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{'item': 'LVwG-1/307/8-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt 130§ 17§ 46§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlLVwG-1/307/8-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen wird der 30.6.2016 festgesetzt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen wird der 30.6.2016 festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführerin wurde von der Wasserrechtsbehörde aufgetragen, den gegenständlichen Bachlauf auf dem Grundstück GN aa/8, KG Z. II, zu räumen. Im Zuge dessen hielt die Beschwerdeführerin Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz, Herrn Ing. J. A. Dieser teilte ihr mit Stellungnahme vom 5.11.2014 mit, dass die Räumung des Bachbettes im erforderlichen Umfang nicht von den Verbotstatbeständen der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987, mit der der gegenständliche Bachlauf in B. zum geschützten Landschaftsteil erklärt wurde, erfasst sei. Er wies in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Fällen oder Beschädigen von Bäumen und Gebüsch einschließlich des Wurzelwerkes aus naturschutzfachlicher Sicht einen iSd Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Eingriff darstellen würde.Der Beschwerdeführerin wurde von der Wasserrechtsbehörde aufgetragen, den gegenständlichen Bachlauf auf dem Grundstück GN aa/8, KG Z. römisch zwei, zu räumen. Im Zuge dessen hielt die Beschwerdeführerin Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz, Herrn Ing. J. A. Dieser teilte ihr mit Stellungnahme vom 5.11.2014 mit, dass die Räumung des Bachbettes im erforderlichen Umfang nicht von den Verbotstatbeständen der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987, mit der der gegenständliche Bachlauf in B. zum geschützten Landschaftsteil erklärt wurde, erfasst sei. Er wies in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Fällen oder Beschädigen von Bäumen und Gebüsch einschließlich des Wurzelwerkes aus naturschutzfachlicher Sicht einen iSd Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Eingriff darstellen würde. Aufgrund einer Anzeige wurden die örtlichen Begebenheiten nach der durchgeführten Räumung durch einen Vertreter der belangten Behörde sowie den Amtssachverständigen für Naturschutz Dr. K. C. am 18.12.2014 besichtigt. In der Folge wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Dr. C. mit Schreiben vom 19.1.2015 ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit der Aufforderung der Wasserrechtsbehörde zur Räumung des gegenständlichen Bachlaufes bereits Vorgespräche mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Es sei vorgesehen gewesen, den Bachlauf im oberen Bereich unmittelbar neben dem Haus T.straße 20 sowie im Bereich des Rohrdurchlasses unmittelbar an der T.straße zu räumen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht gegen die Entfernung der beiden Schotteranlandungen kein Einwand bestehe, sofern dabei der Strauchbewuchs des Baches nicht beeinträchtigt werden würde. Im Zuge eines Ortsaugenscheins sei man dann mit der Beschwerdeführerin übereingekommen, dass die Baggerarbeiten an zwei Stellen des Bachlaufes erfolgen würden. Die Begutachtung am 18.12.2014 habe nunmehr aber gezeigt, dass der gesamte Bachlauf nördlich der T.straße um ca 0,5 m eingetieft und entlang des Bachufers der gesamte strauchförmige Bewuchs zwischen den dort stockenden Bäumen entfernt worden sei. Bei den betroffenen Gehölzarten handle es sich um die Cornus sanguinea, die Salix caprea, die Salix myrsinifolia, die Salix purpurea, die Sambucus nigra und die Viburnum opulus. Zudem seien bei den Baggerarbeiten verschiedene tiefer hängende Äste der Bäume abgerissen worden. Der Amtssachverständige empfahl zur Wiederherstellung, 26 Sträucher (10 salix caprea, 6 cornus sanguinea, 5 sambucus nigra und 5 viburnum opulus) in Baumschulqualität mit einer Höhe von 125/150 cm zu pflanzen und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand zu erhalten, da der geschlossene Gehölzgürtel beiderseits des Bachlaufes einen wesentlichen Teil der bachbegleitenden Vegetation darstelle. Das Gehölz sei ein unverzichtbarer Teil des naturnahen Bachlaufes und biete für zahlreiche Tierarten einen Lebensraum. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.4.2015, Zl yyy/025, letztlich aufgetragen, den annähernd ursprünglichen Zustand derart herzustellen, indem sie auf dem Grundstück GN aa/8, KG Z. II, 26 Sträucher (10 Salix caprea, 6 Cornus sanguinea, 5 Sambucus nigra und 5 Viburnum opulus) in Baumschulqualität mit einer Höhe von jeweils mindestens 125/150 laut beiliegendem Lageplan pflanzt und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand erhält. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.4.2015, Zl yyy/025, letztlich aufgetragen, den annähernd ursprünglichen Zustand derart herzustellen, indem sie auf dem Grundstück GN aa/8, KG Z. römisch zwei, 26 Sträucher (10 Salix caprea, 6 Cornus sanguinea, 5 Sambucus nigra und 5 Viburnum opulus) in Baumschulqualität mit einer Höhe von jeweils mindestens 125/150 laut beiliegendem Lageplan pflanzt und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand erhält. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt inhaltlich zusammenfassend vor, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, da diese angenommen habe, die Beschwerdeführerin habe im Bereich der beiden Brücken Sträucher entfernt, obwohl nur Schotterbänke zu entfernen gewesen seien. Es stimme zwar, dass im geringfügigen Ausmaß bestehendes Gehölz entfernt worden sei, doch hätten sonst die Räumungsarbeiten mittels Bagger nicht durchgeführt werden können. Die Bachbettreinigung sei alleinig zum Zwecke der Verhinderung zukünftiger Schäden durch Überschwemmungen auf den angrenzenden Grundstücken erfolgt. Auch seien die Räumungen durch die Beschwerdeführerin entsprechend der Vereinbarung im Rahmen des Ortsaugenscheins am 7.12.2014 durchgeführt worden. Aus diesem Grunde sei auch die Bescheidbehauptung, es wäre unnötigerweise Strauchbewuchs entfernt worden, unrichtig. Desweiteren bestehe auch keine faktische oder rechtliche Notwendigkeit für die Pflanzung von 26 Sträuchern, insbesondere nicht aus Gründen des Naturschutzes. Die Natur sorge vielmehr selbst dafür, dass wieder artgerechte Flora entstehe. Die Vorschreibung der Pflanzung von 26 Sträuchern sei auch deswegen rechtswidrig, da es ursprünglich nie zusätzliche 26 Sträucher gegeben habe, sodass damit nicht der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden würde. Generell fehle es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen betreffend den ursprünglichen Zustand, weshalb auch nicht behauptet werden könne, dass der ursprüngliche Zustand durch die Pflanzung von 26 Sträuchern wieder annähernd hergestellt werde. Weiters fehle es auch an Feststellungen, für welche Tierarten der Strauchbewuchs als Lebensraum diene bzw gedient habe. Auch sei kein Wurzelwerk mehr im Boden verblieben, sodass der Annahme eines Aufwachsens der Sträucher von vornherein der Boden entzogen sei. Die geforderten Pflanzungen würden nur zu Verstopfungen des Bachbettes und in der Folge zu Überschwemmungen führen. Bei einer Interessensabwägung iSd § 3a NSchG komme man daher zum Schluss, dass die Naturschutzinteressen – bisher noch nicht nachgewiesen – gegenüber dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Hintanhaltung von Überschwemmungen und damit der Verhinderung von Schäden und Gefahren für Eigentum sowie für Menschen eindeutig von völlig untergeordneter und nicht weiter zu beachtender Bedeutung seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt inhaltlich zusammenfassend vor, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, da diese angenommen habe, die Beschwerdeführerin habe im Bereich der beiden Brücken Sträucher entfernt, obwohl nur Schotterbänke zu entfernen gewesen seien. Es stimme zwar, dass im geringfügigen Ausmaß bestehendes Gehölz entfernt worden sei, doch hätten sonst die Räumungsarbeiten mittels Bagger nicht durchgeführt werden können. Die Bachbettreinigung sei alleinig zum Zwecke der Verhinderung zukünftiger Schäden durch Überschwemmungen auf den angrenzenden Grundstücken erfolgt. Auch seien die Räumungen durch die Beschwerdeführerin entsprechend der Vereinbarung im Rahmen des Ortsaugenscheins am 7.12.2014 durchgeführt worden. Aus diesem Grunde sei auch die Bescheidbehauptung, es wäre unnötigerweise Strauchbewuchs entfernt worden, unrichtig. Desweiteren bestehe auch keine faktische oder rechtliche Notwendigkeit für die Pflanzung von 26 Sträuchern, insbesondere nicht aus Gründen des Naturschutzes. Die Natur sorge vielmehr selbst dafür, dass wieder artgerechte Flora entstehe. Die Vorschreibung der Pflanzung von 26 Sträuchern sei auch deswegen rechtswidrig, da es ursprünglich nie zusätzliche 26 Sträucher gegeben habe, sodass damit nicht der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden würde. Generell fehle es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen betreffend den ursprünglichen Zustand, weshalb auch nicht behauptet werden könne, dass der ursprüngliche Zustand durch die Pflanzung von 26 Sträuchern wieder annähernd hergestellt werde. Weiters fehle es auch an Feststellungen, für welche Tierarten der Strauchbewuchs als Lebensraum diene bzw gedient habe. Auch sei kein Wurzelwerk mehr im Boden verblieben, sodass der Annahme eines Aufwachsens der Sträucher von vornherein der Boden entzogen sei. Die geforderten Pflanzungen würden nur zu Verstopfungen des Bachbettes und in der Folge zu Überschwemmungen führen. Bei einer Interessensabwägung iSd Paragraph 3 a, NSchG komme man daher zum Schluss, dass die Naturschutzinteressen – bisher noch nicht nachgewiesen – gegenüber dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Hintanhaltung von Überschwemmungen und damit der Verhinderung von Schäden und Gefahren für Eigentum sowie für Menschen eindeutig von völlig untergeordneter und nicht weiter zu beachtender Bedeutung seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 30.9.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin erschien mit ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter. Ebenso waren eine Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Dipl.Ing. L. D. wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes als Amtssachverständiger für Naturschutz beigezogen. Eingangs brachte die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerdeschrift noch vor, dass die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987, Zl I/1-10.795/2-86, bestritten werde. Aber selbst wenn diese rechtsgültig sei, seien lediglich Maßnahmen zur Erhaltung des Bachlaufes entsprechend dem Schutzzweck der Verordnung durchgeführt worden und sei hiebei kein Eingriff iSd § 3 Z 1 der vorgenannten Verordnung vorgenommen worden. Zum Beweis dafür legte die Beschwerdeführerin sechs Lichtbilder vor und beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins. Eingangs brachte die Beschwerdeführerin ergänzend zur Beschwerdeschrift noch vor, dass die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987, Zl I/1-10.795/2-86, bestritten werde. Aber selbst wenn diese rechtsgültig sei, seien lediglich Maßnahmen zur Erhaltung des Bachlaufes entsprechend dem Schutzzweck der Verordnung durchgeführt worden und sei hiebei kein Eingriff iSd Paragraph 3, Ziffer eins, der vorgenannten Verordnung vorgenommen worden. Zum Beweis dafür legte die Beschwerdeführerin sechs Lichtbilder vor und beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft führte hiezu aus, dass der Wiederherstellungsauftrag jedenfalls zulässig und erforderlich sei, da, selbst wenn die Verordnung keine Rechtsgültigkeit haben sollte, die gesetzten Maßnahmen durch den Eingriff in die ökologischen Verhältnisse und das Landschaftsbild jedenfalls auch im Widerspruch mit dem Lebensraumschutz iSd § 24 NSchG stehen würden. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft führte hiezu aus, dass der Wiederherstellungsauftrag jedenfalls zulässig und erforderlich sei, da, selbst wenn die Verordnung keine Rechtsgültigkeit haben sollte, die gesetzten Maßnahmen durch den Eingriff in die ökologischen Verhältnisse und das Landschaftsbild jedenfalls auch im Widerspruch mit dem Lebensraumschutz iSd Paragraph 24, NSchG stehen würden. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass keine Lebensraumgefährdung stattgefunden habe. Es sei vielmehr die ordnungsgemäße Räumung des Bachlaufes von Schutt und Geröll durchgeführt worden, um Überschwemmungen und deren Folgen zu verhindern. Hiedurch sei aber keine Verletzung des Naturschutzgesetzes erfolgt. Der Amtssachverständige für Naturschutz legte dar, dass entlang des verfahrensgegenständlichen Bachlaufes die größeren Bäume zwar noch stehen würden, aber man könne anhand des weiterfolgenden Bachlaufes erkennen, dass in diesem Bereich auch entsprechend hohes Buschwerk und Begleitsträucher gewesen sein müssen. Diesbezüglich verweist er auch auf die vorgelegten Lichtbilder, welche er im Rahmen seines Ortsaugenscheins am 28.9.2015 angefertigt habe. Dass sich entlang des gegenständlichen Bachlaufes die Vegetation in ähnlicher Form präsentiert habe, sei auch daran zu erkennen, dass in diesem Bereich nach wie vor einiges an Wurzelwerk ersichtlich sei, das mittlerweile zum Teil auch wieder neu austreibe. Der Amtssachverständige führte noch aus, dass unter den Bäumen ganz gezielt Wurzelwerk entfernt und gerodet worden und im Anschluss daran Erde aufgebracht und neu (Wiesengras) eingesät worden sei. Die Wurzelreste zeigen nämlich, dass in diesem Bereich ursprünglich beispielsweise die Traubenkirsche, der rote Hartriegel und der „echte“ Schneeball gewachsen seien. Der Amtssachverständige betonte noch, dass seiner Meinung nach die Bachräumung begleitholzschonender vorgenommen werden hätte können. Über Befragen teilte der Amtssachverständige noch mit, dass die Salix caprea, die Sal-Weide, die Cornus sanguinea, der rote Hartriegel, die Sambucus nigra, der schwarze Holunder und die Viburnum opulus, der „echte Schneeball sei. Warum er davon ausgehe, dass die genannten Sträucher entlang des gegenständlichen Bachlaufes gewachsen seien, begründete der Amtssachverständige damit, dass er selbst im Rahmen des Ortsaugenscheins den „echten“ Schneeball, den roten Hartriegel und auch die Sal-Weide angetroffen habe. Zudem verwies er noch auf die Biotopkartierung, in welcher selbige Sträucher aufgelistet seien. Auch im Gutachten des Dr. C. vom 25.4.1986, welches im Vorfeld der Verordnungserlassung erstellt worden sei, seien eben diese Begleitsträucher festgehalten worden. Ausgeführt hat der Amtssachverständige auch noch, dass besonders der „echte“ Schneeball aufgrund seiner Beeren, die zwar im Herbst reifen, aber auch im Winter am Strauch hängen bleiben, eine wichtige Futterquelle für die Zugvögel (zB Seidenschwanz oder Bergfink) aus Skandinavien bzw dem Norden sowie jene Vögel, die ganzjährig bei uns leben, sei. Die Frage, ob die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht nachvollziehbar seien, konnte er grundsätzlich bejahen. Er hielt hiezu noch fest, dass im Zuge der Bachräumung jedenfalls mehr als die vorgeschriebenen 26 Sträucher entfernt worden seien und es sich hiebei lediglich um eine Initialpflanzung handle. Durch die Pflanzungen werde nämlich Sorge getragen, dass die Sträucher, welche sich im Mähbereich der Wiese befinden, die Möglichkeit haben, wieder emporzuwachsen. Bis zum Hochwachsen der Sträucher empfehle er als zusätzliche Maßnahme noch eine Abzäunung des Bereiches, damit jegliches Mähen ausgeschlossen werden könne. Die Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin, ob er persönliche Wahrnehmungen zum ursprünglichen Zustand habe, verneinte er. Er wies aber nochmals daraufhin, dass er im Zuge des Ortsaugenscheins noch ursprünglich vorhandenes Wurzelwerk vorgefunden habe. Bezüglich der Arbeiten durch die Professionisten hielt er fest, dass diese auf das Strauchwerk nicht nur zu wenig Rücksicht genommen, sondern das Strauchwerk ganz bewusst zurückgedrängt bzw entfernt hätten. Zu diesem Ergebnis komme er, da er vor Ort nur mehr einzelne Wurzeln der Sträucher angetroffen habe und die Wurzelstöcke offensichtlich entfernt worden seien. Für die Zufahrt der Bagger wäre es aber ausreichend gewesen, die Wurzelstöcke bodennah abzuschneiden. Dass im Zuge der Arbeiten auch Bäume gefällt bzw entfernt worden seien, habe er nicht feststellen können. Über die Höhe und die Breite der ursprünglichen Büsche befragt, gibt der Amtssachverständige an, dass die Begleithölzer bzw Sträucher zwei bis drei Meter weiter in die Wiese hineinragt seien, als dies nunmehr der Fall sei. Erkennbar sei dies nicht nur an den verbliebenen Wurzelwerken vor Ort, sondern auch an der Krautschicht. In diesem Bereich seien nämlich Pflanzen anzutreffen (zB Bachnelkwurze), welche keine Wiesenpflanzen seien und dort daher nur wachsen würden, weil hier vorher Begleithölzer gewesen seien. Nunmehr sei dieser Bereich allerdings mit Wiesengras eingesät und werde als Wirtschaftswiese genutzt. Zur Höhe führte er aus, dass

dem Schutzzweck der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987 das Begleitgehölz dem natürlichen Wuchs zu überlassen sei und die genannten Straucharten im natürlichen Wuchs durchschnittlich Höhen von bis rund 5 m erreichen würden. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft hielt hiezu noch fest, dass sie aus persönlichen Wahrnehmungen angeben könne, dass sich entlang des gegenständlichen Bachlaufes ein durchgehender Strauchbewuchs befunden habe. Auf ihre Frage, inwieweit sich die Entfernung des Strauchbewuchses auf das Landschaftsbild auswirke, stellte der Amtssachverständige fest, dass die gegenständlichen Sträucher nicht nur für die Lebewesen von Bedeutung gewesen seien, sondern auch eine Gliederung des Landschaftsbildes mit sich gebracht hätten. Durch die Entfernung seien auch die Brutmöglichkeiten für Buschbrüter für die nächsten Jahre eingeschränkt worden bzw ganz verschwunden. Zwar gebe es vor Ort noch bestimmte Aktivitäten von Vögeln (zB Spechten), doch sei die diesbezügliche Bedeutung geringer geworden. Auch stelle dieser Gehölzstreifen einen Teil eines umfangreichen Biotopverbundes dar, weshalb die Abholzung der Sträucher auch Auswirkungen auf die Amphibienwanderungen (zB Blindschleiche) habe. In der Folge beantragten sowohl die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft als auch der Vertreter der Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Dr. C. und des Ing. A., zur Feststellung des ursprünglichen Zustandes. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme der Zeugen auch zum Beweis dafür, dass die in der Natur noch vorhanden Strauchwerke ausreichen, um den ursprüngliche Zustand wieder zu erreichen, ohne dass es einer zusätzlichen Bepflanzung bedürfe. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gibt der Vertreter der belangten Behörde noch an, dass er den ursprünglichen Zustand (vor Dezember 2014) kenne und bestätigte diesbezüglich unter Verweis auf die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder, dass sich unter den Bäumen entlang des gegenständlichen Bachlaufes ein blickdichtes Strauchwerk befunden habe. Zudem hielt er noch fest, es sei auch aufgrund des Schutzzweckes der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987 davon auszugehen, dass die Sträucher in der Zwischenzeit ausgewachsen gewesen seien. Auf die Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin gibt er an, dass er eine diesbezügliche Lichtbilddokumentation nicht vorweisen könne. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend zum bisherigen Vorbringen noch aus, dass Überschwemmungen, Schäden und Schadenersatzforderungen von grundbücherlichen Nachbarn ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin das Bachbett habe reinigen müssen. Bepflanzungen entsprechend dem angefochtenen Bescheid seien völlig unzumutbar. Tatsache sei, dass es sich beim Grundstück GN aa/08, KG Z. II, um Privateigentum der Beschwerdeführerin handle. Die Aufbürdung und Aufoktroyierung von Bepflanzungen bedeute im Ergebnis mehr, als Enteignungen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführerin werde nicht nur die Kostenlast hinsichtlich der Reinigungsarbeiten am Bachbett aufgebürdet, sondern würden ihr zudem auch noch die Kosten für die Bepflanzung auferlegt werden. Wenn die Landesumweltanwaltschaft zum angefochtenen Bescheid noch ergänzende Maßnahmen fordere, so könne eine Erweiterung nicht zusätzlich von der Beschwerdeführerin abverlangt werden. Es sei denkunmöglich und wäre grob rechtswidrig nun noch zusätzlich über die im Bescheid geforderten Bepflanzungen hinaus, der Beschwerdeführerin weitere Maßnahmen aufzubürden, da dies zu einer zusätzlichen Schlechterstellung führen würde. Auch habe die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D. gezeigt, dass er selbst über keine Wahrnehmungen zum Vorzustand verfüge. Er stütze sich hiebei lediglich auf vorhandene Dokumentationen. Aber auch in den vorhandenen Aufzeichnungen aus den 80er Jahren bzw dem Gutachten des Dr. C. seien überhaupt keine objektivierbaren und objektiven Verfahrensergebnisse vorhanden. Es gebe weder Lichtbildaufnahmen noch anderes Beweismaterial, welches herangezogen werden könne, sondern handle es sich lediglich um visuelle Wahrnehmungen bzw vage Vermutungen. Niemand wisse, wie der Strauchbewuchs vor 20 oder 30 Jahren ausgesehen habe. Selbst aus dem Umstand, dass man „Durchsehen“ (gemeint wohl „Nicht Durchsehen“) habe können, könne keinerlei Beweisergebnis dahingehend abgeleitet werden, dass sich der Vorzustand gegenüber dem heutigen Zustand derart dargestellt habe, dass Bepflanzungen, wie sie nun bescheidmäßig angeordnet worden seien, durchzuführen seien. Der Amtssachverständige DI D. habe nämlich einräumen müssen, dass bei den nun entsprechend Punkt 1 des angefochtenen Bescheides abverlangten Pflanzungen nicht sichergestellt sei, ob und in welchem Ausmaß die im angefochtenen Bescheid genannten Pflanzen überhaupt vorhanden gewesen seien. Bestimmte Pflanzen seien definitiv nicht vorhanden gewesen und bei manchen sei unklar, in welchem Ausmaß diese dort angesiedelt gewesen seien. Tatsache sei aber, dass erhebliche Wasserschäden, Wasserflutungen, Hochwasserschäden und Schadenersatzforderungen überhaupt Anlass dafür gewesen seien, dass das Bachbett gereinigt worden sei. Nun werden aus Gründen, wie buschbrütenden Vögeln oder wandernden Blindschleichen, von der Beschwerdeführerin erhebliche kostenintensivere Pflanzungen verlangt. Derartiges verstoße gegen jegliche Interessensabwägung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz. Aus all diesen Gründen könne daher von der Beschwerdeführerin die Durchführung der im Bescheid begehrten Maßnahmen nicht verlangt werden. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend zum bisherigen Vorbringen noch aus, dass Überschwemmungen, Schäden und Schadenersatzforderungen von grundbücherlichen Nachbarn ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin das Bachbett habe reinigen müssen. Bepflanzungen entsprechend dem angefochtenen Bescheid seien völlig unzumutbar. Tatsache sei, dass es sich beim Grundstück GN aa/08, KG Z. römisch zwei, um Privateigentum der Beschwerdeführerin handle. Die Aufbürdung und Aufoktroyierung von Bepflanzungen bedeute im Ergebnis mehr, als Enteignungen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführerin werde nicht nur die Kostenlast hinsichtlich der Reinigungsarbeiten am Bachbett aufgebürdet, sondern würden ihr zudem auch noch die Kosten für die Bepflanzung auferlegt werden. Wenn die Landesumweltanwaltschaft zum angefochtenen Bescheid noch ergänzende Maßnahmen fordere, so könne eine Erweiterung nicht zusätzlich von der Beschwerdeführerin abverlangt werden. Es sei denkunmöglich und wäre grob rechtswidrig nun noch zusätzlich über die im Bescheid geforderten Bepflanzungen hinaus, der Beschwerdeführerin weitere Maßnahmen aufzubürden, da dies zu einer zusätzlichen Schlechterstellung führen würde. Auch habe die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D. gezeigt, dass er selbst über keine Wahrnehmungen zum Vorzustand verfüge. Er stütze sich hiebei lediglich auf vorhandene Dokumentationen. Aber auch in den vorhandenen Aufzeichnungen aus den 80er Jahren bzw dem Gutachten des Dr. C. seien überhaupt keine objektivierbaren und objektiven Verfahrensergebnisse vorhanden. Es gebe weder Lichtbildaufnahmen noch anderes Beweismaterial, welches herangezogen werden könne, sondern handle es sich lediglich um visuelle Wahrnehmungen bzw vage Vermutungen. Niemand wisse, wie der Strauchbewuchs vor 20 oder 30 Jahren ausgesehen habe. Selbst aus dem Umstand, dass man „Durchsehen“ (gemeint wohl „Nicht Durchsehen“) habe können, könne keinerlei Beweisergebnis dahingehend abgeleitet werden, dass sich der Vorzustand gegenüber dem heutigen Zustand derart dargestellt habe, dass Bepflanzungen, wie sie nun bescheidmäßig angeordnet worden seien, durchzuführen seien. Der Amtssachverständige DI D. habe nämlich einräumen müssen, dass bei den nun entsprechend Punkt 1 des angefochtenen Bescheides abverlangten Pflanzungen nicht sichergestellt sei, ob und in welchem Ausmaß die im angefochtenen Bescheid genannten Pflanzen überhaupt vorhanden gewesen seien. Bestimmte Pflanzen seien definitiv nicht vorhanden gewesen und bei manchen sei unklar, in welchem Ausmaß diese dort angesiedelt gewesen seien. Tatsache sei aber, dass erhebliche Wasserschäden, Wasserflutungen, Hochwasserschäden und Schadenersatzforderungen überhaupt Anlass dafür gewesen seien, dass das Bachbett gereinigt worden sei. Nun werden aus Gründen, wie buschbrütenden Vögeln oder wandernden Blindschleichen, von der Beschwerdeführerin erhebliche kostenintensivere Pflanzungen verlangt. Derartiges verstoße gegen jegliche Interessensabwägung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz. Aus all diesen Gründen könne daher von der Beschwerdeführerin die Durchführung der im Bescheid begehrten Maßnahmen nicht verlangt werden. Festzuhalten ist, dass in gegenständlicher Angelegenheit am 17.11.2015 ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Ortsaugenscheines wurde nochmals die Sach-und Rechtslage erörtert sowie die Abgrenzungen zum wasserrechtlichen Auftrag besprochen und vor Ort besichtigt. Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Mit Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987 wurden Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Geschützten Landschaftsteil „Bachlauf in B.“ erklärt. Die Verordnung wurde durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg im Amtsblatt (Nr. 4/1987) kundgemacht.Mit Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987 wurden Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Geschützten Landschaftsteil „Bachlauf in B.“ erklärt. Die Verordnung wurde durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg im Amtsblatt (Nr. 4 aus 1987,) kundgemacht. Im Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin von der Wasserrechtsbehörde aufgetragen, den im geschützten Landschaftsteil liegenden Bachlauf in B. zu räumen. Festgestellt werden konnte, dass vor Durchführung der Maßnahmen im Dezember 2014 der gegenständliche Strauchbewuchs bis zu 5 m hoch und blickdicht entlang des Bachlaufes wuchs. Auch ragten die Sträucher ursprünglich um zwei bis drei Meter weiter in die Wiese hinein, als dies nunmehr der Fall ist. Die in diesem Gebiet anzutreffenden Pflanzenarten sind bzw waren unter anderem die Sal-Weide, der rote Hartriegel, der schwarze Holunder und der „echte“ Schneeball. Im Zuge der Räumung des gegenständlichen Bachlaufes wurden lediglich die Bäume stehen gelassen, die Sträucher wurden, teilweise samt Wurzelwerk, entfernt. Im Anschluss wurde in diesem Bereich Erde aufgebracht und mit Wiesengras neu eingesät. Einige Wurzelreste (ua der Traubenkirsche, des roten Hartriegels und des „echten“ Schneeballs) sind in unmittelbarer Bachnähe noch übrig geblieben und treiben mittlerweile wieder langsam aus. Die gegenständliche Bachräumung hätte jedenfalls begleitholzschonender vorgenommen werden können, indem nur punktuell, im Bereich der Zufahrt des Baggers, die Sträucher und zwar ohne Entfernung der Wurzelstöcke abgeholzt worden wären. Durch die Rodung wurden unter anderem die Brutmöglichkeiten für die Buschbrüter für die nächsten Jahre zerstört bzw sehr eingeschränkt. Zwar gibt es vor Ort noch bestimmte Aktivitäten von Vögeln (zB Spechte), doch ist die diesbezügliche Bedeutung des Bachstreifens stark abgesunken. Der Gehölzstreifen war zudem auch Teil eines umfangreichen Biotopverbundes, weshalb die Entfernung der Sträucher auch Auswirkungen auf die Amphibienwanderungen (zB der Blindschleiche) hat. Insbesondere erfüllt auch der entlang des gegenständlichen Bachlaufes angesiedelte „echte“ Schneeball eine wichtige Funktion, da dieser aufgrund seiner zwar im Herbst reifenden, aber noch im Winter an den Sträuchern hängenden Beeren, in dieser Jahreszeit eine wichtige Futterquelle für Zugvögel aus Skandinavien bzw den Norden (zB Seidenschwanz und Bergfink) sowie auch für die heimischen überwinternden Vögel darstellt. Bei der im Wiederherstellungsauftrag vorgeschriebenen Bepflanzung handelt es sich um eine Initialpflanzung, die das Wiederaufwachsen der Pflanzen, insbesondere auch im nunmehrigen Mähbereich der Wiese, sicherstellt bzw beschleunigt. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Grabungsarbeiten durch die Beschwerdeführerin durchgeführt bzw veranlasst wurden sowie, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes GN aa/8, KG Z. II, ist. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die durchgeführten Rodungen bzw die Entfernung der Sträucher existierte bzw existiert nicht.Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Grabungsarbeiten durch die Beschwerdeführerin durchgeführt bzw veranlasst wurden sowie, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes GN aa/8, KG Z. römisch zwei, ist. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die durchgeführten Rodungen bzw die Entfernung der Sträucher existierte bzw existiert nicht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus den aufliegenden Akten sowie den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens ergibt. Betreffend den ursprünglichen Zustand ist auszuführen, dass aufgrund des Schutzzweckes der Verordnung davon auszugehen ist, dass die Sträucher ihrem natürlichen Wachstum überlassen wurden, sodass von einer ursprünglichen Höhe von bis zu 5 m – entsprechend den Angaben des Sachverständigen – auszugehen ist. Dass der Gehölzstreifen ursprünglich um zwei bis drei Meter weiter in die Wiese, nunmehriger Mähbereich, hineingeragt hat, ergibt sich eindeutig aus den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, nach welchem in diesem Bereich eine Krautschicht anzutreffen ist, die nur im unmittelbaren Zusammenhang mit derartigen Gehölzstreifen vorkomme. Die Feststellungen betreffend die Höhe und die Breite stehen auch im Einklang mit den Aussagen des Vertreters der belangten Behörde sowie der Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft, die beide übereinstimmend angegeben haben, dass sich die Sträucher ursprünglich in eben dieser beschriebenen Form präsentiert haben. Von den beantragten Einvernahmen des Herrn Dr. C. und des Herrn Ing. A. konnte deshalb Abstand genommen werden, da eine weitere Klärung dieser Frage nicht mehr zu erwarten bzw erforderlich ist. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei das Entfernen der Sträucher notwendig gewesen, um die von der Wasserrechtsbehörde aufgetragene Räumung des gegenständlichen Bachlaufes durchführen zu können, dann ist hiezu festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang keinesfalls die Entfernung der Wurzelstöcke nötig gewesen wäre, sondern hätte der Bagger nach dem bodennahen Abschneiden der Sträucher diese überfahren können. Auch wäre es ausreichend gewesen, die Sträucher nur punktuell zu kürzen, um das Zufahren zu ermöglichen, aber nicht – wie gegenständlich durchgeführt – fast die gesamten Sträucher entlang des Bachlaufes zu entfernen. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher die Begebenheiten vor Ort begutachtet hat und auf dieser Grundlage nachvollziehbar schilderte, dass die Wurzelstöcke eindeutig bewusst entfernt worden sind. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er vor Ort nur mehr einzelne Wurzelstöcke, in Bachnähe, angetroffen hat und ihm Mähbereich neu mit Wiesengras eingesät wurde. Auch bei der Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen die durchgeführten Maßnahmen haben bzw welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, hat sich das Landesverwaltungsgericht an Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen DI D. orientiert. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nun vorbringt, dass die Pflanzung von 26 Sträuchern zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht notwendig sei, so ist hiezu auszuführen, dass der Amtssachverständige die Begebenheiten vor Ort begutachtet hat und auf dieser Grundlage nachvollziehbar schilderte, warum im gegenständlichen Fall die Pflanzungen notwendig sind. Er hat ganz konkret die örtlichen Umstände geschildert und dargestellt, dass sich der überwiegende Teil des Gehölzes im Mähbereich der Wiese befindet, sodass zur Sicherstellung des Wiederaufwachsens des Gehölzstreifens die Pflanzungen notwendig sind. Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Sträucher würden von selbst ohne zusätzliche Pflanzungen wieder hochkommen, so ist hiezu auszuführen, dass sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen ergibt, dass dies aufgrund der Tatsache der nur mehr in Ufernähe verbliebenen Wurzelstockreste in Verbindung mit der Mähtätigkeit in diesem Bereich nicht der Fall ist, weshalb die Pflanzungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig sind. Generell darf angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (vgl VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführerin vermag daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen.Generell darf angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann vergleiche VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführerin vermag daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Das Verwaltungsgericht hat,

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Verordnung des Magistrates von Salzburg vom 18.2.1987 zweifelslos ordnungsgemäß kundgemacht wurde, da sie, wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Amtsblatt veröffentlich wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat diesbezüglich ohnedies nur eine pauschale Bestreitung vorgenommen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die gegenständliche Verordnung auch nicht, trotz fehlender Übergangsbestimmungen in den Wiederverlautbarungen 1993 und 1999, außer Kraft getreten ist. Dies deshalb, da Grundlage der Verordnung für den geschützten Landschaftsteil die in den §§ 8 ff NSchG 1977 enthaltene Verordnungsermächtigung ist. Die Wiederverlautbarungen des NSchG mit LGBl. Nr 1/1993 sowie LGBl. Nr. 73/1999 führten lediglich zu einer geänderten Paragraphenbezeichnung, nicht jedoch zu einer inhaltlichen Änderung der Bestimmungen. Sie ließen insbesondere die in § 8 NSchG 1977 enthaltene Verordnungsermächtigung – nunmehr als § 12 NSchG 1999 – inhaltlich weitestgehend unberührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert die Wiederverlautbarung eines Gesetzes lediglich dessen textliche Fassung, lässt jedoch die Identität der Vorschrift unberührt. Eine Verordnung verliert damit durch die Wiederverlautbarung des ihr zugrunde liegenden Gesetzes auch nicht ihre Geltung (VwGH 25.9.1999, Zl 97/10/0253). Die gegenständliche Verordnung ist daher durch die Wiederverlautbarungen nicht außer Kraft getreten. Gegen ihre Anwendung auf das hier zu beurteilende naturschutzbehördliche Wiederherstellungsverfahren bestehen somit keine Bedenken.Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Verordnung des Magistrates von Salzburg vom 18.2.1987 zweifelslos ordnungsgemäß kundgemacht wurde, da sie, wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Amtsblatt veröffentlich wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat diesbezüglich ohnedies nur eine pauschale Bestreitung vorgenommen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass die gegenständliche Verordnung auch nicht, trotz fehlender Übergangsbestimmungen in den Wiederverlautbarungen 1993 und 1999, außer Kraft getreten ist. Dies deshalb, da Grundlage der Verordnung für den geschützten Landschaftsteil die in den Paragraphen 8, ff NSchG 1977 enthaltene Verordnungsermächtigung ist. Die Wiederverlautbarungen des NSchG mit Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993, sowie Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, führten lediglich zu einer geänderten Paragraphenbezeichnung, nicht jedoch zu einer inhaltlichen Änderung der Bestimmungen. Sie ließen insbesondere die in Paragraph 8, NSchG 1977 enthaltene Verordnungsermächtigung – nunmehr als Paragraph 12, NSchG 1999 – inhaltlich weitestgehend unberührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert die Wiederverlautbarung eines Gesetzes lediglich dessen textliche Fassung, lässt jedoch die Identität der Vorschrift unberührt. Eine Verordnung verliert damit durch die Wiederverlautbarung des ihr zugrunde liegenden Gesetzes auch nicht ihre Geltung (VwGH 25.9.1999, Zl 97/10/0253). Die gegenständliche Verordnung ist daher durch die Wiederverlautbarungen nicht außer Kraft getreten. Gegen ihre Anwendung auf das hier zu beurteilende naturschutzbehördliche Wiederherstellungsverfahren bestehen somit keine Bedenken. Zur Sache: Wurden

§ 46Abs 1 NSch

G bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.Wurden

Paragraph 46, Absatz eins, NSchG bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.

§ 3

der Verordnung sind im geschützten Landschaftsteil alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als verbotener Eingriff gilt insbesondere das Fällen oder Beschädigen von Bäumen, das Beseitigen von Gebüsch, Hecken und dgl, das Vernichten oder Beschädigen von Schilf- und Binsen, die Einbringung nicht standortsgemäßer Pflanzen und Tiere, wie überhaupt jede Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes (§ 3 Z 2 lit c).

Paragraph 3, der Verordnung sind im geschützten Landschaftsteil alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als verbotener Eingriff gilt insbesondere das Fällen oder Beschädigen von Bäumen, das Beseitigen von Gebüsch, Hecken und dgl, das Vernichten oder Beschädigen von Schilf- und Binsen, die Einbringung nicht standortsgemäßer Pflanzen und Tiere, wie überhaupt jede Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera c,). Unter dem Begriff „Wiederherstellung“

§ 46NSch

G ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen.Unter dem Begriff „Wiederherstellung“

Paragraph 46, NSchG ist unter anderem die Beseitigung rechtswidriger Maßnahmen und damit die möglichst weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verstehen.

§ 3

der Verordnung sind Bäume, Hecken, Gebüsch und dgl nach Maßgabe der Bestimmung der Z 2 lit c geschützt. Demgemäß bedürfen Eingriffe einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die in Rede stehenden Maßnahmen entlang des Bachlaufes B. gesetzt zu haben bzw setzen haben zu lassen. Sie wendet sich allerdings gegen die Annahme der Bewilligungspflicht dieser Maßnahmen iSd § 3 der Verordnung, da diese nötig gewesen seien, um dem Auftrag der Wasserbehörde nachzukommen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht behauptet, dass für die Maßnahmen eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen habe.

Paragraph 3, der Verordnung sind Bäume, Hecken, Gebüsch und dgl nach Maßgabe der Bestimmung der Ziffer 2, Litera c, geschützt. Demgemäß bedürfen Eingriffe einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die in Rede stehenden Maßnahmen entlang des Bachlaufes B. gesetzt zu haben bzw setzen haben zu lassen. Sie wendet sich allerdings gegen die Annahme der Bewilligungspflicht dieser Maßnahmen iSd Paragraph 3, der Verordnung, da diese nötig gewesen seien, um dem Auftrag der Wasserbehörde nachzukommen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht behauptet, dass für die Maßnahmen eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen habe. Aus den Sachverhaltsfeststellung ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, den überwiegenden Teil der Sträucher samt Wurzelwerk entlang des gegenständlichen Bachlaufes entfernt hat bzw entfernen hat lassen. Derartige Maßnahmen widersprechen aber eindeutig dem Schutzzweck der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987, sodass sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätten. Vom Verbot ausgenommen sind nur die in § 3 Z 3 der Verordnung genannte Tatbestände, von denen aber keiner auf den gegenständlichen Sachverhalt zutrifft, sodass auch dadurch die Bewilligungspflicht nicht entfällt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist jedenfalls die Wiederherstellung in der Art notwendig, dass auf dem Grundstück GN aa/8, KG Z. II, 26 Sträucher (10 Salix caprea, die Sal-Weide, 6 Cornus sanguinea, der rote Hartriegel, 5 Sambucus nigra, der schwarze Holunder und 5 Viburnum opulus, der „echte“ Schneeball) in Baumschulqualität mit einer Höhe von jeweils mindestens 125/150 laut beiliegendem Lageplan gepflanzt werden und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand erhalten bleiben, wobei sich dabei ohnehin „nur“ um eine Initialpflanzung handelt.Aus den Sachverhaltsfeststellung ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, den überwiegenden Teil der Sträucher samt Wurzelwerk entlang des gegenständlichen Bachlaufes entfernt hat bzw entfernen hat lassen. Derartige Maßnahmen widersprechen aber eindeutig dem Schutzzweck der Verordnung des Magistrates Salzburg vom 18.2.1987, sodass sie einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätten. Vom Verbot ausgenommen sind nur die in Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung genannte Tatbestände, von denen aber keiner auf den gegenständlichen Sachverhalt zutrifft, sodass auch dadurch die Bewilligungspflicht nicht entfällt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist jedenfalls die Wiederherstellung in der Art notwendig, dass auf dem Grundstück GN aa/8, KG Z. römisch zwei, 26 Sträucher (10 Salix caprea, die Sal-Weide, 6 Cornus sanguinea, der rote Hartriegel, 5 Sambucus nigra, der schwarze Holunder und 5 Viburnum opulus, der „echte“ Schneeball) in Baumschulqualität mit einer Höhe von jeweils mindestens 125/150 laut beiliegendem Lageplan gepflanzt werden und auf Dauer im ungeschnittenen Zustand erhalten bleiben, wobei sich dabei ohnehin „nur“ um eine Initialpflanzung handelt. Was die Vornahme einer Interessensabwägung iSd § 3a NSchG betrifft, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, so ist diesbezüglich auszuführen, dass eine solche nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durchzuführen ist. Im Wiederherstellungsverfahren ist eine solche nicht vorgesehen, da die Behörde im Zuge dieses Verfahrens nämlich nur verpflichtet ist, die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben (vgl VwGH 13.12.2010, 2009/10/0034).Was die Vornahme einer Interessensabwägung iSd Paragraph 3 a, NSchG betrifft, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, so ist diesbezüglich auszuführen, dass eine solche nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durchzuführen ist. Im Wiederherstellungsverfahren ist eine solche nicht vorgesehen, da die Behörde im Zuge dieses Verfahrens nämlich nur verpflichtet ist, die zur Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0034). Wenn die Beschwerdeführerin noch vorbringt, dass die Aufoktroyierung von Pflanzungen im Ergebnis einer Enteignung gleich kommen würde, so ist ihr entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht in den aufgetragenen Maßnahmen keine Unverhältnismäßigkeit erblicken kann, wurde der Beschwerdeführern doch nur die Wiederherstellung des von ihr selbst geschaffenen und zu verantwortenden rechtswidrigen Zustandes aufgetragen (vgl VwGH 9.3.1998, 97/10/0227). Wie sich auch aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wäre es für die Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen, die Räumung des Bachbettes begleitholzschonender durchzuführen.Wenn die Beschwerdeführerin noch vorbringt, dass die Aufoktroyierung von Pflanzungen im Ergebnis einer Enteignung gleich kommen würde, so ist ihr entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht in den aufgetragenen Maßnahmen keine Unverhältnismäßigkeit erblicken kann, wurde der Beschwerdeführern doch nur die Wiederherstellung des von ihr selbst geschaffenen und zu verantwortenden rechtswidrigen Zustandes aufgetragen vergleiche VwGH 9.3.1998, 97/10/0227). Wie sich auch aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wäre es für die Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen, die Räumung des Bachbettes begleitholzschonender durchzuführen. Aus diesen dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob im konkreten Anlassfall Maßnahmen, die gegen die Verordnung, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Geschützten Landschaftsteil Bachlauf in B. erklärt werden, verstoßen, vorliegen, über den Einzelfall hinaus wirkt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage, ob im konkreten Anlassfall Maßnahmen, die gegen die Verordnung, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Geschützten Landschaftsteil Bachlauf in B. erklärt werden, verstoßen, vorliegen, über den Einzelfall hinaus wirkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.307.8.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.