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{'item': 'LVwG-13/453/4-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.05.2016 GeschäftszahlLVwG-13/453/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der AB OG, F., vertreten durch Mag. M. D., Steuerberater, VV, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 28.04.2015, Zahl xxxxx, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der Ausschussbericht OG, F., vertreten durch Mag. M. D., Steuerberater, VV, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 28.04.2015, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß §§ 17, 55 VwGVG iVm § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraphen 17, 55, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Landesabgabenamtes vom 17.11.2014, Zahl yyyyy, betreffend Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie von der Beitragspflicht gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG ausgenommen sei.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Landesabgabenamtes vom 17.11.2014, Zahl yyyyy, betreffend Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG ausgenommen sei. Mit Bescheid vom 28.04.2015, Zahl zzzzz, wurde vom Landesabgabenamt Salzburg dieser Antrag gemäß § 299 BAO idF BGBL Nr. I 20/2009 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.04.2015, Zahl zzzzz, wurde vom Landesabgabenamt Salzburg dieser Antrag gemäß Paragraph 299, BAO in der Fassung BGBL Nr. römisch eins 20 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der maßgeblichen Gesamtumsätze in der Höhe über € 22.000 die in § 35 Abs 1 lit g S.TG angeführte Bestimmung anzuwenden sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der maßgeblichen Gesamtumsätze in der Höhe über € 22.000 die in Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG angeführte Bestimmung anzuwenden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 07.05.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG steuerfrei seien und die Ausnahme nach § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 zur Anwendung komme.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 07.05.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Umsätze der Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG steuerfrei seien und die Ausnahme nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 zur Anwendung komme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist in der Gemeinde Salzburg Pflichtmitglied des Tourismusverbandes der Gemeinde Salzburg, Ortsklasse C, Beitragsgruppe
  3. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete für die Beitragsberechnung zur Tourismusabgabe für das Jahr 2014 einen maßgeblichen Gesamtumsatz (Jahresumsatz aus 2012) in der Höhe von € 24.028,
  4. Der Tourismusbeitrag wurde für das Jahr 2014 vom Landesabgabenamt Salzburg mit € 10,00 festgesetzt. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Abgabenaktes sowie aus dem Inhalt der Beschwerde der Beschwerdeführerin als erwiesen festzustellen und wird auch nicht bestritten. Rechtliches: § 35 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003)Paragraph 35, Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003)

(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:
  1. a)die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
  2. a)die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: ... - die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 EUR nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; ...
  3. g)Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 EUR nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; ... § 53a S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003, in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung, LGBl Nr 108/2012 lautet auszugsweise:Paragraph 53 a, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003,, in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2012, lautet auszugsweise: Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt erhalten haben: ... 10. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 22/2012, Kundmachung BGBl I Nr 53/201210. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012,, Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2012, § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, in der sowohl bis zu BGBl I Nr 45/2007 als auch bis zu BGBl I Nr 22/2012 geltenden Fassung lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, in der sowohl bis zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2007, als auch bis zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012, geltenden Fassung lautet: Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden; …Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4 und 5 besteuert werden; … Erwägungen: Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Zahl Ro 2015/17/0003, ist in Bezug auf § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003, wonach die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze beitragsbefreit sind, § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 die Spezialnorm. Der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 kommt im Wege des § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 daher bereits grundsätzlich keine Bedeutung zu. Die Verweisung auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2007 gemäß § 53a lit d S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 118/2009, bzw auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung BGBl I Nr 22/2012 gemäß § 53a Z 10 S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 108/2012, ist deshalb in diesem Zusammenhang ebenso wenig heranzuziehen. Für die Beitragsfreiheit von Umsätzen aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 3 bis 7 fallen, ist seit der Novelle LGBl Nr 115/2001 lediglich wesentlich, ob die Umsätze im jeweiligen Veranlagungszeitraum € 22.000 übersteigen und zwar ohne Bedachtnahme auf eine Umsatzsteuerveranlagung. Demnach ist die nach der Novelle des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl Nr 115/2001, in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 mit BGBl I Nr 101/2006 erfolgte Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer von € 22.000 auf € 30.000 für die Beitragsfreiheit gemäß § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 unbeachtlich. Da der Landesgesetzgeber die Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 nicht zum Anlass nahm, die Umsatzgrenzen in § 35 Abs 1 lit a und g S.TG 2003 in der Folge auf € 30.000 anzuheben, ist somit für die Beitragsbemessung ab einem Umsatz von € 22.000 § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 heranzuziehen.Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Zahl Ro 2015/17/0003, ist in Bezug auf Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003, wonach die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze beitragsbefreit sind, Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 die Spezialnorm. Der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 kommt im Wege des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 daher bereits grundsätzlich keine Bedeutung zu. Die Verweisung auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2007, gemäß Paragraph 53 a, Litera d, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, bzw auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012, gemäß Paragraph 53 a, Ziffer 10, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2012,, ist deshalb in diesem Zusammenhang ebenso wenig heranzuziehen. Für die Beitragsfreiheit von Umsätzen aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 3 bis 7 fallen, ist seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2001, lediglich wesentlich, ob die Umsätze im jeweiligen Veranlagungszeitraum € 22.000 übersteigen und zwar ohne Bedachtnahme auf eine Umsatzsteuerveranlagung. Demnach ist die nach der Novelle des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2001,, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2006, erfolgte Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer von € 22.000 auf € 30.000 für die Beitragsfreiheit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 unbeachtlich. Da der Landesgesetzgeber die Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 nicht zum Anlass nahm, die Umsatzgrenzen in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und g S.TG 2003 in der Folge auf € 30.000 anzuheben, ist somit für die Beitragsbemessung ab einem Umsatz von € 22.000 Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 heranzuziehen. Diese Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und für die Beitragsbemessung die Umsatzgrenze des § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 (ab € 22.000) heranzuziehen.Diese Rechtsprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und für die Beitragsbemessung die Umsatzgrenze des Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 (ab € 22.000) heranzuziehen. Wenn die Beschwerdeführerin auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes ua zur Zahl LVWG 13/441/9-2015 vom 15.07.2015 verweist, wonach in zwei gleich gelagerten Fällen bereits entschieden wurde, dass keine Beitragspflicht bestehe, weil ein legistisches Versehen erkennbar gewesen sei, so ist ihr das oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, worin von keinem legistischen Versehen ausgegangen wird. Die im Erkenntnis LVWG 13/441/9-2015 vom 15.07.2015 ua erwähnten Erkenntnisse zu den Zahlen LVwG-13/318 bis 321-2014 wurden nunmehr mit der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Da die für die Beitragsfestsetzung im Jahr 2014 heranzuziehenden Umsätze der Beschwerdeführerin € 24.028,83 betrugen, hatte sie auch den für das Jahr 2014 vom Landesabgabenamt Salzburg festgesetzten Tourismusbeitrag zu zahlen. Ergebnis: Der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin übersteigt für die Berechnung im Beitragsjahr 2014 die Umsatzgrenze des § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 in der Höhe von € 22.000, weshalb der gegenständliche Jahresumsatz der Beitragspflicht zur Tourismusabgabe unterliegt. Der Jahresumsatz der Beschwerdeführerin übersteigt für die Berechnung im Beitragsjahr 2014 die Umsatzgrenze des Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 in der Höhe von € 22.000, weshalb der gegenständliche Jahresumsatz der Beitragspflicht zur Tourismusabgabe unterliegt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.13.453.4.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.