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{'item': 'LVwG-1/70/55-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 31§ 25a§ 12§ 17Art 130§ 42§ 41§ 8§ 117

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1/70/55-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde des Herrn I. C., der Frau H. D.-C., des Herrn N. E. sowie der Wassergenossenschaft G., sofern sie sich auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte beziehen, als unbegründet abgewiesen.zu Recht e r k a n n t :,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn römisch eins. C., der Frau H. D.-C., des Herrn N. E. sowie der Wassergenossenschaft G., sofern sie sich auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte beziehen, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst :

§ 31Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerde des Herrn O. F. sowie jene Be-schwerdevorbringen, die sich nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte stützen, als unzulässig zurückgewiesen.den B e s c h l u s s gefasst :,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerde des Herrn O. F. sowie jene Be-schwerdevorbringen, die sich nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte stützen, als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: In der Gemeinde A. wurden in den letzten Jahren verschiedene wasserbauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Ortschaft bzw den Ortskern verwirklicht. Das gesamte Projekt wurde in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen die unter der Bezeichnung „Hochwasserschutz A.,

  1. Teil“ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, auf Antrag der Gemeinde A. wasserrechtlich genehmigt wurden. Diesem Vorhaben liegt ein Projekt der R.Consult, S. & T., vom Dezember 2005, Plannummer ZZ, zugrunde. Dieser gegenständliche erste Bauabschnitt umfasst im Wesentlichen lineare Ausbaumaßnahmen an der Y. zwischen Fluss-km 187.150 und Fluss-km 191.150 (ua Flussaufweitungen, die Errichtung von Überfallschwellen und einer Ufermauer) sowie einige weitere Maßnahmen im Bereich der Q.-Ache, wobei dieses Vorhaben für sich (dh, ohne Teil 2 des Hochwasserschutzprojektes) einen Schutz bis zu einem Abflussereignis von max 310 m³/s, dies entspricht in etwa einem 30-jährlichen Hochwasserereignis, bewirken soll. Zum Verfahren ist festzuhalten, dass die Gemeinde A. mit Schreiben vom 9.12.2005, unter Vorlage eines entsprechenden Einreichoperates, die wasserrechtliche Bewilligung für die im Projekt dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen beantragte. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua wurden Gutachten und Stellungnahmen von wasserbautechnischen, hydrographischen und geologischen Amtssachverständigen eingeholt, ebenso wurden von einem Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung Gutachten und Stellungnahmen abgegeben) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zl 30603/202-2023/27-2006, der Bewilligungswerberin die beantragte wasserrechtliche Bewilligung (Hochwasserschutzprojekt A.,
  2. Teil), unter Vorschreibung von im Bescheid näher ausgeführten Bedingungen und Auflagen, erteilt. Einige der nunmehrigen Beschwerdeführer (Ing. V. C., in dessen Rechtsposition nunmehr Frau H. C.-D. eingetreten ist, I. C., N. E. sowie die Wassergenossenschaft G.) wurden diesem Be-willigungsverfahren nicht beigezogen und begehrten diese mit Anträgen vom 22.9.2006 bzw 6.10.2006 die Zustellung des oz Bescheides und in weiterer Folge Parteistellung im Verfahren. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 16.1.2007, Zahl 30603/202-2023/82 bis 85-2007, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass "keinerlei Beschwer im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu erkennen wäre". Zwar käme es durch die Hochwasserschutzmaßnahmen zu einer Änderung der Abflussverhältnisse im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer, allerdings brächten diese eine Verbesserung mit sich, weshalb eine Parteistellung in Verfahren und damit verbunden das Recht auf Bescheidzustellung nicht gegeben sei.Einige der nunmehrigen Beschwerdeführer (Ing. römisch fünf. C., in dessen Rechtsposition nunmehr Frau H. C.-D. eingetreten ist, römisch eins. C., N. E. sowie die Wassergenossenschaft G.) wurden diesem Be-willigungsverfahren nicht beigezogen und begehrten diese mit Anträgen vom 22.9.2006 bzw 6.10.2006 die Zustellung des oz Bescheides und in weiterer Folge Parteistellung im Verfahren. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 16.1.2007, Zahl 30603/202-2023/82 bis 85-2007, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass "keinerlei Beschwer im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu erkennen wäre". Zwar käme es durch die Hochwasserschutzmaßnahmen zu einer Änderung der Abflussverhältnisse im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer, allerdings brächten diese eine Verbesserung mit sich, weshalb eine Parteistellung in Verfahren und damit verbunden das Recht auf Bescheidzustellung nicht gegeben sei. Dagegen wurde von den Betroffenen mit Schriftsatz vom 1.2.2007 fristgerecht das Rechts-mittel der Berufung erhoben. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.4.2008, Zahl 5/06-40.268/26-2008, wurde diesen Berufungen Folge gegeben und die bekämpften Bescheide dahingehend abgeändert, dass den Berufungswerbern Parteistellung im Verfahren zuerkannt und der in Rede stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006 an die Berufungswerber zugestellt wurde. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung wurde von Herrn Ing. V. C., Herrn I. C., Herrn N. E., Herrn O. F. sowie der Wassergenossenschaft G. mit Schriftsatz vom 13.5.2008 fristgerecht Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, erhoben. Was die Berufungslegitimation des Herrn O. F. angeht wurde ausgeführt, dass diesem der angefochtene Bescheid bis heute überhaupt nicht zugestellt worden sei, obwohl er als "Unterlieger" Partei im Verfahren sei. Deshalb sei er auch berechtigt, in gegenständlicher Angelegenheit ein Rechtsmittel einzubringen.Aufgrund dieser Berufungsentscheidung wurde von Herrn Ing. römisch fünf. C., Herrn römisch eins. C., Herrn N. E., Herrn O. F. sowie der Wassergenossenschaft G. mit Schriftsatz vom 13.5.2008 fristgerecht Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, erhoben. Was die Berufungslegitimation des Herrn O. F. angeht wurde ausgeführt, dass diesem der angefochtene Bescheid bis heute überhaupt nicht zugestellt worden sei, obwohl er als "Unterlieger" Partei im Verfahren sei. Deshalb sei er auch berechtigt, in gegenständlicher Angelegenheit ein Rechtsmittel einzubringen. Begründend wurde in der Berufung, nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Verweis auf die

§ 12

Abs 2 WRG geschützten und bestehenden Rechte, für alle Berufungswerber vorgebracht, dass als unmittelbare Folge der Dammabsenkung die Gefahr bestehe, dass ihre Grundstücke bzw jene Grundstücke, hinsichtlich derer sie Berechtigungen und Verpflichtungen aufweisen, nicht nur im Hochwasserfall sondern auch durch "kontrollierte" Überflutungen in der Ausübung ihrer Rechte beeinträchtigt würden. Die geplante Ableitung von Wässer in den Retentionsraum R 16 führe zur Vermessung, Überflutung und Verschmutzung der genannten Liegenschaften sowie zur Verschmutzung des Grundwassers. Diese Beeinträchtigungen seien nicht nur geringfügig, sondern massiv. Auch seien diese nicht durch "geeignete Auflagen" zu verhindern, da diese Überflutungen geradezu die Zielrichtung des bewilligten Projektes darstellen würden. Die Berufungswerber sollen durch die geplanten Maßnahmen der Antragstellerin Projekt

dazu verhalten werden, gezielte Überflutungen ihrer Liegenschaften, die weder notwendig noch sinnvoll sind, und die damit einhergehenden Belastungen und Nachteile unmittelbar hinzunehmen. Die Nachteile würden insbesondere in der massiven Entwertung bestehender dinglicher Rechte, durch Substanzverletzungen des Grundeigentums, durch zu befürchtende Verseuchung aufgrund von verschmutztem Wasser, Sedimentablagerungen des gestauten Wassers, Beschädigung bestehender Dränagen, usw, bestehen. Die Behörde könne nicht ernsthaft annehmen, dass die Rechte der Einschreiter durch die Überflutung ihrer Liegenschaften nicht beeinträchtigt würden. Noch dazu seien diese landwirtschaftlich genutzten Flächen bester Kulturgrund, der durch die bewilligten Maßnahmen massiv abgewertet würde. Eine Bewirtschaftung in der bisherigen Form, als Biobauern, wäre künftig ausgeschlossen. Zu diesen mannigfaltigen Beeinträchtigungen der Berufungswerber habe die belangte Behörde keine Erhebungen gepflogen, weshalb der angefochtene Bescheid infolge der Verletzung der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit an Mangelhaftigkeit des Verfahrens leidet. Zudem werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die Berufungswerber in ihrem rechtlichen Gehör beschnitten worden seien. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid das subjektiv-öffentliche Recht der Berufungswerber, von den bewilligten wasserbaulichen Maßnahmen nicht in ihrer wasserrechtlich geschützten Rechtsposition verletzt zu werden. Der angefochtene Bescheid leide daher auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies auch deshalb, da die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und diese nicht geprüft habe, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu erwartenden Rechtsverletzung sei. Auch sei es grundsätzlich Sache der Antragstellerin, die durch das wasserbauliche Vorhaben beanspruchten Liegenschaften und Anführung der Eigentümer sowie Bekanntgabe der dinglich Berechtigten im Einreichprojekt zu bezeichnen. Wenn nun die Wasserrechtsbehörde bei der Antragstellung nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde, welche grundbuchmäßig bezeichneten Liegenschaften durch das Projekt in Mitleidenschaft gezogen würden, so sei dies ein Fehler der Antragstellerin. Das von der Gemeinde A. eingereichte Projekt entspreche daher den grundsätzlichen Voraussetzungen des WRG nicht, weshalb es zur Verbesserung zurückzustellen bzw. zurückzuweisen gewesen wäre.Begründend wurde in der Berufung, nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Verweis auf die

Paragraph 12, Absatz 2, WRG geschützten und bestehenden Rechte, für alle Berufungswerber vorgebracht, dass als unmittelbare Folge der Dammabsenkung die Gefahr bestehe, dass ihre Grundstücke bzw jene Grundstücke, hinsichtlich derer sie Berechtigungen und Verpflichtungen aufweisen, nicht nur im Hochwasserfall sondern auch durch "kontrollierte" Überflutungen in der Ausübung ihrer Rechte beeinträchtigt würden. Die geplante Ableitung von Wässer in den Retentionsraum R 16 führe zur Vermessung, Überflutung und Verschmutzung der genannten Liegenschaften sowie zur Verschmutzung des Grundwassers. Diese Beeinträchtigungen seien nicht nur geringfügig, sondern massiv. Auch seien diese nicht durch "geeignete Auflagen" zu verhindern, da diese Überflutungen geradezu die Zielrichtung des bewilligten Projektes darstellen würden. Die Berufungswerber sollen durch die geplanten Maßnahmen der Antragstellerin Projekt

dazu verhalten werden, gezielte Überflutungen ihrer Liegenschaften, die weder notwendig noch sinnvoll sind, und die damit einhergehenden Belastungen und Nachteile unmittelbar hinzunehmen. Die Nachteile würden insbesondere in der massiven Entwertung bestehender dinglicher Rechte, durch Substanzverletzungen des Grundeigentums, durch zu befürchtende Verseuchung aufgrund von verschmutztem Wasser, Sedimentablagerungen des gestauten Wassers, Beschädigung bestehender Dränagen, usw, bestehen. Die Behörde könne nicht ernsthaft annehmen, dass die Rechte der Einschreiter durch die Überflutung ihrer Liegenschaften nicht beeinträchtigt würden. Noch dazu seien diese landwirtschaftlich genutzten Flächen bester Kulturgrund, der durch die bewilligten Maßnahmen massiv abgewertet würde. Eine Bewirtschaftung in der bisherigen Form, als Biobauern, wäre künftig ausgeschlossen. Zu diesen mannigfaltigen Beeinträchtigungen der Berufungswerber habe die belangte Behörde keine Erhebungen gepflogen, weshalb der angefochtene Bescheid infolge der Verletzung der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit an Mangelhaftigkeit des Verfahrens leidet. Zudem werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass die Berufungswerber in ihrem rechtlichen Gehör beschnitten worden seien. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid das subjektiv-öffentliche Recht der Berufungswerber, von den bewilligten wasserbaulichen Maßnahmen nicht in ihrer wasserrechtlich geschützten Rechtsposition verletzt zu werden. Der angefochtene Bescheid leide daher auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies auch deshalb, da die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und diese nicht geprüft habe, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu erwartenden Rechtsverletzung sei. Auch sei es grundsätzlich Sache der Antragstellerin, die durch das wasserbauliche Vorhaben beanspruchten Liegenschaften und Anführung der Eigentümer sowie Bekanntgabe der dinglich Berechtigten im Einreichprojekt zu bezeichnen. Wenn nun die Wasserrechtsbehörde bei der Antragstellung nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde, welche grundbuchmäßig bezeichneten Liegenschaften durch das Projekt in Mitleidenschaft gezogen würden, so sei dies ein Fehler der Antragstellerin. Das von der Gemeinde A. eingereichte Projekt entspreche daher den grundsätzlichen Voraussetzungen des WRG nicht, weshalb es zur Verbesserung zurückzustellen bzw. zurückzuweisen gewesen wäre. Die Berufungswerber vertreten zudem in ihrem Vorbringen die Meinung, dass es sich beim Projekt Hochwasserschutz A., verkürzt dargestellt, um die beabsichtigte Errichtung eines Stau-beckens handele, welches kontinuierlich gefüllt werden solle. Das Auffüllen des Retentions-beckens werde bei steigendem Wasserpegel dadurch erfolgen, dass das angestaute Wasser vom Staudamm weg flussaufwärts fließe. Da sich in diesem Bereich Liegenschaften der Einspruchswerber finden würden, würden diese somit nachhaltig geschädigt, sollten sich auch nur geringe Mengen von Öl im Wasser befinden. Mehrmals jährlich sollen also große Mengen von teilweise kontaminiertem Wasser auf die hochwertigen Kulturgründe der Berufungswerber ausgeleitet werden. Beispielhaft wurde hier auf einen im Zuge des Hochwasserereignisses 2005 geborstenen Heizöltank verwiesen, wodurch einige Quadratkilometer Grund und Boden kontaminiert worden seien. Es sei daher zu befürchten, dass die im Rückstaugebiet ausgeleiteten Wassermassen im tatsächlichen Hochwasserfall bereits durch Haus- und Industrieabfälle sowie Heizöl stark verunreinigt seien und dies zu einer nachhaltigen Verseuchung des gesamten Gebietes führen würde. Auch sei nicht abschätzbar, wie lange, in welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit es zum Rückstau von Wassermassen im betroffenen Gebiet kommen werde. Beabsichtigt sei offenbar, dass mehrmals jährlich Stauungen vorgenommen würden, die bis dato nachweislich noch nie stattgefunden hätten. Durch die Absenkung des Dammes, ist davon auszugehen, dass eine Überflutung der Liegenschaften im Rückhalteraum bereits dann erfolgen würde, wenn noch lange kein Hochwasser in Sicht sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals zu betonen, dass die Liegenschaften der Berufungswerber nachweislich durch allfällige Hochwasser nicht berührt worden seien. Die Überschwemmungen im Jahr 2005 seien einzig durch das konsenswidrige Fluten des V. Stausees verursacht worden. Bei diesem Ereignis habe es sich also nicht um ein Naturereignis gehandelt, sondern seien diese Überschwemmungen bewusst und künstlich herbeigeführt worden. Lediglich aufgrund dieser Tatsache sei daher die Y. unterhalb des V. Stausees erstmalig über die Ufer getreten und habe diese sodann erstmalig Überschwemmungen im nunmehrigen Rückhalteraum "R 16" und die katastrophalen Überschwemmungen im Gemeindegebiet von A. verursacht.Die Berufungswerber vertreten zudem in ihrem Vorbringen die Meinung, dass es sich beim Projekt Hochwasserschutz A., verkürzt dargestellt, um die beabsichtigte Errichtung eines Stau-beckens handele, welches kontinuierlich gefüllt werden solle. Das Auffüllen des Retentions-beckens werde bei steigendem Wasserpegel dadurch erfolgen, dass das angestaute Wasser vom Staudamm weg flussaufwärts fließe. Da sich in diesem Bereich Liegenschaften der Einspruchswerber finden würden, würden diese somit nachhaltig geschädigt, sollten sich auch nur geringe Mengen von Öl im Wasser befinden. Mehrmals jährlich sollen also große Mengen von teilweise kontaminiertem Wasser auf die hochwertigen Kulturgründe der Berufungswerber ausgeleitet werden. Beispielhaft wurde hier auf einen im Zuge des Hochwasserereignisses 2005 geborstenen Heizöltank verwiesen, wodurch einige Quadratkilometer Grund und Boden kontaminiert worden seien. Es sei daher zu befürchten, dass die im Rückstaugebiet ausgeleiteten Wassermassen im tatsächlichen Hochwasserfall bereits durch Haus- und Industrieabfälle sowie Heizöl stark verunreinigt seien und dies zu einer nachhaltigen Verseuchung des gesamten Gebietes führen würde. Auch sei nicht abschätzbar, wie lange, in welchem Ausmaß und in welcher Häufigkeit es zum Rückstau von Wassermassen im betroffenen Gebiet kommen werde. Beabsichtigt sei offenbar, dass mehrmals jährlich Stauungen vorgenommen würden, die bis dato nachweislich noch nie stattgefunden hätten. Durch die Absenkung des Dammes, ist davon auszugehen, dass eine Überflutung der Liegenschaften im Rückhalteraum bereits dann erfolgen würde, wenn noch lange kein Hochwasser in Sicht sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals zu betonen, dass die Liegenschaften der Berufungswerber nachweislich durch allfällige Hochwasser nicht berührt worden seien. Die Überschwemmungen im Jahr 2005 seien einzig durch das konsenswidrige Fluten des römisch fünf. Stausees verursacht worden. Bei diesem Ereignis habe es sich also nicht um ein Naturereignis gehandelt, sondern seien diese Überschwemmungen bewusst und künstlich herbeigeführt worden. Lediglich aufgrund dieser Tatsache sei daher die Y. unterhalb des römisch fünf. Stausees erstmalig über die Ufer getreten und habe diese sodann erstmalig Überschwemmungen im nunmehrigen Rückhalteraum "R 16" und die katastrophalen Überschwemmungen im Gemeindegebiet von A. verursacht. Hinzu komme, dass die Wasserrechtsbehörde die Nutznießer des von der Antragstellerin ein-gereichten Projektes dem Verfahren nicht beigezogen habe. Diese Begünstigten seien bislang nicht ermittelt und dem Verfahren gesetzwidrig nicht beigezogen worden, obwohl diese durch Bescheid dazu zu verhalten seien, einen Kostenbeitrag im Verhältnis des erlangten Vorteils zu leisten. So lasse das Verfahren die Interessensgegensätze zwischen den Ober- und Unter-liegern des gegenständlichen Projektes vollkommen außer Betracht. Weiters profitieren würden von gegenständlichem Projekt auch die Betreiber von Kraftwerken an der Y. durch die Schaffung neuer Retentionsräume. Das Rückstaubecken würde verhindern, dass an den unterliegenden Kraftwerken große Wassermengen ungenutzt vorbeilaufen würden, was natürlich den Betreibern der Kraftwerke zum Vorteil gereichen werde. Daher wäre die Energiewirtschaft dem gesamten Verfahren zwingend beizuziehen gewesen. Auch wären diese zu Entschädigungsleistungen heranzuziehen gewesen. Die belangte Behörde hätte also unter Beiziehung aller Nutznießer und aller nachteilig betroffener Personen zwingend eine mündliche Verhandlung abzuführen gehabt, bei der ein Interessensausgleich zu suchen gewesen wäre. Dieser Umstand belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und einem Verfahrensmangel. Ferner sei zu beachten, dass es sich beim eingereichten Projekt um eine rechtswidrige Umwidmung der im Retentionsraum gelegenen Grundstücke handle. Es scheint, als sollten diese Liegenschaften projektgemäß der gewerblichen Nutzung zugunsten der Energiewirtschaft und somit einer Verwendung als Gewerbegrund zugeführt werden. Dies, ohne dass darüber jemals ein raumordnungsrechtliches oder geweberechtliches Verfahren durchgeführt worden wäre. Hinzu komme, dass die gesamten geplanten Maßnahmen ohnehin untauglich seien, da diese nicht auf die zukünftigen Bedrohungen ausgerichtet seien, sondern sich lediglich an der Vergangenheit orientieren würden. Aktuelle Erkenntnisse zum Thema Klimawandel und globale Erwärmung würden von der Behörde als auch den Sachverständigen vollkommen ignoriert. Damit erhöhe das geplante Projekt nicht die Hochwassersicherheit sondern die damit ver-bundenen Gefahren. Das gegenständliche Projekt schütze daher nicht vor einem Hochwasser wie es künftig zu erwarten sei, da es den Stand des Wissens ignoriere und nicht dem Stand der Technik entspreche. Durch die definierten Ausleitungen an der Y. ergebe sich für die unterhalb der Ausrufungsstrecke befindlichen Grundstücke eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Überflutung, Einstauhöhe und Einstaudauer. Tatsache sei, dass sich die Abflussverhältnisse der Y. dadurch verändern würden, und auf die Liegenschaften der Berufungswerber eine konzentrierte Ausleitung erfolgen solle. Diese künstliche Ausleitung gehe also zulasten der Berufungs-werber. Diese Art der Ausleitung stelle mit Sicherheit keine Verbesserung der Abflussverhältnisse im Hinblick auf die Erhöhung der allgemeinen Sicherheit dar, da sich im Retentionsraum sowohl Hochspannungsmasten als auch eine Ölleitung der TL., welche Rohöl befördere, befinde. Beide Bauwerke wären diesen Wassermassen völlig ungeschützt ausgesetzt. Da im Projekt für derartige Fälle keine Schutzmaßnahme vorgesehen sei, könne man diese Situation nicht gerade als "Verbesserung" bezeichnen und verschlechtere sich dadurch die Situation der Berufungswerber. Auch die Betreiber dieser Einrichtungen wären in das Verfahren einzubinden gewesen. Der Berufungswerber F. verweist noch darauf, dass er ein Erdbewegungsunternehmen betreibe und für sein Unternehmen dringend Gewerbegrund benötige. Ein mögliches - in seinem Besitz befindliches – Grundstück würde sich für diesen Zweck gut eignen, sei verkehrstechnisch voll erschlossen und liege unmittelbar angrenzend an das bereits bestehende Gewerbegebiet. Eine Umwidmung in Gewerbegebiet sei ihm verwehrt worden, da diese Liegenschaft als Staubecken für das Hochwasserschutzprojekt benötigt würde. Den Berufungswerber treffe daher die angefochtene Entscheidung in derart unbilliger Weise, dass die näheren Umstände einer ent-schädigungslosen Enteignung gleichkommen würden. Abschließend stellen die Berufungswerber, um der Behörde auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können, ein Sachverständigengutachten, zum Beweis ihrer Einwendungen, in Aussicht. Letztlich wird beantragt, den Antrag der Gemeinde A. auf wasserrechtliche Bewilligung des “Hochwasserschutzprojekt A., Teil 1“ zurück- bzw abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Ent-scheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegenständliche Berufung wurde mit Schreiben vom 26.5.2008 der (damaligen) Berufungs-behörde (Landeshauptfrau von Salzburg) zur Entscheidung vorgelegt und mit Schriftsatz vom 27.6.2008 der Bewilligungswerberin (Gemeinde A.) zur Kenntnis übermittelt. Gleichzeitig wurde der Bewilligungswerberin als mitbeteiligter Partei die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 7.7.2008 verwies die Gemeinde A. inhaltlich auf ihre bisherigen Ausführungen und Eingaben. Ergänzend wurde auf die mittlerweile sehr zahlreich vorliegenden fachlichen Untersuchungen und Sachverständigenausführungen zu den jeweiligen Themen verwiesen. Vor diesem Hintergrund würde sich ein weiteres Vorbringen erübrigen, sich die Berufungen als unbegründet erweisen und werde beantragt, diese abzuweisen. Nach Urgenz der Berufungsbehörde wurde mit Schriftsatz vom 18.11.2008 namens des Herrn I. C. wegen "Kodierung und nachträglicher Bewilligung geringfügiger Abänderungen" eine "gutachterliche Stellungnahme zum Hochwasserschutz Y.- A. vom Dezember 2005 des Prof. (em) Dr.-Ing. Th. Bo. vom 7.11.2008" vorgelegt. Zudem wurde mit E-Mail vom 15.4.2009 vom Rechtsvertreter im Namen aller Berufungswerber das Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Ha. Mn. vom 31.3.2009 zur Frage" ob für die kontrollierte Ausuferung von Hochwässern im Zuge einer Regulierung über Fremdgrund die Einräumung von Zwangsrechten nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig ist" übermittelt.Nach Urgenz der Berufungsbehörde wurde mit Schriftsatz vom 18.11.2008 namens des Herrn römisch eins. C. wegen "Kodierung und nachträglicher Bewilligung geringfügiger Abänderungen" eine "gutachterliche Stellungnahme zum Hochwasserschutz Y.- A. vom Dezember 2005 des Prof. (em) Dr.-Ing. Th. Bo. vom 7.11.2008" vorgelegt. Zudem wurde mit E-Mail vom 15.4.2009 vom Rechtsvertreter im Namen aller Berufungswerber das Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Ha. Mn. vom 31.3.2009 zur Frage" ob für die kontrollierte Ausuferung von Hochwässern im Zuge einer Regulierung über Fremdgrund die Einräumung von Zwangsrechten nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig ist" übermittelt. Seitens der Berufungsbehörde wurden mit Schreiben vom 18.9.2009 sämtliche vorgelegten Unterlagen, samt oben zitierten Stellungnahmen, an den wasserbautechnischen Sachverständigendienst zur Beurteilung übermittelt. In dieser Beurteilung sollte in Hinblick auf allfällige Beeinträchtigungen der einzelnen Rechte fachspezifisch eingegangen werden, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung des Berufungswerbers F.. Die wasserbautechnische Amtssachverständige führte dazu in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 9.10.2009 aus, dass fremde Rechte durch die im angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen allenfalls durch geänderte Abflussverhältnisse berührt würden. Dies sei auch bereits im Schreiben des wasserbautechnischen Sachverständigendienstes vom 19.7.2007, welches im Berufungsverfahren “Hochwasserschutz A., 2.Teil“ verfasst und übermittelt wurde, ausführlich fachlich begründet worden. Zusammenfassend stellte die Sachverständige fest, dass die Grundstücke der Berufungswerber durch keinerlei bauliche Maßnahmen berührt würden. Durch eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Hochwasserabfuhrvermögens der Y. (Aufarbeitung und Ufererhöhung) würden die Ausuferungsmengen beim Bemessungsereignis in das rechte Vorland, in welchem die Grundstücke der Berufungswerber liegen, verringert, da Ausuferungen nur mehr im Bereich der definierten Überströmstrecke stattfänden und geringere Wassermengen abgegeben würden, als dies bei einer diffus und unkontrolliert stattfindenden Überströmung bei erweiterter Dammstrecke (so wie vor Errichtung des Hochwasserschutz-projektes) der Fall sei. Es seien keine baulichen Maßnahmen vorgesehen, die eine Zunahme der Überflutungshöhe oder -dauer von Grundstücken zur Folge haben. Betrachte man diesen, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten, Bauabschnitt 1 für sich alleine, so ergebe dies sogar eine Überflutung in geringerem Ausmaß für die Grundstücke der Berufungswerber, da insgesamt geringere Abflussmengen in die Retentionsräume abgegeben würden. Jene Maßnahmen (Querdamm, usw), die eine Zunahme der Überflutungshöhe und -dauer der Grundstücke tatsächlich bewirkten, seien Bestandteile der wasserrechtlichen Bewilligung “Hochwasserschutzprojekt A., 2. Teil“ vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006. Was das Gutachten Bo. angehe, so gehe dieses nicht im Detail auf die Beeinträchtigung von fremden Rechten ein, sondern stelle dies allgemein die Plausibilität des Hochwasserschutzes A. in Frage. Die im Gutachten beschriebene, planmäßige Überstauung der Grundstücke der Beschwerdeführer sei, wie erwähnt, Projektinhalt des "Hochwasserschutzprojekt A., 2. Teil". Zu der im Gutachten beschriebenen "gezielten" Überschwemmung schon bei kleineren Hochwasserereignissen durch die dargestellte Deichabsenkung sei aus wasserbautechnischer Sicht auszuführen, dass eine Ausuferung (Wasserausleitung) in das rechte Vorland bescheidgemäß erst bei jener Abflussmenge in der Y. erfolgen dürfe (

den dem Bewilligungsprojekt zu Grunde liegenden Berechnungen), bei der auch im ursprünglichen Zustand Ausruferungen in den Retentionsraum R 16/1 eintreten würden. Diesbezüglich wird auf Auflagenpunkt 1.A)3) des Berufungs-bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007 verwiesen. Die Annahme, dass es zu häufigeren Überschwemmungen der betroffenen Grundstücke komme, könne daher aus wasserbautechnischer Sicht nicht bestätigt werden. Auch was Herrn F. angehe könne festgestellt werden, dass es zu einer Berührung seiner Grundstücke ausschließlich in Form einer geänderten Überflutungssituation komme, wobei hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung die vorherigen Ausführungen sinngemäß gelten würden. In Wahrung des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme dem Rechtsvertreter der Be-rufungswerber mit Schreiben vom 16.11.2009 übermittelt und eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist wurde mehrfach erstreckt bis letztlich mit Schriftsatz vom 5.11.2010 eine Stellungnahme in dieser Sache abgegeben wurde. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Stellungnahme selbst fanden sich wiederum Ausführungen von Herrn Dr.-Ing. Bo., wonach es durch die geplante Absenkung im Bauabschnitt 1 ohne Zweifel zu einer Erhöhung der Überschwemmungsgefahr im Vergleich zum ursprünglichen Zustand kommen werde. Nach Ansicht der Berufungswerber weise der Sachverständige Bo. zudem nach, dass die seinerzeitigen Überschwemmungen nicht von der Y., sondern vom Q.-Bach ausgegangen seien. Dies gelte auch für das von den Sachverständigen stets ins Treffen geführte Hochwasserereignis vom August

  1. Eine Hochwasserüberflutung der Ortschaft A. durch die Y. habe es hingegen nie gegeben und sei eine solche im Juli 2005 nur dadurch erfolgt, da zeitgleich mit dem erhöhten Wasserstand in der Y. der V- Stausee bescheidwidrig geleert worden sei. Zum wiederholten Male führten die Beschwerdeführer aus, dass deshalb das gesamte Hochwasserschutzprojekt nicht notwendig sei, durch die stellenweise Absenkung des rechten Y.-Ufers eine künstliche Überflutung auf den Grundstücken der Berufungswerber herbeigeführt werde und dies jedenfalls eine Verschlechterung zu den bestehenden Verhältnissen bedeutete. Unberücksichtigt sei geblieben, dass eine Flussaufweitung zu verstärkten Ablagerungen führe und es dadurch letztlich wieder zu einer Wasserspiegelerhöhung komme. Durch das Aufweichen des Bodens seien sowohl eine Hochspannungsleitung als auch eine Ölleitung im Rückhalteraum gefährdet. Formell werde noch eingewendet, dass der Hochwasserschutz in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers falle und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Eine Alternativprüfung zum eingereichten Projekt habe es nicht gegeben. Aufgrund dieser ergänzenden Vorbringen wurde seitens der Berufungsbehörde der Sachverständigendienst des Amtes des Salzburger Landesregierung neuerlich befasst. Mit Schreiben vom 4.7.2011 verwies der wasserbautechnische Amtssachverständige einerseits auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9.10.2009 und andererseits darauf, dass die nunmehr aufgeworfenen Fragen (va Eintritt der Überflutung im Jahr 1966, Y.-Hochwässer bzw Hochwasser durch Q.-Bach, Standsicherheit der Hochspannungsleitung) von einem hydrographischen und einem geologischen Sachverständigen zu beurteilen seien. Zu den aufgeworfenen hydrographischen Fragestellungen nahm der beigezogene Amtssachverständige (Dipl.-Ing. Dl. Rh., hydrographischer Landesdienst) mit Schriftsatz vom 17.11.2011 Stellung. Zur Frage der "Zunahme der Überschwemmungsgefahr" führte dieser (zusammen-gefasst) aus, dass die Herstellung einer kontrollierten Überströmstrecke in Form einer rund 230 m langen, rechtsufrigen Deichabsenkung im Ausmaß von ca 80 cm gegenüber dem Urgelände nicht als alleinige, hochwasserregulierende Einzelmaßnahme zu sehen sei. So wurde begleitend dazu, wie im Bewilligungsprojekt auch vorgesehen, die hydraulische Leistungsfähigkeit des Abflussquerschnittes durch Aufweitungen im erweiterten Projektbereich so weit angepasst, dass rechnerisch eine rechtsufrige Ausuferung der Y. erst ab einem Durchfluss eintrete, wie dies auch vor Umsetzung der linearen Hochwasserschutzmaßnahmen erfolge. Die geplanten Maßnahmen seien daher, in den Grenzen numerischer Modellunschärfen, was die Überschwemmungshäufigkeit angehe, als wirkungsneutral einzustufen. Eine Zunahme der Überschwemmungsgefahr könne daraus nicht abgeleitet werden. Auch die Theorie, dass das Hochwasserereignis 2005 durch eine plötzliche (und nicht genehmigte) Entleerung des "Hollers-bacher Stausees" verursacht worden sei, könne seitens des Sachverständigen nicht bestätigt werden. So zeige die Abflusskurve selbst keinerlei Anhaltspunkte, dass es durch Manipulationen an der Stauanlage am V-Bach zu einer signifikanten Änderung (bzw Aufsteilung) des Abflussgradienten als Indikation für plötzlich vermehrten Zufluss gekommen sei. Auch eine Prüfung der vorgelegten Handlungsabläufe (zusammenfassender Bericht über die Betriebs-weise der gegenständlichen Anlage während des Hochwasserereignisses 2005 der L. AG) bestätige den bewilligungsgemäßen Betrieb der Anlage. Im kritischen Zeitraum sei über die beiden Hochwasserentlastungen und den Grundablass lediglich die zulaufende Wassermenge an den Unterlauf unter Beibehaltung des Stauzieles abgegeben worden. Ein historischer Vergleich der Hochwasserereignisse 1966 und 2005 bereite jedenfalls Schwierigkeiten, da derartige Ereignisse nicht am bloßen Pegelstand festgemacht werden könnten, sondern zahlreiche weitere Faktoren (Sohlanlandungen, Geschiebeeinträge, Hochwasserwellenscheiteldurchfluss, usw) Berücksichtigung finden müssten. Jedenfalls sei die im Gutachten „Bo.“ angeführte Beweisführung zur räumlichen Abgrenzung des Überflutungsraumes unter Rückrechnung des 1966 aufgezeichneten Pegelhöchststandes mit dem Pegelnullpunkt in absolute Höhen nicht zulässig und falsch, da es sich beim Flusspegel Y. und dem sich ausgebildeten Überflutungswasserspiegel im Gemeindezentrum um hydraulisch entkoppelte Systeme handle. Zusammenfassend könnten aus Sicht des hydrographischen Landesdienstes keinerlei nachteilige Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf eine Verschärfung der Hochwassersituation, für die Liegenschaften der Berufungswerber über das bisherige Ausmaß hinaus, gesehen werden. Mit Schriftsatz vom 24.1.2012 erfolgte zur Frage der Standsicherheit eines Hochspannungsmastes sowie der Ölleitung im Hochwasserfall folgende geologische Beurteilung: Im Baugrundkataster des Landes Salzburg (QQ) sei dokumentiert, dass der gegenständliche Mast (Nr YY, von der Verbundgesellschaft errichtet) bereits geologisch erkundet wurde. Die diesbezügliche Bohrung erreiche 16 m Tiefe, sei labortechnisch ausgewertet worden und diene als Grundlage für eine Pfahlgründung des Maststandortes. Dieser Mast sei also auf Pfähle tief gegründet und daher gegen jede Ausspielung, Überflutung oder Veränderung des Grundwasserspiegels, der bei Erkundung 1 m unter Gelände lag, unempfindlich. Ein Einknicken des Mastes aufgrund einer Überflutung des umliegenden Geländes sei schon beim Bau dieser Anlage untersucht worden und könne dies auch in gegenständlichem Verfahren von vorn herein ausgeschlossen werden. Gleiches gelte auch für die Rohrleitung der Ölleitung. Die festgestellten Gründungsbedingungen der in den sechziger Jahren errichteten Pipeline seien ebenfalls darauf ausgelegt, vollständig vom Grundwasser geflutet zu werden. Die Isolation- und Dichtheitsprüfungen würden auch bei laufendem Betrieb vorgenommen. Es gelte daher auch für diese Leitung eine bodenmechanische Hochwassersicherheit. Es wurde daher abschließend festgehalten, dass sowohl die Masten der 380 kV-Hochspannungsleitung als auch die Anlagen der Ölleitung hochwassersicher ausgeführt worden seien. In der Folge wurden von der (damals zuständigen) Berufungsbehörde noch Erhebungen hinsichtlich der Kraftwerksanlage der L. AG am V-Bach durchgeführt. So ließ sich die Behörde ua die Betriebsordnung des Kraftwerkes als auch dem Bewilligungsbescheid vorlegen. Eine Berufungsentscheidung wurde jedoch nicht getroffen und letztlich der gegenständliche Akt im Jänner 2014 (aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012) zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht übermittelt bzw zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchsicht des sehr umfangreichen Berufungs- als auch Genehmigungsaktes konnte festgestellt werden, dass, wie bereits erwähnt, die Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Herren C., F. und E. sowie der Wassergenossenschaft G., jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K., offen aufscheinen. Die Berufungen wurden mit gemeinsamen Schriftsatz vom 13.5.2008 erhoben und richten sich diese gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zl 30603/202-2023/27-2006, wobei mit Berufungsbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.4.2008, Zl 5/06-40.268/26-2008, den Herren C. und E. sowie der WG G. die Parteistellung im Verfahren zuerkannt wurde. In der Folge wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes noch weitere Erhebungen durchgeführt. Dies vor allem in Zusammenhang mit der Bescheidzustellung betreffend Herrn O. F., der WG G. (Zweck, Satzungen und Anlagen) sowie den Weiderechten des Herrn Ing. V. C.. Diese Erhebungen haben ua ergeben, dass nunmehr die Schwiegertochter des Herrn Ing. V. C., Frau H. C.-D., die Eigentümerin der Liegenschaft EZ RR, KG TT A.-Schloß, welche wiederum Wald- und Weideberechtigte an den Grundstücken der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) GN UUU und GN VVV, je KG A., ist. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 erklärte Frau C.-D. ausdrücklich, dass sie als nunmehrige Eigentümerin der oben bezeichneten Liegenschaft in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers, Herrn Ing. V. C., eintrete. Am 20.4.2015 machten die Herren I. C., in Begleitung seines Vaters Ing. V. C., und O. F. von ihrem Recht auf Akten-einsicht Gebrauch (Akte der belangten Behörde Zln 30603/202-2023 und 30603/202-2236 sowie Akt LVwG-1/70 des Verwaltungsgerichtes).In der Folge wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes noch weitere Erhebungen durchgeführt. Dies vor allem in Zusammenhang mit der Bescheidzustellung betreffend Herrn O. F., der WG G. (Zweck, Satzungen und Anlagen) sowie den Weiderechten des Herrn Ing. römisch fünf. C.. Diese Erhebungen haben ua ergeben, dass nunmehr die Schwiegertochter des Herrn Ing. römisch fünf. C., Frau H. C.-D., die Eigentümerin der Liegenschaft EZ RR, KG TT A.-Schloß, welche wiederum Wald- und Weideberechtigte an den Grundstücken der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) GN UUU und GN VVV, je KG A., ist. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 erklärte Frau C.-D. ausdrücklich, dass sie als nunmehrige Eigentümerin der oben bezeichneten Liegenschaft in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers, Herrn Ing. römisch fünf. C., eintrete. Am 20.4.2015 machten die Herren römisch eins. C., in Begleitung seines Vaters Ing. römisch fünf. C., und O. F. von ihrem Recht auf Akten-einsicht Gebrauch (Akte der belangten Behörde Zln 30603/202-2023 und 30603/202-2236 sowie Akt LVwG-1/70 des Verwaltungsgerichtes). Am 23.4.2015 wurde die erste von zwei mündlichen Verhandlungen in dieser Angelegenheit durchgeführt. Die Beschwerdeführer waren persönlich anwesend, zudem Vertreter der belangten Behörde und der Bewilligungswerberin. Als wasserbautechnische Sachverständige wurde Frau Dipl.-Ing Sa. Kc. beigezogen. Nach Eröffnung der Verhandlung und einer Darlegung (Abgrenzung) des Verhandlungsgegenstandes wurden die relevanten Akten der belangten Behörde (Zl 30603/202-2023), der Landeshauptfrau (nunmehr des Landeshaupt-mannes) von Salzburg (Zl 5/06-40.268) als auch des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG-1/70) verlesen bzw von den Anwesenden ausdrücklich dargelegt, dass der Inhalt dieser genannten Akte bekannt ist. Eingangs verweisen die Beschwerdeführer über Nachfrage inhaltlich auf die bisherigen Ein-gaben und Schriftsätze. Ergänzend wird ein Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vorgelegt, mit dem die Eigentümereigenschaft der Frau C.-D. an der Liegenschaft EZ RR, KG TT, nachgewiesen wird. Bekräftigt wird nochmals, dass die inhaltlichen Vorbringen (ohne weitere Differenzierung) von jedem der Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Auf Nachfrage bestätigt der Beschwerdeführer F., dass dieser an der in dieser Sache von der Behörde am 26.1.2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und im Zuge der Verhandlung auch die Thematik der Rückhalteräume sowie der Überflutungsflächen behandelt wurde. Auf Vorhalt seiner damaligen Stellungnahme führt er aus, dass er keinen Einwand erhoben habe, da er ja nicht grundsätzlich gegen den Hochwasserschutz sei und es ihm lediglich um eine (höhere) Entschädigung gehe. Unabhängig davon sei ihm der angefochtene Bescheid gar nicht zugestellt worden. Dieses Schriftstück sei offensichtlich von seiner Mutter, die im Nachbarhaus und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebe, übernommen, allerdings ihm von dieser nie ausgehändigt, worden. Auf die Frage, von wem und wann ihm letztlich der Bescheid vom 30.1.2006 ausgehändigt worden sei, antwortete Herr F., dass ihm Herr Ing. C. eine Kopie ausgehändigt habe. An den genauen Übergabezeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, er gehe davon aus, dass er ihn mindestens ein Jahr später erhalten habe. Inhaltlich wird vom Verhandlungsleiter auf die bereits in den Akten aufliegenden Gutachten und Stellungnahmen der wasserbautechnischen, des geologischen sowie des hydrographischen Amtssachverständigen verwiesen und festgehalten, dass in diesen fachlichen Beurteilungen die von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten der Professoren Pl. und Bo. bereits bekannt waren und berücksichtigt wurden. Die wasserbautechnische Amtssachverständige betont, dass ihre Stellungnahme aus fachlicher Sicht nach wie vor zutreffend bzw aktuell sei. Dies gelte, ihres Wissens nach, auch für das hydrographische und geologische Gutachten. In der Folge führen die Beschwerdeführer, wohl zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt ohnehin nicht nötig (und damit bewilligungsfähig) gewesen sei, aus, dass das Hochwasserereignis im Jahr 2005, damit verbunden eine Überflutung von weiten Teilen des Ortszentrums von A., nur auf die rechtswidrige Entleerung des Speicherraumes des Kraftwerkes V-Bach (Betreiber: L. AG) zurückzuführen sei. Als Beweis hiefür wurden Fotografien des Speichers vorgelegt und auf das Betriebsbuch des Kraftwerksbetreibers verwiesen. Aus fachlicher Sicht wird im Zuge der Verhandlung dazu auf die Stellungnahme des hydro-graphischen Amtssachverständigen verwiesen, der sich mit dieser Problematik hinreichend beschäftigt und auseinandergesetzt hat. Was die Überströmung bzw Dotation des Retentionsraumes (in dem die Liegenschaften der Beschwerdeführer liegen) im Hochwasserfall angeht führt die wasserbautechnische Amtssach-verständige aus, dass es durch gegenständliches Projekt zu keiner Änderung der bisherigen Abflussverhältnisse kommt. Auflagepunkt
  2. des (rechtskräftigen) Berufungsbescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007 sei gerade aus diesem Grund vorgeschrieben worden. Korrekt sei zudem, dass, wenn man den heute verfahrensgegenständlichen Bauabschnitt 1 für sich betrachten würde, es zu einer Überflutung in geringerem Ausmaß als bisher komme. Über Nachfrage in Zusammenhang mit einer Ausspülung der „Ölleitung-Pipeline“ wird von der Sachverständigen auf ihre Stellungnahme vom 9.10.2009 verwiesen und bestätigt, dass die maximale Schleppspannung bei einer Ausuferungsmenge von 26 m/³ (HQ100) 14 N/m² beträgt und diese damit unter der kritischen Grenzschleppspannung von 15 bis 18 N/m2 liegt. Zur Frage der Abflussverhältnisse des Hochwasserereignisses 2005 verweist Frau Dipl.-Ing. Kc. auf die Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen vom 17.11.2011 und ergibt sich daraus, dass eine Abflussmenge von 312 m³/s am Pegel an der Y. gemessen wurde, wobei die Abflussmengen im Vorland davon nicht erfasst waren. Zum Gutachten des Prof. Bo. führt die Sachverständige aus, dass diesem Gutachten ua eine Fotografie vom August 1966 zugrunde liegt und dieses

den gutachterlichen Ausführungen die Spitze der Hochwasserwelle zeigen soll. Entgegen den ersten Angaben des Gutachters sei diese Fotografie jedoch nicht am 17.

  1. bzw 18.8.1966 aufgenommen worden, sondern hätten Recherchen beim hydrographischen Landesdienst gezeigt, dass diese Fotografie vermutlich vom 19.8.1966 stammt und deshalb nicht mehr das gesamte Ausmaß der Überflutung auf diesem Bild ersichtlich ist. Dies deshalb, da der Scheitelpunkt der Hochwasserwelle am 18.8.1966 eingetreten ist und es sich daher am 19.8.1966 bereits um die "absinkende" Hochwasserwelle gehandelt habe. Als Beweis hiefür wurde von der Sachverständigen ein Auszug aus der Registerdatenbank der Hydrographie vorgelegt. Zum Projekt selbst führt Dipl.-Ing. Dr. Pp. (für die Bundeswasserbauverwaltung) aus, dass bereits Ende der 90er Jahre die Basis für die Abflussberechnungen ermittelt und diese Daten in den Folgejahren detailliert ausgebaut wurden. Gegenständliches Projekt wurde mittels sogenannter Talquerprofile erfasst (durch terrestrische Vermessung) und bauen die Folgeberechnungen auf diese Profile auf. Von der Sachverständigen wird bestätigt, dass diese Methode (jedenfalls zum Projektierungs- und Bewilligungszeitpunkt) den Stand der Technik darstellt. Gegenständliche Verhandlung wurde am 9.6.2015 fortgesetzt, wobei an dieser Verhandlung auch der hydrographische Amtssachverständige, Dipl.-Ing. Dl. Rh., teilnahm. Zu Beginn der Verhandlung wird vom Verhandlungsleiter festgehalten, dass im Akt kein Bevollmächtigungsbeschluss der Wassergenossenschaft G. für den Obmann zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde aufliegt und wird der Auftrag erteilt, diese binnen zehn Tagen vorzulegen. Herr N. E. bejaht die Frage, ob er in gegenständlichem Verfahren als Rechtsnachfolger des Herrn E. bzw als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaft GN WWW, KG Tt., in dieses Verfahren eintritt. Eingangs wird zudem von den Beschwerdeführern eine Berechnung, verfasst von Herrn Ing. V. C., vorgelegt, zum Beweis dafür, welchen Gewinn die flussabwärts liegenden Kraftwerke an der Y. aus dem Hochwasserschutz A. ziehen würden. Ebenso wird eine eidesstattliche Erklärung jenes Fotografen, dessen Fotos im Zuge der Verhandlung am 23.4.2015 vorgelegt wurden, übergeben und zum Protokoll genommen.Eingangs wird zudem von den Beschwerdeführern eine Berechnung, verfasst von Herrn Ing. römisch fünf. C., vorgelegt, zum Beweis dafür, welchen Gewinn die flussabwärts liegenden Kraftwerke an der Y. aus dem Hochwasserschutz A. ziehen würden. Ebenso wird eine eidesstattliche Erklärung jenes Fotografen, dessen Fotos im Zuge der Verhandlung am 23.4.2015 vorgelegt wurden, übergeben und zum Protokoll genommen. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters bestätigt der hydrographische Sachverständige, dass seine Stellungnahme vom 17.11.2011 in fachlicher Hinsicht nach wie vor Gültigkeit habe. Ergänzend dazu führt der Sachverständige aus, dass er auch die Hochwasserereignisse im Jahr 2005 und 2014 verglichen habe. Demnach kann festgehalten werden, dass im Jahr 2005 die Wasserführung im V-Bach unbestritten einen maßgeblichen Einfluss auf dieses Hochwasserereignis gehabt habe, wohingegen im Jahr 2014 der Großteil der Wassermenge aus dem X-Tal gekommen sei. Unabhängig davon hätten beide Hochwasserereignisse eine ähnliche Wellenhöhe, Scheitelwerte und maximalen Durchfluss gehabt. Die Wasserfrachten als solche seien somit vergleichbar und seien beide Hochwasserereignisse, was Mächtigkeit und Wasserfülle angehe, etwas unter dem Bemessungsereignis gelegen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil sich dadurch auch die Füllung der Retentionsräume beim Hochwasserereignis 2014 etwas anders dargestellt hat, als dies aus den Berechnungen des Hochwasserschutz-projektes hervorgeht. Von Bedeutung sei das Ganze auch deshalb, da auch aufgrund dieser Wassermengen, die einerseits aus dem V-Bach, andererseits aus dem X-Tal gekommen seien, abzulesen ist, dass die Betriebsführung im Zusammenhang mit dem Kraftwerk V-Bach keinen Einfluss auf die Hochwasserwelle hatte. Die Frage, ob die Stadt A. im Jahr 2014 bei dem eben angesprochenen Hochwasserereignis ohne den in der Zwischenzeit verwirklichten Hochwasserschutz ähnlich wie im Jahr 2005 unter Wasser gestanden wäre, wird vom Sachverständigen ganz klar bejaht. Die Vertreterin der Beschwerdeführer stellt im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraft-werkes V-Bach, bezugnehmend auf ein E-Mail von Herrn Steiner, L. AG, noch die Frage, wie die Öffnung des Grundablasses des Kraftwerkes im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis aus hydrographischer Sicht einzuordnen sei. Dazu führt der Sachverständige aus, dass diese Ausführungen letztlich irrelevant seien, zwar könne man diese Daten natürlich hydraulisch berechnen, andererseits hat die Öffnung des Grundablasses nur dazu gedient, das Stauziel einzuhalten. Dies bedeutet letztlich, die Wassermenge, die dem V-Bach zugeflossen ist, ist auch wieder abgeflossen. Auch zur nochmaligen Nachfrage, dass ein Abfluss von 35 m³/s wiederum einen Durchfluss von 126.000 m³/h bedeuten würde und dies doch sehr viel Wasser für einen Zubringer wie den V-Bach erscheine, stellte der Sachverständige fest, dass es im Zusammenhang mit so einem Ereignis für den Menschen sehr schwer ist ein Gefühl dafür zu bekommen, welche Massen hier tatsächlich "herunterkommen". Letztlich könne er dazu nur sagen, was er schon ausgeführt hätte, dass, wenn ein Stauziel eingehalten wird, jene Wassermenge die vom Staudamm abrinnt, auch jener Menge entspricht, die in den Stausee reinfließt. Auch aus dem E-Mail (gemeint offensichtlich jenes von L. AG-Leiter, Kraftwerksgruppe, vom 17.11.2011) könne herausgelesen werden, dass der Grundablass zwar um 7:30 Uhr geöffnet worden sei, allerdings sei auch das Stauziel bis Mittag gestiegen. Daraus könne man schon ableiten, dass zumindest in diesem Zeitraum weniger Wasser abgegeben wurde als zugeflossen ist, was wiederum der vorher durchgeführten Frachtenberechnung widersprechen würde. In diesem Zusammenhang weist die Vertreterin der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vorgelegten Fotografien wohl den Ausführungen des Sachverständigen entgegenstehen würden. Die wasserbautechnische Amtssachverständige führt ergänzend zu diesem Thema noch aus, dass die Ausführungen von Herrn Dipl.-Ing. Hm. auch dafür sprechen würden, dass, wie aus dem letzten Protokoll vom
  2. 2015 hervorgeht, eine Entleerung des gegenständlichen Speichersees erst nach Freigabe durch den Katastrophenschutz erfolgt ist. Festzuhalten ist, dass mit E-Mail vom 10.6.2015 der Amtsleiter der Gemeinde A. die Beschlüsse der Gemeindevertretung hinsichtlich des Hochwasserschutzes übermittelt hat. Mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10.6.2015 wird die Mitschrift der Sitzung der Wassergenossenschaft G. vom 13.1.2006, aus welcher hervorgeht, dass der Beschluss gefasst wurde, gegen die Bescheide betreffend den Hochwasserschutz zu berufen, übermittelt. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird ergänzend dazu zusammenfassend festgestellt: Wie eingangs erwähnt wurde das Hochwasserschutzprojekt A. in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zu Bewilligung eingereicht. Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.1.2006 wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, jene Maßnahmen, die unter der Bezeichnung "Hochwasserschutz A.,
  3. Teil" zusammengefasst wurden, wasserrechtlich bewilligt. Dieser Bauabschnitt umfasst im Wesentlichen lineare Ausbaumaßnahmen an der Y. und an der Q.-Ache (ua Flussaufweitungen, die Errichtung von Überfallschwellen, Ufermauern sowie Uferanhebungen). Das verfahrensgegenständliche "Teilprojekt" (Bemessungsgröße: HQ30) ist, so wie das gesamte Hochwasserschutzprojekt (Bemessungsgröße: HQ100), auf ein bestimmtes Hochwasserereignis bemessen und erfolgte die Datenerhebung und Projektausarbeitung nach dem Stand der Technik. Festgestellt werden kann auch, vor allem im Hinblick auf die Hochwasserereignisse im Jahr 2014, dass das geplante und in der Zwischenzeit bereits verwirklichte Vorhaben seinen Schutzzweck erfüllt und die dem Hochwasserschutzprojekt zugrunde liegenden Berechnungen sich im Großen und Ganzen als korrekt erwiesen haben. Sowohl die im Hochwasserabflussbereich situierten Hochspannungsmasten als auch die Rohölleitung sind bei ihrer Errichtung hochwassersicher ausgeführt worden. Ausspülungen oä haben sich auch im Zuge des Hochwasserereignisses 2014 nicht gezeigt. Bereits mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.4.2008, Zahl 5/06-40.268/26-2008, wurde rechtsverbindlich festgestellt, dass Herrn I. C. (Eigentümer des Grundstückes GN LLLL), Frau H. D.-C. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn Ing. V. C., Weideberechtigte an den Grundstücken GN UUU und GN VVV, je KG A., im Eigentum der ÖBf), Herrn N. E. (als Rechtsnachfolger des Herrn E., Eigentümer des Grundstückes GN WWW) sowie der Wassergenossenschaft G. (Errichtung und Erhaltung einer Flächenentwässerung) Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt.Bereits mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.4.2008, Zahl 5/06-40.268/26-2008, wurde rechtsverbindlich festgestellt, dass Herrn römisch eins. C. (Eigentümer des Grundstückes GN LLLL), Frau H. D.-C. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn Ing. römisch fünf. C., Weideberechtigte an den Grundstücken GN UUU und GN VVV, je KG A., im Eigentum der ÖBf), Herrn N. E. (als Rechtsnachfolger des Herrn E., Eigentümer des Grundstückes GN WWW) sowie der Wassergenossenschaft G. (Errichtung und Erhaltung einer Flächenentwässerung) Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Der Beschwerdeführer O. F. ist Eigentümer der Grundstücke GN 235/1, GN 279/1, GN 235/2, GN 234, GN 279/4, GN 279/3, GN 279/2, GN 272/4, GN 272/1, GN 269, GN 282/1 und GN 282/2, je KG Tt.. Zudem ist festzuhalten, dass Herr F., im Gegensatz zu den anderen Beschwerdeführern, an der mündlichen Verhandlung am 26.1.2006 teilgenommen hat. Im Zuge der Verhandlung hat der Beschwerdeführer diversen Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt und im Falle von möglichen zusätzlichen Schäden an seinen Liegenschaften eine entsprechende Entschädigung gefordert. Nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden konnte, wann Herr F. den angefochtenen Bescheid vom 30.1.2006 tatsächlich erhalten hat. Festgestellt werden kann, dass es auf den Liegenschaften und Anlagen, auf welche die Beschwerdeführer ihre Rechte stützen, zu keinerlei direkten Eingriffen in Grund und Boden kommt. Durch das gegenständliche Projekt kommt es damit zu keiner Berührung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer in Form von baulichen Maßnahmen. Sämtliche vorher bezeichneten Grundstücke und Anlagen liegen im sogenannten Retentionsraum "R 16". In diesem Bereich kommt es durch die mit Hochwasserschutzprojekt A.,
  4. Teil, bewilligten Maßnahmen nicht zu häufigeren Überflutungen als bisher, jedoch zu geänderten Abflussverhältnissen. Diese geänderten Abflussverhältnisse haben für die Grundstücke und Anlagen auf welche die Berufungswerber ihre Rechte stützen, wenn man den verfahrensgegenständlichen Bauabschnitt des Hochwasserschutzprojektes isoliert betrachtet, Überflutungen in geringerem Ausmaß gegenüber dem bisherigen Zustand und sind diese – im Gegensatz und Abgrenzung zu den Maßnahmen "Hochwasserschutz A., 2.Teil" - aus hydrografischer Sicht als wirkungsneutral einzustufen. Unbestritten ist, dass im Retentionsraum R 16 ein Hochspannungsmast der Verbund situiert ist und die Rohölleitung verläuft. Festgestellt wurde, dass für beide Anlagen eine bodenmechanische Hochwassersicherheit gegeben ist. Der Verfahrensgang bzw Sachverhalt wurde nur insofern wiedergegeben, als dies für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Verfahrensgang zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Der festgestellte Sachverhalt wiederum basiert ebenfalls auf vorliegendem Aktenkonvolut, den Aussagen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie insbesondere auf den Erkenntnissen und Ergebnissen die im Zuge der mündlichen Verhandlungen gewonnen wurden. Zu betonen ist, dass im Zuge des Verfahrens aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, soweit es sich um fachliche Bedenken handelte, ergänzende Gutachten des wasserbautechnischen, hydrogeologischen und hydrographischen Dienstes eingeholt wurden. Diese Gutachten und Stellungnahmen haben in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ganz konkret zu den aufgeworfenen Fragestellungen Bezug genommen und lassen diese letztlich auch keine Zweifel am oben festgestellten Sachverhalt aufkommen. An dieser Beurteilung vermag auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten - welches weniger auf die Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer eingeht als vielmehr die Notwendigkeit und das Grundkonzept des Hochwasserschutzprojektes als Ganzes infrage stellt - des Prof. (em.) Dr.Ing. Th. Bo. vom Lehrstuhl und Versuchsanstalt für Wasserbau und Wasserwirtschaft der TU München vom 7.11.2008 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 1.9.2010) nichts zu verändern. Dies deshalb, da der hydrographische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 17.11.2011 detailliert und klar darlegt, warum die Ausführungen in diesem Gutachten auf den gegenständlichen Sachverhalt so nicht umgelegt werden können und die Aussagen und Annahmen des Dr.-Ing. Bo. nicht die Gesamtsituation widerspiegeln. So ist beispielsweise die Herstellung einer kontrollierten Überströmstrecke in Form einer rund 230 m langen, rechtsufrigen Deichabsenkung im Ausmaß von ca 80 cm gegenüber dem Urgelände im Bereich der Y. (Fluss-km 192,495 bis 192,265) nicht als alleinige, hochwasserregulierende Einzelmaßnahme zu sehen. Aufgrund der hinzukommenden Anpassung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Abflussquerschnittes der Y. durch Aufweitungen im Projektbereich ergibt sich rechnerisch letztlich wieder, dass eine rechtsufrige Ausuferung der Y. erst ab jenem Durchfluss eintritt, wie dies auch vor Umsetzung der linearen Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgte. Wenn der Sachverständige vor diesem Hintergrund nun ausführt, dass eine Zunahme der Überschwemmungsgefahr im Zusammenhang mit der vorher beschriebenen Deichabsenkung nicht abgeleitet werden kann und die gesamten im Projekt enthaltenen Maßnahmen, in den Grenzen der numerischen Modellunschärfen, als wirkungsneutral einzustufen sind, ist dies durchaus nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Datenbasis für den Nachweis dieser Auswirkungsneutralität in engem zeitlichen Bezug zum Vorhaben steht und diese Daten im Laufe der Projektentwicklung, also bis unmittelbar vor der Projektrealisierung, erhoben wurden. Dies betrifft die Höhenverhältnisse sowohl der Gewässersohle als auch der Böschungsoberkanten und Vorländer. Für die Projektentwicklung wurde die aktuelle Hochwasserabflusssituation erfasst und berücksichtigt und erscheint diese Methode wesentlich zielführender als etwaige Analogieschlüsse mit historischen Hochwässern wie sie in der Argumentationslinie der Beschwerdeführer gezogen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zu diesen historischen Hochwässern häufig zugehörige, für das Hochwasser charakteristische, Daten, wie Wellenform, Dauer des Hochwasserwellendurchlaufes usw fehlen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich nunmehr gezeigt hat, dass jene Fotografie, die den wesentlichen Beweis für die Aussagen des Gutachters Bo. als auch für das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Flächen seien bislang bei Hochwasserereignissen nicht überflutet worden, liefern soll, nicht wie bislang vermutet und von den Beschwerdeführern behauptet, am
  5. oder 18.8.1966 aufgenommen worden ist, sondern diese Fotografie, wie sich aus der Registerdatenbank der Landeshydrographie ergibt, vom 19.8.1966 stammt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Hochwasserwelle, deren Scheitelpunkt am 18.8.1966 eingetreten ist, bereits im Absinken und ist auf diesem Bild daher auch nicht (mehr) das gesamte Ausmaß der Überflutungen zu sehen. Bestätigt werden diese Einschätzungen auch von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen und bestätigte diese im Schreiben vom 9.10.2009 in fachlicher Hinsicht, dass bei bescheidgemäßer Projektausführung eine Ausuferung in das rechte Vorland erst ab jener Abflussmenge in der Y. erfolgt, bei der auch im ursprünglichen Zustand die Ausuferungen eingetreten sind. Zusammenfassend ist zur Beweiswürdigung daher festzuhalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der fachlichen Grundlagen an Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen orientiert hat. Generell kann festgehalten werden, dass die beigezogenen Amtssachverständigen ihren Ausführungen nicht nur bloße Abschätzungen zugrunde gelegt haben, sondern diese in ihren Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und die geplanten Maßnahmen Bezug genommen haben. Die Beschreibung der Örtlichkeit und der geplanten wasserbaulichen Maßnahmen lassen daran keinen Zweifel. Das dem Vorhaben zugrunde liegende Projekt wurde (mehrfach) aus wasserbautechnischer, hydrographischer und geologisch-hydrogeologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar, als dem Stand der Technik entsprechend, beurteilt. Glaubwürdig erscheint diese Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass allfällige Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt nicht grundsätzlich verneint werden, sondern werden diese durchaus beschrieben und dargelegt. Allerdings werden diese Rechte erst durch Bauabschnitt 2 des Vorhabens beeinträchtigt. An den fachlichen Ausführungen der Sachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen (wasserrechtlich relevanten) Maßnahmen "Hochwasserschutzprojekt A.,
  6. Teil", zu keiner Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt, besteht daher kein Zweifel. Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen und dem in seinen Aussagen sehr vage gehaltenen Gutachten von Prof. Bo. den inhaltlichen Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch das Hochwasserereignis im Jahr 2014 die dem Projekt zugrunde gelegten Annahmen und Daten als auch die fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Großen und Ganzen bestätigt wurden sowie die Gemeinde A. vor erheblichen Hochwasserschäden wirksam geschützt werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Eingangs ist festzuhalten, dass die rechtzeitig bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde eingebrachte Berufung bzw das am 31.12.2013 noch offene Berufungsverfahren aufgrund der mit 1.1.2014 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012), nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (als Beschwerdeverfahren) weiterzuführen ist, weshalb die Berufung als Beschwerde zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache liegt daher beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.Eingangs ist festzuhalten, dass die rechtzeitig bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde eingebrachte Berufung bzw das am 31.12.2013 noch offene Berufungsverfahren aufgrund der mit 1.1.2014 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,), nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (als Beschwerdeverfahren) weiterzuführen ist, weshalb die Berufung als Beschwerde zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache liegt daher beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen in der Sache lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs 1 Vw

GVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Art 132 Abs 1 B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wurde

§ 42Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) id

F BGBl Nr 10/2004 eine mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde

Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 2004, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. § 12 WRG lautet wie folgt:Paragraph 12, WRG lautet wie folgt:

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs 4 des § 19 Abs 1 und des § 40 Abs 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (§ 41 Abs 1 WRG).Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (Paragraph 41, Absatz eins, WRG). Rechtlich folgt daraus: Zur Parteistellung:

§ 8

AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).

Paragraph 8, AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). § 102 WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt.Paragraph 102, WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt. Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.4.2008, Zl 5/06-40.268/26-2008, rechtsverbindlich festgestellt, dass den Herren Ing. V. C., I. C., N. E. sowie der Wassergenossenschaft G. (Obmann I. C.) Parteistellung in gegenständlichem Verfahren zukommt. Frau H. C.-D. ist, nach einer Grundstücksübergabe, in die Rechtsposition des Herrn Ing. V. C. eingetreten, womit die oben genannten grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15.4.2008, Zl 5/06-40.268/26-2008, rechtsverbindlich festgestellt, dass den Herren Ing. römisch fünf. C., römisch eins. C., N. E. sowie der Wassergenossenschaft G. (Obmann römisch eins. C.) Parteistellung in gegenständlichem Verfahren zukommt. Frau H. C.-D. ist, nach einer Grundstücksübergabe, in die Rechtsposition des Herrn Ing. römisch fünf. C. eingetreten, womit die oben genannten grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind. Was Herrn F. angeht ist nochmals festzuhalten, dass dieser an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. 2006, wo gegenständliches Projekt von der belangten Behörde verhandelt wurde, teilgenommen hat. In seiner Stellungnahme führt Herr F. aus, dass er Eigentümer der Grundstücke GN 611 und GN 612/1, ist und er den rechtsufrigen Ufererhöhungsmaß-nahmen im Abschnitt von der Z.-Brücke Richtung flussabwärts zustimmt. Sollten durch die geplanten Maßnahmen jedoch zusätzliche Schäden an seinen Liegenschaften entstehen, sind diese zur Gänze zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren konnte nun nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob (und wann) die Bescheidzustellung rechtswirksam erfolgte. Allerdings handelt es sich bei seinem Vorbringen im Zuge der behördlichen Verhandlung, um keine rechtswirksame Einwendung im Sinne des AVG. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer stimmt den geplanten Maßnahmen ausdrücklich zu. Bereits dadurch hat er, mit Ende der mündlichen Verhandlung, seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, infolge der Präklusionswirkung nach § 42 AVG, verloren. Mit dem Verlust der Parteistellung ist letztlich auch das Recht auf eine Bescheidzustellung erloschen und vermag auch eine versuchte Bescheidzustellung durch die Behörde daran nichts zu verändern. Die Beschwerde des Herrn F. erweist sich damit, infolge des Verlustes der Parteistellung, jedenfalls als unzulässig.Was Herrn F. angeht ist nochmals festzuhalten, dass dieser an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. 2006, wo gegenständliches Projekt von der belangten Behörde verhandelt wurde, teilgenommen hat. In seiner Stellungnahme führt Herr F. aus, dass er Eigentümer der Grundstücke GN 611 und GN 612/1, ist und er den rechtsufrigen Ufererhöhungsmaß-nahmen im Abschnitt von der Z.-Brücke Richtung flussabwärts zustimmt. Sollten durch die geplanten Maßnahmen jedoch zusätzliche Schäden an seinen Liegenschaften entstehen, sind diese zur Gänze zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren konnte nun nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob (und wann) die Bescheidzustellung rechtswirksam erfolgte. Allerdings handelt es sich bei seinem Vorbringen im Zuge der behördlichen Verhandlung, um keine rechtswirksame Einwendung im Sinne des AVG. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer stimmt den geplanten Maßnahmen ausdrücklich zu. Bereits dadurch hat er, mit Ende der mündlichen Verhandlung, seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, infolge der Präklusionswirkung nach Paragraph 42, AVG, verloren. Mit dem Verlust der Parteistellung ist letztlich auch das Recht auf eine Bescheidzustellung erloschen und vermag auch eine versuchte Bescheidzustellung durch die Behörde daran nichts zu verändern. Die Beschwerde des Herrn F. erweist sich damit, infolge des Verlustes der Parteistellung, jedenfalls als unzulässig. Der Einfachheit und Übersicht halber wird in der Folge, da ohnehin sämtliche Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt und auch einheitlich erhoben wurden, nicht mehr zwischen den Rechten der einzelnen Beschwerdeführer differenziert. Nachfolgende rechtliche Ausführungen beziehen sich somit auf die Beschwerdevorbringen aller fünf Beschwerdeführer und wird bei diesen nur mehr bei besonderem Erfordernis auf die subjektiven Rechte der einzelnen Beschwerdeführer abgestellt. Die Beschwerdethemen werden thematisch, entsprechend den Beschwerdevorbringen und sofern für die nun gegenständliche Entscheidung erforderlich, inhaltlich behandelt, wobei Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).Der Einfachheit und Übersicht halber wird in der Folge, da ohnehin sämtliche Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt und auch einheitlich erhoben wurden, nicht mehr zwischen den Rechten der einzelnen Beschwerdeführer differenziert. Nachfolgende rechtliche Ausführungen beziehen sich somit auf die Beschwerdevorbringen aller fünf Beschwerdeführer und wird bei diesen nur mehr bei besonderem Erfordernis auf die subjektiven Rechte der einzelnen Beschwerdeführer abgestellt. Die Beschwerdethemen werden thematisch, entsprechend den Beschwerdevorbringen und sofern für die nun gegenständliche Entscheidung erforderlich, inhaltlich behandelt, wobei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Zum Verfahrensgegenstand: Im gegenständlichen Verfahren hat nun die bewilligungswerbende Partei (nunmehr die Gemeinde A.) das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt in mehrere Teilabschnitte gegliedert und gesondert zur Bewilligung eingereicht, wobei diese Vorgangsweise grundsätzlich im Gesetz Deckung findet (vgl VwGH vom 26.1.2011, 2007/07/006). Festzuhalten ist auch, dass bei Verwaltungsverfahren, die aufgrund eines entsprechenden Antrages des Bewilligungswerbers eingeleitet werden, der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.Im gegenständlichen Verfahren hat nun die bewilligungswerbende Partei (nunmehr die Gemeinde A.) das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt in mehrere Teilabschnitte gegliedert und gesondert zur Bewilligung eingereicht, wobei diese Vorgangsweise grundsätzlich im Gesetz Deckung findet vergleiche VwGH vom 26.1.2011, 2007/07/006). Festzuhalten ist auch, dass bei Verwaltungsverfahren, die aufgrund eines entsprechenden Antrages des Bewilligungswerbers eingeleitet werden, der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren wiederum ist jene Verwaltungssache, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat und darf auch das Verwaltungsgericht dieses Verfahren nicht auf Bereiche ausdehnen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren. Eine Ausdehnung des Projektgegenstandes ist damit, wie dargelegt, jedenfalls unzulässig. Eine Einschränkung des Beschwerdeverfahrens kann aber aus zwei Gründen erfolgen, nämlich durch eine Teilanfechtung oder, wesentlich häufiger, aufgrund limitierter subjektiver Rechte der Beschwerdeführer. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, liegt ein Projekt der R.Consult, S. & T., vom Dezember 2005 zugrunde und besteht dieser Projektabschnitt im Wesentlichen aus Verbauungsmaßnahmen im Bereich der Y. zur Ufersicherung, einer Aufweitung des Flussbettes sowie der Schaffung von kontrollierten Ausuferungsstrecken in den Gemeindegebieten von A. und V.. Diese Maßnahmen sind im Vorhaben mit der Bezeichnung “Hochwasserschutzprojekt A.,
  3. Teil“ zusammengefasst und bilden diese den Gegenstand dieses Vorhabens bzw des anhängigen Beschwerdeverfahrens.Dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, liegt ein Projekt der R.Consult, S. & T., vom Dezember 2005 zugrunde und besteht dieser Projektabschnitt im Wesentlichen aus Verbauungsmaßnahmen im Bereich der Y. zur Ufersicherung, einer Aufweitung des Flussbettes sowie der Schaffung von kontrollierten Ausuferungsstrecken in den Gemeindegebieten von A. und römisch fünf.. Diese Maßnahmen sind im Vorhaben mit der Bezeichnung “Hochwasserschutzprojekt A.,
  4. Teil“ zusammengefasst und bilden diese den Gegenstand dieses Vorhabens bzw des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Ausdrücklich ist dazu festzuhalten, dass der immer wieder angesprochene Querdamm (Staudamm), welcher letztlich die Einstauung des Retentionsraumes „R 16“ verursacht, Teil des Vorhabens "Hochwasserschutzprojekt A.,
  5. Teil" ist, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom
  6. März 2007, Zl 5/06-40.268/13-2007, bewilligt wurde und schon Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens (VwGH vom 26.1.2011, 2007/07/0006) war. Auf dieses Vorhaben war aufgrund des Umstandes, dass hier „res iudicata" vorliegt, nicht einzugehen. Im Übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Projektbeschreibungen in den Abschnitten Verfahrensgang und Sachverhalt verwiesen werden. Zur Auswahl und „Notwendigkeit“ des Hochwasserschutzprojektes: Eingangs ist bei diesem Thema darauf hinzuweisen, dass es sich bei gegenständlichen Verwaltungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt, der Antragsteller ist damit "Herr" über sein Begehren. In anhängiger Sache bedeutet dies, dass die antragstellende Partei Gemeinde A.) mit ihrem Antrag den Verhandlungsgegenstand und auch das dem Projekt zugrunde liegende Bemessungsereignis (in diesem Fall ein sogenanntes HQ100-Ereignis, also ein Hochwasserereignis, welches statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftritt) bestimmt. Die Berechnung des Projektes erfolgte anhand konkreter Zahlen, Fakten und statistischer Größen, die einem solchen Ereignis zu Grunde liegen. Weder werden durch die Wahl dieser Bemessungsgröße aktuelle Erkenntnisse zum Thema Klimawandel und Hochwasser ignoriert noch werden Prognosen außer Acht gelassen, ob es aufgrund der globalen Erwärmung häufiger zu derartigen Hochwasserereignissen kommen wird. Das Projekt ist schlicht auf eine bestimmte Bemessungsgröße ausgelegt, die der Bewilligungswerberin aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft sinnvoll, machbar und notwendig erschienen ist, nicht mehr, nicht weniger. Wenn nun die Beschwerdeführer die Auswahl oder Größe des dem Projekt zugrunde liegenden Hochwasserereignisses bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich kein Mitspracherecht oder ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerde führenden Parteien besteht. Die Gemeinde A. wurde in den Jahren 2005 (vor Errichtung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes) sowie 2014 (nach Errichtung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes) von einem derartigen Hochwasserereignis heimgesucht. Im Jahr 2005 standen weite Teile der Gemeinde inklusive des Gemeindezentrums unter Wasser, während beim Hoch-wasserereignis 2014 die Gemeinde "mit dem Schrecken“ davongekommen ist. Im Beschwerdeverfahren hat der hydrographische Amtssachverständige mehrfach bestätigt, dass ohne den zwischenzeitig errichteten Hochwasserschutz das Gemeindezentrum wiederum überflutet worden wäre und ist dies, wenn man sich die Bilder von diesem Ereignis betrachtet, wohl auch für einen Laien erkennbar. Bereits damit erübrigt sich jegliche Diskussion über die Notwendigkeit des zwischenzeitig verwirklichten Hochwasserschutzprojektes. Damit ist letztlich auch die Frage, ob das Hochwasserereignis im Jahr 2005 durch eine, wie die Beschwerdeführer vermeinen, konsenswidrige Speicherentleerung im V-Tal verursacht oder entscheidend beeinflusst wurde, für gegenständliches Verfahren und Entscheidung nicht relevant. Dies deshalb, da, wie oben ausgeführt, die unabdingbare Notwendigkeit des Hochwasserschutzes mit dem Hochwasserereignis 2014 augenscheinlich nachgewiesen wurde. Unabhängig davon kann in Hinblick auf die Stellungnahme des hydrographischen Sachverständigen vom 17.11.2011 und seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 9.6.2015 schon festgehalten werden, dass sich dieser auch mit diesem Beschwerdevorbringen im Detail (es wurde sogar ein Bericht über die Betriebsweise der gegenständlichen Kraftwerksanlage vom Betreiber angefordert) auseinandergesetzt hat. Demnach konnte in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass es durch einen nicht ordnungs- und bewilligungsgemäßen Betrieb des Kraftwerkes zu einer Hochwasserverschärfung über das von der Natur vorgegebene Ausmaß hinaus für die Unterlieger gekommen ist. Auch die Abflusskurve zeigt keinerlei Anhaltspunkte, dass es durch etwaige Manipulationen an der Stauanlage im V-Bach zu einer signifikanten Änderung bzw Aufsteilung der Abflussgradienten als Indikation für plötzlich vermehrten Zufluss gekommen ist, auch wenn die Wasserführung im V-Bach unbestritten einen maßgeblichen Einfluss auf das Hochwasserereignis an sich gehabt hat. Demnach wurde, zumindest im kritischen Zeitraum, über die beiden Hochwasserentlastungen als auch über den Grundablass (zur Beibehaltung des Stauzieles) lediglich die zulaufende Wassermenge an den Unterlauf abgegeben. Zur Gefahr von Ausspülungen und Kontaminierung im Retentionsraum (ua Hochspannungsmast und Ölleitung-Pipeline): In der diesbezüglichen geologischen Beurteilung führt der Amtssachverständige aus, dass der gegenständliche Hochspannungsmast (Nr YY, von der Verbundgesellschaft errichtet) im Baugrundkataster des Landes Salzburg (QQ) dokumentiert und bereits geologisch erkundet worden ist. Der Mast ist

den Aussagen des hydrographischen Amtssachverständigen auf Pfählen tief gegründet und gegen jede Ausspülung, Überflutung oder Veränderung des Grundwasserspiegels unempfindlich. Die diesbezüglichen Untersuchungen wurden schon beim Bau der Anlage untersucht und kann daher ein Knicken des Mastes aufgrund einer Überflutung des umliegenden Geländes nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Rohrleitung der Ölleitung. Die Gründungsbedingungen der Pipeline sind ebenfalls darauf ausgelegt, vollständig vom Grundwasser geflutet zu werden. Isolation- und Dichtheitsprüfungen sind Teil des laufenden Betriebes. Daher gilt auch für diese Leitung eine bodenmechanische Hochwassersicherheit. Die dem Vorhaben zu Grunde liegenden Schleppspannungsberechnungen (als Maß für die Beständigkeit gegen Erosion an der Wasserlaufsohle bzw jene Kraft des Wassers, die erforderlich ist um Sediment vorwärts zu bewegen), verfasst von der R.Consult, wurden von der beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen überprüft und entsprechend tabellarisch gegenübergestellt. Demnach beträgt die maximale Schleppspannung bei einer Ausuferungsmenge von 26 m³ (HQ100) 14 N/m² und liegt diese damit unter der kritischen Grenzschleppspannung von 15-18 N/m². Festzuhalten hierzu ist, dass im Berufungsbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg aus dem Jahr 2007 eine 2-D Abflussmodellierung gefordert worden ist und diese Berechnungen zwischenzeitig vorgelegt worden sind. Dabei hat sich gezeigt, dass die im Projekt enthaltenen Daten eingehalten werden konnten und dieses Berechnungsmodell Schleppspannungen im Abflussbereich zwischen 0 und 10 N/m² ausweist. Damit bleiben diese Spannungen erheblich unter dem Wert, der dem Projekt zugrunde gelegt wurde (14 N/m²), zurück. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Aussagen auch durch Beobachtungen bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 2005 und 2014 zumindest indirekt bestätigt wurden. Weder wurden Erosionserscheinungen im verfahrensgegenständlichen Abströmbereich gemeldet noch wurde über eine Ausspülung der Pipeline bzw Mastfundamente berichtet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtungen (eine Ausspülung der Pipeline oder Mastfundamente, Abtransport von Humus, usw) erweisen sich damit als unbegründet. Insofern die Beschwerdeführer ihre Rechte durch mögliche Kontaminationen im Falle eines Hochwasserereignisses, verursacht durch Ölaustritte oä, befürchten, ist gerade in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit den verfahrensgegenständlichen Vorhaben keinerlei Maßnahmen gesetzt oder getroffen werden, die in direktem Zusammenhang mit Ölleitungen oder Ölbehältern (Tanks) stehen. Anzumerken ist auch, dass das (Wasserrechts-)Gesetz weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener - und durch das bewilligte Vorhaben keinesfalls intendierten - Umstände vorschreibt. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte können die Beschwerdeführer aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes oder dem Bersten eines Heizöltanks im Hochwasserfall wohl das gesamt Y.-Tal betreffen würde, nicht ableiten. Damit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Zur Frage der Zunahme der Überschwemmungsgefahr sowie der Überflutung bzw Dotierung des Retentionsraumes: In diesem Zusammenhang wird aus fachlicher Sicht übereinstimmend bestätigt, dass die Herstellung einer kontrollierten Überströmstrecke in Form einer rund 230 m langen, rechtsufrigen Deichabsenkung - im Ausmaß von ca 80 cm gegenüber dem Urgelände - nicht als alleinige hochwasserregulierende Maßnahme zu sehen ist. Begleitend dazu wurde die hydraulische Leistungsfähigkeit des Abflussquerschnittes der Y. durch Aufweitungen im Projektbereich so angepasst, dass rechnerisch eine rechtsufrige Ausuferung der Y. erst ab jenem Durchfluss eintritt, wie dies auch vor Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgte. Diese Maßnahmen sind daher, in den Grenzen rechnerischer und numerischer Modellunschärfen, was die Überschwemmungshäufigkeit angeht, damit als wirkungsneutral anzusehen und kann eine Zunahme der Überschwemmungsgefahr keinesfalls daraus abgeleitet werden. Auch wird von den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt, dass es durch die gegenständlichen Maßnahmen zu keiner Verschlechterung bei der eigent-lichen Dotierung des Retentionsraumes gegenüber der (bis dahin) bestehenden Situation kommt. Im Gegenteil, beim Hochwasserereignis im Jahr 2005 ist in diesem Y.-Bereich der Fluss unkontrolliert über die Ufer getreten, wo hingegen im Jahr 2014, als die gegenständ-lichen Maßnahmen bereits umgesetzt waren, es zu einem "wasserbaulich kontrollierten" Be-füllen des Retentionsraumes gekommen ist. In den fachlichen Ausführungen der wasserbau-technischen Amtssachverständigen wird zudem betont, dass, wenn man den Bauabschnitt 1 für sich betrachten würde, es zu einer Überflutung in geringerem Ausmaß als bisher kommen würde. Erst im Zusammenhang mit Bauabschnitt 2 kann gesagt werden, dass es zu höheren und längeren Einstauungen als bisher kommen kann (und wird). Aufgrund der dem Projekt zugrunde liegenden Berechnungen und Ausführungen der beige-zogenen Sachverständigen ist somit nicht zu erwarten, dass es zu häufigeren, eventuell auch außerhalb von Hochwasserereignissen gelegenen Fällen, zu Überflutungen im genannten Retentionsraum kommen wird. Gleiches gilt für die Sorge der Beschwerdeführer, es könnten (zugunsten von unterliegenden Kraftwerksbetreibern) "mutwillig und vorsätzlich Überflutungen" herbeigeführt werden und sei beabsichtigt, dass mehrmals jährlich Stauungen vorgenommen würden. Eine solche Vorgangsweise ist weder projektmäßig vorgesehen noch von der Wasserrechtsbehörde bewilligt worden und erweisen sich diese Befürchtungen somit als haltlos. Nochmals ist hiezu festzuhalten, dass es

dem bewilligten Projekt bis zu einem sogenannten HQ100-Ereignis zu keinen Ausleitungen im Bereich der geplanten Überströmstrecke kommt. Der Vollständigkeit halber ist zu diesem Thema festzuhalten, dass es im Zuge des Hochwasser-ereignisses im Jahre 2014, offensichtlich zu Abgrabungsarbeiten am Y.-Damm gekommen ist und sehen die Beschwerdeführer dies als Beweis dafür, dass die Grundlagen für das Projekt nicht stimmen könnten. Festgehalten werden kann dazu, dass diese Maßnahmen und Abtragungsarbeiten nicht Bestandteil des bewilligten Hochwasserschutzprojektes waren oder sind. Nach Auskunft des Amtsleiters der Gemeinde A. handelte es sich dabei vielmehr um eine Maßnahme aufgrund der bestehenden Katastrophenpläne seitens der Gemeinde A., in Zusammenarbeit mit der Bezirkshauptmannschaft als Katastrophenschutzbehörde. Allerdings kann aufgrund dieser Maßnahme nicht grundsätzlich von einem Fehler im Bewilligungsprojekt gesprochen werden, da solche Projekte, wie schon mehrfach ausgeführt, zwar entsprechend dem Stand der Technik und den gängigen Berechnungsmethoden

projektiert und ausgeführt werden, allerdings bei einem Naturereignis nicht alle Rahmen-bedingungen punktgenau vorhergesehen werden können. Grund für das Ausfahren der Bagger und der Beginn der Grabungsarbeiten war offensichtlich die Sorge der Gemeinde A. bzw der Katastrophenbehörde, dass die im Hochwasserschutzprojekt definierte Überströmstrecke zu spät "anspringen" würde. Auch dies ist letztlich ein Beleg dafür, dass die dem Projekt zugrunde liegenden Berechnungen korrekt sind, da die Befüllung des Retentionsraumes erst dann eingetreten ist, als die Pegelstände der Y. jene des Bemessungsereignisses erreicht haben (und man offensichtlich schon befürchtet hat, dass die Y. zuerst wieder im Ortszentrum von A. über das Ufer treten würde). Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch vorbringen, ihre betroffenen Grundstücke seien bislang bei Hochwasserereignissen nie überflutet worden und in diesem Zusammenhang auf das Hochwasserereignis im Jahr 1966 verwiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, sich diese Behauptung nicht aufrechterhalten lässt. Dies deshalb, da das als Beweis dienende Foto nicht zum Scheitelpunkt der Hochwasserwelle, sondern erst bei deren Absinken am 19.8.1966 aufgenommen wurde. Dazu führt auch der fotografische Sachverständige aus, dass die seinerzeitigen Rahmenbedingungen aufgrund fehlender Daten und Dokumentationen ohnehin nicht reproduziert oder nachgebildet werden können, weshalb sich der Vergleich mit historischen Hochwasserereignissen grundsätzlich als sehr problematisch erweist. Auch die im Gutachten "Bo.“ angeführte Beweisführung zur räumlichen Abgrenzung des Überflutungsraumes und der Rückrechnung des 1966 aufgezeichneten Pegelhöchststandes mit dem Pegelnullpunkt in absoluter Höhen ist nicht zulässig und auch falsch, da es sich beim Flusspegel Y. und dem sich ausgebildeten Überflutungswasserspiegel im Gemeindezentrum um hydraulisch entkoppelte Systeme handelt. Im Gegensatz dazu kann festgehalten werden, dass die betroffenen Liegenschaften der Beschwerdeführer im Zuge des Hochwasserereignisses 2005 sehr wohl überschwemmt wurden, wobei hinsichtlich der Behauptungen der Beschwerdeführer, dies sei lediglich durch eine nicht ordnungsgemäße Speicherentleerung der Kraftwerksanlage V-Bach verursacht worden, auf obige Ausführungen verwiesen werden. In diesem Zusammenhang erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen somit als unbegründet. Zur Frage von Entschädigungsleistungen: Zusammenfassend ist zu dieser Frage festzuhalten, dass, wie zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ausgeführt, es durch das gegenständliche Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer kommt. Zu betonen ist, dass keinerlei bauliche Anlagen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer errichtet werden bzw wurden und es im Falle des Eintrittes eines Bemessungsereignisses zwar zu einer geänderten Überströmung der Grundstücke kommen kann, dabei aber keinesfalls eine Verschlechterung gegenüber der vorher bestehenden Situation zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer ist bei Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht zu erwarten und müssen aus diesem Grund im Zusammenhang mit dem "Hochwasserschutzprojekt A., 1. Teil" auch keinerlei Zwangsrechte oä gegenüber den Beschwerdeführern eingeräumt werden. Damit ergibt sich wiederum für die Bewilligungswerberin (aus den wasserrechtlichen Bestimmungen) auch keine Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder dgl gegenüber den Beschwerdeführern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es erst mit der Umsetzung des "Hochwasserschutzprojektes A., 2. Teil" zu einer (möglichen) Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer, durch längeren und höheren Einstau auf deren Grundstücken und Anlagen, kommen kann und wurde dies entsprechend im Bewilligungsverfahren für den 2. Bauabschnitt beurteilt, berücksichtigt und festgestellt sowie die zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Zwangsrechte eingeräumt und die Entschädigungen festgesetzt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Forderungen nach Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit gegenständlichem Vorhaben damit als unbegründet er-weisen. Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach § 26 WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten

§ 117

WRG verwiesen werden.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Forderungen nach Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit gegenständlichem Vorhaben damit als unbegründet er-weisen. Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten

, Paragraph 117, WRG verwiesen werden. Zur "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten: Wenn die beschwerdeführenden Parteien, wie bereits annähernd wortident in ihrer Berufung vom 27.11.2006 (gerichtet gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, Hochwasserschutzprojekt A. -

  1. Teil), in der Beschwerde vorbringen, dass die Begünstigten im Sinne der §§ 42 Abs 2, 43 Abs 2 und 44 WRG nicht ermittelt und dem Verfahren beigezogen worden seien (gemeint sind damit offensichtlich die "unterliegenden" Kraftwerksbetreiber und Grundstückseigentümer), weshalb das Verfahren mangelhaft sei, ist ihnen zu erwidern, dass Fragen der Entschädigung im Zivilrechtsweg zu klären sind und, sollte dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass sich der Kostenanteil anderer Beteiligter verändern solle, diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht der beschwerdeführenden Parteien besteht (vgl VwGH vom 26.1.2011, Zl 2007/07/0066). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich somit als unzulässig.Wenn die beschwerdeführenden Parteien, wie bereits annähernd wortident in ihrer Berufung vom 27.11.2006 (gerichtet gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, Hochwasserschutzprojekt A. -
  2. Teil), in der Beschwerde vorbringen, dass die Begünstigten im Sinne der Paragraphen 42, Absatz 2, 43, Absatz 2 und 44 WRG nicht ermittelt und dem Verfahren beigezogen worden seien (gemeint sind damit offensichtlich die "unterliegenden" Kraftwerksbetreiber und Grundstückseigentümer), weshalb das Verfahren mangelhaft sei, ist ihnen zu erwidern, dass Fragen der Entschädigung im Zivilrechtsweg zu klären sind und, sollte dieses Vorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass sich der Kostenanteil anderer Beteiligter verändern solle, diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht der beschwerdeführenden Parteien besteht vergleiche VwGH vom 26.1.2011, Zl 2007/07/0066). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich somit als unzulässig. Zur Antragslegitimation der Gemeinde: Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Antragstellerin, der Gemeinde A., mangle es an der Antragslegitimation, dann kann diesbezüglich festgehalten werden, dass diese Thematik, annähernd wortident, bereits Gegenstand der Berufungsentscheidung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007 und in der Folge Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2011, Zahl 2007/07/0066, gewesen ist. Nochmals darf hierzu festgehalten werden, dass die Gemeinde A. jedenfalls als Eigentümerin von Liegenschaften, die potentiell durch die Y. gefährdet und wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind, zur Antragstellung im gegenständlichen Verfahren legitimiert ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Bestimmung des § 42 WRG.Nochmals darf hierzu festgehalten werden, dass die Gemeinde A. jedenfalls als Eigentümerin von Liegenschaften, die potentiell durch die Y. gefährdet und wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind, zur Antragstellung im gegenständlichen Verfahren legitimiert ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Bestimmung des Paragraph 42, WRG. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es, wie die vom Stadtamtsleiter vorgelegten Beschlüsse der Gemeindevertretung zeigen, auch an den allenfalls notwendigen Beschlüssen der Gemeindevertretung nicht mangelt. Die von den Beschwerdeführern behaupteten (objektiven) Rechtswidrigkeiten konnten daher, unabhängig von der Zulässigkeit, nicht festgestellt werden. Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich die Beschwerden einerseits als unbegründet und andererseits als unzulässig erwiesen haben. Wie ausführlich dargelegt, ist mit den von den Beschwerdeführern befürchteten Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte nicht zu rechnen. Unabhängig davon konnten auch keine wesentlichen Verfahrensmängel festgestellt werden, welche die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würden. Insoweit es sich bei den Vorbringen um unzulässige Einwände gehandelt hat, wurden diese, im Hinblick auf die lange und umfangreiche Vorgeschichte des Projektes, zum besseren Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, auch wenn rechtlich nur eingeschränkt relevant, dennoch inhaltlich behandelt. Die zivilrechtlichen Begehren (wie zusätzliche oder höhere Entschädigung) sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber darf auch noch auf die Haftungsbestimmung des § 26 WRG hingewiesen werden.Insoweit es sich bei den Vorbringen um unzulässige Einwände gehandelt hat, wurden diese, im Hinblick auf die lange und umfangreiche Vorgeschichte des Projektes, zum besseren Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, auch wenn rechtlich nur eingeschränkt relevant, dennoch inhaltlich behandelt. Die zivilrechtlichen Begehren (wie zusätzliche oder höhere Entschädigung) sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber darf auch noch auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 26, WRG hingewiesen werden. Zu Spruchpunkt III., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch drei., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Ent-scheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Ent-scheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.70.55.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.