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{'item': '405-3/12/1/12-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 53§ 9§ 25§ 55§ 2§ 56

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.05.2016 Geschäftszahl405-3/12/1/12-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richter Dr.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 13.6.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Dachterrasse der Top 3 der auf dem Grundstück-Nr aaaa/28, KG R., errichteten Wohnungseigentumsanlage angesucht. Mit Schreiben vom 1.10.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Ansuchen nicht positiv erledigt werden könne, da durch das Bauvorhaben die im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe festgelegte Baugrenzlinie überschritten werde. Die Überschreitung der gegenständlichen Baugrenzlinie sei lediglich für die Errichtung einer Nebenanlage wie in der gegenständlichen Form durch die konsentierte Garage zulässig. Die Errichtung einer Terrasse auf dieser bestehenden Garage in Überschreitung der Baugrenzlinie sei jedoch unzulässig, da dadurch die Nebenanlage nicht mehr als Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) gewertet werden könne.Mit Schreiben vom 1.10.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Ansuchen nicht positiv erledigt werden könne, da durch das Bauvorhaben die im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe festgelegte Baugrenzlinie überschritten werde. Die Überschreitung der gegenständlichen Baugrenzlinie sei lediglich für die Errichtung einer Nebenanlage wie in der gegenständlichen Form durch die konsentierte Garage zulässig. Die Errichtung einer Terrasse auf dieser bestehenden Garage in Überschreitung der Baugrenzlinie sei jedoch unzulässig, da dadurch die Nebenanlage nicht mehr als Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) gewertet werden könne. In der Folge ist es zu mehreren Eingaben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde und zu mehreren Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer gekommen. Mit Schreiben vom 19.10.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut Parteiengehör eingeräumt und dargelegt, weshalb in rechtlicher Hinsicht die baubehördliche Bewilligung zu versagen sein werde. Der Beschwerdeführer hat dazu am 2.11.2015 inhaltlich Stellung genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2015 hat die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung abgewiesen und die Erteilung der beantragten Baubewilligung versagt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe eine Baugrenzlinie in der Weise festgelegt worden sei, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Baugrenzlinie in einem Abstand von 2,55 m zur Bauplatzgrenze verlaufe. Diese Baugrenzlinie verlaufe durch die bestehende und baubehördlich konsentierte Garage, welche auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtet sei und welche bis direkt an die nordwestliche sowie nordöstliche Grundstücksgrenze, zugleich Bauplatzgrenze, heranreiche. Diese Garage weise ein Flachdach auf. Antragsgegenstand sei die Erweiterung einer baubehördlich bewilligten und bestehenden Terrasse, welche von der Wohneinheit Top 3 im Obergeschoss des gegenständlichen Objektes bis nahe an die oben beschriebene Baugrenzlinie heranreiche und welche nunmehr in einer Weise erweitert werden solle, dass diese Terrasse bis auf jeweils 30 cm an die nordwestliche und an die nordöstliche Bauplatzgrenze heranreichen solle. Die bauliche Maßnahme stehe mit dem Bebauungsplan der Grundstufe nicht im Einklang, weshalb im Hinblick auf § 9 Abs 1 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 die Baubewilligung zu versagen sei. § 25 Abs 7a BGG gelte sowohl hinsichtlich einer Baufluchtlinie als auch hinsichtlich einer Baugrenzlinie, weil jene Rechtswirkungen, die für eine Baufluchtlinie im Sinne des § 55 Abs 1 ROG 2009 vorgesehen seien, auch für Baugrenzlinien im Sinne des § 55 Abs 3 ROG 2009 gelten würden. Die bestehende Garage stelle eine Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG dar, sie sei eingeschoßig, sei zu einem Wohnbau gehörig und diene dem Bedarf der Bewohner und stehe damit in Übereinstimmung mit § 25 Abs 7a BGG. Diese Norm regle die Voraussetzungen, dass eine Nebenanlage als solche gewertet werden könne. § 25 Abs 7a BGG sei aber nicht zu entnehmen, dass auf einer Nebenanlage eine Terrasse errichtet werden dürfe, ohne dass dadurch eine Subsumierung dieser Nebenanlage unter § 25 Abs 7a BGG verloren gehen würde. Die Errichtung einer Terrasse auf einer Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG habe zur Folge, dass dieser Bau nicht mehr als eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG qualifiziert werden könne. § 25 Abs 7a BGG stehe jedenfalls auch im Zusammenhang mit den den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten; die Bestimmung stelle eine Sonderregelung zu den ansonsten geltenden Nachbarrechten dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Erweiterung der Terrasse auf der bestehenden Garage vor der Baugrenzlinie dazu führen würde, dass die derzeit als Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG zu wertenden Nebenanlage (Garage) nicht mehr als Nebenanlage im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden könnte, sondern – weil nunmehr als Garage mit Terrasse auf dem Flachdach – als baubliche Anlage zu werten wäre, für welche die privilegierenden Bestimmungen des § 25 Abs 7a BGG nicht mehr zur Anwendung kommen würden. Es würde sich um jenen Typus eines oberirdischen Baues handeln, durch welchen die festgelegte Baugrenzlinie nach § 55 Abs 3 ROG 2009 nicht überschritten werden dürfe. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinen Eingaben und Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren könne nicht gefolgt werden. Vorliegend sei weder § 53 Abs 2 Z 12 ROG 2009 noch § 53 Abs 2 Z 16 ROG 2009 von Relevanz, weshalb der Verweis in Bezug auf § 25 Abs 7a Z 1 BGG durch den Beschwerdeführer ins Leere gehe. Der Verweis auf Definitionen von Nebenanlagen in der Tiroler Bauordnung sei gegenständlich nicht von Belang. Auch die sonstigen Verweise des Beschwerdeführers auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht dazu führen, dass seiner Rechtsmeinung gefolgt werden könnte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2015 hat die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung abgewiesen und die Erteilung der beantragten Baubewilligung versagt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe eine Baugrenzlinie in der Weise festgelegt worden sei, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Baugrenzlinie in einem Abstand von 2,55 m zur Bauplatzgrenze verlaufe. Diese Baugrenzlinie verlaufe durch die bestehende und baubehördlich konsentierte Garage, welche auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtet sei und welche bis direkt an die nordwestliche sowie nordöstliche Grundstücksgrenze, zugleich Bauplatzgrenze, heranreiche. Diese Garage weise ein Flachdach auf. Antragsgegenstand sei die Erweiterung einer baubehördlich bewilligten und bestehenden Terrasse, welche von der Wohneinheit Top 3 im Obergeschoss des gegenständlichen Objektes bis nahe an die oben beschriebene Baugrenzlinie heranreiche und welche nunmehr in einer Weise erweitert werden solle, dass diese Terrasse bis auf jeweils 30 cm an die nordwestliche und an die nordöstliche Bauplatzgrenze heranreichen solle. Die bauliche Maßnahme stehe mit dem Bebauungsplan der Grundstufe nicht im Einklang, weshalb im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Baupolizeigesetz 1997 die Baubewilligung zu versagen sei. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG gelte sowohl hinsichtlich einer Baufluchtlinie als auch hinsichtlich einer Baugrenzlinie, weil jene Rechtswirkungen, die für eine Baufluchtlinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, ROG 2009 vorgesehen seien, auch für Baugrenzlinien im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, ROG 2009 gelten würden. Die bestehende Garage stelle eine Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG dar, sie sei eingeschoßig, sei zu einem Wohnbau gehörig und diene dem Bedarf der Bewohner und stehe damit in Übereinstimmung mit Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG. Diese Norm regle die Voraussetzungen, dass eine Nebenanlage als solche gewertet werden könne. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG sei aber nicht zu entnehmen, dass auf einer Nebenanlage eine Terrasse errichtet werden dürfe, ohne dass dadurch eine Subsumierung dieser Nebenanlage unter Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG verloren gehen würde. Die Errichtung einer Terrasse auf einer Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG habe zur Folge, dass dieser Bau nicht mehr als eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG qualifiziert werden könne. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG stehe jedenfalls auch im Zusammenhang mit den den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten; die Bestimmung stelle eine Sonderregelung zu den ansonsten geltenden Nachbarrechten dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Erweiterung der Terrasse auf der bestehenden Garage vor der Baugrenzlinie dazu führen würde, dass die derzeit als Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG zu wertenden Nebenanlage (Garage) nicht mehr als Nebenanlage im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden könnte, sondern – weil nunmehr als Garage mit Terrasse auf dem Flachdach – als baubliche Anlage zu werten wäre, für welche die privilegierenden Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG nicht mehr zur Anwendung kommen würden. Es würde sich um jenen Typus eines oberirdischen Baues handeln, durch welchen die festgelegte Baugrenzlinie nach Paragraph 55, Absatz 3, ROG 2009 nicht überschritten werden dürfe. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinen Eingaben und Stellungnahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren könne nicht gefolgt werden. Vorliegend sei weder Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, ROG 2009 noch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 16, ROG 2009 von Relevanz, weshalb der Verweis in Bezug auf Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer eins, BGG durch den Beschwerdeführer ins Leere gehe. Der Verweis auf Definitionen von Nebenanlagen in der Tiroler Bauordnung sei gegenständlich nicht von Belang. Auch die sonstigen Verweise des Beschwerdeführers auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht dazu führen, dass seiner Rechtsmeinung gefolgt werden könnte. Gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.12.2015 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.1.2016 Beschwerde erhoben; er hat darin ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 30.12.2015 zur Zahl xxxxxx wurde dem Einschreitervertreter am 7.1.2016 zugestellt. Binnen offener Frist wird dagegen eingebracht nachstehende BESCHWERDE: Der erstinstanzliche Bescheid wird in seiner Gesamtheit wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In gegenständlich abweisendem Bescheid geht es darum, dass der Einschreiter den Antrag um Baubewilligung für die Erweiterung der Terrasse, zugehörig zur Wohneinheit Top 3, auf dem Flachdach einer bestehenden Garage auf Grundstück aaaa/28, KG R. Liegenschaft W.-Gasse 9, beantragt hat und dieser Antrag abgewiesen und die Erteilung der beantragten Baubewilligung versagt wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der konsensgegenständliche Terrassenbereich zum Großteil außerhalb der Baugrenzlinie gelegen sei, was dazu führen würde, dass die derzeitig als Nebenanlage zu wertende Garage nicht nur als solche gewertet werden könnte. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Einschreiter am 2.11.2015 eine Stellungnahme an die Baubehörde erstattet hat, welche in dem erstinstanzlichen Bescheid nicht erwähnt und mit der sich die Erstbehörde nicht beschäftigt hat. Diesbezüglich liegt deshalb ein Verfahrensmangel vor. 2. § 25 Abs 7a BGG lautet wie folgt: 2. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG lautet wie folgt: Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: 1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung

§ 53Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.

Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.

  1. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.
  2. Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich - vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen - im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.
  3. Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und:
  4. Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder . mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer

Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können. Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder . mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer

Absatz 8, bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können. Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein. § 53 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 2009 Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, bzw 16 ROG 2009 2.1. § 25

(7a)Z. 1 BGG gilt nicht für alle Nebenanlagen. 2.1. Paragraph 25,
(7a)Ziffer eins, BGG gilt nicht für alle Nebenanlagen. Aus obiger Wiedergabe der Gesetzesbestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass nur bei den in Zif. 1 konkret definierten Nebenanlagen, diese nicht zu einer Festlegung

§ 53Abs 2 Z 12 bzw. § 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen dürfen. Dies kommt eindeutig durch das Wort "für" zum Ausdruck. Das heißt, in Ziffer 1 des § 25

(7a)BGG werden die Nebenanlagen abschließend definiert, für die Zif. 1 gilt. Entgegen der Ansicht der Baurechtsbehörde wird in Zif. 1 aber damit nicht ganz allgemein der Begriff der Nebenanlagen definiert, sondern wie gesagt damit klargestellt, dass Zif. 1 nur für die dort näher definierten Nebenanlagen gilt. Aus obiger Wiedergabe der Gesetzesbestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass nur bei den in Zif. 1 konkret definierten Nebenanlagen, diese nicht zu einer Festlegung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, bzw. Paragraph 16, ROG 2009 im Widerspruch stehen dürfen. Dies kommt eindeutig durch das Wort "für" zum Ausdruck. Das heißt, in Ziffer 1 des Paragraph 25,

(7a)BGG werden die Nebenanlagen abschließend definiert, für die Zif. 1 gilt. Entgegen der Ansicht der Baurechtsbehörde wird in Zif. 1 aber damit nicht ganz allgemein der Begriff der Nebenanlagen definiert, sondern wie gesagt damit klargestellt, dass Zif. 1 nur für die dort näher definierten Nebenanlagen gilt. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Terrasse über einer Garage. Eine solche Terrasse über einer Garage wird in Zif. 1 nicht erwähnt, sodass für diese bereits aus diesem Grunde Zif. 1 nicht zur Anwendung gelangt. Abgesehen davon steht die konsensgegenständliche Terrasse auch nicht im Widerspruch zu § 53 Abs 2 Z 12 bzw. 16 ROG
  1. Gegen die Voraussetzung der Z.I. wird sohin nicht verstoßen. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Terrasse über einer Garage. Eine solche Terrasse über einer Garage wird in Zif. 1 nicht erwähnt, sodass für diese bereits aus diesem Grunde Zif. 1 nicht zur Anwendung gelangt. Abgesehen davon steht die konsensgegenständliche Terrasse auch nicht im Widerspruch zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, bzw. 16 ROG
  2. Gegen die Voraussetzung der Z.I. wird sohin nicht verstoßen. 2.
  3. Begriff der Nebenanlage allgemein Im Einleitungssatz zu § 25 Abs 7a BGG wird angeführt: Im Einleitungssatz zu Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG wird angeführt: "Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen ..." Damit ist alles, was zu Wohnbauten gehört und dem Bedarf der Bewohner dient, sowie eingeschossig ist, wenn es sich nicht um eine Hauptanlage handelt, eine solche Nebenanlage. Die konsensgegenständliche Terrasse gehört zu einem Wohnbau, dient dem Bedarf der Bewohner und ist eingeschossig. Sie ist auch eine Nebenanlage, weil bereits die Garage, auf der sie sich befindet,

Baurechtsbehörde eine Nebenanlage darstellt. Abgesehen davon stellt die konsensgegenständlichen „Terrassenerweiterung“ eine Nebenanlage zum bereits rechtskräftig bewilligten Wohnbau (z.B. der davor vorgelagerten Wohnung) dar. Die konsensgegenständliche Terrassenerweiterung befindet sich nicht im Hauptgebäude, sondern zur Gänze auf dem Nebengebäude Garage und ist sohin zwangsläufig auch eine Nebenanlage. Damit sind aber sämtliche Voraussetzungen zur Bewilligung der konsensgegenständlichen Terrassenerweiterung gegeben, weil die konsensgegenständliche Terrassenerweiterungsfläche zu dem Wohnbau gehört, dem Bedarf der Bewohner dient, es sich dabei um eine eingeschossige Nebenanlage handelt und alle Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG eingehalten werden, sodass die konsensgegenständliche Terrassenerweiterungsfläche auch im Bereich außerhalb bzw. vor der Baugrenzlinie errichtet werden kann. Damit sind aber sämtliche Voraussetzungen zur Bewilligung der konsensgegenständlichen Terrassenerweiterung gegeben, weil die konsensgegenständliche Terrassenerweiterungsfläche zu dem Wohnbau gehört, dem Bedarf der Bewohner dient, es sich dabei um eine eingeschossige Nebenanlage handelt und alle Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG eingehalten werden, sodass die konsensgegenständliche Terrassenerweiterungsfläche auch im Bereich außerhalb bzw. vor der Baugrenzlinie errichtet werden kann. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass z.B. in der Tiroler Bauordnung 2011 in § 2 Abs 10 der Begriff des Nebengebäudes und der der Nebenanlage definiert ist. Nebengebäude sind dabei Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszwecks einen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl. Nebenanlagen sind bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten udgl.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass z.B. in der Tiroler Bauordnung 2011 in Paragraph 2, Absatz 10, der Begriff des Nebengebäudes und der der Nebenanlage definiert ist. Nebengebäude sind dabei Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszwecks einen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl. Nebenanlagen sind bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten udgl. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist die gegenständliche Terrassenerweiterung eine Nebenanlage, weil es sich um eine bauliche Anlage handelt, die aufgrund ihres Verwendungszwecks als Terrasse dem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet ist.

  1. Die Garage verliert durch die Terrasse nicht die Eigenschaft als Nebenanlage. Zu der Rechtsmeinung der Erstbehörde, dass durch gegenständliche Terrassenerweiterung auf der bestehenden Garage die Garage ihre Eigenschaft als Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG verlieren würde, ist im Übrigen zu erwidern: Zu der Rechtsmeinung der Erstbehörde, dass durch gegenständliche Terrassenerweiterung auf der bestehenden Garage die Garage ihre Eigenschaft als Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG verlieren würde, ist im Übrigen zu erwidern: 3.
  2. Faktum ist, dass für einen anderen Bauwerber eine rechtskräftige Baubewilligung für gegenständliche Garage vorliegt. Dadurch, dass einem anderen Bauwerber für eine auf dieser Garage errichtete Terrasse zu einer anderen Top eine Baubewilligung erteilt wird, kann bereits aus diesem Grunde dem baubehördlich genehmigten Ist-Stand der Garage die Baubewilligung nicht entzogen werden. 3.
  3. Die Erstbehörde zitiert § 25 Abs 7a Z 3 BGG, und zwar den
  4. Satz dieser Bestimmung. Daraus schließt die Erstbehörde, dass dann, wenn auf einer Garage eine Terrasse gelegen ist, diese die Qualifikation als Nebenanlage verlieren würde. Dem kann aber nicht gefolgt werden, weil § 25 Abs 7a Z 3 BGG ganz augenscheinlich nur Bezug nimmt auf die zulässige Seitenlänge der Nebenanlage und den Umstand, dass in solchen Garagen mit der entsprechenden Seitenlänge sich in untergeordnetem Ausmaß auch Räume befinden dürfen, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen. Daraus kann nur geschlossen werden, welche konkreten Räume sich in solchen Garagen befinden dürfen, weil sich diese Regelung ausschließlich nur auf Räume bezieht, also nicht ob sich auf diesen Garagen Terrassen befinden dürfen oder nicht. 3.
  5. Die Erstbehörde zitiert Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 3, BGG, und zwar den
  6. Satz dieser Bestimmung. Daraus schließt die Erstbehörde, dass dann, wenn auf einer Garage eine Terrasse gelegen ist, diese die Qualifikation als Nebenanlage verlieren würde. Dem kann aber nicht gefolgt werden, weil Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 3, BGG ganz augenscheinlich nur Bezug nimmt auf die zulässige Seitenlänge der Nebenanlage und den Umstand, dass in solchen Garagen mit der entsprechenden Seitenlänge sich in untergeordnetem Ausmaß auch Räume befinden dürfen, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen. Daraus kann nur geschlossen werden, welche konkreten Räume sich in solchen Garagen befinden dürfen, weil sich diese Regelung ausschließlich nur auf Räume bezieht, also nicht ob sich auf diesen Garagen Terrassen befinden dürfen oder nicht. Abgesehen davon beschränkt sich die Lage der Nebenanlagen, wie oben dargelegt, im Sinne des § 25 Abs 7a Z 1 BGG ausschließlich nur auf die dort taxativ aufgezählten Nebenanlagen, also nur für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer, Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze, nicht aber auf Terrassen. Die gegenständliche Terrasse ist nämlich eine Nebenanlage nicht zur Garage, sondern eine Nebenanlage zur Wohnung Top
  7. Für eine solche Terrasse als Nebenanlage gilt aber insbesondere weder § 25 Abs 7a Z 1 noch § 25 Abs 7a Z 3 BGG. Abgesehen davon beschränkt sich die Lage der Nebenanlagen, wie oben dargelegt, im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer eins, BGG ausschließlich nur auf die dort taxativ aufgezählten Nebenanlagen, also nur für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer, Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze, nicht aber auf Terrassen. Die gegenständliche Terrasse ist nämlich eine Nebenanlage nicht zur Garage, sondern eine Nebenanlage zur Wohnung Top
  8. Für eine solche Terrasse als Nebenanlage gilt aber insbesondere weder Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer eins, noch Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 3, BGG. 3.
  9. Abgesehen davon ist § 25 Abs 7a BGG so aufgebaut, dass der Einleitungssatz festhält, dass zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden können, wenn die nachgenannten Voraussetzungen eingehalten werden. Das heißt, es ist anhand der Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesbestimmung zu prüfen, ob die dort angeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Wenn also die konsensgegenständliche Nebenanlage die in den Ziffern 1 bis 5 zitierten Kriterien nicht verletzt, ist diese Nebenanlage zu bewilligen. Nochmals ist hier festzuhalten, dass Abs 7a keine taxative Aufzählung der Art der Nebenanlagen enthält. Z 1 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Lage der Nebenanlagen, wobei die diesbezügliche Lage der Nebenanlagen nur hinsichtlich dort taxativ aufgezählter Nebenanlagen gilt, nicht jedoch für dort nicht aufgezählte Nebenanlagen. Die gegenständliche Terrassenerweiterung zu Top 3 gehört eindeutig zum Wohnbau und dient dem Bedarf der Bewohner und werden durch diese sämtliche in den Ziffern 1 bis 5 des Abs 7a des § 25 BGG angeführten Voraussetzungen eingehalten, sodass diese zu bewilligen ist. 3.
  10. Abgesehen davon ist Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG so aufgebaut, dass der Einleitungssatz festhält, dass zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden können, wenn die nachgenannten Voraussetzungen eingehalten werden. Das heißt, es ist anhand der Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesbestimmung zu prüfen, ob die dort angeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Wenn also die konsensgegenständliche Nebenanlage die in den Ziffern 1 bis 5 zitierten Kriterien nicht verletzt, ist diese Nebenanlage zu bewilligen. Nochmals ist hier festzuhalten, dass Absatz 7 a, keine taxative Aufzählung der Art der Nebenanlagen enthält. Ziffer eins, bezieht sich ausdrücklich nur auf die Lage der Nebenanlagen, wobei die diesbezügliche Lage der Nebenanlagen nur hinsichtlich dort taxativ aufgezählter Nebenanlagen gilt, nicht jedoch für dort nicht aufgezählte Nebenanlagen. Die gegenständliche Terrassenerweiterung zu Top 3 gehört eindeutig zum Wohnbau und dient dem Bedarf der Bewohner und werden durch diese sämtliche in den Ziffern 1 bis 5 des Absatz 7 a, des Paragraph 25, BGG angeführten Voraussetzungen eingehalten, sodass diese zu bewilligen ist. 3.
  11. Im Übrigen sagt das Gesetz nichts darüber aus, was dann zu gelten hat, wenn der hier konkrete Fall vorliegt, also eine Garage, die von der Behörde als Nebenanlage eingestuft wird, bereits baubehördlich bewilligt ist und danach nachträglich für eine Wohnung, hier im konkreten Fall für die Top 3, ebenfalls um Baubewilligung für eine Nebenanlage angesucht wird, und zwar für die Erweiterung einer bestehenden Terrasse, die sich wiederum - zumindest großteils - auf der Garagenoberfläche befindet. 3.
  12. Bei der Terrassenerweiterung zur Top 3 handelt es sich nicht darum, dass dabei das Garagendach errichtet werden soll, sondern darum, dass auf dem bereits errichteten Garagendach die antragsgegenständliche Baumaßnahmen bewilligt werden sollen, und zwar im Wesentlichen die Errichtung eines Terrassenbelages und die Errichtung eines diesen umgrenzenden Geländers. Es geht dabei um dieses Bauansuchen. Damit ist eindeutig ersichtlich, dass es sich dabei um zwei verschiedene Baumaßnahmen handelt. Zum einen die bereits bewilligte Garage und zum anderen die hier konsensgegenständliche Bewilligung einer Terrasse bzw. Terrassenerweiterung zur Top
  13. 3.
  14. Es geht nämlich nicht darum, dass der jeweilige Eigentümer der Garage diese zusätzlich auch als Terrasse nützen kann, sondern ausschließlich darum, ob der jeweilige Eigentümer der Top 3 die davor befindliche Terrassenerweiterung nützen kann. Von der Garage gibt es nämlich keinerlei Aufgang auf die darüber liegende Terrassenfläche zur Top
  15. Die gegenständliche Terrassenfläche kann baulich ausschließlich nur der jeweilige Eigentümer der Top 3 nutzen. Anders wäre gegebenenfalls die Sache zu sehen, wenn dem Garageneigentümer durch die Baubewilligung baulich die Möglichkeit eröffnet würde, auf dieser Garage die Garagenoberfläche als Terrasse zu nutzen. Im konkreten Fall ist aber eine dementsprechende Nutzung nicht möglich, sondern soll die Terrassenerweiterung, wie sich aus den Plänen ergibt, ausschließlich der Nutzung des jeweiligen Eigentümers der Top 3 dienen. Damit ist aber klargestellt, dass die gegenständliche Garage eine eigenständige Nebenanlage darstellt und die Terrassenerweiterung zur Top 3 eine davon unabhängige Nebenanlage, und zwar ausschließlich zur Top 3, darstellt. Damit ist es auch folgerichtig, dass dann, wenn insbesondere von der Garage aus die Nutzung der darüber gelegenen Terrasse nicht möglich ist, die Garage ihre Eigenschaft als dementsprechende Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG nicht verlieren kann, sondern die Nebenanlage zur ausschließlich der Top 3 dienenden Terrassenerweiterung gesondert zu prüfen ist, ob diese Nebenanlage der Terrassenerweiterung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Terrassenerweiterung besteht ja nicht in der Errichtung einer Garage samt darauf befindlicher Terrasse, sondern nur in der Errichtung eines Terrassenbelages auf der Garage und in der Errichtung eines Terrassengeländers ausschließlich zur Terrassenerweiterung der Top
  16. Es geht nun ausschließlich darum, diese Nebenanlage der Terrassenerweiterung einer Baubewilligungsprüfung zu unterziehen. Damit ist es auch folgerichtig, dass dann, wenn insbesondere von der Garage aus die Nutzung der darüber gelegenen Terrasse nicht möglich ist, die Garage ihre Eigenschaft als dementsprechende Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG nicht verlieren kann, sondern die Nebenanlage zur ausschließlich der Top 3 dienenden Terrassenerweiterung gesondert zu prüfen ist, ob diese Nebenanlage der Terrassenerweiterung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Terrassenerweiterung besteht ja nicht in der Errichtung einer Garage samt darauf befindlicher Terrasse, sondern nur in der Errichtung eines Terrassenbelages auf der Garage und in der Errichtung eines Terrassengeländers ausschließlich zur Terrassenerweiterung der Top
  17. Es geht nun ausschließlich darum, diese Nebenanlage der Terrassenerweiterung einer Baubewilligungsprüfung zu unterziehen. Im Hinblick darauf, dass in § 25 Abs 7a der Begriff der Nebenanlage nicht abschließend definiert wird, ist sohin auch unter diesem Gesichtspunkt baurechtlich nur zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Errichtung eines Terrassenbelages samt Umrahmungsgitter der Terrasse als Nebenanlage zu qualifizieren ist, die gem. § 25 Abs 7a BGG bewilligungsfähig ist. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ist entgegen der Ansicht der Erstbehörde die Bewilligungsfähigkeit gegeben, weil es sich bei der konsensgegenständlichen Baumaßnahme der Errichtung eines Terrassenbelages samt Gitter um eine Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a handelt und dabei alle Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 5 eingehalten werden. Im Hinblick darauf, dass in Paragraph 25, Absatz 7 a, der Begriff der Nebenanlage nicht abschließend definiert wird, ist sohin auch unter diesem Gesichtspunkt baurechtlich nur zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Errichtung eines Terrassenbelages samt Umrahmungsgitter der Terrasse als Nebenanlage zu qualifizieren ist, die gem. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG bewilligungsfähig ist. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ist entgegen der Ansicht der Erstbehörde die Bewilligungsfähigkeit gegeben, weil es sich bei der konsensgegenständlichen Baumaßnahme der Errichtung eines Terrassenbelages samt Gitter um eine Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, handelt und dabei alle Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 5 eingehalten werden.
  18. Es wird deshalb gestellt der ANTRAG, in Stattgebung der Beschwerde den erstinstanzlichen Bescheid dergestalt abzuändern, die beantragte Baubewilligung zu erteilen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde rückzuverweisen.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 8.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde und der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen sowie der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Mit Eingabe vom 21.3.2016 hat der Beschwerdeführer noch eine in Bezug auf die Seitenlänge der Dachterrasse geänderte Einreichplanung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Auf dem Grundstück-Nr aaaa/28, KG R., ist das Objekt mit der Liegenschaftsanschrift R., W.-Gasse 9, errichtet. Das Grundstück ist in der EZ yyy, KG R., vorgetragen, an der Wohnungseigentum begründet ist. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft; mit seinem Eigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 (in Eigentümerpartnerschaft) verbunden. Die bereits bestehende Garage im nördlichen Bereich des Grundstückes-Nr aaaa/28, KG R., weist eine Seitenlänge von ca 5,60 m, eine Breite von ca 3,09 m und eine Höhe von ca 2,50 m auf, ist baubehördlich bewilligt und reicht unmittelbar bis an die nordwestliche Grenze zum Grundstück-Nr bbbb/5, KG R., sowie unmittelbar bis an die nordöstliche Grenze zum Grundstück-Nr bbbb/1, KG R., heran. Diese Grundstücksgrenzen bilden zugleich die Bauplatzgrenzen. Die Garage hat ein Flachdach. Im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe „Schallmoos - Neustadt 8/G1/N1“, Amtsblatt Nr 18/2013 vom 30.9.2013, Seite 4, ist entlang der nordöstlichen Bauplatz- und Grundstücksgrenze des Grundstückes-Nr aaaa/28 in einem Abstand von 2,55 m im Wesentlichen parallel zu dieser nordöstlichen Grenze eine Baugrenzlinie im Sinne des § 55 Abs 3 ROG 2009 festgelegt. Die Baugrenzlinie verläuft somit durch die bestehende und baubehördlich bewilligte Garage. Im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe „Schallmoos - Neustadt 8/G1/N1“, Amtsblatt Nr 18 aus 2013, vom 30.9.2013, Seite 4, ist entlang der nordöstlichen Bauplatz- und Grundstücksgrenze des Grundstückes-Nr aaaa/28 in einem Abstand von 2,55 m im Wesentlichen parallel zu dieser nordöstlichen Grenze eine Baugrenzlinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, ROG 2009 festgelegt. Die Baugrenzlinie verläuft somit durch die bestehende und baubehördlich bewilligte Garage. Im ersten Obergeschoss des Objektes im Bereich der Wohnung Top 3 besteht zum Flachdach der Garage hin bereits eine Terrasse mit einer Breite (Tiefe) von 1,92 m und einer Länge von ca 5,30 m. Die bestehende Terrasse hält einen Abstand von 3,09 m bis 3,17 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze hin ein. Durch das Bauvorhaben laut Bauansuchen sollte die bestehende Terrasse auf das Flachdach der Garage erweitert werden, indem das bestehende Geländer zum Teil entfernt und auf dem Flachdach der Garage ein entsprechender Bodenbelag und ein neues Geländer angebracht werden. Die ursprüngliche Einreichplanung vom 13.7.2015 hat eine Seitenlänge (entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze) der Dachterrasse von 5,01 m vorgesehen. Durch die Projektsänderung, die mit Schreiben vom 21.3.2016 vorgenommen wurde, wurde diese Seitenlänge der Dachterrasse entlang der nordöstlichen Bauplatzgrenze zum Grundstück-Nr bbbb/1, KG R., hin auf 4,00 m reduziert. Ansonsten ist durch die Projektsänderung keine Änderung eingetreten. Die Dachterrasse entsprechend der Erweiterung nach der Einreichplanung weist eine Tiefe von 2,87 m auf (insgesamt hätte die Dachterrasse zusammen mit der bestehenden Terrasse somit eine Tiefe von 4,79 m [2,87 m + 1,92 m]). Das Geländer der Dachterrasse würde zur nordwestlichen und zur nordöstlichen Grundstücksgrenze jeweils bis zu einen Abstand von 30 cm zu den Grundstücksgrenzen reichen. Der durch die Erweiterung umfasste Bereich auf der Garage weist eine Fläche von 2,87 x 4,00 m auf. Während sich die bereits bestehende Terrasse der Top 3 zur Gänze vor der Baugrenzlinie befindet, wird durch die Dachterrassenerweiterung die in diesem Bereich festgelegte Baugrenzlinie überschritten. Ein Bebauungsplan der Aufbaustufe existiert für den maßgeblichen Bereich nicht; Festlegungen nach § 53 Abs 2 Z 12 ROG 2009 oder nach § 53 Abs 2 Z 16 ROG 2009 sind nicht vorhanden. Ein Bebauungsplan der Aufbaustufe existiert für den maßgeblichen Bereich nicht; Festlegungen nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, ROG 2009 oder nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 16, ROG 2009 sind nicht vorhanden. Die Eigentümerin des Grundstückes-Nr bbbb/1, KG R., hat dem Bauvorhaben laut Bauansuchen zugestimmt. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.3.2016 sowie auf die mit Schreiben vom 21.3.2016 vorgelegte geänderte Einreichplanung vom 10.3.2016 gründen. Auf Sachverhaltsebene ist es zu Widersprüchen, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht gekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: 1.

§ 9Abs 1 Z 2 und Z 3 Baupolizeigesetz 1997 (Bau

PolG 1997), LGBl Nr 40/1997 in der Fassung LGBl Nr 31/2009, ist die (baubehördliche) Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht (Z 2) oder die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft (Z 3).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, ist die (baubehördliche) Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht (Ziffer 2,) oder die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft (Ziffer 3,). Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten

§ 25

Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl Nr 69/1968 in der Fassung LGBl Nr 31/2009, hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten

Paragraph 25, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.

§ 25

Abs 3 erster und zweiter Satz BGG gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie und die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben.

Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz BGG gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie und die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben.

§ 25

Abs 7a BGG können zu Wohnbauten gehörige und den Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG können zu Wohnbauten gehörige und den Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: 1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung

§ 53

Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.

  1. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.
  2. Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich – vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen – im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.
  3. Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und:
  4. Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer

Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können.Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer

Absatz 8, bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können. Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.

§ 55

Abs 1 Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009), LGBl Nr 30/2009, ist die Baufluchtlinie jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf. Nach Abs 2 dieser Norm ist die Baulinie jene Linie, an die ein oberirdischer Bau gegen die Verkehrsfläche herangebaut werden muss. Nach Abs 3 dieser Norm sind Baugrenzlinien Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen.

Paragraph 55, Absatz eins, Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009), Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, ist die Baufluchtlinie jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf. Nach Absatz 2, dieser Norm ist die Baulinie jene Linie, an die ein oberirdischer Bau gegen die Verkehrsfläche herangebaut werden muss. Nach Absatz 3, dieser Norm sind Baugrenzlinien Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen. 2. Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag nach § 13 Abs 8 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl VwGH Ro 2014/05/0062), geändert werden kann. Der Beschwerdeführer hat das Projekt mit seiner Eingabe vom 21.3.2016 in der Form geändert, dass er die Seitenlänge der Dachterrasse von ursprünglich 5,01 m auf 4,00 m reduziert hat. Dabei handelt es sich um eine zulässige unwesentliche Antragsänderung (vgl VwGH Ra 2015/04/0055).Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH Ro 2014/05/0062), geändert werden kann. Der Beschwerdeführer hat das Projekt mit seiner Eingabe vom 21.3.2016 in der Form geändert, dass er die Seitenlänge der Dachterrasse von ursprünglich 5,01 m auf 4,00 m reduziert hat. Dabei handelt es sich um eine zulässige unwesentliche Antragsänderung vergleiche , VwGH Ra 2015/04/0055). Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Dachterrassenerweiterung jedenfalls als Änderung der Art des Verwendungszweckes des Daches der Garage nach § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG 1997 baubewilligungspflichtig ist (vgl VwGH 2006/06/0167). Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Dachterrassenerweiterung jedenfalls als Änderung der Art des Verwendungszweckes des Daches der Garage nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG 1997 baubewilligungspflichtig ist vergleiche VwGH 2006/06/0167). Eine Abstandsnachsicht nach § 25 Abs 8 BGG wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist somit auch nicht verfahrensgegenständlich. § 25 Abs 8 BGG scheidet aber ohnedies bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur eine Unterschreitung der in den §§ 25 Abs 3 und Abs 4 BGG festgesetzten Abstände ausnahmsweise bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ermöglicht, nicht jedoch – wie vorliegend – die Unterschreitung einer in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinie (vgl Giese, Salzburger Baurecht, Rn 29 zu § 25 BGG).Eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist somit auch nicht verfahrensgegenständlich. Paragraph 25, Absatz 8, BGG scheidet aber ohnedies bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur eine Unterschreitung der in den Paragraphen 25, Absatz 3 und Absatz 4, BGG festgesetzten Abstände ausnahmsweise bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ermöglicht, nicht jedoch – wie vorliegend – die Unterschreitung einer in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinie vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Rn 29 zu Paragraph 25, BGG). Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass § 25 Abs 7a BGG grundsätzlich auch dann angewendet werden kann, wenn der seitliche Mindestabstand im Sinne des § 25 Abs 7a BGG durch eine Baugrenzlinie in einem Bebauungsplan festgelegt wurde. § 25 Abs 7a BGG spricht anders als § 25 Abs 8 BGG nicht von den in den §§ 25 Abs 3 und Abs 4 BGG festgesetzten Abständen, sondern vom seitlichen Mindestabstand, was – im Gegensatz zu § 25 Abs 8 BGG – auch Baugrenzlinien im Sinne des § 55 Abs 3 ROG 2009 umfasst (vgl wiederum Giese, aaO, Rn 22 zu § 25 BGG). Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG grundsätzlich auch dann angewendet werden kann, wenn der seitliche Mindestabstand im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG durch eine Baugrenzlinie in einem Bebauungsplan festgelegt wurde. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG spricht anders als Paragraph 25, Absatz 8, BGG nicht von den in den Paragraphen 25, Absatz 3 und Absatz 4, BGG festgesetzten Abständen, sondern vom seitlichen Mindestabstand, was – im Gegensatz zu Paragraph 25, Absatz 8, BGG – auch Baugrenzlinien im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, ROG 2009 umfasst vergleiche wiederum Giese, aaO, Rn 22 zu Paragraph 25, BGG). Festlegungen

§ 53

Abs 2 Z 12 ROG 2009 oder

§ 53Abs 2 Z 16 ROG 2009 existieren gegenständlich nicht.

Die Lage der beantragten Dachterrassenerweiterung kann daher zu Festlegungen entsprechend dieser Bestimmungen nicht in Widerspruch stehen, weshalb das Bauvorhaben die Voraussetzung des § 25 Abs 7a Z 1 BGG erfüllt. § 25 Abs 7a Z 1 BGG steht gegenständlich somit der Anwendung des § 25 Abs 7a BGG nicht entgegen. Festlegungen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12, ROG 2009 oder

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 16, ROG 2009 existieren gegenständlich nicht. Die Lage der beantragten Dachterrassenerweiterung kann daher zu Festlegungen entsprechend dieser Bestimmungen nicht in Widerspruch stehen, weshalb das Bauvorhaben die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer eins, BGG erfüllt. Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer eins, BGG steht gegenständlich somit der Anwendung des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG nicht entgegen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Garage stelle eine eigenständige Nebenanlage und die Terrassenerweiterung zur Top 3 eine davon unabhängige Nebenanlage dar und verliere die Garage durch das Bauvorhaben nicht ihre Qualifikation als Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG, ist auszuführen, dass Gegenstand des Bewilligungsverfahrens die Erweiterung der Dachterrasse ist. Davon unabhängig ist, dass die bestehende Garage mit dem Flachdach baubehördlich bewilligt ist. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens des Beschwerdeführers ist somit, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG bezogen auf die verfahrensgegenständliche Dachterrassenerweiterung vorliegen. Mit anderen Worten kann die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Dachterrasse nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des § 25 Abs 7a BGG gegeben sind. Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG ist aber auch der bewilligte Bestand insofern mitzuberücksichtigen, als auch eine Erweiterung eines bewilligten Bestandes – unter Berücksichtigung dieses konsentierten Bestandes – unzulässig sein kann, etwa wenn der durch eine Erweiterung entstehende Bau dann nicht mehr als Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG qualifiziert werden könnte.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Garage stelle eine eigenständige Nebenanlage und die Terrassenerweiterung zur Top 3 eine davon unabhängige Nebenanlage dar und verliere die Garage durch das Bauvorhaben nicht ihre Qualifikation als Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG, ist auszuführen, dass Gegenstand des Bewilligungsverfahrens die Erweiterung der Dachterrasse ist. Davon unabhängig ist, dass die bestehende Garage mit dem Flachdach baubehördlich bewilligt ist. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens des Beschwerdeführers ist somit, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG bezogen auf die verfahrensgegenständliche Dachterrassenerweiterung vorliegen. Mit anderen Worten kann die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Dachterrasse nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG gegeben sind. Zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG ist aber auch der bewilligte Bestand insofern mitzuberücksichtigen, als auch eine Erweiterung eines bewilligten Bestandes – unter Berücksichtigung dieses konsentierten Bestandes – unzulässig sein kann, etwa wenn der durch eine Erweiterung entstehende Bau dann nicht mehr als Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG qualifiziert werden könnte. Die von einem Bau zu den Grenzen des Bauplatzes einzuhaltenden Mindestabstände sind – sofern nicht anders in einem Bebauungsplan vorgesehen (§ 25 Abs 2 BGG) – grundsätzlich in § 25 Abs 3 und Abs 4 BGG geregelt. § 25 Abs 7a BGG sieht als Ausnahme dazu vor, dass gewisse Bauten, wenn sie die im Gesetz angeführten Voraussetzungen erfüllen, im Bauplatz in einem bestimmten Umfang auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes zu den Bauplatzgrenzen errichtet werden dürfen.Die von einem Bau zu den Grenzen des Bauplatzes einzuhaltenden Mindestabstände sind – sofern nicht anders in einem Bebauungsplan vorgesehen (Paragraph 25, Absatz 2, BGG) – grundsätzlich in Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 4, BGG geregelt. Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG sieht als Ausnahme dazu vor, dass gewisse Bauten, wenn sie die im Gesetz angeführten Voraussetzungen erfüllen, im Bauplatz in einem bestimmten Umfang auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes zu den Bauplatzgrenzen errichtet werden dürfen. 3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Dachterrassenerweiterung unter Berücksichtigung der §§ 25 Abs 2, Abs 3 und Abs 7a BGG, 55 Abs 3 ROG 2009 in Verbindung mit den Festlegungen im Bebauungsplan der Grundstufe „Schallmoos - Neustadt 8/G1/N1“ nicht zulässig ist. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Baubewilligungsansuchens – die bauliche Maßnahme steht mit dem genannten Bebauungsplan nicht im Einklang – der Versagungsgrund des § 9 Abs 1 Z 2 BauPolG 1997 vorliegt, dies aus nachstehenden Gründen:Vorliegend ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Dachterrassenerweiterung unter Berücksichtigung der Paragraphen 25, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7 a, BGG, 55 Absatz 3, ROG 2009 in Verbindung mit den Festlegungen im Bebauungsplan der Grundstufe „Schallmoos - Neustadt 8/G1/N1“ nicht zulässig ist. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Baubewilligungsansuchens – die bauliche Maßnahme steht mit dem genannten Bebauungsplan nicht im Einklang – der Versagungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, BauPolG 1997 vorliegt, dies aus nachstehenden Gründen: Vor dem Hintergrund, dass die bestehende Garage an der dem Nachbargrundstück-Nr bbbb/1, KG R., zugewandten Seite eine Seitenlänge von 5,60 m hat, ist dieser baubehördlich bewilligte Bau als „Garage“ im Sinne des § 25 Abs 7a Z 3 BGG zu werten (Nebenanlagen, die als Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze zu qualifizieren sind, dürfen nach der Z 3 im Gegensatz zu den sonstigen Nebenanlagen eine Seitenlänge von bis zu 7 m aufweisen). Die erweiterte Dachterrasse nach dem vorliegenden Bauansuchen auf der Garage würde eine Seitenlänge an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite von (nunmehr) 4 m aufweisen. Der Beschwerdeführer argumentiert im Kern nun damit, dass die bauliche Anlage auch nach der Dachterrassenerweiterung als eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG zu qualifizieren sei, die zu einem Wohnbau gehöre, dem Bedarf der Bewohner diene und überdies auch die übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs 7a BGG vorliegen würden.Vor dem Hintergrund, dass die bestehende Garage an der dem Nachbargrundstück-Nr bbbb/1, KG R., zugewandten Seite eine Seitenlänge von 5,60 m hat, ist dieser baubehördlich bewilligte Bau als „Garage“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 3, BGG zu werten (Nebenanlagen, die als Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze zu qualifizieren sind, dürfen nach der Ziffer 3, im Gegensatz zu den sonstigen Nebenanlagen eine Seitenlänge von bis zu 7 m aufweisen). Die erweiterte Dachterrasse nach dem vorliegenden Bauansuchen auf der Garage würde eine Seitenlänge an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite von (nunmehr) 4 m aufweisen. Der Beschwerdeführer argumentiert im Kern nun damit, dass die bauliche Anlage auch nach der Dachterrassenerweiterung als eingeschoßige Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG zu qualifizieren sei, die zu einem Wohnbau gehöre, dem Bedarf der Bewohner diene und überdies auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG vorliegen würden. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs 7a BGG ist wie folgt festgehalten: In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG ist wie folgt festgehalten: „(…) Kleine Nebenanlagen einschließlich Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze sollen unter bestimmten Voraussetzungen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft von Gesetzes wegen, ohne dass es einer eigenen behördlichen Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 8 bedarf, näher – bis zu 2 m und mit Zustimmung des Nachbarn auch noch näher – an die Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen. Ebenso darf die Baufluchtlinie überschritten werden, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 5 kumulativ vorliegen. Diese Voraussetzungen für die direkte, schon gesetzlich gegebene Erlaubtheit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindestabstände sind nicht erweiternd zu interpretieren. (…)“Kleine Nebenanlagen einschließlich Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze sollen unter bestimmten Voraussetzungen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft von Gesetzes wegen, ohne dass es einer eigenen behördlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 25, Absatz 8, bedarf, näher – bis zu 2 m und mit Zustimmung des Nachbarn auch noch näher – an die Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen. Ebenso darf die Baufluchtlinie überschritten werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 5 kumulativ vorliegen. Diese Voraussetzungen für die direkte, schon gesetzlich gegebene Erlaubtheit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindestabstände sind nicht erweiternd zu interpretieren. (…)“ Im Hinblick auf die Erläuternden Bemerkungen ist davon auszugehen, dass mit § 25 Abs 7a BGG im Vergleich zu den generellen Mindestabstandsbestimmungen (vgl § 25 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 BGG) für kleine Nebenanlagen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft verringerte (Mindest-)Abstände zu den Bauplatzgrenzen ermöglicht werden sollten. Hintergrund des § 25 Abs 7a BGG ist damit, dass bestimmte bauliche Anlagen unter gewissen Voraussetzungen einen geringeren Abstand zur Bauplatzgrenze einhalten müssen, weil von diesen Anlagen (Nebenanlagen im Sinne des § 25 Abs 7a BGG) typischerweise geringere Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. Würde man nun aber – wie im vorliegenden Fall – ein Dach einer Nebenanlage (Garage) als Dachterrasse nutzen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass damit typischerweise – wie der Gesetzgeber nach den Erläuternden Bemerkungen dies für Nebenanlagen nach § 25 Abs 7a BGG vor Augen hatte – keine erhöhte Immissionsbelastung für das Nachbargrundstück einhergehen würde. Vielmehr wäre durch die Ermöglichung des dauernden Aufenthaltes von Personen auf einer Nebenanlage in der Form einer Dachterrasse – so wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt – die Nachbarliegenschaft im Vergleich zu einer herkömmlichen (Dach-)Eindeckung einer Nebenanlage typischerweise einer höheren Immissionsbelastung, etwa durch Lärm, Rauch, Licht etc, ausgesetzt. Vom Gesetzgeber war nach den Erläuternden Bemerkungen in diesem Sinne offenbar nicht intendiert, dass es zulässig sein soll, dass Dächer von Nebenanlagen im Sinne des § 25 Abs 7a BGG dauerhaft zum Aufenthalt von Personen genutzt werden. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass vom Begriff der „eingeschoßigen Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG nur solche Nebenanlagen umfasst sein sollen, bei denen ein Betreten der Dachfläche zu Aufenthaltszwecken von Personen regelmäßig nicht vorgesehen ist, weil eine derartige Nutzung dem Gesetzeszweck, der darin liegt, (nur) „Nebenanlagen“ die Unterschreitung der grundsätzlichen Mindestabstände zu ermöglichen, von denen typischerweise geringe Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, zuwider laufen würde. Im Hinblick auf die Erläuternden Bemerkungen ist davon auszugehen, dass mit Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG im Vergleich zu den generellen Mindestabstandsbestimmungen vergleiche Paragraph 25, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, BGG) für kleine Nebenanlagen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft verringerte (Mindest-)Abstände zu den Bauplatzgrenzen ermöglicht werden sollten. Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG ist damit, dass bestimmte bauliche Anlagen unter gewissen Voraussetzungen einen geringeren Abstand zur Bauplatzgrenze einhalten müssen, weil von diesen Anlagen (Nebenanlagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG) typischerweise geringere Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. Würde man nun aber – wie im vorliegenden Fall – ein Dach einer Nebenanlage (Garage) als Dachterrasse nutzen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass damit typischerweise – wie der Gesetzgeber nach den Erläuternden Bemerkungen dies für Nebenanlagen nach Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG vor Augen hatte – keine erhöhte Immissionsbelastung für das Nachbargrundstück einhergehen würde. Vielmehr wäre durch die Ermöglichung des dauernden Aufenthaltes von Personen auf einer Nebenanlage in der Form einer Dachterrasse – so wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt – die Nachbarliegenschaft im Vergleich zu einer herkömmlichen (Dach-)Eindeckung einer Nebenanlage typischerweise einer höheren Immissionsbelastung, etwa durch Lärm, Rauch, Licht etc, ausgesetzt. Vom Gesetzgeber war nach den Erläuternden Bemerkungen in diesem Sinne offenbar nicht intendiert, dass es zulässig sein soll, dass Dächer von Nebenanlagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG dauerhaft zum Aufenthalt von Personen genutzt werden. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass vom Begriff der „eingeschoßigen Nebenanlage“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG nur solche Nebenanlagen umfasst sein sollen, bei denen ein Betreten der Dachfläche zu Aufenthaltszwecken von Personen regelmäßig nicht vorgesehen ist, weil eine derartige Nutzung dem Gesetzeszweck, der darin liegt, (nur) „Nebenanlagen“ die Unterschreitung der grundsätzlichen Mindestabstände zu ermöglichen, von denen typischerweise geringe Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, zuwider laufen würde. Zu den nach § 25 Abs 3 und Abs 4 BGG oder gegebenenfalls nach einem Bebauungsplan grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabständen ist § 25 Abs 7a BGG als Ausnahme – so wie dies auch die Erläuternden Bemerkungen verdeutlichen – jedenfalls auch nicht ausdehnend zu interpretieren.Zu den nach Paragraph 25, Absatz 3 und Absatz 4, BGG oder gegebenenfalls nach einem Bebauungsplan grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabständen ist Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG als Ausnahme – so wie dies auch die Erläuternden Bemerkungen verdeutlichen – jedenfalls auch nicht ausdehnend zu interpretieren. Bei dieser Auslegung ist auch folgendes zu berücksichtigen: An anderer Stelle (vgl § 10 Abs 4 BauPolG 1997) versteht der Landesgesetzgeber Nebenanlagen als „Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl“, wobei durch die Wortfolge „und dergleichen“ diese Aufzählung nicht als abschließend zu deuten ist. Nach § 10 Abs 4 BauPolG 1997 müssen im vereinfachten Verfahren abweichend von § 5 Abs 9 zweiter und dritter Satz BauPolG 1997 die Planunterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein, was nicht bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschossigen Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m² gilt.

§ 2Abs 4 Z 1 lit d Bau

PolG 1997 bedürfen etwa Solaranlagen unter anderem auf Dächern von Nebenanlagen im Sinne des § 25 Abs 7a BGG unter gewissen Voraussetzungen keiner baubehördlichen Bewilligung. Nach § 56 Abs 7 ROG 2009 sind zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, wenn sie ein gewisses Ausmaß einhalten, in die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche nicht einzurechnen.

§ 56

Abs 4 Z 1 dritter Satz ROG 2009 sind Dachterrassen im Gegensatz zu Terrassen, die mehr als 1,50 m über das angrenzende Niveau hinausragen (§ 56 Abs 2 Z 3 ROG 2009 iVm § 56 Abs 4 Z 1 zweiter Satz ROG 2009), bei der Berechnung der Geschossflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Bei dieser Auslegung ist auch folgendes zu berücksichtigen: An anderer Stelle vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, BauPolG 1997) versteht der Landesgesetzgeber Nebenanlagen als „Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl“, wobei durch die Wortfolge „und dergleichen“ diese Aufzählung nicht als abschließend zu deuten ist. Nach Paragraph 10, Absatz 4, BauPolG 1997 müssen im vereinfachten Verfahren abweichend von Paragraph 5, Absatz 9, zweiter und dritter Satz BauPolG 1997 die Planunterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein, was nicht bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschossigen Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m² gilt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, BauPolG 1997 bedürfen etwa Solaranlagen unter anderem auf Dächern von Nebenanlagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG unter gewissen Voraussetzungen keiner baubehördlichen Bewilligung. Nach Paragraph 56, Absatz 7, ROG 2009 sind zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, wenn sie ein gewisses Ausmaß einhalten, in die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche nicht einzurechnen.

Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, dritter Satz ROG 2009 sind Dachterrassen im Gegensatz zu Terrassen, die mehr als 1,50 m über das angrenzende Niveau hinausragen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, ROG 2009 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz ROG 2009), bei der Berechnung der Geschossflächenzahl nicht zu berücksichtigen. Auch wenn § 56 Abs 4 Z 1 ROG 2009 Dachterrassen bei der Berechnung der Geschossflächenzahl ausnimmt, sprechen doch auch die übrigen zitierten, baurechtlich relevanten Bestimmungen dafür, dass eine Garage mit Dachterrasse nicht mehr als Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG verstanden werden kann, hinsichtlich der eine Unterschreitung der Nachbarabstände zulässig sein soll. Ermöglicht § 10 Abs 4 BauPolG 1997 im vereinfachten Verfahren, dass bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden, eingeschoßigen Nebenanlagen die (Plan-)Unterlagen – offenbar aufgrund der geringeren statischen Anforderungen – nicht von einer nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst sein müssen, zeigt dies, dass die in den Salzburger baurechtlichen Gesetzesbestimmungen genannten eingeschoßigen Nebenanlagen nicht so verstanden werden können, dass sich darauf (wie auf einer Dachterrasse) dauernd und regelmäßig Personen aufhalten. Aus der Vereinfachung bei der Planverfassung bzw. bei der die Einreichunterlagen ausarbeitenden Person lässt sich die Intention des Landesgesetzgebers ableiten, dass sich auf einer Dachterrasse einer Nebenanlage im Sinne des § 10 Abs 4 BauPolG 1997 (und somit aber auch im Sinne des § 25 Abs 7a BGG) gerade nicht dauerhaft Personen aufhalten sollen. Auch bei den in § 2 Abs 4 Z 1 lit d BauPolG 1997 vorgesehenen Solaranlagen auf Dächern von Nebenanlagen kann davon ausgegangen werden, dass im Gegensatz zu einer Dachterrasse auf einer Nebenanlage mit einer derartigen Solaranlage – wie in den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs 7a BGG gefordert – regelmäßig keine erhöhten Immissionen für die Nachbarschaft verbunden sind.Auch wenn Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, ROG 2009 Dachterrassen bei der Berechnung der Geschossflächenzahl ausnimmt, sprechen doch auch die übrigen zitierten, baurechtlich relevanten Bestimmungen dafür, dass eine Garage mit Dachterrasse nicht mehr als Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG verstanden werden kann, hinsichtlich der eine Unterschreitung der Nachbarabstände zulässig sein soll. Ermöglicht Paragraph 10, Absatz 4, BauPolG 1997 im vereinfachten Verfahren, dass bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden, eingeschoßigen Nebenanlagen die (Plan-)Unterlagen – offenbar aufgrund der geringeren statischen Anforderungen – nicht von einer nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst sein müssen, zeigt dies, dass die in den Salzburger baurechtlichen Gesetzesbestimmungen genannten eingeschoßigen Nebenanlagen nicht so verstanden werden können, dass sich darauf (wie auf einer Dachterrasse) dauernd und regelmäßig Personen aufhalten. Aus der Vereinfachung bei der Planverfassung bzw. bei der die Einreichunterlagen ausarbeitenden Person lässt sich die Intention des Landesgesetzgebers ableiten, dass sich auf einer Dachterrasse einer Nebenanlage im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, BauPolG 1997 (und somit aber auch im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG) gerade nicht dauerhaft Personen aufhalten sollen. Auch bei den in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, BauPolG 1997 vorgesehenen Solaranlagen auf Dächern von Nebenanlagen kann davon ausgegangen werden, dass im Gegensatz zu einer Dachterrasse auf einer Nebenanlage mit einer derartigen Solaranlage – wie in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG gefordert – regelmäßig keine erhöhten Immissionen für die Nachbarschaft verbunden sind. Insgesamt ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Errichtung einer Dachterrasse auf einer bestehenden als „Nebenanlage“ im Sinne des § 25 Abs 7a BGG zu qualifizierenden Garage bei Überschreitung einer Baugrenzlinie nach § 55 Abs 3 ROG 2009 nicht zulässig, da bei einer derartigen Nutzung eines Flachdaches einer Garage als Dachterrasse diese Garage nicht mehr unter den Begriff der Nebenanlage im Sinne des § 25 Abs 7a BGG subsumiert werden kann.Insgesamt ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Errichtung einer Dachterrasse auf einer bestehenden als „Nebenanlage“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG zu qualifizierenden Garage bei Überschreitung einer Baugrenzlinie nach Paragraph 55, Absatz 3, ROG 2009 nicht zulässig, da bei einer derartigen Nutzung eines Flachdaches einer Garage als Dachterrasse diese Garage nicht mehr unter den Begriff der Nebenanlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG subsumiert werden kann. Da vorliegend die Dachterrasse die Baugrenzlinie überschreiten würde und somit die bauliche Maßnahme mit dem Bebauungsplan nicht im Einklang steht, war die Beschwerde gegen den die baubehördliche Bewilligung versagenden Bescheid abzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Nebenanlage nach § 25 Abs 7a BGG zulässig ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Nebenanlage nach Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.12.1.12.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.