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{'item': 'LVwG-4/2308/9-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 99§ 2§ 44a§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.04.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2308/9-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, der habe am 22.12.2014 um 15:10 Uhr in Salzburg, Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8 – Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach – als Lenker eines Fahrrades beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten. In weiterer Folge sei es zur Kollision gekommen. Er habe dadurch eine Übertretung des § 15 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und wurde deshalb über ihn

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 120 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 18 Stunden) verhängt.Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und wurde deshalb über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 120 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 18 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, sie stütze das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 02.02.2015, die von einem Zeugen erstattet worden sei, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde trug der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor: "BESCHWERDEGEGENSTAND und -RECHTZEITIGKElT: Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.08.2015, GZ: VStV/915300608464/2015, welches mir durch Hinterlegung am 26.08.2015 zugestellt wurde, erhebe ich durch meine ausgewiesene Rechtsvertreterin, RA Mag. E.F., G., 5020 Salzburg, in offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. ZULÄSSIGKEIT: Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich als vom Straferkenntnis unmittelbar Betroffener. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht ohne Vorliegens eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gern, § 15 Abs 4 StVO bestraft zu werden, verletzt.Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich als vom Straferkenntnis unmittelbar Betroffener. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht ohne Vorliegens eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gern, Paragraph 15, Absatz 4, StVO bestraft zu werden, verletzt. SACHVERHALT: Am 22.12.2014 ereignete sich in 5020 Salzburg vom Mozartplatz kommend auf dem Radweg Rudolfskai in Fahrtrichtung Staatsbrücke ein Fahrradunfall zwischen mir und dem ebenfalls als Fahrradfahrer beteiligten Herrn I. dadurch, dass dieser unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt plötzlich seine Fahrtlinie in Form eines Linkschwenkes zu mir als gerade überholenden Fahrradfahrer hin so veränderte, dass er gegen mein Fahrrad bzw. mich stieß.Am 22.12.2014 ereignete sich in 5020 Salzburg vom Mozartplatz kommend auf dem Radweg Rudolfskai in Fahrtrichtung Staatsbrücke ein Fahrradunfall zwischen mir und dem ebenfalls als Fahrradfahrer beteiligten Herrn römisch eins. dadurch, dass dieser unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt plötzlich seine Fahrtlinie in Form eines Linkschwenkes zu mir als gerade überholenden Fahrradfahrer hin so veränderte, dass er gegen mein Fahrrad bzw. mich stieß. Obwohl ich beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhielt, konnte ich die Kollision infolge des derartigen Linksverschwenkens des Zweitbeteiligten ohne mein Verschulden nicht verhindern. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wirft mir die Behörde - zu Unrecht - vor, ich hätte am 22.12.2014 um 15.10 Uhr in Salzburg, Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8, Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach als Lenker eines Fahrrades beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten. In weiterer Folge kam es zur Kollision. Ich hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 15 Abs 4 StVO verletzt, weswegen über mich eine Strafe von Eur 120,00

§ 99Abs 31it a St

VO und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden verhängt wurde.Ich hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO verletzt, weswegen über mich eine Strafe von Eur 120,00

Paragraph 99, Absatz 31 i, t, a StVO und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde ich verhalten, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von Eur 12,00 zu bezahlen. Der wider mich erhobene Vorwurf ist unrichtig. Ich habe die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. BESCHWERDEGRÜNDE: Das angefochtene Straferkenntnis ist aus mehreren Gründen rechtswidrig. Es liegen sowohl wesentliche Verfahrensverstöße vor, wesentliche Begründungsmangel, Aktenwidrigkeit, sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung und materielle Rechtswidrigkeit. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dem Straferkenntnis zwar eine Aufforderung zur Rechtfertigung vorausging, welche Rechtfertigung mir jedoch ausschließlich aufgrund des Verhaltens der belangten Behörde tatsächlich gar nicht möglich war. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.07.2015 hat mir die belangte Behörde zur Wahl gestellt, mich entweder schriftlich oder anlässlich einer Vernehmung, Letzteres entweder binnen 14 Tagen nach Zustellung zwischen 8.00 bis 11.30 Uhr oder nach telefonischer Terminvereinbarung bis 14 Tage nach Erhalt zu rechtfertigen. Ich habe in offener 14-tägiger Frist oft und tagelang versucht, die als Bearbeiterin in der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgewiesene Frau Andrea H. telefonisch zwecks Terminvereinbarung zu erreichen, was jedoch erfolglos war, sodass ich am 06.03.2015 per e-mail an die in der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgewiesene e-mail-Adresse nochmals mein Ersuchen um Terminvereinbarung (dies wegen Urlaubes meiner Rechtsvertreterin ab 13.08.2015) richtete Hierauf blieb ich aber leider ebenfalls ohne jegliche Rückantwort. Eine Terminvereinbarung zur Rechtfertigung war mir sohin infolge Unerreichbarkeit der zuständigen Bearbeiterin unmöglich, sodass aus in der Sphäre der belangten Behörde liegenden Gründen rechtswidrigerweise mein Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Weiters ist das angefochtene Straferkenntnis insbesondere schon deshalb inhaltlich unrichtig, weil sich ein Unfall in Salzburg, Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8, Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach überhaupt nicht ereignet hat. Abgesehen davon, dass die Unfallsörtlichkeit eigentlich aus der obigen Beschreibung gar nicht recht verständlich zu entnehmen ist - soll es sich nun um den Mozartsteg gehandelt haben oder den Mozartplatz 8 oder den Radweg am Rudolfskai? - ist es jedenfalls so, dass sich der Unfall tatsächlich weder am Mozartsteg noch am Mozartplatz 8 und vor allem auch nicht in Fahrtrichtung Karolinenbrücke ereignet hat. Es ist zwar dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht zu entnehmen, woher die belangte Behörde diese Unfallsörtlichkeit nimmt, zumal lediglich auf die Anzeige eines Zeugen (welches Zeugen und der Inhalt dessen Anzeige bleiben unbekannt, worauf noch gesondert in dieser Beschwerde einzugehen sein wird) und pauschal (ebenfalls ohne konkreten inhaltlichen Sachverhaltsbezug) auf das Ermittlungsergebnis verwiesen wird, jedenfalls aber lag die Unfallstelle tatsächlich nach der Radfahrerüberfahrt vom Mozartplatz kommend auf dem Radweg am Rudolfskai in Fahrtrichtung Staatsbrücke, also in die entgegengesetzte Fahrtrichtung links vom Mozartsteg aus Sicht der beiderseitigen Annäherung vom Mozartplatz! Selbst wenn man beim angefochtenen Erkenntnis also davon ausgehen wollte, dass der Radweg am Rudolfskai auf Höhe Mozartplatz 8 gemeint ist, wäre dies eklatant unrichtig, weil sich das Haus Mozartplatz 8 vom Mozartplatz kommend rechts befindet (so wie unrichtigerweise im angefochtenen Straferkenntnis dargetan in Fahrtrichtung Karolinenbrücke). Beide Unfallbeteiligten sind aber vom Mozartplatz kommend nach links in Richtung Staatsbrücke gefahren, sodass sie zur mit Mozartplatz 8 bezeichneten Örtlichkeit gar nicht gelangen konnten. Die Unrichtigkeit in diesem Punkt ergibt sich bereits ganz klar aus den niederschriftlichen Einvernahmen beider Unfallsbeteiligten, welche nämlich übereinstimmend angegeben haben, vom Mozartplatz bzw. der Ampelanlage Mozartsteg in Richtung Staatsbrücke (!) gefahren zu sein. Es wird hiezu ausdrücklich auf meine niederschriftliehe Einvernahme vor der PI Bergheim zu E1I17799/2014-VM vom 19.01.2015 (Seite 3 von 3) und jene des Zweitbeteiligten, Franz Gerhard I., vor der PI Altlengbach zu E2f12104/2014 vom 29.12.2014 (Seite 3: ",..vom Mozartplatz kommend ... " und Seite 4: "Ich fuhr ... in Richtung Staatsbrücke.") verwiesen, beide beinhaltet im Abschluss-Bericht Verkehrsunfall der LPD Salzburg vom 02.02.2015 zu GZ C1I66081 12014, wie sie auch zur GZI 58 BAZ 83/15g der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt wurden.Es wird hiezu ausdrücklich auf meine niederschriftliehe Einvernahme vor der PI Bergheim zu E1I17799/2014-VM vom 19.01.2015 (Seite 3 von 3) und jene des Zweitbeteiligten, Franz Gerhard römisch eins., vor der PI Altlengbach zu E2f12104/2014 vom 29.12.2014 (Seite 3: ",..vom Mozartplatz kommend ... " und Seite 4: "Ich fuhr ... in Richtung Staatsbrücke.") verwiesen, beide beinhaltet im Abschluss-Bericht Verkehrsunfall der LPD Salzburg vom 02.02.2015 zu GZ C1I66081 12014, wie sie auch zur GZI 58 BAZ 83/15g der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt wurden. Die von der belangten Behörde bezeichnete Unfallstelle ist sohin in Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse (übereinstimmende Aussagen beider Beteiligten), welche ja laut Abschlussbericht der LPD Salzburg auf Seite 4 von 6 auch die einzig erzielbaren Erhebungsergebnisse waren, geradezu aktenwidrig. Vermutet werden kann lediglich, dass diese Unrichtigkeit der "Kurzschilderung" im Abschlussbericht vom 02.02.2015 entnommen wurde, welche im Verhältnis zu den tatsächlichen Ermittlungsergebnissen ein Versehen darstellen dürfte bzw. sogar in sich bereits aktenwidrig ist. Weiters ist der Vorwurf im angefochtenen Bescheid vor allem auch deshalb unrichtig, weil ich keineswegs beim Überholen einen zu geringen seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe, sondern war mein Sicherheitsabstand vielmehr sowohl den gefahrenen Geschwindigkeiten und örtlichen Verhältnissen angepasst als auch sehr wohl zum Überholen ausreichend. Es handelt sich um einen Radweg mit Gegenverkehr, und habe ich die Breite desselben voll ausgenützt, sodass ein gefahrloses Überholen problemlos möglich gewesen wäre, wenn nicht der Zweitbeteiligte unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes plötzlich eine derartige Linksverschwenkung zu mir hin vorgenommen hätte. Unfallsursächlich war allein der Umstand. dass der Zweitbeteiligte plötzlich und als ich bereits ca. auf selber Höhe mit diesem war, StVO-widrig ohne sich zu vergewissern, ob er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert, und ohne dies entsprechend anzuzeigen, seine Fahrlinie verändert und einen derartigen Linksschwenk durchgeführt hat, dass er, obwohl ich einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe, gegen mich bzw. mein Fahrrad stieß! wobei der Zusammenstoß ohne mein Verschulden für mich unvermeidbar war. Demgemäß wurde auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen mich von der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Zahl 58 BAZ 83/15g richtigerweise eingestellt, wozu die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Salzburg unter einem in Vorlage gebracht wird. Ich habe bereits bei meiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt) dass der andere Radfahrer plötzlich MIR näher kam (und nicht umgekehrt) und dass mich am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden trifft. Eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, warum dies etwa unzutreffend sein sollte, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Woher die belangte Behörde einen zu geringen seitlichen Sicherheitsabstand beim Überholen nimmt, erschließt sich auch aus der Aussage des Zweitbeteiligten nicht, welcher nämlich überhaupt einen gänzlich anderen Unfallshergang dergestalt geschildert hat, dass ich ihm von hinten in sein Fahrrad hineingefahren sei (siehe bereits genannte Niederschrift vom 29.12.2014, Seite 3 von 3); auch im gegenständlich derzeit behängenden Zivilverfahren schildert der Zweitbeteiligte den Unfallshergang so, dass ich ihm hinten aufgefahren sei; auch wenn dies ebenfalls nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und von mir bestritten wird. Darüber hinaus wären die Aussagen des Zweitbeteiligten ohnehin mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten und wäre diesen keineswegs von der belangten Behörde zu folgen, weil dieser bereits bei seiner ersten niederschriftlichen Vernehmung seinen Privatbeteiligtenanschluss erklärt und im Sinne des von ihm zivilrechtlich bereits eingeleiteten Verfahrens ein offenkundiges pekuniäres Interesse hat. Ein wesentlicher Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Erkenntnis aber sowieso deshalb an, weil es tatsächlich an einer nachvollziehbaren Begründung überhaupt fehlt, sodass hier die verfassungsrechtlichen Mindesterfordernisse eines Strafbescheides nicht erfüllt sind. Die belangte Behörde führt dazu lediglich ein, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 02.02.2015, die von einem Zeugen (welcher Zeuge/welcher Anzeigeninhalt?) erstattet wurde, sowie auf das Ergebnis (welches Ergebnis?) des durchgeführten Err1ittlungsverfahrens stützt (Seite 2 des angefochtenen Erkenntnisses,

  1. Absatz der Begründung), und die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der (welcher?) vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen sei (Seite 2 des angefochtenen Erkenntnisses, vorvorletzter Absatz). Was der Inhalt des Ermittlungsverfahrens konkret gewesen sei oder etwa welchen Inhalt konkret die Anzeige welches Zeugen gehabt hätte, geht aus dem Erkenntnis nicht hervor. Wenn die belangte Behörde mir vorwirft, ich hätte keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten, erhebt sich überhaupt die Frage. von welcher Fahrgeschwindigkeit und insbesondere von welchem seitlichen Abstand hiebei ausgegangen wird. Eine Beurteilung, ob der von mir eingehaltene seitliche Sicherheitsabstand entsprechend war, ist wohl nur möglich, wenn konkrete Sachverhalte zu Fahrgeschwindigkeit und Abstand festgestellt werden, was im angefochtenen Erkenntnis aber jedenfalls nicht der Fall ist. was auch die Sachverhaltsfeststellung mehr als nur erheblich mangelhaft macht Tatsächlich war mein seitlicher Sicherheitsabstand sehr wohl ausreichend und unfallsursächlich allein der Umstand, dass der Zweitunfallbeteiligte verkehrswidrig und plötzlich seine Fahrlinie so weit nach links zu mir her in Form einer Linksverschwenkung verändert hat, dass er gegen mich bzw. mein Fahrrad stieß. Zur Strafbemessung: Unrichtig ist schließlich auch, dass ich meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekanntgegeben hätte sondern ergeben sich diese vielmehr bereits aus meinem Personalblatt im genannten Verkehrs unfall- Abschlussbericht der LPD Salzburg zu C 1'66081/2014, wo ich im Rahmen meiner polizeilichen Vernehmung vor der PI Bergheim zu E1/17799/2014-VM angegeben habe, derzeit arbeitslos zu sein und ein Nettoeinkommen von lediglich Eur 1.200,00 zu haben. Angesichts des Umstandes, dass wesentlich gravierendere Verstöße gegen die Bestimmungen der StVO mit wesentlich geringeren Mindeststrafen von Eur 36,00 bis; Eur 72,00 bedroht sind als mir hier mit Eur 120,00 auferlegt wurde (etwa Fahrerflucht, Verletzung der Hilfeleistungspflicht, Überholen unter Mißachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter besonderer Rücksichtslosigkeit, Gefährdung von Fußgängern, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, Sicherheitsabstände von unter 0,4 Sekunden, Rotlichtverstöße etc.) : ist nicht nachvollziehbar, dass es die Behörde nicht - unbeschadet der angefochtenen Unrichtigkeit des Vorwurfes der Verwaltungsübertretung - überhaupt bei einer Ermahnung oder zumindest bei einem wesentlich geringeren Strafbetrag in eventu belassen hat. Abgesehen davon, dass die gegenständliche Strafe zu Unrecht verhängt wurde, ist sie auch exorbitant hoch. BESCHWERDEANTRÄGE: Ich stelle daher die ANTRÄGE,
  2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  3. das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
  4. in eventu es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung bewenden zu lassen
  5. in eventu die Strafhöhe (samt dieser folgendem Kostenbeitrag) auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen." Am 31.03.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin erschienen ist und der Zeuge (damalige Unfallgegner) Franz I. einvernommen wurde.Am 31.03.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin erschienen ist und der Zeuge (damalige Unfallgegner) Franz römisch eins. einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer verwies auf die schriftliche Beschwerde und sagte über Befragen durch den Richter und seine Rechtsvertreterin noch Folgendes aus: "Ich bin damals vom Mozartplatz gekommen und über den dort befindlichen Zebrastreifen gefahren. Dann befindet sich dort ein kleiner Kiosk, bei diesem bin ich links gefahren, also Richtung Rathaus-Wachstube/Staatsbrücke. Es ist schon falsch, wenn mir vorgeworfen wird, ich sei Fahrtrichtung Karolinenbrücke gefahren, das wäre die entgegengesetzte Richtung. Vor mir ist dann ein Radfahrer gefahren, er hatte ein MTB und einen Rucksack. Ich war mit meinem Rennrad unterwegs. Ich würde die Situation dort als nicht eng bezeichnen habe aber, bevor ich überholt habe, so etwas wie "Vorsicht" gerufen, das tue ich grundsätzlich so, bevor ich mit dem Fahrrad überhole. Mein Fahrrad war wie gesagt ein Rennrad und habe ich auf diesem keine Glocke, ich muss auch auf diesem keine haben. Deswegen habe ich gerufen. Als ich gerade am Überholen war, hat der andere Lenker einen "Schlenker" gemacht und müssen wir uns auch irgendwie berührt haben, sodass es in weiterer Folge zum Sturz gekommen ist. Gestürzt ist dabei nur der andere Radfahrer. Ich bin ca. 10 m danach stehengeblieben, habe zurückgeschaut und gesehen, dass er gestürzt ist und liegt, habe mein Rad liegengelassen, bin zu ihm gegangen und habe ihm aufgeholfen, habe ihn auf den Randstein gesetzt, gefragt was ihm passiert ist, dabei sind wir drauf gekommen, dass er ein Cut hatte. Der Unfallgegner hatte eine Haube auf und ich sah eben das Cut unter dieser Haube. Er wollte grundsätzlich immer weg, weil er sagte, er müsse zum Bahnhof, ich wollte ihn so aber nicht fahren lassen. Es sind dann zwei jüngere Männer gekommen und habe ich diese gebeten, die Rettung zu rufen. Es hat lange gedauert, aber dann ist die Rettung gekommen und in weiterer Folge dann auch die Polizei. Der Unfallgegner hat sich bezüglich des Unfalles selbst zu mir nicht geäußert. Es gab auch eine zivile Verhandlung vor dem BG Salzburg und ich glaube dort gab es einen Vergleich. Wie gesagt, beim Überholen des Radfahrers habe ich schon einen entsprechenden Abstand eingehalten. Ich würde sagen, mein Abstand war ein Meter oder 1,5 Meter, aber das Ganze ist so lange her, das kann ich nicht mehr genau sagen. Ich kann nicht sagen, wie breit dort der Radweg ist. " Über Befragen durch die Rechtsvertreterin: "Nein, wo ich gefahren bin, das war ein reiner Radweg und nicht ein Geh- und Radweg. Dieser Radweg kann grundsätzlich in beide Richtungen befahren werden. Wenn der Unfallgegner gerade weitergefahren wäre und nicht diesen Schlenker gemacht hätte wäre es natürlich nicht zum Unfall gekommen. Es ist nicht richtig, dass ich dem Unfallgegner hinten drauf gefahren wäre, das kann ich mit Sicherheit ausschließen. Mir ist nicht aufgefallen, dass er auf meinen Zuruf gleich reagiert hätte, für mich ist er zunächst einmal normal weiter gefahren. Es war aber eben genug Platz, dass ich an ihm vorbeigefahren wäre. " Der Zeuge Franz I. sagte aus wie folgt:Der Zeuge Franz römisch eins. sagte aus wie folgt: "Es ist richtig, die Fahrt hat Richtung Staatsbrücke stattgefunden und nicht Fahrtrichtung Karolinenbrücke. Ich kann mich soweit noch an den Unfall erinnern, als ich bei dieser Fahrt nach einigen Metern am Hinterrad einen Art Schlag oder Druck, wie immer man das bezeichnen will, verspürte und dann zu Sturz gekommen bin. Ich habe dabei meinen Unfallgegner, Herrn B., nicht wahrgenommen, er war also nicht in meinem Sichtfeld. Ich hätte nicht sagen können, wer mir hinten hineingefahren ist. Ich bin dann zu Sturz gekommen, ich bin dann – ich weiß nicht, war es Herr B. oder wer immer, von einer Person und es war noch eine zweite Person dabei, dort im Bereich einer Rasenfläche hingesetzt worden und man hat mir noch gesagt, ich solle nicht aufstehen. Kurze Zeit später habe ich dann festgestellt, dass ich am Kopf blute, im Nachhinein hat sich eben herausgestellt, dass es sich um ein Cut handelte. Ich bin dann auch von der Rettung ins Krankenhaus transportiert worden. Mir wurde anlässlich der Verhandlung vor dem BG Salzburg ein Foto der Polizei gezeigt, welches aber nicht den damaligen Zustand wiedergab, denn auf diesem Foto befand sich Schnee auf dem Radweg und das war zum Zeitpunkt des Unfalles nicht so, soweit ich mich erinnere, war es diesig, aber Schnee lag dort keiner. Im Zuge des Gerichtsverfahrens ist es zu einem Vergleich gekommen, bei welchem mir ein Betrag von € 3.500 zugesprochen wurde als Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil auch mein Laptop z.B. kaputt gegangen ist. Ich kann mich nicht erinnern, dass Herr B., bevor er sich mir näherte, etwas gerufen hat, etwa in die Richtung "Vorsicht". Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich würde sagen, dass die Unfallstelle doch so eng war, dass dort ein Überholen nicht möglich gewesen wäre, obwohl dieser Radweg schon sonst in beide Richtungen befahren werden kann. Es ist dort eine Einmündung, ein Geländer mit einem Zaun und dort kam es eben zu diesem Unfall." Aufgrund der Tatsache, die dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bis zur Verhandlung nicht bekannt war, dass in dieser Sache bereits eine Verhandlung mit Sachverständigem vor dem BG Salzburg stattgefunden hat, wurde der diesbezügliche Gerichtsakt, Zahl 26 C 268/15 beigeschafft und eingesehen. In dieser Verhandlung vor dem BG Salzburg kam demgemäß der beigezogene Sachverständige DI Gerhard P. zum Schluss, dass in Bedacht auf die bis zur gleichen Höheposition der beiden Beteiligten sich verjüngende Fahrbahnbreite des gemeinsamen Geh-und Radweges auf 1,85 m bei Betrachtung der von rechts her enger werdenden Fahrbahn ein sicheres Überholmanöver mit ausreichendem Seitenabstand für den Beklagten nicht möglich gewesen war. Bei einem Breitenplatzbedarf von jedenfalls 1 m bei einem Radfahrer könne bei einer gesamten Fahrbahnbreite von 1,85 m kein ausreichender Sicherheitsabstand hergestellt werden. Grundsätzlich wäre zum sicheren Überholen von einem Radfahrer an einem anderen Radfahrer ein seitlicher Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zum vorliegenden Sachverhalt in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zum vorliegenden Sachverhalt in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Sachverhalt: Laut im erstinstanzlichen Akt aufliegendem Polizeiprotokoll (Verkehrsunfallbericht) vom 2.2.2015 kam es am 22.12.2014 um 15:10 Uhr zwischen zwei Radfahrern, nämlich dem Beschuldigten und einem weiterem Beteiligten zu einer seitlichen Kollision, im Zuge derer der Zweitbeteiligte stürzte und sich Verletzungen über dem linken Auge und Schürfwunden an beiden Handrücken zuzog. Die Fahrräder wurden durch Beteiligten von der Unfallstelle entfernt, eine Einstellung der Fahrzeuge konnte daher nicht vorgefunden werden. Laut diesem Polizeiprotokoll gibt es für diesen Unfall keine Zeugen oder sonstige Beweismittel. Die belangte Behörde hat die Strafverfolgung nur auf Grund dieses Polizeiprotokolls vorgenommen. Sie hat zwar den Beschuldigten zur Rechtfertigung schriftlich aufgefordert, dieser Aufforderung ist der Beschuldigte im Strafverfahren nicht gefolgt. Die belangte Behörde hat aber keinerlei Zeugeneinvernahmen – etwa des Unfallgegners – vorgenommen, aus dessen Schilderung sich schon ergeben hätte, dass Fahrtrichtung und Tatort nicht mit der Anzeige konform gehen. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten bzw. eine Missachtung des § 15 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung zur Last. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten bzw. eine Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung zur Last. Diese Bestimmung lautet: § 15. Überholen. Paragraph 15, Überholen. …

(4)Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Folgt man dem Gutachten des Gerichtssachverständigen, läßt sich aus diesem eindeutig entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Überholen einen zu geringen Abstand eingehalten und damit eine Übertretung des § 15 Abs 4 StVO begangen hat.Folgt man dem Gutachten des Gerichtssachverständigen, läßt sich aus diesem eindeutig entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Überholen einen zu geringen Abstand eingehalten und damit eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz 4, StVO begangen hat. Allerdings hat die Behörde dem Beschwerdeführer (dem Polizeiprotokoll folgend) zur Last gelegt, er habe diese Übertretung "Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8, Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach" begangen. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen sowie den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vor dem BG Salzburg ergibt sich jedoch, dass sich der Tatort in die genau entgegengesetzte Fahrtrichtung, also Richtung Staatsbrücke, auf Höhe Rudolfskai 34 befunden hat. Dieser Tatort ist – siehe eine entsprechende Entfernungsangabe des "Herold-Routenplaners" – zudem ca 90 Meter von jener Stelle entfernt, welche die belangte Behörde als Tatort bezeichnete. Bilder aus Datenschutzgründen entfernt Abbildungen Unfallstelle flussabwärts entfernt Aus diesem Sachverhalt ergibt sich folgende rechtliche Würdigung:

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu besagt, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dem Beschuldigten muss also die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva).Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu besagt, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dem Beschuldigten muss also die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva). Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Umschreibung des Tatortes keinesfalls, stimmen hier doch weder Fahrtrichtung, noch angenommener Tatort (Differenz ca 90 Meter) überein.

§ 31Abs 1 leg cit.

ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31 A, b, s, 1 leg cit. ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die gegenständliche Übertretung ereignete sich am 22.12.2014. In Ansehung dessen, dass dem Beschuldigten seit Begehung der Tat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nie der richtige Tatort vorgehalten wurde, liegt hier zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung vor und war daher aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die in der zugrundeliegenden Entscheidung zitiert wird, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die in der zugrundeliegenden Entscheidung zitiert wird, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2308.9.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.