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{'item': '405-2/10/1/4-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.05.2016 Geschäftszahl405-2/10/1/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von WW I., HH I., OO J., EE J. und Ing. KK K., jeweils vertreten durch M. Rechtsanwalts GmbH, L. Straße, Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.3.2016, Zahl xxxxxx-2016, mit welchem eine Änderung der am Standort N. 6, in H. (GP aaa/1, KG H. M) situierten Betriebsanlage durch Installation und Betrieb eines zweiten doppelseitigen Digitaldruckers, Typ ColorBooster DS, zur Kenntnis genommen worden ist, (mitbeteiligten Partei G. GmbH)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von WW römisch eins., HH römisch eins., OO J., EE J. und Ing. KK K., jeweils vertreten durch M. Rechtsanwalts GmbH, L. Straße, Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.3.2016, Zahl xxxxxx-2016, mit welchem eine Änderung der am Standort N. 6, in H. Gesetzgebungsperiode aaa/1, KG H. M) situierten Betriebsanlage durch Installation und Betrieb eines zweiten doppelseitigen Digitaldruckers, Typ ColorBooster DS, zur Kenntnis genommen worden ist, (mitbeteiligten Partei G. GmbH) zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf und Sachverhalt: Mittels eines bei der belangten Behörde am 3.9.2015 eingelangten Formulars hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Projektunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung angesucht. Unter der Rubrik "Bezeichnung des Vorhabens" führte die mitbeteiligte Partei an: "Anschaffung und Installation eines zweiten doppelseitigen Digitaldrucker, Typ ColorBooster DS, der Firma O. Systems". Von der belangten Behörde wurde für den 8.10.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Ausschreibung führte die Behörde zum Verhandlungsgegenstand folgendes an: "Ansuchen um Gewerbebehördl. Genehmigung über die Änderung der Betriebsanlage durch die Installation und den Betrieb eines zweiten doppelseitigen Digitaldruckers, Typ ColorBooster DS auf dem Standort in H. – N. 6, GP aaa/1 – KG H. M". Darüber hinaus wurde auf mögliche Präklusionsfolgen hingewiesen und festgehalten, dass im Gewerbeverfahren gemäß § 356 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) nur Einwendungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO rechtserheblich sind. Von der belangten Behörde wurde für den 8.10.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Ausschreibung führte die Behörde zum Verhandlungsgegenstand folgendes an: "Ansuchen um Gewerbebehördl. Genehmigung über die Änderung der Betriebsanlage durch die Installation und den Betrieb eines zweiten doppelseitigen Digitaldruckers, Typ ColorBooster DS auf dem Standort in H. – N. 6, Gesetzgebungsperiode aaa/1 – KG H. M". Darüber hinaus wurde auf mögliche Präklusionsfolgen hingewiesen und festgehalten, dass im Gewerbeverfahren gemäß Paragraph 356, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO) nur Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO rechtserheblich sind. Nach Durchführung einer in Anwesenheit der mitbeteiligten Partei geführten Verhandlung wurde der nun beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: "die Anzeige der Firma G. GmbH, N. Nr. 6, H., für die Änderung der Betriebsanlage durch die Installation und den Betrieb eines zweiten doppelseitigen Digitaldruckers, Typ ColorBooster DS auf dem Standort in H. - N. 6, GP aaa/1 – KG H. M wird zur Kenntnis genommen." In der Bescheidbegründung wird festgehalten, dass sich aus den im Verfahren eingeholten Beurteilungen eines gewerbetechnischen sowie eines chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen ergebe, dass die Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO abzuhandeln sei, "da die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen wird und bei Einhaltung der erforderlichen vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden werden kann und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 leg cit auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können." Zugleich wird festgehalten, dass mangels Genehmigungspflicht die Nachbarn keine Parteistellung besitzen würden und deren Einwendungen daher auf Grund mangelnder Parteistellung abzuweisen seien. Nach Durchführung einer in Anwesenheit der mitbeteiligten Partei geführten Verhandlung wurde der nun beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: "die Anzeige der Firma G. GmbH, N. Nr. 6, H., für die Änderung der Betriebsanlage durch die Installation und den Betrieb eines zweiten doppelseitigen Digitaldruckers, Typ ColorBooster DS auf dem Standort in H. - N. 6, Gesetzgebungsperiode aaa/1 – KG H. M wird zur Kenntnis genommen." In der Bescheidbegründung wird festgehalten, dass sich aus den im Verfahren eingeholten Beurteilungen eines gewerbetechnischen sowie eines chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen ergebe, dass die Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO abzuhandeln sei, "da die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen wird und bei Einhaltung der erforderlichen vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden werden kann und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 leg cit auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können." Zugleich wird festgehalten, dass mangels Genehmigungspflicht die Nachbarn keine Parteistellung besitzen würden und deren Einwendungen daher auf Grund mangelnder Parteistellung abzuweisen seien. Gegen diesen Bescheid haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in einem den Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde zusammen mit einem Teilakt des betreffenden Betriebsanlagenaktes dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung übermittelt. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeigepflicht gemäß § 81 Abs 2 GewO zu Unrecht bejaht worden sei und überdies ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Auf eine detaillierte Wiedergabe der Beschwerdeausführungen kann angesichts der Aktenlage und des nachstehenden Verfahrensergebnisses verzichtet werden. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 81, Absatz 2, GewO zu Unrecht bejaht worden sei und überdies ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Auf eine detaillierte Wiedergabe der Beschwerdeausführungen kann angesichts der Aktenlage und des nachstehenden Verfahrensergebnisses verzichtet werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen lauten wie folgt: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO):Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 (GewO):

(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1.Ziffer eins bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2.Ziffer 2 Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,, 3.Ziffer 3 Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,, 4.Ziffer 4 Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5.Ziffer 5 Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist. 6.Ziffer 6 Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht, 7.Ziffer 7 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, 8.Ziffer 8 Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, 9.Ziffer 9 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, 10.Ziffer 10 Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,), 11.Ziffer 11 Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.
(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom 22. 12. 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes. § 345 Gewerbeordnung 1994 (GewO):Paragraph 345, Gewerbeordnung 1994 (GewO):
(1)Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(1)Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2)Die Anzeigen sind zu erstatten 1.Ziffer eins gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde undgemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 3, bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und 2.Ziffer 2 gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3)Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(3)Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt Paragraph 339, Absatz 4, Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(4)Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5)Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(5)Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.Die Behörde hat die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Im Fall einer Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden. Erwägungen und Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 27 VwGVG an das Beschwerdebegehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gebunden sind. Offensichtliche Rechtswidrigkeiten sind aber auch dann aufzugreifen, wenn sie nicht releviert worden sind [Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013)§ 27 VwGVG Anm 7f; Fister in Fister/Fuchs/Sachs § 27 VwGVG Anm 5, 6].Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 27, VwGVG an das Beschwerdebegehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gebunden sind. Offensichtliche Rechtswidrigkeiten sind aber auch dann aufzugreifen, wenn sie nicht releviert worden sind [Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013)Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 7f; Fister in Fister/Fuchs/Sachs Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 5, 6]. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein auf § 81 Abs 2 Z 7 GewO gestütztes Anzeigeverfahren durchgeführt habe, obwohl nicht feststellbar sei, dass Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer insofern im Recht, als sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, dass die Formalvoraussetzung für eine auf § 81 Abs 2 GewO gestützte Entscheidung nicht vorgelegen ist. Die mitbeteiligte Partei hat mit ihrem am 3.9.2015 bei der belangten Behörde einlangenden Ansuchen die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung beantragt. Dass es sich hierbei um eine Anzeige im Sinne des § 81 Abs 3 GewO handeln sollte, ist dem Wortlaut dieses Ansuchens nicht zu entnehmen. Von der belangten Behörde wurde auf Grundlage dieses Ansuchens eine Verhandlung anberaumt. Ein Hinweis, wonach die beantragte Betriebsanlagenänderung im Wege eines Anzeigeverfahrens behandelt werden sollte, kann weder der Verhandlungsanberaumung noch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden. Dass die mitbeteiligte Partei ihr Ansuchen um Betriebsanlagenänderung zu irgendeinem Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zurückgezogen hätte und stattdessen eine auf § 81 Abs 3 GewO gestützte Anzeige eingebracht hätte, hat sich ebenso wenig gezeigt. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.4.2016 mit, dass der angefochtene Bescheid auf dem am 3.9.2015 eingelangten Ansuchen beruhe und dieses vom zuständigen Sachbearbeiter als Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO gewertet worden sei. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO gestütztes Anzeigeverfahren durchgeführt habe, obwohl nicht feststellbar sei, dass Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer insofern im Recht, als sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, dass die Formalvoraussetzung für eine auf Paragraph 81, Absatz 2, GewO gestützte Entscheidung nicht vorgelegen ist. Die mitbeteiligte Partei hat mit ihrem am 3.9.2015 bei der belangten Behörde einlangenden Ansuchen die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung beantragt. Dass es sich hierbei um eine Anzeige im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, GewO handeln sollte, ist dem Wortlaut dieses Ansuchens nicht zu entnehmen. Von der belangten Behörde wurde auf Grundlage dieses Ansuchens eine Verhandlung anberaumt. Ein Hinweis, wonach die beantragte Betriebsanlagenänderung im Wege eines Anzeigeverfahrens behandelt werden sollte, kann weder der Verhandlungsanberaumung noch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden. Dass die mitbeteiligte Partei ihr Ansuchen um Betriebsanlagenänderung zu irgendeinem Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zurückgezogen hätte und stattdessen eine auf Paragraph 81, Absatz 3, GewO gestützte Anzeige eingebracht hätte, hat sich ebenso wenig gezeigt. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.4.2016 mit, dass der angefochtene Bescheid auf dem am 3.9.2015 eingelangten Ansuchen beruhe und dieses vom zuständigen Sachbearbeiter als Anzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO gewertet worden sei. Zur damit einhergehenden Frage der Zulässigkeit einer solchen Umdeutung eines Ansuchens ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Abgrenzung von Änderungsverfahren gemäß § 81 Abs 1 GewO zu Neugenehmigungsverfahren nach § 77 GewO hinzuweisen. Sowohl bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 leg cit als auch bei einer Genehmigung nach § 77 leg cit handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und ist die Behörde in einem solchen Verfahren an den Inhalt des jeweiligen Antrages gebunden. Es steht ihr dabei nicht frei, abweichend von diesem je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinne der §§ 74 Abs 2 und 77 oder zur Änderung im Sinne des § 81 zu erteilen bzw zu versagen (VwGH 18.6.1996, 96/04/0043). Lässt die Wortwahl eines Ansuchens zweifelsfrei erkennen, dass eine Neugenehmigung im Sinne des § 77 leg cit angestrebt wird, erteilt aber die Behörde die Genehmigung der Änderung nach § 81 leg cit, dann setzt sie damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen, was zur Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führt (VwGH 14.4.1999, 98/04/0232). Diese höchstgerichtlichen Entscheidungen lassen sich aus den nachstehenden Überlegungen auch auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragen.Zur damit einhergehenden Frage der Zulässigkeit einer solchen Umdeutung eines Ansuchens ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Abgrenzung von Änderungsverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO zu Neugenehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO hinzuweisen. Sowohl bei der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 81, leg cit als auch bei einer Genehmigung nach Paragraph 77, leg cit handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und ist die Behörde in einem solchen Verfahren an den Inhalt des jeweiligen Antrages gebunden. Es steht ihr dabei nicht frei, abweichend von diesem je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinne der Paragraphen 74, Absatz 2 und 77 oder zur Änderung im Sinne des Paragraph 81, zu erteilen bzw zu versagen (VwGH 18.6.1996, 96/04/0043). Lässt die Wortwahl eines Ansuchens zweifelsfrei erkennen, dass eine Neugenehmigung im Sinne des Paragraph 77, leg cit angestrebt wird, erteilt aber die Behörde die Genehmigung der Änderung nach Paragraph 81, leg cit, dann setzt sie damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen, was zur Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führt (VwGH 14.4.1999, 98/04/0232). Diese höchstgerichtlichen Entscheidungen lassen sich aus den nachstehenden Überlegungen auch auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragen. Dem konkreten Fall liegt unbestritten eine gewerberechtlich bereits genehmigte Betriebsanlage zugrunde. Nach § 81 Abs 1 GewO bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind. Bei den Tatbeständen des § 81 Abs 2 GewO handelt es sich um Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs 1 GewO (VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002). Dem konkreten Fall liegt unbestritten eine gewerberechtlich bereits genehmigte Betriebsanlage zugrunde. Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind. Bei den Tatbeständen des Paragraph 81, Absatz 2, GewO handelt es sich um Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO (VwGH 18.3.2015, Ro 2015/04/0002). Während ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 81 Abs 1 GewO auf Grundlage eines Ansuchens im Sinne vom § 353 leg cit geführt wird, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, dass es für ein auf § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 gestütztes Verfahren einer entsprechenden Anzeige bedarf. Die vorgesehene Differenzierung zwischen Ansuchen und Anzeige kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass gemäß § 81 Abs 3 GewO eine Anzeige nur bei Vorliegen eines in § 81 Abs 2 leg cit angeführten Tatbestandes vorgesehen ist, sondern auch in unterschiedlichen behördlichen Entscheidungsfristen. Während für ein auf ein Ansuchen gestütztes Betriebsanlagenänderungsverfahren die in § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) festgelegte 6-monatige Entscheidungsfrist gilt, hat die Behörde im Fall einer Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO binnen 2 Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Dabei bringt § 345 Abs 6 GewO klar zum Ausdruck, dass die Behörde auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen binnen 2 Monaten mit Bescheid festzustellen hat. Ein Umdeuten der Anzeige oder ein amtswegiger Wechsel in das Verfahrensregime des § 81 Abs 1 GewO ist in § 345 leg cit jedenfalls nicht vorgesehen. Während ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO auf Grundlage eines Ansuchens im Sinne vom Paragraph 353, leg cit geführt wird, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, dass es für ein auf Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, gestütztes Verfahren einer entsprechenden Anzeige bedarf. Die vorgesehene Differenzierung zwischen Ansuchen und Anzeige kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO eine Anzeige nur bei Vorliegen eines in Paragraph 81, Absatz 2, leg cit angeführten Tatbestandes vorgesehen ist, sondern auch in unterschiedlichen behördlichen Entscheidungsfristen. Während für ein auf ein Ansuchen gestütztes Betriebsanlagenänderungsverfahren die in Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) festgelegte 6-monatige Entscheidungsfrist gilt, hat die Behörde im Fall einer Anzeige gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO binnen 2 Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Dabei bringt Paragraph 345, Absatz 6, GewO klar zum Ausdruck, dass die Behörde auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen binnen 2 Monaten mit Bescheid festzustellen hat. Ein Umdeuten der Anzeige oder ein amtswegiger Wechsel in das Verfahrensregime des Paragraph 81, Absatz eins, GewO ist in Paragraph 345, leg cit jedenfalls nicht vorgesehen. Anders als im Verhältnis zwischen regulärem Genehmigungsverfahren gemäß § 77 GewO und vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO ist es in einem Änderungsverfahren daher nicht möglich, die Wahl des Verfahrens von Amts wegen festzulegen. In einem Verfahren gemäß § 359b GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den im § 359b Abs 1 Z 1 und 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Obwohl ein eigener auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers nicht vorgesehen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 359b, Rz 5). Hingegen ist es in der Konstellation eines Änderungsverfahrens in der Sphäre des Einschreiters gelegen, ob er um Durchführung eines Verfahrens gemäß § 81 Abs 1 GewO ansucht oder er eine Betriebsanlagenänderung im Sinne des § 81 Abs 2 Z 5, 7, 9 oder 11 leg cit für vorliegend erachtet und dies der Behörde anzeigt. Anders als im Verhältnis zwischen regulärem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 77, GewO und vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO ist es in einem Änderungsverfahren daher nicht möglich, die Wahl des Verfahrens von Amts wegen festzulegen. In einem Verfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den im Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Obwohl ein eigener auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers nicht vorgesehen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, Paragraph 359 b,, Rz 5). Hingegen ist es in der Konstellation eines Änderungsverfahrens in der Sphäre des Einschreiters gelegen, ob er um Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO ansucht oder er eine Betriebsanlagenänderung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, 7, 9, oder 11 leg cit für vorliegend erachtet und dies der Behörde anzeigt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher für den konkreten Fall, dass es nicht zulässig war, ohne Vorliegen einer auf § 81 Abs 3 GewO gestützten Anzeige einen Kenntnisnahmebescheid gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO zu erlassen. In Ermangelung einer entsprechenden Anzeige der mitbeteiligten Partei entbehrt der angefochtene Bescheid einer Rechtsgrundlage und war daher spruchgemäß aufzuheben. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung war eine gesonderte Erledigung des Begehrens, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher für den konkreten Fall, dass es nicht zulässig war, ohne Vorliegen einer auf Paragraph 81, Absatz 3, GewO gestützten Anzeige einen Kenntnisnahmebescheid gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO zu erlassen. In Ermangelung einer entsprechenden Anzeige der mitbeteiligten Partei entbehrt der angefochtene Bescheid einer Rechtsgrundlage und war daher spruchgemäß aufzuheben. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung war eine gesonderte Erledigung des Begehrens, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich. Vollständigkeits halber wird im gegebenen Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2012, B606/11 hingewiesen, wonach Nachbarn ein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens haben und ihnen daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.2.10.1.4.2016

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