7 vom Ausschuss beantragte Satzungsänderung wäre aber auch noch aus einem anderen Grund nicht zulässig gewesen und damit rechtswidrig: Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung obliegt

§ 8a) der Satzung der Mitgliederversammlung.

Die vorgesehene Satzungsänderung mit Begründung ist den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt in der Ladung mitzuteilen. Der mit der Ladung unter TOP 7 wiedergegebene Antrag des Ausschusses hat einen anderen Wortlaut und anderen Inhalt als der Antrag, der laut Ziffer 7 der Niederschrift als Antrag des Ausschusses in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt wurde.Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung obliegt

Paragraph 8, a) der Satzung der Mitgliederversammlung. Die vorgesehene Satzungsänderung mit Begründung ist den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt in der Ladung mitzuteilen. Der mit der Ladung unter TOP 7 wiedergegebene Antrag des Ausschusses hat einen anderen Wortlaut und anderen Inhalt als der Antrag, der laut Ziffer 7 der Niederschrift als Antrag des Ausschusses in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt wurde. Der in der Ladung mitgeteilte Antrag lautet: Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine eigenberechtigte Person vertreten lassen, wobei jedoch von einer Person nur ein Mitglied auf diese Weise vertreten werden kann. Der in der Mitgliederversammlung vom Ausschuss zur Beschlussfassung gestellte Antrag lautet ausweislich der Niederschrift über die Mitgliederversammlung: Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eine eigenberechtigte Person vertreten lassen, wobei jedoch von einer Person nur DREI Mitglieder auf diese Weise vertreten werden können (den abgeänderten Wortlaut habe ich durch Fettdruck hervorgehoben). Eine Änderung des Antrags in der Mitgliederversammlung gegenüber der in der Ladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilten Fassung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Die abgeänderte Fassung hätte allen Mitgliedern unter Beachtung der Ladungsvorschrift des § 9.4 der Satzung fristgerecht vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden müssen. Das ist jedoch nicht erfolgt.Eine Änderung des Antrags in der Mitgliederversammlung gegenüber der in der Ladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilten Fassung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Die abgeänderte Fassung hätte allen Mitgliedern unter Beachtung der Ladungsvorschrift des Paragraph 9 Punkt 4, der Satzung fristgerecht vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden müssen. Das ist jedoch nicht erfolgt. Abgesehen davon sind weitere durch die Satzung vorgeschriebene Formerfordernisse nicht beachtet worden:

§ 18

Satz 2 der Satzung müssen Anträge auf Abänderung der Satzung von den Antragsberechtigten schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres zugeleitet werden, der die Anträge dann an die Mitgliederversammlung weiterleitet. Bis zum 31.12.2014 lag die geänderte Fassung des Antrags auf Satzungsänderung dem Obmann zweifelsfrei nicht vor. Über den geänderten Antrag kann daher frühestens erst im Jahr 2016 ein Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst werden.

Paragraph 18, Satz 2 der Satzung müssen Anträge auf Abänderung der Satzung von den Antragsberechtigten schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann bis 31.

  1. des laufenden Kalenderjahres zugeleitet werden, der die Anträge dann an die Mitgliederversammlung weiterleitet. Bis zum 31.12.2014 lag die geänderte Fassung des Antrags auf Satzungsänderung dem Obmann zweifelsfrei nicht vor. Über den geänderten Antrag kann daher frühestens erst im Jahr 2016 ein Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst werden. 5) Aus den unter den Ziffern 1) - 4) vorgetragenen Gründen ist die Satzungsänderung nicht satzungsgemäss zustande gekommen. Der Genehmigungsbescheid vom 25.
  2. 2015 ist infolgedessen rechtswidrig. Ich rüge ausdrücklich die Verletzung des § 77 WRG.

§ 77Abs.

7 WRG war und ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist.Ich rüge ausdrücklich die Verletzung des Paragraph 77, WRG.

Paragraph 77, Absatz 7, WRG war und ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Ich b e a n t rag e daher

  1. Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.06.
  2. mit dem die in der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft B. am 21.03.2015 beschlossene Satzungsänderung genehmigt wurde, wird aufgehoben.
  3. Seitens der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See wird gemäss § 77 Abs. 7 WRG der Wassergenossenschaft B. die in der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 beschlossene Satzungsänderung aufsichtsbehördlich nicht genehmigt.
  4. Seitens der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See wird gemäss Paragraph 77, Absatz 7, WRG der Wassergenossenschaft B. die in der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 beschlossene Satzungsänderung aufsichtsbehördlich nicht genehmigt. 5.1 Die Aufhebung des Bescheids und die Versagung der Genehmigung ist bereits schon von Amts wegen zu veranlassen: Der Aufsichtsbehörde wurden von dem Obmann der Wassergenossenschaft entscheidungserhebliche Tatsachen (nicht ordnungsgemäße Ladung und darauf basierende mangelnde Beschlussfähigkeit) vorenthalten, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Aufgrund des neuen, der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung nicht bekannten Sachverhalts ist die Überprüfung und erneute Verbescheidung von Amts wegen geboten. 5.2 Im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung haben meine Frau und ich Parteisteilung und damit Antragsberechtigung. weil die Genehmigung der Satzungsänderung unmittelbar in unsere Rechtssphäre eingreift. Mit der Satzungsänderung wird die Ausübung des Stimmrechts eingeschränkt, also in ein höchstpersönliches Recht des Genossenschaftsmitglieds eingegriffen. Daraus erwächst uns das subjektive Recht und der Anspruch, dass die Satzungsänderung nicht genehmigt wird, wenn ihr wie hier kein rechtmäßiger und wirksamer Beschluss zugrunde lag. Auch materiell-rechtlich ist die Satzungsänderung nicht hinnehmbar: Es ist allgemeines Recht, dass jeder sich grundsätzlich durch einen Anderen mit entsprechender Bevollmächtigung rechtsgeschäftlich vertreten lassen kann. Dieses Recht ist durch § 10.2 Satz 3 der Satzung bereits außerordentlich stark dadurch beschränkt. dass sich ein Mitglied nur durch eigen berechtigte Personen, also nur durch ein anderes Mitglied, vertreten lassen kann.Es ist allgemeines Recht, dass jeder sich grundsätzlich durch einen Anderen mit entsprechender Bevollmächtigung rechtsgeschäftlich vertreten lassen kann. Dieses Recht ist durch Paragraph 10 Punkt 2, Satz 3 der Satzung bereits außerordentlich stark dadurch beschränkt. dass sich ein Mitglied nur durch eigen berechtigte Personen, also nur durch ein anderes Mitglied, vertreten lassen kann. Die gegenständliche Satzungsänderung beschneidet das Recht des Mitglieds, sich vertreten zu lassen, in einem weiteren erheblichen Umfang. Ich sehe darin einen massiven, nicht hinnehmbaren Eingriff in unsere Rechtssphäre als betroffenes Mitglied. Das gilt gleichermaßen für jedes andere Mitglied. Wir werden aufgrund der Satzungsänderung daran gehindert, die Person unseres Vertrauens mit der Wahrnehmung unserer Interessen zu betrauen, wenn diese bereits von drei anderen Mitgliedern die Vollmacht zu ihrer Vertretung erhalten hat. Folge wäre, dass wir erst ein anderes Mitglied ausfindig machen müssten, dem wir unser Vertrauen schenken und mit dem wir die Tagesordnungspunkte und das Stimmverhalten noch besprechen können. Das wird häufig zeitlich nur schwer möglich oder gar nicht zu schaffen sein, abgesehen davon, dass das “Ersatzmitglied" oder das "Ersatzersatzmitglied“ usw. auch bereits durch drei erteilte Vollmachten blockiert sein kann mit dem Resultat, dass keine Bevollmächtigung eines weiteren Mitglieds mehr zur Mitgliederversammlung möglich ist. Im Ergebnis wäre das Mitglied damit von der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte, hier der Ausübung seines Stimmrechts, ausgeschlossen. Das kann und darf nicht sein. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Vertretungsmöglichkeit in dieser massiven Weise erschwert und beschnitten werden soll und muss. Ich weise in diesem Zusammenhang auf einen weiteren Aspekt hin: Der größte Teil der Genossenschaftsmitglieder dürfte in B. nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sein, also dort wie wir nicht ständig wohnen und anwesend sein. Eine Anreise extra zu der Mitgliederversammlung ist häufig terminlich nicht möglich und/oder wegen zu zeitaufwendigen und weiten Anfahrten oder aus sonstigen Gründen unpassend oder nicht zumutbar. Zu den Mitgliederversammlungen wurde in der Vergangenheit zudem regelmässig zu ungünstigen Terminen eingeladen. Wegen der eigenen Verhinderung an der Teilnahme aus gleich welchen Gründen sind viele Mitglieder darauf angewiesen, sich in der Mitgliederversammlung durch eine Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen, wenn sie ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen wollen. Es besteht daher für abwesende Mitglieder ein erhöhtes Interesse daran, dass die Möglichkeit der Vertretung in der Mitgliederversammlung nicht noch weiter eingeschränkt und erschwert ist als sie ohnehin schon durch § 10.2 Satz 3 der Satzung (Vertretung nur durch eigenberechtigte Mitglieder) eingeschränkt ist.Ich weise in diesem Zusammenhang auf einen weiteren Aspekt hin: Der größte Teil der Genossenschaftsmitglieder dürfte in B. nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sein, also dort wie wir nicht ständig wohnen und anwesend sein. Eine Anreise extra zu der Mitgliederversammlung ist häufig terminlich nicht möglich und/oder wegen zu zeitaufwendigen und weiten Anfahrten oder aus sonstigen Gründen unpassend oder nicht zumutbar. Zu den Mitgliederversammlungen wurde in der Vergangenheit zudem regelmässig zu ungünstigen Terminen eingeladen. Wegen der eigenen Verhinderung an der Teilnahme aus gleich welchen Gründen sind viele Mitglieder darauf angewiesen, sich in der Mitgliederversammlung durch eine Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen, wenn sie ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen wollen. Es besteht daher für abwesende Mitglieder ein erhöhtes Interesse daran, dass die Möglichkeit der Vertretung in der Mitgliederversammlung nicht noch weiter eingeschränkt und erschwert ist als sie ohnehin schon durch Paragraph 10 Punkt 2, Satz 3 der Satzung (Vertretung nur durch eigenberechtigte Mitglieder) eingeschränkt ist. 6) Hilfsweise trage ich vor: In der Niederschrift über die Mitgliederversammlung am 21.03.2015 wird unter Ziffer 7 das Ergebnis der Abstimmung über die beantragte Satzungsänderung mit 290.22 Ja-Punkten und 76.70 Nein-Punkten angegeben. Eine Erläuterung, wie diese Zahlen ermittelt worden sind, fehlt gänzlich.

meiner Information wurden die Stimmen nicht in der Versammlung selbst. sondern erst später ausgezählt. Das behauptete Ergebnis wurde den Mitgliedern erst Monate später durch die Niederschrift bekannt gegeben, die mit einem mit „Juni 2015“ datierten Schreiben der Wassergenossenschaft versendet wurde. Uns und anderen Mitgliedern ist dadurch jegliche Möglichkeit der Überprüfung genommen, ob die Stimmen korrekt ausgezählt worden sind. Ich rüge deshalb die Richtigkeit der Stimmenauszählung und bitte um Auskunft, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Stimmergebnis von der Aufsichtsbehörde überprüft wurde. In diesem Zusammenhang weise ich noch auf folgenden Vorgang hin: Der Sendung mit der Niederschrift lag auch ein an meine Frau und mich adressiertes Schreiben der Wassergenossenschaft bei, in dem diese behauptet: „Damit steht fest, dass die [von mir] Herrn R. S. erteilte Vollmacht nicht gültig ist. Diese Rechtsauffassung wurde von unserer Aufsichtsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See schriftlich bestätigt“. Eine nähere Begründung für diese Behauptung enthielt das Schreiben nicht. Insbesondere lag dem Schreiben auch nicht die behauptete schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde bei. Danach ist offensichtlich. dass unsere stimmberechtigte Punktezahl (15.50 Punkte) bei der Auszählung nicht berücksichtigt worden ist. Der Verdacht liegt nahe, dass dies auch bei anderen Herrn S. erteilten Vollmachten der Fall ist. Ich bitte deshalb zur sachlichen Aufklärung und zwecks rechtlicher Prüfung um Übersendung einer Kopie dieser behaupteten schriftlichen Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft an uns als Verfahrensbeteiligte (s.o. Seite 4 Ziffer 5.2) und um Mitteilung, ob der Obmann bei seinem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung darauf hingewiesen hat, dass er bei der Auszählung (eine mir nicht bekannte Anzahl von) Stimmen wegen seiner Ansicht

ungültiger Vollmachten nicht berücksichtigt hat. 6) Zur weiteren Sach- und Rechtsaufklärung beantrage ich Akteneinsicht in die Verfahrensakte bei der Bezirkshauptmannschaft. Ich bitte um Mitteilung, wann und wo ich die Akteneinsicht vornehmen kann.“ 1.

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurden die in diesem Schriftsatz gestellten Anträge, nämlich auf Akteneinsicht in den Wassergenossenschaftsakt der BH Zell am See, auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.6.2015 und auf Nichtgenehmigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.6.2015 zurückgewiesen. 1.
  2. Mit Eingabe vom 23.10.2015, übermittelt am 26.10.2015 per Telefax, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, „
  3. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell/See (Wasserrechtsbehörde) vom 21.9.2015 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Verfahrensakte zu gewähren.
  5. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, ihren Bescheid vom 21.9.2015 aufzuheben.“ Diese Anträge wurden ausführlich damit begründet, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung vom 13.2.2015 deshalb nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil der Ort der Mitgliederversammlung fehlte, weshalb eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs 4 der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Satzungsänderung hätte daher nicht genehmigt werden dürfen und sei der Genehmigungsbescheid in Folge dessen rechtswidrig gewesen. Unter ausdrücklicher Rüge der Verletzung des § 77 Abs 7 WRG werde beantragt, den Bescheid vom 25.6.2015 aufzuheben und die Satzungsänderung der Genehmigung zu versagen. Des Weiteren sei Akteneinsicht beantragt worden.

Wiedergabe mehrerer Telefonate mit der belangten Behörde und der Begründung der belangten Behörde wird rechtlich in dieser Beschwerde ausgeführt:Diese Anträge wurden ausführlich damit begründet, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung vom 13.2.2015 deshalb nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil der Ort der Mitgliederversammlung fehlte, weshalb eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Satzungsänderung hätte daher nicht genehmigt werden dürfen und sei der Genehmigungsbescheid in Folge dessen rechtswidrig gewesen. Unter ausdrücklicher Rüge der Verletzung des Paragraph 77, Absatz 7, WRG werde beantragt, den Bescheid vom 25.6.2015 aufzuheben und die Satzungsänderung der Genehmigung zu versagen. Des Weiteren sei Akteneinsicht beantragt worden.

Wiedergabe mehrerer Telefonate mit der belangten Behörde und der Begründung der belangten Behörde wird rechtlich in dieser Beschwerde ausgeführt: „

§ 17Abs.

1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen.„

Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen.

§ 8

AVG ist eine Person Partei, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.

Paragraph 8, AVG ist eine Person Partei, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt mir im vorliegenden Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, da ich vermöge eines Rechtsanspruchs an der Sache beteiligt bin. Ich verweise hierzu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.1994, Geschäftszahl 93/10/0162, VwSlg 14148/A/1994, in dem der VwGH in einem zum vorliegenden Streitfall gleichgelagerten Sachverhalt dem dortigen Beschwerdeführer die Parteistellung zugesprochen hat. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Erkenntnisses des VwGH, auf den vorliegen Fall übertragen, lauten:Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt mir im vorliegenden Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu, da ich vermöge eines Rechtsanspruchs an der Sache beteiligt bin. Ich verweise hierzu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.1994, Geschäftszahl 93/10/0162, VwSlg 14148/A/1994, in dem der VwGH in einem zum vorliegenden Streitfall gleichgelagerten Sachverhalt dem dortigen Beschwerdeführer die Parteistellung zugesprochen hat. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Erkenntnisses des VwGH, auf den vorliegen Fall übertragen, lauten: Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit verweist § 8 AVG auf alle von den Verwaltungs-behörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird, wobei Partei-stellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine „Berechtigungen“, sondern bloß „Verpflichtungen“ auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit verweist Paragraph 8, AVG auf alle von den Verwaltungs-behörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird, wobei Partei-stellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine „Berechtigungen“, sondern bloß „Verpflichtungen“ auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Das WRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wem in einem Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft Parteistellung zukommt, vor allem auch nicht in dem von der Beschwerdegegnerin genannten § 102 Abs. 1 lit. e und f WRG. Eine Antwort auf die Frage der Parteistellung in einem solchen Verfahren ergibt sich aber aus einem Blick auf die mit der Genehmigung einer Satzungs-änderung verbundenen Wirkungen.Das WRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wem in einem Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft Parteistellung zukommt, vor allem auch nicht in dem von der Beschwerdegegnerin genannten Paragraph 102, Absatz eins, Litera e und f WRG. Eine Antwort auf die Frage der Parteistellung in einem solchen Verfahren ergibt sich aber aus einem Blick auf die mit der Genehmigung einer Satzungs-änderung verbundenen Wirkungen.

§ 77Abs.

1 WRG hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Über was die Satzung Bestimmungen zu enthalten hat, ist im Einzelnen in § 77 Abs. 3 WRG geregelt, u.a.

Abs. 3 lit g) Bestimmungen über jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann.

Paragraph 77, Absatz eins, WRG hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Über was die Satzung Bestimmungen zu enthalten hat, ist im Einzelnen in Paragraph 77, Absatz 3, WRG geregelt, u.a.

Absatz 3, Litera g,) Bestimmungen über jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann. Eine Änderung der Satzung bedarf

§ 77Abs 5 WRG der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde.

Die Genehmigung bewirkt das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, dass die Genossenschaft aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Satzung gebunden sind. Die Genehmigung der Satzungsänderung berührt daher nicht nur die Rechtssphäre der Genossenschaft, sondern schafft auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder und greift daher in deren Rechtssphäre ein. Eine Änderung der Satzung bedarf

Paragraph 77, Absatz 5, WRG der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde. Die Genehmigung bewirkt das Wirksamwerden der Satzungsänderung mit der Konsequenz, dass die Genossenschaft aber auch ihre Mitglieder, an die Bestimmungen der genehmigten geänderten Satzung gebunden sind. Die Genehmigung der Satzungsänderung berührt daher nicht nur die Rechtssphäre der Genossenschaft, sondern schafft auch unmittelbar Rechte und Pflichten für die Mitglieder und greift daher in deren Rechtssphäre ein. Das WRG sieht in § 77 Abs. 7 vor, dass die Satzungsänderung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht widerspricht. Daraus folgt, dass auch Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitglieder der Genossenschaft durch die Satzungsänderung nur insoweit zulässig ist, als sie den vom WRG gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied und damit auch mir erwächst daraus das subjektive Recht, dass die Satzungsänderung nur dann genehmigt wird, wenn sie keine Eingriffe in Rechte des Mitgliedes beinhaltet, die mit den vom WRG der Satzungsänderung für solche Eingriffe gezogenen Schranken nicht übereinstimmen. Der VwGH aaO stellt sodann ausdrücklich fest, dass das einzelne Mitglied insoweit auch Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung hat.Das WRG sieht in Paragraph 77, Absatz 7, vor, dass die Satzungsänderung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht widerspricht. Daraus folgt, dass auch Eingriffe in die Rechtssphäre der Mitglieder der Genossenschaft durch die Satzungsänderung nur insoweit zulässig ist, als sie den vom WRG gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied und damit auch mir erwächst daraus das subjektive Recht, dass die Satzungsänderung nur dann genehmigt wird, wenn sie keine Eingriffe in Rechte des Mitgliedes beinhaltet, die mit den vom WRG der Satzungsänderung für solche Eingriffe gezogenen Schranken nicht übereinstimmen. Der VwGH aaO stellt sodann ausdrücklich fest, dass das einzelne Mitglied insoweit auch Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Satzungsänderung hat. Weitere subjektive Rechte der einzelnen Genossenschaftsmitglieder ergaben sich aus den Bestimmungen über die Änderung der Satzung.

§ 77Abs.

5 WRG (gleichlautend geregelt in § 10.4 der Satzung) bedürfen Änderungen der Satzung wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.Weitere subjektive Rechte der einzelnen Genossenschaftsmitglieder ergaben sich aus den Bestimmungen über die Änderung der Satzung.

Paragraph 77, Absatz 5, WRG (gleichlautend geregelt in Paragraph 10 Punkt 4, der Satzung) bedürfen Änderungen der Satzung wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Abänderung einer Satzung bedarf demnach eines Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Daraus folgt, dass jedes Genossenschaftsmitglied, also auch ich, ein Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Satzungsänderung bzw. ein Recht darauf hat, dass ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung an einer solchen Beschlussfassung eingeräumt wird. Dem einzelnen Genossenschaftsmitglied kommt daher im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung Parteistellung in vorgenanntem Umfang zu, so ausdrücklich der VwGH. Ob der Genehmigungsbescheid mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit behaftet ist, hängt

dem Erkenntnis des VwGH vom 24.10.1994 aaO also davon ab, ob ich als Genossenschaftsmitglied durch die Genehmigung der Satzungsänderung in meinen subjektiven Rechten verletzt wurde, hier also in meinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Satzungsänderung, und daraus folgernd dem subjektiven Anspruch, dass die Satzungsänderung nicht genehmigt wird, wenn ihr kein rechtmäßiger und wirksamer Beschluss zugrunde lag . Das ist vorliegend zweifelsfrei der Fall. Ich bin in meinem vorgenannten subjektiven Recht verletzt worden: Die Ladung zur Mitgliederversammlung der Genossenschaft am 21.03.2015 erfolgte nicht ordnungsgemäß, da in ihr unter Verstoß gegen § 9.4 Satz 3 der Satzung der Ort der Mitgliederversammlung nicht enthalten war. Das sollte unstreitig sein. Die Mitgliederversammlung war daher

§ 10.3 Satz 1 der Satzung mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig.

Ein Beschluss über die Satzungsänderung konnte daher nicht gefasst werden.Die Ladung zur Mitgliederversammlung der Genossenschaft am 21.03.2015 erfolgte nicht ordnungsgemäß, da in ihr unter Verstoß gegen Paragraph 9 Punkt 4, Satz 3 der Satzung der Ort der Mitgliederversammlung nicht enthalten war. Das sollte unstreitig sein. Die Mitgliederversammlung war daher

Paragraph 10 Punkt 3, Satz 1 der Satzung mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig. Ein Beschluss über die Satzungsänderung konnte daher nicht gefasst werden. Der Genehmigung der Satzungsänderung durch die Beschwerdegegnerin lag somit kein entsprechender Beschluss der Genossenschaft zugrunde. Damit bin ich in meinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung dieser Satzungsänderung verletzt worden. Aus diesen Gründen erweist sich der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 als inhaltlich rechtswidrig mit der Folge, dass er aufzuheben ist. Diese subjektiven Rechte sind zweifelsfrei ein Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG. Ich bin damit Partei im Sinne des § 8 AVG mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin mir

§ 17

AVG Akteneinsicht zu gewähren hat.Diese subjektiven Rechte sind zweifelsfrei ein Rechtsanspruch im Sinne des Paragraph 8, AVG. Ich bin damit Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin mir

Paragraph 17, AVG Akteneinsicht zu gewähren hat. Dem stehen die von der Beschwerdegegnerin genannten Erkenntnisse des VwGH vom 18.01.2001, 98/07/0180 und vom 16.12.2010, 2008/07/0191 nicht entgegen. In den dort entschiedenen Fällen lagen den dort angefochtenen Bescheiden im Unterschied zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt jeweils satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der dortigen Mitgliederversammlungen zugrunde. Die dortigen Beschwerdeführer waren bei der Beschlussfassung lediglich überstimmt worden. Ihr subjektives Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung war demnach nicht verletzt worden. Anders lag es hingegen bei dem vom VwGH In seinem Erkenntnis vom 24.10.1994 entschiedenen Sachverhalt. Der dort streitigen Genehmigung einer Satzungsänderung lag kein entsprechender Beschluss der Genossenschaft zugrunde. Der VwGH befand den dortigen Beschwerdeführer Insoweit In seinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung verletzt und sprach Ihm insofern Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.Anders lag es hingegen bei dem vom VwGH In seinem Erkenntnis vom 24.10.1994 entschiedenen Sachverhalt. Der dort streitigen Genehmigung einer Satzungsänderung lag kein entsprechender Beschluss der Genossenschaft zugrunde. Der VwGH befand den dortigen Beschwerdeführer Insoweit In seinem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung verletzt und sprach Ihm insofern Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Nicht anders ist der Sachverhalt vorliegend gestaltet: Dem Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 lag ebenfalls kein satzungsgemäß zustande gekommener Beschluss zugrunde. Mangels Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gab und gibt es keinen Beschluss. Die Rechtssätze der Erkenntnisse des VwGH vom 18.01.2001, 98/07/0180 und vom 16.12.2010.2008/07/0191 basieren erkennbar auf in einem entscheidenden Punkt anders gelagerten Sachverhalten und sind deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar und anwendbar. Auch die weitere Begründung der Beschwerdegegnerin, Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern und der Genossenschaft seien

Punkt 20 der Satzung durch einen Schlichtungsausschluss zu schlichten und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde sei erst

einem missglücktem Schlichtungsversuch gegeben und ihr liege kein

weis über einen gescheiterten Schlichtungsversuch vor, kann den angefochtenen Bescheid nicht stützen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass vorliegend in Bezug auf den Beschluss über die Satzungsänderung überhaupt keine Streitigkeit zwischen mir und der Genossenschaft besteht, über die eine "Schlichtung" stattfinden könnte. Die Beschwerdegegnerin behauptet in den Gründen des angefochtenen Bescheids eine "Streitigkeit über das rechtmäßige Zustandekommen eines Beschlusses zur Satzungsgenehmigung". Es ist jedoch zwischen mir und dem die Genossenschaft vertretenden Obmann unstreitig, dass die Mitgliederversammlung am 21.03.2015 nicht beschlussfähig war und deshalb der zur Genehmigung zur Aufsichtsbehörde eingereichte Beschluss über die Satzungsänderung nichtig und somit nicht existent ist Das ist belegt durch seine Einlassung in seiner Einladung vom 12.08.2015 zu einer Mitgliederversammlung am 29.08.

  1. Dort hat er unter Hinweis darauf, dass ein Mitglied schriftlich Einspruch gegen die Beschlüsse vom 21.03.2015 eingelegt hat [gemeint war mein Schreiben an Ihn vom 29.07.2015], ausdrücklich zugestanden, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2015 entgegen § 94 der Satzung nicht der Ort der Versammlung angegeben wurde, damit die Versammlung nicht beschlussfähig war und dem Einspruch statt zu geben ist. In gleicher Weise hat der Obmann sich zu Beginn der Mitgliederversammlung am 29.08.2015 vor den anwesenden Mitgliedern erklärt.Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass vorliegend in Bezug auf den Beschluss über die Satzungsänderung überhaupt keine Streitigkeit zwischen mir und der Genossenschaft besteht, über die eine "Schlichtung" stattfinden könnte. Die Beschwerdegegnerin behauptet in den Gründen des angefochtenen Bescheids eine "Streitigkeit über das rechtmäßige Zustandekommen eines Beschlusses zur Satzungsgenehmigung". Es ist jedoch zwischen mir und dem die Genossenschaft vertretenden Obmann unstreitig, dass die Mitgliederversammlung am 21.03.2015 nicht beschlussfähig war und deshalb der zur Genehmigung zur Aufsichtsbehörde eingereichte Beschluss über die Satzungsänderung nichtig und somit nicht existent ist Das ist belegt durch seine Einlassung in seiner Einladung vom 12.08.2015 zu einer Mitgliederversammlung am 29.08.
  2. Dort hat er unter Hinweis darauf, dass ein Mitglied schriftlich Einspruch gegen die Beschlüsse vom 21.03.2015 eingelegt hat [gemeint war mein Schreiben an Ihn vom 29.07.2015], ausdrücklich zugestanden, dass in der Einladung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2015 entgegen Paragraph 94, der Satzung nicht der Ort der Versammlung angegeben wurde, damit die Versammlung nicht beschlussfähig war und dem Einspruch statt zu geben ist. In gleicher Weise hat der Obmann sich zu Beginn der Mitgliederversammlung am 29.08.2015 vor den anwesenden Mitgliedern erklärt. Welcher Art soll angesichts dieser Sachlage die Streitigkeit mit welcher Streitfrage sein, die

Ansicht der Beschwerdegegnerin noch einem Schlichtungsausschuss zur Schlichtung hätte zugeführt werden müssen?? Ich habe trotz ausdrücklicher

frage weder von der Beschwerdegegnerin noch von dem Obmann der Wassergenossenschaft eine Auskunft darüber erhalten, ob und wann der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 bestandskräftig geworden ist.

meiner zwischenzeitlichen Einschätzung dürfte der Genehmigungsbescheid im Zeitpunkt meines Schreibens vom 04.08.2015 bereits bestandskräftig gewesen sein. Davon ausgehend ist mein Antrag in meinem Schreiben vom 04.08.2015 Seite 3 auf Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2015 als ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu verstehen, vgl. auch Ziffer 5.1 in meinem Schreiben vom 04.08.2015.Ich habe trotz ausdrücklicher

frage weder von der Beschwerdegegnerin noch von dem Obmann der Wassergenossenschaft eine Auskunft darüber erhalten, ob und wann der Genehmigungsbescheid vom 25.06.2015 bestandskräftig geworden ist.

meiner zwischenzeitlichen Einschätzung dürfte der Genehmigungsbescheid im Zeitpunkt meines Schreibens vom 04.08.2015 bereits bestandskräftig gewesen sein. Davon ausgehend ist mein Antrag in meinem Schreiben vom 04.08.2015 Seite 3 auf Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2015 als ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zu verstehen, vergleiche auch Ziffer 5.1 in meinem Schreiben vom 04.08.2015.

§ 69Abs.

1 Ziffer 1 AVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben „wenn der Bescheid ... sonstwie erschlichen worden ist".

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben „wenn der Bescheid ... sonstwie erschlichen worden ist". Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben: Der Obmann der Wassergenossenschaft hat bei seinem Antrag zur Beschwerdegegnerin auf Genehmigung der Satzungsänderung die entscheidungserhebliche Tatsache trotz gegenteiliger positiver Kenntnis verschwiegen, dass in der Ladung zur Mitgliederversammlung am 21.03.2015 der Ort der Versammlung nicht angegeben war, die Ladung damit nicht ordnungsgemäß erfolgte und der Beschluss über die Satzungsänderung infolgedessen nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Bei Kenntnis dieser entscheidungserheblichen Tatsache hätte die Bezirkshauptmannschaft die Satzungsänderung

§ 77Abs.

7 WRG nicht genehmigen dürfen und sicherlich auch nicht genehmigt.Bei Kenntnis dieser entscheidungserheblichen Tatsache hätte die Bezirkshauptmannschaft die Satzungsänderung

Paragraph 77, Absatz 7, WRG nicht genehmigen dürfen und sicherlich auch nicht genehmigt. Der Bescheid ist insoweit „erschlichen“ im Sinne des §69 Abs. 1 Ziffer 1 AVGDer Bescheid ist insoweit „erschlichen“ im Sinne des §69 Absatz eins, Ziffer 1 AVG In meinem Schreiben vom 04.08.2015 Ziffer 5.1 hatte ich schon angemerkt, dass die Aufhebung des Genehmigungsbescheids und die Versagung der Genehmigung bereits schon von Amts wegen zu veranlassen ist. Ich verweise hierzu ausdrücklich auf die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 1 AVG. Danach kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG, die wie vorstehend dargelegt erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Für die Behörde dürfte zwar in der Regel insoweit ein gewisser Ermessensspielraum bestehen, ob sie die Wiederaufnahme verfügt oder nicht, vorliegend ist dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert. Der Erschleichungstatbestand Ist der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 11.08.2015 aus meinem bei der Beschwerdegegnerin am 06.08.2015 eingelangten Schreiben vom 04.08. 2015 und dem an diesem Tag von Frau Dr. V. mit dem Obmann der Wassergenossenschaft Im Amt geführten Gespräch definitiv in vollem Umfang bekannt. Die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 ist so offenkundig und die Unvereinbarkeit mit § 77 Abs. 7 WRG steht so eindeutig fest, dass dieser Bescheid von der Aufsichtsbehörde auf keinen Fall aufrechterhalten werden kann und darf. Es ist ihre Amtspflicht, alles zu unternehmen, damit dieser rechtswidrige Genehmigungsbescheid aufgehoben wird und nicht weiter Rechtswirkung entfalten kann. Dazu bedarf es eigentlich nicht noch eines Antrags

§69Abs.

1 Ziffer 1 AVG.In meinem Schreiben vom 04.08.2015 Ziffer 5.1 hatte ich schon angemerkt, dass die Aufhebung des Genehmigungsbescheids und die Versagung der Genehmigung bereits schon von Amts wegen zu veranlassen ist. Ich verweise hierzu ausdrücklich auf die Vorschrift des Paragraph 69, Absatz 3, Satz 1 AVG. Danach kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG, die wie vorstehend dargelegt erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Für die Behörde dürfte zwar in der Regel insoweit ein gewisser Ermessensspielraum bestehen, ob sie die Wiederaufnahme verfügt oder nicht, vorliegend ist dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert. Der Erschleichungstatbestand Ist der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 11.08.2015 aus meinem bei der Beschwerdegegnerin am 06.08.2015 eingelangten Schreiben vom 04.08. 2015 und dem an diesem Tag von Frau Dr. römisch fünf. mit dem Obmann der Wassergenossenschaft Im Amt geführten Gespräch definitiv in vollem Umfang bekannt. Die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 ist so offenkundig und die Unvereinbarkeit mit Paragraph 77, Absatz 7, WRG steht so eindeutig fest, dass dieser Bescheid von der Aufsichtsbehörde auf keinen Fall aufrechterhalten werden kann und darf. Es ist ihre Amtspflicht, alles zu unternehmen, damit dieser rechtswidrige Genehmigungsbescheid aufgehoben wird und nicht weiter Rechtswirkung entfalten kann. Dazu bedarf es eigentlich nicht noch eines Antrags

§69Absatz eins, Ziffer 1 AVG.

Die Beschwerdegegnerin hat bisher trotz ihrer vollen Kenntnis der den Tatbestand der Erschleichung begründenden Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids wegen Verletzung des § 77 Abs. 7 WRG amtspflichtwidrig rein gar nichts unternommen, den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid aus der Welt zu schaffen. Im Gegenteil, sie hat die streitgegenständliche Satzungsänderung in die aktuelle Fassung der Satzung aufgenommen und eingearbeitet, wie das mir von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 übersendete und mit dem Genehmigungsvermerk (genehmigt mit Bescheid Zl. rrrrrr) versehene Exemplar der Satzung der Wassergenossenschaft belegt.Die Beschwerdegegnerin hat bisher trotz ihrer vollen Kenntnis der den Tatbestand der Erschleichung begründenden Tatsachen und trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids wegen Verletzung des Paragraph 77, Absatz 7, WRG amtspflichtwidrig rein gar nichts unternommen, den rechtswidrigen Genehmigungsbescheid aus der Welt zu schaffen. Im Gegenteil, sie hat die streitgegenständliche Satzungsänderung in die aktuelle Fassung der Satzung aufgenommen und eingearbeitet, wie das mir von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 übersendete und mit dem Genehmigungsvermerk (genehmigt mit Bescheid Zl. rrrrrr) versehene Exemplar der Satzung der Wassergenossenschaft belegt. Auch der Obmann ist untätig geblieben und hat rein gar nichts unternommen, um die Aufhebung des Genehmigungsbescheids zu bewirken. Meine Schreiben an Ihn hat er trotz Fristsetzung nicht beantwortet. Er verletzt damit

haltig seine Pflicht als Obmann der Wassergenossenschaft, alles Erforderliche zu unternehmen. dass der Bescheid aufgehoben wird, von dem er genau weiß, dass Ihm ein nicht satzungsgemäß zustande gekommener Beschluss zugrunde liegt und deshalb rechtswidrig ist. Die Dringlichkeit und Bedeutung der Aufhebung des Genehmigungsbescheids wird besonders deutlich, wenn man sich die Auswirkungen in der Praxis vor Augen hält: Dieser Genehmigungsbescheid ist, auch wenn er inhaltlich eindeutig rechtswidrig ist, gleichwohl existent und entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, Rechtswirksamkeit. Mit dem Bescheid wurde eine Satzungsänderung genehmigt, mit der die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung in erheblicher Weise dadurch eingeschränkt wurde, dass ein In der Mitgliederversammlung anwesendes Genossenschaftsmitglied nicht mehr jedes andere abwesende Mitglied, das ihm eine Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt hat, vertreten darf, sondern nur noch höchstens drei. Der Obmann hat sich bei der von ihm auf den 29.08.15 einberufenen Mitgliederversammlung bei der Feststellung der Stimmberechtigung dann auch tatsächlich auf die Existenz und Rechtswirksamkeit des Genehmigungsbescheids vom 25.06.2015 berufen und darauf achten lassen, dass anwesende Mitglieder höchstens drei abwesende Mitglieder vertreten durften. Das ist absolut nicht hinnehmbar. Es ist außerordentlich bedenklich, dass die Beschwerdegegnerin es zulässt, dass der Obmann der Wassergenossenschaft mit einer nicht satzungsgemäß zustande gekommenen "Satzungsänderung" agiert, ohne dass sie als Aufsichtsbehörde eingreift. Dies zeigt, wie unverzichtbar und dringlich die Aufhebung des Genehmigungsbescheids geboten ist. Wegen der unmittelbaren Auswirkung auf die Ausübung des Stimmrechts und damit eines Eingriffs in die höchstpersönlichen Rechte eines jeden Genossenschaftsmitglieds muss deshalb unverzüglich das Verfahren wiederaufgenommen werden. Die Aufhebung muss rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung, die von dem Obmann offenbar bereits für den Dezember 2015 geplant ist, und deshalb unverzüglich erfolgen.“ 1.10. Gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 30.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt. 1.11. Mit Schreiben vom 4.2.2016 übermittle Rechtsanwalt Dr. A. D. die Original-Zustellscheine der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und ersuchte um Mitteilung, wann er die beantragte Akteneinsicht vornehmen könne. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2. Verfahrensrelevanter Sachverhalt 2.1. Unter Verweis auf den unter 1.1. bis 1.11. dargestellten Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.4.1969 die aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs 1 lit a WRG 1959 gegründete Wassergenossenschaft B. wasserrechtsbehördlich anerkannt wurde. 2.1. Unter Verweis auf den unter 1.1. bis 1.11. dargestellten Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.4.1969 die aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten als freiwillige Genossenschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegründete Wassergenossenschaft B. wasserrechtsbehördlich anerkannt wurde. 2.2. Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind

dem im Akt einliegenden Mitgliederverzeichnis der Wassergenossenschaft B. Mitglieder der Wassergenossenschaft. 2.

  1. Die Wassergenossenschaft B. versendete Einladungen zur
  2. Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft am Samstag,
  3. März 2015, Beginn um 18:05 Uhr, wobei in dieser den Obmann und die Schriftführerin (wohl im Original fertigend) anführenden Einladung der Ort, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden sollte, nicht angegeben ist. 2.
  4. Die Mitgliederversammlung wurde trotz dieses Umstandes durchgeführt, und als Ergebnis eine zum in der Einladung vorgestellten Vorschlag abgeänderte Textierung des Punktes 10.
  5. der Satzungen der Wasserrechtsbehörde zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt. 2.
  6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell/See vom 25.6.2015, Zahl ttttt, wurde diese Änderung der Satzungen aufsichtsbehördlich genehmigt.
  7. Rechtslage 3.
  8. Folgende relevante Gesetzesbestimmungen sind gegenständlich anzuwenden: Art 130 Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG idgF legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG idgF legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 85 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 idgF obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs 3 lit i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die zweckmäßige Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§ 50 Abs 7 sowie § 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 idgF obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die zweckmäßige Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraph 50, Absatz 7, sowie Paragraph 105,) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. Gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 idgF haben die Satzungen Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 idgF haben die Satzungen Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten. Gemäß § 77 Abs 5 WRG 1959 bedürfen Änderungen der Satzungen

Abs 3 lit g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst

Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 bedürfen Änderungen der Satzungen

Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst

Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung. Gemäß § 77 Abs 7 WRG 1959 ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, WRG 1959 ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden. 3.2. In den dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Zell/See einliegenden aufsichtsbehördlich genehmigten Satzungen der Wassergenossenschaft B. ist verfahrensrelevant ausgeführt: 1. Sitz und Zweck der Genossenschaft: Die Genossenschaft ist aufgrund freier Vereinbarung der Beteiligten

den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, sie hat ihren Sitz in B., Gemeinde TS und bezweckt den Betrieb und die Erhaltung der bestehenden Trinkwasseranlage zur Versorgung der Liegenschaften ihrer Mitglieder mit Trink- und Löschwasser. 3. Mitglieder 3.1. Mitglieder der Genossenschaft sind die freiwillig beigetretenen Eigentümer von Liegenschaften, die an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind. (…) 4. Rechte der Genossenschaftsmitglieder: 4.1. Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,

  1. a)aus der Wasserleitung Trinkwasser für den eigenen, haushaltsüblichen Bedarf (Ausnahmen und Beschränkungen siehe 4.3.) zu entnehmen,
  2. b)an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen teilzunehmen. (…) 20. Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis 20.1. Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.(…) 4. Erwägungen 4.1. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers mangels einerseits Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren hinsichtlich der Änderung der Satzungen der Wassergenossenschaft B. und andererseits mangels Zuständigkeit zur Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt der zurückgewiesenen Anträge selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). Die „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG bildet vielmehr die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz 833; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zu prüfen war daher nicht, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell/See vom 25.6.2016 bzw seinem Antrag auf Nichtgenehmigung der Satzungen Folge zu geben gewesen wäre, sondern lediglich, ob die belangte Behörde ihren Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat. 4.1. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers mangels einerseits Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren hinsichtlich der Änderung der Satzungen der Wassergenossenschaft B. und andererseits mangels Zuständigkeit zur Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, über den Inhalt der zurückgewiesenen Anträge selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 21.6.1994, 93/07/0079 mwN, 29.5.2009, 2007/03/0157). Die „Sache“ des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG bildet vielmehr die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung der belangten Behörde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 833; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zu prüfen war daher nicht, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell/See vom 25.6.2016 bzw seinem Antrag auf Nichtgenehmigung der Satzungen Folge zu geben gewesen wäre, sondern lediglich, ob die belangte Behörde ihren Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat. 4.
  1. Die belangte Behörde ist in ihrer nunmehr bekämpften Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Satzungen der Wassergenossenschaft B. keine Parteistellung zukommt. Zur Bestimmung des § 77 Abs 5 WRG 1959 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung hat, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (VwGH 16.1.1970, 840/69, 18.1.2001, 98/07/0180, und zuletzt 16.12.2010, 2008/07/0191). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden.4.
  2. Die belangte Behörde ist in ihrer nunmehr bekämpften Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Satzungen der Wassergenossenschaft B. keine Parteistellung zukommt. Zur Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung hat, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (VwGH 16.1.1970, 840/69, 18.1.2001, 98/07/0180, und zuletzt 16.12.2010, 2008/07/0191). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. 4.
  3. Diese fehlende Parteistellung im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedeutet nun für den Beschwerdeführer, dass ihm weder das Recht auf Akteneinsicht in den von der Wasserrechtsbehörde geführten, die Wassergenossenschaft betreffenden Satzungsakt zukommt, noch das Recht, in diesem Verfahren Anträge zu stellen und bestimmte Vorgangsweisen der Aufsichtsbehörde, die nur den Parteien des Verfahrens über deren Antrag zukommen, einzufordern. Davon betroffen ist etwa auch ein in der Beschwerde angezogener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des § 69 AVG. 4.
  4. Diese fehlende Parteistellung im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedeutet nun für den Beschwerdeführer, dass ihm weder das Recht auf Akteneinsicht in den von der Wasserrechtsbehörde geführten, die Wassergenossenschaft betreffenden Satzungsakt zukommt, noch das Recht, in diesem Verfahren Anträge zu stellen und bestimmte Vorgangsweisen der Aufsichtsbehörde, die nur den Parteien des Verfahrens über deren Antrag zukommen, einzufordern. Davon betroffen ist etwa auch ein in der Beschwerde angezogener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des Paragraph 69, AVG. 4.
  5. Wenn der Beschwerdeführer sich entgegen dieser gefestigten Rechtsprechung im aufsichtsbehördlichen Verfahren als antragslegitimiert erachtet – dies unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1994, 93/10/0162, - so ist ihm entgegen zu halten, dass in diesem zitierten Fall keine Fragestellung des Wasserrechts bzw der Genossenschaften

WRG 1959 behandelt wird, sondern vielmehr den Gegenstand dieser Entscheidung eine Genossenschaft

dem Forstgesetz bildet. Hier bestehen gravierende Unterschiede in der Rechtslage zwischen Forstgesetz und Wasserrechtsgesetz. 4.5. Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde über die

den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildeten Wassergenossenschaften erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Die Aufsicht gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 ist dabei grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (VwGH 29.6.2000, 98/07/0182).4.5. Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde über die

den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildeten Wassergenossenschaften erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Die Aufsicht gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ist dabei grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (VwGH 29.6.2000, 98/07/0182). 4.

  1. Ein besonderer Ausfluss dieser von der Selbstverwaltung und Autonomie einer Wassergenossenschaft ausgehenden aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs 3 lit i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Satzung - wie im vorliegenden Beschwerdefall (§ 20 der Satzungen) - eine Regelung im Sinn des § 77 Abs 3 lit i leg cit enthält. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008 mwN).4.
  2. Ein besonderer Ausfluss dieser von der Selbstverwaltung und Autonomie einer Wassergenossenschaft ausgehenden aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Satzung - wie im vorliegenden Beschwerdefall (Paragraph 20, der Satzungen) - eine Regelung im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, leg cit enthält. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008 mwN). 4.
  3. Streitfälle entspringen dann dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76 WRG 1959 oder in den Satzungen oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG 1959 und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde

bestimmend ist. In diesem Sinn ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Mitgliederversammlungsbeschlusses jedenfalls ein Streitfall gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG 1959.4.7. Streitfälle entspringen dann dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den Paragraphen 73 bis 76 WRG 1959 oder in den Satzungen oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG 1959 und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde

bestimmend ist. In diesem Sinn ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Mitgliederversammlungsbeschlusses jedenfalls ein Streitfall gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959. 4.8. Dem Beschwerdeführer steht damit

Gesetz und Satzung ein innergenossenschaftliches Instrument zur Verfügung, gegen das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21.3.2015 im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. 4.

  1. Wiederum zu Recht hat die belangte Behörde daher ihre Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers (auch) darauf gestützt, dass ein Schlichtungsverfahren gegenständlich nicht durchgeführt wurde. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist nämlich die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008). 4.
  2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend von der Unzulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Es war die Beschwerde daher mit der im Spruch dieses Erkenntnisses umschriebenen Korrektur als unbegründet abzuweisen. 4.
  3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Sinne § 24 VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.4.
  4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Sinne Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Fragen der Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren

WRG und zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Sinn des § 77 WRG 1959. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Fragen der Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren

WRG und zur Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde im Sinn des Paragraph 77, WRG 1959. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.14.26.7.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.