GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, der habe am 22.12.2014 um 15:10 Uhr in Salzburg, Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8 – Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach – als Lenker eines Fahrrades beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten. In weiterer Folge sei es zur Kollision gekommen. Er habe dadurch eine Übertretung des § 15 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und wurde deshalb über ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 120 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 18 Stunden) verhängt.Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und wurde deshalb über ihn
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 120 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 18 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, sie stütze das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 02.02.2015, die von einem Zeugen erstattet worden sei, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde trug der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor: "BESCHWERDEGEGENSTAND und -RECHTZEITIGKElT: Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24.08.2015, GZ: VStV/915300608464/2015, welches mir durch Hinterlegung am 26.08.2015 zugestellt wurde, erhebe ich durch meine ausgewiesene Rechtsvertreterin, RA Mag. E.F., G., 5020 Salzburg, in offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. ZULÄSSIGKEIT: Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich als vom Straferkenntnis unmittelbar Betroffener. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht ohne Vorliegens eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gern, § 15 Abs 4 StVO bestraft zu werden, verletzt.Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich als vom Straferkenntnis unmittelbar Betroffener. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht ohne Vorliegens eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gern, Paragraph 15, Absatz 4, StVO bestraft zu werden, verletzt. SACHVERHALT: Am 22.12.2014 ereignete sich in 5020 Salzburg vom Mozartplatz kommend auf dem Radweg Rudolfskai in Fahrtrichtung Staatsbrücke ein Fahrradunfall zwischen mir und dem ebenfalls als Fahrradfahrer beteiligten Herrn I. dadurch, dass dieser unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt plötzlich seine Fahrtlinie in Form eines Linkschwenkes zu mir als gerade überholenden Fahrradfahrer hin so veränderte, dass er gegen mein Fahrrad bzw. mich stieß.Am 22.12.2014 ereignete sich in 5020 Salzburg vom Mozartplatz kommend auf dem Radweg Rudolfskai in Fahrtrichtung Staatsbrücke ein Fahrradunfall zwischen mir und dem ebenfalls als Fahrradfahrer beteiligten Herrn römisch eins. dadurch, dass dieser unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt plötzlich seine Fahrtlinie in Form eines Linkschwenkes zu mir als gerade überholenden Fahrradfahrer hin so veränderte, dass er gegen mein Fahrrad bzw. mich stieß. Obwohl ich beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhielt, konnte ich die Kollision infolge des derartigen Linksverschwenkens des Zweitbeteiligten ohne mein Verschulden nicht verhindern. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wirft mir die Behörde - zu Unrecht - vor, ich hätte am 22.12.2014 um 15.10 Uhr in Salzburg, Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8, Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach als Lenker eines Fahrrades beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten. In weiterer Folge kam es zur Kollision. Ich hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 15 Abs 4 StVO verletzt, weswegen über mich eine Strafe von Eur 120,00
VO und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden verhängt wurde.Ich hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO verletzt, weswegen über mich eine Strafe von Eur 120,00
Paragraph 99, Absatz 31 i, t, a StVO und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde ich verhalten, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von Eur 12,00 zu bezahlen. Der wider mich erhobene Vorwurf ist unrichtig. Ich habe die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. BESCHWERDEGRÜNDE: Das angefochtene Straferkenntnis ist aus mehreren Gründen rechtswidrig. Es liegen sowohl wesentliche Verfahrensverstöße vor, wesentliche Begründungsmangel, Aktenwidrigkeit, sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung und materielle Rechtswidrigkeit. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dem Straferkenntnis zwar eine Aufforderung zur Rechtfertigung vorausging, welche Rechtfertigung mir jedoch ausschließlich aufgrund des Verhaltens der belangten Behörde tatsächlich gar nicht möglich war. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.07.2015 hat mir die belangte Behörde zur Wahl gestellt, mich entweder schriftlich oder anlässlich einer Vernehmung, Letzteres entweder binnen 14 Tagen nach Zustellung zwischen 8.00 bis 11.30 Uhr oder nach telefonischer Terminvereinbarung bis 14 Tage nach Erhalt zu rechtfertigen. Ich habe in offener 14-tägiger Frist oft und tagelang versucht, die als Bearbeiterin in der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgewiesene Frau Andrea H. telefonisch zwecks Terminvereinbarung zu erreichen, was jedoch erfolglos war, sodass ich am 06.03.2015 per e-mail an die in der Aufforderung zur Rechtfertigung ausgewiesene e-mail-Adresse nochmals mein Ersuchen um Terminvereinbarung (dies wegen Urlaubes meiner Rechtsvertreterin ab 13.08.2015) richtete Hierauf blieb ich aber leider ebenfalls ohne jegliche Rückantwort. Eine Terminvereinbarung zur Rechtfertigung war mir sohin infolge Unerreichbarkeit der zuständigen Bearbeiterin unmöglich, sodass aus in der Sphäre der belangten Behörde liegenden Gründen rechtswidrigerweise mein Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Weiters ist das angefochtene Straferkenntnis insbesondere schon deshalb inhaltlich unrichtig, weil sich ein Unfall in Salzburg, Mozartplatz 8, Rudolfskai, am Radweg Höhe Mozartplatz 8, Mozartsteg Fahrtrichtung Karolinenbrücke links der Salzach überhaupt nicht ereignet hat. Abgesehen davon, dass die Unfallsörtlichkeit eigentlich aus der obigen Beschreibung gar nicht recht verständlich zu entnehmen ist - soll es sich nun um den Mozartsteg gehandelt haben oder den Mozartplatz 8 oder den Radweg am Rudolfskai? - ist es jedenfalls so, dass sich der Unfall tatsächlich weder am Mozartsteg noch am Mozartplatz 8 und vor allem auch nicht in Fahrtrichtung Karolinenbrücke ereignet hat. Es ist zwar dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht zu entnehmen, woher die belangte Behörde diese Unfallsörtlichkeit nimmt, zumal lediglich auf die Anzeige eines Zeugen (welches Zeugen und der Inhalt dessen Anzeige bleiben unbekannt, worauf noch gesondert in dieser Beschwerde einzugehen sein wird) und pauschal (ebenfalls ohne konkreten inhaltlichen Sachverhaltsbezug) auf das Ermittlungsergebnis verwiesen wird, jedenfalls aber lag die Unfallstelle tatsächlich nach der Radfahrerüberfahrt vom Mozartplatz kommend auf dem Radweg am Rudolfskai in Fahrtrichtung Staatsbrücke, also in die entgegengesetzte Fahrtrichtung links vom Mozartsteg aus Sicht der beiderseitigen Annäherung vom Mozartplatz! Selbst wenn man beim angefochtenen Erkenntnis also davon ausgehen wollte, dass der Radweg am Rudolfskai auf Höhe Mozartplatz 8 gemeint ist, wäre dies eklatant unrichtig, weil sich das Haus Mozartplatz 8 vom Mozartplatz kommend rechts befindet (so wie unrichtigerweise im angefochtenen Straferkenntnis dargetan in Fahrtrichtung Karolinenbrücke). Beide Unfallbeteiligten sind aber vom Mozartplatz kommend nach links in Richtung Staatsbrücke gefahren, sodass sie zur mit Mozartplatz 8 bezeichneten Örtlichkeit gar nicht gelangen konnten. Die Unrichtigkeit in diesem Punkt ergibt sich bereits ganz klar aus den niederschriftlichen Einvernahmen beider Unfallsbeteiligten, welche nämlich übereinstimmend angegeben haben, vom Mozartplatz bzw. der Ampelanlage Mozartsteg in Richtung Staatsbrücke (!) gefahren zu sein. Es wird hiezu ausdrücklich auf meine niederschriftliehe Einvernahme vor der PI Bergheim zu E1I17799/2014-VM vom 19.01.2015 (Seite 3 von 3) und jene des Zweitbeteiligten, Franz Gerhard I., vor der PI Altlengbach zu E2f12104/2014 vom 29.12.2014 (Seite 3: ",..vom Mozartplatz kommend ... " und Seite 4: "Ich fuhr ... in Richtung Staatsbrücke.") verwiesen, beide beinhaltet im Abschluss-Bericht Verkehrsunfall der LPD Salzburg vom 02.02.2015 zu GZ C1I66081 12014, wie sie auch zur GZI 58 BAZ 83/15g der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt wurden.Es wird hiezu ausdrücklich auf meine niederschriftliehe Einvernahme vor der PI Bergheim zu E1I17799/2014-VM vom 19.01.2015 (Seite 3 von 3) und jene des Zweitbeteiligten, Franz Gerhard römisch eins., vor der PI Altlengbach zu E2f12104/2014 vom 29.12.2014 (Seite 3: ",..vom Mozartplatz kommend ... " und Seite 4: "Ich fuhr ... in Richtung Staatsbrücke.") verwiesen, beide beinhaltet im Abschluss-Bericht Verkehrsunfall der LPD Salzburg vom 02.02.2015 zu GZ C1I66081 12014, wie sie auch zur GZI 58 BAZ 83/15g der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt wurden. Die von der belangten Behörde bezeichnete Unfallstelle ist sohin in Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse (übereinstimmende Aussagen beider Beteiligten), welche ja laut Abschlussbericht der LPD Salzburg auf Seite 4 von 6 auch die einzig erzielbaren Erhebungsergebnisse waren, geradezu aktenwidrig. Vermutet werden kann lediglich, dass diese Unrichtigkeit der "Kurzschilderung" im Abschlussbericht vom 02.02.2015 entnommen wurde, welche im Verhältnis zu den tatsächlichen Ermittlungsergebnissen ein Versehen darstellen dürfte bzw. sogar in sich bereits aktenwidrig ist. Weiters ist der Vorwurf im angefochtenen Bescheid vor allem auch deshalb unrichtig, weil ich keineswegs beim Überholen einen zu geringen seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe, sondern war mein Sicherheitsabstand vielmehr sowohl den gefahrenen Geschwindigkeiten und örtlichen Verhältnissen angepasst als auch sehr wohl zum Überholen ausreichend. Es handelt sich um einen Radweg mit Gegenverkehr, und habe ich die Breite desselben voll ausgenützt, sodass ein gefahrloses Überholen problemlos möglich gewesen wäre, wenn nicht der Zweitbeteiligte unter Verletzung des Rechtsfahrgebotes plötzlich eine derartige Linksverschwenkung zu mir hin vorgenommen hätte. Unfallsursächlich war allein der Umstand. dass der Zweitbeteiligte plötzlich und als ich bereits ca. auf selber Höhe mit diesem war, StVO-widrig ohne sich zu vergewissern, ob er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert, und ohne dies entsprechend anzuzeigen, seine Fahrlinie verändert und einen derartigen Linksschwenk durchgeführt hat, dass er, obwohl ich einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe, gegen mich bzw. mein Fahrrad stieß! wobei der Zusammenstoß ohne mein Verschulden für mich unvermeidbar war. Demgemäß wurde auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen mich von der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Zahl 58 BAZ 83/15g richtigerweise eingestellt, wozu die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Salzburg unter einem in Vorlage gebracht wird. Ich habe bereits bei meiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt) dass der andere Radfahrer plötzlich MIR näher kam (und nicht umgekehrt) und dass mich am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden trifft. Eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, warum dies etwa unzutreffend sein sollte, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Woher die belangte Behörde einen zu geringen seitlichen Sicherheitsabstand beim Überholen nimmt, erschließt sich auch aus der Aussage des Zweitbeteiligten nicht, welcher nämlich überhaupt einen gänzlich anderen Unfallshergang dergestalt geschildert hat, dass ich ihm von hinten in sein Fahrrad hineingefahren sei (siehe bereits genannte Niederschrift vom 29.12.2014, Seite 3 von 3); auch im gegenständlich derzeit behängenden Zivilverfahren schildert der Zweitbeteiligte den Unfallshergang so, dass ich ihm hinten aufgefahren sei; auch wenn dies ebenfalls nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und von mir bestritten wird. Darüber hinaus wären die Aussagen des Zweitbeteiligten ohnehin mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten und wäre diesen keineswegs von der belangten Behörde zu folgen, weil dieser bereits bei seiner ersten niederschriftlichen Vernehmung seinen Privatbeteiligtenanschluss erklärt und im Sinne des von ihm zivilrechtlich bereits eingeleiteten Verfahrens ein offenkundiges pekuniäres Interesse hat. Ein wesentlicher Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Erkenntnis aber sowieso deshalb an, weil es tatsächlich an einer nachvollziehbaren Begründung überhaupt fehlt, sodass hier die verfassungsrechtlichen Mindesterfordernisse eines Strafbescheides nicht erfüllt sind. Die belangte Behörde führt dazu lediglich ein, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 02.02.2015, die von einem Zeugen (welcher Zeuge/welcher Anzeigeninhalt?) erstattet wurde, sowie auf das Ergebnis (welches Ergebnis?) des durchgeführten Err1ittlungsverfahrens stützt (Seite 2 des angefochtenen Erkenntnisses,
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zum vorliegenden Sachverhalt in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Sachverhalt: Laut im erstinstanzlichen Akt aufliegendem Polizeiprotokoll (Verkehrsunfallbericht) vom 2.2.2015 kam es am 22.12.2014 um 15:10 Uhr zwischen zwei Radfahrern, nämlich dem Beschuldigten und einem weiterem Beteiligten zu einer seitlichen Kollision, im Zuge derer der Zweitbeteiligte stürzte und sich Verletzungen über dem linken Auge und Schürfwunden an beiden Handrücken zuzog. Die Fahrräder wurden durch Beteiligten von der Unfallstelle entfernt, eine Einstellung der Fahrzeuge konnte daher nicht vorgefunden werden. Laut diesem Polizeiprotokoll gibt es für diesen Unfall keine Zeugen oder sonstige Beweismittel. Die belangte Behörde hat die Strafverfolgung nur auf Grund dieses Polizeiprotokolls vorgenommen. Sie hat zwar den Beschuldigten zur Rechtfertigung schriftlich aufgefordert, dieser Aufforderung ist der Beschuldigte im Strafverfahren nicht gefolgt. Die belangte Behörde hat aber keinerlei Zeugeneinvernahmen – etwa des Unfallgegners – vorgenommen, aus dessen Schilderung sich schon ergeben hätte, dass Fahrtrichtung und Tatort nicht mit der Anzeige konform gehen. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten bzw. eine Missachtung des § 15 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung zur Last. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten bzw. eine Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung zur Last. Diese Bestimmung lautet: § 15. Überholen. Paragraph 15, Überholen. …
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu besagt, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dem Beschuldigten muss also die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva).Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu besagt, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dem Beschuldigten muss also die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0140 uva). Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Umschreibung des Tatortes keinesfalls, stimmen hier doch weder Fahrtrichtung, noch angenommener Tatort (Differenz ca 90 Meter) überein.
ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31 A, b, s, 1 leg cit. ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die gegenständliche Übertretung ereignete sich am 22.12.2014. In Ansehung dessen, dass dem Beschuldigten seit Begehung der Tat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nie der richtige Tatort vorgehalten wurde, liegt hier zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung vor und war daher aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die in der zugrundeliegenden Entscheidung zitiert wird, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die in der zugrundeliegenden Entscheidung zitiert wird, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2308.9.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.