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{'item': 'LVwG-6/110/13-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlLVwG-6/110/13-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn A. B., E., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.07.2015, Zahl 30402-153/54169/11-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.07.2015, Zahl 30402-153/54169-2015, wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen nicht getilgter gerichtlicher Verurteilungen (§ 13 Abs 1 Z 1a) und Z 2 Gewerbeordnung 1994 nicht erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.07.2015, Zahl 30402-153/54169-2015, wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung wegen nicht getilgter gerichtlicher Verurteilungen (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins a,) und Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 nicht erteilt. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde hiezu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg, Zahl 38 Hv 43/10y wegen betrügerischer Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Nach dem derzeitigen Stand werde die Tilgung voraussichtlich mit 21.12.2021 eintreten. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass seit Begehung der letzten Straftat acht Jahre vergangen seien, jedoch könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um betrügerische Krida handle und die Tilgung erst im Jahr 2021 eintrete, nicht davon ausgegangen werden, dass dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Antragstellers jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer negativen Prognose nach § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich etliche Verwaltungsübertretungen begangen und die nunmehrige Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Projektentwicklung, -leitung und –steuerung sowie Projektmanagement und die Übernahme der Bauführung" dem Baumeistergewerbe entstamme, mit welchem die betrügerische Krida verübt und Firmengläubiger betrogen worden waren. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 komme es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH vom 24.02.2010, Zahl 2005/04/0250). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde hiezu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg, Zahl 38 Hv 43/10y wegen betrügerischer Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Nach dem derzeitigen Stand werde die Tilgung voraussichtlich mit 21.12.2021 eintreten. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass seit Begehung der letzten Straftat acht Jahre vergangen seien, jedoch könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um betrügerische Krida handle und die Tilgung erst im Jahr 2021 eintrete, nicht davon ausgegangen werden, dass dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Antragstellers jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer negativen Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich etliche Verwaltungsübertretungen begangen und die nunmehrige Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Projektentwicklung, -leitung und –steuerung sowie Projektmanagement und die Übernahme der Bauführung" dem Baumeistergewerbe entstamme, mit welchem die betrügerische Krida verübt und Firmengläubiger betrogen worden waren. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 komme es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH vom 24.02.2010, Zahl 2005/04/0250). Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen betrügerischer Krida verurteilt worden sei, sei im Hinblick auf eine Gewerbeausübung als äußerst problematisch zu betrachten. So könne vor allem aufgrund der Art der strafbaren Handlung, welche den Gewerbeausschluss zur Folge gehabt hatte, sowie auch aufgrund der weiteren Verwaltungsübertretungen, welche hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten ebenfalls in Betracht zu ziehen seien, das grundsätzliche Bestehen der Befürchtung, es würden bei der Gewerbeausübung durch den Antragsteller wieder strafbare Handlungen dieser Art begangen, jedenfalls nicht verneint werden. Desweiteren trete die Tilgung erst im Jahre 2021 ein und stelle dies ebenso einen Gewerbeausschlussgrund dar. Die Behörde könne in Anwendung des § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Nachsicht vom Gewerbeausschluss vorlägen. Die Behörde könne in Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Nachsicht vom Gewerbeausschluss vorlägen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Verurteilung von 2006 bzw 2007 sei nur aufgrund eines Missverständnisses zwischen seiner Seite und der des Masseverwalters entstanden. Dieser Schaden sei bei weitem nicht über € 50.000 gelegen. Weiters sei der Schaden an den Masseverwalter umgehend bezahlt worden, somit seien keine Gläubiger geschädigt worden. Es würden sämtliche Dienstzeugnisse der letzten 20 Jahre nachgereicht und gehe hieraus sicherlich hervor, dass seine Tätigkeiten am Bau in der Führungsebene gewesen waren und eine ausreichende Befähigung und Berufserfahrung vorgewiesen werden könne. Die 14 angeführten Verwaltungsstrafen könnten dem Grunde nach mit der Gewerbeberechtigung nicht in Zusammenhang gebracht werden und die Anzahl sei für ihn auch nicht nachvollziehbar. Um ein geordnetes Leben weiter führen zu können, sei die Erteilung der Gewerbeberechtigung für ihn von großer Bedeutung, dies gelte insbesondere für die in Aussicht gestellte Anstellung in einem burgenländischen Unternehmen. Am 15.10.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, die aufgrund eines Richterwechsels in der Sache am 16.02.2016 fortgeführt wurde. In der Verhandlung vom 15.10.2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde Folgendes aus: "Es ist mir nicht klar, weshalb ich die beantragte Nachsicht nicht erhalte. Ich verweise darauf, dass ich über sechs Jahre und zwar im Zeitraum August 2008 bis Mai 2014, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in I., fungiert habe. Diese Gesellschaft übt das Baumeistergewerbe und Bauträgergewerbe aus. In diesem Zeitraum war ich alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. "Es ist mir nicht klar, weshalb ich die beantragte Nachsicht nicht erhalte. Ich verweise darauf, dass ich über sechs Jahre und zwar im Zeitraum August 2008 bis Mai 2014, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in römisch eins., fungiert habe. Diese Gesellschaft übt das Baumeistergewerbe und Bauträgergewerbe aus. In diesem Zeitraum war ich alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Nun stünde mir die Möglichkeit offen, in einer neuen Firma, nämlich bei der J. GesmbH mit Sitz in M., tätig zu werden und habe ich deswegen die Nachsicht beantragt. Ich sollte in diesem Unternehmen die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers übernehmen und ist mir aufgrund der Nichterteilung der Nachsicht diese Tätigkeit bis dato nicht möglich. In diesem Unternehmen wäre das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf § 94 GewO (Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Projektentwicklung, Leitung und Steuerung sowie Projektmanagement und Übernahme der Bauführung) erforderlich. Ich verweise auch darauf, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg sich auf meine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH bezogen hat und ich nunmehr ja eine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer im oben genannten Gewerbe anstrebe. Ich sollte in diesem Unternehmen die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers übernehmen und ist mir aufgrund der Nichterteilung der Nachsicht diese Tätigkeit bis dato nicht möglich. In diesem Unternehmen wäre das Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf Paragraph 94, GewO (Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Projektentwicklung, Leitung und Steuerung sowie Projektmanagement und Übernahme der Bauführung) erforderlich. Ich verweise auch darauf, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg sich auf meine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH bezogen hat und ich nunmehr ja eine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer im oben genannten Gewerbe anstrebe. Weiters betone ich, dass ich zumindest meines Wissensstandes nach während meiner sechsjährigen Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH und auch davor in der K. GmbH keinerlei gewerberechtliche Übertretungen begangen habe. Es ist mir nicht einsichtig, weshalb mir diese Nachsicht versagt worden ist, ich strebe bloß an, ein geordnetes Erwerbsleben zu führen und wurde auch anderen Personen, welche weniger lange Erfahrung haben als ich, die antragsgemäße Nachsicht erteilt. Insbesondere verweise ich auf mein Wohlverhalten seit der Verurteilung im Jahr 2011." In der Verhandlung vom 16.02.2016 ergänzte der Beschwerdeführer: "Ich habe vor, bei einer Firma im Angestelltenverhältnis als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig zu sein. Diese Firma kauft größere Liegenschaften ein und meine Aufgabe wäre es dann, Projekte zu entwickeln und die Liegenschaften in baureife Modelle umzuwandeln. Darunter fällt zB die Aufschließung der Grundstücke, die Ausschreibung von Fachwerken, diverse Behördengänge und dergleichen mehr. Es handelt sich um eine N.-ländische Firma, die "J. GmbH", für die ich tätig sein möchte. Mir wurde schon gesagt, ich solle doch ein Gewerbe in Deutschland, etwa in Bayern, anmelden, das würde kein Problem machen. Das will ich aber nicht, weil ich bin Salzburger und möchte auch da bleiben und möchte auch mein Büro und meinen Sitz da haben. Bei meiner damaligen Verurteilung wegen betrügerischer Krida war ich auch im Angestelltenverhältnis, hier war ich Bauleiter. Es handelte sich um die Firma "O. Bau". Ich war damals Bauleiter bei dieser Firma und der Geschäftsführer meinte, die Trockenbauer seien hinten und ich müsse alles unternehmen, dass das im Zeitplan bleibe, es war das Hotel P. in Q.. Ich versuchte dann mehrere Arbeiter zu bekommen, dies über die Trockenbaufirmen, was letztlich auch funktioniert hatte. Einige davon waren aber nicht angemeldet und ist dies bei einer Kontrolle von der Finanzpolizei aufgeflogen. Der Chef meinte dann, er hätte so viele Baustellen, ich sollte sozusagen "den Kopf hinhalten" als Bauleiter und sollte dann an ihn eine Rechnung schreiben als Einzelunternehmer, sodass ich von ihm das Geld bekommen hätte und diese weiterzahlen müsse und damit der Verantwortliche sei. So ist das Ganze zustande gekommen. Wenn ich gefragt werde, ob in meiner in Aussicht genommenen Firma so etwas wieder vorkommen könnte, sage ich: Natürlich, theoretisch kann alles vorkommen. Wie gesagt, ich möchte nur in diesem Bereich arbeiten, jedoch nicht in finanzielle Belange der Firma eingreifen. Mir geht es eben um die Entwicklung, dh ich kümmere mich, wie dargelegt, um die Aufschließung der Grundstücke, die Idee und die Umsetzung. Sobald es aber um die Umsetzung geht, gibt es Architekten bzw Bauleiter und dergleichen, die dann tatsächlich dies umsetzen, sodass ich ja in Wahrheit mit finanziellen Belangen nicht in Berührung komme." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Laut unbedenklicher und unbestrittener Aktenlage, welche sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, hatte der Beschwerdeführer seit 11.02.2008 das Gewerbe "Baumeister gemäß § 94 Z 5 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten" inne. Laut unbedenklicher und unbestrittener Aktenlage, welche sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, hatte der Beschwerdeführer seit 11.02.2008 das Gewerbe "Baumeister gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf die ausführenden Tätigkeiten" inne. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.12.2011, Zahl 38 Hv 43/10y, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe in R. und andern Orts des Bundesgebietes in den Jahren 2006 und 2007 als Betreiber eines Einzelunternehmens Bestandteile seines Vermögens in einem nicht genau feststellbaren jedenfalls aber € 50.000 übersteigenden Wert beiseitegeschafft und verheimlicht und dadurch die Befriedigung von Firmengläubigen vereitelt bzw. zumindest geschmälert und zwar dadurch, dass er Einnahmen aus Trockenbauarbeiten dem Unternehmen nicht zuführte und zwar die Differenzbeträge zwischen den Forderungssummen gegenüber den Auftraggebern und den Einnahmen nicht fakturierte bzw in Rechnung stellte, woraus sich ein nicht genau feststellbarer, jedenfalls aber € 50.000 übersteigender Gesamtschaden errechne. Er habe hiedurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen und wurde er hiefür nach § 156 Abs 2 leg cit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Er habe hiedurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen und wurde er hiefür nach Paragraph 156, Absatz 2, leg cit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Schreiben vom 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 26 Gewerbeordnung und begründete dieses Ansuchen dahingehend, dass das Beweisverfahren im Strafverfahren 38 Hv 43/10y insbesondere auch ergeben habe, dass die Verurteilung auch auf ein Missverständnis zwischen Insolvenzverwalter und dem Antragsteller zurückzuführen sei, sodass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und auch der Persönlichkeit des Antragstellers als Verurteiltem die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung eines Gewerbes nicht mehr zu befürchten sei. Der Antragsteller habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten (mit Ausnahme einzelner Verwaltungsstraftatbestände gemäß StVO), sodass eine positive Persönlichkeitsprognose abgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 26, Gewerbeordnung und begründete dieses Ansuchen dahingehend, dass das Beweisverfahren im Strafverfahren 38 Hv 43/10y insbesondere auch ergeben habe, dass die Verurteilung auch auf ein Missverständnis zwischen Insolvenzverwalter und dem Antragsteller zurückzuführen sei, sodass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und auch der Persönlichkeit des Antragstellers als Verurteiltem die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung eines Gewerbes nicht mehr zu befürchten sei. Der Antragsteller habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten (mit Ausnahme einzelner Verwaltungsstraftatbestände gemäß StVO), sodass eine positive Persönlichkeitsprognose abgegeben werden könne. Es lägen daher keine Gründe vor, dem Antragsteller die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht zu erteilen. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich folgende rechtliche Würdigung: Die für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Verfahrensvorschriften lauten: Strafgesetzbuch Betrügerische Krida § 156.

(1)Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 156,
(1)Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Gewerbeordnung 1994 13.
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. 5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 26.
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Paragraph 26,
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechts-trägers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechts-trägers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(3)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4)Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
(4)Die Nachsicht gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. Bezüglich des § 156 Abs 2 StGB ist darauf zu verweisen, dass durch die Änderung BGBl I Nr. 112/2015 die Wertgrenze von € 50.000 auf € 300.000 angehoben wurde. Dies bedeutet, dass erst ab Delikten von einem € 300.000 übersteigenden Schaden eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu betrafen ist, wohingegen im Zeitpunkt der Tat, als sie der Beschwerdeführer begangen hat, hier bereits bei € 50.000 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen war. Bezüglich des Paragraph 156, Absatz 2, StGB ist darauf zu verweisen, dass durch die Änderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, die Wertgrenze von € 50.000 auf € 300.000 angehoben wurde. Dies bedeutet, dass erst ab Delikten von einem € 300.000 übersteigenden Schaden eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu betrafen ist, wohingegen im Zeitpunkt der Tat, als sie der Beschwerdeführer begangen hat, hier bereits bei € 50.000 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen war. Unabhängig davon ist jedoch im vorliegenden Fall zu sehen, dass iSd § 156 Abs 1 jedenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bis zu fünf Jahren) zu verhängen ist.Unabhängig davon ist jedoch im vorliegenden Fall zu sehen, dass iSd Paragraph 156, Absatz eins, jedenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bis zu fünf Jahren) zu verhängen ist. Auch wenn man nun – im Nachsichtsverfahren – die neue, für den Beschwerdeführer günstigere Rechtslage anwendet, ergibt sich, dass für sein begangenes Verbrechen der betrügerischen Krida jedenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen wäre. Damit fällt er aber weiterhin in das Regime des § 13 Abs 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994, welche einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bereits dann vorsieht, wenn natürliche Personen wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden und die Verurteilung nicht getilgt ist. Auch wenn man nun – im Nachsichtsverfahren – die neue, für den Beschwerdeführer günstigere Rechtslage anwendet, ergibt sich, dass für sein begangenes Verbrechen der betrügerischen Krida jedenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen wäre. Damit fällt er aber weiterhin in das Regime des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994, welche einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bereits dann vorsieht, wenn natürliche Personen wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden und die Verurteilung nicht getilgt ist. Faktum ist weiters, dass eine Tilgung im vorliegenden Fall nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer strebt nunmehr das Gewerbe "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Projektentwicklung, -leitung und –steuerung sowie Projektmanagement und die Übernahme der Bauführung" an. Der Beschwerdeführer will damit weiterhin im Baugewerbe tätig sein und somit ein Gewerbe ausüben, welches nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung dieses Gewerbes befürchten lassen muss. Bei der Ausübung des in Aussicht genommenen Gewerbes kann die Schaffung besonderer Gelegenheit zur Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten wie jener, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht ohne weiteres abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat – entsprechend dem zitierten Urteil des LG Salzburg - in Ausübung seines Gewerbes Einnahmen aus Trockenbauarbeiten dem Unternehmen nicht zugeführt, indem er die Differenzbeträge zwischen den Forderungssummen gegenüber den Auftraggebern und den Einnahmen nicht fakturierte bzw in Rechnung stellte, woraus sich ein nicht genau feststellbarer, jedenfalls aber € 50.000 übersteigender Gesamtschaden errechnete. Dass das von ihm nunmehr angestrebte Gewerbe (Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Projektentwicklung, -leitung und –steuerung sowie Projektmanagement und die Übernahme der Bauführung), mit welchem unter anderem die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Verwertung größerer Liegenschaften für private Investoren vorzunehmen (Selbstbeschreibung im Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes vom 27.02.2015), ihm in nicht unbeachtlichem Umfange wiederum die Gelegenheit einräumen kann, eine gleiche oder ähnliche Straftat zu begehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies auch dann, wenn er – wie er in der Verhandlung ausführte – als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Firma möglicherweise in finanzielle Belange nicht eingreifen wird. Mit der Innehabung des Gewerbes im beantragten Umfang steht ihm aber grundsätzlich die vollumfängliche Ausübung zu, möglicherweise auch auf selbständiger Basis. Aufgrund dessen, dass er seit seiner Verurteilung zumindest nachgewiesenermaßen keinerlei fachliche Tätigkeiten (etwa auch im Angestelltenverhältnis) ausübte, die eine genauere Prognose seiner Persönlichkeit im Umgang mit diesem (oder einem anderen) Gewerbe ermöglichen, liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg keine ausreichenden Grundlagen vor, die die Gewährung einer Nachsicht iSd § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 rechtfertigen würden. Aufgrund dessen, dass er seit seiner Verurteilung zumindest nachgewiesenermaßen keinerlei fachliche Tätigkeiten (etwa auch im Angestelltenverhältnis) ausübte, die eine genauere Prognose seiner Persönlichkeit im Umgang mit diesem (oder einem anderen) Gewerbe ermöglichen, liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg keine ausreichenden Grundlagen vor, die die Gewährung einer Nachsicht iSd Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 rechtfertigen würden. Der bloße Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung wohlverhalten hat (mit Ausnahme einer Reihe von verwaltungsbehördlichen Delikten), reicht jedenfalls für sich nicht aus, um hier zu einer positiven Entscheidung zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat das der letzten Verurteilung zugrundeliegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete, strafbare Verhalten in Ausnützung einer Gelegenheit gesetzt, die ihm der Beruf geboten hat. Die Verurteilung wegen betrügerische Krida im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit lässt die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat in Hinsicht der durch das Gewerbe gebotenen Gelegenheit nicht als rechtswidrig erscheinen (vgl etwa VwGH 13.09.1988, 87/04/0058). Der bloße Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung wohlverhalten hat (mit Ausnahme einer Reihe von verwaltungsbehördlichen Delikten), reicht jedenfalls für sich nicht aus, um hier zu einer positiven Entscheidung zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat das der letzten Verurteilung zugrundeliegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete, strafbare Verhalten in Ausnützung einer Gelegenheit gesetzt, die ihm der Beruf geboten hat. Die Verurteilung wegen betrügerische Krida im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit lässt die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat in Hinsicht der durch das Gewerbe gebotenen Gelegenheit nicht als rechtswidrig erscheinen vergleiche etwa VwGH 13.09.1988, 87/04/0058). Es wird sohin vor allem auch eines gewissen Zeitraumes einer beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bedürfen um hinsichtlich seiner Persönlichkeit beurteilen zu können, ob Voraussetzungen vorliegen, die ein Vorgehen gemäß § 26 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 rechtfertigen. Es wird sohin vor allem auch eines gewissen Zeitraumes einer beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bedürfen um hinsichtlich seiner Persönlichkeit beurteilen zu können, ob Voraussetzungen vorliegen, die ein Vorgehen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 rechtfertigen. Somit erweist sich die bescheidmäßige Versagung der Nachsicht durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die im zugrunde liegenden Erkenntnis wiedergegeben wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die im zugrunde liegenden Erkenntnis wiedergegeben wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.6.110.13.2016

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